BGH: Garantenhaftung des Betriebsinhabers auf betriebsbezogene Daten beschränkt
BGH , Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 4 StR 71/11 (Vorinstanz: LG Siegen vom 08.07.2010 ) | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes - unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind - auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: StGB §§ 13 Abs. 1, 323c;
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