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Wirtschaftsrecht
16.08.2018
Wirtschaftsrecht
OLG Nürnberg: Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.7.2018 – 12 W 1178/18

ECLI:DE:OLGNUER:2018:0726.12W1178.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1922-5

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Amtlicher Leitsatz

Zur Führung des Nachweises der Rechtsnachfolge gegenüber dem Registergericht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB ist die Vorlage einer Ausfertigung eines von einem bayerischen Amtsgericht erteilten Erbscheins auch dann ausreichend, wenn diese mit einem maschinell mittels EDV erzeugten Dienstsiegel und nicht mit einem Präge- oder Farbdrucksiegel versehen ist.

Sachverhalt

I.

1.            Die Beteiligte zu 1), eine Kommanditgesellschaft, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRA xy eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die (im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB xyz eingetragene) Beteiligte zu 2). Als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen sind Herr J. H. mit einer Einlage von 7.700,00 EUR, der Beteiligte zu 5) mit einer Einlage von 69.300,00 EUR und die (im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRA xya eingetragene) Beteiligte zu 6) mit einer Einlage von 77.000,00 EUR.

2.            Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 28.05.2018 wurde hinsichtlich der Beteiligten zu 1) eine Änderung der Kommanditverhältnisse zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Kommanditist J. H. sei verstorben, somit durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden. Seine Kommanditeinlage von 7.700,00 EUR sei durch Erbfolge auf seine Erben übergegangen. Erben seien zu jeweils ½ die Beteiligte zu 3) und die Beteiligte zu 4); diese seien im Wege der Sondererbfolge jeweils mit einer Kommanditeinlage von 3.850,00 EUR als neue Kommanditisten eingetreten.

Im Wege der Sonderrechtsnachfolge hätten die Beteiligten zu 3) und zu 4) ihre ererbten Kommanditbeteiligungen sodann jeweils vollständig auf den Beteiligten zu 5) übertragen, wodurch sie wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden seien und sich die Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) von bisher 69.300,00 EUR auf 77.000,00 EUR erhöht habe.

Diese notarielle Urkunde war von den Beteiligten zu 3), zu 4) und zu 5) sowie von den Geschäftsführern der Beteiligten zu 2) und zu 6) – mithin von sämtlichen Gesellschaftern der Beteiligten zu 1) – unterzeichnet. Als Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten J. H. war eine Ausfertigung eines Erbscheins des Amtsgerichts Schwandorf, Zweigstelle Oberviechtach (Gz. VI 77/08) beigefügt. Diese Ausfertigung war unter dem Unterschriftenfeld mit einem maschinell mittels EDV erzeugten kreisrunden Dienstsiegel im Durchmesser von 35 mm mit großem Staatswappen und der Umschrift „Bayern Amtsgericht“ versehen.

3.            Mit Zwischenverfügung vom 12.06.2018 hat das Amtsgericht – Registergericht – Amberg beanstandet, dass die Anmeldung nicht vollzogen werden könne, da das maschinell erzeugte Siegel auf dem Erbschein kein individuelles Präge- bzw. Farbdrucksiegel sei und der vorgelegte Erbschein deshalb zum Nachweis der Erbfolge nicht ausreiche; zugleich hat es eine Frist von 4 Wochen zur Behebung des Mangels gesetzt.

Gegen diese Zwischenverfügung hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit am 18.06.2018 beim Registergericht eingegangenem Schreiben „namens der Beteiligten“ Beschwerde eingelegt, der das Registergericht mit Beschluss vom 20.06.2018 nicht abgeholfen hat.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1.         Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.

2.         Die Beschwerde ist zulässig.

a)         Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

b)         Die Beschwerde ist frist- (§§ 63 Abs. 1, 16 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

c)         Die Beschwerdeführer sind jeweils beschwerdeberechtigt. Wird ein Eintragungsantrag zurückgewiesen, so steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu, § 59 Abs. 2 FamFG. Hinsichtlich der Veränderung des Gesellschafterbestandes sind sämtliche Gesellschafter der Beteiligten zu 1) anmeldeberechtigt und anmeldeverpflichtet (§ 108 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2, § 162 HGB), wobei sie durch den verfahrensbevollmächtigten Notar vertreten werden (vgl. § 378 Abs. 2 FamFG). Dieser hat mit Schreiben vom 12.07.2018 klargestellt, dass die Beschwerde im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt wurde.

3.         Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts steht das auf dem vorgelegten Erbschein maschinell aufgedruckte Dienstsiegel einem Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB nicht entgegen.

a)         Bei einer Kommanditgesellschaft sind u.a. die Bezeichnung der Kommanditisten und der Betrag deren Kommanditeinlage zum Handelsregister anzumelden, § 162 Abs. 1 Satz 1 HGB. Dies gilt insbesondere bei Veränderungen des Kommanditistenbestandes (vgl. § 162 Abs. 3 HGB). Soweit solche Veränderungen aufgrund Rechtsnachfolge erfolgt sind, ist diese, soweit tunlich, durch öffentliche Urkunden (§ 415 ZPO) nachzuweisen, § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB. Grundsätzlich ist deshalb ein Erbschein (§ 2353 BGB) zum Nachweis der Rechtsnachfolge genügend.

Da die Urschrift des Erbscheins in den Nachlassakten und damit in Verwahrung des Nachlassgerichts verbleibt, reicht für das Registerverfahren die Vorlage einer Ausfertigung desselben. Eine derartige Ausfertigung ist nach allgemeiner Ansicht mit einem Dienstsiegel zu versehen (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BeurkG, Art. 16 Abs. 1 BayAGGVG).

Regelmäßig ist ein Dienstsiegel entweder als Farbdrucksiegel, als Prägesiegel, als Lacksiegel (Petschaft) oder auch als Klebesiegel (Siegelmarke) gestaltet [vgl. § 39 BeurkG, § 2 Abs. 1 DONot, § 8 Abs. 1 und 3 der bay. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern – AVWpG – vom 22.12.1998 (GVBl. 1999, S. 29; BayRS 1130-2-2-I)]. Das für die Fertigung von Siegeln mit bayerischen Hoheitszeichen zuständige Bayerische Hauptmünzamt weist daneben als weitere Siegelart auch das „Digitalisierte Siegel“ aus (vgl. https://hauptmuenzamt.bayern/wp-content/uploads/2018/02/3.siegelarten_2013.pdf). Bei dieser Art der Siegelung wird eine elektronische Siegeldatei in Reinschrift wiedergegeben und zusammen mit dem zu siegelnden Dokument ausgedruckt.

b)         Die verfahrensgegenständliche Anmeldung genügt hinsichtlich des hierbei vorgelegten Erbscheins in Bezug auf das darauf angebrachte Dienstsiegel den formellen Erfordernissen.

Das Registergericht kann zwar im Rahmen des ihm zukommenden formellen Prüfungsrechts das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Dienstsiegels prüfen; allerdings führt diese Prüfung im Streitfall nicht zu dem Ergebnis, dass das auf dem vorgelegten Erbschein maschinell aufgedruckte Dienstsiegel einem Nachweis der Rechtsnachfolge entgegensteht.

aa)       Zwar hat die Rechtsprechung, worauf das Registergericht zu Recht hinweist, den lediglich drucktechnisch maschinell erzeugten Ausdruck eines Dienstsiegels als nicht den im Grundbuchverfahren nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GBO geltenden Formanforderungen genügend bewertet; insoweit sei vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel erforderlich (OLG München FGPrax 2016, 152 sowie nachfolgend BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – V ZB 88/16, FGPrax 2017, 56; vgl. OLG München NJW-RR 2017, 265).

bb)       Das Registergericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass – als Reaktion auf die vorgenannte Rechtsprechung – der Gesetzgeber mit Art. 8 des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.04.2017 (BGBl. 2017 Teil I Seite 969, 978), § 29 Abs. 3 Satz 2 GBO eingefügt hat, nach dem „anstelle der Siegelung ... maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden“ kann. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, dass es modernen Organisationsabläufen widerspräche, wenn in Verfahren, in denen die Schriftguterstellung teilweise automatisiert erfolgt, für Grundbuchzwecke zwingend eine manuelle Siegelung erforderlich wäre. Obwohl die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte Rechtsgüter keine Absenkung des Echtheitsnachweises zuließen und obwohl die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung gerade die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsgemäßheit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen solle, solle das Aufdrucken eines Siegels in dem Prozess der Herstellung des amtlichen Dokuments dann zulässig sein, wenn die Risiken einer Fälschung und des unbefugten Zugriffs nicht größer seien als bei manueller Siegelung. Diesen besonderen Sicherheitserfordernissen sei durch Gestaltung des Organisationsablaufs Rechnung zu tragen, insbesondere, indem der Fachanwender nur dann Zugriff auf die Siegeldatei erhalte, wenn er sich im System anmelde oder über ein Passwort legitimiere (Bundestags-Drucksache 18/11437 vom 08.03.2017, Seiten 46-47).

cc)       Zudem hat der Bundesgesetzgeber auch in anderen Rechtsbereichen eine maschinelle Siegelung mittels eines drucktechnisch erzeugten Abdrucks des Dienstsiegels ausdrücklich zugelassen, so in § 703b Abs. 1 ZPO (für das gerichtliche Mahnverfahren), in § 169 Abs. 3 ZPO (für die Beglaubigung einer Abschrift), in § 258 Abs. 1 und 2 FamFG (für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger), in § 37 Abs. 3 SchRegO (für Eintragungsersuchen im Schiffsregister), in § 30a Abs. 3 HRV  (für den amtlichen Ausdruck aus dem Handelsregister),  in § 32 Abs. 2 VRV (für den amtlichen Ausdruck aus dem maschinell geführten Vereinsregister) oder in § 78 Abs. 2 GBV (für den Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch), obwohl die jeweiligen Dokumente ebenfalls besonderen Sicherheitserfordernissen genügen müssen.

dd)       Auch der bayerische Landesgesetzgeber lässt eine maschinelle Siegelung zu. § 8 Abs. 4 AVWpG ordnet – insbesondere auch für das Dienstsiegel der bayerischen Amtsgerichte (vgl. § 1 Nr. 3, § 4 AVWpG) – explizit an: „Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden“. Entsprechendes gilt nach der bay. Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) vom 21.01.2000 (GVBl. 2000, S. 54; BayRS 2020-5-1-J) für die von kommunalen Gebietskörperschaften geführten Dienstsiegel (§ 6 Abs. 4 Satz 3 NHGV).

Auch die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) vom 12.12.2000 (GVBl. 2000, S. 873; BayRS 200-21-I) bestimmt in § 25 Abs. 1, dass elektronisch hergestellte Dokumente gemäß § 8 Abs. 4 AVWpG auch mit maschinell oder elektronisch erzeugbaren Siegelabdrucken versehen werden können.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass die genannten landesrechtlichen Vorschriften wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs für das zutreffende Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB, § 49 Abs. 2 Satz 2 BeurkG nicht herangezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – V ZB 88/16, FGPrax 2017, 56, Rn. 13 bei juris), die AGO als reine Verwaltungsvorschrift die Gerichte zudem nicht bindet.

ee)       Die Siegelung bezweckt, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung „unter amtlicher Auktorität“ nachgewiesen wird; die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung soll somit die Verlässlichkeit des Dokuments und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen (vgl. OLG München FGPrax 2016, 152, Rn. 28 bei juris). Ein mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellter, maschinell aufgedruckter Abdruck des Dienstsiegels kann allerdings grundsätzlich nicht als fälschungs- oder missbrauchssicher bewertet werden.

Gleichwohl hält der Senat in analoger Anwendung der vorgenannten Vorschriften auch im registergerichtlichen Eintragungsverfahren den Umstand, dass sich auf einem Erbschein „lediglich“ ein maschinell aufgedrucktes Dienstsiegel befindet, nicht für den Nachweis der Rechtsnachfolge ausschließend; vielmehr erachtet er ein derartiges Siegel grundsätzlich für geeignet. Bei der Erteilung von Ausfertigungen eines Erbscheins durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines bayerischen Amtsgerichts – das gilt auch für eine Zweigstelle – wird gerichtsbekannt den bestehenden Sicherheitserfordernissen durch die Gestaltung des Organisationsablaufs dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Urkundsbeamte nur dann Zugriff auf die Siegeldatei erhält, wenn er sich hierzu im dienstlichen, gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten EDV-System anmeldet und sich hierbei über ein Passwort zu legitimieren hat.

ff)        Die Gestaltung des im Streitfall aufgedruckten Dienstsiegels, das lediglich die Umschrift „Bayern Amtsgericht“, nicht aber die Angabe des Behördensitzes aufweist, wurde vom Registergericht nicht beanstandet. Insoweit könnte indes zweifelhaft erscheinen, ob diese Angabe den inhaltlichen Anforderungen an die Bezeichnung der siegelführenden Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVWpG genügt, die grundsätzlich auch die Angabe des Behördensitzes erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – V ZB 88/16, FGPrax 2017, 56, Rn. 29 bei juris).

Nach der – auf Grundlage der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 AVWpG ergangenen – Ausnahmegenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23.01.1975, Gz. IA1-87/4, dürfen in Fällen, in denen mit Dienstsiegeln zu versehende Schriftstücke durch eine EDV-Anlage erstellt werden, Dienstsiegel ohne Ortsangabe verwendet werden (vgl. Bl. 66-68 d.A.). Die Gestaltung des Dienstsiegels begegnet deshalb keinen Bedenken.

c)         Da mithin die Siegelung des Erbscheins ordnungsgemäß ist, stellt sich die Frage, inwieweit eine nicht ordnungsgemäße Siegelung Wirksamkeitsvoraussetzung des Erbscheins wäre, nicht (vgl. hierzu OLG München FGPrax 2017, 12, Rn. 21 bei juris).

d)         Auch aus einem anderen Grund erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als im Ergebnis unzutreffend.

Hat das Registergericht von der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des in Übereinstimmung mit landesrechtlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 4 AVWpG) drucktechnisch gesiegelten Schriftstücks positive Kenntnis, so erfordern Sinn und Zweck der Formvorschrift (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BeurkG, Art. 16 Abs. 1 bayAGGVG) keine erhöhten Qualitätsanforderungen an das Siegel (OLG München NJW-RR 2017, 265, Rn. 18 bei juris). Entsprechend fordert § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB den Nachweis der Rechtsnachfolge nur „soweit tunlich“ durch öffentliche Urkunden. Eine entsprechende positive Kenntnis – und damit die Untunlichkeit diesbezüglich zu führender weitergehender Nachweise – kann sich etwa daraus ergeben, dass siegelführende und siegelprüfende Behörde zwei Abteilungen desselben Gerichts sind, so dass Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des maschinell gesiegelten Schriftstücks gerichtsbekannt sind.

Da das Beschwerdegericht als volle zweite Tatsacheninstanz zu entscheiden und im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen hat (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 65 FamFG Rn. 7), kann sich eine entsprechende positive Kenntnis auch erst in der Beschwerdeinstanz herausstellen.

Im Streitfall hat der Senat gemäß § 26 FamFG die Nachlassakten hinsichtlich des verstorbenen Kommanditisten J. H. (Amtsgericht Schwandorf, vormalige Zweigstelle Oberviechtach, Gz. VI 77/08) beigezogen. In diesen Akten befindet sich die Urschrift des Erbscheins vom 02.07.2008, dessen maschinell gesiegelte Ausfertigung mit dem Eintragungsantrag vorgelegt worden war (Bl. 30 der genannten Beiakten).

Damit steht auch aus diesem Grund im Beschwerdeverfahren die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit dieser Ausfertigung zweifelsfrei fest. Auch deshalb kann – jedenfalls nunmehr – das mit der Zwischenverfügung verfolgte Ziel, eine ausreichend gesiegelte Ausfertigung des Erbscheins vorzulegen, nicht mehr weiter verfolgt werden.

4.         Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben.

5.         Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Etwa angefallene Kosten werden nicht erhoben, § 21 GNotKG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 36, 59, 61 GNotKG festgesetzt.

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war. Die oben (unter 3 b aa) zitierte, zu § 29 GBO ergangene Rechtsprechung erfordert schon deshalb keine Zulassung, weil sie durch die zwischenzeitliche Änderung dieser Gesetzesnorm (siehe oben 3 b bb) überholt ist. Zudem beruht die Entscheidung des Senats nicht entscheidend auf dem Umstand, dass sich auf dem vorgelegten Erbschein ein maschinell aufgedrucktes Dienstsiegel befindet (siehe oben 3 d).

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