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Wirtschaftsrecht
18.01.2018
Wirtschaftsrecht
EuGH: Geldwäsche-RL – Auslegung des Begriffs „Verpflichteter

EuGH, Urteil vom 17.1.2018 – C-676/16, CORPORATE COMPANIES s.r.o. / Ministerstvo financí ČR

ECLI:EU:C:2018:13

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-129-1

Tenor

Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Richt-linie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Verbin-dung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsver-fahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Ver-äußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c und Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. 2005, L 309, S. 15).

2          Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der CORPORATE COMPANIES s.r.o. (im Folgenden: Corporate Companies) auf der einen Seite und dem Ministerstvo financí ČR (Finanzministerium, Tschechische Republik) auf der anderen Seite wegen einer von diesem eingeleiteten Überprüfung, die die Einhaltung der im nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie 2005/60 festgelegten Verpflichtungen durch Corporate Companies betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          In den Erwägungsgründen 1, 2, 5, 9, 10, 15 und 46 der Richtlinie 2005/60 heißt es:

„(1)      Massive Schwarzgeldströme können die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und sind eine Bedrohung für den Binnenmarkt; der Terrorismus greift die Grundfesten unserer Gesellschaft an. Neben strafrechtlichen Maßnahmen können Präventivmaßnahmen über das Finanzsystem Ergebnisse bringen.

(2)      Die Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzinstitute sowie das Vertrauen in das Finanzsystem insgesamt können ernsthaft Schaden nehmen, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner versuchen, die Herkunft von Erlösen aus Straftaten zu verschleiern oder Geld aus rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Quellen terroristischen Zwecken zuzuführen. …

(5)      Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen häufig grenzübergreifend. Auf nationaler Ebene oder selbst auf [der Ebene der Europäischen Union] erlassene Maßnahmen ohne grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit hätten nur sehr begrenzte Wirkung. Die von der [Union] auf diesem Gebiet erlassenen Maßnahmen sollten daher im Einklang mit anderen Maßnahmen stehen, die im Rahmen anderer internationaler Gremien ergriffen werden. Sie sollten insbesondere weiterhin den Empfehlungen Rechnung tragen, die die Arbeitsgruppe ‚Financial Action Task Force‘ (FATF), das führende internationale Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, aufgestellt hat. Da die Empfehlungen der FATF im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, sollte diese Richtlinie mit diesem neuen internationalen Standard im Einklang stehen.

(9)      Die Richtlinie 91/308/EWG [des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. 1991, L 166, S. 77)] sieht zwar die Pflicht zur Feststellung der Identität der Kunden vor, geht jedoch relativ wenig auf die Einzelheiten der entsprechenden Verfahren ein. Angesichts der großen Bedeutung dieses Aspekts der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist es angebracht, in Übereinstimmung mit den neuen internationalen Standards spezifischere und detailliertere Bestimmungen über die Feststellung der Identität der Kunden und wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung ihrer Identität einzuführen. Zu diesem Zweck bedarf es einer genauen Definition des Begriffs ‚wirtschaftlicher Eigentümer‘. Wenn die Einzelpersonen, die Begünstigte einer Rechtsperson oder einer Rechtsvereinbarung wie beispielsweise einer Stiftung oder eines Trusts sind, noch bestimmt werden müssen und es daher nicht möglich ist, eine Einzelperson als den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln, würde es ausreichen, die Personengruppe festzustellen, die als Begünstigte der Stiftung oder des Trusts vorgesehen ist. Dieses Erfordernis sollte nicht die Feststellung der Identität der Einzelpersonen innerhalb dieser Personengruppe beinhalten.

(10)      Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sollten gemäß dieser Richtlinie die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen und überprüfen. …

(15)      Da Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus wegen der verschärften Kontrollen im Finanzsektor nach alternativen Möglichkeiten zur Verschleierung des Ursprungs von aus Straftaten stammenden Erlösen suchen und da derartige Kanäle zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden können, sollten die in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten auf Lebensversicherungsvermittler sowie auf Dienstleister für Trusts und Gesellschaften angewandt werden.

(46)      [D]as Ziel dieser Richtlinie [ist] die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung …“

4          Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60 umschreibt die seinem Anwendungsbereich unterliegende Personengruppe wie folgt:

„Diese Richtlinie gilt für:

1.      Kreditinstitute;

2.      Finanzinstitute;

3.      die folgenden juristischen oder natürlichen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

a)      Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater;

b)      Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen …

c)      Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen;

…“

5          In Art. 3 der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

7.      ‚Dienstleister für Trusts und Gesellschaften‘ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:

a)      Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;

…“

Tschechisches Recht

6          Das Gesetz Nr. 253/2008 über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von aus Straftaten stammenden Erlösen und gegen die Finanzierung des Terrorismus in geänderter Fassung (im Folgenden: Antigeldwäschegesetz) setzt die Richtlinie 2005/60 in tschechisches Recht um.

7          Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. h Nr. 1 des Antigeldwäschegesetzes, mit dem Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, ist unter „Verpflichtetem“ im Sinne dieses Gesetzes „jede Person“ zu verstehen, „die für eine andere Person Dienstleistungen erbringt, die in der Gründung von juristischen Personen bestehen“.

8          § 2 Abs. 3 des Antigeldwäschegesetzes bestimmt:

„Mit Ausnahme der in Abs. 2 Buchst. c und d genannten Personen sind Personen, die die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht als Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit ausüben, keine Verpflichteten.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9          Corporate Companies ist eine juristische Person mit Sitz in Prag (Tschechische Republik), deren Gesellschaftszweck in der Veräußerung von sogenannten „ready-made“ Gesellschaften besteht, d. h. Gesellschaften, die bereits im Unternehmensregister eingetragen sind. Corporate Companies führt diese Veräußerungen in der Weise durch, dass sie an ihre Kunden ihre Anteile am Kapital dieser Gesellschaften überträgt.

10        Mit einer Bekanntmachung vom 18. August 2015 leitete das Finanzministerium eine Überprüfung ein, die die Einhaltung der u. a. im Antigeldwäschegesetz festgelegten Verpflichtungen durch Corporate Companies betraf.

11        Da sie der Ansicht war, sie sei kein „Verpflichteter“ im Sinne dieses Gesetzes, erhob Corporate Companies vor dem Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Finanzministerium eingeleiteten Überprüfung.

12        In seinem Urteil vom 25. Mai 2016 entschied der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag), dass Corporate Companies unter § 2 Abs. 1 Buchst. h Nr. 1 des Antigeldwäschegesetzes falle. Insoweit hob dieses Gericht hervor, die Vorschrift sei auf Personen anwendbar, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit juristische Personen für ihre Kunden gründeten, unabhängig davon, ob dies im Auftrag des Kunden erfolge oder ob für potenzielle Kunden juristische Personen zur Aufnahme in ein Auswahlportfolio gegründet würden. Der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) wies die Klage von Corporate Companies daher ab.

13        Diese legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein und machte geltend, dass sie die Tätigkeit der Gründung von Gesellschaften für sich selbst und auf eigene Rechnung durchführe. Da sie bei der Gründung der Gesellschaften nicht über Vermögenswerte anderer Personen verfüge, sei sie kein „Verpflichteter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. h Nr. 1 des Antigeldwäschegesetzes. Zudem bestehe der Gesellschaftszweck von Corporate Companies streng genommen nicht in der Gründung von Gesellschaften für Kunden, vielmehr sei sie, selbst wenn angenommen werde, dass sie einer solchen Tätigkeit nachgehe, dennoch nicht als „Verpflichteter“ im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, denn sie gründe diese Handelsgesellschaften nicht im Namen oder auf Rechnung eines Kunden, so dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, als Strohmann für ihre Kunden zu handeln.

14        Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 auch auf Personen anwendbar, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Unternehmensregister eingetragene und zum Zweck ihres Verkaufs gegründete Gesellschaften (sogenannte „ready-made“ Gesellschaften) veräußern, deren Veräußerung durch die Übertragung ihrer Anteile an der verkauften Tochtergesellschaft erfolgt?

Zur Vorlagefrage

15        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Richtlinie 2005/60 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Veräußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.

16        Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass Corporate Companies juristische Personen gründet und sie in ihr Portfolio aufnimmt, um sie an potenzielle Kunden zu veräußern. Wird eine Gesellschaft erworben, überträgt sie ihre Anteile am Kapital der verkauften Gesellschaft. Die so gegründeten Gesellschaften üben keinerlei Tätigkeit aus. Es handelt sich daher um „leere Hüllen“, die nur in Erwartung eines Verkaufs in ein von Corporate Companies zusammengestelltes Portfolio aufgenommen sind.

17        Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Richtlinie 2005/60 gilt diese Richtlinie für Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, die nicht unter die Buchst. a und b der Nr. 3 fallen. Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie stellt klar, dass „Dienstleister für Trusts und Gesellschaften“ jede natürliche oder juristische Person bedeutet, die geschäftsmäßig für Dritte Dienstleistungen erbringt, die in der Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen bestehen.

18        Somit geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 hervor, dass den Verpflichtungen, die diese Richtlinie vorschreibt, alle natürlichen und juristischen Personen unterliegen, deren Tätigkeit darin besteht, an einen Kunden eine bestimmte Dienstleistung, nämlich die der Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, zu erbringen.

19        Wie die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, wird eine solche Dienstleistung jedoch auch in dem Fall erbracht, dass ein Dritter eine natürliche oder juristische Person damit beauftragt, eine Gesellschaft in seinem Namen oder auf seine Rechnung zu gründen, wie auch in dem Fall, dass ein Dritter eine Gesellschaft kauft, die zuvor von dieser Person zum alleinigen Zweck ihres Verkaufs gegründet wurde.

20        Entgegen dem Vorbringen von Corporate Companies ist der Umstand, ob eine solche Gesellschaft von dieser Person im Auftrag eines Kunden oder aber im Hinblick auf ihren späteren Verkauf an einen potenziellen Kunden gegründet wurde, für die Anwendung dieser Bestimmung nicht erheblich.

21        Erstens unterscheidet Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 nämlich nicht zwischen diesen beiden Fallgestaltungen.

22        Zweitens erlaubt nichts in dieser Richtlinie die Annahme, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, vom Anwendungsbereich dieses Art. 3 Nr. 7 Buchst. a Personen auszuschließen, die einer Geschäftstätigkeit wie der von Corporate Companies nachgehen.

23        Schließlich entspräche ein derartiger Ausschluss nicht dem Ziel dieser Richtlinie.

24        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sowohl aus dem Titel als auch aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie hervorgeht, dass ihr Ziel in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C212/11, EU:C:2013:270, Rn. 46).

25        Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie ergibt, können diese kriminellen Tätigkeiten schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Solidität, die Integrität, die Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors sowie letztlich den Binnenmarkt haben.

26        Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60 weisen demnach einen in hohem Maß präventiven Charakter auf, denn sie zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen und die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten. Die Maßnahmen sollen soweit wie möglich diese Tätigkeiten verhindern oder einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen die Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden.

27        In diesem Zusammenhang bezweckt die Richtlinie 2005/60, bestimmten Personen aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung einer Transaktion oder einer Tätigkeit finanzieller Art eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, darunter u. a. die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers, die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung sowie die Verpflichtung, den zuständigen Behörden jeden Anhaltspunkt für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu melden.

28        Da eine Gesellschaft eine Struktur ist, die sich für die Durchführung sowohl der Geldwäsche als auch der Finanzierung von Terrorismus insofern eignet, als sie es ermöglicht, illegal erworbene Mittel zu verheimlichen, die mittels dieser Gesellschaft legalisiert werden, und über sie den Terrorismus zu finanzieren, und da die Feststellung des Kunden, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/60 ausgeführt wird, für die Verhinderung dieser Tätigkeiten von großer Bedeutung ist, erscheint es angemessen, dass der Unionsgesetzgeber die Gründung einer solchen Struktur durch eine Person oder ein Unternehmen im Namen eines Dritten der in dieser Richtlinie vorgesehenen Überprüfung unterworfen hat und daher eine erste Schranke errichtet hat, um Personen, die eine Gesellschaft nutzen möchten, um solche Tätigkeiten zu erleichtern, abzuschrecken.

29        Die Überprüfung erscheint umso wichtiger, als die Gründung einer Gesellschaft selbst ein Vorgang ist, der aufgrund der mit diesem Vorgang in der Regel verbundenen finanziellen Transaktionen wie der Einbringung von Kapital und gegebenenfalls Vermögensgegenständen durch den Gründer der Gesellschaft, naturgemäß ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung birgt. Denn solche Transaktionen können die Einschleusung illegaler Erlöse in das Finanzsystem durch diese Person erleichtern, so dass es angebracht ist, die Identität des Kunden und jedes Begünstigten dieses Geschäfts zu überprüfen und daher die Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Gesellschaft für einen Dritten gründen, den Verpflichtungen zu unterwerfen, die die Richtlinie 2005/60 vorschreibt.

30        Hervorzuheben ist, dass solche Risiken nicht nur dann auftreten, wenn eine Gesellschaft von einer Person im Rahmen von deren Tätigkeit auf Rechnung und im Namen eines Dritten gegründet wird, sondern auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine von einer Person im Rahmen von deren Tätigkeit für den alleinigen Zweck ihres Verkaufs an potenzielle Kunden auf Vorrat gegründete Gesellschaft an einen Kunden tatsächlich veräußert wird, indem auf diesen die Anteile der Person am Kapital dieser Gesellschaft übertragen werden.

31        Eine Auslegung von Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 in dem von Corporate Companies vertretenen Sinne, d. h. dahin, dass eine Person, deren Geschäftstätigkeit in der Veräußerung dieser Art von Vorratsgesellschaften besteht, nicht unter diese Bestimmung fiele, böte Geldwäschern und Geldgebern des Terrorismus ein ideales Instrument, um die erste Schranke zu unterlaufen, die der Unionsgesetzgeber errichtet hat, um zu verhindern, dass Gesellschaften für diese Tätigkeiten genutzt werden.

32        Unterlägen Personen wie Corporate Companies nicht den Verpflichtungen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere der Verpflichtung, die Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers zu überprüfen, so blieben nicht nur die tatsächlichen Erwerber der verkauften Gesellschaften oder der auf ihre Rechnung handelnden Personen anonym, sondern es könnten auch die Herkunft der Erlöse und die Zweckbestimmung der über diese Gesellschaften abgewickelten Vermögensverschiebungen verschleiert werden.

33        Mit anderen Worten würde eine solche Auslegung von Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 letztlich das fördern, was die Richtlinie 2005/60 gerade vermeiden will.

34        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Richtlinie 2005/60 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 7 Buchst. a dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter diese Bestimmungen eine Person wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Gesellschaften, die sie selbst ohne vorherigen Auftrag durch ihre potenziellen Kunden zum Zweck des Verkaufs an diese Kunden gegründet hat, zu veräußern, wobei die Veräußerung durch Übertragung ihrer Anteile am Kapital der Gesellschaft, die Gegenstand des Verkaufs ist, erfolgt.

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