BGH: Gerichtliche Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGH , Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen II ZR 56/09 (Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 212 C 113/07; ) (Vorinstanz: LG Berlin vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 51 S 128/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält. b) Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 51; BGB § 714; Redaktionelle Normenkette: BGB § 714; ZPO § 51 Abs. 1;
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