OLG Frankfurt: Formwirksamkeit der Abtretung eines Geschäftsanteils trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.2.2012 - 11 U 97/11
Leitsatz
Der Formwirksamkeit einer Abtretung eines Gesellschaftsanteils nach § 15 Abs. 3 GmbHG steht nicht entgegen, dass das in derselben Urkunde enthaltene Verpflichtungsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 13 BeurkG unwirksam ist.
Sachverhalt
I. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darum, ob die Beklagte Gesellschafterin der A ... GmbH (im Folgenden: A) ist.
Ursprünglich waren die beiden Kläger alleinige Gesellschafter der A sowie einiger Schwestergesellschaften. Der Kläger zu 2) war zusammen mit einem Herrn B Geschäftsführer der GmbH. Nachdem die Unternehmensgruppe C in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurden mit den Gläubigerbanken Sanierungspläne erarbeitet, in denen u.a. vorgesehen war, die Geschäftsanteile an der A an einen Treuhänder zu übertragen.
In der Folge übertrugen die Kläger im Rahmen des notariellen „Auftrag und Treuhandvertrages zum Zwecke der Sanierung der C-Gruppe" vom 23.10.2010 (Bl. 21 ff d.A.) ihre (insgesamt drei) Geschäftsanteile an der A an die Beklagte, wobei diese die Geschäftsanteile treuhänderisch für die Gläubigerbanken halten sollte.
Die Kläger halten diese Übertragung aus verschiedenen Gründen für unwirksam und haben beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten einen Widerspruch gegen die die Beklagte als Gesellschafterin ausweisende Gesellschafterliste eintragen zu lassen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung eine einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Übertragung der Geschäftsanteile sei unwirksam. Die Beurkundung sei unter Verstoß gegen § 13 BeurkG erfolgt, weil der Notar das als Anlage 5 dem Vertrag beigefügte Sanierungskonzept nicht vorgelesen habe. Der Beurkundungspflicht nach den §§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG i.V.m. § 125 S. 1 BGB unterlägen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Vertragsparteien in untrennbarem Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile stünden. Hiernach habe auch das Sanierungskonzept Teil an der Beurkundungspflicht, weil die Treuhandabrede und die Bedingungen, unter denen eine Verwertung des Treuguts erfolgen durfte, untrennbar mit der Abtretung der Geschäftsanteile verbunden sei. Auf eine Verlesung habe daher auch nicht nach § 14 BeurkG wirksam verzichtet werden können.
Der Verfügungsgrund folge aus der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten; einer Glaubhaftmachung einer Rechtsgefährdung bedürfe es nicht.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 11.7.2011 zugestellte Urteil am 29.7.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 11.10.2011 begründet.
Sie rügt, die besonderen Hintergründe hätten einer Bewertung im Lichte des § 242 BGB bedurft. Danach sei eine Aufnahme der Kläger in die Gesellschafterliste nicht gerechtfertigt, wenn nicht zuvor eine Rückzahlung des Sanierungskredites erfolge.
Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass der umfassende Formzwang lediglich das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft betreffe (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Zur Wirksamkeit des dinglichen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG) sei jedoch die Beurkundung lediglich der Abtretungsvereinbarung erforderlich. Diese sei hier unter Teil B § 1 Ziff. 1.2 des Vertrages erfolgt. Durch diese dingliche Erfüllung sei die Formunwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG geheilt worden.
Im Übrigen sei die Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Treuhänder Voraussetzung für die Auszahlung des Sanierungskredites gewesen. Mit diesem Sicherungszweck sei es nicht vereinbar, die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes abhängig zu machen.
Die Frage der Heilung des Verpflichtungsgeschäftes könne im Übrigen offen bleiben, da die Gesellschafterliste nur dann unrichtig sei, wenn auch die dingliche Übertragung unwirksam war. Dies sei deshalb nicht der Fall, weil insoweit die Beurkundung von Angebot und Annahme ausreichend sei und eine etwaige Unwirksamkeit des in derselben Urkunde enthaltenen Verpflichtungsgeschäftes keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Erfüllungsvertrages habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 6.7.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M., Az 3-10 O 49/11, die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Anträge der Verfügungskläger abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Sie halten bereits die dingliche Anteilsübertragung als solche für unwirksam, so dass sich die Frage einer Heilung der formunwirksamen schuldrechtlichen Vereinbarung nicht stelle. Auch die Beurkundungspflicht nach § 15 Abs. 3 GmbHG erfasse ebenfalls die Nebenabreden. Im Übrigen sei aufgrund der Nichtverlesung der Anlage 5 die gesamte notarielle Urkunde wegen Verstoßes gegen § 13 BeurkG insgesamt unwirksam, also auch die Anteilsübertragung.
Im Übrigen wiederholen die Kläger ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach der ganze Vertrag sittenwidrig und außerdem wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam sei.
Aus den Gründen
II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Geschäftsanteile der Kläger an der A sind mit dem notariellen Vertrag vom 23.12.2010 wirksam an die Beklagte abgetreten worden.
1) Die Abtretung ist formwirksam.
Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf es zur Abtretung von Geschäftsanteilen eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Dieser Formvorschrift ist durch den notariellen Vertrag vom 23.10.2010, in dessen Teil B § 1 Abs. 1.2 die Abtretungserklärungen enthalten sind, Genüge geleistet.
a) Die Formwirksamkeit der Abtretung ist nicht davon abhängig, ob bei der Beurkundung die Anlage 2, in der die abzutretenden Geschäftsanteile aufgelistet sind, verlesen worden war, worüber zwischen den Parteien Streit besteht.
Voraussetzung einer wirksamen Abtretung ist, dass der konkret zu übertragende Geschäftsanteil identifizierbar bezeichnet ist (Reichert/Weller in: Münchener Kommentar zum GmbHG, § 15 Rdrn. 56; OLG Düsseldorf, MDR 1978, 668; BGH ZIP 2010, 1446). Nach dem Wortlaut der Übertragungsklausel „Die Treugeber treten hiermit die ihnen gemäß Anlage 2 Ziff. 1, 2 und 3 gehörenden Geschäfts- und Kommanditanteile....an die Treuhänderin ab..." erscheint zwar der Inhalt der Anlage 2 zur Bestimmung des Abtretungsgegenstandes zwingend erforderlich. Allerdings ist bereits in Teil A § 2 Abs. 2.1 der Vertragsurkunde selbst ausgeführt: „Die Treugeber sind entsprechend Anlage 2 Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile an der A mit einem Stammkapital in Höhe von Euro 25.564,59 (DM 50.000)...". Aus dieser Formulierung in Verbindung mit der Übertragungsklausel Teil B § 1 Abs. 1.2 ergibt sich nach Auffassung des Senats bereits mit hinreichender Deutlichkeit, dass Gegenstand der Abtretung sämtliche Geschäftsanteile der A sind, so dass es zur Identifizierung der abgetretenen Anteile eines Rückgriffs auf die Anlage 2 nicht bedarf.
b) Die Nichtverlesung der Anlage 5 (Sanierungskonzept) hindert die Wirksamkeit des dinglichen Übertragungsgeschäftes nicht.
aa) Zwar sind auch im Rahmen des § 15 Abs. 3 GmbHG Nebenabreden, z.B. über Befristungen oder Bedingungen, grundsätzlich ebenfalls formbedürftig (Winter/Seibt in: Scholz, GmbHG, 10 Aufl., § 15 Rdnr. 89). Im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip gilt dies aber nur für solche Nebenabreden, die sich auf das dingliche Geschäft beziehen, also etwa Bedingungen der Abtretung. Die in dem nicht verlesenen Sanierungskonzept enthaltenen Regelungen beziehen sich aber nur auf den schuldrechtlichen Vertrag; sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Treuhänder zur Verwertung oder zur Rückübertragung der Anteile berechtigt bzw. verpflichtet ist (vgl. Teil B § 7, Teil C § 1.4). Die Wirkung des dinglichen Übertragungsaktes ist hiervon unabhängig.
Aus der klägerseits mit Schriftsatz vom 13.12.2011 für eine vermeintlich gegenteilige Rechtsauffassung zitierten Rechtsprechung und Literatur (Bl. 357 d.A.) zu § 15 GmbHG ergibt sich nichts anderes:
In der Entscheidung BGH DStR 2000, 1272 wird lediglich festgestellt, die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 umfasse auch Nebenabreden, ohne dass dies näher konkretisiert würde. Die Entscheidung BGH ZIP 1996, 1901 = NJW 96, 3338 zitiert lediglich den Normzweck der § 15 Abs. 3, 4 GmbHG, wobei im konkreten Fall kein Formverstoß angenommen wurde. Der Beschluss BGH ZIP 2010, 1446 betrifft das Bestimmtheitserfordernis einer Abtretung - die Relevanz für die hier interessierende Frage ist nicht ersichtlich. Der zitierte Leitsatz OLG Düsseldorf MDR 1978, 668 betrifft primär das Verpflichtungsgeschäft. Das Ende des 1. Leitsatzes „Eine unvollständige Beurkundung führt im Zweifel zur Nichtigkeit auch der Abtretung" ergibt sich aus den Gründen nicht. Die Abtretung war dort vielmehr deshalb ihrerseits unwirksam, weil der Gegenstand der Abtretung nicht genau bezeichnet gewesen sei.
Nach Reicher/Weller (in: Münchener Kommentar zum GmbHG, § 15 Rdnr. 56) sind „auch (nicht obligatorische) Nebenabreden ... formbedürftig, wie etwa eine dinglich wirkende Abtretungsbedingung oder -befristung". Damit völlig übereinstimmend erstreckt sich auch nach Bayer (in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. § 15 Rdnr. 31) das Formerfordernis „auch auf (nicht allein schuldrechtlich wirkende) Nebenabreden wie z.B. eine dinglich wirkende Abtretungsbedingung bzw. -befristung". Auch nach H. Winter/Seibt (in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rdnr. 89) bezieht sich der Formzwang des § 15 Abs. 3 GmbHG auf „Nebenabreden der Abtretung", die gerade „von solchen des Verpflichtungsgeschäfts zu unterscheiden sind". Die klägerseits weiter angeführten Fundstellen Rdnr. 106 im Münchener Kommentar, Rdnr. 49 bei Lutter/Hommelhoff und Rdnr. 66 bei Scholz beziehen sich jeweils auf das Verpflichtungsgeschäft.
Vorliegend handelt es sich, wie dargelegt, bei den Bestimmungen des Sanierungskonzeptes gerade nicht um dinglich wirkende, sondern nur um schuldrechtliche Bedingungen, so dass ihre Verlesung nur zur Einhaltung der Formvorschriften für das Verpflichtungsgeschäft nach § 15 Abs. 4, nicht aber für das Verfügungsgeschäft nach § 15 Abs. 3 GmbHG erforderlich waren.
cc) Der Einwand der Kläger, im Hinblick auf die fehlende Verlesung der Anlage 5 sei die gesamte „Urkunde" wegen Verstoßes gegen § 13 BeurkG unwirksam, verkennt, dass in der Urkunde gerade mehrere Rechtsgeschäfte/Willenserklärungen enthalten sind, deren Wirksamkeit grundsätzlich zunächst getrennt zu prüfen ist. Eine Verknüpfung erfolgt allenfalls über den Auslegungsgrundsatz des 139 BGB (s. dazu unter 2).
Dass zu einer wirksamen Beurkundung die Einhaltung der Vorschriften der §§ 9ff BeurkG erforderlich ist, bedarf keine weiteren Erörterung. Allerdings macht ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften, wie beispielsweise die Verlesungspflicht des § 13 BeurkG, nicht etwa „die Urkunde" unwirksam, sondern das in dieser Urkunde enthaltene Rechtsgeschäft, soweit es der notariellen Beurkundung bedarf. Dass danach sogar nur Teile eines einzigen Rechtsgeschäftes formell unwirksam sein können, wird in der Literatur als selbstverständlich vorausgesetzt, soweit nicht das gesamte Rechtsgeschäft nach § 125 BGB der Beurkundung bedarf, wie etwa im Falle des § 311b BGB oder § 15 Abs. 4 GmbHG (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 9 Rdnr. 66 f.). Ob eine Gesamtnichtigkeit eintritt (sei es des konkret betroffenen Rechtsgeschäfts, sei es aller in der Urkunde enthaltenen Rechtsgeschäfte), ist nach dem Auslegungsgrundsatz des § 139 BGB zu beurteilen (Winkler, § 13 Rdnr. 25a; Eylmann/Vaasen, 3. Aufl, § 9 BeurkG Rdnr. 25; Mihm, NJW 1997, 3121, 3125f.)
2) Die Abtretung ist auch nicht nach § 139 BGB unwirksam, weil andere in engem Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte unwirksam wären.
a) Eine bloße Formunwirksamkeit des der Abtretung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes nach § 15 Abs. 4 GmbHG führt nicht über § 139 BGB zur Unwirksamkeit auch des Verfügungsgeschäftes, weil nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG das formunwirksame Verpflichtungsgeschäft seinerseits gerade durch das wirksame Verfügungsgeschäft geheilt wird. Das gilt nach ganz h. M. ohne weiteres auch dann, wenn beide Geschäfte in einer Urkunde enthalten sind (BGH NJW 1983, 1843; Winter/Seibt in: Scholz aaO., § 15 Rdnr. 90; Reichert/Wellert, Münchener Kommentar zum GmbHG, 2010, § 15 Rdrn. 23; Winter/Löbbe, GmbHG, § 15 Rdnr. 132; Ebbing in: Michalski, Kommentar zum GmbHG, § 15 Rdrn. 103 a.E.; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 5 II Rdnr 12).
b) Eine Nichtigkeit (auch) der Abtretung über § 139 BGB käme allerdings dann in Betracht, wenn der gesamte Treuhandvertrag, wie erstinstanzlich geltend gemacht, nach § 138 BGB unwirksam wäre. Hiervon ist jedoch nach dem Klägervortrag nicht auszugehen.
Die Kläger sind der Auffassung, der Vertrag vom 23.12.2010 stelle im Hinblick auf die uneingeschränkten Rechte des Treuhänders eine solch weitgehende Bindung für sie dar, dass sie einer Aufgabe der eigenen freien Selbstbestimmung gleich komme und deshalb mit den Grundwerten unserer Rechtsordnung nicht zu vereinbaren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der klägerseits zur Stützung ihrer Rechtsansicht zitierten Entscheidung des BGH vom 2.7.1965 lag die völlig anders gelagerte Fallkonstellation zugrunde, dass die Ausübung von Gesellschafterrechten an einer OHG auf Lebenszeit an einen Treuhänder übertragen worden war. Demgegenüber geht es vorliegend um die Übertragung von GmbH-Anteilen. Insbesondere aber dient der streitgegenständliche Treuhandvertrag lediglich der Umsetzung von bereits zuvor von den Klägern mit den Gläubigerbanken geschlossener Vereinbarungen. Nach diesen Vereinbarungen war der Abschluss des Treuhandvertrages und insbesondere die Abtretung der - ohnehin bereits an die Banken verpfändeten - Geschäftsanteile an die Beklagte Bedingung dafür, dass die Gläubigerbanken bereit waren, einen neuen Kredit von 1,8 Mio zur Verfügung zu stellen. Eine Sittenwidrigkeit vermag der Senat hierin auch nicht ansatzweise zu erkennen.
c) Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zur Vorläuferregelung im RBerG) ist bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (zuletzt etwa BGH vom 11.10.2011, XI ZR 415/10, MDR 2011, 2218; Urteil vom 30.6.2009, XI ZR 291/08 - zitiert nach juris).
Ein Schwerpunkt der rechtsberatenden Tätigkeit bei Treuhandverträgen wurde danach beispielsweise angenommen, wenn der Treuhänder ausschließlich oder hauptsächliche die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts besorgen sollte.
Der Argumentation der Kläger, der vorliegende Vertrag sei bereits deshalb „ausschließlich rechtlicher Natur", weil der Beklagten die Rechtsstellung eines Gesellschafters eingeräumt werde und sämtliche Handlungen eines Gesellschafters rechtlichen Charakter hätten, kann nicht gefolgt werden. In diesem Sinne ist im Wirtschaftsleben kaum ein Handeln ohne „rechtlichen Charakter" vorstellbar. Ziel ist nach der Präambel des Vertrages, die Gesellschaften „ nach Maßgabe des Sanierungsplanes ... zu verwalten"; bei Eintritt bestimmter Bedingungen soll am Ende ein Verwertungsprozess stehen. Danach liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Treuhänders klar auf wirtschaftlichem Gebiet. Dass im Falle des Scheiterns der Sanierungsbemühungen und nach erfolgreicher Suche nach einem Investor als letzter Schritt das Aushandeln eines Kaufvertrages erforderlich werden könnte, macht nicht den gesamten Treuhandvertrag zu einer rechtlichen Angelegenheit.
Der Berufung war daher statt zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1ZPO.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).