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Wirtschaftsrecht
27.09.2018
Wirtschaftsrecht
EuGH: Gerichtliche Überprüfung der Missbräuchlickeit einer Vertragsklausel

EuGH, Urteil vom 20.9.2018 – C-51/17, OTP Bank Nyrt.,OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt. gegen Teréz Ilyés, Emil Kiss

ECLI:EU:C:2018:750

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2305-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Der Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er u. a. eine Vertragsklausel umfasst, die durch eine bindende nationale Rechtsvorschrift geändert worden ist, welche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurde und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen soll.

2. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird. Eine Klausel über das Wechselkursrisiko, wie die im Ausgangsverfahren streitige, ist jedoch nicht aufgrund dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen.

3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel die Finanzinstitute verpflichtet, den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite in dem Sinne verständlich sein muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, erkennen, sondern auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann.

4. Art. 4 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden muss, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt hat.

5. Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht – anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger – die Frage der möglichen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen aufgreifen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie von Nr. 1 Buchst. i des Anhangs dieser Richtlinie.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OTP Bank Nyrt. und der OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt. (im Folgenden zusammen: OTP Bank) auf der einen und Frau Teréz Ilyés und Herrn Emil Kiss (im Folgenden zusammen: Darlehensnehmer) auf der anderen Seite wegen eines Antrags auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Darlehensvertrag, der auf Schweizer Franken (CHF) lautet und in ungarischen Forint (HUF) ausgezahlt und zurückgezahlt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische Union] Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“

4          Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Union] – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

5          Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

(3)      Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

6        Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)      Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7          Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

8          Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

9          Der Anhang („Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“) der Richtlinie 93/13 nennt in seiner Nr. 1 Buchst. i

„Klauseln, die … zur Folge haben, dass

i)      die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte“.

Ungarisches Recht

Das Gesetz über Kreditinstitute

10        § 203 des Hitelintézetekről és a pénzügyi vállalkozásokról szóló 1996. évi CXII. törvény (Gesetz Nr. CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen; im Folgenden: Gesetz über Kreditinstitute) sieht vor:

„(1)      Das Finanzinstitut ist verpflichtet, seine Kunden bzw. seine zukünftigen Kunden eindeutig und allgemeinverständlich über die für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Dienstleistungen geltenden Bedingungen sowie über Änderungen dieser Bedingungen zu informieren. …

(6)      Im Fall von Verträgen mit Privatkunden, die auf die Gewährung eines Devisenkredits gerichtet sind oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Immobilien beinhalten, hat das Finanzinstitut den Kunden über das für ihn mit dem Vertrag verbundene Risiko aufzuklären und weist durch die Unterschrift des Kunden nach, dass er von dem Risiko Kenntnis genommen hat.“

Erstes Devisenkredit-Gesetz

11        In § 1 Abs. 1 des Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof, Ungarn] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute, im Folgenden: Erstes Devisenkredit-Gesetz) heißt es:

„Dieses Gesetz gilt für zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag seines Inkrafttretens geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher zustande gekommener devisenbasierter (in einer Fremdwährung registrierter oder ausgezahlter und in Forint getilgter) oder forintbasierter Kredit-, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag, wenn in ihn eine allgemeine Vertragsbedingung oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung einbezogen wird, die auch eine Klausel im Sinne von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 enthält.“

12        § 3 Abs. 1, 2 und 5 dieses Gesetzes lautet:

„(1) Nichtig ist – sofern es sich nicht um eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel handelt – eine Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag, wonach das Finanzinstitut bestimmt, dass bei der Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasinggegenstands eingeräumten Finanzierungsbetrags der Ankaufskurs, bei der Tilgung der Verbindlichkeit hingegen der Verkaufskurs oder irgendein anderer Kurs, der von dem für die Auszahlung festgelegten Kurs abweicht, zur Anwendung kommen soll.

(2) Anstelle der nach Abs. 1 nichtigen Klausel tritt – soweit nicht die Ausnahme des Abs. 3 einschlägig ist – sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der ungarischen Nationalbank Anwendung findet.

(5) Das Finanzinstitut muss mit dem Verbraucher eine Abrechnung in der durch ein besonderes Gesetz festgelegten Art und Weise vornehmen.“

13        § 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(1)      Bei einem Verbraucherkreditvertrag, der die Möglichkeit zu einer einseitigen Vertragsänderung einschließt, wird vermutet, dass eine in den Vertrag einbezogene Klausel, die eine einseitige Erhöhung des Zinssatzes oder eine einseitige Erhöhung der Kosten und Provisionen ermöglicht, missbräuchlich ist, es sei denn, es handelt sich um eine im Einzelnen ausgehandelte Klausel …

(2)      Eine Vertragsklausel im Sinne von Abs. 1 ist nichtig, wenn das Finanzinstitut nicht … die Durchführung eines Zivilprozesses veranlasst hat oder wenn das Gericht die Klage abgewiesen oder das Verfahren eingestellt hat, es sei denn, dass im Fall der Vertragsklausel die Einleitung des Verfahrens … statthaft ist, das Verfahren aber nicht eingeleitet wurde oder aber das Verfahren eingeleitet wurde, das Gericht aber nicht gemäß Abs. 2a die Nichtigkeit der Vertragsklausel festgestellt hat.

(2a)      Eine Vertragsklausel im Sinne von Abs. 1 ist nichtig, wenn das Gericht ihre Nichtigkeit aufgrund des Sondergesetzes über die Abrechnung in einem von der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse eingeleiteten Verfahren festgestellt hat.

(3)      In den Fällen der Abs. 2 und 2a muss das Finanzinstitut mit dem Verbraucher eine Abrechnung in der durch ein besonderes Gesetz festgelegten Art und Weise vornehmen.“

Zweites Devisenkredit-Gesetz

14        Der Vorlageentscheidung zufolge hat der ungarische Gesetzgeber mit dem Erlass des A Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften für die im Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherdarlehensverträgen der Finanzinstitute vorgeschriebene Abrechnung und einzelne weitere Vorschriften; im Folgenden: Zweites Devisenkredit-Gesetz) die Kreditinstitute u. a. verpflichtet, Vorteile, die sie aufgrund missbräuchlicher Klauseln zulasten der Verbraucher rechtswidrig erlangt haben, im Wege einer Abrechnung finanziell auszugleichen.

Drittes Devisenkredit-Gesetz

15        In § 3 Abs. 1 des Az egyes fogyasztói kölcsönszerződések devizanemének módosulásával és a kamatszabályokkal kapcsolatos kérdések rendezéséről szóló 2014. évi LXXVII. törvény (Gesetz Nr. LXXVII von 2014 zur Regelung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Währung von Verbraucherkreditverträgen und den Zinsbestimmungen, im Folgenden: Drittes Devisenkredit-Gesetz) heißt es:

„Verbraucherkreditverträge werden kraft Gesetzes gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert.“

16        § 10 dieses Gesetzes bestimmt:

„Das aus einem auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierten Hypothekendarlehensvertrag mit einem Verbraucher berechtigte Finanzinstitut ist binnen der Frist zur Erfüllung der Abrechnungspflicht nach dem [Zweiten Devisenkredit-Gesetz] verpflichtet, die gesamte aufgrund des auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierten Hypothekendarlehensvertrags mit dem Verbraucher bestehende oder sich daraus ergebende Verbindlichkeit, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Zweiten Devisenkredit-Gesetz] festgestellt worden ist – einschließlich der in der Fremdwährung abgerechneten Zinsen, Gebühren, Provisionen und Kosten –, zum Stichtag unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses für die betreffende Fremdwährung, der

a)      entweder dem Durchschnitt des von der ungarischen Nationalbank zwischen dem 16. Juni 2014 und dem 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurses oder

b)      dem von der ungarischen Nationalbank am 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurs

entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte für den Verbraucher günstiger ist, in eine auf ungarische Forint lautende Forderung umzuwandeln.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17        Am 15. Februar 2008 schlossen die Darlehensnehmer mit der ELLA Első Lakáshitel Kereskedelmi Bank Zrt., der Rechtsvorgängerin der OTP Bank, einen Vertrag über ein Darlehen, das auf Schweizer Franken lautete, aber in ungarischen Forint ausgezahlt und zurückgezahlt werden sollte (im Folgenden: streitiger Darlehensvertrag). Das Darlehen, das durch ein nicht akzessorisches Pfandrecht gesichert wurde, wurde auf der Grundlage des Tageswechselkurses in Schweizer Franken ausgewiesen. Der Darlehensvertrag enthielt Klauseln, die zum einen eine Spanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren Wechselkurs und dem auf seine Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs – nämlich im ersten Fall den von der OTP Bank und ihrer Rechtsvorgängerin angewandten Ankaufskurs und im zweiten Fall den von diesen angewandten Verkaufskurs – (im Folgenden: Wechselkursspanne) vorsahen und zum anderen dem Darlehensgeber die Möglichkeit einräumten, durch eine einseitige Vertragsänderung Zinsen, Gebühren und Kosten zu erhöhen (im Folgenden: Möglichkeit zur einseitigen Änderung).

18        In Abschnitt 4.7.1 des streitigen Darlehensvertrags war vorgesehen, dass „[d]er Darlehensnehmer … verpflichtet [ist], seine in der Darlehensfremdwährung ausgewiesenen Zahlungsverpflichtungen durch Überweisung des Gegenwerts in ungarischen Forint auf das für die Zwecke des vorliegenden Darlehens bei der [OTP Bank] eröffnete Forint-Kreditabrechnungskonto zu erfüllen. Der Schuldner hat die Zahlungsverpflichtung spätestens am Tag der Fälligkeit der Verbindlichkeit zum Devisenverkaufskurs, der vom Kreditgeber für die betreffende Fremdwährung bestimmt wurde und gemäß den Geschäftsbedingungen veröffentlicht worden ist, in der Weise zu erfüllen, dass der Gegenwert in Forint spätestens am Fälligkeitstag auf dem vorgenannten Konto zur Verfügung steht. Der Darlehensgeber rechnet die in der registrierten Fremdwährung festgelegten Zahlungsverpflichtungen des Schuldners am Fälligkeitstag nach dem in diesem Abschnitt festgelegten Wechselkurs in ungarische Forint um und belastet mit diesem Betrag das Forint-Kreditabrechnungskonto.

19        Abschnitt 10 („Erklärung zur Aufklärung über das Risiko“) des streitigen Darlehensvertrags lautete:

„[I]m Zusammenhang mit den Risiken des Darlehens erklärt der Schuldner, dass er die detaillierten Informationen, die ihm die Gläubigerin zu diesem Thema zur Verfügung gestellt hat, zur Kenntnis genommen und verstanden hat und sich der mit der Inanspruchnahme eines Fremdwährungsdarlehens einhergehenden und ausschließlich zu seinen Lasten gehenden Risiken bewusst ist. Im Hinblick auf das Wechselkursrisiko ist er sich insbesondere dessen bewusst, dass, falls sich während der Vertragslaufzeit ungünstige Änderungen des Kurses des Forint gegenüber dem Schweizer Franken ergeben (d. h., falls der Kurs des ungarischen Forint schwächer ist als der zum Auszahlungszeitpunkt gültige Kurs), der in ungarischen Forint zu zahlende Gegenwert der in der Fremdwährung festgelegten Tilgungsraten sogar erheblich steigen kann. Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags nimmt der Schuldner zur Kenntnis, dass die wirtschaftlichen Folgen dieses Risikos vollständig zu seinen Lasten gehen. Er erklärt außerdem, dass er die möglichen Konsequenzen des Kursrisikos sorgfältig geprüft hat und sie akzeptiert, wobei er das Risiko unter Berücksichtigung seiner Zahlungsfähigkeit und seiner wirtschaftlichen Lage abgewogen hat, und dass er gegenüber der Bank keine sich aus dem Kursrisiko erwachsenden Ansprüche geltend machen kann.“

20        Am 16. Mai 2013 erhoben die Darlehensnehmer beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Darlehensvertrags, die sie u. a. damit begründeten, dass sie den Umfang des Kursrisikos nicht hätten einschätzen können, da die betreffende Vertragsklausel nicht klar und verständlich abgefasst gewesen sei.

21        Ferner kündigte die OTP Bank am 22. Juli 2013 diesen Darlehensvertrag wegen Nichterfüllung des Vertrags durch die Darlehensnehmer.

22        Nach Ansicht der OTP Bank hatte ihre Rechtsvorgängerin ihre Pflicht zur Unterrichtung über das Wechselkursrisiko gemäß den Vorgaben des § 203 des Gesetzes über Kreditinstitute in vollem Umfang erfüllt.

23        Der Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof) gab der Klage der Darlehensnehmer mit Urteil vom 11. März 2016 statt. Er stellte erstens fest, dass der Abschluss eines Darlehensvertrags in einer Fremdwährung damals günstiger und preiswerter gewesen sei als der Abschluss eines auf ungarische Forint lautenden Vertrags. Zweitens hätte die OTP Bank in Anbetracht der latenten Finanzkrise wissen müssen, dass der Rückgriff auf den Schweizer Franken als Zufluchtswährung mit erheblichen Risiken verbunden gewesen sei, ohne jedoch die Darlehensnehmer darüber zu informieren. Zudem sei die Vertragsklausel über das Kursrisiko nicht klar und verständlich abgefasst gewesen. Das Gericht entschied, die Restschuld der Darlehensnehmer in ungarische Forint umzuwandeln, als wäre der streitige Darlehensvertrag in dieser Währung geschlossen worden.

24        Die OTP Bank legte gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht, dem Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn), Berufung mit der Begründung ein, dass das erstinstanzliche Gericht die ungarischen Rechtsvorschriften, die in Kraft getreten seien, nachdem die Darlehensnehmer Klage erhoben hätten, namentlich die Vorschriften des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes, und die dort aufgestellten Verfahrenserfordernisse, die ein Verbraucher als Kläger in einem Verfahren im Zusammenhang mit einem auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag beachten müsse, nicht berücksichtigt habe.

25        Die Darlehensnehmer hingegen beantragen die Bestätigung der Entscheidung des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof). Ihrer Ansicht nach stufen § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes grundsätzlich jede Klausel als missbräuchlich ein, die eine Wechselkursspanne oder eine Möglichkeit zur einseitigen Änderung vorsähen, während die anderen Vertragsklauseln, insbesondere die, die die Informationen über die Risiken im Zusammenhang mit dem Wechselkurs beträfen, nicht unter diese Vorschriften fielen und einzelfallbezogen bewertet werden müssten.

26        Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das Erste Devisenkredit-Gesetz infolge zum einen des Beschlusses Nr. 2/2014 PJF der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen (Magyar Közlöny 2014/91., S. 10975) und zum anderen des Urteils vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), andererseits erlassen worden sei. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes seien nicht im Einzelnen ausgehandelte Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, die eine Wechselkursspanne vorsähen, nichtig. Das Gesetz bestimme, dass an die Stelle einer solchen Klausel rückwirkend eine Bestimmung trete, die die Anwendung des von der ungarischen Nationalbank errechneten amtlichen Wechselkurses für die betreffende Fremdwährung vorsehe.

27        Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass die Kúria (Oberster Gerichtshof) in ihrer in der vorstehenden Randnummer erwähnten Entscheidung festgestellt hat, dass „[d]ie Klausel eines devisenbasierten Verbraucherdarlehensvertrags, nach der das Kursrisiko – als Gegenleistung für einen besseren Zinssatz – uneingeschränkt zulasten des Verbrauchers geht, … eine auf die Hauptleistung bezogene Vertragsbestimmung [ist], deren Missbräuchlichkeit grundsätzlich nicht geprüft werden kann. Die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel kann nur dann geprüft und festgestellt werden, wenn ihr Inhalt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung des Vertragstextes und der von dem Finanzinstitut erhaltenen Informationen für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher … nicht klar und verständlich gewesen ist. Hat der Verbraucher wegen der unzureichenden oder verspäteten Information durch das Finanzinstitut Grund zu der Annahme, dass das Kursrisiko in Wirklichkeit nicht bestehe oder nur beschränkt zu seinen Lasten gehe, sind Vertragsbestimmungen über das Kursrisiko missbräuchlich, und demzufolge ist der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam.“

28        Daraufhin habe der ungarische Gesetzgeber mit dem Erlass des Zweiten Devisenkredit-Gesetzes die Kreditinstitute verpflichtet, die Beträge, die sie aufgrund von missbräuchlichen Klauseln im Sinne der §§ 3 und 4 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes rechtsgrundlos erhalten hätten, im Wege einer Abrechnung auszugleichen. Das Dritte Devisenkredit-Gesetz wiederum habe vorgesehen, dass die betroffenen Darlehen zu dem in seinem § 10 vorgesehenen Wechselkurs endgültig in Forint umgerechnet werden sollten, um die mit der Umrechnung verbundenen Risiken für die Zukunft auszuschließen.

29        Das vorlegende Gericht führt aus, dass der ungarische Gesetzgeber mit dem Erlass von Gesetzen wie dem Ersten und dem Dritten Devisenkredit-Gesetz versucht habe, die Probleme zu lösen, die sich aus dem Abschluss einer sehr großen Zahl von auf Devisen lautenden Darlehensverträgen ergeben hätten, indem er die Wechselkursspanne für nichtig erklärt und die Anwendung des von der ungarischen Nationalbank festgelegten Wechselkurses vorgeschrieben habe. Es weist jedoch darauf hin, dass der Verbraucher – auch wenn der letztgenannte Wechselkurs für ihn günstiger sei als der im Darlehensvertrag vorgesehene – weiterhin das Risiko trage, wenn sich der Kurs der Fremdwährung gegenüber der Rückzahlungswährung durch eine Aufwertung der Fremdwährung oder eine Abwertung der inländischen Währung verändere.

30        Eine solche Ersetzung vertraglicher Klauseln durch Regelungen, die das nationale Gesetz vorsieht, könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts allerdings zur Folge haben, dass diese Bestimmungen nicht mehr unter die Richtlinie 93/13 fielen, da es sich nicht um „Vertragsklauseln, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden“, im Sinne dieser Richtlinie handelte. Wären demgegenüber diese Bestimmungen als „Vertragsklauseln“ im Sinne der Richtlinie einzustufen, könnte die Bestimmung über das Wechselkursrisiko unter den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss fallen, da es sich bei ihr möglicherweise um eine Vertragsklausel handelte, die im Sinne dieser Vorschrift „auf bindenden Rechtsvorschriften [beruht]“ und damit nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 fiele.

31        Für den Fall, dass der Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es beurteilen müsse, ob die Klausel über das Wechselkursrisiko klar und verständlich abgefasst sei, da die Darlehensnehmer über dieses Risiko nur allgemeine Informationen erhalten hätten.

32        In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob es bei der Prüfung dieser Klausel auch andere möglicherweise missbräuchliche Klauseln berücksichtigen dürfe, wie sie im Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses enthalten gewesen seien, auch wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt für nichtig erklärt und gegebenenfalls aufgrund nationaler Rechtsvorschriften durch andere Bestimmungen ersetzt worden seien.

33        Was schließlich die Berücksichtigung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Kúria (Oberster Gerichtshof) die Rechtsprechung des Gerichtshofs – ähnlich wie dieser – im Hinblick auf den Beibringungsgrundsatz ausgelegt habe, wonach über eine Klage aufgrund der von den Parteien vorgetragenen Umstände und Anträge ausgehend von dem geltend gemachten Anspruch zu entscheiden sei. Das vorlegende Gericht fragt sich somit, ob es befugt oder sogar verpflichtet ist, die mögliche Missbräuchlichkeit von Klauseln zu bewerten, auf die sich der Verbraucher in seiner Eigenschaft als Kläger zur Stützung seines Anspruchs nicht berufen hat.

34        Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher zuweist und die – wegen des Wegfalls einer missbräuchlichen Vertragsklausel, die eine Wechselkursspanne und damit zusammen auch eine Verpflichtung zur Tragung des Wechselkursrisikos vorsah – durch einen Eingriff des Gesetzgebers, der im Hinblick auf die große Anzahl von Verträgen erfolgte, über deren Unwirksamkeit Prozesse anhängig sind, rückwirkend Vertragsbestandteil geworden ist, als eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und deshalb als in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallend anzusehen?

2.      Für den Fall, dass die Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher zuweist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt: Ist die Ausnahmevorschrift des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch eine Vertragsklausel erfasst, die zwingenden Rechtsvorschriften im Sinne von Rn. 26 des Urteils vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180), entspricht, die nach dem Vertragsschluss erlassen wurden oder in Kraft getreten sind? Fällt in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift auch eine Vertragsklausel, die nach dem Vertragsschluss infolge einer bindenden Rechtsvorschrift, mit der die – die Vertragsdurchführung unmöglich machende, durch eine missbräuchliche Klausel verursachte – Unwirksamkeit geheilt wird, rückwirkend Vertragsbestandteil geworden ist?

3.      Falls nach den Antworten auf die vorstehenden Fragen die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher zuweist, geprüft werden darf: Ist das in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung dahin auszulegen, dass auch die im Sachverhalt beschriebene Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen, zwangsläufig allgemein gehaltenen Informationspflicht diesem Erfordernis genügt, oder müssen auch Daten mitgeteilt werden, die dem Finanzinstitut zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt bzw. zugänglich waren und das Risiko für den Verbraucher betreffen?

4.      Ist es im Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit und Transparenz und die Bestimmungen in Nr. 1 Buchst. i des Anhangs der Richtlinie 93/13 für die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie von Bedeutung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in dem Vertrag die Vertragsklauseln über das Recht zur einseitigen Änderung und die Wechselkursspanne – die sich nachträglich, Jahre später als missbräuchlich herausgestellt haben – zusammen mit der Klausel über die Tragung des Wechselkursrisikos enthalten waren und der Verbraucher durch die kumulative Wirkung dieser Klauseln faktisch überhaupt nicht vorhersehen konnte, wie sich seine Zahlungspflichten entwickeln würden und welcher Mechanismus ihrer Änderung zugrunde liegt? Oder sind die später für missbräuchlich erklärten Vertragsklauseln bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klausel über die Zuweisung des Wechselkursrisikos nicht zu berücksichtigen?

5.      Ist das nationale Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel feststellt, die das Wechselkursrisiko dem Verbraucher zuweist, verpflichtet, bei der Feststellung der Rechtsfolgen nach den nationalen Rechtsvorschriften von Amts wegen und unter Wahrung des Rechts der Parteien auf Anhörung in einem kontradiktorischen Verfahren auch die Missbräuchlichkeit weiterer Vertragsklauseln zu berücksichtigen, auf die sich die Kläger in ihren Klagen nicht berufen haben? Ist der Grundsatz der Prüfung von Amts wegen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann anzuwenden, wenn der Verbraucher der Kläger ist, oder stellt der Dispositionsgrundsatz unter Berücksichtigung der Bedeutung, der dem Dispositionsrecht im gesamten Verfahren zukommt, und der Eigenarten des Verfahrens eine Regel dar, die gegebenenfalls die Prüfung von Amts wegen ausschließt?

Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

35        Die OTP Bank wendet ein, die Fragen 1 bis 4 seien unzulässig, weil sie hypothetisch seien und die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe. Das vorlegende Gericht sei von der falschen Prämisse ausgegangen, das Erste und das Dritte Devisenkredit-Gesetz hätten zur Folge, dass das Wechselkursrisiko bei auf Fremdwährungen lautenden Darlehensverträgen dem Verbraucher zugewiesen werde. Denn diese Gesetze und die Entscheidungen der Kúria (Oberster Gerichtshof), insbesondere deren Beschluss Nr. 2/2014 zur Wahrung der Rechtseinheit in Zivilsachen, hätten nicht zur Folge, dass die rückwirkende Änderung der Klauseln über das Wechselkursrisiko, die es schon in den bestehenden Verträgen gegeben habe, vorgeschrieben werde. So habe die Kúria (Oberster Gerichtshof) entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, bei jeder einzelnen von ihm zu beurteilenden Klausel nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu bewerten, ob ihr Wortlaut klar und verständlich sei. Die Bestimmungen des Ersten und des Dritten Devisenkredit-Gesetzes hätten den Inhalt dieser Entscheidung der Kúria (Oberster Gerichtshof) nicht verändert.

36        In Bezug auf die fünfte Frage macht die OTP Bank geltend, der Gerichtshof habe bereits entschieden, dass das nationale Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen prüfen müsse. Da sich die Parteien insoweit einig seien, bestehe kein Zusammenhang mit der Realität des Rechtsstreits.

37        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑254/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17 und C‑290/17 bis C‑292/17, EU:C:2018:258, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38        Was das Vorbringen der OTP Bank betrifft, wonach das Erste und das Dritte Devisenkredit-Gesetz die Situation des Verbrauchers hinsichtlich des Wechselkursrisikos nicht veränderten und die Fragen infolgedessen hypothetischen Charakter hätten, ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht sinngemäß ausführt, dass der Erlass dieser Gesetze zumindest eine gewisse Auswirkung auf dieses Risiko habe.

39        Zwar geht aus den dem Gerichtshof gemachten Angaben, einschließlich der Vorlageentscheidung selbst, hervor, dass sich das Bestehen dieses Risikos aus der Art des Vertrags als solcher ergibt und es seinen besonderen Ausdruck in Abschnitt 4.7.1 des streitigen Darlehensvertrags findet, wonach der Darlehensnehmer verpflichtet ist, seine in der Darlehensdevise ausgewiesenen Zahlungsverpflichtungen durch Überweisung des anhand des Devisenverkaufskurses am Fälligkeitstag berechneten Gegenwerts in ungarischen Forint zu erfüllen.

40        Jedoch haben dem vorlegenden Gericht zufolge § 3 Abs. 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes – wonach eine nichtige Klausel über die Wechselkursspanne durch eine Bestimmung ersetzt wird, die die Anwendung des von der ungarischen Nationalbank festgelegten amtlichen Wechselkurses für die entsprechende Fremdwährung vorschreibt – sowie § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes – wonach auf Devisen lautende Darlehensverträge von Rechts wegen in auf ungarische Forint lautende Verträge umgewandelt werden, wobei der Wechselkurs zum Zeitpunkt dieser Umwandlung auf der Grundlage eines Durchschnittswerts festgelegt wird – immer zur Folge, dass das Wechselkursrisiko praktisch weiterhin auf dem Verbraucher lastet.

41        Die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit lässt sich nicht durch den bloßen Umstand widerlegen, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften und damit die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen für das Ausgangsverfahren bestreitet. Denn allein das vorlegende Gericht ist für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C‑479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42        Was die fünfte Frage betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Pflicht des nationalen Gerichts, unter bestimmten Umständen von Amts wegen Gründe zu berücksichtigen, die die Parteien vor ihm nicht vorgetragen haben, auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, in dem der Verbraucher nicht Beklagter, sondern Kläger ist.

43        Insoweit genügt der Hinweis, dass es den innerstaatlichen Gerichten, selbst bei Vorliegen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage, unbenommen bleibt, den Gerichtshof zu befassen, wenn sie es für angebracht halten, ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs entgegenstünde (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44        Im vorliegenden Fall ist weder offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde, noch, dass das Problem hypothetischer Natur wäre, oder, dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügte, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

45        Folglich sind die Vorlagefragen zulässig.

Zur ersten Frage

46        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er u. a. eine Vertragsklausel umfasst, die durch eine bindende nationale Rechtsvorschrift wie § 3 Abs. 2 des Ersten Devisenkredit-Gesetzes in Verbindung mit § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes geändert worden ist, welche nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurde, um eine in dem betreffenden Vertrag enthaltene nichtige Klausel zu ersetzen, wobei für die Berechnung der ausstehenden Darlehensforderung die Anwendung eines von der Nationalbank festgelegten Wechselkurses vorgeschrieben wird.

47        Dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zufolge ist eine Vertragsklausel immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

48        Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Klauseln vom nationalen Gesetzgeber vorgeschrieben wurden, offensichtlich, dass sie von den Vertragsparteien nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden.

49        Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass der Begriff „Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er u. a. eine Vertragsklausel umfasst, welche durch eine bindende nationale Rechtsvorschrift geändert worden ist, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurde und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen soll.

Zur zweiten Frage

50        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist und aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht – sich hier das Bestehen eines Wechselkursrisikos aus der Art des streitigen Darlehensvertrags als solcher ergibt, insbesondere aus seinem Abschnitt 4.7.1. Dass dieses Wechselkursrisiko fortbesteht, ist dem vorlegenden Gericht zufolge jedoch auch, zumindest teilweise, eine Folge der Anwendung von § 3 Abs. 2 des Ersten in Verbindung mit § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes, da mit diesen nationalen Rechtsvorschriften eine automatische Änderung der laufenden Verträge verbunden ist, die darin besteht, dass der vertragliche Wechselkurs für die Fremdwährung, auf die der Darlehensvertrag lautete, durch einen von der ungarischen Nationalbank festgelegten amtlichen Umrechnungskurs ersetzt wurde.

51        Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen möchte, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie Klauseln erfasst, die infolge bindender nationaler Rechtsvorschriften geändert worden sind, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher erlassen wurden und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei für die Berechnung der ausstehenden Darlehensforderung die Anwendung eines von der Nationalbank festgelegten amtlichen Wechselkurses vorgeschrieben wird, gleichzeitig aber das Wechselkursrisiko im Fall einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der das Darlehen abgeschlossen wurde, beim Verbraucher belassen wird.

52        Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der Klauseln betrifft, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, sieht eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie vor. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Ausnahme vom Vorliegen zweier Voraussetzungen abhängt. Zum einen muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zum anderen muss diese Rechtsvorschrift bindend sein (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

53        Dieser Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 ist dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich angenommen werden darf, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28).

54        Der Gerichtshof hat allerdings auch entschieden, dass das nationale Gericht zu berücksichtigen hat, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausnahme – insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in Verträgen zwischen ihnen und Gewerbetreibenden – eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55        Was insbesondere das Ziel und die allgemeine Systematik der Richtlinie 93/13 betrifft, so verpflichtet diese in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, die Mitgliedstaaten zum einen mit ihrem Art. 6 Abs. 1 dazu, vorzusehen, „dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind“, und zum anderen, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 ergibt, dazu, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56        Speziell zu Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Vorschrift zwar von den Mitgliedstaaten verlangt, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den „Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]“, unverbindlich sind, dass jedoch unbeschadet dessen durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64 und 65).

57        Im vorliegenden Fall steht fest, dass § 3 des Ersten und § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes nach dem Abschluss von auf Fremdwährungen lautenden Darlehensverträgen erlassen wurden, weil der nationale Gesetzgeber die Klausel über die Wechselkursspanne, die in solchen Verträgen im Allgemeinen enthalten war, als missbräuchlich angesehen und insoweit beschlossen hatte, den nach den Vertragsbedingungen festgelegten Umrechnungskurs durch einen von der ungarischen Nationalbank definierten Umrechnungskurs zu ersetzen.

58        Aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Angaben ergibt sich, dass diese Gesetze in einem besonderen Kontext erlassen wurden, da sie sich auf den Beschluss der Kúria (Oberster Gerichtshof) Nr. 2/2014 zur Wahrung der Rechtseinheit gestützt haben, mit denen dieses Gericht über die Missbräuchlichkeit oder die Vermutung der Missbräuchlichkeit von Klauseln über die Wechselkursspanne und die Möglichkeit zur einseitigen Änderung, die in auf eine Fremdwährung lautenden und mit Verbrauchern geschlossenen Kredit- oder Darlehensverträgen enthalten waren, entschieden hatte.

59        Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich sowohl dieser Beschluss der Kúria (Oberster Gerichtshof) als auch das Erste Devisenkredit-Gesetz auf das Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (C‑26/13, EU:C:2014:282), stützen.

60        Der Gerichtshof hat in Rn. 82 jenes Urteils angenommen, dass die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift unter bestimmten Umständen im Einklang mit dem Zweck von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 steht, da diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen, nicht aber die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, die missbräuchliche Klauseln enthalten.

61        Dürfte nämlich das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel, ohne die der betreffende Vertrag nicht durchgeführt werden könnte, nicht durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzen, wäre es gezwungen, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären. Dies könnte besonders nachteilige Folgen für den Verbraucher haben, denn da eine solche Nichtigerklärung grundsätzlich zur Folge hat, dass der noch offene Darlehensbetrag sofort in einem Umfang fällig wird, der die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verbrauchers möglicherweise übersteigt, würde sie eher diesen als den Darlehensgeber bestrafen, der infolgedessen nicht davon abgeschreckt würde, solche Klauseln in die von ihm angebotenen Verträge aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 83 und 84).

62        In Bezug auf das Ausgangsverfahren geht aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Angaben hervor, dass der nationale Gesetzgeber dadurch, dass er mit § 3 Abs. 2 des Ersten und § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes die Klausel über die Wechselkursspanne durch eine Klausel ersetzt hat, wonach der von der ungarischen Nationalbank festgelegte, zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Wechselkurs zwischen den Vertragsparteien Anwendung findet, bestimmte Bedingungen für die in Darlehensverträgen dieser Art enthaltenen Verpflichtungen festlegen wollte.

63        Insoweit hat der Gerichtshof bereits für Recht erkannt, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf die in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher aufgeführten Bedingungen Anwendung findet, die durch eine nationale Regelung festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2017, Woonhaven Antwerpen, C‑446/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:954, Rn. 31).

64        Demzufolge können Vertragsklauseln, wie die in Rn. 62 des vorliegenden Urteils genannten, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallen.

65        Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine andere Vertragsklausel, wie die über das Wechselkursrisiko, in ihrer Gesamtheit ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist und daher nicht anhand der Richtlinie geprüft werden kann.

66        Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist nämlich, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eng auszulegen. Somit bedeutet der Umstand, dass bestimmte Klauseln, die auf Rechtsvorschriften beruhen, dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie entzogen sind, nicht, dass die Gültigkeit anderer Klauseln, die in demselben Vertrag enthalten sind und nicht von Rechtsvorschriften erfasst werden, vom nationalen Gericht nicht anhand dieser Richtlinie geprüft werden könnte.

67        Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass die Änderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 des Ersten und § 10 des Dritten Devisenkredit-Gesetzes ergeben, nicht für die gesamte Frage des Wechselkursrisikos maßgebend sein sollten, was den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Darlehensvertrags und seiner Umwandlung in ungarische Forint aufgrund des Dritten Devisenkredit-Gesetzes betrifft.

68        Vertragsklauseln, die die Frage des Wechselkursrisikos regeln und nicht von diesen Änderungen durch den Gesetzgeber erfasst werden, fallen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge unter Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und sind der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 43).

69        Im Übrigen ist der Umstand, dass die die Wechselkursspanne betreffenden Bedingungen somit nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, kein Hindernis dafür, dass die Anforderungen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie sie u. a. in den Rn. 32 bis 34 des Urteils vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367), angeführt wird, ergeben, für alle anderen von dieser Richtlinie erfassten Gegenstände und insbesondere für die Verfahrensregeln anwendbar bleiben, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Rechte gewahrt werden, die dem Rechtssuchenden aus dieser Richtlinie erwachsen.

70        In Anbetracht dessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie keine auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhenden Klauseln erfasst, die nach dem Abschluss eines Darlehensvertrags mit einem Verbraucher eingefügt worden sind und eine in diesem Vertrag enthaltene nichtige Klausel ersetzen sollen, wobei ein von der Nationalbank festgelegter Wechselkurs vorgeschrieben wird. Eine Klausel über das Wechselkursrisiko, wie die im Ausgangsverfahren streitige, ist jedoch nicht aufgrund dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen.

Zur dritten Frage

71        Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, einschließt, dass das Kreditinstitut detaillierte Informationen über das Wechselkursrisiko zur Verfügung stellen muss, darunter eine Risikoanalyse zu den wirtschaftlichen Folgen, die sich aus einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der das Darlehen gewährt wurde, ergeben könnten.

72        Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, Klauseln anhand der Umstände des Einzelfalls auszulegen, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 – vorliegend denen ihres Art. 4 Abs. 2 – die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht anwenden kann oder muss, wenn es Vertragsklauseln an diesen Bestimmungen misst (Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C‑96/14, EU:C:2015:262, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73        Insoweit ergibt sich im Zusammenhang mit auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensverträgen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, nicht auf die bloße Verständlichkeit der Vertragsklauseln in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

74        Was Fremdwährungskredite wie die im Ausgangsverfahren streitigen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat – die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes auf die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A – Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 49).

75        Insbesondere muss zum einen der Darlehensnehmer klar darüber informiert werden, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetzt, das er eventuell schwer wird tragen können, falls die Währung, in der er sein Einkommen erhält, gegenüber der Währung, in der das Darlehen gewährt wurde, abgewertet wird. Zum anderen muss der Gewerbetreibende, im vorliegenden Fall also die Bank, die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 50).

76        Wie schließlich im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 klargestellt wird, muss der Verbraucher tatsächlich Gelegenheit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Für einen Verbraucher ist es nämlich von grundlegender Bedeutung, dass er rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist, damit er entscheiden kann, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77        In Anbetracht dessen wird das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall u. a. das Vorhandensein von Abschnitt 10 („Erklärung zur Aufklärung über das Risiko“) des streitigen Darlehensvertrags, dessen Wortlaut in Rn. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, in Verbindung mit eventuellen vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Zusatzinformationen berücksichtigen müssen. Insoweit geht aus den dem Gerichtshof gemachten Angaben hervor, dass die Darlehensnehmer u. a. ein zusätzliches Informationsblatt zum Wechselkursrisiko erhalten hatten, das konkrete Berechnungsbeispiele für das Risiko im Fall einer Abwertung des ungarischen Forint gegenüber dem Schweizer Franken enthielt, was allerdings vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

78        In Anbetracht dessen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung einer Vertragsklausel die Finanzinstitute verpflichtet, den Darlehensnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass eine Klausel über das Wechselkursrisiko für den Verbraucher in formeller und grammatikalischer Hinsicht, aber auch hinsichtlich ihrer konkreten Tragweite in dem Sinne verständlich sein muss, dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht nur die Möglichkeit einer Abwertung der nationalen Währung gegenüber der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, erkennen, sondern auch die – möglicherweise erheblichen – wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann.

Zur vierten Frage

79        Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden muss, auch wenn der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und für nichtig erklärt hat.

80        Aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 geht hervor, dass bei einer den Hauptgegenstand des Vertrags betreffenden Klausel für die Beurteilung, ob diese Klausel gemäß Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie klar und verständlich abgefasst ist, u. a. alle Klauseln zu berücksichtigen sind, die dieser Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses enthielt, da der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt entscheidet, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden vertraglich binden möchte, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft.

81        Für das Ausgangsverfahren folgt daraus, dass das spätere Inkrafttreten des Ersten, des Zweiten und des Dritten Devisenkredit-Gesetzes – soweit diese Gesetze bestimmte Klauseln des streitigen Darlehensvertrags zwingend und rückwirkend geändert haben – nicht zu den Umständen gehört, die das vorlegende Gericht bei der Beurteilung, ob die Klausel über das Wechselkursrisiko transparent ist, zu berücksichtigen hat.

82        Folglich muss das vorlegende Gericht sämtliche Umstände des Ausgangsverfahrens berücksichtigen, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.

83        Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass die Klarheit und Verständlichkeit von Vertragsklauseln unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden muss, ungeachtet des Umstands, dass der nationale Gesetzgeber einige dieser Klauseln zu einem späteren Zeitpunkt für missbräuchlich oder mutmaßlich missbräuchlich und deshalb für nichtig erklärt hat.

Zur fünften Frage

84        Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht die Frage der möglichen Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Vertrags, den der Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat – anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger –, von Amts wegen aufgreifen muss.

85        Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.

86        Ferner geht aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund hervor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Gerichte und die Verwaltungsbehörden über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Hierzu hat der Gerichtshof auf die Art und die Bedeutung des öffentlichen Interesses hingewiesen, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden (Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber, C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87        In Anbetracht dessen muss das nationale Gericht von Amts wegen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88        Diese Pflicht des nationalen Gerichts ist als notwendig angesehen worden, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2006:675, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89        Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C‑147/16, EU:C:2006:675, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90        Folglich verlangt der von der Richtlinie 93/13 angestrebte Schutz, dass das nationale Gericht, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt – gegebenenfalls auch anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger – die Frage möglicherweise missbräuchlicher Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und dem betreffenden Verbraucher geschlossenen Vertrag von Amts wegen aufgreifen muss.

91        Demzufolge ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass das nationale Gericht – anstelle des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Kläger – die Frage der möglichen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen aufgreifen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

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