EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit über Schadensersatzklage wegen Kündigung eines Vertriebsvertrags
EuGH, Urteil vom 8.3.2018 – Rs. C - 64/17, Saey Home & Garden NV/SA gegen Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA
ECLI:EU:C:2018:173
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-641-1
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Tenor
1. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die in von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genügt.
2. Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das nach dieser Bestimmung zuständige Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten für den Vertrieb von Waren auf dem nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung verfügt, das Gericht des Mitgliedstaats ist, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen.
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saey Home & Garden NV/SA mit Sitz in Belgien und der Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA (im Folgenden: Lusavouga) mit Sitz in Portugal wegen einer Klage auf Schadensersatz aufgrund der Kündigung des zwischen diesen Gesellschaften in Bezug auf den spanischen Markt geschlossenen Vertriebsvertrags.
Rechtlicher Rahmen
3 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
4 In Art. 7 dieser Verordnung heißt es:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
– für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;
…
5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;
…“
5 Art. 25 in Kapitel II Abschnitt 7 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) dieser Verordnung sieht vor:
„1. Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell ungültig. Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden:
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass Lusavouga ihren Sitz in Cacia, Aveiro (Portugal), hat, und dass sich ihre Geschäftsräume in Portugal befinden. Lusavouga ist im Bereich der Einfuhr, der Ausfuhr und des Großhandels mit Maschinen, Werkzeugen und anderen Geräten tätig. Ihr Handelsnetz erstreckt sich u. a. auf das spanische Hoheitsgebiet, in dem sie keine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung besitzt.
7 Saey Home & Garden ist eine Gesellschaft mit Sitz in Kortrijk (Belgien), die im Bereich der Herstellung und des Verkaufs insbesondere von Küchengeräten und ‑utensilien der Marke „Barbecook“ tätig ist. Dieses Unternehmen verfügt ebenfalls über keine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung im spanischen Hoheitsgebiet.
8 Ende 2013 oder Anfang 2014 schlossen die Parteien des Ausgangsverfahrens einen Vertriebsvertrag, dessen Gegenstand die Absatzförderung und der Alleinvertrieb (mit der Ausnahme eines Kunden) von unter der genannten Marke hergestellten Waren bei Einzelhändlern und Endverbrauchern in Spanien war.
9 Obgleich der Abschluss dieses Vertrags nicht schriftlich niedergelegt wurde, hält das vorlegende Gericht das Bestehen des Vertrags für erwiesen. Im Rahmen dieses Vertrags bestellte Lusavouga von Januar bis Juli 2014 diese Waren bei Saeys Home & Garden und vertrieb sie in Spanien.
10 Mit E‑Mail vom 17. Juli 2014 teilte Saey Home & Garden Lusavouga mit, dass sie beschlossen habe, die Partnerschaft zu beenden.
11 Am 19. Juni 2015 verklagte Lusavouga Saey Home & Garden beim Tribunal de Comarca de Aveiro (Bezirksgericht von Aveiro, Portugal) u. a. auf Zahlung von 24 000 Euro, nämlich zum einen 10 000 Euro als Ersatz des infolge der Handlungen von Saey Home & Garden und der verfrühten und plötzlichen Beendigung des Vertriebsvertrags entstandenen Schadens und zum anderen 14 000 Euro als Ausgleichszahlung für Kunden.
12 Saey Home & Garden erhob die Einrede der Unzuständigkeit der portugiesischen Gerichte für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit, wobei sie zum einen geltend machte, dass die betreffenden Waren in Belgien verladen worden seien und dass Lusavouga für die Beförderung gesorgt habe, und zum anderen, dass Ziff. 20 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf die Verkäufe dieser Waren anwendbar seien, eine Gerichtsstandsklausel enthalte, nach der im Fall von Streitigkeiten die Gerichte von Kortrijk (Belgien) zuständig seien.
13 Das Tribunal de Comarca de Aveiro (Bezirksgericht von Aveiro) verwarf die Einrede der Unzuständigkeit und erklärte, dass die portugiesischen Gerichte gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 international zuständig seien.
14 Saey Home & Garden legte beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto, Portugal) gegen diese Entscheidung Berufung ein und machte u. a. geltend, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertriebsvertrag die Erbringung einer Dienstleistung in Spanien betreffe und dass dieser Mitgliedstaat daher der Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtungen sei. Darüber hinaus falle die missbräuchliche Kündigung eines Vertrags unter einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012, so dass die Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte ausgeschlossen sei.
15 Dem vorlegenden Gericht zufolge stellt sich die Frage, ob die portugiesischen, die belgischen oder die spanischen Gerichte für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits international zuständig seien. Für den Fall, dass die portugiesischen Gerichte für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unzuständig seien, müsse es außerdem bestimmen, ob die belgischen oder die spanischen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreits zuständig seien.
16 Das Tribunal da Relação do Porto (Berufungsgericht Porto) ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 abhängt, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist die Klage nach der Grundregel des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bei den belgischen Gerichten zu erheben, weil Belgien das Land ist, in dem die Beklagte ihren Sitz hat und tatsächlich ansässig ist?
2. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und c dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Portugal zu erfüllen waren?
3. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und c dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Spanien zu erfüllen waren?
4. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b erster Gedankenstrich dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in eine Vielzahl von Kaufverträgen zerfällt, wobei alle verkauften Waren in Portugal auszuliefern waren, wie es bei einer Lieferung am 21. Januar 2014 der Fall war?
5. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b erster Gedankenstrich dieser Verordnung bei den belgischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in eine Vielzahl von Kaufverträgen zerfällt, wobei alle verkauften Waren in Belgien (von der Beklagten an die Klägerin) geliefert wurden?
6. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b erster Gedankenstrich dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in eine Vielzahl von Kaufverträgen zerfällt, wobei alle verkauften Waren dazu bestimmt sind, in Spanien ausgeliefert zu werden, und dort getätigte Geschäfte betreffen?
7. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der sich in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in der Erbringung einer Dienstleistung der Klägerin an die Beklagte materialisiert, wobei die Klägerin Geschäfte vorantreibt, die indirekt die Beklagte betreffen?
8. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Rahmenvertriebsvertrag betrifft, der sich in der Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten in der Erbringung einer Dienstleistung der Klägerin an die Beklagte materialisiert, wobei die Klägerin mittels einer in Spanien ausgeübten Tätigkeit Geschäfte vorantreibt, die indirekt die Beklagte betreffen?
9. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 5 dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten einem Rechtsstreit zwischen einem Auftraggeber (d. h. dem „bewilligenden Unternehmen“) und einem Agenten in Portugal gleichzusetzen ist?
10. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 7 Nr. 5 dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, da sie einen Vertriebsvertrag betrifft und der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten einem Rechtsstreit zwischen einem Auftraggeber (d. h. dem „bewilligenden Unternehmen“) und einem Agenten gleichzusetzen ist, der als in Spanien befindlich anzusehen ist, da er dort seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hat?
11. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung bei den belgischen Gerichten, konkret bei einem Gericht in Kortrijk zu erheben, da die Beklagte und die Klägerin in Punkt 20 der allgemeinen Bedingungen, die für alle Verkäufe der Beklagten an die Klägerin galten, eine schriftliche, nach belgischen Recht vollkommen gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, wonach „any dispute of any nature whatsoever shall be the exclusive jurisdiction of the courts of Kortrijk“ (für jegliche Streitigkeiten gleich welcher Art ausschließlich die Gerichte in Kortrijk zuständig sind)?
12. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitte 2 bis 7 dieser Verordnung bei den portugiesischen Gerichten zu erheben, weil die Hauptanknüpfungspunkte der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten das Hoheitsgebiet und die Rechtsordnung Portugals betreffen?
13. Ist die Klage (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitte 2 bis 7 dieser Verordnung bei den spanischen Gerichten zu erheben, weil die Hauptanknüpfungspunkte der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten das Hoheitsgebiet und die Rechtsordnung Spaniens betreffen?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
17 In ihren schriftlichen Erklärungen äußern die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, da dieses insbesondere einige Mängel aufweise, wie u. a. eine unvollständige Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, das Fehlen einer Stellungnahme des vorlegenden Gerichts zu den Gründen, die es zu diesem Ersuchen veranlasst haben, und die Wiederholung einiger der gestellten Fragen.
18 Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts zur Auslegung des Unionsrechts streitet, die es in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine von einem nationalen Gericht gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nur dann ablehnen, wenn etwa die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführten Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens nicht erfüllt sind oder offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und 155 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert. Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games u. a., C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Im vorliegenden Fall weist die erbetene Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 eine tatsächliche und unmittelbare Verbindung mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens auf. Dieser Gegenstand ist hinreichend dargelegt, und die Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den Gerichtshof wird es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, seine Zweifel auszuräumen und diesen Rechtsstreit zu entscheiden.
21 Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher für zulässig zu erklären.
Zur Begründetheit
22 Die von Vertragsparteien in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarte Zuständigkeit des Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaats ist nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich ausschließlich. Daher ist zunächst die elfte Frage über das Bestehen einer gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer derartigen Klausel zu beantworten.
Zur elften Frage
23 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, den Anforderungen dieser Bestimmung genügt.
24 Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen, da diese Bestimmung sowohl die durch den allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 dieser Verordnung begründete Zuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeiten nach ihren Art. 7 bis 9 ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C‑436/16, EU:C:2017:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Insbesondere muss das erkennende Gericht vorab prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C‑436/16, EU:C:2017:497, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 kann die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.
27 Für den Fall, dass eine Gerichtsstandsklausel in allgemeinen Bedingungen geregelt ist, hat der Gerichtshof außerdem für Recht erkannt, dass eine solche Klausel zulässig ist, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Bedingungen Bezug nimmt (Urteil vom 7. Juli 2016, Hőszig, C‑222/15, EU:C:2016:525, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertriebsvertrag mündlich und ohne spätere schriftliche Bestätigung geschlossen worden war und dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der betreffenden Gerichtsstandsklausel nur in den von der Beklagten des Ausgangsverfahrens ausgestellten Rechnungen erwähnt wurden.
29 Angesichts dieser Umstände und in Anbetracht der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genügt eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht den Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
30 Zudem steht nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts fest, dass der Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreits einen Vertriebsvertrag betrifft, aus dem der Ersatz des aufgrund der verfrühten und plötzlichen Beendigung entstandenen Schadens und eine Ausgleichszahlung für Kunden wegen der Nichteinhaltung der Anforderung des damit verbundenen praktischen Alleinvertriebs gefordert wird. Daher ist zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gerichtsstandsklausel dieses Rechtsverhältnis betrifft, was ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts ist. Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel kann ihre Wirkung nämlich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C‑543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).
31 Abgesehen von den beiden in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Möglichkeiten bestimmt Art. 25 Abs. 1 dieser Verordnung in seinen Buchst. b und c, dass eine Gerichtsstandsklausel auch in einer Form vereinbart werden kann, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten. Es wäre gegebenenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine Gerichtsstandsklausel in einer dieser Formen vereinbart wurde.
32 Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist demnach dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, die in von einer der Vertragsparteien ausgestellten Rechnungen erwähnt werden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht genügt.
Zu den Fragen 2 bis 8
33 Mit diesen Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auszulegen ist, um die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftstätigkeit in einem jeweils anderen Mitgliedstaat für den Vertrieb von Waren auf dem nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung verfügt, zu bestimmen.
34 Zunächst ist klarzustellen, dass die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Anknüpfungskriterien für die Feststellung des zuständigen Gerichts nur dann anwendbar sind, wenn das nationale Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen den Parteien mit Geschäftsbeziehungen befasst ist, zu dem Schluss gelangen sollte, dass diese Beziehungen auf einem „Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen“ oder einem „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung beruhen. Diese Einstufung würde die Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung ausschließen. Denn aufgrund der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. c aufgestellten Rangordnung zwischen den Buchst. a und b greift die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht einschlägig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Als Erstes ist Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 auszulegen, um zu bestimmen, ob ein Vertriebsvertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende ein „Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen“ oder ein „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung ist.
36 Hierzu ist die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung als Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des zuständigen Gerichts zugrunde zu legen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C‑381/08, EU:C:2010:90, Rn. 31 und 32, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Lieferung eines Gegenstands ist, ist als „Verkauf beweglicher Sachen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Zur Frage, ob ein Vertrag als ein „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden kann, ist daran zu erinnern, dass der Begriff „Dienstleistungen“ zumindest bedeutet, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C‑249/16, EU:C:2017:472, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Das Kriterium des Vorliegens einer Tätigkeit erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vornahme positiver Handlungen und schließt bloße Unterlassungen aus. Dieses Kriterium entspricht bei einem Vertriebsvertrag der charakteristischen Leistung, die der Vertragshändler erbringt, der durch die Gewährleistung des Vertriebs der Erzeugnisse des Lizenzgebers an der Förderung der Verbreitung dieser Erzeugnisse mitwirkt. Dank der ihm nach dem Betriebsvertrag zustehenden Beschaffungsgarantie und gegebenenfalls dank seiner Beteiligung an der Geschäftsstrategie des Lizenzgebers, insbesondere an Aktionen zur Absatzförderung – Umstände, deren Feststellung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt –, ist der Vertragshändler in der Lage, den Kunden Dienstleistungen und Vorteile zu bieten, die ein einfacher Wiederverkäufer nicht bieten kann, und somit für die Erzeugnisse des Lizenzgebers einen größeren Anteil am lokalen Markt zu erobern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Zum Kriterium des für eine Tätigkeit gewährten Entgelts ist zu betonen, dass dieses Entgelt nicht im engen Sinne als Zahlung eines Geldbetrags zu verstehen ist. Zu berücksichtigen ist zum einen der dem Vertragshändler aufgrund des Vertrags zwischen den Parteien verschaffte Wettbewerbsvorteil eines völligen oder nahezu völligen Alleinvertriebs der Erzeugnisse des Lizenzgebers auf einem bestimmten Markt, und zum anderen, dass dem Vertragshändler möglicherweise Hilfe in Form von Zugang zu Werbematerial, Vermittlung von Know‑how durch Fortbildungsmaßnahmen oder auch Zahlungserleichterungen gewährt wird. Die Summe dieser Vorteile kann als Entgelt des Vertragshändlers angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 39 und 40).
41 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Zwecke der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ein Vertrag über den völligen oder nahezu völligen Alleinvertrieb grundsätzlich unter den Begriff „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C‑9/12, EU:C:2013:860, Rn. 27, 28 und 41).
42 Als Zweites sind vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht dahin gehend, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertriebsvertrag tatsächlich als „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ eingestuft werden kann, der Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung eines solchen Vertrags und das für die Entscheidung von damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zuständige Gericht zu bestimmen.
43 Wie aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, ist der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertriebsvertrag ein Alleinvertriebsvertrag (mit Ausnahme eines Kunden) zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien und einer anderen Gesellschaft mit Sitz in Portugal für den Vertrieb von Waren auf dem spanischen Markt, wobei keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung im spanischen Hoheitsgebiet verfügt.
44 Wenn es mehrere Erfüllungsorte der charakteristischen Verpflichtung eines Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen gibt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter dem Erfüllungsort dieser Verpflichtung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C‑19/09, EU:C:2010:137, Rn. 33 und 34).
45 Das nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über Klagen aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zuständige Gericht ist im Fall der Leistungserbringung in mehreren Mitgliedstaaten folglich das Gericht des Mitgliedstaats, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C‑19/09, EU:C:2010:137, Rn. 43).
46 Diese Auslegung, die auch unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten muss, trägt den vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Nähe Rechnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C‑381/08, EU:C:2010:90, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C‑19/09, EU:C:2010:137, Rn. 41 und 42).
47 Nach alledem ist auf die Fragen 2 bis 8 zu antworten, dass Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass das nach dieser Bestimmung zuständige Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen zwei Gesellschaften mit Sitz und Geschäftstätigkeit in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten für den Vertrieb von Waren auf dem nationalen Markt eines dritten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet keine dieser Gesellschaften über eine Zweigniederlassung oder sonstige Niederlassung verfügt, das Gericht des Mitgliedstaats ist, in dem sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet, wie er sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder, mangels solcher Bestimmungen, aus dessen tatsächlicher Erfüllung ergibt; kann der fragliche Ort nicht auf dieser Grundlage ermittelt werden, so ist auf den Wohnsitz des Leistungserbringers abzustellen.
Zu den übrigen Fragen
48 In Anbetracht der Antworten auf die Fragen 2 bis 8 und 11 sind die Fragen 1, 9, 10, 12 und 13 nicht zu beantworten.