BGH: Freier Anlageberater ist nicht zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet
BGH , Urteil vom 15.4.2010 - III ZR 196/09 Vorinstanz: LG Hannover vom 4.7.2008 - Aktenzeichen 13 O 392/07; Vorinstanz: OLG Celle vom 11.6.2009 - Aktenzeichen 11 U 140/08 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 676; Redaktionelle Normenkette: WpHG § 31d;
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