OLG München: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung
OLG München, Beschluss vom 09.11.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 134/09 (Vorinstanz: AG München 05.10.2009 HRB 129915 ) | ||||||||||||||||||||||||
Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung, nachdem die Gesellschaft eine einberufene Hauptversammlung abgesagt und auf das Einberufungsverlangen eines Aktionärs einen neuen Termin ohne Tagesordnung bekannt gegeben hat | ||||||||||||||||||||||||
AktG § 122 Abs. 3; AktG § 122 Abs. 3;
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