OLG Koblenz: Gegenvorstellung gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist fristgebunden
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.3.2014 - 3 U 1287/13
Amtlicher Leitsatz
Die Gegenvorstellung gegen einen Zurückweisungsbeschluss gemäß ZPO ist in analoger Anwendung des § 321 a Abs. 2 ZPO fristgebunden und unterliegt einer zweiwöchigen Einlegungsfrist (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 7. März 2002, IX ZB 11/02, BGHZ 155, 133 ff. = NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775 f. = ZIP 2002, 959 f. = VersR 2002, 636, Juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2006, 2 WF 35/06, FamRZ 2008, 1359; OLG Dresden, Beschluss vom 17. Oktober 2005, 21 UF 0527/04, 21 UF 0527/04, NJW-RR 2006, 851 = MDR 2006, 771 = OLGR Dresden 2006, 116 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2008, 13 WF 2/08, FamRZ 2008, 1359 = MDR 2008, 644 mit Anm. Harms, jurisPR-FamR 22/2008; BFH, Beschuss vom 5. Dezember 2012, IV B 190/02, BFHE 200, 42 = NJW 2003, 919 f. = FamRZ 2003, 677 f., Juris Rn.14).
Aus den Gründen
I.
1) Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 30.01 2014 (GA 146 ff.) die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 24.09.2013 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfügungsbeklagten am 03.02.2014 (GA 158) zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seinem am 05.03.2014 eingegangenem Schriftsatz vom 26.02.2014, der als Gegenvorstellung auszulegen ist. Die Gegenvorstellung zielt auf eine Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat (BGH, Beschluss vom 17.03.1982 - IVa ZB 5/82 - VersR 1982, 598 f.; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 567 Rn. 22).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Gegenvorstellung in analoger Anwendung des § 321 a Abs. 2 ZPO fristgebunden ist und einer zweiwöchigen Einlegungsfrist unterliegt (bejahend BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 - BGHZ 155, 133 ff. = NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775 f. = ZIP 2002, 959 f. = VersR 2002, 636, Juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2006 - 2 WF 35/06 - FamRZ 2008, 1359; OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2005 - 21 UF 0527/04, 21 UF 0527/04 - NJW-RR 2006, 851 = MDR 2006, 771 = OLGR Dresden 2006, 116 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.02.2008 - 13 WF 2/08 - FamRZ 2008, 1359 = MDR 2008, 644 mit Anm. Harms, jurisPR-FamR 22/2008; BFH, Beschuss vom 05.12.2012 - IV B 190/02 - BFHE 200, 42 = NJW 2003, 919 f. = FamRZ 2003, 677 f., Juris Rn.14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 72. Auflage 2014, Grundzüge § 567 Rn. 9; verneinend Zöller/Heßler, ebd.).
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit für die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidung selbst zu korrigieren, eine zeitliche Grenze geben muss, die in analoger Anwendung nach § 321 a Abs. 2 ZPO zwei Wochen beträgt. Hinzu kommt, dass das Verfahren der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO seiner Natur nach auf eine schnelle Beendigung des Verfahrens ausgerichtet ist.
Die Gegenvorstellung des Beklagten hätte spätestens am 17.02.2014 bei Gericht eingehen müssen. Der am 05.03.2014 eingegangene Schriftsatz war verfristet.
Die Gegenvorstellung war danach unzulässig zu verwerfen.
2) Im Übrigen geben die Ausführungen im Schriftsatz vom 26.02.2014 auch in der Sache zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der Senat nimmt diesbezüglich auf seinen angegriffenen Beschluss Bezug.
Soweit der Verfügungsbeklagte beanstandet, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren nur auf 20.000,00 € und nicht auf 20.001,00 € festgesetzt worden sei, um ihm eine Rechtsmittelmöglichkeit zu eröffnen, hat dieser Angriff keinen Erfolg. Der Senat hat mit dem Landgericht einen Streitwert von 20.000,00 € als angemessen erachtet. Der Verfügungsbeklagte hat selbst mit Schriftsatz vom 13.01.2014 noch die Annahme des Regelstreitwerts von 6.000,00 € vorgeschlagen und setzt sich mit seinen jetzigen Angriffen in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen.
Schließlich geht der Verfügungsbeklagte fehl in der Annahme, dass bei einem Streitwert von 20.001,00 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet gewesen wäre. Denn gemäß § 542 Abs. 2 ZPO ist gegen die die einstweilige Verfügung des Landgerichts bestätigende Entscheidung des Senats vom 30.01.2014 eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht möglich. Es besteht nur ein zweistufiger Instanzenzug (Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 196 Rn. 10/11).