R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
31.01.2019
Wirtschaftsrecht
LG München I: Fusion von Linde und Praxair – Mitwirkung der Hauptversammlung war nicht erforderlich

LG München I, Urteil vom 20.12.2018 – 5 HK O 15236/17; n.rkr.

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-257-3

unter www.betriebs-berater.de

 

Amtliche Leitsätze

a) Der Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Erfordernisses eines Beschlusses der Hauptversammlung kann nicht entgegengehalten werden, die Kläger hätten zuvor einen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG an das zuständige Amtsgericht stellen müssen.

b) Die Konzeption des Aktienerwerbs durch den Tausch nach den Vorgaben des WpÜG mit dem damit verbundenen Wechsel der Aktionärsstellung weg von der Beklagten zur neuen Konzernobergesellschaft begründet keine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz. Eine Mediatisierung ist damit nicht verbunden.

Sachverhalt

Die Parteien streiten mittels Feststellungsklage um die Notwendigkeit der Beteiligung der Hauptversammlung der Beklagten an dem Zusammenschluss zwischen dem USamerikanischen Unternehmen P… Inc. und der Beklagten.

I.

1. Die Satzung der Beklagten enthält in § 2 folgende Bestimmungen:

„2. Gegenstand des Unternehmens

2.1. Gegenstand des Unternehmens ist:

a) Die Herstellung und der Vertrieb von technischen und anderen Gasen und deren Folgeprodukten sowie die Errichtung, der Erwerb, der Vertrieb und der Betrieb von Anlagen, in denen technische und andere Gase hergestellt oder eingesetzt werden,

b) die Herstellung und der Vertrieb von Produkten des Apparate- und Maschinenbaus,

c) die Herstellung und der Vertrieb von Produkten der Medizintechnik, pharmazeutischen Produkten und sonstigen Produkten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und d) die Planung und Errichtung, der Erwerb, der Vertrieb und der Betrieb von verfahrenstechnischen und anderen industriellen Anlagen, Einrichtungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sowie von Anlagen für Forschungszwecke.“

2.2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Handlungen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Dies schließt die Forschung und Entwicklung sowie die Kooperation mit Dritten in den Endziffer 2.1 genannten Bereichen ein. Sie kann in den in Ziffer 2.1 genannten Bereichen Handel treiben und Dienstleistungen aller Art erbringen. Sie kann ihre Tätigkeit auch auf einzelne der in Ziffer 2.1 bezeichneten Bereichen beschränken. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Bereich erstrecken. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, strukturell verändern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf deren Leitung oder Verwaltung beschränken sowie über ihren Beteiligungsbesitz verfügen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen ausgliedern.

….“

 „ Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzung der Beklagten wird in vollem Umfang auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Zum Jahresabschluss 2016 erwirtschaftete die Beklagte einen Konzernumsatz von € 14,9 Mrd. in der Division „Gases“ und von € 2,4 Mrd. in der Division „Engineering“. Bei einem Eigenkapital von € 15,5 Mrd. belief sich die Bilanzsumme auf € 35,2 Mrd., während die Marktkapitalisierung zu diesem Zeitpunkt rund € 29 Mrd. betrug. Der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit belief sich auf € 3,4 Mrd.; die Beklagte beschäftigte damals knapp 60.000 Mitarbeiter. Die P… Inc. ist ein führendes Unternehmen für Industriegase in Nord- und Südamerika und verfügt über ein etabliertes Geschäft in Asien und Europa. Im Jahr 2016 erwirtschaftete dieses in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Unternehmen bei einem Cash flow von US-$ 2,8 Mrd. einen Umsatz von US-$ 10,5 Mrd.; es beschäftigte rund 26.500 Mitarbeiter. Das Eigenkapital betrug US-$ 5,5 Mrd., die Bilanzsumme US-$ 19,3 Mrd.. Nach dem Scheitern erster Zusammenschlussbemühungen nahmen beide Gesellschaften im Jahr 2016 neue Verhandlungen auf. Am 29.11.2016 veröffentlichte die Beklagte eine Ad hoc-Mitteilung (Anlage K 9) mit folgendem Inhalt:

„L… AG hat einen modifizierten Vorschlag für einen möglichen Zusammenschluss unter Gleichen mit P… Inc. erhalten Die L… AG („L…“) hat einen modifizierten Vorschlag von der USamerikanischen P…, Inc. („P…“) für einen potentiellen Zusammenschluss unter Gleichen („Merger of Equals“) erhalten. Der Vorstand von L… prüft den Vorschlag.“

Mit weiteren Ad hoc-Mitteilungen vom 7.12.2016 und 20.12.2016 (Anlagen K 10 und K 11) teilte die Beklagte die Aufnahme von Gesprächen über einen beabsichtigten Zusammenschluss unter Gleichen mittels eines Aktientausches unter dem Dach einer neuen Holding-Gesellschaft mit.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beiden Ad hoc-Mitteilungen wird in vollem Umfang auf die Anlagen K 10 und K 11 Bezug genommen.

2. Die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger wandte sich als Vizepräsidentin der D… im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2017 an die Beklagte und regte an, eine Beteiligung der Aktionäre durch Debatte und Abstimmung im Rahmen der Hauptversammlung durchzuführen. Nach Ablehnung durch die Beklagte reichte sie im Namen von insgesamt 4 Aktionären, darunter die Klägerin zu 1), am 6.4.2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 ein. Der Antrag (Anlage K 13) enthielt folgende Beschlussfassung für die Hauptversammlung:

„1. Der Vorstand wird ermächtigt, Gespräche mit der P… Inc. über einen geplanten Zusammenschluss der beiden Unternehmen zu führen und alle zum Zwecke dieses Zusammenschlusses erforderlichen und damit im Zusammenhang stehenden Handlungen durchzuführen, wie etwa die Prüfung der Vertragsunterlagen, die Entgegennahme und Abgabe von Angeboten und Erklärungen und den Abschluss von Verträgen.

2. Für den Fall des Vorliegens des Business Combination Agreement zum Zeitpunkt der Hauptversammlung: Dem Business Combination Agreement wird zugestimmt.

3. Für den Fall, dass ein BCA zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird: Das BCA steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Aktionäre der Hauptversammlung.“

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Antrags und seiner Begründung wird in vollem Umfang auf Anlage K 13 Bezug genommen.

Die Beklagte räumte im Rahmen der Hauptversammlung der Debatte über den geplanten Zusammenschluss Zeit ein, wobei im Wesentlichen die bereits bekannten Inhalte erörtert wurden, während weitergehende Fragen zu Inhalten des geplanten Business Combination Agreements nicht beantwortet wurden. Eine Abstimmung und Beschlussbefassung auf der Hauptversammlung fand nicht statt. Ein Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 3 AktG an das Amtsgericht stellten die damaligen Antragsteller nicht.

3. Am 1.6.2017 unterzeichneten die Beklagte sowie die P… Inc. ein Business Combination Agreement, das am 10.8.2017 erweitert und abgeändert wurde. Darüber hinaus waren an dem Vertragsschluss die später in L… plc. umfirmierte Z… plc., die Z… H… LLC sowie die Z… S… Inc. als Vertragspartner beteiligt. Die Z… H… LLC und Z… S… Inc. sind für die Durchführung des Vertrages notwendige Untergesellschaften der L… plc. und stellen im Unternehmensaufbau des neuen L… plc.-Konzerns die zwischen L… plc. und P… geschalteten Gesellschaften dar. Die nach irischem Recht gegründete Z… plc. wurde in dem Business Combination Agreement als „New H…“ bezeichnet. Die Z… H… LLC als „US I… H… Sub“, die Z… Holding LLC als „Merger Sub“.

Im Anschluss an die Unterzeichnung veröffentlichte die Beklagte ihren Text des Business Combination Agreement in englischer Sprache auf ihrer Internetseite. Das ausschließlich in englischer Sprache verfasste Business Combination Agreement enthielt folgende Vereinbarungen in deutscher Übersetzung:

I.

Artikel III

RESTRUKTURIERUNG NACH VOLLZUG

1.1 Restrukturierung der L… nach Vollzug

. Keine der Bestimmungen dieser Vereinbarung soll der Möglichkeit der New Holdco, der German Intermediate Holding Sub, der German Intermediate Sub oder der L… entgegenstehen, einen Unternehmensvertrag gemäß § 291 AktG (z. B. einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag), eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz („UmwG“), einen Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz, einen Ausschluss von Minderheitsaktionären (squeeze-out) nach dem Aktiengesetz oder dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einen verschmelzungsrechtlichen Squeezeout nach dem Umwandlungsgesetz oder eine Eingliederung nach dem Aktiengesetz in Bezug auf die New Holdco, die German Intermediate Holding Sub, die German Intermediate Sub oder die L… („Restrukturierung nach Vollzug“) durchzuführen oder einen darauf gerichteten Beschluss zu fassen. Im Falle einer Verschmelzung zwischen der L… und der German Intermediate Holding Sub, der German Intermediate Sub oder der New Holdco finden alle Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung im Hinblick auf Rechte und Pflichten der L… für die aus einer solchen Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft entsprechende Anwendung.

ARTIKEL VI

VERTRAGLICHE ZUSICHERUNGEN

6.1 Operative Tätigkeit im Übergangszeitraum

. L… und P… versichern und sagen sich gegenseitig im Hinblick auf sich selbst und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften ab Vertragsschluss und bis zu dem frühesten der folgenden Zeitpunkte: dem Vollzugszeitpunkt, der Beendigung der Besonderen Verhaltenspflichten oder der Beendigung dieser Vereinbarung gemäß Artikel VIII die nachfolgenden Handlungen und Unterlassungen zu, sofern nicht eine vorherige schriftliche Zustimmung von P… (im Falle einer von L… bzw. einer Tochtergesellschaft von L… geplanten Maßnahme) oder von L… (im Falle einer von P… oder einer Tochtergesellschaft von P… geplanten Maßnahme), wobei diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund vorenthalten, mit Auflagen verbunden oder verzögert werden darf zu der geplanten Maßnahme vorliegt oder sofern nicht etwas anderes ausdrücklich in dieser Vereinbarung vorgesehen bzw. nach geltendem Recht vorgeschrieben ist oder sofern nicht, im Falle von P… in Ziffer 6.1 der P…-Offenlegung bzw., im Falle von L… in Ziffer 6.1 der L…-Offenlegung, etwas anderes bestimmt ist:

(a) ihr jeweiliger Geschäftsbetrieb sowie der Geschäftsbetrieb ihrer Tochtergesellschaften soll im gewöhnlichen und üblichen Geschäftsgang im Einklang mit der bisherigen Praxis geführt werden;

(b) (i) sie sollen jeweils keine in ihrem Eigentum befindlichen Anteile des Gesellschaftskapitals ihrer Tochtergesellschaften ausgeben, verkaufen, verpfänden, belasten oder darüber verfügen, sofern dies nicht in Ziffer Artikel I(e)(i) gestattet ist; (ii) sie sollen jeweils keine Änderung an ihren statutarischen Dokumenten vornehmen, abgesehen von Änderungen an statutarischen Dokumenten von Tochtergesellschaften, die im Rahmen der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Transaktionen nicht wesentlich sind; (iii) sie sollen die jeweiligen ausstehenden Anteile am Grundkapital von L… bzw. P… nicht splitten, zusammenlegen oder neu klassifizieren; (iv) sie sollen jeweils keine Dividenden in Bezug auf ihr jeweiliges Grundkapital beschließen, zurücklegen oder ausschütten, unabhängig davon, ob diese in bar, in Aktien oder in Sachwerten ausgeschüttet werden, mit Ausnahme der (x) Dividendenausschüttungen gemäß Ziffer Artikel I(b) der L…-Offenlegung bzw. gemäß Ziffer Artikel I(b) der P…-Offenlegung, (y) Dividenden, die von ihren unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Tochtergesellschaften jeweils an sie selbst oder an eine andere ihrer jeweiligen unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen Tochtergesellschaften auszuschütten sind sowie (z) Bardividenden, die von Tochtergesellschaften im gewöhnlichen und üblichen Geschäftsgang im Einklang mit der bisherigen Praxis ausgeschüttet werden; und (v) sie sollen jeweils keine Anteile bzw. Aktien am Grundkapital von L… bzw. P… oder Wertpapiere, die in Anteile an ihrem Grundkapital wandelbar oder umtauschbar oder in Bezug auf Anteile an ihrem Grundkapital ausübbar sind, zurückkaufen, einziehen oder auf sonstige Weise erwerben oder einen solchen Kauf oder Erwerb durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften gestatten;

(c) weder sie noch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sollen (i) (A) (1) Anteile ihres Gesellschaftskapitals oder (2) Wertpapiere, die in Anteile jeglicher Gattung an ihrem Gesellschaftskapital wandelbar oder umtauschbar oder in Bezug auf solche Anteile an ihrem Gesellschaftskapital ausübbar sind, bzw. (3) Optionen, Optionsscheine, Kaufoptionen, Zusagen oder Rechte in Bezug auf den Erwerb von Anteilen jeglicher Gattung an ihrem Gesellschaftskapital ausgeben, verkaufen, verpfänden, belasten oder über diese verfügen; dies soll im Falle dieses Buchstabens (A) nicht gelten für (x) P…-Aktien oder L…-Aktien, die gemäß der am Tag des Vertragsschlusses ausstehenden oder vor dem Tag des Vertragsschlusses zugesprochenen aktienbasierten Zuteilungen im Rahmen des P…-Aktienplans oder des L… LTIP auszugeben sind und gemäß den für sie geltenden Bedingungen sowie gemäß dem geltenden P…-Aktienplan oder dem L… LTIP in der jeweils am Tag des Vertragsschlusses gültigen Fassung ausgegeben werden; oder (y) die Ausgabe oder den Verkauf von Anteilen am Gesellschaftskapital einer Tochtergesellschaft jeweils an sie selbst oder an eine ihrer jeweiligen sonstigen Tochtergesellschaften bzw. die Verfügung über Anteile am Gesellschaftskapital einer Tochtergesellschaft zu ihren Gunsten oder zu Gunsten einer ihrer jeweiligen sonstigen Tochtergesellschaften oder auf eine sonstige gemäß Ziffer Artikel I(e)(i) zulässige Weise, oder (B) Anleihen, Schuldverschreibungen, Schuldscheine oder sonstige Obligationen, deren Gläubiger zusammen mit ihren jeweiligen Aktionären über ein generelles Stimmrecht verfügen (bzw. die in Wertpapiere mit einem solchen Stimmrecht wandelbar sind oder in Bezug auf Wertpapiere mit einem solchen Stimmrecht ausübbar sind) ausgeben, verkaufen, verpfänden, belasten oder über diese verfügen; (ii) langfristige Verbindlichkeiten für Fremdkapital (einschließlich einer Garantie für solche Verbindlichkeiten) einer Partei und ihrer Tochtergesellschaften im Vergleich zum 31 März 2017 erhöhen; dies gilt nicht für (A) Transaktionen zwischen ihnen und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. Transaktionen zwischen ihren jeweiligen Tochtergesellschaften untereinander und (B) Verbindlichkeiten, die als Refinanzierung bestehender Verbindlichkeiten dienen, oder (C) im gewöhnlichen und üblichen Geschäftsgang und im Einklang mit der bisherigen Praxis eingegangene Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von maximal EUR 1,5 Mrd. oder (iii) (A) Investitionen in Bezug auf das Geschäftsjahr 2017 oder das Geschäftsjahr 2018 vornehmen bzw. Investitionen (im Geschäftsjahr 2017 oder 2018) für die Ausführung im Geschäftsjahr 2018 vorsehen, deren Gesamtbetrag für das Geschäftsjahr 2017 oder 2018 das Investitionsziel der jeweiligen Partei für das jeweilige Geschäftsjahr, das gegenüber der anderen Partei vor dem Datum dieser Vereinbarung angegeben wurde, oder ein anderes gegebenenfalls von L… und P… gegenseitig vereinbartes Investitionsziel um EUR 400 Mio. oder mehr übersteigen, oder (B) die Ausführung von Investitionen in Bezug auf ein späteres Geschäftsjahr als das Geschäftsjahr 2018, die EUR 400 Mio. für ein einzelnes Projekt übersteigen, vorsehen;

(d) abgesehen von Fällen, in denen es nach dem jeweiligen Leistungsplan in der am Tag des Vertragsschlusses gültigen Fassung erforderlich ist, sollen weder sie selbst noch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften (i) außer im gewöhnlichen und üblichen Geschäftsgang, einen Leistungsplan bzw. eine sonstige Vereinbarung, bei der es sich um einen Leistungsplan handeln würde, wenn sie am Tag des Vertragsschlusses wirksam wäre, beendigen, erstellen, beschließen, vereinbaren, ergänzen oder anderweitig ändern bzw. im Rahmen eines solchen Leistungsplans oder einer solchen Vereinbarung neue Leistungszusagen oder Zuwendungen gewähren, soweit bei vernünftiger Betrachtung nicht zu erwarten wäre, dass die Kosten von Leistungen im Rahmen eines Leistungsplans bzw. einer sonstigen Vereinbarung, bei der es sich um einen Leistungsplan handeln würde, wenn sie am Tag des Vertragsschlusses wirksam wäre, wesentlich steigen würden, (ii) das Gehalt, den Lohn, einen Bonus oder eine sonstige Vergütung von Mitarbeitern oder Zusatzleistungen für Organmitglieder, leitende Angestellte oder Mitarbeiter erhöhen, abgesehen von Erhöhungen, die im gewöhnlichen Geschäftsgang im Einklang mit der bisherigen Praxis erfolgen, oder (iii) außer im gewöhnlichen und üblichen Geschäftsgang und im Einklang mit der bisherigen Praxis Maßnahmen ergreifen, um die Unverfallbarkeit oder Zuteilbarkeit von Vergütungen oder Leistungen, den Wegfall von Beschränkungen oder die Zahlung von Vergütungen oder die Erbringung von Leistungen jeweils im Rahmen eines Leistungsplans zu beschleunigen oder die Zahlung dieser Vergütung bzw. Erbringung dieser Leistungen zu finanzieren oder anderweitig sicherzustellen;

(e) weder sie selbst noch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sollen (i) Vermögenswerte, Geschäftseinheiten oder Gesellschaftskapital von Tochtergesellschaften verkaufen, verpfänden, belasten oder auf sonstige Weise darüber verfügen (sei es durch Verschmelzung, Fusion, Verkauf von Aktien oder Vermögenswerten oder auf andere Weise), es sei denn, es handelt sich um einen Verkauf von Vermögenswerten, Geschäftseinheiten oder Gesellschaftskapital von Tochtergesellschaften oder um eine Verfügung hierüber im Rahmen von Transaktionen, für die einzeln (allerdings unter Hinzurechnung von Transaktionen, die damit in Zusammenhang stehen) eine Gegenleistung in Höhe von weniger als EUR 200 Mio. erfolgt, oder (ii) Rechtspersonen oder Vermögenswerte erwerben oder deren Erwerb vereinbaren (sei es durch Verschmelzung, Fusion, Kauf oder auf andere Weise), (x) wenn dabei die voraussichtlichen Bruttoaufwendungen und Verpflichtungen (einschließlich übernommener Finanzverbindlichkeiten) für den jeweiligen Erwerb einzeln (jedoch unter Hinzurechnung von Transaktionen, die damit im Zusammenhang stehen) EUR 500 Mio. übersteigen (mit der Maßgabe, dass dieser Schwellenwert bei einem Erwerb, der auf Einzelbasis erfolgt (jedoch unter Einbeziehung damit zusammenhängender Transaktionen), von Vermögenswerten, die am Tag des Vertragsschlusses nicht einem Geschäftsbereich dieser Partei oder einer ihrer Tochtergesellschaften angehören, oder Rechtspersonen, deren Hauptgeschäft sich nicht auf den betreffenden Geschäftsbereich konzentriert, EUR 75 Mio. beträgt) oder (y) wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass diese allein oder in Kombination zu einer wesentlichen Verzögerung der Erfüllung der in 0 dieser Vereinbarung bestimmten Bedingungen führen oder deren Erfüllung verhindern; dies gilt im Falle von (i) bzw. (ii) nicht für Transaktionen zwischen den Parteien und ihren jeweiligen Tochtergesellschaften oder für Transaktionen zwischen ihren jeweiligen Tochtergesellschaften untereinander;

(f) abgesehen vom gewöhnlichen und üblichen Geschäftsgang im Einklang mit der bisherigen Praxis sollen weder sie selbst noch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften wesentliche Forderungen begleichen oder wesentliche Rechtsstreitigkeiten beilegen, wenn ein solches Vorgehen mit einer Barzahlung der betroffenen Partei bzw. ihrer Tochtergesellschaften in Höhe von (i) mindestens EUR 50 Mio. im Zusammenhang mit einer einzelnen Forderungsbegleichung oder Streitbeilegung oder (ii) mindestens EUR 150 Mio. bei Zusammenrechnung aller dieser Forderungsbegleichungen oder Streitbeilegungen verbunden wäre;

(g) weder sie selbst noch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sollen einen Vertrag über ein „Wettbewerbsverbot“ oder einen ähnlichen Vertrag abschließen, der die Geschäftstätigkeit der New Holdco-Gruppe nach dem Vollzugszeitpunkt in wesentlichem Umfang beschränken würde; und (h) weder sie selbst noch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften sollen einer Vereinbarung zustimmen oder eine Vereinbarung abschließen, nach der eine der vorstehend in den Ziffern Artikel I(a) bis (g) genannten Handlungen vorzunehmen ist, wenn diese Handlung gemäß den Ziffern Artikel I(a) bis (g) untersagt ist.

6.3 Hauptversammlung; Angebotsempfehlung

.

(b) Der L…-Vorstand hat entschieden, vorbehaltlich der Prüfung der Deutschen Angebotsunterlage und seiner Treuepflichten nach deutschem Recht, insbesondere der Sorgfalts- und Treuepflicht und der Business Judgment Rule gemäß §§ 93, 76 AktG, in seiner Stellungnahme zu dem Angebot gemäß § 27 WpÜG, den L…-Aktionären die Annahme des Angebots und die Andienung ihrer L…-Aktien im Rahmen des Angebots zu empfehlen. Falls der L…-Vorstand am oder nach dem Tag des Vertragsschlusses bis zum Ablauf der Annahmefrist keine Empfehlung in seiner Stellungnahme zu dem Angebot gemäß § 27 WpÜG gegenüber den L…-Aktionären abgibt, das Angebot anzunehmen und ihre Aktien im Rahmen des Angebots anzudienen, oder diese Empfehlung nach ihrer Abgabe in einer für P… oder die New Holdco nachteiligen Weise zurücknimmt, ändert oder einschränkt (eine solche Nichtabgabe einer Empfehlung bzw. eine solche Zurücknahme, Änderung oder Einschränkung, eine „Änderung der Empfehlung des L…-Vorstands“) - wobei eine Änderung der Empfehlung des L…-Vorstands ausschließlich gemäß Ziffer … erfolgen darf - ist P… berechtigt, die vorliegende Vereinbarung gemäß Ziffer Artikel I(b)(i) zu kündigen.

(c) Der L…-Aufsichtsrat hat entschieden, vorbehaltlich der Prüfung der Deutschen Angebotsunterlage und seiner Treuepflichten nach deutschem Recht, insbesondere der Sorgfalts- und Treuepflicht und der Business Judgment Rule gemäß §§ 93, 76 AktG, in seiner Stellungnahme zu dem Angebot gemäß § 27 WpÜG, den L…-Aktionären die Annahme des Angebots und die Andienung ihrer L…-Aktien im Rahmen des Angebots zu empfehlen. Falls (i) der L…-Aufsichtsrat am oder nach dem Tag des Vertragsschlusses bis zum Ablauf der Annahmefrist keine Empfehlung in seiner Stellungnahme zu dem Angebot gemäß § 27 WpÜG gegenüber den L…-Aktionären abgibt, das Angebot anzunehmen und ihre Aktien im Rahmen des Angebots anzudienen, oder diese Empfehlung nach ihrer Abgabe in einer für P… oder die New Holdco nachteiligen Weise zurücknimmt, ändert oder einschränkt (eine solche Nichtabgabe einer Empfehlung bzw. eine solche Zurücknahme, Änderung oder Einschränkung, eine „Änderung der Empfehlung des L…-Aufsichtsrats“) - wobei eine Änderung der Empfehlung des L…-Aufsichtsrats ausschließlich gemäß Ziffer 1.1 erfolgen darf - und (ii) der L…-Aufsichtsrat im Zusammenhang damit den L…-Aktionären empfiehlt, das Angebot nicht anzunehmen, ist P… berechtigt, die vorliegende Vereinbarung gemäß Ziffer Artikel I(b)(ii) zu kündigen.

6.4 Kooperation; Vollzugsbemühungen

.

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung sollen New Holdco, L… und P… miteinander kooperieren und die ihnen jeweils zumutbaren angemessenen Anstrengungen unternehmen (bzw. (i) dafür Sorge tragen, dass ihre jeweiligen Tochtergesellschaften dies tun und (ii) die ihnen jeweils zumutbaren angemessenen Anstrengungen unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre jeweiligen Börsennotierten Tochtergesellschaften dies tun), um alle Maßnahmen zu ergreifen bzw. dafür sorgen, dass die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, die nach vernünftigen Maßstäben ihrerseits gemäß dieser Vereinbarung und gemäß geltendem Recht erforderlich, geeignet oder zweckdienlich sind, um das Angebot, die US-Verschmelzung und die sonstigen Transaktionen, wie jeweils in dieser Vereinbarung vorgesehen, schnellstmöglich zu vollziehen und wirksam werden zu lassen; dies umfasst auch die schnellstmögliche Erstellung und Einreichung der gesamten Unterlagen, um alle notwendigen Mitteilungen, Berichte zu erstellen und sonstigen Einreichungen bzw. vorzunehmen und alle erforderlichen oder gebotenen Zustimmungen, Eintragungen, Einwilligungen, Genehmigungen und Zulassungen schnellstmöglich von Dritten und/oder Kartellbehörden einzuholen, um das Angebot, die US-Verschmelzung oder die sonstigen Transaktionen, wie jeweils in dieser Vereinbarung vorgesehen, zu vollziehen.

6.15 Ausgestaltung L… Engineering

. New Holdco, L… und P… haben das gemeinsame Verständnis, dass L… alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen darf, um das weltweite Engineering-Geschäft, das den Engineering-Bereich der L… („L… Engineering“) umfasst, in eine rechtlich selbständige Einheit zu überführen, sofern sich L… und P… im Vorfeld einer solchen Ausgliederung auf die gesellschaftsrechtliche Organisation und Ausgestaltung von L… Engineering einigen. Im Falle einer solchen Ausgliederung soll L… Engineering als Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtet („L… Engineering Co“) werden, bei der es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der L… mit eigenem Management-Team und Sitz in München, Deutschland, handelt. Die Parteien erkennen an, dass der Geschäftsumfang der L… Engineering das gegenwärtige Geschäft der L… Engineering (einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit verfahrenstechnischen Prozessen weltweit) umfasst, und dass die Wahrnehmung bestimmter Geschäftschancen von L… geeignete Führungs- und Managementstrukturen erfordert, um geltendem Recht und lokalen Markterfordernissen zu entsprechen. Um diese Geschäfte von L… Engineering bzw. der L… Engineering Co sicherzustellen, werden die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit L… Engineering bzw. L… Engineering Co für den Zeitraum, in dem L… Engineering oder L… Engineering Co unmittelbar oder mittelbar von der New Holdco oder von L… beherrscht wird, über alle Rechte und Vorteile im Einklang mit der bisherigen Praxis verfügt, einschließlich der Erbringung von Finanzdienstleistungen und/oder Gewährung von Garantien, des Rechts zur Nutzung der „L…“-Marke, der Stellung als Lieferant für das gruppeninterne Gasegeschäft und der Stellung als separater Geschäftsbereich oder Rechtssperson. Nach dem Vollzugszeitpunkt werden L… und P… L… Engineering und das Engineering-Geschäft der P… operativ zusammenführen, wobei das Engineering Geschäft der P… auch dem Leiter der L… Engineering bzw. gegebenenfalls der L… Engineering Co. unterstellt und von diesem geführt werden wird.

ARTIKEL VII

ANGEBOTS-/US-VERSCHMELZUNGSBEDINGUNGEN

7.1 Bedingungen für die Durchführung des Angebots. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Angebots oder dieser Vereinbarung sowie zusätzlich zu den Rechten der New Holdco (und ohne Beschränkung dieser Rechte), das Angebot jederzeit zu verlängern und zu ändern (vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, einschließlich Ziffer 1.7, und vorbehaltlich geltenden Rechts, wobei klarstellend festgehalten wird, dass dies Rule 14e-1(c) des Exchange Act (bezüglich der Verpflichtung der New Holdco, für angediente L…-Aktien umgehend nach Beendigung oder Rücknahme des Angebots zu zahlen bzw. diese zurückzugeben) einschließt), ist die New Holdco nicht verpflichtet, wirksam angediente L…-Aktien zum Umtausch anzunehmen bzw. umzutauschen, bzw. ist die New Holdco berechtigt, die Annahme zum Umtausch oder den Umtausch aufzuschieben, es sei denn, sämtliche der folgenden Bedingungen sind erfüllt (bzw. es wurde auf diese Bedingungen wie nachfolgend bestimmt verzichtet). Wenn für die Zwecke dieser Vereinbarung darauf Bezug genommen wird, dass einzelne oder mehrere Bedingungen für die Durchführung des Angebots „erfüllt“ sind (bzw. Begriffe mit ähnlicher Bedeutung verwendet werden), bedeutet dies im Falle einer Bedingung gemäß Ziffer 0(d) (abgesehen von den Ziffern 0, 0 und 00), dass die jeweilige Bedingung eingetreten ist, sowie im Falle einer Bedingung gemäß den Ziffern 0, 0, 00, 0(e) oder Artikel I(f), dass die jeweilige Bedingung nicht eingetreten ist.

(d) Beiderseitige Bedingungen. Die New Holdco darf auf die nachfolgenden Bedingungen nur nach der gemeinsamen Zustimmung durch L… und P… (abgesehen von der Bedingung gemäß Ziffer0(d)0, auf die nicht verzichtet werden kann, und soweit in Ziffer 1.14 nichts anderes bestimmt ist) verzichten, jeweils wenn und soweit ein solcher Verzicht nach dem WpÜG zulässig ist:

(i) Mindestannahmebedingung. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist beträgt die Summe (A) der in das Angebot wirksam eingereichten L…-Aktien, für die ein Rücktrittsrecht nicht wirksam ausgeübt wurde, (B) der gegebenenfalls von der New Holdco, einem Unternehmen der New Holdco-Gruppe oder einer im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG mit der New Holdco gemeinsam handelnden Person gehaltenen L…-Aktien, (C) der der New Holdco oder einem Unternehmen der New Holdco-Gruppe gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden L…-Aktien, (D) der L…-Aktien, für die die New Holdco, ein Unternehmen der New Holdco-Gruppe oder eine im Sinne von § 2 Abs. 5 WpÜG mit der New Holdco gemeinsam handelnde Person einen Vertrag außerhalb des Angebots abgeschlossen haben, der ihnen das Recht einräumt, die Übertragung des Eigentums an diesen L…-Aktien zu verlangen, und (E) der L…-Aktien, für die unwiderrufliche Annahmeverpflichtungen unterzeichnet und an die New Holdco übermittelt wurden, (L…-Aktien, die unter mehrere der Kategorien (A) bis (E) fallen, werden nur einmal gezählt) mindestens 75% der Summe (x) der Anzahl der zu Beginn des Angebots ausstehenden L…-Aktien (abgesehen von Ausgeschlossenen L…-Aktien) und (y) der Anzahl der Weiteren L…-Aktien belaufen (diese Bedingung, die „Mindestannahmequote“).

(ii) Regulatorische Freigaben.

(A) Nach Veröffentlichung der Deutschen Angebotsunterlage und spätestens bis zwölf (12) Monate nach Ablauf der Annahmefrist (das „Longstop-Datum“) ist der in dieser Vereinbarung vorgesehene Unternehmenszusammenschluss in den folgenden Rechtsordnungen von den zuständigen Kartellbehörden freigegeben worden oder sind die gesetzlichen Wartefristen in den nachfolgenden Rechtsordnungen abgelaufen, mit dem Ergebnis, dass der in dieser Vereinbarung vorgesehene Unternehmenszusammenschluss vollzogen werden darf:

(1) Europäische Union,

(2) Vereinigte Staaten,

(3) China,

(4) Indien,

(5) Südkorea,

(6) Brasilien,

(7) Russland,

(8) Kanada und

(9) Mexiko.

(B) Nach Veröffentlichung der Deutschen Angebotsunterlage, spätestens jedoch bis zum Long-Stop-Datum, wurde die CFIUS-Freigabe erlangt.

(C) Sofern der Vollzug des Angebots nicht bereits erfolgt ist, wurde bis zum Endtermin von keiner Behörde, deren Freigabe nach (A) oder (B) dieser Ziffer 7.1(a)(ii) erforderlich ist, eine schriftliche Verweigerung der Freigabe verfügt, die endgültig, verbindlich und bestandskräftig ist.

(III) Registration Statement.

(A)Vor Ablauf der Annahmefrist liegt ein durch die SEC für wirksam erklärtes Registration Statement vor.

(B) Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist ist das Registration Statement nicht Gegenstand einer Sperrverfügung der SEC gemäß Section 8 (d) des Securities Act oder eines von der SEC eingeleiteten Verfahrens mit dem Ziel einer derartigen Sperrverfügung.

(iv) Erforderlicher P…-Beschluss. Vor Ablauf der Annahmefrist haben die P…-Aktionäre nach erfolgter Abstimmung in der außerordentlichen Hauptversammlung oder nach erfolgter Vertagung die erforderliche P…-Zustimmung erteilt.

(v) Keine Verfügung oder Rechtswidrigkeit. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist untersagt kein Gesetz, keine Verordnung, kein Verwaltungsakt, keine Anordnung, keine einstweilige Anordnung und kein sonstiger Akt einer staatlichen Behörde in Irland, dem Vereinigten Königreich, Deutschland oder den Vereinigten Staaten den Vollzug des Angebots oder die US-Verschmelzung oder führt zur Rechtswidrigkeit des Erwerbs oder des Eigentums der L…-Aktien oder der P…-Aktien durch die New Holdco.

(e) Bedingungen mit der Möglichkeit des Verzichts durch P…

(i) Keine Wesentliche Verschlechterung bei L… Nach dem Tag des Vertragsschlusses und vor Ablauf der Annahmefrist (i) hat L… keine neuen Umstände gemäß Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung veröffentlicht und (ii) sind keine Veränderungen, Ereignisse, Umstände oder Entwicklungen aufgetreten, die L… gemäß Artikel 17 der Marktmissbrauchsverordnung hätte veröffentlichen müssen oder bei denen die Veröffentlichung gemäß Artikel 17 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung aufgeschoben wurde, wobei diese in jedem der in (i) oder (ii) beschriebenen Fälle, einzeln oder zusammen betrachtet, zu einem wiederkehrenden (für mindestens zwei (2) aufeinander folgende Geschäftsjahre) negativen Effekt auf das jährliche EBITDA in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 oder 2018 und 2019 in Höhe von mehr als EUR 410 Millionen oder zu einem einmaligen negativen Effekt auf das jährliche EBITDA im Geschäftsjahr 2017, 2018 oder 2019 in Höhe von mehr als EUR 820 Millionen geführt haben oder bei denen dies vernünftigerweise anzunehmen wäre (eine „Wesentliche Verschlechterung auf L…“). Die New Holdco verzichtet nach Zustimmung durch P… auf diese Bedingung, wenn und soweit ein solcher Verzicht nach dem WpÜG zulässig ist.

(ii) Kein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch L… Im Zeitraum zwischen dem Beginn des Angebots und dem Ablauf der Annahmefrist ist keine Begehung einer im Zusammenhang mit Korruptions-, Bestechungs-, Geldwäschebekämpfungsgeschehen oder geltendem Kartellrecht stehende Straftat eines Mitglieds eines Geschäftsführungsorgans oder eines leitenden Angestellten von L… oder ihrer Tochterunternehmen in dienstlicher Eigenschaft („Wesentlicher Compliance-Verstoß durch L…“) bekannt geworden, die eine Insiderinformation gemäß Artikel 7 der Marktmissbrauchsverordnung darstellt oder darstellen würde bzw. vor Veröffentlichung eine Insiderinformation dargestellt hat. Auf diese Bedingung verzichtet die New Holdco nach Zustimmung von P…, wenn und soweit ein solcher Verzicht nach dem WpÜG zulässig ist.

(f) Bedingungen mit der Möglichkeit des Verzichts durch L…

(i) Keine Wesentliche Verschlechterung bei P… Nach dem Tag des Vertragsschlusses und vor Ablauf der Annahmefrist sind keine Veränderungen, Ereignisse, Umstände oder Entwicklungen aufgetreten, die einzeln oder zusammen betrachtet, zu einem wiederkehrenden (für mindestens zwei (2) aufeinander folgende Geschäftsjahre) negativen Effekt auf das jährliche EBITDA in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 oder 2018 und 2019 in Höhe von mehr als USD 350 Millionen oder zu einem einmaligen negativen Effekt auf das jährliche EBITDA im Geschäftsjahr 2017, 2018 oder 2019 in Höhe von mehr USD 700 Millionen geführt haben oder bei denen dies vernünftigerweise anzunehmen wäre (eine „Wesentliche Verschlechterung ebenso bei P…“). Die New Holdco verzichtet nach Zustimmung durch die L… auf diese Bedingung, wenn und soweit ein solcher Verzicht nach dem WpÜG zulässig ist.

(ii) Kein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch P… Im Zeitraum zwischen dem Beginn des Angebots und dem Ablauf der Annahmefrist ist keine Begehung einer im Zusammenhang mit Korruptions-, Bestechungs-, Geldwäschebekämpfungsgeschehen oder geltendem Kartellrecht stehende Straftat eines Mitglieds eines Geschäftsführungsorgans oder eines leitenden Angestellten von P… oder ihrer Tochterunternehmen in dienstlicher Eigenschaft („Wesentlicher Compliance-Verstoß durch P…“) bekannt geworden, die eine Insiderinformation der gemäß Artikel 7 der Marktmissbrauchsverordnung darstellt oder darstellen würde bzw. vor Veröffentlichung eine Insiderinformation dargestellt (unterstellt die Marktmissbrauchsverordnung fände auf P… Anwendung) hat. Auf diese Bedingung verzichtet die New Holdco nach Zustimmung von L… auf diese Bedingung, wenn und soweit ein solcher Verzicht nach dem WpÜG zulässig ist.

(g) Unabhängiger Sachverständiger. Eine Wesentliche Verschlechterung bei L… oder eine Wesentliche Verschlechterung bei P… und/oder ein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch L… oder ein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch P… gilt nur dann als eingetreten, wenn bis zum Tag der Veröffentlichung der Ergebnisse des Angebots gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpÜG ein unabhängiger Sachverständiger von Deloitte oder ein anderer von L… und P… einvernehmlich ausgewählter unabhängiger Sachverständiger (der „Unabhängige Sachverständige“) unter Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt eines gewissenhaften Sachverständigen eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt hat, aus der hervorgeht, dass eine Wesentliche Verschlechterung bei L…, eine Wesentliche Verschlechterung bei P…, ein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch L… oder ein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch P… vorliegt. L… und P… können verlangen, dass der Unabhängige Sachverständige in Bezug auf die jeweils andere Partei eine Einschätzung darüber vornimmt, ob eine Wesentliche Verschlechterung bei L…, eine Wesentliche Verschlechterung bei P…, ein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch L… oder ein Wesentlicher Compliance-Verstoß durch P… vorliegt. Der Unabhängige Sachverständige hat seine gutachterliche Stellungnahme unverzüglich vorzulegen. Die New Holdco veröffentlicht das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme des Unabhängigen Sachverständigen unverzüglich unter Bezugnahme auf das Angebot im elektronischer Bundesanzeiger, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und in The Wall Street Journal. Die gutachterliche Stellungnahme des Unabhängigen Sachverständigen ist verbindlich und endgültig.

7.2 Bedingung für den Vollzug der US-Verschmelzung. Die Verpflichtung der P… zum Vollzug der US-Verschmelzung steht unter dem Vorbehalt des vorherigen Vollzugs des Angebots.

ARTIKEL VIII Beendigung

8.1 Laufzeit der Vereinbarung. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat diese Vereinbarung eine feste Laufzeit, die zwei (2) Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Angebots endet (dieser Beendigungszeitpunkt wird als der „Beendigungszeitpunkt der Vereinbarung“ bezeichnet).

8.2 Vollständige Beendigung der Vereinbarung durch beiderseitiges Einverständnis. Die vorliegende Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der L… und der P… jederzeit vor Angebotsvollzug vollständig beendet werden.

8.3 Kündigung durch L… oder P…

(a) Die vorliegende Vereinbarung kann unter folgenden Voraussetzungen jederzeit vor Angebotsvollzug vollumfänglich durch L… oder P… gekündigt werden:

(i) eine Angebotsbedingung (mit Ausnahme der Angebotsbedingungen in Ziffer 7.1(a)(i) und 7.1(a)(iv), die bis zum Ablauf der Annahmefrist erfüllt bzw. auf die bis zum Ablauf der Annahmefrist verzichtet werden muss, wurde nicht erfüllt bzw. es wurde nicht auf sie verzichtet;

(ii) infolge des Nicht-Eintritts der Bedingung Kartellfreigabe erfolgt der Angebotsvollzug nicht bis zum Longstop-Datum; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass diese Vereinbarung, außer nach Kündigung der Besonderen Verhaltenspflichten gemäß Ziffer 8.3(b), von den Parteien nicht gemäß dieser Ziffer 00(ii) gekündigt werden darf, wenn deren Versäumnis bzw. das Versäumnis einer ihrer Tochtergesellschaften, eine wesentliche Zusicherung oder Verpflichtung aus der vorliegenden Vereinbarung zu erfüllen, den Nicht-Eintritt der Bedingung Kartellfreigabe verursacht oder zum Nicht-Eintritt der Bedingung Kartellfreigabe geführt hat;

(iii) der Erforderliche P…-Beschluss liegt nach Vornahme und Abschluss der Abstimmung der P…-Aktionäre in der P…-Hauptversammlung oder in einer etwaig vertagten oder verschobenen P…-Hauptversammlung nicht vor Ablauf der Annahmefrist vor;

(iv) die Mindestannahmebedingung ist bei Ablauf der Annahmefrist nicht eingetreten und es wurde auch nicht auf sie verzichtet; oder (v) eine Kartellbehörde, die eine gemäß Ziffer Artikel I(d)(ii)(A) oder 7.1(a)(ii)(B) erforderliche regulatorische Freigabe erteilen muss, hat die Erteilung dieser Freigabe schriftlich verweigert und diese Verweigerung ist unanfechtbar; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass diese Vereinbarung, außer nach Beendigung der Besonderen Verhaltenspflichten gemäß Ziffer8.3(b), von den Parteien nicht gemäß dieser Ziffer 8.3(a)(v) gekündigt werden darf, wenn deren Versäumnis bzw. das Versäumnis einer ihrer Tochtergesellschaften, eine wesentliche Zusicherung oder Verpflichtung aus der vorliegenden Vereinbarung zu erfüllen, die Verweigerung der Freigabe verursacht oder zur Verweigerung der Freigabe geführt hat.

(b) Die Besonderen Verhaltenspflichten können wie folgt gekündigt werden:

(i) durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der L… und der P… jederzeit vor Angebotsvollzug;

(vi) durch L… oder P… jederzeit vor Angebotsvollzug, wenn eine endgültige Verfügung oder sonstige Anordnung einer Staatlichen Stelle in Irland, dem Vereinigten Königreich, Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika unanfechtbar wird, welche die Durchführung des Angebots oder der Verschmelzung bzw. den Erwerb der L…-Aktien oder P…-Aktien durch die New Holdco oder deren Inhaberschaft an den L…-Aktien oder P…-Aktien untersagt oder rechtswidrig werden lässt; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die Besonderen Verhaltenspflichten nicht gemäß dieser Ziffer 8.3(b) durch eine Partei gekündigt werden dürfen, wenn deren Versäumnis bzw. das Versäumnis einer ihrer Tochtergesellschaften, eine wesentliche Zusicherung oder Verpflichtung aus der vorliegenden Vereinbarung zu erfüllen, den Erlass dieser Verfügung oder sonstigen Anordnung verursacht oder dazu geführt hat;

(iii) durch L… oder P… jederzeit vor Angebotsvollzug, wenn ein Nachteiliger Steuertatbestand verwirklicht ist; jedoch mit der Maßgabe, dass die Besonderen Verhaltenspflichten nicht gemäß dieser Ziffer 8.3(b)(iii) durch eine Partei gekündigt werden dürfen, die die in Ziffer 6.20 ausgeführten und von ihr zu erfüllenden Zusicherungen in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt hat und dieser Verstoß nicht geheilt wird;

(iv) durch P… jederzeit nach Ablauf der Annahmefrist und vor Angebotsvollzug, wenn nach Ablauf der Annahmefrist eine Veränderung, ein Ereignis oder eine Auswirkung auftritt, die allein oder in Kombination mit anderen Faktoren eine Wesentliche Nachteilige Änderung bei L… zur Folge hatte oder dies nach vernünftiger Betrachtung erwartet werden kann;

(v) durch L… jederzeit nach Ablauf der Annahmefrist und vor Angebotsvollzug, wenn nach Ablauf der Annahmefrist eine Veränderung, ein Ereignis oder eine Auswirkung auftritt, die allein oder in Kombination mit anderen Faktoren eine Wesentliche Nachteilige Änderung bei P… zur Folge hatte oder dies nach vernünftiger Betrachtung erwartet werden kann;

(vi) durch P… jederzeit vor Angebotsvollzug, wenn L… die von ihr zu erfüllenden Zusicherungen gemäß Ziffer 0. (Kooperation; Vollzugsbemühungen) in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt hat und dieser Verstoß (i) nicht heilbar ist oder (ii) im Falle seiner Heilbarkeit nicht (A) vor dem dem Longstop-Datum unmittelbar vorausgehenden Werktag oder, sofern früher, (B) vor dem Tag, der dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem dies entsprechend durch P… gegenüber L… schriftlich angezeigt wird, geheilt wird; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die Besonderen Verhaltenspflichten nicht gemäß dieser Ziffer 8.3(b)(vi) durch P… gekündigt werden dürfen, wenn P… die in Ziffer 6.4 (Kooperation; Vollzugsbemühungen) ausgeführten und von ihr zu erfüllenden Zusicherungen in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt hat und dieser Verstoß nicht geheilt wird; oder (vii) durch L… jederzeit vor Angebotsvollzug, wenn P… die von ihr zu erfüllenden Zusicherungen gemäß Ziffer 6.4 (Kooperation; Vollzugsbemühungen) in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt hat und dieser Verstoß (i) nicht heilbar ist oder (ii) im Falle seiner Heilbarkeit nicht (A) vor dem dem Longstop-Datum unmittelbar vorausgehenden Werktag oder, sofern früher, (B) vor dem Tag, der dreißig (30) Tage nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem dies entsprechend durch L… gegenüber P… schriftlich angezeigt wird, geheilt wird; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die Besonderen Verhaltenspflichten nicht gemäß dieser Ziffer 8.3(b)(vii) durch L… gekündigt werden dürfen, wenn L… die in Ziffer 6.4 (Kooperation; Vollzugsbemühungen) ausgeführten und von ihr zu erfüllenden Zusicherungen in wesentlicher Hinsicht nicht erfüllt hat und dieser Verstoß nicht geheilt wird.

8.4 Vollständige Kündigung der Vereinbarung durch P… Die vorliegende Vereinbarung kann unter folgenden Voraussetzungen durch P… in vollem Umfang gekündigt werden:

(a) jederzeit vor dem Eintritt der Mindestannahmebedingung oder vor einem Verzicht auf diese Bedingung, wenn eines der L…-Verwaltungsorgane die eigene Begründete Stellungnahme nicht innerhalb von zwanzig (20) Werktagen nach dem Angebotsbeginn veröffentlicht; oder (b) jederzeit vor dem Eintritt der Mindestannahmebedingung oder vor einem Verzicht auf diese Bedingung, wenn (i) der L…-Vorstand die Empfehlung des L…-Vorstands oder (ii) der L…-Aufsichtsrat die Empfehlung des L…-Aufsichtsrats geändert hat, und zwar durch Erteilung einer negativen Empfehlung.

8.5 Vollständige Kündigung der Vereinbarung durch L… Die vorliegende Vereinbarung kann unter folgenden Voraussetzungen durch L… in vollem Umfang gekündigt werden:

(a) jederzeit vor dem Vorliegen des erforderlichen P…-Beschlusses in der P…-Hauptversammlung, wenn das P…-Board die P…-Empfehlung geändert hat; oder (b) jederzeit vor Ablauf der Annahmefrist, wenn die Entscheidung der New Holdco zur Abgabe des Angebots nicht unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung (gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG) veröffentlicht worden ist; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass L… die vorliegende Vereinbarung gemäß dieser Ziffer 00 nicht kündigen darf, wenn L… diese Verzögerung verursacht hat.

ARTIKEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINES

9.5 Rechtswahl, Gerichtsort und Gerichtsstand; Verzicht auf ein Gerichtsverfahren mit Geschworenen (Trial by Jury).

(c) ABGESEHEN VON (i) DEN TREUEPFLICHTEN DER L…-VERWALTUNGSORGANE UND DER WIRKSAMKEIT GESELLSCHAFTSRECHTLICHER MASSNAHMEN SEITENS L…, FÜR DIE DAS RECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (UNTER AUSSCHLUSS SEINER KOLLISIONSNORMEN) GILT UND DIE DEMGEMÄSS AUSZULEGEN SIND, (ii) DEN TREUEPFLICHTEN DES P…-BOARDS UND DER WIRKSAMKEIT GESELLSCHAFTSRECHTLICHER MASSNAHMEN SEITENS P…, FÜR DIE DAS RECHT DES US-BUNDESSTAATS DELAWARE (UNTER AUSSCHLUSS SEINER KOLLISIONSNORMEN) GILT UND DIE DEMGEMÄSS AUSZULEGEN SIND UND (iii) DEN BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE PFLICHTEN DER NEW HOLDCO NACH DEM DEUTSCHEN WERTPAPIERERWERBSUND ÜBERNAHMEGESETZ UND DEN IN ZIFFER 0 DIESER VEREINBARUNG BESTIMMTEN ANGEBOTSBEDINGUNGEN, FÜR DIE DAS RECHT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (UNTER AUSSCHLUSS SEINER KOLLISIONSNORMEN) GILT UND DIE DEMGEMÄSS AUSZULEGEN SIND, GILT FÜR DIESE VEREINBARUNG IN JEDWEDER HINSICHT DAS RECHT IRLANDS (UNTER AUSSCHLUSS SEINER KOLLISIONSNORMEN) UND SIE IST DIESEM GEMÄSS AUSZULEGEN.

(d) Außer im Hinblick auf (i) die Verfahren zur Beilegung steuerrechtlicher Problemfälle unterliegende Sachverhalte und (ii) die Festlegung, ob eine Wesentliche Verschlechterung auf L…, eine Wesentliche Verschlechterung auf P…, ein Wesentlicher Compliance Verstoß durch L… oder ein wesentlicher Compliance Verstoß durch P… vorliegt, wobei diese Feststellung durch den Unabhängigen Sachverständigen gemäß Ziffer (g) erfolgt, willigt jede Partei hiermit unwiderruflich ein, dass die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung jeglicher Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung und der in dieser Vereinbarung in Bezug genommenen Dokumente sowie im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Transaktionen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten und Ansprüche), bei den Gerichten von Irland, Delaware und Deutschland liegt; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass L… Verfahren, Prozesse oder Klagen vor die Gerichte von Delaware und P… Verfahren, Prozesse oder Klagen vor deutsche Gerichte bringen kann. Jede Partei unterwirft sich für die vorstehend genannten Zwecke der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte und ist einverstanden, dass alle sich in Bezug auf solche Sachverhalte ergebenden Verfahren, Prozesse oder Klagen in Einklang mit dem Vorstehenden vor die genannten Gerichten zu bringen sind, und die Parteien verzichten hiermit auf die Einwendung in einem Klageverfahren, Prozess oder sonstigen Verfahren mit Bezug auf Auslegung oder Durchsetzung dieser Vereinbarung oder der vorgenannten Dokumente, dass sie dieser Zuständigkeit nicht unterliegen oder dass diese Klageverfahren, Prozesse oder sonstigen Verfahren nicht vor den vorgenannten Gerichten eingereicht werden dürfen bzw. vor diesen Gerichten nicht aufrecht erhalten werden können oder dass diese gegebenenfalls gerichtlich nicht zuständig sind bzw. ein Forum non conveniens vorliegt, bzw. auf die Einwendung, dass die vorliegende Vereinbarung oder ein vorgenanntes Dokument vor diesen Gerichten bzw. durch diese Gerichte nicht durchgesetzt werden kann, und sie verpflichten sich hiermit, eine solche Einwendung nicht geltend zu machen; die Parteien dieser Vereinbarung willigen zudem unwiderruflich ein, dass alle Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Klageverfahren, Verfahren oder Transaktionen vor einem solchen Gericht verhandelt und entschieden werden. Die Parteien stimmen hiermit der Zuständigkeit dieser Gerichte zu und gewähren diesen Gerichten hiermit die entsprechende Zuständigkeit für die Person der jeweiligen Partei sowie, soweit rechtlich zulässig, für den Gegenstand der jeweiligen Streitigkeit und willigen ein, dass die Zustellung der Klage oder sonstiger Unterlagen im Zusammenhang mit einer solchen Klage oder einem solchen Verfahren gemäß Ziffer 9.6 oder in einer sonstigen nach geltendem Recht zulässigen Weise als wirksame und ausreichende Zustellung gilt. … ANHANG III …

3. Zusammensetzung, Grundsätze und Entscheidungen des New H…-Board.

a. Anfängliche Zusammensetzung. Das Board der New H… soll zum Vollzugszeitpunkt aus zwölf (12) Direktoren bestehen, von denen sechs (6) vor dem Vollzugszeitpunkt von L… aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kreis der Aufsichtsratsmitglieder von L… benannt werden sollen (jeweils eine “Von L… Benannte Person”) und sechs (6) vor dem Vollzugszeitpunkt von P… aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kreis der Mitglieder des P…-Board benannt werden sollen (jeweils eine „Von P… Benannte Person“). Zum Vollzugszeitpunkt sollen elf (11) Mitglieder des New H…-Board nicht-geschäftsführende Direktoren und das zwölfte Mitglied ist der Chief Executive Officer sein. Das New H…-Board soll bei jeder Jahreshauptversammlung der New H… jede Von L… Benannte Person und Von P… Benannte Person (oder die Personen, die gemäß Ziffer 3(b) an ihre Stelle treten) zur Wiederwahl zum New H…-Board vorschlagen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Von L… Benannten Personen und Von P… Benannten Personen (oder die Personen, die gemäß Ziffer 3(b) an ihre Stelle treten) während der Dauer der Integrationsphase im Amt sind. L… und P… sollen einander jeweils spätestens fünf (5) Wochen vor dem erwarteten Angebotsbeginn eine schriftliche Liste mit den Namen aller Von L… Benannten Personen bzw. Von P… Benannten Personenübermitteln und einander alle relevanten Informationen über diese Personen erteilen, die die jeweils andere Partei vernünftigerweise verlangen kann. Falls eine Von L… Benannte Person bzw. Von P… Benannte Person nicht dazu in der Lage oder willens ist, ihr Amt zum Vollzugszeitpunkt auszuüben, sollen L… bzw. P… umgehend einen Nachfolger als Von L… Benannte Person bzw. Von P… Benannte Person nominieren und alle relevanten Informationen über diese nominierte Person erteilen, die die andere Partei vernünftigerweise verlangen kann. Gemäß Rule 438 des Securities Act muss jede Von L… Benannte Person bzw. Von P… Benannte Person vor der ersten Einreichung des Registration Statement, in welcher er oder sie genannt wird, sowie vor jeder späteren Änderung des Registration Statement der New H… eine unterschriebene Zustimmung zur Benennung als Person, die voraussichtlich Direktor der New H… werden wird, und zur Einreichung dieser Zustimmung als Anlage zum Registration Statement übermitteln. Falls und soweit dies von einer Von L… Benannten Person bzw. Von P… Benannten Person in angemessener Weise verlangt wird, sollen L…, P… und die New H… diese Person bei ihrer ordnungsgemäßen Verteidigung („due diligence defense“) gemäß Section 11(b)(3) des Securities Act im Hinblick auf Forderungen unterstützen, die gemäß Section 11 des Securities Act in Bezug auf das Registration Statement geltend gemacht werden.

b. Zusammensetzung während der Integrationsphase. Während der Integrationsphase soll das New H…-Board aus zwölf (12) Direktoren bestehen, von denen sechs (6) L…-Direktoren und sechs (6) P…-Direktoren sein sollen. Vorbehaltlich der Bestimmung in dem letzten Satz von Ziffer 3(b)(i) ist ein “L…-Direktor” eine Person, die zum Vollzugszeitpunkt eine Von L… Benannte Person war oder nominiert, bestellt oder gewählt wurde, um eine vakante Stelle zu besetzen, welche sich aus dem Rücktritt, der Abberufung, dem Tod oder der Arbeitsunfähigkeit eines L…-Direktors ergab. Vorbehaltlich der Bestimmung in dem letzten Satz der Ziffer 3(b)(i) ist ein “P…-Direktor eine Person, die zum Vollzugszeitpunkt eine Von P… Benannte Person war oder nominiert, bestellt oder gewählt wurde, um eine vakante Stelle zu besetzen, welche sich aus dem Rücktritt, der Abberufung, dem Tod oder der Arbeitsunfähigkeit eines P…-Direktors ergab. Während der Integrationsphase sollen mit Ausnahme des Chief Executive Officer alle Mitglieder des New H…-Board nicht-geschäftsführende Direktoren sein.

c. Zusammensetzung nach der Integrationsphase. Die Satzung oder die Geschäftsordnungen der Ausschüsse sollen - vorbehaltlich von Änderungen, denen die Aktionäre nach dem Vollzugszeitpunkt ordnungsgemäß zugestimmt haben - bestimmen, dass das New H…-Board auf Empfehlung des Nominierungs- und Governance-Ausschusses der Hauptversammlung Kandidaten für die Wahl zum New H…-Board vorschlägt. Nach der Integrationsphase soll das New H…-Board Kandidaten für die Wahl zum New H…-Board ohne Rücksicht auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Mitgliedern, die L…-Direktoren bzw. P…-Direktoren sind, vorschlagen.

d. Unabhängigkeit der Direktoren. Ab dem Vollzugszeitpunkt soll das New H… Board aus mindestens einer Mehrheit unabhängiger Direktoren bestehen. Bezugnahmen in dieser Anlage III auf einen “unabhängigen” Direktor bezeichnen einen Direktor, den das New H…-Board nach Maßgabe der Notierungsstandards der NYSE als unabhängig ansieht.

e. Alter und Eigenschaften der Direktoren. Eine Person soll nicht für eine Wahl als Direktor vorgeschlagen werden können, wenn diese Person das zwingende Pensionierungsalter für das New H…-Board von zweiundsiebzig (72) Jahren vor der betreffenden Hauptversammlung der New H… erreicht; dies soll mit der Maßgabe gelten, dass das New H…-Board durch Mehrheitsentscheidung (unter Ausschluss des Stimmrechts des Direktors, um den es bei der Ausnahmeentscheidung geht) eine Ausnahme von der zwingenden altersbezogenen Pensionierungsgrenze während der Integrationsphase zulassen kann, um das in Ziffern 3(a) und 3(b) festgelegte Gleichgewicht zwischen L…-Direktoren und P…-Direktoren aufrechtzuerhalten; dies soll mit der weiteren Maßgabe gelten, dass während der Integrationsphase und soweit erforderlich, um der Bestimmung in Ziffer 3(a) Wirksamkeit zu verleihen, die zwingende altersbezogene Pensionierungsgrenze nicht für Von L… Benannte Personen und Von P… Benannte Personen gilt. Nur natürliche Personen sollen Direktoren sein können.

f. Amtszeit. Jeder Direktor, der zum New H…-Board bestellt wird, soll für eine Amtszeit bestellt werden, die am Ende der nächsten Hauptversammlung der New H… abläuft.

g. Board-Grundsätze. Das New H…-Board soll Grundsätze aufstellen, die unter anderem (i) potenzielle Interessenkonflikte der Direktoren, (ii) das Eigentum an Wertpapieren, die nicht von der New H… ausgegeben werden, sowie Geschäfte mit solchen Wertpapieren, (iii) einen Ethik-Kodex und (iv) die vertrauliche Behandlung von Informationen, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Direktor erlangt werden, regeln.

h. Entscheidungen: Während der Integrationsphase sollen Entscheidungen des New H…-Board durch Mehrheitsbeschluss des gesamten New H…-Board (d.h. mit mindestens 7 Stimmen der insgesamt 12 Direktoren) getroffen werden, es sei denn, eine höhere Mehrheit ist in dieser Anlage III vorgesehen oder nach geltendem Recht vorgeschrieben.

4. Vorsitzender des New H…-Board.

a. Anfänglicher Vorsitzender. Zum Vollzugszeitpunkt soll Herr Professor Dr. Wolfgang Reitzle (oder in dem Fall, dass er nicht in der Lage oder willens ist, zum Vollzugszeitpunkt die Position des Vorsitzenden des New H…-Board zu besetzen, eine von L… vor dem Vollzugszeitpunkt bestimmte Ersatzperson) anfänglicher Vorsitzender des New H…-Board und einer der sechs (1 von 6) Von L… Benannten Personen sein. …

5. Rolle und Verantwortlichkeiten des New H…-Board . Das New H…-Board soll verantwortlich für die allgemeine Strategie der New H…-Gruppe sein und die Befugnisse und Pflichten haben, die ihm von den geltenden irischen Gesetzen und der Satzung zugewiesen werden und obliegen. Das New H…-Board soll sein Handeln vorbehaltlich seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten nach irischem Recht an den Interessen der New H…-Gruppe insgesamt ausrichten, insbesondere - jedoch nicht darauf beschränkt - den Interessen ihrer Aktionäre. Das New H…-Board soll die Letztverantwortung für das Management, die Steuerung und die Leistung der New H… und der New H…-Gruppe tragen. Jegliche Delegierung durch das New H… Board soll in Bezug auf spezifische Angelegenheiten und aufgrund einer spezifischen Ermächtigung durch Beschluss des New H…-Board erfolgen. Zusätzlich zu spezifischen gesetzlichen Rollen und Verantwortlichkeiten gemäß irischem Recht sollen die spezifische Rolle und die konkreten Verantwortlichkeiten des New H…-Board in der Satzung und den Corporate Governance-Richtlinien für das New H…-Board geregelt und von Zeit zu Zeit von dem New H…-Board auf ihre Angemessenheit geprüft werden; sie sollen anfänglich Folgendes beinhalten:

a. die Zustimmung zu bedeutenden Änderungen der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der New H…-Gruppe;

b. die Bestimmung der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen für die Hauptversammlungen der New H…, einschließlich der Vorschläge zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des New H…-Board;

c. die Überwachung der globalen Strategie der New H… und die Bewertung und Zustimmung zu Strategieplanung, operativem Geschäftsplan, Integrationsplan, Leistungszielen und Jahresbudget für die New H…-Gruppe und allen bedeutenden Änderungen daran, jeweils nach Vorlage durch das Management; Überwachung der daran zu messenden Leistungen und Erfolge der New H…;

d. die Nominierung und Bestellung einer Person als Vorsitzenden des New H…-Board, die Bewertung der Leistung dieser Person in ihrer Rolle als Vorsitzender des New H…-Board und die Suspendierung oder die Abberufung der Person als Vorsitzender des Board, jeweils in einer Ziffer 4 entsprechenden Weise;

e. Während der Integrationsphase: die Genehmigung der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Management-Ausschusses vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung zu dieser Bestellung oder Abberufung durch den Präsidialausschuss; nach der Integrationsphase: die Beratung des Chief Executive Officer bezüglich der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Management-Ausschusses;

f. …

g. die Genehmigung der Einzelabschlüsse und der konsolidierten Jahresabschlüsse der New H… auf Empfehlung des Prüfungsausschusses;

h. die jährliche Erörterung (a) der Arbeitsweise des New H…-Board, des Vorsitzenden des New H…-Board, des Chief Executive Officer und der sonstigen einzelnen Direktoren sowie der Schlussfolgerungen, die auf dieser Grundlage zu ziehen sind, (b) der Geschäftsrisiken und der Bewertung der Struktur und des Betriebs der internen Risikomanagement- und Kontrollsysteme sowie bedeutender Änderungen durch das New H…-Board; und i. …

6. Sitzungen des New H…-Board.

c. Beschlüsse. Zur wirksamen Beschlussfassung durch das New H…-Board soll die Beschlussfähigkeit erforderlich sein, die bestehen soll, wenn in einer Sitzung mindestens die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Außer soweit ausdrücklich anderweitig bestimmt und vorbehaltlich der Ziffer 3(h) sollen Beschlüsse des New H…-Board mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden und jedes Mitglied eine Stimme haben. Ein schriftlicher Beschluss, der von allen Direktoren bzw. von allen Direktoren, die Mitglieder eines Ausschusses sind und die jeweils Anspruch darauf haben sollen, zu einer Sitzung geladen zu werden, unterschrieben wurde, soll in derselben Weise gültig sein, als sei er in einer ordnungsgemäß einberufenen und abgehaltenen Sitzung gefasst worden. Im Falle einer Stimmengleichheit bezüglich eines Beschlusses soll der Vorsitzende des New H…-Board keine Zweit- oder entscheidende Stimme haben.

7. Ausschüsse des New H…-Board. Das New H…-Board soll die folgenden Ausschüsse mit den folgenden Rollen und Verantwortlichkeiten haben:

a. Präsidialausschuss. Das New H…-Board soll einen Präsidialausschuss haben, der während der Integrationsphase aus zwei (2) L…-Direktoren (von denen einer der Vorsitzende des New H…-Board ist, so lange der Vorsitzende ein L…-Direktor ist) und zwei (2) P…-Direktoren (von denen einer der Chief Executive Officer ist, so lange der Chief Executive Officer ein P…-Direktor ist) bestehen soll. Während der Integrationsphase soll der Vorsitzende des New H…-Board zugleich Vorsitzender des Präsidialausschusses sein. Die Rolle und die Verantwortlichkeiten des Präsidialausschusses sollen von dem New H…-Board in einer schriftlichen Regelung festgelegt und von dem New H…-Board von Zeit zu Zeit auf ihre Angemessenheit geprüft werden; sie sollen anfänglich Folgendes beinhalten:

i. die Bewertung von und Zustimmung zu Investitionen, Akquisitionen, Partnerschaften oder Deinvestitionen, die der Zustimmung des New H…-Board bedürfen und sich jeweils zwischen den regelmäßig terminierten Sitzungen des New H…-Board ergeben und sich innerhalb von Schwellenwerten bewegen, die das New H…-Board bestimmt;

ii. die Bewertung von und Zustimmung zu Finanzierungs- oder sonstigen Kapitalmarkttransaktionen, die der Zustimmung des New H…-Board bedürfen und sich jeweils zwischen den regelmäßig terminierten Sitzungen des Board der New H… ergeben und sich innerhalb von Schwellenwerten bewegen, die das New H…-Board bestimmt;

iii. das Handeln in Bezug auf sonstige Angelegenheiten im Rahmen der Zuständigkeiten des New H…-Board und innerhalb der Schwellenwerte, die das New H…-Board bestimmt, im Zeitraum zwischen regelmäßig terminierten Sitzungen des New H…-Board, soweit nach Auffassung des Vorsitzenden des New H…-Board nicht bis zur nächsten regelmäßig terminierten Sitzung des New H…-Board gewartet werden sollte;

iv. während der Integrationsphase: die Bewertung von und Zustimmung zu wesentlichen Entlassungen, es sei denn eine solche Maßnahme entspricht dem Integrationsplan oder bedarf der Zustimmung des gesamten New H…-Board;

v. während der Integrationsphase: die Bewertung von und Zustimmung zu Deinvestitionen der (A) Gesamtheit oder im Wesentlichen der Gesamtheit des Geschäftsbetriebes der New H…-Gruppe in einem Land, (B) eines gesamten oder im Wesentlichen eines gesamten Geschäftszweigs der New H…-Gruppe oder (C) eines Geschäfts, das in sonstiger Weise für die New H…-Gruppe wesentlich ist, es denn die Maßnahme entspricht jeweils dem Integrationsplan oder bedarf der Genehmigung des gesamten New H…-Board; und vi. während der Integrationsphase: die Bewertung von und Zustimmung zu (i) der Nominierung, Abberufung oder Bestellung eines Mitgliedes des Management-Ausschusses oder einer Schlüsselführungskraft (im Sinne der nachstehenden Definition), (ii) jeglicher Änderung einer Verantwortlichkeit, die einem Mitglied des Management-Ausschusses zugewiesen oder an dieses Mitglied delegiert ist, oder (iii) jeglicher Änderung der Berichtslinien für ein Mitglied des Management-Ausschusses.

h. Entscheidungen. Während der Integrationsphase sollen Entscheidungen eines Ausschusses des New H…-Board von der Mehrheit des gesamten Ausschusses (d.h. mindestens 3 von 4 Direktoren bzw. mindestens 4 von 6 Direktoren) getroffen werden, es sei denn, eine höhere Mehrheit ist in dieser Anlage III vorgesehen oder nach geltendem Recht vorgeschrieben.

8. Chief Executive Officer.

a. Anfänglicher Chief Executive Officer. Zum Vollzugszeitpunkt soll Herr Stephen F. Angel (oder in dem Fall, dass er nicht in der Lage oder willens ist, zum Vollzugszeitpunkt die Position des Chief Executive Officer einzunehmen, eine vor dem Vollzugszeitpunkt von P… nominierte Ersatzperson) Chief Executive Officer und Mitglied des New H…-Board werden und eine der sechs Von P… Zu Benennenden Personen sein.

b. Nominierung, Bestellung und Abberufung. Im Falle des Rücktritts, der Abberufung, des Todes oder der Berufsunfähigkeit des Chief Executive Officer soll die vakante Stelle von einer Person besetzt werden, die von dem Nominierungs- und Governance-Ausschuss nominiert und durch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln (2/3) des New H…-Board bestellt werden soll. Der Chief Executive Officer soll durch Beschluss des New H…-Board mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln (2/3) der Stimmen (wobei die Stimme des derzeitigen Chief Executive Officer, falls er oder sie zu diesem Zeitpunkt das Amt eines Direktors im New H…-Board bekleidet, nicht mitgezählt wird) von dem Amt des Chief Executive Officer abberufen werden können.

c. Rolle und Verantwortlichkeiten des Chief Executive Officer. Die Rolle und die Verantwortlichkeiten des Chief Executive Officer sollen von dem New H…-Board bestimmt und von dem New H…-Board von Zeit zu Zeit auf Angemessenheit geprüft werden; anfänglich sollen sie Folgendes beinhalten:

i. die Leitung und Führung des Management-Ausschusses;

ii. Nach der Integrationsphase: die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Management-Ausschusses mit Beratung durch das New H…-Board;

iii. die Steuerung des Geschäfts der New H…-Gruppe gemeinsam mit und unter Beratung durch die Mitglieder des Management-Ausschusses;

iv. die Entwicklung einer globalen Strategie, einer strategischen Planung, einer operativen Planung und von Leistungszielen gemeinsam mit und unter Beratung durch den Management-Ausschuss;

v. die Vorlage des Integrationsplans für die Integrationsbemühungen (der „Integrationsplan“) und der wesentlichen Änderungen des Integrationsplans an das New H…-Board;

vi. die Berichterstattung an das New H…-Board hinsichtlich des Fortschritts der Integration der Geschäfte der L…-Gruppe und der P…-Gruppe (die “Integrationsbemühungen“);

vii. die Steuerung der Umsetzung und Ausführung der strategischen Pläne, denen das New H…-Board zugestimmt hat, gemeinsam mit und unter Beratung durch den Management-Ausschuss; und viii. die enge Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des New H…-Board und die angemessene laufende Informationsweitergabe an den Vorsitzenden des New H…-Board und an das restliche New H…-Board bezüglich der Aktivitäten der New H…-Gruppe.

9. Management-Ausschuss. Ab dem Vollzugszeitpunkt soll die New H…-Gruppe einen Management-Ausschuss haben, der aus Führungskräften der New H…-Gruppe bestehen soll, die an den Chief Executive Officer berichten sllen, wobei jeder in einem Dienstverhältnis mit einer Tochtergesellschaft der New H… stehen soll, soweit dies nach anwendbarem Recht oder den Anforderungen von Ziffer 2 erforderlich ist. Der Management-Ausschuss soll das konzernweite Führungsteam der New H…-Gruppe sein. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der Management-Ausschuss kein gesellschaftsrechtliches Gremium oder Organ der New H… und kein Ausschuss oder Organ des New H…-Board sein soll. Die Mitglieder des Management-Ausschusses sollen den Titel eines „Executive Officer“ der New H…-Gruppe führen und - abgesehen von dem Chief Executive Officer -kein Amt der New H… bekleiden oder Arbeitnehmer der New H… sein.

a. Zusammensetzung während der Integrationsphase. Der Management-Ausschuss soll zunächst aus den folgenden sechs (6) Executive Officers und - soweit speziell angegeben - den folgenden Personen bestehen:

i. dem Chief Financial Officer, der zunächst Herr M… J. W… sein soll (oder in dem Fall, dass dieser nicht in der Lage oder willens sein sollte, die Position des Chief Financial Officer zum Vollzugszeitpunkt einzunehmen, ein vor dem Vollzugszeitpunkt von P… benannter Nachfolger);

ii. dem Head of Global Functions, der zunächst eine von P… vor dem Vollzugszeitpunkt benannte Person sein soll;

iii. dem Head of Americas Gases, der zunächst eine von P… vor dem Vollzugszeitpunkt benannte Person sein soll;

iv. dem Head of L… Engineering, der zunächst Herr Dr. C… B… sein soll (oder in dem Fall, dass dieser nicht in der Lage oder willens sein sollte, die Position des Head of L… Engineering zum Vollzugszeitpunkt einzunehmen, ein vor dem Vollzugszeitpunkt von L… benannter Nachfolger);

v. dem Head of APAC Gases, der zunächst Herr S… L… sein soll (oder in dem Fall, dass dieser nicht in der Lage oder willens sein sollte, die Position des Head of APAC Gases zum Vollzugszeitpunkt einzunehmen, ein vor dem Vollzugszeitpunkt von L… benannter Nachfolger); und vi. dem Head of EMEA Gases, der zunächst Herr B… E… sein soll (oder in dem Fall, dass dieser nicht in der Lage oder willens sein sollte, die Position Head of EMEA Gases zum Vollzugszeitpunkt einzunehmen, ein vor dem Vollzugszeitpunkt von L… benannter Nachfolger).

Während der Integrationsphase soll im Falle des Rücktritts, der Abberufung, des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit eines Mitgliedes des Management-Ausschusses dessen Nachfolger von dem Chief Executive Officer nominiert werden, dem (A) zunächst der Präsidialausschuss, (B) falls die Geschäftsordnung eines Ausschusses dies erfordert sodann der zuständige Ausschuss des New H… Board und (C) daraufhin das New H…-Board zustimmen soll.

Während der Integrationsphase soll jedes Mitglied des Management-Ausschusses auf Verlangen des Chief Executive Officer mit Zustimmung (A) zunächst des Präsidialausschusses, (B) falls die Geschäftsordnung eines Ausschusses dies erfordert sodann des zuständigen Ausschusses des New H…-Board und (C) daraufhin des New H…-Board abberufen werden können.

b. Zusammensetzung nach der Integrationsphase. Nach der Integrationsphase soll der Management-Ausschuss aus mindestens sechs (6) Executive Officers bestehen, die von dem Chief Executive Officer mit Beratung durch das New H…-Board bestellt werden und von ihm abberufen werden können.

c. Rolle und Verantwortlichkeiten des Managements-Ausschusses. Die Rolle und die Verantwortlichkeiten des Management-Ausschusses sollen von dem Chief Executive Officer bestimmt und von dem New H…-Board von Zeit zu Zeit auf Angemessenheit geprüft werden; sie sollen anfänglich Folgendes beinhalten:

i. die Erzielung operativer Ergebnisse gemessen an den strategischen Plänen, operativen Geschäftsplänen, Leistungszielen, Jahresbudgets und Sicherheits- und Compliance-Standards für die New H…-Gruppe, denen das New H…-Board zugestimmt hat;

ii. die Steuerung des Geschäfts der Tochtergesellschaften der New H… unter der Führung des Chief Executive Officer;

iii. die Leitung der Durchführung und Umsetzung der strategischen Entscheidungen des New H…-Board innerhalb des von dem New H…-Board erteilten Mandats unter der Leitung des Chief Executive Officer; und iv. die Sicherstellung der internen Abstimmung für eine einheitliche und konsistente Kommunikation gegenüber Stakeholdern sowohl intern als auch extern.

d. Anfängliche Direct Reports.

i. Der Chief Executive Officer von L… und der Chief Executive Officer von P… sollen zusammen die Personen benennen, die zum Vollzugszeitpunkt die Funktion als Schlüsselführungskräfte (gemäß der nachstehenden Definition) bekleiden sollen.

e. Schlüsselführungskräfte während der Integrationsphase.

i. Während der Integrationsphase soll der Chief Executive Officer mit Zustimmung des Präsidialausschusses das ausschließliche Recht haben, seine ihm direkt unterstellten Mitarbeiter der folgenden Funktionen zu nominieren, zu bestellen und abzuberufen: Recht; Lincare; M& A; Strategie & Projektentwicklung; Kommunikation; Personalwesen und Integrationsmanager (diese direkt an den CEO berichtenden Mitarbeiter werden als die “direkten CEO-Direct Reports” bezeichnet). Die Vergütung für die direkten CEO-Reports soll von dem Chief Executive Officer in Entsprechung der von dem Vergütungsausschuss genehmigten Grundsätze festgelegt werden; dies soll mit der Maßgabe gelten, dass dem Vergütungsausschuss alle Vergütungsinformationen zur Verfügung zu stellen sind. Während der Integrationsphase hat jedes Mitglied des Management-Ausschusses mit Zustimmung des Chief Executive Officer und des Präsidialausschusses das ausschließliche Recht, die ihm direkt unterstellten Personen zu nominieren, zu bestellen und abzuberufen (diese direkt unterstellten Personen sind zusammen mit den direkten CEO-Direct Reports die „Schlüsselführungskräfte“). Ungeachtet des Vorstehenden soll die Nominierung, Bestellung oder Abberufung einer Schlüsselführungskraft der Zustimmung des (i) zuständigen Ausschusses des New H…-Board bedürfen, falls dies in dessen Geschäftsordnung vorgesehen ist, und (ii) des New H…-Board, soweit dies erforderlich ist, um gesetzliche oder regulatorische Anforderungen zu erfüllen. Die Vergütung für jede Schlüsselführungskraft, die an ein Mitglied des Management-Ausschusses berichtet, soll von dem Chief Executive Officer nach Beratung mit dem Management-Ausschussmitglied, an welches die betreffende Schlüsselführungskraft direkt berichtet, und unter Beachtung der von dem Vergütungsausschuss genehmigten Grundsätze festgelegt werden; dies soll mit der Maßgabe gelten, dass dem Vergütungsausschuss alle Vergütungsinformationen zur Verfügung gestellt werden.

ii. Sonstige Führungskräfte: Während der Integrationsphase soll jede Schlüsselführungskraft das Recht haben, nach Maßgabe der zwischen den Parteien als Teil des Integrationsplans vereinbarten Bestandsschutzes, die ihnen direkt unterstellten Personen zu nominieren, zu bestellen und abzuberufen.

iii. Die folgenden Grundsätze sollen bei der Bestellung der anfänglichen Schlüsselführungskräfte gelten:

1. Die Stelle soll mit dem am besten qualifizierten Kandidaten besetzt werden;

2. Schlüsselführungskräfte sollen vor dem Vollzugszeitpunkt ausgewählt und bestellt werden;

3. Die Auswahl soll auf einer Liste potenzieller Kandidaten beruhen, die von den Personalabteilungen von L… und P… zusammengestellt wird; und

4. Ziel soll sein, dass P…-Mitarbeiter nach M… und L…-Mitarbeiter nach D… wechseln.

f. Schlüsselführungskräfte nach der Integrationsphase. Nach der Integrationsphase soll der Chief Executive Officer nach Beratung mit dem New H…-Board und - falls die Geschäftsordnung eines Ausschusses dies erfordert - mit Zustimmung des betreffenden Ausschusses das ausschließliche Recht haben, die CEO Direct Reports zu nominieren und zu bestellen. Nach der Integrationsphase soll jedes Mitglied des Management-Ausschusses nach Beratung mit dem New H…-Board und - falls die Geschäftsordnung eines Ausschusses dies erfordert - mit Zustimmung des betreffenden Ausschusses das ausschließliche Recht haben, die jeweiligen Schlüsselführungskräfte, die ihm direkt unterstellt sind, zu nominieren und bestellen.“

Der englische Originaltext enthält folgende Formulierungen im Annex III unter Ziffer 5:

„f. Agreeing on a “Limits of Authority” policy setting forth procedures for approving capital expenditure projects, investments, acquisitions, partnerships, divestments, engineering projects, and financing and capital market transactions (including any capital increases, share repurchases and debt issuances) to be made by New H… or any of its Subsidiaries of specified value thresholds. …

i. Approving any other transaction of any company in the New H… Group which the New H… Board has subjected to its prior approval.“

4. Die Z… plc. unterbreitete den Aktionären der Beklagten auf der Basis der Vereinbarungen in dem Business Combination Agreement im Anschluss an die Unterzeichnung ein Umtauschangebot in eigene Aktien, wobei die Aktionäre der Beklagten 1,540 Aktien an der neuen Gesellschaft für jeweils eine Aktie der Beklagten erhalten sollten. Am 15.8.2017 veröffentlichte die L… plc. demgemäß eine Angebotsunterlage (Anlage K 4) an die Aktionäre der Beklagten zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautender nennwertlosen Stückaktien mit Annahmefrist bis zum 24.10.2017, 24.00 Uhr. Die Angebotsunterlage enthielt unter anderem folgenden Ausführungen:

„9. Absichten der Bieterin

9.5.4 Beschreibung der beabsichtigten Umstrukturierung Die Bieterin beabsichtigt, eine Umstrukturierung im Anschluss an den Vollzug des Tauschangebots durchzuführen. Welche Art der Umstrukturierung die Bieterin verfolgen wird, hängt dabei insbesondere von dem im Rahmen des Tauschangebots und, soweit gesetzlich zulässig, auf dem freien Markt oder auf sonstige Weise erworbenen Prozentsatz an L…-Aktien ab:

- Sofern die Bieterin (durch die L… I… H… AG oder auf andere Weise) unmittelbar oder mittelbar mindestens 75% des auf der jeweiligen Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals, aber weniger als 90% des ausgegebenen Grundkapitals der L… AG hält (bei der Bestimmung des jeweiligen Grundkapitals werden von L… AG gehaltene eigene Aktien und im Namen von L… AG gehaltene Aktien nicht berücksichtigt), beabsichtigt die Bieterin (durch die L… I… H… AG) einen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag mit L… AG abzuschließen.

- Sofern die Bieterin (durch die L… I… H… AG oder auf andere Weise) unmittelbar mindestens 90% aber weniger als 95% des ausgegebenen Grundkapitals von L… AG hält (bei der Bestimmung des jeweiligen Grundkapitals werden von L… AG gehaltene eigene Aktien und im Namen von L… AG gehaltene Aktien nicht berücksichtigt), beabsichtigt die Bieterin (durch die L… I… H… AG) einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out gemäß § 62 Abs. 5 UmwG durchzuführen.

- Sofern die Bieterin (durch die L… I… H… AG oder auf andere Weise) unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% des ausgegebenen Grundkapitals bzw. des stimmberechtigten Grundkapitals von L… AG hält (bei der Bestimmung des jeweiligen Grundkapitals werden von L… AG gehaltene eigene Aktien und im Namen von L… AG gehaltene Aktien nicht berücksichtigt), beabsichtigt die Bieterin, entweder einen aktienrechtlichen Squeeze-Out gemäß §§ 327a ff. AktG oder einen übernahmerechtlichen Squeeze-Out gemäß § 39a ff. WpÜG durchzuführen. Ob die Bieterin einen aktienrechtlichen oder einen übernahmerechtlichen Squeeze-Out durchführt, hängt von den Umständen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die 95-Prozent-Schwelle erreicht, ab. Weil die Bieterin bei einem übernahmerechtlichen Squeeze-Out (anders als bei einem aktienrechtlichen Squeeze-Out) den Minderheitsaktionären neben einer Geldleistung auch L… PLC-Aktien als Abfindung für ihre L…-Aktien anbieten kann, hängt die Entscheidung, entweder einen aktienrechtlichen oder einen übernahmerechtlichen Squeeze-Out durchzuführen, unter anderem vom Wert der L… PLC-Aktien zum Zeitpunkt des Squeeze-Out ab.

Wenn die Bieterin (durch L… I… H… AG oder auf andere Weise) im Anschluss an das Tauschangebot weniger als 90 Prozent des ausgegebenen Grundkapitals von L… AG unmittelbar oder mittelbar hält (wobei zur Bestimmung des jeweiligen Grundkapitals die von L… AG gehaltene eigenen Aktien und im Namen von L… AG gehaltene Aktien nicht berücksichtigt werden), kann die Bieterin keinen Squeeze-Out einleiten, aber weitere L…-Aktien am freien Markt erwerben, um die relevante Schwelle für den Vollzug eines Squeeze-Out zu erreichen. Um die Schwelle von 90 Prozent bzw. 95 Prozent zu erreichen, behält sich die Bieterin das Recht vor, den von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteil an L…-Aktien zu erhöhen, etwa durch den Erwerb von L…-Aktien am freien Markt, an einer Börse und/oder auf andere Weise, wie zum Beispiel durch Zeichnung und Übernahme im Rahmen einer Bar- oder Sachkapitalerhöhung neu ausgegebener L…-Aktien.

9.5.5. Delisting Zusätzlich oder als Alternative zu den vorstehend beschriebenen Maßnahmen kann die Bieterin auch ein Delisting (wie in Ziffer 16.2 beschrieben) durchführen, um einen Widerruf der Zulassung der L…-Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse und allen anderen deutschen Wertpapierbörsen, an denen L…-Aktien in einem Marktsegment des Regulierten Markts zum Handel zugelassen sind, herbeizuführen. Als Folge einer Delisting würden die L…-Aktien nicht mehr im Regulierten Markt gehandelt werden und könnten praktisch jedwede Liquidität verlieren. Ein Delisting würde darüber hinaus die umfassenden Publizitäts- und Informationspflichten der L… AG als börsennotiertes Unternehmen beenden.

Ein Delisting setzt voraus, dass L… AG, die Bieterin oder jede dritte Partei, die als Bieterin auftritt, sämtlichen verbleibenden Eigentümern von L…-Aktien ein formelles Erwerbsangebot gemäß den Vorschriften des WpÜG und des Börsengesetzes („BörsG“) zu unterbreiten. Ein solches Angebot darf nicht unter Bedingungen gestellt werden. Im Anschluss an ein solches Angebot könnte ein Delisting durchgeführt werden, indem L… AG einen Antrag auf Widerruf der Zulassung bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. der Geschäftsführung jeder anderen zuständigen Wertpapierbörse stellt. Die Gegenleistung eines solchen Angebots muss in bar sein. Für eine ausführlichere Beschreibung des Delisting siehe Ziffer 16.2.

Über die Frage eines etwaigen Delistings wird die Bieterin gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. ….“

Auch wurde in dem Angebot die Möglichkeit eines Ausschlusses der Aktien aus dem DAX angesprochen, was sich ungünstig auf den Börsenkurs auswirken könnte. Ebenso wird auf einen möglichen Segmentverlust, ein Downlisting oder nochmals ein Delisting hingewiesen.

Mit Ablauf der verlängerten Annahmefrist hatten 92,05% der außenstehenden Aktionäre der Beklagten das Tauschangebot angenommen.

5. Die Kläger sind Aktionäre mit einem mitgeteilten Aktienbestand von 5.000 Aktien (Klägerin zu 1), 6.042 Aktien (Klägerin zu 2), einer Aktie (Kläger zu 3), 110 Aktien (Kläger zu 4) und 14 Aktien (Kläger zu 5).

II.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Struktur des Zusammenschlusses zwischen der P… Inc. und der Beklagten erfordere die Beteiligung der Hauptversammlung der Beklagten. Dies folge aus den nachteiligen Auswirkungen der Entscheidungen im Business Combination Agreement auf die Rechtstellung der Aktionäre. Die geplante Vorgehensweise von L… plc. sei auf das Ziel der Erlangung der größtmöglichen Kontrolle innerhalb der Beklagten gerichtet, was sich auch an den in der Angebotsunterlage beschriebenen Umstrukturierungen der L… plc. innerhalb der Beklagten zeige. Das Business Combination Agreement höhle Rechte der Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung nach § 119 AktG aus und müsse folglich als faktischer Beherrschungsvertrag angesehen werden. Dies zeige sich namentlich an der Regelung in Ziffer 6.1 über die Untersagung der Ausgabe, des Verkaufs, der Verpfändung, Belastung von oder die Verfügung über das Gesellschaftskapital, oder von Wertpapieren, die in Gesellschaftskapital oder das ihrer Tochtergesellschaften wandelbar sind, und von Optionen, Optionsscheinen, Kaufoptionen, Zusagen oder Rechten jeder Art hinsichtlich des Erwerbs von Anteilen an ihrem Gesellschaftskapital oder dem ihrer Tochtergesellschaften bis zum Eintritt der „Effective Time“ der Kündigung der spezifizierten Zusicherungen und des Verbots der Kündigung der Grundsatzvereinbarung. Ebenso schränke die Regelung in Ziffer 6.1. das ausschließlich der Hauptversammlung zustehende Recht auf Satzungsänderungen sowie zur Verwendung des Bilanzgewinns ein. Das Recht zur Entlastung werde durch die im Annex III vorgesehene feste Unternehmensstruktur beschnitten. Angesichts der Vornahme der Geschäftsführung nicht mehr durch den Vorstand der Beklagten, sondern die Gremien der L… plc. könne der Vorstand der Beklagten zu Fragen der Geschäftsführung nicht mehr die Zustimmung der Aktionäre nach § 119 Abs. 2 einholen. Im Business Combination Agreement seien zudem zukünftige Strukturmaßnahmen wie ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und ein Squeeze out angelegt, weshalb der Fortbestand der Beklagten in ihrer derzeitigen Rechtsform ausschließlich von der L… plc. abhänge. Durch die im Vergleich zu P… Inc. deutlich negative Bewertung komme der Beklagten im neuen Konzern nicht die ihrer Wertstellung zukommende Gewichtung bei, weshalb wertmäßig ein Unternehmensteil der Beklagten durch das Business Combination Agreement zu Lasten der Aktionäre veräußert werde. Zudem mache das Business Combination Agreement die Ausgliederung der Ingenieurssparte aus der Beklagten unwiderruflich angesichts der von ihr angegangenen Verpflichtung, jede notwendige Maßnahme zur Ausgliederung der weltweiten Ingenieurstätigkeit in ein rechtlich selbstständiges Geschäft zu ergreifen. Durch die Zwischenschaltung mehrerer neuer Ebenen zwischen die Aktionäre und die Entscheider über die Geschäftsführung des Unternehmens und als Folge der Annahme des Umtauschangebots komme es zu einer Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre nach oben. Dadurch verringere sich der Einflusses jedes einzelnen Aktionärs wie auch des Aktionariats der Beklagten als Ganzem sowohl auf die Konzernmutter als auch auf die Beklagte. Die vom Vorstand geplante und beförderte Überführung der Gesellschaft in eine abhängige Gesellschaft sei ein tiefer Eingriff in die kollektive Rechtsstellung, ohne dass dies durch die Satzung der Beklagten gedeckt wäre.

Das Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung resultiere weiterhin aus dem Vorliegen eines verdeckten Beherrschungsvertrages, nachdem die neue Struktur durch P… Inc. bestimmt werde. Über den aus je sechs Mitgliedern beider Unternehmen bestehenden Verwaltungsrat der monistisch organisierten L… plc. werde diese Gesellschaft in die Lage versetzt, eine auf das Gesamtinteresse der in der L… plc. verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der Beklagten durchzusetzen. Ebenso führe die Einführung eines Genehmigungsprozesses für Kapitalmaßnahmen zu einer direkten oder indirekten Einflussnahme der L… plc. auf die Beklagte. Durch die Kompetenzen des Präsidialausschusses nach Annex III Ziffer 7.a. komme es zu einem Entzug wesentlicher Befugnisse der Organe der Beklagten. Der von P… Inc. stammende Chief Executive Officer der L… plc. erhalte durch die ihm eingeräumten Kompetenzen die Möglichkeit, den Vorstand der Beklagten auf Pläne und Strategie der L… plc. zu verpflichten, woraus sich die Beherrschungssituation ergebe. Zudem bestimme er die Befugnisse des Managementausschusses. Damit werde die Beklagte zu einer bloßen Beteiligten ohne direkten Einfluss auf die Leitung der Geschäfte in der neuen Gruppe wie auch im eigenen Unternehmen degradiert. Zudem verpflichte sich die Beklagte zur Verlagerung erheblicher Einflussmöglichkeiten auf die L… plc.; sie könne in dem von Ziffer 6.1. des Business Combination Agreement erfassten Bereichen nicht mehr frei entscheiden. Auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und P… Inc. liege ein verdeckter Beherrschungsvertrag, weil eine Kündigung dieses Vertrages durch die Beklagte nur mit Zustimmung der P… Inc. erfolgen könne und nur P… Inc. ein Verfahren vor einem deutschen Gericht wegen Streitigkeiten aus dem Business Combination Agreement einleiten könne. Die erforderliche Zustimmungsquote von 75% zum Umtauschangebot ersetze nicht den erforderlichen Hauptversammlungsbeschluss, nachdem es sich dabei um ein qualitatives Aliud handele.

Das Rechtschutzziel der Kläger lasse sich nur mittels einer Feststellungsklage erreichen, deren Erhebung nicht an die Frist des § 246 Abs. 1 AktG gebunden sei; eine unangemessene Verzögerung bis zur Klageerhebung könne nicht angenommen werden. Die Möglichkeit des Vorgehens über § 122 Abs. 3 AktG biete vorliegend keinen geeigneten Rechtsbehelf.

Die Klägerin beantragen daher:

Es wird festgestellt, dass das „Business Combination Agreement“ (BCA) zwischen der Beklagten, der P… Inc., der L… plc., der Z… H… LLC und der Z… S… Inc. in der Fassung vom 10.8.2017 der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten bedurft hätte.

Hilfsweise beantragen die Kläger:

Es wird festgestellt, dass bereits die Schaffung der Möglichkeit einer Umsetzung der im Business Combination Agreement angelegten Maßnahmen dazu führt, dass die Hauptversammlung der Beklagten dem Business Combination Agreement vor dessen Abschluss hätte zustimmen müssen.

III.

Die Beklagte beantragt demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, die Klage sei bereits unzulässig angesichts der Vorrangigkeit eines Verfahrens nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG mit seinem spezielleren aktienrechtlichen Rechtsbehelf. Zudem diene die Klage nur der Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage, weil der Vollzug der Transaktion nicht verhindert werden könne und die nachträgliche Feststellung keinerlei rechtliche Auswirkungen für die Zukunft habe. In jedem Fall aber könne die Klage in der Sache keinen Erfolg haben. Dies resultiere bereits aus der Versäumung der Monatsfrist des analog anzuwenden § 246 Abs. 1 AktG; jedenfalls aber sei die Klage mit einer unangemessenen Verzögerung eingereicht worden.

Keinesfalls aber bestehe ein Zustimmungserfordernis nach den Grundsätzen über ungeschriebene Hauptversammlungskompetenzen, die nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen seien. Es komme dabei gerade nicht zu einem Mediatisierungseffekt, weil sich die Struktur der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaften nicht ändere, sondern ausschließlich ihr Aktionärskreis. Über dessen Zusammensetzung könne die Hauptversammlung aber nicht befinden. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis, weil dies nur bei einem kompensationslosen Entzug wesentlicher Vermögenswerte und wesentlicher Einflussrechte auf das Vermögen gerechtfertigt sei. Bei den das Tauschangebot annehmenden Aktionären gebe es keine Veränderung gegen ihren Willen. Die anderen Aktionäre seien unverändert solche der nunmehr in einen faktischen Konzern eingebundenen Beklagten, woraus indes keine Mediatisierung resultiere. Aus §§ 311 ff. AktG ergebe sich ein sachgerechtes und spezialgesetzlich abschließendes Regelwerk; eine Konzerneingangskontrolle sehe das Aktienrecht gerade nicht vor. Das Umtauschangebot stelle sich als Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft dar, nicht als Veräußerung von Vermögenswerten durch den Vorstand. Eine Hauptversammlungskompetenz lasse sich nicht wegen der Verhaltensgrundsätze zwischen Signing und Closing ableiten, nachdem die schuldrechtliche Vereinbarung nicht die zwingenden aktienrechtlichen Kompetenzen der Hauptversammlung für Kapitalmaßnahmen oder Satzungsänderungen einschränken könne. Angesichts der für beide Vertragsteile geltenden Verhaltensgrundsätze erreiche keine dieser Bestimmungen die hohen Anforderungen an eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz. Das Tauschangebot als Umtauschangebot nach dem WpÜG richte sich nach dem spezialgesetzlich detaillierten und abschließend geregelten Regime des WpÜG, das gerade keine Zustimmung der Hauptversammlung vorsehe. Auch enthalte das Business Combination Agreement nur eine Regelung, dass diese Vereinbarungen einer Integrationsmaßnahme wie dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder eines Squeeze out nicht entgegenstünden. Für diesen Fall seien die Aktionäre der Beklagten durch die Schutzmechanismen des Aktienrechts voll umfänglich geschützt. Die Möglichkeit der Ausgliederung der Engineering-Sparte begründe keine Hauptversammlungskompetenz, weil das Business Combination Agreement eine Unmittelbarkeit der Ausgliederung nicht begründe und die Schwellenwerte der Holzmüller-/Gelatine-Grundsätze nicht erreicht seien. Eine individuelle Entscheidung der Aktionäre habe zudem einen höheren Legitimationsgrad als eine Zustimmung der Hauptversammlung.

Ebenso wenig resultiere das Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung aus der Rechtsfigur des verdeckten Beherrschungsvertrages, weil dafür weder eine Notwendigkeit noch eine rechtliche Basis bestehe. Es fehle bereits an einem Schutzbedürfnis der Beklagten mangels Weisungsrechts der Obergesellschaft; zum anderen gebe es mit § 311 ff. AktG ein sachgerechtes Regelungswerk für den faktischen Konzern. In keinem Fall aber enthalte das Business Combination Agreement zwischen den Parteien ein solches Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand der Beklagten. Namentlich gebe es keine über die gewöhnliche Rolle des Vertretungsorgans jeder Konzernobergesellschaft hinausgehenden Weisungsrechte. Den Vorstand einer an der Spitze eines Konzerns stehenden Aktiengesellschaft treffe gegenüber seiner Gesellschaft eine konzerndimensionale Leitungsverantwortung. Aus den vertraglich vereinbarten Zustimmungserfordernissen lasse sich ein Weisungsrecht nicht ableiten. Ebenso wenig resultiere ein Weisungsrecht für den Präsidialausschuss und den Management-Ausschuss oder für den Chief Executive Officer aufgrund deren Kompetenzen. Für P… Inc. eröffne das Business Combination Agreement an keiner Stelle ein Weisungsrecht.

IV.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2018 (Bl. 305/310 d.A.).

Aus den Gründen

I.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist als Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

a. Die Feststellungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart. Es geht vorliegend in erster Linie um das Verhältnis zwischen den Klägern als Aktionäre der Beklagten und der Beklagten, nachdem die Kläger eine Verletzung der organschaftlichen Kompetenzen der Hauptversammlung geltend machen. Damit aber ist die Rechtsstellung der Kläger als Aktionäre und somit ein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft betroffen, was für die Anwendung von § 256 Abs. 1 ZPO genügen muss, selbst wenn es um den Vertragsschluss mit der P… Inc. als einem Dritten geht. Jeder Aktionär hat einen verbandsrechtlichen Anspruch darauf, dass die Gesellschaft seine Mitgliedschaftsrechte achtet und alles unterlässt, was diese Rechte über das durch Gesetz und Satzung gedeckte Maß hinaus beeinträchtigt. Dieser Anspruch wird verletzt, wenn der Vorstand die Hauptversammlung und damit auch den einzelnen Aktionär bei einer Entscheidung von einer nach der Sachlage gebotenen Mitwirkung ausschließt (vgl. BGHZ 83, 122, 125 ff., 133 f. = NJW 1982, 1703, 1705, 1706 = ZIP 1982, 568, 569, 572 = WM 1982, 388, 389, 391 = DB 1982, 795, 797 = BB 1982, 827, 828, 830 = MDR 1982, 554 - Holzmüller; Bussian in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 2. Aufl., § 8 Rdn. 303; Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 246 AktG Rdn. 67).

b. Den Klägern steht das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Interesse an der alsbaldigen Feststellung zu. Die von ihnen gerügte unterbliebene Befassung der Hauptversammlung ist dabei als doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses zu unterstellen - es entspricht dem Grundsatz des deutschen Zivilprozessrechts, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind, erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden; für die Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung durch die Kläger aus (vgl. BGHZ 83, 122, 126 = NJW 1982, 1703, 1704 = ZIP 1982, 568, 569 = WM 1982, 388, 389 = DB 1982, 795 = BB 1982, 827, 828 - Holzmüller; BGHZ 124, 237, 240 f. = NJW 1994, 1413 = VersR 1994, 374 = MDR 1994, 1240 f. = IPrax 1995, 101 = ZZP 108 [1995) 359, 361; OLG Celle OLGR Celle 2008, 378, 379). Die Kläger können vorliegend entsprechend ihren eigenen Vortrag geltend machen, in ihrem verbandsrechtlichen Anspruch auf Achtung ihrer Mitgliedschaftsrechte verletzt zu sein. Dem kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, es gebe vorliegend mit der Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Ermächtigung zur Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG einen das Feststellungsinteresse ausschließenden Rechtsbehelf. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aktionäre, die ein Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung und Bekanntmachung gestellt haben, ermächtigen, den Gegenstand bekannt zu machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Anteile dieser Aktionäre den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von € 500.000,- erreichen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger bereits unstreitig nicht, weshalb sie selbst einen derartigen Antrag nicht hätten stellen können. Wesentlich ist aber auch, dass sich die Feststellungsklage und das Verfahren auf Ermächtigung durch das Registergericht von ihrer Struktur her ganz wesentlich unterscheiden. Bei dem Recht aus § 122 Abs. 3 AktG handelt es sich „nur“ um ein Minderheitenrecht, während die Möglichkeit der Aktionärsklage auf Feststellung ein Individualrecht jedes einzelnen Aktionärs darstellt. Dieser Umstand führt dazu, dass das Feststellungsbedürfnis für die Kläger bejaht werden muss - anderenfalls könnten sie nicht aus eigenem Recht als Aktionäre die Verletzung ihrer Mitwirkungsbefugnisse in der Hauptversammlung geltend machen; dies wäre mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch unvereinbar.

Ebenso wenig kann die Beklagte dem Feststellungsinteresse entgegenhalten, es würden nur abstrakte Rechtsfragen geprüft. Die Frage der ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit ist zwar eine Rechtsfrage - diese hat aber unmittelbar Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre.

2. Die Feststellungsklage ist indes nicht begründet, weil eine Hauptversammlungszuständigkeit nicht angenommen werden kann. Angesichts dessen kommt es auf die - wegen der Unanwendbarkeit der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG (vgl. OLG Stuttgart NZG 2003, 778, 785 = ZIP 2003, 1981, 1989; LG München I ZIP 2008, 555, 559; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 241 Rdn. 6) allerdings zu bejahende - Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht entscheidungserheblich an.

a. Eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz aufgrund der Struktur der Transaktion lässt sich nicht bejahen. In Rechtsprechung und Literatur ist mittlerweile weitgehend anerkannt, dass der Hauptversammlung trotz der Kompetenzordnung In § 119 Abs. 1 AktG auch ungeschriebene Kompetenzen zustehen können und müssen, um den Minderheitenschutz für vom Gesetz nicht erfasste Strukturmaßnahmen genüge zutun. Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, steht es im Ermessen des Vorstands, ob er nach § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeiführen will, um seine Verantwortlichkeit mit der Folge des § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG zu mildern. Es gibt jedoch grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstandes, seine gemäß § 82 Abs. 2 AktG begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt sind, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögeninteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie ausschließlich in eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. BGH Z 83, 122, 131 = NJW 1982, 1703, 1705 = ZIP 1982, 568, 571 = WM 1982, 388, 390 f. = DB 1982, 795, 796 = BB 1982, 827, 829 - Holzmüller; BGHZ 159, 30, 38 ff. = NJW 2004, 1860, 1862 = NZG 2004, 571, 572 = AG 2004, 384, 386 = ZIP 2004, 993, 995 WM 2004, 1090, 1092 = DB 2004, 1200, 1201 = BB 2004, 1182, 1184 = DNotZ 2004, 872, 874 - Gelatine I; Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 119 Rdn. 29 ff.; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 119 Rdn. 18 ff.; Habersack AG 2005, 137, 149). Dies ist dann zu bejahen, wenn die Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Aktieneigentum verkörperten Vermögensinteressen darstellt. Diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen kann indes nur ausnahmsweise und in engen Grenzen in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rühren, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, und in ihren Auswirkungen einem Zustand entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann - vgl. BGHZ 159, 30, 44 f. = NJW 2004, 1860, 1864 = NZG 2004, 571, 574 = AG 2004, 384, 388 = ZIP 2004, 993, 998 = WM 2004, 1090, 1094 = DB 2004, 1200, 1203 = BB 2004, 1182, 1186 = DNotZ 2004, 872, 879 - Gelatine I). Liegt eine Maßnahme vor, die einen Mediatisierungseffekt zu Lasten der Aktionäre der Muttergesellschaft zur Folge hat, wird eine derartige ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz dann bejaht, wenn diese so erheblich ist, dass in etwa die Ausmaße der Holzmüller-Entscheidung erreicht werden, also etwa 70 bis 80% des Gesellschaftsvermögens betroffen sind. Eine derartige Mediatisierung tritt ein, wenn mit der beabsichtigten Maßnahme eine weitere hierarchische Ebene geschaffen und damit der Einfluss der herrschenden Obergesellschaft und deren Hauptversammlung auf die Führung der Geschäfte, aber auch auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung und andere Maßnahmen der beherrschten Gesellschaft nunmehr zu einer Enkelgesellschaft gewordenen Unternehmens abnimmt (vgl. BGHZ 159, 30, 47 = NJW 2004, 1860, 1864 f. = NZG 2004, 571, 575 = AG 2004, 384, 389 = ZIP 2004, 993, 998 f = WM 2004, 1090, 1095 = DB 2004, 1200, 1204 = BB 2004, 1182, 1187 = DNotZ 2004, 872, 880 f. - Gelatine I). Die Voraussetzungen einer derartigen ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz lassen sich vorliegend indes nicht bejahen.

(1) Von einer derartigen Mediatisierung, die eine Kompetenz der Hauptversammlung auslösen würde, kann vorliegend indes nicht gesprochen werden. Die Konzeption des Aktienerwerbs durch den Tausch nach den Vorgaben des WpÜG mit dem damit verbundenen Wechsel der Aktionärsstellung weg von der Beklagten zur neuen Konzernobergesellschaft L… plc. begründet keine Mediatisierung im Sinne der Rechtsprechung des BGH. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es jeder Aktionär in der Hand hat, ob er das Übernahmeangebot von Aktien der Konzernholdinggesellschaft annehmen oder ablehnen möchte. Angesicht dessen sind die Aktionäre - wenn auch nicht in der Form eines Hauptversammlungsbeschlusses - an der Entscheidung über das Zusammengehen mit P… Inc. unmittelbar beteiligt. Gegen die Mehrheit der Aktionäre kann somit der Vorstand die Maßnahme nicht durchsetzen. Damit aber haben die Aktionäre tatsächlich eine Machtposition, die sogar über die Auswirkungen eines Hauptversammlungsbeschlusses hinausgehen wird (vgl. OLG Frankfurt NZG 2014, 1017, 1019 = Der Konzern 2014, 113, 116; Reichert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 6: Internationales Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen, 4. Aufl., § 62 Rdn. 46). Ein Beschluss der Hauptversammlung hat nämlich für den Vorstand keine Bindungswirkung im Rechtsverhältnis nach außen. Wird der Vertrag dennoch abgeschlossen, ist die fehlende Zustimmung im Verhältnis zum Vertragspartner rechtlich ohne Bedeutung, weil nach § 82 Abs. 1 AktG die Vertretungsmacht des Vorstands nur durch das Gesetz beschränkbar ist (vgl. BGHZ 83, 122, 132 = NJW 1982, 1703, 1705 = ZIP 1982, 568, 571 = WM 1982, 388, 391 = DB 1982, 795, 797 = BB 1982, 827, 829 - Holzmüller).

(2) Das Zustimmungserfordernis in dem hier gegebenen Fall würde auch Wertungen des Gesetzes widersprechen. Zum einen sprechen die Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), nach dessen Bestimmungen vorliegend der Aktientausch abgewickelt wird, gegen die Notwendigkeit einer Befassung der Hauptversammlung. Das WpÜG sieht für den Fall eines beabsichtigten Kontrollerwerbs nach seinen §§ 29 Abs. 1, 10 Abs. 1 ein öffentliches Übernahmeangebot vor, dass vorliegend auch erfolgte und von der erforderlichen Mehrheit der Aktionäre angenommen wurde. Soweit das WpÜG Regelungen über eine Zuständigkeit der Hauptversammlung enthält, kann aus diesen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es gebe ein allgemeines Zustimmungserfordernis für die Hauptversammlung im Rahmen von Übernahmesachverhalten. § 16 Abs. 3 WpÜG beinhaltet die Möglichkeit für den Vorstand, im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine Hauptversammlung der Zielgesellschaft - dies wäre vorliegend die Beklagte - einzuberufen. Diese Vorschrift verfolgt dabei den Zweck, es dem Vorstand zu ermöglichen, während des laufenden Angebotsverfahrens kurzfristig einen Beschluss der Hauptversammlung herbeizuführen, um den Erfolg des Angebots zu verhindern (vgl. BT-Drucks 14/7034, S. 46; Geibel/Süßmann in: Angerer/Geibel/Süß-mann, WpÜG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 49; Sohbi in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 16 WpÜG, Rdn. 5; Seiler in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 16 Rdn. 48 und 50). In § 33 Abs. 2 WpÜG ist eine Regelung über die Ermächtigung des Vorstandes durch die Hauptversammlung zur Verhinderung von Übernahmeangeboten enthalten. Auch diese Vorschrift ist auf die Abwehr einer „feindlichen Übernahme“ ausgerichtet, indem die Hauptversammlung den Vorstand zu bestimmten Abwehrhandlungen auf der Basis ihrer Kompetenzen ermächtigt, wobei Einzelheiten zum Umfang streitig (vgl. Krause/Pötzsch/Stephan in: Assmann/Pötzsch/Uwe. H. Schneider, WpÜG, a.a.O., § 33 Rdn. 206 f.), hier aber nicht entscheidungserheblich sind. Aus diesen Vorschriften und dem Gesamtaufbau des WpÜG kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, das Business Combination Agreement als Grundlage für die Abgabe des Angebots der New H… bedürfe der Zustimmung der Hauptversammlung. Eine solche ist, wie die Systematik des WpÜG zeigt, in dessen Anwendungsbereich nur für gesetzliche Ausnahmesituationen vorgesehen. Hierfür spricht neben der Gesetzessystematik auch die Gesetzgebungsgeschichte. Ein von der SPD-Bundestagsfraktion in der 13. Legislaturperiode eingebrachter Gesetzentwurf sah in seinem § 40 Abs. 1 ausdrücklich vor, dass im Falle eines derartigen auf die Ausübung von Kontrolle gerichteten Angebots der Vorstand während des Laufs der Annahmefrist eine Hauptversammlung einzuberufen und dabei als Gegenstand der Tagesordnung die Beschlussfassung über die Billigung des von dem Bieter beabsichtigten oder getätigten Erwerbs von mehr als 25% der Stimmrechte abzugeben habe (vgl. BT-Drucks. 13/6164 S. 6). Diese Regelung wurde jedoch nicht Gesetz - vielmehr beschränkt das WpÜG die Hauptversammlungskompetenz auf einige wenige, oben geschilderte Ausnahmen. Wenn nun die von dem Business Combination Agreement intendierte Maßnahme nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf, kann für den Vertrag, also das Business Combination Agreement, selbst nichts anderes gelten. Auch bietet das WpÜG den Aktionären der Beklagten durch die darin vorgesehenen formellen, aber auch materiellen Schranken einen hinreichenden Schutz, wobei zutreffend darauf hingewiesen wird, es könne keinen Unterschied machen, ob das Übernahmeangebot unvermittelt von außen komme oder ob es vom Vorstand der Zielgesellschaft im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung wie dem Business Combination Agreement auf den Weg gebracht wird (vgl. Wilsing in: Festschrift für Marsch-Barner, 2018, S. 595, 602 f.). Die Regelung in § 31 WpÜG über die Notwendigkeit einer angemessenen Gegenleistung stellt sich dabei ebenso als zentraler Schutzmechanismus dar wie Mitteilungspflichten für börsennotierte Gesellschaften beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (vgl. auch Habersack AG 2016, 691, 694). Der Schutz über das Erfordernis einer angemessenen Gegenleistung wird namentlich durch die Rechtsprechung des BGH verstärkt, wonach in den Fällen, in denen die angebotene Gegenleistung nicht angemessen ist, den Aktionären ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der angemessenen und der angebotenen Gegenleistung zusteht (vgl. BGHZ 202, 180, 186 ff. = NZG 2014, 985, 986 f. = AG 2014, 662, 664 f. = ZIP 2014, 1623, 1624 ff. = WM 2014, 1627,1629 f. = DB 2014, 1921, 1922 ff. = BB 2014, 2450, 2451 f. = Der Konzern 2015, 24, 26 f. = NJW-RR 2014, 1248, 1249 f. m.w.N.).

(3) Aber auch weitere gesetzgeberische Überlegungen zeigen, dass das von den Parteien abgeschlossene Business Combination Agreement nicht der Hauptversammlung der Beklagten zur Zustimmung vorgelegt werden muss. Dem deutschen Recht ist nämlich nach ganz h.M. eine Konzerneingangs- oder -bildungskontrolle fremd. Das Recht des faktischen Konzerns konzentriert sich auf den Schutz der konzernierten Gesellschaft bzw. auf den Schutz der Gläubiger und Minderheitsaktionäre vor und im Zusammenhang mit einzelnen Einflussmaßnahmen des herrschenden Unternehmens. Es enthält aber keine Regelungen, die den Schutz der außenstehenden Aktionäre bei der Begründung des Abhängigkeitsverhältnisses betreffen. Die Einbindung eines Unternehmens in eine Konzernherrschaft ist nach geltendem Recht von den Aktionären hinzunehmen (vgl. BGH Z 119, 1, 7 = NJW 1992, 2760, 2762 = AG 1992, 450, 451 = ZIP 1992, 1227, 1229 = DB 1992, 1873, 1874 = BB 1992, 1949, 1951 = DNotZ 1992, 247, 248 - Asea/BBC; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 311 Rdn. 33 und 37; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 311 Rdn. 1; Kiefner ZHR 178 [2014], 547, 590).

(4) Das Tauschangebot und dessen Annahme begründen auch deshalb keinen Mediatisierungseffekt im Sinne der Rechtsprechung des BGH, weil mit ihm lediglich die Aktionärsstruktur der beherrschten Gesellschaft geändert wird. Solange keine Mehrheit für einen Squeeze out nach § 327 a ff. AktG oder gegebenenfalls nach §§ 62 Abs. 5 UmwG, 327 a ff. AktG vorhanden ist, liegt die Zusammensetzung des Aktionariats grundsätzlich nicht in den Händen der Hauptversammlung - ausgenommen möglicherweise noch der Regelungsgehalt in §§ 16, 33 WpÜG unter den dort genannten Voraussetzungen. Auch bei einer Kapitalerhöhung ist die gegebenenfalls damit verbundene Verwässerung der Aktienanteile nicht unmittelbare Folge des Hauptversammlungsbeschlusses, sondern es bedarf der weiteren Durchführung der Kapitalerhöhung, wobei ein Bezugsrechtsausschluss einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf. Demgemäß wird vielfach verlangt, die zu einer Konzernierung führende Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss bedürfe einer besonders sorgfältigen Interessenabwägung (vgl. Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Vor 311 Rdn. 6; Busch/Link in: Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 7: Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten [Corporate Litigation], 5. Aufl., § 44 Rdn. 5). Aber auch dies zeigt, dass die Konzernbildung stets nur über Einzelmaßnahmen kontrolliert werden kann.

(5) Aus dem Hinweis in dem Business Combination Agreement wie auch in der Angebotsunterlage, die L… plc. werde auf den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, eines Squeeze out oder auch eines Delisting hinwirken, vermag sich die Kompetenz der Hauptversammlung nicht ableiten lassen. Zum einen ist die L… plc. als Bieter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WpÜG verpflichtet, Angaben über die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft zu machen. Dazu gehören auch Angaben über einen geplanten Unternehmensvertrag, den geplanten Ausschluss von Minderheitsaktionären und ein etwaig geplantes Delisting (vgl. Meyer in: Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, a.a.O., § 11 Rdn. 111; Steinhardt/Nestler in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, 3. Aufl., § 11 Rdn. 76; Sohbi in: Heidel, Aktienrecht- und Kapitalmarktrecht, a.a.O., § 11 WpÜG Rdn. 28). Wenn aber das Gesetz einerseits dem Bieter eine derartige Pflicht auferlegt, andererseits aber keine Hauptversammlungspflichtigkeit für die Billigung des Angebots vorsieht, wäre es ein Widerspruch zu diesen Wertungen des Gesetzgebers, wollte man angesichts einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz bejahen. Zum anderen kann der dann intendierte Unternehmensvertrag wie auch der Squeeze out nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten abgeschlossen werden, wobei der Schutz der vermögensrechtlichen Interessen der Aktionäre beim Unternehmensvertrag gem. §§ 304, 305 AktG durch die Gewährung einer angemessenen Abfindung für den Fall des Ausscheidens oder des angemessenen Ausgleichs und die Notwendigkeit der Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 a Abs. 1 AktG beim Squeeze out gewährleistet wird. Die Vereinbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse mit dem Gesetz kann ebenso wie die Angemessenheit der Kompensationsleistung gerichtlich überprüft werden. Für das angesprochene Delisting ist ein Hauptversammlungsbeschluss gerade nicht erforderlich, weil die freie Handelbarkeit der Aktien an einem geregelten Markt nicht durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist und eine Gesamtanalogie zu einzelnen Vorschriften wie §§ 293 ff. oder 327 ff. AktG nicht gerechtfertigt ist - vgl. BVerfGE 132, 99, 119 ff. = NJW 2012, 3081, 3082 ff. = NZG 2012, 826, 828 ff. = AG 2012, 557, 559 ff. = ZIP 2012, 1402, 1404 ff. = WM 2012, 1378, 1379 ff. = BB 2012, 2010, 2011 ff. - MvS/Lindner; BGH NJW 2014, 146, 147 ff. = NZG 2013, 1342 ff. = AG 2013, 877 ff. = ZIP 2013, 2254 ff. = WM 2013, 2213 ff. = DB 2013, 2672 ff. = BB 2013, 3020 ff. = MDR 2014, 99 ff - Frosta). Ein einfachrechtlicher Schutz wird beim Delisting ohne Hauptversammlungsbeschluss durch § 39 BörsG gewährleistet.

(6) Soweit das Business Combination Agreement Verpflichtungen zur Veräußerung namentlich in Bezug auf die Engineering-Sparte begründen kann, lässt sich daraus nicht die Verpflichtung zur Beteiligung der Hauptversammlung herleiten. Eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz ergibt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten und bereits oben beschriebenen Grundsätzen erst dann, wenn die Ausgliederung einen Schwellenwert in der Größenordnung der Holzmüller-Entscheidung erreicht. Demgemäß kann eine ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit erst dann bejaht werden, wenn der Schwellenwert von etwa 70 bis 80% des Gesellschaftsvermögens erreicht wird (vgl. Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 3.Aufl., § 119 Rdn. 32; Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 119 Rdn. 27; Kocher in: Wachter, AktG, 3. Aufl., § 119 Rdn. 22 ff.; Reichert AG 2005, 150, 153; Priester AG 2011, 654, 661). Dies lässt sich bei der Engineering-Sparte der Beklagten keinesfalls bejahen. Die für die Bestimmung der Schwellenwerte maßgeblichen Parameter werden bei einer nachfolgenden Ausgliederung dieses Bereichs deutlich verfehlt. So machte der Umsatz dieses Geschäftsbereichs im Jahr 2016 mit € 2,4 Mrd. einen Anteil von lediglich etwas mehr als 14% des Gesamtumsatzes der Beklagten von rund € 17 Mrd. aus. Gerade dies erhellt, dass diese Sparte nicht prägend für das Gesamtunternehmen der Beklagten sein kann. Die Ausgliederung bedarf daher keiner Zustimmung der Hauptversammlung nach den gerade beschriebenen Grundsätzen. Aber auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Regelungen im Business Combination Agreement ergibt sich keine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz, nach dem diese dort angelegte Ausgliederung aber keinen tiefgreifenden Eingriff in die Rechte der Aktionäre der Beklagten darstellt.

(7) Die Hauptversammlungskompetenz kann auch nicht aus dem Vortrag der Kläger zu einer Unterbewertung der Beklagten und daraus resultierenden deutlichen Wertunterschieden zwischen der Beklagten und P… Inc. begründet werden. Die Relation der Unternehmenswerte der beiden Unternehmen ist zwar maßgeblich für das Umtauschverhältnis der Aktien, das dergestalt festgelegt wurde, dass pro Aktie der Beklagten deren Aktionäre 1,540 Aktien der neuen Holding-Gesellschaft L… plc. erhalten werde. Dies stellt aber keinen Eingriff in die Vermögensstruktur der Beklagten dar und kann folglich auch nicht als Übertragung des Geschäfts der Beklagten auf L… plc. eingestuft werden. Zudem muss beachtet werden, dass auch hier der hinreichende Schutzmechanismus des WpÜG zu Gunsten der Aktionäre der Beklagten eingreift.

b. Eine Zuständigkeit der Hauptversammlung ergibt sich nicht unter dem Blickwinkel des verdeckten Beherrschungsvertrages. Ein Unternehmensvertrag wird nach der Vorschrift des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Ein Beherrschungsvertrag und damit ein Unternehmensvertrag ist nach der Legaldefinition in § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt. Es ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass von einem Beherrschungsvertrag bereits dann gesprochen werden kann, wenn die Leitung nur teilweise und mit eingeschränktem Weisungsrecht übertragen wird. Ausreichend ist demgemäß die vertragliche Unterordnung der beherrschten Aktiengesellschaft in wesentlichen unternehmerischen Bereichen unter das herrschende Unternehmen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau des Vertrages ergibt, dass der herrschende Vertragspartner - hier also L… plc. - in die Lage versetzt wird, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft - mithin gegenüber dem Vorstand der Beklagten - durchzusetzen (vgl. BGHZ 103, 1, 6 = NJW 1988, 1326, 1327; KG AG 2001, 186 = NZG 2000, 1223 f.; LG München I ZIP 2008, 555, 560; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 291 Rdn. 10; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 291 Rdn. 14; Hirte/Schall Der Konzern 2006, 243, 244 f.). Ausschlaggebend ist dabei nicht der Wille des herrschenden Unternehmens zur Einflussnahme, sondern entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB der Empfängerhorizont und damit der Effekt, den die Weisung beim Vorstand der abhängigen Gesellschaft hat (vgl. Hirte/Schall Der Konzern, 2006, 243, 245).

Die überwiegend vertretene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht allerdings bereits davon aus, dass die Rechtsfigur des verdeckten Beherrschungsvertrages nicht anzuerkennen sei und sich daher eine Hauptversammlungszuständigkeit daraus nicht ableiten lasse. Ein Weisungsrecht könne aus dem dann nichtigen Vertrag nicht begründet werden; der Schutz der Minderheitsaktionäre werde hinreichend über den Nachteilsausgleich im faktischen Konzern nach § 311 ff. AktG gewährleistet (vgl. OLG München ZIP 2008, 1330, 1331 f. = AG 2008, 672, 673 f. = WM 2008, 1932, 1934; Goslar DB 2008, 800, 801; Hüffer/Koch AktG, 13. Aufl., § 291 Rdn. 14; Ederle AG 2010, 273, 274 ff.; Decher in: Festschrift für Hüffer, 2010, S. 145, 150 ff.; auch OLG München, Urteil vom 1.4.2015, Az. 7 U 2216/08). Demgegenüber wird von anderen Teilen in Rechtsprechung und Literatur die Rechtsfigur des faktischen Beherrschungsvertrages anerkannt, weil die vertragliche Unterordnung in wesentlichen unternehmerischen Bereichen unter das herrschende Unternehmen genüge; dafür reiche es aus, wenn der beherrschende Vertragspartner in die Lage versetzt werde, eine auf das Gesamtinteresse der verbundenen Unternehmen ausgerichtete Zielkonzeption zu entwickeln und gegenüber dem Vorstand des beherrschten Unternehmens durchzusetzen (so LG München I ZIP 2008, 555, 560; OLG Schleswig ZIP 2009, 124, 126 = AG 2009, 374, 375 = WM 2009, 2253, 2256 = DB 2009, 2076, 2077; Hirte/Schall, Der Konzern 2006, 243, 244; in diese Richtung auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., § 291 Rdn. 24 e).

Die Kammer muss nicht abschließend entscheiden, ob der Kritik an ihrem Urteil vom 31.1.2018, Az. 5HK O 19782/06 (ZIP 2008, 555 ff.) zu folgen ist. Das vorliegende Business Combination Agreement zwischen der Beklagten und L… plc. kann nicht als verdeckter Beherrschungsvertrag angesehen werden. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist zwar nicht die Bezeichnung als Unternehmens- oder Beherrschungsvertrag oder die ausdrückliche Aufnahme eines Weisungsrechts, sondern der Inhalt des Vertrages. Insoweit gelten nämlich die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, so dass insoweit gemäß §§ 133, 157 BGB der Empfängerhorizont und damit der Effekt ausschlaggebend ist, den der Vertrag mit seinen Einzelregelungen beim Vorstand der abhängigen Gesellschaft hat. Hieraus kann ein weitgehendes Weisungsrecht der L… plc. nicht angenommen werden; das Business Combination Agreement enthält keine Regelungen, aufgrund derer angenommen werden könnte, die herrschende Gesellschaft L… plc. habe die Möglichkeit, der Beklagten jederzeit ihren Willen aufzuzwingen, auch wenn der Begriff der Weisung im Sinne des § 308 BGB weit auszulegen ist (vgl. LG München I ZIP 2008, 555, 560; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 308 Rdn. 14; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht a.a.O., § 308 Rdn. 24; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl., Anh. zu § 13 Rdn. 811). Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich.

(1) Aus der Vereinbarung einer monistischen Organisation des Verwaltungsrats und dessen Zusammensetzung lässt sich ein Weisungsrecht nicht herleiten. Mit dem Business Combination Agreement stellen sich P… Inc. und die Beklagte unter die einheitliche Leitung der L… plc., deren Verwaltungsorgan sich je zur Hälfte aus Vertretern der beiden Gesellschaften zusammensetzen soll. Dem von P… Inc. stammenden Chief Executive Officer, Herrn S… A…, kommt kein doppeltes Stimmrecht zu. Die Kompetenzen des Verwaltungsrates der L… plc. ergeben sich zentral aus dem Anhang III Ziffer 5. Angesichts der paritätischen Besetzung des Verwaltungsrates haben die Vertreter der P… Inc. keine Möglichkeit, gegen den Willen der Vertreter der Beklagten Maßnahmen durchsetzen, die wesentliche Entscheidungsbefugnisse auf die L… plc. verlagern, die dann beispielsweise Einfluss auf die Kapitalausstattung der Beklagten haben. Dies gilt auch für Kapitalmaßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung der Beklagten fallen. Ohne die Zustimmung von Organmitgliedern der Beklagten im Verwaltungsrat der Obergesellschaft kann eine derartige Maßnahme nicht in die Wege geleitet werden. Insofern entscheidet sich die Situation grundlegend von der, die dem Endurteil der Kammer vom 31.1.2008 im Verfahren 5HK O 19782/06 zugrunde lag, weil im dortigen Verwaltungsrat die Mitglieder der herrschenden Gesellschaft über eine deutliche Mehrheit verfügten. Auf die zwischen den Parteien unterschiedliche Auslegung und Übersetzung der Bestimmungen in Anhang III Ziffer 5 lit. f und lit. i kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn auch wenn man von einer Festlegung auf eine bestimmte „Politik“ oder die Genehmigung jeder anderen Transaktion ausgeht, kann dies nicht gegen die Stimmen der von der Beklagten gestellten Mitglieder im Verwaltungsrat erfolgen. Auch gegenüber der Beklagten als Tochtergesellschaft führt diese Regelung nicht zur Bejahung der Voraussetzungen eines verdeckten Beherrschungsvertrages. Dabei muss nämlich beachtet werden, dass dem Vorstand im faktischen Konzern ebenso eine konzernweite Planungs- und Steuerungsverantwortung zukommt, die dort allerdings gerade nicht zur Verbindlichkeit von Weisungen und die Verantwortung des Vorstands der beherrschten Gesellschaft nicht einschränken kann führen (vgl. Fleischer in: Spindler/Stilz, 3. Aufl., § 76 Rdn. 90 ff.). Als Vorstand der Konzernobergesellschaft obliegt diesem als Maßnahme der Geschäftsführung der Obergesellschaft auch die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Beteiligungsbesitzes (vgl. Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktienG, 3. Aufl., § 76 Rdn. 65; Seyfarth, Vorstandsrecht, 1. Aufl., § 8 Rdn. 8). Die Ausgestaltung der Leitungsaufgabe mit Festlegung der Konzernstrategie, der Steuerung, Strukturierung, und Organisation des Konzerns im Einzelnen obliegt dem unternehmerischen Ermessen des Vorstands unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben. Angesichts dessen kann allein aus den allgemein gehaltenen Kompetenzen des Verwaltungsorgans nicht auf eine Weisungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten geschlossen werden.

(2) Aus den Regelungen in Art. III Ziffer 6 des Business Combination Agreement lässt sich nicht auf ein Weisungsrecht der L… plc. gegenüber der Beklagten schließen. Die dort geregelten Zusicherungen betreffen beide Vertragsparteien gleichermaßen. Dann aber gilt auch hier, dass keine Seite einseitig der anderen ihren Willen aufdrängen kann. Auch insoweit unterscheidet sich die hiesige Vertragsgestaltung deutlich von der dem Endurteil vom 31.1.2008 zugrunde liegenden Konstellation. Auch enthalten die Bestimmungen in Art. III Ziffer 6.1 kein klares Verbot; es heißt dort nämlich nur, dass bestimmte Maßnahmen nicht durchgeführt werden sollen. Ein Weisungscharakter im Sinne einer zwingenden Befolgung durch den Vorstand der Beklagten lässt sich dem dann nicht entnehmen.

(3) Die Einrichtung eines Präsidialausschusses sowie eines Management-Ausschusses führt gleichfalls nicht zur Annahme eines Weisungsrechts zu Lasten der Beklagten. Den beiden Ausschüssen steht nicht ein Mehr an Rechten zu als dem Verwaltungsrat, dessen Untergliederung der Präsidialausschuss ist. Der Management-Ausschuss nach Anhang III Ziffer 9 soll dem Chief Executive Officer berichten, ohne dass er ein gesellschaftsrechtliches Organ der L… plc. wäre. Auch aus den Regelungen über die Aufgaben des Management-Ausschusses im Einzelnen kann ein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten nicht hergeleitet werden. Diese ergibt sich nicht aus der Regelung in Anhang III Ziffer 8 über die Rolle des Chief Executive Officer in Zusammenarbeit mit dem Management-Ausschuss. Es handelt sich im Wesentlichen um eine interne Kompetenzregelung. Eine Entscheidungskompetenz zugunsten des Management-Ausschusses im Sinne einer Weisungsbefugnis gegenüber der Beklagten kann dem gerade nicht entnommen werden. Dies zeigt sich vor allem auch daran, dass die Mitglieder dieses Ausschusses neben der fehlenden Organstellung bei der Konzernobergesellschaft gerade kein Amt in dieser Gesellschaft bekleiden sollen. Ihre Aufgabe besteht vor allem im Bericht an den Chief Executive Officer, was den beratenden Charakter innerhalb der L… plc. unterstreicht. Die Zusammensetzung des Management-Ausschusses ist nicht geeignet, ein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten zu begründen, nachdem auch in ihm drei Vertreter der Beklagten tätig sein sollen.

(4) Aus der Rolle des Chief Executive Officer kann eine Weisungsbefugnis nicht abgeleitet werden. Allein die Tatsache, dass er Vorgaben für die operative Tätigkeit machen kann, rechtfertigt dies nicht. Derartiges kann auch im faktischen Konzern vorkommen, auch wenn der Vorstand der beherrschten Gesellschaft daran rechtlich nicht gebunden ist.

(5) Auch die weiteren Regelungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und P… Inc. vermögen die Annahme eines verdeckten Beherrschungsvertrages nicht zu rechtfertigen. Aus seiner Struktur lässt sich weder ein Weisungsrecht noch eine sonstige Beherrschung der Beklagten durch P… Inc. ableiten. Eine derartige Möglichkeit ergibt sich namentlich nicht aus der Stellung von Herrn S… A…, der nach dem Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses die Funktion des Chief Executive Officer bei der neuen Gesellschaft L… plc. übernehmen wird. Die entsprechenden Kompetenzen müssen nach allgemeinen Grundsätzen dieser Gesellschaft, nicht aber der bisherigen P… Inc. zugerechnet werden. Nichts anderes ergibt sich auch aus den Äußerungen von Herrn Angel im Rahmen einer Rede an die Belegschaft seines bisherigen Unternehmens, weil er darin die Strukturen der L… plc. schildert, wie seinen Aussagen eindeutig zu entnehmen ist. Allein der Umstand, dass die neue Gesellschaft wie bisher von C… in den Vereinigten Staaten von Amerika aus geleitet wird, kann rechtlich ein Weisungsrecht keinesfalls begründen.

Ebenso wenig ergibt sich eine Weisungsmöglichkeit als zentrales Element eines (verdeckten) Beherrschungsvertrags aus der Regelung über die Wahl des Gerichtsstandes in dem Business Combination Agreement. Bei grenzüberschreitenden Verträgen entspricht es einer vielfach geübten Praxis, den Gerichtsstand auszuwählen, was indes auch bei Verträgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwischen Kaufleuten nicht außergewöhnlich ist und von § 38 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen als zulässig eingestuft wird. Auch in diesem Zusammenhang aber gelten die Bestimmungen über den Gerichtsstand wechselseitig - denn auch P… Inc. kann nach dem eindeutigen Wortlaut Klagen nicht bei der einheimischen Gerichtsbarkeit geltend machen. Insoweit besteht auch hier ein Gleichklang wie bei anderen Vertragsbestimmungen auch, worauf bereits hingewiesen wurde.

(6) Namentlich die erforderliche Gesamtschau der Regelungen im Business Combination Agreement kann - im Gegensatz zu dem von der Kammer entschiedenen Fall - nicht dazu führen, einen verdeckten Beherrschungsvertrag anzunehmen. Der Vorstand der L… plc. hat gerade nicht die Möglichkeiten, eine Vielzahl von Maßnahmen umzusetzen, die tief in die Struktur der Beklagten eingreifen - alleine die Möglichkeit der Durchführung eines Squeeze out oder des Abschlusses eines Unternehmensvertrages im Sinne der § 291 ff. AktG genügt hierfür keinesfalls. Auch wird der Hauptversammlung der Beklagten in ihrer neuen Zusammensetzung nicht die Möglichkeit genommen, eigenverantwortlich über die Gewinnverwendung, die Entlastung ihrer Organe oder über Kapitalmaßnahmen zu beschließen. Viele zentrale Bestimmungen und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten treffen auf beide Gesellschaften - also P… Inc. und die Beklagte - gleichermaßen zu; ein Weisungsverhältnis zwischen den beiden Schwestergesellschaften kann auch deshalb nicht bejaht werden.

Insgesamt enthalten die Regelungen des hier streitgegenständlichen Business Combination Agreement keine Vorgaben, aus denen sich der Vorstand der Beklagten einem Weisungsrecht der Konzernobergesellschaft L… plc. ausgesetzt sehen könnte. Daher kann in diesem Vertrag kein verdeckter Beherrschungsvertrag gesehen werden (so auch Strohn ZHR 182 [2018], 114, 138 ff.).

c. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung lässt sich nicht über eine gegebenenfalls notwendige Satzungsänderung ableiten, nachdem eine Satzungsänderung aufgrund von § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG eines Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Zwar wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, die Satzung der Beklagten lasse eine solche strukturelle Veränderung, sich der Leitung eines anderen Unternehmens zu unterstellen, nicht zu, weshalb die Satzung durchbrochen werde. Dies mache eine Befassung der Hauptversammlung mit dem Business Combination Agreement unumgänglich (so Strohn ZHR 182 [2018], 114, 128 ff., insbesondere 135 ff.). Das Erfordernis einer Konzernöffnungsklausel in der Satzung bei der Situation eines Konzerneingangs lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht begründen - dies stünde in klarem Widerspruch zu der ganz h.M. wonach bei einer Aktiengesellschaft eine Konzernbildungskontrolle gerade nicht stattfindet. Wenn Satzungen Konzernklauseln enthalten, so betreffen diese stets nur die Möglichkeit, den in der Satzung definierten Unternehmenszweck auch als Holding, nicht nur als selbst operativ tätige Gesellschaft zu betreiben (vgl. Krieger in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4: Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 70 Rdn. 5 f.). Gegen die Entstehung eines Abhängigkeitsverhältnisses könne nur in eng begrenztem Umfang Vorkehrungen in die Satzung aufgenommen werden, wozu beispielsweise die Vinkulierung von Namensaktien gehört (vgl. Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Vor § 311 Rdn. 3; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., Vor § 311 Rdn. 623 und 712 ff.; Krieger in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4: Aktiengesellschaft, a.a.O., § 70 Rdn. 57). Satzungsregelungen, die dann aber beispielsweise gegen die Vorgaben des WpÜG verstoßen, wird der Grundsatz der Satzungsstrenge aus § 23 Abs. 5 AktG entgegengehalten werden müssen; sie verstoßen gegen das Verbot der Konzernbildungskontrolle und wären daher unzulässig (in diese Richtung Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., Vor § 311 Rdn. 62). Angesichts dessen kann auch aus dem Gedanken des § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG eine Kompetenz der Hauptversammlung nicht hergeleitet werden.

d. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 15.11.2018 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund von § 156 Abs. 1 ZPO. Soweit darin neuer Sachvortrag enthalten ist, rechtfertigt dieser nicht den Schluss auf eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz.

(1) Allein der Rückzug der Beklagten aus dem nordamerikanischen Markt genügt nicht, um eine Zustimmungsbedürftigkeit nach den Grundsätzen der Holzmüller/Gelatine-Rechtsprechung auszulösen. Der Umsatzanteil im gesamten Segment „Amerika“ belief sich ausweislich des bereits als Anlage K 3 zur Klageschrift vorgelegten Finanzberichts 2016 im Geschäftsjahr auf € 5,232 Mrd.; mithin beträgt der Anteil am Gesamtumsatz der Beklagten von rund € 17 Mrd. lediglich etwa 30,75%. In Amerika beschäftigte die Beklagte konzernweit 21.255 Mitarbeiter; auch hier liegt der Anteil der Beschäftigten in Amerika an der Gesamtbeschäftigtenzahl im Konzern der Beklagten bei etwa 35,5%. Die Investitionen in Amerika belaufen sich auf etwa 26,5% der Gesamtinvestitionen im Konzern. Das operative Ergebnis in Amerika in Höhe von € 1,319 Mrd. trug einen Anteil von etwa 31,3% zu dem Gesamtergebnis von € 4,21 Mrd. im Geschäftsjahr 2016 bei. Selbst wenn nun das gesamte Geschäft in Nord- und Südamerika übertragen werden muss, um die Auflagen der USamerikanischen Wettbewerbsbehörde zu erfüllen, liegt der Anteil dieses Segments weit unterhalb der Schwellenwerte, bei denen die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung annimmt.

(2) Aus der nach dem Vortrag der Kläger veränderten Ausgangslage kann ein Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung nicht begründet werden. Zentrale Inhalte, die gegebenenfalls eine Beteiligung der Hauptversammlung hätten erforderlich machen können, werden durch die veränderten Bedingungen nicht berührt. Namentlich Art. VII Ziffer 7.1 lit. h mit der Möglichkeit eines Verzichts rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die durch die Notwendigkeit der Veräußerung eingetretenen Veränderungen sind nicht nach dem Tag des Vertragsschlusses und vor Ablauf der Annahmefrist eingetreten; eine Obergrenze von US-$ 3,7 Mrd. und ein operatives Ergebnis von US-$ 1,1 Mrd. kann dieser Regelung ebenso wenig entnommen werden wie ein Kündigungsrecht für die Beklagte. Die Obergrenze wird in der Angebotsunterlage der L… plc. vom 15.8.2017 dargestellt, weshalb sich auch die Aktionäre vor Annahme des Angebots ein hinreichendes Bild machen können. Die Regelung im Business Combination Agreement entsprechend ihrer Erklärung in der Angebotsunterlage ergibt keine Verpflichtung zur Kündigung. Vor allem aber schließt es die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht aus, über die Schwellenwerte hinaus Zusagen zur Veräußerung abzugeben. Zudem muss weiterhin berücksichtigt werden, dass die Beklagte als Gegenleistung für die Veräußerung einen erheblichen Vermögenszuwachs erhält, von dem nach dem Vortrag nicht erkennbar wäre, dass er nicht dem Wert der veräußerten Unternehmensteile entsprechen könnte. Die Veräußerung einer Beteiligung ist regelmäßig von der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gedeckt, solange die Maßnahme in ihrer Bedeutung für die Gesellschaft nicht die Ausmaße der Holzmüller-Entscheidung erreicht. Hierfür spricht auch die gesetzliche Wertung aus § 179 a AktG. Diese Vorschrift erhellt, dass ungeachtet dessen, ob darunter der Wert der in den Mitgliedschaftsrechten verkörperten Vermögenspositionen leidet, Veräußerungsvorgänge im Allgemeinen von der Geschäftsführungskompetenz des Vorstand gedeckt sind (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2005, 1415, 1417 f. = AG 2005, 693, 694 f.= WM 2005, 1708, 1710 f.; bestätigt durch BGH ZIP 2007, 24 = AG 2007, 203 = WM 2007, 257; von Falkenhausen ZIP 2007, 24, 25 f., Kocher in: Wachter, AktG, a.a.O. § 119 Rdn. 27; Spindler in: Schmidt/Lutter AktG, a.a.O., § 119 Rdn. 35; Goette AG 2006, 522, 527; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Vor § 311 Rdn. 43, Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 76 Rdn. 63).

Angesichts dessen konnte der Hauptantrag keinen Erfolg haben.

II.

Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er unterscheidet sich inhaltlich angesichts einer bestehenden zumindest Teilidentität nicht von dem Hauptantrag. Die in Zukunft möglichen Maßnahmen sollen die Hauptversammlungspflichtigkeit des Business Combination Agreement begründen. Genau dies ist aber auch ein Teil der Argumentationslinie im Hauptantrag. Damit aber muss von einem zumindest teilidentischen Streitgegenstand von Haupt- und Hilfsantrag ausgegangen werden, weshalb dem Hilfsantrag im Falle der hier erfolgten Abweisung des Hauptantrages und der Notwendigkeit einer Entscheidung über ihn eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegensteht. Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr entscheiden ob der Hilfsantrag überhaupt hinreichend bestimmt ist oder ob er durch die Erläuterungen in der Klageschrift und der Replik der Auslegung soweit zugänglich ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen jedenfalls bestimmbar sind. Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag aus den gleichen Gründen unbegründet wie der Hauptantrag.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kläger haben als unterlegene Streitgenossen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen zu tragen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

3. Die Entscheidung über den Streitwert resultiert aus § 3 ZPO, wobei der Rechtsgedanke des § 247 Abs. 1 AktG berücksichtigt werden muss. Einen Wert von € 500.000,- erachtet die Kammer für angemessen, nachdem es um die Rechte der Hauptversammlung in einem für die Struktur der Beklagten - einer der großen deutschen Industriekonzerne - maßgeblichen Vertrag geht. Die Entscheidung über den Hilfsantrag führt aufgrund von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts, weil der hilfsweise geltend gemachte Anspruch denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptanspruch.

stats