R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
04.04.2019
Wirtschaftsrecht
EuGH: Frist für die Umsetzung der Kartellschadensersatz-Richtlinie – unangemessene Verjährungsfrist für die Klageerhebung

EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 28.3.2019 – C‑637/17, Cogeco Communications Inc. gegen Sport TV Portugal SA, Controlinveste-SGPS SA, NOS-SGPS SA

ECLI:EU:C:2019:263

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-833-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1. Art. 22 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

2. Art. 102 AEUV und der Grundsatz der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen drei Jahre beträgt und zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von seinem Anspruch auf Schadensersatz Kenntnis erlangt, auch wenn die für den Verstoß verantwortliche Person nicht bekannt ist, und zum anderen keine Möglichkeit vorsieht, diese Frist während eines bei der nationalen Wettbewerbsbehörde anhängigen Verfahrens zu hemmen oder zu unterbrechen.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 bis 4, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1), von Art. 102 AEUV sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität.

2          Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Cogeco Communications Inc. auf der einen Seite und der Sport TV Portugal SA, der Controlinveste-SGPS SA und der NOS-SGPS SA auf der anderen Seite über den Ersatz des Schadens, der aus den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Sport TV Portugal als Tochtergesellschaft von Controlinveste-SGPS und NOS-SGPS entstanden ist.

 

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 lautet:

„In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. In dieser Richtlinie sind Vorschriften festgelegt, mit denen der unverfälschte Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und Hindernisse für sein reibungsloses Funktionieren beseitigt werden, indem in der ganzen Union ein gleichwertiger Schutz für jeden gewährleistet wird, der einen solchen Schaden erlitten hat.“

4          Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. ‚Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht‘ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;

3. ‚nationales Wettbewerbsrecht‘ Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, unter Ausschluss nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern solche strafrechtlichen Sanktionen nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen;

12. ‚bestandskräftige Zuwiderhandlungsentscheidung‘ eine Zuwiderhandlungsentscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann;

…“

 

5          Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt.“

 

6          Art. 10 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie sieht vor:

„(2) Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:

a) dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,

b) der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und

c) der Identität des Rechtsverletzers.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens fünf Jahre betragen.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder – je nach nationalem Recht – unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ihr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.“

 

7          Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.“

 

8          Art. 22 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.“

 

Portugiesisches Recht

9          Art. 498 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„1. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt nach einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem ihm zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt, auch wenn ihm die Person des Haftenden und das gesamte Ausmaß der Schäden nicht bekannt sind, unbeschadet der allgemeinen Verjährung für den Fall des Ablaufs der betreffenden Frist ab dem schädigenden Ereignis. …“

 

10        Art. 623 des Código de Processo Civil (Zivilprozessordnung) sieht vor:

„Eine im Strafprozess ergangene rechtskräftige Verurteilung begründet gegenüber Dritten eine widerlegliche Vermutung hinsichtlich der Erfüllung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung sowie der Deliktsmerkmale in allen Zivilverfahren, in denen es um Rechtsverhältnisse geht, die von der Begehung der Straftat abhängen.“

 

11        Nach Art. 24 der Lei n.º 23/2018 de 5 de junho – Direito a indemnização por infração ao direito da concorrência, transpõe a Diretiva 2014/104/UE, do Parlamento Europeu e do Conselho, de 26 de novembro de 2014, relativa a certas regras que regem as ações de indemnização no âmbito do direito nacional por infração às disposições do direito da concorrência dos Estados-Membros e da União Europeia, e procede à primeira alteração à Lei n.º 19/2012, de 8 de maio, que aprova o novo regime jurídico da concorrência, e à quarta alteração à Lei n.º 62/2013, de 26 de agosto, Lei de Organização do Sistema Judiciário (Gesetz Nr. 23/2018 vom 5. Juni 2018 – Schadensersatzanspruch infolge einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht – zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, mit dem zum ersten Mal das Gesetz Nr. 19/2012 vom 8. Mai 2012 zur Schaffung eines neuen wettbewerbsrechtlichen Rahmens und zum vierten Mal das Gesetz Nr. 62/2013 vom 26. August 2013 über die Gerichtsorganisation geändert wurde, Diário da República, Serie 1, Nr. 107, vom 5. Juni 2018), mit dem die Richtlinie 2014/104 in das portugiesische Recht umgesetzt wurde, finden die materiell-rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes, einschließlich jener zur Beweislast, nicht rückwirkend Anwendung und gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht für vor seinem Inkrafttreten erhobene Klagen.

 

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12        Cogeco Communications, eine in Kanada ansässige Gesellschaft, war vom 3. August 2006 bis 29. Februar 2012 Anteilseignerin der Cabovisão – Televisão Por Cabo SA (im Folgenden: Cabovisão).

13        Am 30. April 2008 schlossen Cabovisão und Sport TV Portugal einen Vertrag über die Ausstrahlung von Fernsehsendungen.

14        Am 30. Juli 2009 reichte Cabovisão bei der Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde, Portugal) eine Beschwerde gegen die ZON Multimédia – Serviços de Telecomunicações e Multimédia-SGPS SA, die ZON TV Cabo Portugal SA, Sport TV Portugal und die ZON Conteúdos – Actividade de Televisão e de Produção de Conteúdos SA ein, mit der sie wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen im Bereich der Premium-Sportkanäle rügte, insbesondere eine diskriminierende Preispolitik, die nach ihrer Ansicht den Vorwurf des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung begründet.

15        Die Wettbewerbsbehörde stellte das aufgrund dieser Beschwerde eingeleitete Verfahren für alle Beschwerdegegner mit Ausnahme von Sport TV Portugal ein.

16        Mit Entscheidung vom 14. Juni 2013 stellte die Wettbewerbsbehörde fest, dass Sport TV Portugal ihre beherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV sowie der entsprechenden nationalen Vorschrift missbraucht habe, und verhängte gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße von 3 730 000 Euro.

17        Sport TV Portugal beantragte vor dem Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht, Portugal) die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Das Gericht gab, nachdem es ausgeführt hatte, dass Art. 102 AEUV vorliegend nicht anwendbar sei, weil nicht nachgewiesen sei, dass die in Rede stehende Geschäftspraxis den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Artikels beeinträchtigen könne, der Klage von Sport TV Portugal teilweise statt. Es setzte daher die verhängte Geldbuße auf 2 700 000 Euro herab.

18        Sport TV Portugal legte gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Rechtsmittel beim Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) ein. Dieses bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 11. März 2015.

19        Am 27. Februar 2015 erhob Cogeco Communications vor dem Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Kreisgericht Lissabon, Portugal) eine Klage u. a. gegen Sport TV Portugal und deren Muttergesellschaften. Diese Klage ist auf Ersatz des Schadens gerichtet, der Cogeco Communicaions aufgrund der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Sport TV Portugal in der Zeit vom 3. August 2006 bis zum 30. März 2011 entstanden sein soll. Vorab begehrte Cogeco Communications die Feststellung, dass diese Verhaltensweisen einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV und/oder die entsprechende nationale Vorschrift darstellten. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass diese Partei noch vor ihm beweisen könne, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende missbräuchliche Verhalten den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.

20        Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass der Anspruch von Cogeco Communications auf Ersatz des von ihr geltend gemachten Schadens, sollte er bestehen, verjährt sei. Das im Ausgangsrechtsstreit geltende portugiesische Recht der außervertraglichen Haftung sehe nämlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die am 30. April 2008, dem Tag des oben in Rn. 13 erwähnten Abschlusses des Ausstrahlungsvertrags, am 30. Juli 2009, dem Tag der Einreichung der Beschwerde von Cogeco Communications bei der Wettbewerbsbehörde, am 30. März 2011, dem Tag, an dem die geltend gemachten wettbewerbswidrigen Handlungen eingestellt worden seien, oder spätestens am 29. Februar 2012, dem Tag des Verkaufs von Cabovisão durch Cogeco Communications, begonnen habe. Die Beklagten des Aufgangsverfahrens führen aus, dass Cogeco Communications zu jedem dieser Zeitpunkte über alle Informationen verfügt habe, die für eine Beurteilung der Frage, ob ihr ein Schadensersatzanspruch zustehe, notwendig seien.

21        Cogeco Communications macht geltend, die Verjährungsfrist nach Art. 498 des Zivilgesetzbuchs habe erst mit dem Zeitpunkt begonnen, zu dem die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde ergangen sei, d. h. am 14. Juni 2013. Erst mit dieser Entscheidung habe sie über alle Informationen verfügen können, die notwendig seien, um vom Vorliegen wettbewerbsrechtswidriger Verhaltensweisen Kenntnis zu erlangen und ihren Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Bevor diese Entscheidung der Wettbewerbsbehörde ergangen sei, habe lediglich ein Verdacht des Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften geltend gemacht werden können. In jedem Fall hätte diese Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens vor der Wettbewerbsbehörde gehemmt werden müssen.

22        Das vorlegende Gericht führt aus, dass in dem Ausgangsrechtsstreit privatrechtliche Gesellschaften einander gegenüberstünden, dass die bei ihm anhängige Klage vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104 eingereicht worden sei und dass diese Richtlinie bei Erhebung dieser Klage noch nicht in das portugiesische Recht umgesetzt gewesen sei.

 

23        Unter diesen Umständen hat das Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Kreisgericht Lissabon) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Können Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2014/104 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass sie Rechte für einen Einzelnen (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Corporation nach kanadischem Recht) begründen, die dieser im Rahmen einer Klage auf Ersatz angeblicher Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, vor Gericht gegen einen anderen Einzelnen (im vorliegenden Fall eine Handelsgesellschaft mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht) geltend machen kann, insbesondere, wenn die den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht gewährte Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der fraglichen Klage (am 27. Februar 2015) noch nicht abgelaufen war?

2. Können Art. 10 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2014/104 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 498 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a) für einen Schadensersatzanspruch aufgrund außervertraglicher Haftung eine Verjährungsfrist von drei Jahren festlegt,

b) vorsieht, dass diese Frist von drei Jahren zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Geschädigte von dem ihm zustehenden Anspruch Kenntnis erlangt hat, auch wenn ihm die verantwortliche Person und das gesamte Ausmaß der Schäden nicht bekannt sind,

c) und in Bezug auf die keine Vorschrift bekannt ist, die die Aussetzung oder Unterbrechung dieser Frist in dem konkreten Fall vorschreibt oder zulässt, dass eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Rahmen einer Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, mit dem die Schadensersatzklage zusammenhängt, erlassen hat?

3. Können Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass damit eine nationale Vorschrift wie Art. 623 der Zivilprozessordnung unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage

a) vorsieht, dass eine endgültige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren keine Wirkungen in Zivilverfahren entfaltet, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen, oder (je nach Auslegung)

b) bestimmt, dass eine rechtskräftige Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren im Verhältnis zu Dritten in Zivilverfahren, in denen es um rechtliche Beziehungen geht, die vom Vorliegen des Verstoßes abhängen, lediglich eine widerlegbare Vermutung darstellt, was die Erfüllung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Bestrafung betrifft?

4. Können Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2014/104, Art. 288 Abs. 3 AEUV oder andere einschlägige Bestimmungen des Primär- oder Sekundärrechts, Präzedenzfälle oder allgemeine Grundsätze der Europäischen Union dahin ausgelegt werden, dass damit die Anwendung von nationalen Vorschriften wie Art. 498 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs und Art. 623 der Zivilprozessordnung unvereinbar ist, die bei ihrer Anwendung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Veröffentlichung der Richtlinie, vor ihrem Inkrafttreten und vor dem für ihre Umsetzung festgelegten Zeitpunkt abgespielt hat, im Rahmen einer ebenfalls vor dem letztgenannten Zeitpunkt erhobenen Klage, den Wortlaut und die Ziele der Richtlinie nicht berücksichtigen und nicht darauf gerichtet sind, das mit der Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erzielen?

5. Hilfsweise, lediglich für den Fall, dass der Gerichtshof eine der vorstehenden Fragen bejaht: Können Art. 22 der Richtlinie 2014/104 sowie ihre übrigen Bestimmungen oder anwendbare allgemeine unionsrechtliche Grundsätze dahin ausgelegt werden, dass es damit unvereinbar ist, wenn das nationale Gericht auf den vorliegenden Fall Art. 498 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs oder Art. 623 der Zivilprozessordnung in ihrer derzeitigen Fassung anwendet, jedoch so ausgelegt und angewendet, dass sie mit Art. 10 der Richtlinie 2014/104 vereinbar sind?

6. Für den Fall, dass die fünfte Frage bejaht wird: Kann sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht in einem Verfahren wegen des Ersatzes von Schäden, die infolge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein sollen, gegenüber einem anderen Einzelnen auf Art. 22 der Richtlinie 2014/104 berufen?

 

Zu den Vorlagefragen

Zur fünften und zur sechsten Frage

24        Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zuerst zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 22 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

25        Zur zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/104 ist festzustellen, dass diese Richtlinie eine Sonderbestimmung enthält, die die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung ihrer verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich regelt.

26        Insbesondere müssen zum einen nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 dieser Richtlinie erlassen werden, um deren materiell-rechtlichen Vorschriften zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

27        Zum anderen müssen nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die erlassen werden, um den verfahrensrechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.

28        Jedoch ergibt sich umgekehrt aus Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, ob die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Richtlinie für Schadensersatzklagen gelten, die nach dem 26. Dezember 2014, aber vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie oder spätestens vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist erhoben wurden, über ein Ermessen verfügten.

29        Haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieses Ermessens beschlossen, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften, mit denen die verfahrensrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 20014/104 umgesetzt werden, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieser nationalen Vorschriften erhoben wurden, unterliegen daher die nach dem 26. Dezember 2014, aber vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie erhobenen Klagen, weiterhin nur den nationalen verfahrensrechtlichen Vorschriften, die bereits vor der Umsetzung der Richtlinie in Kraft waren.

30        Dies gilt erst recht für die nationalen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten nach Art. 21 der Richtlinie 2014/104 erlassen haben, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, da, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie ergibt, diese nationalen Vorschriften nicht rückwirkend gelten dürfen.

31        Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die Schadensersatzklage von Cogeco Communications am 27. Februar 2015 erhoben wurde, d. h. vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/104 und vor der Umsetzung dieser Richtlinie in die portugiesische Rechtsordnung durch das Gesetz Nr. 23/2018.

32        Zum anderen ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass der portugiesische Gesetzgeber in Art. 24 dieses Gesetzes beschlossen hat, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften der Richtlinie nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden.

33        Unter diesen Umständen und angesichts des Umstands, dass Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/104 die rückwirkende Anwendung der gemäß deren Art. 21 erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften des portugiesischen Rechts verbietet, ist festzustellen, dass diese Richtlinie jedenfalls zeitlich nicht für den Ausgangsrechtsstreit gilt.

34        Nach alledem ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 22 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

 

Zu der zweiten und zum ersten Teil der vierten Frage

35        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Aus diesem Blickwinkel obliegt es dem Gerichtshof gegebenenfalls, die ihm gestellten Fragen umzuformulieren. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36        Im vorliegenden Fall sind, um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Auslegungshinweise zu geben, angesichts des gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Materials, der Erklärungen von Cogeco Communications, Sport TV Portugal, Controlinveste-SGPS, NOS-SGPS, der portugiesischen Regierung und der Europäischen Kommission sowie der Antwort auf die fünfte und die sechste Frage die zweite und der Teil der vierten Frage umzuformulieren, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie Art. 498 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs mit dem Unionsrecht bezieht.

37        Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich nämlich, dass das Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa (Kreisgericht Lissabon) konkret fragt, ob Art. 102 AEUV sowie die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen auf drei Jahre festgelegt ist und zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von seinem Anspruch auf Schadensersatz Kenntnis erlangt, auch wenn die für den Verstoß verantwortliche Person und das genaue Ausmaß der Schädigung nicht bekannt sind, und die zum anderen keine Möglichkeit vorsieht, diese Frist während des bei der nationalen Wettbewerbsbehörde anhängigen Verfahrens zu hemmen oder zu unterbrechen.

38        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39        Die volle Wirksamkeit von Art. 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in diesem Artikel ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn nicht jedermann Ersatz des Schadens verlangen könnte, der ihm durch ein missbräuchliches Verhalten eines beherrschenden Unternehmens, das den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann, entstanden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40        Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41        Das Recht eines jeden, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöht nämlich die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen vom Missbrauch einer beherrschenden Stellung abzuhalten, der den Wettbewerb beschränken oder verfälschen kann; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42        In Ermangelung einer zeitlich anwendbaren einschlägigen Unionsregelung ist die Regelung der Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem nach Art. 102 AEUV verbotenen Missbrauch einer beherrschenden Stellung ergebenden Schadens zu verlangen, einschließlich derjenigen für die Verjährungsfristen, Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung des einzelnen Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24).

43        Daher dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25).

44        Dabei dürfen speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts diese Vorschriften nicht die wirksame Anwendung von Art. 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 26).

45        In diesem Zusammenhang sind, da es sich bei den Verjährungsfristen um Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Ersatz des sich aus einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ergebenden Schadens zu verlangen, handelt, erstens, wie die Generalanwältin in Nr. 81 ihrer Schlussanträge ausführt, die Elemente der portugiesischen Verjährungsregelung in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

 

46        Zweitens sind die besonderen Umstände in wettbewerbsrechtlichen Sachen und insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union grundsätzlich eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordert.

47        Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt, an dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, deren Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst sein muss, um nicht die volle Wirksamkeit von Art. 102 AEUV zu untergraben.

48        Daraus ergibt sich, dass die Dauer der Verjährungsfrist nicht so kurz sein darf, dass sie in Verbindung mit den sonstigen Verjährungsregelungen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

49        Kurze Verjährungsfristen, die beginnen, bevor der durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union Geschädigte Kenntnis von der Person des Urhebers dieses Verstoßes erlangen konnte, können die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

50        Damit nämlich der Geschädigte eine Schadensersatzklage erheben kann, ist es unerlässlich, dass er weiß, wer für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verantwortlich ist.

51        Gleiches gilt für eine kurze Verjährungsfrist, die während der Dauer von Verfahren, die mit einer bestandskräftigen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz enden, nicht gehemmt oder unterbrochen werden kann.

52        Die Angemessenheit einer Verjährungsfrist, gemessen an den Erfordernissen des Effektivitätsgrundsatzes, ist nämlich sowohl für Schadensersatzklagen, die unabhängig von der bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde, als auch für solche, die im Anschluss an eine solche Entscheidung erhoben werden, von besonderer Bedeutung. Ist, was letztere Klagen betrifft, die Verjährungsfrist, die vor dem Abschluss der Verfahren beginnt, die mit einer bestandskräftigen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz enden, gemessen an der Dauer dieser Verfahren, zu kurz und kann sie während solcher Verfahren weder gehemmt noch unterbrochen werden, ist nicht ausgeschlossen, dass sie vor Abschluss dieser Verfahren abgelaufen ist. In diesem Fall könnte kein Geschädigter eine Klage auf der Grundlage einer bestandskräftigen Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union festgestellt wird, erheben.

53        Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine dreijährige Verjährungsfrist, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, zum einen zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von seinem Anspruch auf Schadensersatz Kenntnis erlangt, auch wenn die für den Verstoß verantwortliche Person nicht bekannt ist, und zum anderen während eines Verfahrens vor der nationalen Wettbewerbsbehörde nicht gehemmt oder unterbrochen werden kann, die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz in voller Höhe praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

 

54        Was den Grundsatz der Äquivalenz betrifft, wurde dieser im vorliegenden Fall offensichtlich nicht verkannt, denn es steht fest, dass die nationalen Vorschriften über die Verjährungsfrist sowohl für Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des Unionsrechts als auch für solche auf der Grundlage des nationalen Rechts anwendbar sind und dass ihre Anwendbarkeit nicht davon abhängt, ob der Anspruch auf Ersatz eines Schadens in voller Höhe sich aus einem Verstoß gegen nationale Wettbewerbsvorschriften oder das Wettbewerbsrecht der Union ergibt.

 

55        Nach alledem ist auf die zweite Frage und den Teil der vierten Frage, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie Art. 498 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs mit dem Unionsrecht bezieht, zu antworten, dass Art. 102 AEUV und der Grundsatz der Effektivität dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen drei Jahre beträgt und zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von seinem Anspruch auf Schadensersatz Kenntnis erlangt, auch wenn die für den Verstoß verantwortliche Person nicht bekannt ist, und zum anderen keine Möglichkeit vorsieht, diese Frist während eines bei der nationalen Wettbewerbsbehörde anhängigen Verfahrens zu hemmen oder zu unterbrechen.

 

Zu der dritten und dem zweiten Teil der vierten Frage

56        Mit seiner dritten und dem Teil der vierten Frage, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie Art. 623 des Zivilgesetzbuchs mit dem Unionsrecht bezieht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 102 AEUV sowie die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass eine bestandskräftige Feststellung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht im Rahmen eines Sanktionsverfahrens vor der nationalen Wettbewerbsbehörde für die Bewertung des nationalen Gerichts, das über eine Schadensersatzklage zu entscheiden hat, im Hinblick auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht nicht bindend ist oder nur eine bloße Vermutung in dieser Hinsicht aufstellt.

57        Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro, C‑334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58        Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass das Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde vom 14. Juni 2013 aus dem Grund teilweise für nichtig erklärt hat, dass Art. 102 AEUV auf das Verhalten von Sport TV Portugal nicht anwendbar gewesen sei, da nicht dargetan worden sei, dass die in Rede stehende Geschäftspraktik geeignet gewesen sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieses Artikels zu beeinträchtigen. Am 11. März 2015 wurde das Urteil des Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão (Gericht für Wettbewerb, Regulierung und Aufsicht) vom Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon) bestätigt.

59        Die Rechtssache, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, betrifft somit keine Schadensersatzklage, die infolge einer von einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz getroffenen bestandskräftigen Entscheidung ergangen ist, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt wurde.

60        So ist offensichtlich, dass die Auslegung von Art. 102 AEUV sowie der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz, um die im Rahmen der dritten und dem Teil der vierten Frage, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie Art. 623 der Zivilprozessordnung mit dem Unionsrecht bezieht, ersucht wird, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht und dass diese Fragen daher unzulässig sind.

 

Zur ersten Frage

61        Angesichts der Antworten auf die Fragen 2 bis 6 braucht die erste Frage nicht beantwortet zu werden.

stats