BGH: Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung
BGH , Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen II ZR 83/09 (Vorinstanz: OLG Naumburg vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 5 U 149/08 (Hs); ) (Vorinstanz: LG Magdeburg vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 31 O 46/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist. b) Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System übernommen ist, hängt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung einer "Anfechtungsfrist" bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HGB §§ 119, 161;
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