EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers gegen den Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung
EuGH, Urteil vom 28.1.2015 – C‑375/13; Harald Kolassa gegen Barclays Bank plc
Leitsätze
1. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
2. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
3. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.
4. Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 sowie Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Kolassa mit Wohnsitz in Wien (Österreich) und der Barclays Bank plc (im Folgenden: Barclays Bank) mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) betreffend eine Klage auf Schadensersatz aus vertraglicher, vorvertraglicher und deliktischer Haftung dieser Bank wegen des Wertverlusts einer Finanzinvestition, die Herr Kolassa über ein von der Bank ausgegebenes Finanzinstrument getätigt hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 2 und 11 bis 15 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:
„(2) Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.
(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.
(13) Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.
(14) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten ausschließlichen Zuständigkeiten muss die Vertragsfreiheit der Parteien hinsichtlich der Wahl des Gerichtsstands, außer bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen, wo nur eine begrenztere Vertragsfreiheit zulässig ist, gewahrt werden.
(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“
4 Die Art. 2 bis 31 in Kapitel II dieser Verordnung regeln die Zuständigkeit.
5 Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) dieses Kapitels II bestimmt:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“
6 Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung lautet:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
– für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
– für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.“
7 Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) des besagten Kapitels II enthält u. a. Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Abs. 1 bestimmt:
„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“
8 Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001, der ebenfalls in deren Kapitel II Abschnitt 4 enthalten ist, sieht in seinen Abs. 1 und 2 vor:
„(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“
9 Kapitel II der genannten Verordnung enthält auch einen Abschnitt 8 („Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens“) mit folgenden Art. 25 und 26:
„Artikel 25
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.
Artikel 26
(1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.
(2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte[,] oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
…“
Österreichisches Recht
10 § 11 des Kapitalmarktgesetzes in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmte:
„(1) Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§ 6), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,
1. der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,
2. der Prospektkontrollor für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,
3. derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, …
(2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.
(3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.
(4) Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(8) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.“
11 § 26 des Investmentfondsgesetzes in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sah vor:
„(1) Dem Erwerber eines ausländischen Kapitalanlagefondsanteils sind die Fondsbestimmungen und/oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, ein Prospekt der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft und eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss vor Vertragsabschluss kostenlos auszuhändigen. Der Antragsvordruck muss einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und auf die jährlich an die Kapitalanlagegesellschaft zu zahlende Vergütung enthalten.
(2) Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. … Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten
1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;
2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;
3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird;
4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen Stellen.
… Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des [Kapitalmarktgesetzes] sinngemäß. …“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
12 Der Kläger investierte als Verbraucher über die österreichische Bank direktanlage.at AG (im Folgenden: direktanlage.at) 68 180,36 Euro in X1 Global EUR Index Zertifikate (im Folgenden: Zertifikate). Emittentin der Zertifikate war die im Handelsregister des Vereinigten Königreichs eingetragene Barclays Bank, die auch eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main (Deutschland) hat.
13 Mit der Emission der Zertifikate gab die Barclays Bank einen Basisprospekt aus, der vom 22. September 2005 datiert. Für die Zertifikate gilt ein Konditionenblatt, das der Öffentlichkeit am 20. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht wurde. Auf Antrag der Barclays Bank wurde der Basisprospekt auch in Österreich verbreitet. Das öffentliche Angebot zur Zeichnung lief vom 20. Dezember 2005 bis zum 24. Februar 2006, und die Emission erfolgte am 31. März 2006. Die Rückzahlung wird im Jahr 2016 fällig. Die Anleihebedingungen sehen außerdem die Möglichkeit vor, den Zeichnungsvertrag zu kündigen.
14 Die Zertifikate haben die Form von Inhaberschuldverschreibungen. Der Rückzahlungsbetrag und damit der Wert dieser Schuldverschreibungen richten sich nach einem Index, der aus einem Portfolio mehrerer Zielfonds gebildet wird, so dass dieser Wert unmittelbar mit diesem Portfolio verknüpft ist. Das Portfolio sollte von der X1 Fund Allocation GmbH errichtet und verwaltet werden, die von der Barclays Bank damit betraut wurde, die Gelder aus der Emission der Zertifikate zu investieren. Diese Gelder gingen großteils verloren. Derzeit wird der Wert der Zertifikate – nach Ansicht von Herrn Kolassa zu Unrecht – mit null Euro angegeben.
15 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die Zertifikate an institutionelle Investoren verkauft wurden, die sie u. a. an Verbraucher weiterverkauften. Im vorliegenden Fall orderte direktanlage.at die Zertifikate, die Herr Kolassa zu zeichnen wünschte, bei ihrer deutschen Muttergesellschaft, der DAB Bank AG mit Sitz in München (Deutschland), die die Zertifikate ihrerseits von der Barclays Bank erwarb. Die Orders erfolgten jeweils im Namen der betreffenden Gesellschaften und wurden entsprechend ausgeführt. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllte direktanlage.at den Auftrag von Herrn Kolassa „in Wertpapierrechnung“, was bedeutet, dass sie die Zertifikate als Deckungsbestand in München im eigenen Namen auf Rechnung ihrer Kunden hielt. Herrn Kolassa wurde nur ein Anspruch auf Lieferung der Zertifikate aus dem entsprechenden Anteil am Deckungsbestand gutgeschrieben. Eine Übertragung der Zertifikate selbst an ihn fand nicht statt.
16 Als geschädigter Anleger reichte Herr Kolassa beim Handelsgericht Wien Klage auf Schadensersatz in Höhe von 73 705,07 Euro aus vertraglicher, vorvertraglicher und deliktischer Haftung der Barclays Bank ein. Er machte geltend, bei rechtskonformem Verhalten der Bank hätte er die Anlage nicht getätigt, sondern sein Kapital in ein breit gestreutes Fondsportfolio mit marktneutraler Ausrichtung investiert und dadurch bei Fälligkeit den Klagebetrag erwirtschaftet, d. h. den investierten Betrag zuzüglich Zinsen.
17 Herr Kolassa bringt vor, das genannte Gericht sei primär nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001, subsidiär gemäß Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 dieser Verordnung zuständig.
18 Die Barclays Bank stellt vor dem vorlegenden Gericht sowohl die Beanstandungen von Herrn Kolassa in der Sache als auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Abrede.
19 Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. a)Ist die Formulierung „Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens“ in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass
i) ein Kläger, der als Verbraucher auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichem Zeichner der Anleihe eingetreten ist?
ii) (bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) dem Kläger die Berufung auf den Gerichtsstand des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 auch dann offensteht, wenn der Dritte, von dem der Verbraucher die Inhaberschuldverschreibung gekauft hat, diese zuvor zu einem Zweck erworben hat, der der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, der Kläger das Anleiheverhältnis also von einem Nicht-Verbraucher übernimmt?
iii) (bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i und ii) der klagende Verbraucher sich auch dann auf den Verbrauchergerichtsstand des Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat und der selbst kein Verbraucher ist, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?
b) (bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) Begründet Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?
2. a) Ist die Formulierung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass
i) ein Kläger, der auf dem Sekundärmarkt eine Inhaberschuldverschreibung erworben hat und nun Ansprüche gegen die Emittentin aus dem Titel der Prospekthaftung, wegen Verletzung von Informations- und Kontrollpflichten und aus den Anleihebedingungen geltend macht, sich auf diesen Zuständigkeitstatbestand berufen kann, wenn der Kläger derivativ durch den Kauf des Wertpapiers von einem Dritten in das Vertragsverhältnis zwischen Emittentin und ursprünglichem Zeichner der Anleihe eingetreten ist?
ii) (bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) der Kläger sich auch dann auf den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 berufen kann, wenn er selbst nicht Inhaber der Schuldverschreibung ist, sondern der Dritte, den der Kläger mit der Beschaffung der Wertpapiere beauftragt hat, diese vereinbarungsgemäß im eigenen Namen treuhändig für den Kläger hält und diesem nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung einräumt?
b) (bei Bejahung von Buchst. a Ziff. i) Begründet Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 auch eine Annexzuständigkeit des wegen vertraglicher Anspruchsgrundlagen aus einem Anleiheerwerb angerufenen Gerichts für deliktische Ansprüche aus demselben Anleiheerwerb?
3. a)Sind kapitalmarktrechtliche Prospekthaftungsansprüche und Ansprüche aufgrund der Verletzung von Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Emission einer Inhaberschuldverschreibung Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001?
i) (bei Bejahung von Buchst. a) Gilt dies auch dann, wenn eine Person, die selbst nicht Inhaberin der Schuldverschreibung ist, sondern nur einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Inhaber hat, der die Wertpapiere treuhändig für sie hält, diese Ansprüche gegen die Emittentin geltend macht?
b) Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin gehend auszulegen, dass bei einem Ankauf eines Wertpapiers aufgrund vorsätzlicher fehlerhafter Information
i) der Schadensort am Wohnsitz des Geschädigten als dessen Vermögenszentrale anzunehmen ist?
ii) (bei Bejahung von Buchst. b Ziff. i) Gilt dies auch dann, wenn der Kaufauftrag und die Überweisung der Valuta bis zum Settlement des Geschäfts widerrufbar sind und das Settlement einige Zeit nach dem Abgang vom Konto des Geschädigten in einem anderen Mitgliedstaat stattfand?
4. Hat das Gericht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nach den Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 44/2001 zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind („doppelrelevante Tatsachen“), ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen oder bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage von der Richtigkeit der Behauptungen der klagenden Partei auszugehen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sich ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, für eine Klage, mit der er den Emittenten dieser Schuldverschreibung aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
21 Eingangs ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Maletic, C‑478/12, EU:C:2013:735, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Zum anderen sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 – u. a. in Art. 15 Abs. 1 – verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Urteil Česká spořitelna, C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein, und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c gehören. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 30).
24 Insoweit ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass im vorliegenden Fall, wie im Übrigen auch vom Generalanwalt in Nr. 28 seiner Schlussanträge festgestellt, die erste und die dritte in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung erfüllt sind.
25 Somit braucht nur geprüft zu werden, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die zweite Voraussetzung, nämlich die eines Vertragsschlusses mit dem beklagten beruflich oder gewerblich Handelnden, erfüllt ist.
26 Dazu ergibt sich aus der knappen Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts, dass, was zu überprüfen jedoch dessen Sache ist, kein Vertrag zwischen der Barclays Bank und Herrn Kolassa besteht, denn Letzterer ist nicht Inhaber der oben in Rn. 14 genannten Schuldverschreibungen, da diese von direktanlage.at als Deckungsbestand im eigenen Namen gehalten werden. Dagegen wurde Herrn Kolassa ebenfalls nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ein Anspruch auf Lieferung der Zertifikate aus dem entsprechenden Anteil am Deckungsbestand gutgeschrieben, wobei die Zertifikate selbst nicht an ihn übertragen werden konnten.
27 Nach Ansicht von Herrn Kolassa gebietet unter solchen Umständen das Ziel des Verbraucherschutzes eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen ihm und der Barclays Bank im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, da die Rolle von direktanlage.at eine Vermittlerrolle gewesen sei.
28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Außerdem kann mit der Voraussetzung, dass zwischen dem Verbraucher und dem beklagten beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag geschlossen worden sein muss, die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sichergestellt werden, die, wie sich aus dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt, zu deren Zielen zählt.
30 Folglich ist davon auszugehen, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beklagten beruflich oder gewerblich Handelnden selbst nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund deren dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat.
31 Bestätigung findet dies in der Betrachtung von Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 in Verbindung mit deren Art. 16.
32 Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gelten nämlich gemäß seinem Wortlaut nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags mit dem beklagten beruflich oder gewerblich Handelnden durch den Verbraucher impliziert.
33 Gewiss hat der Gerichtshof befunden, dass der Begriff „anderer Vertragspartner“ in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (Urteil Maletic, EU:C:2013:735, Rn. 32). Diese Auslegung beruht jedoch auf besonderen Umständen, unter denen der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war. Außerdem hätte der Ausschluss des im Mitgliedstaat des Verbrauchers niedergelassenen Vertragspartners vom Anwendungsbereich von Art. 16 zur Folge gehabt, dass das mit der Klage auf Verurteilung beider Vertragspartner als Gesamtschuldner befasste Gericht nur in Bezug auf den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer zuständig gewesen wäre.
34 Eine solche Auslegung kann unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, wo mit dem beklagten beruflich oder gewerblich Handelnden überhaupt kein Vertrag geschlossen wurde, nicht gelten.
35 Demnach ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der als Verbraucher eine Inhaberschuldverschreibung bei einem beruflich oder gewerblich handelnden Dritten erworben hat, ohne dass zwischen ihm und dem Emittenten dieser Schuldverschreibung ein Vertrag geschlossen worden wäre – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
Zur zweiten Frage
36 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass sich für eine Klage, mit der der Emittent einer Inhaberschuldverschreibung aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch genommen wird, der Kläger, der diese Schuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
37 Zur Beantwortung dieser Frage ist sogleich darauf hinzuweisen, dass sich die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen lässt. Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile Handte, C‑26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 45).
38 Im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Erfordernis ist der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung, so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach der erstgenannten Bestimmung nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit der zweitgenannten Bestimmung vorgreift.
39 Auch wenn aber Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 nicht den Abschluss eines Vertrags verlangt, ist für seine Anwendung gleichwohl die Feststellung einer Verpflichtung unerlässlich, da sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Somit setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in der genannten Bestimmung vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. Urteil Česká spořitelna, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).
40 Insoweit ergibt sich aus der knappen Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts, dass es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens an einer solchen von der Barclays Bank freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung gegenüber Herrn Kolassa fehlt, auch wenn sie ihm gegenüber bestimmte Pflichten nach dem anwendbaren nationalen Recht hat.
41 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Kläger, der eine Inhaberschuldverschreibung bei einem Dritten erworben hat, ohne dass ihr Emittent ihm gegenüber freiwillig eine Verpflichtung übernommen hätte – was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, für eine Klage, mit der er den Emittenten aus den Anleihebedingungen, wegen Verletzung der Informations- und Kontrollpflichten sowie aus Prospekthaftung in Anspruch nimmt, nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Zuständigkeit berufen kann.
Zur dritten Frage
42 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender gesetzlicher Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt und damit die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, begründen kann.
43 Dazu ist sogleich darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Coty Germany, C‑360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45).
44 Gleichwohl bezieht sich die Wendung „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (Urteil Brogsitter, C‑548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20). Somit ist davon auszugehen, dass für Haftungsklagen gegen einen Emittenten aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger gesetzlicher Informationspflichten von Emittenten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gilt, sofern sie nicht von der Wendung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“, wie oben in Rn. 39 definiert, erfasst werden.
45 Was die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in dieser Bestimmung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 46).
46 Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 47).
47 Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 48).
48 Es ist daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes bezieht, weil dem Kläger dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll (Urteil Kronhofer, C‑168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21).
49 Somit rechtfertigt allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes, wenn – wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364) erging – sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20).
50 Dagegen ist eine solche Zuständigkeitszuweisung gerechtfertigt, soweit der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist.
51 Insoweit ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass zum einen der Wertverlust der Zertifikate nicht den Unwägbarkeiten der Finanzmärkte geschuldet war, sondern der einer positiven Wertentwicklung zum Termin entgegenstehenden Verwaltung der Fonds, in denen die Gelder aus der Ausgabe der Zertifikate angelegt waren. Zum anderen lagen die Handlungen oder Unterlassungen, die der Barclays Bank hinsichtlich ihrer gesetzlichen Informationspflichten vorgeworfen werden, zeitlich vor der von Herrn Kolassa getätigten Investition und waren nach dessen Aussage ausschlaggebend für diese.
52 Unterstellt man, dass die Handlungen und Unterlassungen der Barclays Bank eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des von Herrn Kolassa erlittenen Schadens waren, was für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil DFDS Torline, C‑18/02, EU:C:2004:74, Rn. 34), bleibt insoweit zu prüfen, inwieweit die Umstände des Ausgangsverfahrens erlauben, den Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs am Wohnsitz des Klägers anzusiedeln.
53 Was das für den angeführten Schaden ursächliche Geschehen betrifft, also die behauptete Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt und die Information der Anleger durch die Barclays Bank, ist festzustellen, dass die Handlungen oder Unterlassungen, die eine solche Verletzung darstellen können, nicht am Wohnsitz des angeblich geschädigten Anlegers angesiedelt werden können, da nichts in den Akten darauf hinweist, dass die Entscheidungen über die Modalitäten der von dieser Bank angebotenen Anlagen sowie über die Inhalte der dazugehörigen Prospekte im Wohnsitzmitgliedstaat dieses Anlegers getroffen wurden oder dass diese Prospekte ursprünglich anderswo verfasst und ausgegeben wurden als im Sitzmitgliedstaat der Bank.
54 Was demgegenüber die Verwirklichung des Schadenserfolgs angeht, ist unter Umständen wie den oben in Rn. 51 geschilderten davon auszugehen, dass der Schaden an dem Ort eintritt, an dem der Investor ihn erleidet.
55 Die Gerichte am Wohnsitz des Klägers sind in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der besagte Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.
56 Der so bestimmte Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs wird unter Umständen wie den oben in Rn. 51 geschilderten dem Ziel der Verordnung Nr. 44/2001 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kläger eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und zugleich dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20), da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden.
57 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er für eine Klage, mit der der Emittent eines Zertifikats aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger ihm obliegender Informationspflichten in Anspruch genommen wird, gilt, sofern diese Haftung keine Vertragsangelegenheit im Sinne von Art. 5 Nr. 1 dieser Verordnung ist. Nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sind die Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.
Zur vierten Frage
58 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen oder stattdessen bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage von der Richtigkeit der Behauptungen allein der im Ausgangsverfahren klagenden Partei auszugehen ist.
59 Es steht fest, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nicht ausdrücklich den Umfang der Kontrollpflichten bestimmt, die den nationalen Gerichten bei der Überprüfung ihrer internationalen Zuständigkeit obliegen.
60 Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, C‑292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Der Gerichtshof hat insoweit befunden, dass das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. Urteil Benincasa, C‑269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27). Zur Anwendung dieses Erfordernisses im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besonderen Zuständigkeiten hat der Gerichtshof zum einen ausgeführt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus einem Vertrag berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit – auch von Amts wegen – anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die betreffende Partei vorträgt und aus denen sich das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ergibt, prüfen kann (Urteil Effer, 38/81, EU:C:1982:79, Rn. 7).
62 Zum anderen hat der Gerichtshof konkret in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 klargestellt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (Urteil Folien Fischer und Fofitec, C‑133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50). Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (Urteil Hi Hotel HCF, C‑387/12, EU:C:2014:215, Rn. 20).
63 Eine Verpflichtung, bereits in diesem Verfahrensstadium ein umfassendes Beweisverfahren zu den sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit relevanten Tatsachen durchzuführen, bärge die Gefahr, der Begründetheitsprüfung vorzugreifen.
64 Auch wenn also das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, ist doch klarzustellen, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegt, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordern, dass dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.
65 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass es im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 nicht erforderlich ist, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Dem angerufenen Gericht steht jedoch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören.
Kosten
66 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.