OLG München: Fortbestand einer GbR als Liquidationsgesellschaft nach dem Tode eines Gesellschafters
OLG München , Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 100/10 (Vorinstanz: AG Rosenheim vom 28.12.2009 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Auch wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst wird, besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort. Der Erbe oder dessen Rechtsnachfolger kann daher im Wege der Grundbuchberichtigung als Gesellschafter eingetragen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GBO § 22; BGB § 727;
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