BGH: Fortführung des bisherigen Namens einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft mit Doktortitel des ausgeschiedenen Namensgebers
BGH, Beschluss vom 8.5.2018 – II ZB 27/17
ECLI:DE:BGH:2015:080515BIIZB27.17.0
Amtlicher Leitsatz
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat.
HGB § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2
Sachverhalt
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Partner der seit Januar 2006 mit dem Namen "Dr. J. & Partner Steuerberatungsgesellschaft" im Register eingetragenen Partnerschaft, der bis zu seinem Tod im Mai 2015 der weitere Partner Dr. H. J. angehörte. Nach dessen Tod führten die nicht promovierten Beteiligten zu 1 und 2 den bisherigen Namen der Partnerschaft mit Einwilligung der Erben unverändert fort.
Mit Schreiben vom 8. September 2016 hat das Registergericht den Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben, den weiteren Gebrauch des bisherigen Namens der Partnerschaft zu unterlassen, da die Fortführung des Doktor-Titels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners zur Irreführung geeignet und daher unzulässig sei. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Beteiligten hat es mit Beschluss vom 12. Juni 2017 verworfen und ein Ordnungsgeld in Höhe von 750 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Aus den Gründen
II.
3 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist begründet.
4 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5 Die Festsetzung des Ordnungsgelds sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Das Registergericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die weitere Verwendung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des verstorbenen Partners Dr. H. J. wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig sei. Um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, dürfe ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaft nur geführt werden, wenn einer der Partner über diesen Titel verfüge. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem in § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 HGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Firmenbeständigkeit.
6 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
7 a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Dieser "wahrheitsgemäßen" Angabe der tatsächlich in der Gesellschaft aktiven Partner kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 11). Dementsprechend wurde dieser Grundsatz der Namensangabe mindestens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen der Handelsrechtsreform für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, S. 81).
8 Eine Ausnahme gilt gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und er selbst oder - wie hier seine Erben in die Fortführung seines Namens eingewilligt hat bzw. haben. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 66 f. zu § 22 HGB). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 PartGG sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen praktischen Bedeutung der Fortführung des Namens ausgeschiedener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zumal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im Sozietätsnamen enthaltene Familienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete (Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 11).
9 Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und damit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des ausscheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des Ausscheidenden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 27. September 1965 II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287; Beschluss vom 9. Dezember 1976 II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 13 f.).
10 b) Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat ihrerseits unter dem Vorbehalt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1965 II ZB 5/65, BGHZ 44, 286, 287 f.; Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14; Beschluss vom 28. März 1977 II ZB 8/76, BGHZ 68, 271, 273).
11 Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind daher Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vorstellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67; Beschluss vom 9. Dezember 1976 II ZB 6/76, BGHZ 68, 12, 14 mwN). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Gesellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit durch. Täuschende Zusätze können hingegen grundsätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden.
12 Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt entsprechend auch für die Namensfortführung einer Partnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 [BGBl I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 12) und wurde im Zuge der Liberalisierung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 im Interesse des Verkehrsschutzes beibehalten (siehe Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 [BGBl I 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, S. 38, 52 ff.). Soweit in der Literatur vereinzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich Namenszusätzen als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anzusehen (so Meilicke in Meilicke/v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl., § 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers.
13 c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, danach sei die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des ausgeschiedenen namensgebenden Partners auch im vorliegenden Fall zur Irreführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzulässig.
14 aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Irreführung durch Titelfortführung gemäß § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) kann eine für die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebliche Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische Titel beweise unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit gleich ob zu Recht oder zu Unrecht - ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 67 f.; Urteil vom 5. April 1990 I ZR 19/88, NJW 1991, 752, 753; Urteil vom 24. Oktober 1991 I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505).
15 Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 68; Urteil vom 24. Oktober 1991 I ZR 271/89, WM 1992, 504, 505). Der selbst nicht promovierte Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme daher mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in zulässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vorteil in Anspruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und werde auch von dem Firmenfortführungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbildung des jetzigen Geschäftsinhabers nicht mehr rechnen könne (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096).
16 Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbildungsrechts und der Entschärfung des Irreführungsverbots durch die Neufassung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
17 bb) Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners ist im hier vorliegenden Fall auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als unzulässige Irreführung anzusehen.
18 (1) Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen- bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68).
19 Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbereich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtsprechung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeblich mitbestimmenden Partner des jeweiligen Unternehmens eingreift, weil dieser bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche ob mit oder ohne Promotion eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelführung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fähigkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberechtigte Inanspruchnahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der persönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 II ZR 273/67, BGHZ 53, 65, 68; Urteil vom 2. Oktober 1997 I ZR 105/95, WM 1998, 1094, 1096) liegt dann nicht vor.
20 (2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben.
21 (a) Der Beteiligte zu 1 ist nach dem vorliegenden Auszug der Eintragung der Partnerschaft im Partnerschaftsregister vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, der Beteiligte zu 2 ist Rechtsanwalt. Des Weiteren ist die Partnerschaft der Beteiligten als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Diese Anerkennung setzt gemäß § 32 Abs. 3 StBerG den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt und damit maßgeblich mitbestimmt wird (siehe § 50 StBerG).
22 (b) Die Bestellung zum Steuerberater erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 StBerG bei bestandener Steuerberaterprüfung oder Befreiung von dieser Prüfung gemäß § 38 StBerG. Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG u.a. ein abgeschlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Zwar können nach § 36 Abs. 2 StBerG auch Bewerber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden, wenn sie mindestens zehn bzw. mindestens sieben Jahre nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung oder einer gleichwertigen Vorbildung in den in dieser Vorschrift genannten Bereichen praktisch tätig waren. Aus der Gleichsetzung dieser praktischen Tätigkeit mit dem Nachweis einer abgeschlossenen akademischen Hochschulausbildung ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber diese Qualifikation einer akademischen Ausbildung gleichwertig erachtet und den Bewerbern die gleiche Befähigung und Eignung für den Bereich der Steuerberatung beimisst. Gleiches gilt für die in § 38 StBerG genannten Fälle, in denen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung möglich ist.
23 (c) Auch die Zulassung des Beteiligten zu 2 als Rechtsanwalt setzt gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit gemäß § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums voraus.
24 (d) Entsprechendes gilt schließlich für die Bestellung des Beteiligten zu 1 als vereidigter Buchprüfer. Eine solche Bestellung bedurfte nach § 128 Abs. 1, § 131b des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Gesetz vom 5. November 1975 [BGBl I 1975, 2803] Wirtschaftsprüferordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: WiPrO aF) einer bestandenen Prüfung nach § 131a WiPrO aF. Die Zulassung zu dieser Prüfung setzte gemäß § 131 WiPrO aF u.a. voraus, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder Rechtsanwalt war und damit wiederum grundsätzlich den Abschluss einer akademischen oder einer dem gleichzusetzenden Ausbildung.
25 (e) Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öffentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei der hier zu beurteilenden Partnerschaft und ihren Partnern begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt damit nicht vor.
26 (3) Die Entscheidung des Senats vom 4. April 2017 (II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen Partnerschaft, sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, dass ein Doktortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel verfügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf die Maßgeblichkeit der Firmenwahrheit für die Führung von Doktortiteln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen. Die hier vorliegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung.
III.
27 Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat selbst entscheiden und die angefochtenen Beschlüsse aufheben (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).