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Wirtschaftsrecht
05.06.2008
Wirtschaftsrecht
BGH: Gericht muss eindeutigen Hinweis nicht wiederholen

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: XII ZB 192/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:

      ZPO § 139

Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317).


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

XII ZB 192/06

vom 16. April 2008

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 19. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungsunterhalt. Mit Teilurteil vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, "der Klägerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und zwar durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über seine sämtlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Mieteinkünften sowie Einkünften anderer Herkunfts- und Steuerarten für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005, und die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen nebst der vollständigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu und der Einkommensteuerbescheide sowie etwaiger Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahme- Überschussrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005."

Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Zustellung der Berufungsbegründung hat das Oberlandesgericht beiden Parteien aufgegeben "innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) vorzutragen (vgl. BGH FamRZ 2005, 104 unter II.1 der Gründe)."

Mit Schriftsatz vom 1. August 2006 hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Wert des Beschwerdegegenstandes entspreche dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens. Da die Klägerin außergerichtlich Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 € gefordert habe, belaufe sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 24.000 €.

Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Berufungsgericht den Wert der Beschwer auf 500 € festgesetzt. Für ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dieser Aufwand belaufe sich zur Überzeugung des Gerichts auf nicht mehr als 500 €. Denn er bestehe nach Maßgabe der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils letztlich in der Zusammenstellung und Ablichtung der Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide des Beklagten sowie der zu deren Fertigung erforderlich gewesenen Aufstellungen.

Der Beschluss wurde am 30. August 2006 formlos an die Prozessbevollmächtigten der Parteien abgesandt. Der Beklagte behauptet, diesen Beschluss nicht erhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine grundsätzliche Bedeutung weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich des Umfangs der Hinweispflicht des Berufungsgerichts. Beides ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist wegen dieser Fragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts zulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff. = FamRZ 2005, 1986 f.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090, 1091 und vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).

Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 und vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.).

b) Auch der Umfang der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO ist hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nur dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweist und den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Die Hinweispflicht des Gerichts besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird; das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage falsch beurteilt (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868). Will das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen oder hat die Partei einen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH Urteile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264).

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943, 1945). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert dargelegt (vgl. insoweit BGHZ 152, 7, 8 f. = NJW 2002, 3334, 3335), noch ist dies sonst offenkundig (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948).

b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde aber auch dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, 65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, 1943, 1945 f.). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung also zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = NJW 2003, 1943, 1946). Auch solches ist hier aber nicht der Fall:

aa) Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf eine fehlende Begründung des angefochtenen Beschlusses stützt, ist schon zweifelhaft, ob der behauptete Rechtsverstoß nach § 547 Nr. 6 i.V.m. § 576 Abs. 3 ZPO eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfertigen kann (zur Zulassung der Revision, wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird vgl. BGHZ 172, 250 = FamRZ 2007, 1643 f.).

Entscheidend ist aber, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Beschluss - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde - tatsächlich begründet hat. Denn es hat in dem Beschluss ausgeführt, dass es die Berufung des Beklagten als unzulässig verwerfe, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - 600 € nicht übersteige. Damit war die Entscheidung schon für sich genommen nachvollziehbar. Eine weitergehende Begründung war hier entbehrlich, weil das Oberlandesgericht den Wert der Beschwer schon durch einen im Einzelnen begründeten Beschluss festgesetzt hatte und damit diesen Wert für das weitere Verfahren als feststehend zu Grunde legen durfte. Ob dieser Beschluss dem Beklagten zugegangen ist, ist für die Frage der ausreichenden Begründung ohne Belang. Hinzu kommt, dass das Oberlandesgericht die Parteien ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hatte, wonach sich die Beschwer durch eine zur Auskunft verurteilende Entscheidung nach dem Interesse richtet, diese Auskunft nicht zu erteilen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dem Beklagten mit dieser Information der Zugang zu der im Prozessrecht vorgesehenen Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert, was seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzen würde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2161, 2162). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch hinreichend nachprüfbar, weil sie sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung auf eine Unterschreitung der Berufungssumme stützt.

bb) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, den relevanten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksichtigt. Dabei ist es von dem Tenor des angefochtenen Teilurteils ausgegangen und hat die darin ausgesprochene Verpflichtung nur als Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen aufgefasst. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts, zumal sie auch die eigene Bewertung auf den Aufwand für die Sichtung und Zusammenstellung vorhandener Unterlagen und die Erstellung eines Verzeichnisses der Einkünfte und Ausgaben beschränkt. Andere Anhaltspunkte waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch nicht ersichtlich. Insbesondere durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die mit Teilurteil vom 6. April 2006 geschuldeten Auskünfte für die Jahre 2003 und 2004 nur geringen Aufwand verursachen, weil die Einkünfte für diese Jahre bereits im Rahmen der Einkommensteuer geklärt waren. Weil die Einkünfte des Beklagten aus dem Versorgungswerk der Ärzte sowie ggf. einer Witwerrente nach seiner verstorbenen ersten Ehefrau einerseits und die Differenz aus Mieten und den dafür erforderlichen Aufwendungen andererseits auch unterhaltsrechtlich relevant sind, konnte der Beklagte auf die vorliegenden steuerlichen Unterlagen zurückgreifen. Eine rechtliche Bewertung der einzelnen Kosten schuldete er nicht.

Selbst wenn im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Teilurteils noch keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 erstellt war, würde der insoweit erforderliche Aufwand keine Kosten verursachen, die gemeinsam mit den Kosten für die Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen für die Vorjahre den Berufungsstreitwert überstiegen. Denn dafür ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen. Maßgebend ist nämlich, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach §§ 1580, 1605 BGB persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten, nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ggf. von einem Dritten gefordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Solches ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht.

Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch daran gehindert, unter Hinweis auf den Stundenlohn eines promovierten Arztes in behaupteter Höhe von mindestens 150 € für die von ihm geschuldeten Arbeiten einen solchen Stundensatz zu berechnen. Als möglicher Ansatzpunkt für die Bewertung seines Zeitaufwands kommen vielmehr die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach §§ 20 bis 22 JVEG in Betracht, die Stundensätze von 3 € bis höchstens 17 € vorsehen und eine nach dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewähren, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Verdienstausfall eintritt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Selbst wenn die Auskunft somit den vom Beklagten nunmehr erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren benannten Umfang von insgesamt weniger als 20 Stunden verursachen würde, wäre die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, das den Streitwert auf insgesamt 500 € festgesetzt hat, nicht zu beanstanden.

cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Denn es hatte die Parteien schon nach Eingang der Berufungsbegründung unter Hinweis auf eine einschlägige Senatsentscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen ist, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Von einem Rechtsanwalt kann grundsätzlich verlangt werden, dass er die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage kennt (BGH Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2025). Spätestens wenn das Gericht eindeutig auf diese Rechtsprechung hinweist, hat der Rechtsanwalt sich mit dieser Rechtsprechung zu befassen und seinen Sachvortrag darauf einzustellen. Dafür reicht es aus, wenn das Gericht auf eine veröffentlichte und damit allgemein zugängliche höchstrichterliche Entscheidung verweist, in der die Rechtsfrage unzweifelhaft geklärt ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es dem Rechtsanwalt dann zumutbar, sich eigenverantwortlich über den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren.

Danach hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die entscheidende Passage in dem in FamRZ 2005, 104 veröffentlichten Senatsbeschluss die Verpflichtung aus § 139 ZPO erfüllt. Wenn der Beklagte unter Verkennung der eindeutigen Rechtslage gleichwohl eine Festsetzung des Streitwerts nach der Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhalts beantragt hat, kann dies nur bedeuten, dass er die abweichende und eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bewusst nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn andernfalls hätte der Beklagte in Kenntnis der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls hilfsweise zu den aus seiner Sicht relevanten Umständen für die Wertfestsetzung vortragen müssen.

Selbst wenn sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. August 2006 ergeben sollte, dass dieser den richterlichen Hinweis nicht verstanden hat, war das Berufungsgericht hier aber nicht zu einem weiteren Hinweis verpflichtet. Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Gericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ursprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, 1867, 1868; BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320). Solches ist aber nur dann sinnvoll, wenn der ursprüngliche Hinweis eine missverständliche Deutung zulässt. Ist der Hinweis hingegen eindeutig, könnte sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken, was der Partei nicht weiterhelfen könnte. So liegt der Fall hier, weil sich aus der aus nur zwei Sätzen bestehenden und ganz konkret bezeichneten Textpassage des angegebenen Senatsbeschlusses die eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Angabe einer Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergibt. Mehr brauchte das Berufungsgericht nicht zu tun.

Weil das Berufungsgericht somit seiner Hinweispflicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen war, kann der erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgte neue Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, dass er ohnehin zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben würde.


BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Verfahrensgang: AG Lehrte, 8 F 8258/03 vom 06.04.2006
OLG Celle, 15 UF 138/06 vom 19.09.2006

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