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Wirtschaftsrecht
05.06.2009
Wirtschaftsrecht
: Form der Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlungseinladung - weitere Ablehnung der sog. Leica-Rechtsprechung

LG Berlin, Urteil vom 11.3.2009 - 100 O 17/07

Sachverhalt

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten und gehen mit ihren (zum Teil hilfsweise) erhobenen Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Feststellungsklagen gegen den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.01.07 gefassten Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden angemessenen Barabfindung vor. Sie halten den Beschluss für nichtig, mindestens anfechtbar oder unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird vorab auf den im Beschluss vom      19.12.07 in Sachen 100 O 79/07 (Freigabeverfahren) dargestellten Sachverhalt verwiesen. In diesem Verfahren umgekehrten Rubrums hatte die hiesige Beklagte gegen die hiesigen Kläger das Freigabeverfahren im Sinne von § 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG mit Erfolg betrieben. Nach Rechtskraft der entsprechenden Freigabeentscheidung ist der streitbefangene Beschluss im Handelsregister eingetragen worden. Der oben genannte Sachverhalt, redaktionell an die vorliegenden Parteirollen angepasst, lautete in Auszügen wie folgt:

„Die Beklagte (ehemals die nnnnn AG, nunmehr firmierend als nnnnnnnnnnn AG) ist ein börsennotiertes Pharmaunternehmen mit Sitz in Berlin.


Mitte 2006 übernahm die - früher als nnn GmbH - firmierende nnnnnnnn GmbH (zukünftig auch als Hauptaktionärin bezeichnet) die Mehrheit der Aktien der Beklagte. Die nnnnnnnn GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der nnn AG.


Zwischen der Beklagten als beherrschter Gesellschaft und dernnnnnnnn GmbH als herrschender Gesellschaft kam es am 31.07.06 zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (zukünftig auch Unternehmensvertrag oder BGAV) gemäß §§ 291 f. AktG, dem die - außerordentliche - Hauptversammlung der Beklagte am 13.09.06 mit über 99 % der abgegebenen Stimmen zustimmte.

Am 27.10.06 erfolgte die Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister, obwohl mehrere Anfechtungsklagen von einzelnen Aktionären gegen die Beschlussfassung am 13.09.06 beim Landgericht Berlin anhängig waren. Gegen den Registerrichter ist auf Antrag eines der Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit ein Ablehnungsverfahren durchgeführt worden. Die Beschwerde gegen den den entsprechenden Antrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg ist mit Beschluss des Landgerichts Berlin - 102 T 147/06 Abl - am 03.04.07 als unzulässig verworfen worden.


Das von einem der Kläger angestrengte Amtslöschungsverfahren ist vom Beschwerdegericht (Landgericht Berlin, 106 T 88/07) mit Beschluss vom 22.11.07 abschlägig beschieden worden.


Der BGAV sah gemäß § 304 AktG für jeden außenstehenden Aktionär einen Ausgleich von 3,62 Euro netto je Aktie vor, die Abfindung nach § 304 AktG wurde letztlich auf 89,36 Euro vereinbart/ festgesetzt.

Den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13.09.06 haben 40 außenstehende Aktionäre klageweise angefochten, die Klagen sind mit Urteil des Landgerichts Berlin 93 O 137/06 vom 03.05.07 abgewiesen worden. Ebenfalls am 03.05.07 stellte das Landgericht Berlin - 93 O 187/06 - auf Antrag der Beklagten gemäß § 246 a AktG fest, dass die Anfechtungsklagen gegen den Zustimmungsbeschluss die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister nicht hindern bzw. die Wirkung der bereits erfolgten Eintragung unberührt lassen.


Die nnnnnnnn GmbH erwarb im Verlauf der Zeit weitere Aktien der Beklagten. Mit Schreiben vom 26.09.06 an den Vorstand der Beklagten verlangte sie - unter Berufung auf die am 08.09.06 erfolgte Überschreitung der Schwelle von 95 % hinsichtlich ihres Anteils am Grundkapital der Beklagten und unter Beiführung einer Depotbestätigung der nnnnnn  per 22.09.06 - die Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, damit die - einzuberufende - Hauptversammlung der Beklagten über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die nnnnnnnn GmbH als Hauptaktionärin beschließen könne, § 327 a AktG (vgl. Anlage B 6).

Auf Antrag der Hauptaktionärin vom gleichen Tag (Anlage B 31) bestellte das Landgericht Berlin am 28.09.06 die nnnnnnnnnnnnnnnnn GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als einen von drei seitens der Hauptaktionärin vorgeschlagenen sachverständigen Prüfer im Sinne von § 327 c Abs. 2 AktG.

Unter dem 12.10.06 beauftragte die Hauptaktionärin die nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (zukünftig nn ), die Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 1 AktG für die Minderheitsaktionäre der Beklagten zu ermitteln. Dem kam die nn  mit ihrer „gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 1 AktG zum 17.01.2007" vom 03.12.06 nach, in der letztere mit 98,98 Euro auf der Grundlage der kapitalisierten Ausgleichszahlung aus dem BGAV als der den durchschnittlichen Börsenkurs übersteigenden Betrag festgelegt wurde (vgl. Anlage B 10, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird).

Daraufhin legte die Hauptaktionärin die angemessene Barabfindung mit 98,98 Euro fest, konkretisierte ihr Übertragungsverlangen gegenüber der Beklagten unter dem 05.12.06 entsprechend und verlangte die Einberufung der Hauptversammlung auf den 17.01.07 (vgl. Anlage B 7, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird).

Die Vertragsprüferin nnnnnnnn GmbH nahm ihre Tätigkeit am 09.10.06 auf und legte sodann ihren Bericht vom 05.12.06 mit dem Ergebnis vor, dass die von der Hauptaktionärin auf der Grundlage desnnn-Gutachtens festgelegte Barabfindung angemessen sei (vgl. Anlage B 12, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird).


Ebenfalls am 05.12.06 übernahm die nnnnnn  gemäß § 327 b Abs. 3 AktG im Wege der Bankgarantie gegenüber den Minderheitsaktionären „... die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der nnnnnnnn GmbH als Hauptaktionärin, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses ... unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen" und erklärte weiter, damit erwerbe jeder Minderheitsaktionär „unmittelbar einen unaufhebbaren Zahlungsanspruch gegen die nnnnnn  AG" (vgl. Anlage B 8, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird).

Der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin gemäß § 327 c Abs. 2 AktG datiert gleichfalls vom 05.12.06, ihm liegen die oben benannte gutachterliche Stellungnahme der nn  und die „Aktualisierung der gutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 13.09.06 auf den 17.01.07" vom 03.12.06 an (vgl. Anlagen B 9, B 10, B 11, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird).

Zur Angemessenheit der Barabfindung stellt der Übertragungsbericht u.a. Überlegungen dahin an, dass die festgelegte Barabfindung von 98,98 Euro auf der Grundlage der kapitalisierten Ausgleichszahlung auch höher liege als der sich ergebende Wert auf der Grundlage des Unternehmenswertes der Beklagten.


Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 08.12.06 berief die Beklagte für den 17.01.07 eine außerordentliche Hauptversammlung ein (Anlage B 13, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird).

Diese dann an diesem Tage durchgeführte Hauptversammlung dauerte gut 12 Stunden und wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten als Versammlungsleiter geleitet. Dieser stellte nach entsprechender Abstimmung das Zustandekommen des streitigen Übertragungsbeschlusses fest. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der Hauptversammlung wird auf das entsprechende Protokoll nebst Anlagen verwiesen, Anlage B 14.

...........


Die Kläger machen u.a. folgendes geltend:


- der Squeeze-out-Beschluss sei verfassungswidrig, rechtsmissbräuchlich und/oder treuwidrig;


- der Beschluss könne keinen Bestand haben, da die Hauptaktionärin den Aktienanteil von 95 % nicht erreicht habe, nachdem sie sich zur Übertragung von 5,15 % der Aktien auf die nnnnnnnnnnnnnn KG verpflichtet habe;

- die Hauptaktionärin habe am 17.01.07 einem Stimmrechtsverlust gemäß §§ 21, 22, 28 WPHG bzw. nach §§ 59, 35 WPÜG unterlegen;


- der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin genüge nicht den Anforderungen, er enthalte wesentliche Angaben nicht, Angaben zur Angemessenheit der Barabfindung seien zudem falsch;


- die Gewährleistungserklärung der nnnnnn  sei unzureichend und sichere die Ansprüche der Minderheitsaktionäre nicht ausreichend ab;


- das Abfindungsangebot der Hauptaktionärin sei unzureichend, da schon der der Berechnung zugrunde liegende Ausgleichszahlungsbetrag mangels Wirksamkeit des BGAV unzutreffend, die Berechnung im Übrigen nicht ordnungsgemäß sei und mit dem Squeeze-out eine Kürzung/ein Abzug/ein Vorenthalten der den Minderheitsaktionären zustehenden Ausgleichszahlung für das Jahr 2006 beabsichtigt sei;

- die Prüfung der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer sei unzulässigerweise parallel mit der Ermittlung der Barabfindung durch die nnnn erfolgt, die Prüfer hätten keine eigenständige Prüfungsleistung/Ermittlung der Barabfindung vorgenommen und eine Berechnungsmethode als zutreffend bescheinigt, die einer der Prüfer zuvor in der Fachpresse als ungeeignet bezeichnet habe. Zudem sei der Prüfer nicht in der vom Gesetz vorgesehenen Weise vom Gericht ausgewählt und bestellt worden;


- der angefochtene Beschluss weise Einberufungsmängel auf, z. B. sei die 30tägige Frist zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung nicht eingehalten, die Einberufung verkürze die Rechte der Aktionäre, indem sie Fristen zur Vorlage von Vollmachten bestimme, nur schriftliche Vollmachten vorsehe, ADR-Inhaber in ihrem Stimmrecht einschränke; ferner fehle es an wirksamen Vorschlägen zur Beschlussfassung seitens des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Beklagten im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, die Bezeichnung der Beklagten in der Einberufung sei aus heutiger Sicht zudem falsch gewesen;

- entgegen § 327 c Abs. 3 Nr. 2 - 4 AktG seien die ausgelegten Unterlagen unvollständig gewesen, es hätten der Jahresabschluss für 2006 und das Gutachten der nnnn zur Ermittlung des Unternehmenswertes per 13.09.06 gefehlt, die Anteilsbesitzlisten seien unvollständig gewesen;


- die Leitung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sei in willkürlicher und die Rechte der Minderheitsaktionäre einschränkender Weise erfolgt, insbesondere sei das Rede- und Fragerecht unzulässig eingeschränkt worden, der Versammlungsleiter habe gegen §§ 129, 131 Abs. 1 AktG verstoßen, der beurkundende Notar habe Beurkundungsverlangen einzelner Aktionäre abgelehnt;


- jedenfalls seien dem beurkundenden Notar bei der Niederschrift über die Verhandlung entgegen § 130 AktG erhebliche, die Nichtigkeit des Squeeze-out-Beschlusses begründende Fehler unterlaufen, insbesondere habe er Vorgänge protokolliert, die er gar nicht selbst, sondern ein anderer Notar wahrgenommen habe."


Im weiteren Verlauf des Freigabeverfahrens nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung und nach Erlass des nach Einlegung von Beschwerden ergangenen Nichtabhilfebeschlusses hat der Kläger zu 22) wiederholend und ergänzend geltend gemacht, er gehe auf der Grundlage von §§ 21, 22, 28 WPHG nach wie vor von einem Stimmrechtsverlust bei der Hauptaktionärin infolge fehlerhafter Korrekturmeldungen im September 2006 aus. Diese hätten die Übertragungsverpflichtung der Hauptaktionärin in Höhe von 5,15 % der gehaltenen Aktienanteile auf die nnnnnnnnnnnn GmbH & Co. KG ebenso wenig berücksichtigt wie die Tatsache, dass die Hauptaktionärin am 08.09.06 nachmittags - vermeintlich über die Börse - über 4 Millionen Aktien der Beklagten erworben habe. Die fehlerhaften Meldungen hätten daher keine Heilungswirkung haben können.

Jedenfalls aber sei das nunmehr geltende Risikobegrenzungsgesetz und damit § 28 WPHG in der geänderten Fassung anwendbar, wonach bei fehlerhaften Meldungen sich die Zeit des Rechtsverlustes um sechs Monate verlängere.

Im Übrigen haben mehrere Kläger unter Berufung auf die so genannten Leica-Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. ZIP 08, 1722 und 1723) die Nichtigkeit, hilfsweise die Anfechtbarkeit des streitigen Beschlusses im Hinblick darauf geltend gemacht, dass die Einladung zur Hauptversammlung am 17.01.07 bei dem pauschalen Verlangen nach schriftlichen Stimmrechtsvollmachten nicht zwischen den Anforderungen in §§ 134 und 135 AktG differenziert und somit Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts falsch wiedergegeben habe.

Nachdem die Kläger zu 6), 7), 9) - 11), 21) und 35) ihre Klagen zurückgenommen haben, beantragen die Kläger zu 2), 3), 17) - 19) sinngemäß,

                            den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.01.07 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung von 98,98 Euro je Aktie für nichtig zu erklären.

Die Kläger zu 1), 4), 5), 12) - 16), 20), 22), 23), 25) - 34), 36) - 45) beantragen sinngemäß,

                           den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.01.07 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung von 98,98 Euro je Aktie für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

                           die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen;

weiter hilfsweise,

                           die Unwirksamkeit dieses Beschlusses festzustellen.

Der Kläger zu 8) beantragt sinngemäß,

                           den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.01.07 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung von 98,98 Euro je Aktie für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

                           die Nichtigkeit dieses Beschlusses festzustellen.

Der Kläger zu 24) beantragt sinngemäß,

                            den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.01.07 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung von 98,98 Euro je Aktie für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

                           die Unwirksamkeit des Beschlusses festzustellen.

Die Klägerin zu 46) beantragt sinngemäß,

                           den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.01.07 zum einzigen Tagesordnungspunkt gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Beklagten auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung von 98,98 Euro je Aktie für nichtig zu erklären.

Die Nebenintervenientin zu 1) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.02.07 und der Nebenintervenient zu 2) mit Schriftsatz vom 25.06.07 jeweils auf Seiten der Kläger beigetreten.

Die Nebenintervenientin zu 1) schließt sich den Anträgen der Kläger an, soweit diese die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit des streitigen Beschlusses begehren.

Der Nebenintervenient zu 2) schließt sich den Anträgen der Kläger an, soweit diese die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses begehren.

Die Beklagte beantragt,

                               die Klagen abzuweisen und

                               die Nebeninterventionen als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt das Fehlen der Anfechtungsbefugnis verschiedener Kläger und geht im Übrigen von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses aus.

In der mündlichen Verhandlung am 11.03.09 hat die Beklagte mitgeteilt, am 10.03.09 habe eine kurzfristig einberufene Hauptversammlung der Beklagten stattgefunden, in der einstimmig mit den Stimmen der alleinigen (Haupt-)aktionärin ein Bestätigungsbeschluss bezogen auf den vorliegend streitbefangenen Beschluss vom 17.01.07 gefasst worden sei. Die Hauptaktionärin habe anschließend auf ihr Anfechtungsrecht bzw. auf eine Anfechtungsklage gegen den Bestätigungsbeschluss verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in diesen und im Freigabeverfahren 100 O 79/07 verwiesen. Die Akten des Letzteren lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Aus den Gründen

Die Klagen und die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) sind zulässig, die Klagen

aber unbegründet, auch hinsichtlich der von verschiedenen Klägern gestellten Hilfsanträge, wobei die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger zu 18, 20, 26, 27 und 32 als von den übrigen Klägern vertreten anzusehen sind, soweit sich ihre Klageanträge decken. Denn die Kläger sind gemäß § 62 Abs. 1 ZPO notwendige Streitgenossen.

I.

1.

Die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1) ist zulässig. Das erforderliche rechtliche Interesse eines Nebenintervenienten liegt in Fällen wie dem vorliegenden stets vor, wenn ein etwa stattgebendes Urteil gemäß § 248 Abs. 1 S. 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (BGH AG 07, 629). Weiterer Voraussetzungen im Sinne von § 245 AktG für die Wirksamkeit des Beitritts eines Nebenintervenienten bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht, auch nicht bezogen auf das Erscheinen in der Hauptversammlung oder auf ein zu Protokoll erklärten Widerspruch (vgl. BGH a.a.O., juris, Rn. 17).

Der Nebenintervenient muss allerdings für seinen Beitritt die Monatsfrist des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG, die ab Bekanntmachung der Klagen durch die Beklagte zu laufen beginnt, einhalten. Das ist vorliegend der Fall, einen Verstoß rügt die Beklagte jedenfalls bezogen auf die Nebenintervenientin zu 1) nicht.

2.

Die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) ist unzulässig. Unabhängig von der Ankündigung, sich den nicht der Frist des § 246 Abs. 1 unterliegenden Nichtigkeitsklagen der Kläger anschließen zu wollen, ist der Beitritt selbst nicht innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG erfolgt. Die Beklagte hat - unbestritten - die Erhebung der Klagen am 08.05.07 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht (Anlage B 46). Der am 25.06.07 bei Gericht eingegangene Nebeninterventionsschriftsatz des Nebenintervenienten zu 2) war daher verspätet.

II.

1.

Der Kläger zu 8) ist anfechtungsbefugt. Seine Klage ist per Fax bereits am Montag, dem 19.02.07, also rechtzeitig innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG, bei Gericht eingegangen.

2.

Die Anfechtungsbefugnis des Klägers zu 24) entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht infolge Nichterscheinens in der Hauptverhandlung und fehlenden Widerspruchs zu Protokoll. Das Gegenteil ergibt sich aus Seite 56 des notariellen Protokolls.

3.

Soweit verschiedene Kläger bereits vor Fassung des streitbefangenen Squeeze-Out-Beschlusses ihren Widerspruch zu Protokoll der Hauptversammlung erklärt haben, steht das ihrer Anfechtungsbefugnis im Sinne von § 245 Nr. 1 AktG nicht entgegen (BGH AG 07, 863).

4.

Die Einreichung der Klage der Klägerin zu 46) nach Ablauf der Frist des § 246 Abs. 1 AktG schadet nicht, da sie eine Klage im Sinne von § 249 AktG erhoben hat, für die die genannte Frist nicht gilt.

5.

Die Kläger zu 3), 4), 8), 12) - 19), 22), 23), 25), 28), 29), 31), 45) und 46) haben ihre Aktionärseigenschaft im Sinne von § 245 Nr. 1 AktG durch Vorlage von Bankbescheinigungen belegt, so dass ihre Anfechtungsbefugnis nicht in Frage steht. Die übrigen Kläger haben für die Tatsache ihrer Aktionärseigenschaft Beweis angetreten, ohne dass die Beklagte dem - in erheblicher Weise - entgegengetreten wäre, obwohl ihr anhand von Aktionärslisten die Überprüfung der Aktionärseigenschaft der Klägerin möglich gewesen wäre. Es war insoweit daher von einer unstreitigen Anfechtungsbefugnis der entsprechenden Kläger auszugehen. Allerdings kann letztlich zugunsten der entsprechenden Kläger unterstellt werden, sie seien zu den erforderlichen Zeitpunkten Aktionäre der Beklagten gewesen, denn ihre Klagen sind aus anderen Gründen (siehe unten) unbegründet.

6.

Den Klägern zu 26) und 38) fehlt wegen Fehlens eines zu Protokoll erklärten Widerspruchs bzw. den Klägern zu 5) und 34) wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung und nicht erklärten Widerspruchs die Anfechtungsbefugnis. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten haben diese Kläger nicht bestritten. Auch die überschlägige Durchsicht der Präsenzlisten - nebst aufgeführter Bevollmächtigter - sowie ein entsprechender Abgleich mit dem Protokoll der Hauptverhandlung haben Gegenteiliges nicht ergeben.

Letztlich waren aber auch diese Klagen aus anderen Gründen unbegründet (siehe unten).

III.

Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Kläger gemäß §§ 246, 249 AktG sind unbegründet, die insoweit klägerseits geltend gemachten Gründe führen weder zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses gemäß § 241 AktG noch liegen Anfechtungsgründe im Sinne von § 243 AktG vor.

1.

Insbesondere

- bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der §§ 327a f. AktG;

- bedarf der angegriffene Beschluss keiner sachlichen Rechtfertigung nach Maßstäben der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, sondern trägt seine Rechtfertigung in sich;

- weist der Beschluss keinen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Inhalt auf oder wird zur Verfolgung missbräuchlicher Ziele benutzt;

- wirkt sich die Eintragung des BGAV in das Handelsregister durch einen etwa befangenen Amtsrichter nicht auf die Wirksamkeit des hier streitigen Beschlusses aus;

- sind die Voraussetzungen für den Squeeze-Out gemäß §§ 327a f. AktG erfüllt;

- liegen keine formalen Mängel des Beschlusses vor, die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Hauptverhandlung sind nicht zu beanstanden, ein Verstoß gegen die Auskunftsrechte der Aktionäre ist nicht erfolgt;

- ist der Beschluss ordnungsgemäß beurkundet worden.

Insoweit wird auf die nachfolgend in Auszügen wiedergegebene und redaktionell an die hiesigen Parteirollen angepasste Begründung des Beschlusses im Freigabeverfahren 100 O 79/07 verwiesen. Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich die Kammer nach erneuter Prüfung der geltend gemachten Einwände auch in der Besetzung am 11.03.09 an und macht sie sich zu eigen:

„I.


Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der §§ 327 a f. AktG bestehen nicht, vgl. BVerfG ZIP 07, 1261, ebenso wenig verstoßen die Regelungen gegen EU-Recht in der Form des Art. 15 Abs. 5 Satz 1 der EU-Übernahmerichtlinie, da diese Vorschrift schon nicht Beschlüsse der vorliegenden Art gemäß § 327 a f. AktG erfasst (vgl. den Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 der EU-Übernahmerichtlinie sowie des § 39 a WPÜG: „Angebot").



II.

Der angefochtene Beschluss gemäß § 327 a AktG unterliegt grundsätzlich keiner materiell-rechtlichen Beschlusskontrolle und bedarf daher keiner sachlichen Rechtfertigung nach Maßstäben von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (vgl. nur Hüffer, aaO, § 327 a Rn. 11; § 243 Rn. 24; OLG Frankfurt NZG 07, 472), da das Gesetz selbst die erforderlichen Abwägungen zugunsten des Hauptaktionärs vorgenommen hat. Der Beschluss trägt somit seine Rechtfertigung in sich.


Allenfalls besondere Umstände können einen rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Beschlussinhalt indizieren. Das setzt voraus, dass der vom Gesetzgeber angenommene Zweck entfremdet und statt dessen ein anderweit aufgestelltes Verbot unterlaufen wird oder die beabsichtigte Maßnahme in ihrer Benachteiligung der Minderheit über das vom Gesetz vorgesehene Maß hinausgeht (vgl. Münchner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 327 a Rn. 19).

Entsprechendes ist in folgenden Fallgruppen denkbar (vgl. dazu insgesamt Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Bd. 6 , § 327 f Rn. 11; OLG Düsseldorf AG 04, 207; OLG Frankfurt NZG 07, 472; OLG Karlsruhe AG 07, 92):

- Formwechsel in die Aktiengesellschaft nur zu dem Zweck, die sonst ausgeschlossene Möglichkeit des Squeeze-out zu schaffen;

- nur vorübergehender Erwerb der notwendigen Beteiligungsquote von 95 % durch die Hauptaktionärin zum Zweck des Minderheitsausschlusses;

- widersprüchliches Übertragungsbegehren, wenn die Minderheitsaktionäre erst kurz zuvor durch den Hauptaktionär zum Erwerb der Aktien veranlasst wurden;

- Verstoß der Hauptaktionärin gegen zuvor mit den Aktionären getroffene Absprachen.


All diesen Gründen ist gemeinsam, dass das Verfahren zum Ausschluss bestimmter Aktionäre    missbraucht und alsdann der Aktionärskreis neu zusammengesetzt wird, oder dass das Verhalten des Hauptaktionärs gegen Zusagen an Minderheitsaktionäre oder gegenüber früheres Verhalten verstößt. Solche oder vergleichbare Fallkonstellationen tragen die Kläger in ihren Klagen schon nicht vor. Aber auch im Übrigen begründet ihr Vortrag nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

1. Der Vorwurf, mit dem Squeeze-out werde das Ziel verfolgt, die Geltendmachung von Schadensersatz und die Aufklärung im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Änderung der Change of Control-Regelungen in den Dienstverträgen mit den Vorständen zu verhindern, geht allein deshalb fehl, weil entsprechende Vorstöße der Minderheitsaktionäre bis heute - trotz weiterer Aktionärseigenschaft und trotz zwischenzeitlich abgehaltener ordentlicher Hauptversammlung - nicht vorgetragen oder ersichtlich sind.

    Im Übrigen sind die Vertragsklauseln in den Verträgen mit den Vorständen vor Übernahme der Beklagten durch den nnnn-Konzern geändert worden, das Übertragungsverlangen der von der Beklagten zu unterscheidenden Hauptaktionärin steht damit ersichtlich nicht im Zusammenhang. Dies umso mehr, als die Hauptaktionärin bei etwaiger „Anrüchigkeit" der Klauseländerungen ein eigenes Interesse daran hätte, Geldabfluss aus der Beklagten zu verhindern. Die entsprechenden Mutmaßungen über die Hintergründe der Klauseländerungen sind daher in keiner Hinsicht geeignet, die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses in Zweifel zu ziehen.

2. Entgegen der Ansicht mancher Kläger wäre die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister nicht geeignet,  den Aktionären die Antrags-/Klagebefugnis zu entziehen, welche den Beschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13.09.06 angefochten und/oder Spruchverfahren eingeleitet haben (vgl. BGH, ZIP 06, 2167; BGH ZIP 07, 1524).


3. Dass der Übertragungsbeschluss nur der Schaffung einer Möglichkeit diene, Mängel des Beschlusses vom 13.09.06 jederzeit durch Fassung eines Bestätigungsbeschlusses zu heilen, würde zum Einen nach oben Gesagtem keine Treuwidrigkeit begründen, zum Anderen wäre ein Bestätigungsbeschluss auch ohne die Stimmen der Kläger oder anderer Minderheitsaktionäre mit der Mehrheit der Hauptaktionärin fassbar.


4. Ein widersprüchliches Verhalten der Hauptaktionärin im oben genannten Sinne liegt nicht vor, sie hat vor Stellung des Übertragungsverlangens keine Minderheitsaktionäre zum Erwerb ihrer Aktien veranlasst. Soweit sie selbst vor dem Übertragungsverlangen noch ausstehende Aktien zu erwerben versucht hat, und zwar zu Preisen unterhalb der jetzigen Abfindungssumme, stellt dies eine Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten dar. Soweit Aktionäre sich auf den Verkauf ihrer Aktien vor dem Squeeze-out zu geringeren Preisen eingelassen haben, so beruhte das auf ihrer eigenen Entscheidung und berührt jedenfalls nicht die Wirksamkeit des hier streitigen Beschlusses.

    Eine in diesem Zusammenhang behauptete Täuschung der betroffenen Aktionäre durch unterlassenen Hinweis auf die höhere Abfindung im Ausschließungsbeschluss ist schon nur unsubstantiiert und auf Vermutungen basierend vorgetragen worden (Welcher Aktionär hat welchen Verkauf/Kauf von Aktien weswegen angefochten? usw.) und würde zudem mangels fristgerechter Anfechtung lediglich Schadensersatzansprüche auslösen.


5. Ebenso wenig indiziert die die Höhe der Abfindung im Unternehmensvertrag überschreitende Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out-Beschlusses eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Zum Einen ist die jeweilige Höhe der Abfindungen rechnerisch nachgewiesen und von einem unabhängigen Prüfer (siehe auch noch weiter unten) bezogen auf verschiedene Zeitpunkte als angemessen bestätigt worden, so dass Willkürlichkeit nicht ersichtlich ist. Zum Anderen begehren eine Vielzahl von Minderheitsaktionären doch gerade die Erhöhung der Abfindung des Unternehmensvertrages im Spruchverfahren, so dass der hier erhobene Vorwurf im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Squeeze-out-Beschlusses unverständlich ist.


6. Soweit einzelne Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses daraus herleiten wollen, dass unter Umständen verbotener Insiderhandel mit Aktien der Beklagten betrieben wurde, so fehlt es schon an einer entsprechenden konkreten Behauptung insoweit, im Übrigen ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass und wie der Erwerb von Aktien aus einem solchen Geschäft seitens der Hauptaktionärin zu einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Hauptaktionärsstellung führen würde und damit zur Anfechtbarkeit des Squeeze-out-Beschlusses.


7. Etwaige Sondervorteile der Hauptaktionärin rechtfertigen die Klage nicht, §§ 327 f Satz 1, 243 Abs. 2 AktG.


8. Die pauschale Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vorstand/Aufsichtsrat der Beklagten und der Hauptaktionärin entbehrt schon der Darstellung eines konkreten, über bloße Vermutungen hinausgehenden Sachverhaltes.



III.


Die etwaige Befangenheit des Amtsrichters beim Registergericht im Zusammenhang mit der Eintragung des Unternehmensvertrages am 27.10.06 entgegen der Registersperre des § 319 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz AktG berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages infolge seiner Eintragung und damit mangels Auswirkungen eines etwa unwirksamen Vertrages auf den Squeeze-out-Beschluss auch die Wirksamkeit des Letzteren nicht.


Mit der Eintragung ist der Unternehmensvertrag wirksam geworden, unabhängig davon, dass der etwa befangene Richter auch gegen § 47 ZPO verstoßen hat. Denn für einmal erfolgte Eintragungen gilt der Grundsatz der Erhaltung der Eintragung (vgl. auch Beschluss des LG Berlin vom 03.04.07, 102 T 147/06 Abl  m. w. N.). Denn das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Bestand der Eintragung genießt vor den privaten Interessen Einzelner den Vorrang. Eine Löschung der Eintragung von Amts wegen gemäß § 142 FGG wegen der behaupteten Befangenheit des Registerrichters ist - wohl rechtskräftig und mit überzeugenden Gründen, denen die Kammer sich anschließt - durch den Beschluss des LG Berlin vom 22.11.07 - 106 T 88/07 - abgelehnt worden.

Soweit auch für die Eintragung des Unternehmensvertrages (nicht des Zustimmungsbeschlusses) überhaupt die abschließende Sondervorschrift des § 144 Abs. 2 FGG, der auf die Eintragung eines Beschlusses abstellt, in Betracht käme (vgl. dazu insgesamt Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., Vorbemerkung vor § 144 f. Rn. 7, § 144 Rn. 1, 2, 10 f.; OLG Hamm ZIP 01, 569; OLG Düsseldorf FG-PRAX 04, 294; OLG Karlsruhe, FG-PRAX 01, 161), lägen die Voraussetzungen nicht vor. Denn die Eintragung verletzt durch ihren Inhalt weder zwingende Vorschriften des Gesetzes noch erscheint - kumulativ - die Beseitigung der Eintragung im öffentlichen Interesse erforderlich. Schon das Vorliegen der letzteren Voraussetzung ist nicht ersichtlich. Zudem rechtfertigt allein die Eintragung eines Beschlusses unter Missachtung der Registersperre (§ 319 Abs. 5 Satz 1 AktG) die Löschung nach § 144 Abs. 2 FGG nicht, da die Vorschrift nicht der Korrektur von Fehlern im Anmeldeverfahren dient (OLG Karlsruhe aaO).

Dass der Beschluss zum Unternehmensvertrag vom 13.09.06 ein Nicht- oder Scheinbeschluss wäre (vgl. Bumiller/Winkler, aaO, § 144 Rn. 2), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit infolge von formalen Mängeln wird von § 144 Abs. 2 FGG eben so wenig erfasst, wie die Anfechtbarkeit eines Beschlusses (vgl. Bumiller/Winkler, aaO, Rn. 11, 14 und 15).

Der materielle Inhalt des Beschlusses verstößt auch nicht gegen andere zwingende Vorschriften des Gesetzes mit der Folge der Nichtigkeit (entsprechend § 241 Nr. 3 und 4 AktG). Das ergibt sich schon aus dem Urteil des LG Berlin vom 03.05.07 (93 O 137/06). Der Beschluss der Hauptversammlung vom 13.09.06 beruht auf § 293 f. AktG, ist also mit dem Wesen des Aktiengesetzes zu vereinbaren, sein Inhalt verletzt keine Gläubigerschutzvorschriften und verstößt nicht gegen die guten Sitten. Insbesondere rechtfertigen insoweit das Zustandekommen, Beweggründe und Zweck des Beschlusses allenfalls die Anfechtbarkeit (vgl. Hüffer, aaO, § 241 Rn. 24).



IV.


Spezifische Anfechtungsgründe im Sinne der §§ 327 a f. AktG sind nicht gegeben.


1. Die Hauptaktionärin war berechtigt, das Verlangen auf Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre zu stellen, da sie sowohl im Zeitpunkt des (1.) Verlangens am 26.09.06 über mehr als 95 % des Grundkapitals verfügte und dies durch Vorlage einer Bescheinigung dernnnnnnn  über den Depotbestand per 26.09.06 (Anlage B 20) belegte, als auch im Zeitpunkt der Beschlussfassung, belegt durch die Depotbescheinigung zum 17.01.07 (Anlage B 18). Die Depotbescheinigungen weisen per 26.09.06 die Hauptaktionärin als Inhaberin von 183.440.552 Aktien und per 17.01.07 als Inhaberin von 183.731.478 Aktien aus. Bei einem Gesamtkapital von 194 Mio €, eingeteilt in 194 Mio Stückaktien, von denen die Beklagte nicht zu berücksichtigende 3.117.500 Aktien hielt, ergibt das Verhältnis von 183.440.552 Aktien am 26.09.06 bzw. von 183.731.478 Aktien am 17.01.07 zu 190.882.500 Aktien (194 Mio - 3.117.500 eigene Aktien) jeweils über 96 % Aktienanteil.


     Die genannten Depotbescheinigungen sind auch geeignet, die Hauptaktionärseigenschaft der Hauptaktionärin zu belegen. Dass sie inhaltlich zutreffend sind, ist unstreitig. Eine besondere Form des Nachweises der genannten Eigenschaft verlangt das Gesetz nicht, so dass die Depotbescheinigungen keiner Unterschriften der bescheinigenden Bank bedurften. Allerdings weist jedenfalls die - notariell beglaubigte - Depotbescheinigung zum 17.01.07 (Anlage B 7) Unterschriften auf.

     Die Übertragungsverlangen selbst (vom 26.09. und 05.12.06) sind ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszuges der Hauptaktionärin (Anlage B 28) von den dort genannten (auch alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführern unterzeichnet.


a) An dem Bestehen der Voraussetzung - Inhaberschaft von mehr als 95 % des Grundkapitals - ändert auch nichts, dass die Hauptaktionärin beabsichtigt oder sich verpflichtet hatte, 5,15 % ihrer Anteile an der Beklagten in die nnnnnnnn GmbH & Co. KG einzubringen. Unabhängig davon, ob diese Verpflichtung noch bestand oder besteht - was die Kläger trotz ihrer Darlegungspflicht in Ansehung von Anfechtungsgründen nicht ausreichend substantiiert behaupten -, sind der Hauptaktionärin diese 5,15 % Aktienanteil über §§ 327 a Abs. 2, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 und 2 AktG zuzurechnen. Wie einer der Kläger selbst vorträgt, war die Hauptaktionärin alleinige Komplementärin nnnnnnn GmbH & Co. KG, die allein knapp 9,5 Mio € an Aktien einbringen wollte. Dass die beiden Kommanditistinnen im Verhältnis zur Komplementärin mehr als 49 % des Kapitals nnnnnnn GmbH & Co. KG hielten, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, vielmehr ist die Behauptung der Beklagten, die Hauptaktionärin habe auf die nnnnnnn GmbH & Co. KG infolge der gesellschaftsvertraglichen Regelungen einen beherrschenden Einfluss ausüben können, nicht bestritten.

         Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die Vorlage von Verträgen, Handelsregisterauszügen o. ä. vermissen lasse, da die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Beschlussnichtigkeit oder Anfechtbarkeit bei den Klägern liegt. Ihnen kommt auch keine Beweiserleichterung insofern zugute, als ihr entsprechende Fragen in der Hauptversammlung nicht beantwortet worden wären (vgl. Hüffer, aaO, § 243 Rn. 62). Derartige Fragen und ihre fehlende Beantwortung sind weder dargetan, noch aus dem Protokoll über die Hauptversammlung ersichtlich.

b) Es ist auch nicht ersichtlich oder ausreichend dargetan, dass die Hauptaktionärin ihre Kapitalmehrheit von über 95 % in rechtsmissbräuchlicher Weise erworben und/oder ihr daraus zustehende Rechte missbräuchlich und unter Verletzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gegenüber Mitaktionären ausgeübt hätte (siehe schon oben).

         Dies wäre auch nur dann der Fall, wenn die Kläger dartun könnten, das eigentliche Ziel des Erwerbs der Aktien sei es gewesen, Mitaktionäre ohne sachlichen Grund zu verdrängen, also ohne einer unternehmerischen Initiative zu dienen. Davon kann angesichts der Darlegungen im Übertragungsbericht nicht die Rede sein und wird auch von den Antragstellern nicht dezidiert behauptet und vorgetragen.

         Soweit die Kläger zum Teil einem Rechtsmissbrauch pauschal aus der Schaffung von Tochtergesellschaften der nnnn AG als „Übernahmevehikel" herleiten (nnnn / nnnn GmbH und nnnnnnn GmbH & Co. KG), ist dem Vortrag nichts zu entnehmen, was einen Missbrauch der aktienrechtlich geregelten Möglichkeiten nahe legen würde. Die Schaffung der nnnn GmbH als neuer (Haupt-)aktionärin ist eine rechtlich mögliche und zulässige Gestaltung. Die Rechte der Minderheitsaktionäre sind durch die Vorschriften der §§ 327 a f. AktG ausreichend gesichert. Dass die Hauptaktionärin nicht auf längere Dauer und damit nur als Vehikel geschaffen worden wäre, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen (siehe oben zu B II:  Definition  der möglichen Missbrauchskonstellationen ; vgl. auch Münchner Kommentar aaO, § 327 a Rn. 22).

         Dass die Hauptaktionärin Teile ihrer 95 % übersteigenden Aktienanteile auf der Grundlage des Abfindungsangebots im Unternehmensvertrag vom 13.09.06 erworben hat, steht der zulässigen Erlangung der für einen Squeeze-out erforderlichen Aktienmehrheiten grundsätzlich nicht entgegen. Denn der Beschluss vom 13.09.06 ist wirksam (siehe oben).

c) Die Hauptaktionärin hat nicht gemäß §§ 28, 21, 22 WPHG ihre Rechte aus den Aktien, insbesondere ihre Stimmrechte verloren, denn sie bzw. das sie beherrschende Unternehmen war den Meldepflichten zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung ordnungsgemäß nachgekommen. Dies ergibt sich schon aus dem Urteil des LG Berlin vom 03.05.07 (93 O 137/06, S. 65 f.), auf dessen zutreffende Gründe, die sich die hier zur Entscheidung berufene Kammer insoweit zu eigen macht, verwiesen wird.

aa) Jedenfalls die Korrekturmeldungen vom 06. und 08.09.06 (Anlagen B 24 f. mit Fax-Sendeprotokollen), gerichtet an die Beklagte und das BA Fin, waren inhaltlich zutreffend. Das pauschale Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der Korrekturmeldungen ist unzureichend und damit unbeachtlich. Eine Unrichtigkeit ergibt sich auch nicht aus der etwaigen Absicht/Verpflichtung der Beklagten, der nnnnnnn GmbH & Co. KG, 5,15 % der Aktien zu übertragen, da ihr diese Aktien zuzurechnen waren, siehe oben.

bb) Nachdem die Beklagte die Übersendung der Mitteilungen an die Empfänger mittels Fax-Sendeprotokollen dargetan hat, geht das pauschale Bestreiten insoweit ins Leere und ist unbeachtlich.

cc) Die Verlesung oder Auslage dieser Unterlagen sieht das Gesetz nicht vor, siehe insbesondere § 327 c Abs. 3 AktG mit abschließender Aufzählung.

dd) Einer Veröffentlichung der Korrekturmeldungen im Sinne von § 25 WPHG bedurfte es zur Beseitigung des unter Umständen zuvor bestehenden Rechtsverlustes gemäß § 28 WPHG nicht; § 28 Abs. 1 WPHG stellt insoweit nur auf die Meldepflicht gemäß §§ 21, 22 WPHG ab (vgl. auch Hüffer, aaO, § 22 AktG, Anhang § 28 WPHG Rn. 3: Unterlassen im Sinne von § 28 liegt nur vor, wenn die Meldung nicht bis zum Tage der Hauptversammlung den Empfängern zugegangen ist).

ee) Ebenso wenig war die Hauptaktionärin verpflichtet, nach ihrer Umfirmierung (von nnnn GmbH zur nnnnnnn GmbH) erneut ihre Anteile an der Beklagten zu melden, um ihre Stimmrechte zu behalten. Die Sanktion des § 28 WPHG tritt nur bei unterlassener/falscher Meldung ein. Etwaige andere inhaltliche Fehler oder Unvollständigkeiten bewirken keinen Rechtsverlust, sondern eine Bußgeldpflicht (vgl. Hüffer, aaO, m. w. N.), wobei eine Umfirmierung ohnehin über die Eintragung im Handelsregister publik gemacht wird. Eine Information der Marktteilnehmer, die §§ 21 und 22 WPHG bezwecken, ist daher bezogen auf die Umfirmierung nicht erforderlich und damit auch nicht Regelungsgegenstand der §§ 21 f. WPHG.

ff) Hinsichtlich der etwaigen Verpflichtung der Hauptaktionärin, 5,15 % ihres Aktienanteils an die nnnnnnn GmbH & Co. KG zu übertragen, ist die Verletzung einer Meldepflicht, insbesondere nach dem WPHG, nicht ersichtlich. Die im § 21 WPHG genannten Schwellen würden damit nicht erreicht, über- oder unterschritten, nachdem die Hauptaktionärin per 17.01.07 über mehr als 96 % des Aktienanteils verfügte.

d) Die Hauptaktionärin unterliegt auch keinem Rechtsverlust gemäß § 59 i. V. m. § 35 WPÜG. Auch insofern sei auf die zutreffenden Gründe im Urteil des LG Berlin vom 03.05.07 (93 O 137/06, S. 63 f.) verwiesen, denen angesichts des inhaltlich nichts Neues enthaltenen Vortrages der Kläger (hier zu 15. und 16.) nichts hinzuzufügen ist.

2. Der gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG von der Hauptaktionärin zu erstattende Übertragungsbericht (Anlage B 9) erfüllt die vorgegebenen Voraussetzungen, indem er die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien (insbesondere Erreichen des Schwellenwerts von 95 % der Aktien) darlegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet (ohne dass es im vorliegenden Verfahren auf die im Spruchverfahren zu überprüfende tatsächliche Angemessenheit ankäme, § 327 f. AktG).

    § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt - im Unterschied zu §§ 293 a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3, 320 Abs. 4 S. 2 AktG - keinen „ausführlichen" Bericht. Dieser muss vielmehr die o. g. Inhalte schlüssig und plausibel so darlegen, dass für die Aktionäre die erforderliche Plausibilitätskontrolle gewährleistet ist (vgl. BGH ZIP 06, 2080; Münchner Kommentar, aaO, § 327 c Rn. 7 f.).

    Das ist vorliegend der Fall.

    Der Bericht der Hauptaktionärin stellt zunächst Geschichte und Entwicklung der Beklagten dar, ferner die beabsichtigte Integration der Beklagten in den nnnn Konzern. Sodann erfolgt eine Darstellung der Hauptaktionärin sowie nachfolgend der Gründe für den beabsichtigten Squeeze-out, bevor der Bericht sich den Voraussetzungen und Folgen des Squeeze-out zuwendet. Auch das gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG vorrangig darzustellende Erreichen von über 95 % Kapitalbeteiligung durch die Hauptaktionärin wird verständlich und rechnerisch nachvollziehbar beschrieben (S. 53/54), bevor sich der Bericht auf S. 69 f. mit der Angemessenheit der Barabfindung befasst und hierbei auf die Anlagen zum Bericht eingeht (Ermittlung der angemessen Barabfindung durch die nnnn auf der Grundlage der mit dem BGAV festgelegten Ausgleichszahlung; Ermittlung des Unternehmenswertes per 17.01.07 durch die nnnn).

    Damit enthält der Bericht mehr als § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt, die gegen den Bericht vorgebrachten Rügen sind unbegründet.

a) Zunächst einmal brauchte der Bericht keine genauere Darstellung der Umstände im Zusammenhang mit der Eintragung des am 13.09.06 beschlossenen BGAV zu enthalten, insbesondere war und ist die Eintragung nicht unwirksam (s. o.). Folglich war der Übertragungsbericht insoweit auch nicht falsch.

b) Soweit die Kläger Berichtsmängel im Zusammenhang mit der Erläuterung der angemessenen Barabfindung rügen (z. B. betreffend Synergieeffekte u. ä.), können diese die Anfechtbarkeit des Squeeze-out-Beschlusses nicht begründen, sondern sind in das Spruchverfahren verwiesen (§ 327 f. S. 1 und 2 AktG).

    Im Übrigen belegen die dezidierte Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Abfindungsberechnung sowie die darauf bezogenen vielfältigen Fragen in der Hauptversammlung seitens der Kläger, dass der Bericht seine Aufgabe, nämlich die Ermöglichung einer Plausibilitätskontrolle des Abfindungswerts insoweit erfüllt hat. Die sachliche Berechtigung dieser Rügen (z. B. unrichtige, unvollständige oder unzureichende Information im Übertragungsbericht) ist, da sie die Angemessenheit der Barabfindung betreffen, ausschließlich im Spruchverfahren zu klären (siehe oben; BGH ZIP 06, 2080; OLG Karlsruhe, AG 07, 92).

    Das gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob die von der Hauptaktionärin mit der nnnn ausgewählte Berechnungsmethode ausgehend von dem Wert der Ausgleichszahlung im BGAV richtig ist und eine angemessene Abfindung ergibt. Denn die dem Bericht anliegenden Gutachten der nnnn befassen sich ebenso wie der Prüfbericht auch mit der alternativen Berechnung des Ertragswerts der Beklagten und der Ermittlung eines Börsenkurses zum jeweiligen Stichtag als Untergrenze für eine angemessene Barabfindung.

    Damit ist nach Auffassung der Kammer die Bewertung im Übertragungsbericht nebst Anlagen im Sinne des Gesetzes ausreichend begründet und plausibel.

c) Soweit vereinzelt das Fehlen von Angaben zu Tätigkeiten des BA Fin im Zusammenhang mit Insidergeschäften und damit möglichen Manipulationen des Börsenkurses gerügt wird, gilt

ebenfalls, dass entsprechender Aufklärungsbedarf allenfalls die Höhe der Barabfindung betrifft und daher die etwaigen Informationsmängel in das Spruchverfahren zu verweisen sind.

d) Der Übertragungsbericht ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als er auf die Berechnung der Barabfindung in den Gutachten der nnnn und im Prüfungsgutachten Bezug nimmt. Die Richtigkeit dieser Berechnungen ist im Spruchverfahren zu prüfen (siehe oben) und dass die den Aktionären für das Jahr 06 zustehende Ausgleichszahlung aus dem BGAV im Rahmen der Berechnung Erwähnung findet, ist nicht zu beanstanden (siehe weiter unten) und macht daher den Übertragungsbericht nicht fehlerhaft.

3. Die von der nnnnnnn abgegebene Gewährleistungserklärung im Sinne von § 327 b Abs. 3 Satz 1 AktG ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht als Zahlungsversprechen bzw. Bankgarantie dem Wortlaut des § 327 b Abs. 3 AktG und damit den gesetzlichen Voraussetzungen (BGH ZIP 05, 2107).

a) Eine Ausgestaltung als Garantie auf erstes Anfordern verlangt das Gesetz nicht, die Ansprüche aller Minderheitsaktionäre sind ausreichend durch die dem Gesetz entsprechende Erklärung abgesichert, auch diejenigen der Aktionäre, die ggf. noch Aktien vor Eintragung des Übertragungsbeschlusses erwerben, da die Garantieerklärung „jeden" Minderheitsaktionär erfasst.

b) Etwaige Erhöhungen des Barabfindungsbetrages in einem etwaigen Spruchverfahren braucht die vorgeschriebene Erklärung ebenso wenig abzusichern wie etwa entstandene Zinsansprüche der anspruchstellenden Aktionäre (BGH ZIP 05, 2107; OLG Hamm ZIP 05, 1457 zu Ziff. 11 b; OLG Karlsruhe AG 07, 92 zu 5.).

c) Eine Ausgleichszahlung für 2006, also die Garantiedividende, die den Aktionären nach dem Wirksamwerden des BGAV im Oktober 2006 für dieses Jahr zusteht, braucht die Gewährleistungserklärung nicht abzusichern, weil sie nicht Teil der Barabfindung im Sinne von § 327 a Abs. 1 AktG ist, sondern aufgrund anderer rechtlicher Gegebenheiten an die Aktionäre zu zahlen ist.

d) Auch ist die Nennung eines konkreten Betrages in der Garantieerklärung nicht erforderlich, ihr Inhalt ist auch so bestimmbar und zudem durch die Bezugnahme auf die „festgelegte", also die noch in der zukünftigen Hauptversammlung zu beschließende Barabfindung ausreichend bestimmt.

e) Soweit bestritten wird, dass die Unterzeichnenden der Garantie vertretungsbefugt gewesen seien, ist dies angesichts der notariellen Beglaubigung der Unterschriften einschließlich notarieller Bescheinigung der Vertretungsbefugnis der Unterzeichnenden auf der Grundlage eines Handelsregisterauszuges schon unsubstantiiert. Zum Anderen ist nachfolgend der Vortrag der Beklagten zur Prokura der Unterzeichnenden unbestritten geblieben.

4. Die Barabfindung im Sinne von § 327 b Abs. 1AktG ist - vorbehaltlich eines etwaigen Spruchverfahrens - durch die Hauptaktionärin ordnungsgemäß festgelegt worden, ob sie tatsächlich angemessen ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen (vgl. § 327 f S. 1, 2. Alternative AktG).

a) Soweit die Kläger ihre Klagen darauf stützen, dass die Richtigkeit der Abfindungsberechnung von der Wirksamkeit des Unternehmensvertrages vom 13.09.06 und der dort ermittelten Ausgleichszahlung abhänge, dieser aber aus oben genannten Gründen unwirksam sei, insbesondere aufgrund fehlender Eintragung in das Handelsregister, kann auf die der Ansicht der Kläger entgegenstehenden obigen Ausführungen zu III. verwiesen werden.

    Unabhängig davon wären entsprechende Einwände zudem über § 327 f. Satz 1 AktG ausgeschlossen, da sie die Grundlage der Berechnung der Barabfindung betreffen.

b) Der Einwand, die Ermittlung des Barabfindungswertes durch die nnnn auf den Stichtag 17.01.07 sei fehlerhaft, weil keine originäre Unternehmensbewertung nach IDW S1-Standard erfolgt sei, ist als bewertungsbezogene Rüge der Überprüfung im hiesigen Verfahren entzogen. Zudem liegen dem Barabfindungsangebot auch gutachterliche Stellungnahmen der nnnn zum Ertragswert der Beklagten per 13.09.06 und 17.01.07 (aktualisiert) und Ausführungen zum Börsenwert per 17.01.07 vor. Da aber die Berechnung der Abfindung ausgehend von den den Aktionären ab Eintragung des BGAV im Handelsregister zustehenden Ausgleichszahlungen einen höheren Betrag ergeben hat als der Ertragswert, hat die Beklagte im Sinne der Aktionäre hierauf abgestellt. Welche Berechnungsgrundlage die richtige ist, wird das Spruchverfahren ergeben.

c) Verschiedene Kläger berufen sich auf eine Entscheidung des OLG Hamburg in AG 04, 441 und machen geltend, die den Aktionären zustehende Ausgleichszahlung für 2006 sei zu unrecht von der Barabfindung „abgezogen" bzw. zu unrecht „nicht berücksichtigt" worden und solle ihnen „vorenthalten" werden.

    Aus dem genannten Urteil des OLG Hamburg lässt sich eine Anfechtbarkeit nicht herleiten. Dort hatte die Hauptversammlung beschlossen, dass von der - wohl zutreffend ermittelten - Barabfindung die für das Vorjahr zu gewährende Ausgleichszahlung/Garantiedividende abzuziehen sei, was insoweit keinen Bestand haben konnte. Den Aktionären sollte dort also tatsächlich - anders als vorliegend - die Ausgleichszahlung aberkannt und die Barabfindung gekürzt werden. Damit ist der vorliegende Sachverhalt aber nicht vergleichbar. Hier sind

Übertragungsbericht und Prüfbericht - letztlich zu recht, wie der Zeitablauf gezeigt hat - davon ausgegangen, dass der Squeeze-out-Beschluss (nicht zuletzt wegen der zu erwartenden und auch anhängig gemachten Anfechtungsklagen) nicht vor dem Fälligkeitstag für die Ausgleichszahlung (Mai 2007) ins Handelsregister eingetragen und daher die Garantiedividende vor Wirksamwerden des Squeeze-out ausgezahlt sein würde. Die Zahlung ist zwischenzeitlich auch unstreitig erfolgt. Somit ist den Klägern nichts entgangen, was ihnen zugestanden hat, der Übertragungsbeschluss und die ihm zugrunde liegende Berechnung der Barabfindung gingen vielmehr ausdrücklich davon aus, dass entsprechende Ansprüche bestehen und erfüllt werden. Folgerichtig ist die Berechnung der den Aktionären zustehenden Abfindung auf der Grundlage der Ausgleichszahlungen ab dem Jahr 2007 erfolgt.

d) Ob die Ermittlung der Barabfindung, die auf die Fälligkeit von Ausgleichszahlungen am Bankarbeitstag nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung abstellt, zutreffend und angemessen ist, ist der Überprüfung im Anfechtungsverfahren entzogen, scheint darüber hinaus aber ordnungsgemäß. Der Ausgleichsanspruch ersetzt die Dividende. Auch letztere wird erst fällig mit dem dem Geschäftsjahr folgenden Gewinnverwendungsbeschluss (vgl. auch Beschluss des LG Berlin, 93 O 87/06, S. 36).

5. Die von den Prüfern nnnn / nnnn vorgenommene Prüfung der Barabfindung ist ordnungsgemäß erfolgt.

a) Das LG Berlin hat auf Antrag der Hauptaktionärin (Anlage B 31) die Prüfer bestellt. Dass dies auf Vorschlag der Hauptaktionärin geschah, schadet nicht, da insbesondere nicht ersichtlich ist, dass das LG sich bei seiner Entscheidung an den Vorschlag der Hauptaktionärin, die im Übrigen drei verschiedene Prüfer zur Auswahl vorgeschlagen hatte, gebunden gefühlt hätte (vgl. BGH, ZIP 06, 2080).

b) Die von den Klägern als unzulässig gerügte so genannte „Parallelprüfung", das heißt die Tätigkeit der Prüfer vor der Vorlage eines Gutachtens zur Höhe der Abfindung durch den Bewertungsgutachter und damit zeitgleich mit dessen Ermittlungen, ist grundsätzlich zulässig, weil zweckmäßig (vgl. BGH ZIP 06, 2080; s. auch OLG Karlsruhe, AG 07, 472, das die von den Klägern in Bezug genommene Entscheidung des LG Heidelberg mit überzeugenden Gründen aufgehoben hat).

    Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass vorliegend der gerichtliche Prüfer bestellt und mit der „Prüfung" begonnen hat, bevor die Hauptaktionärin den Bewertungsgutachter beauftragt hat. Entgegen der Ansicht verschiedener Kläger begründet dieser Zeitablauf nicht den „Verdacht", dass hier - unzulässige - Absprachen zwischen dem Bewertungsgutachter und dem Prüfer stattgefunden haben, denn es ist nachvollziehbar, dass - wie die Beklagte vorgetragen hat - sich die Prüfer zunächst mit den Verhältnissen, insbesondere denen der Beklagten, vertraut gemacht haben und vertraut machen mussten. Zum Anderen sind „Absprachen" in dem Sinne, dass letztlich eine angemessene Abfindung ermittelt wird, im Verlauf einer parallelen Prüfung ja gerade für sinnvoll und zweckmäßig erachtet worden (s. oben, insbesondere BGH ZIP 06, 2080).

c) Insgesamt kann aber dahingestellt bleiben, ob und ggf. wie die Prüfer etwaige Pflichtverstöße begangen haben, die sich auf den Inhalt ihres dann u. U. mangelhaften Prüfberichtes ausgewirkt haben könnten, solange der Prüfbericht nicht solche gravierenden Mängel aufweist, die einer Nichterfüllung des Prüfungsauftrages gleichkommen. Denn Mängel des Prüfberichtes begründen keine Anfechtbarkeit des gefassten Beschlusses (vgl. OLG Hamm, ZIP 05, 1457; OLG Karlsruhe, AG 07, 92). Vielmehr löst ein etwaiges Fehlverhalten des Prüfers Schadensersatzansprüche aus (vgl. §§ 327 c Abs. 2 S. 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB).

    Gravierende Mängel des Prüfberichtes im o. g. Sinne sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Soweit vereinzelt Kläger dieselben Rügen erheben wie gegen die Vertragsprüfung im Zusammenhang mit dem BGAV, sei auf die überzeugenden Gründe im Beschluss des LG Berlin, 93 O 187/06, S. 54, verwiesen, die sich die hier entscheidende Kammer zu eigen macht.

    Insgesamt stellt sich der Prüfbericht inhaltlich jedenfalls als ausreichender Ergebnisbericht im Sinne von § 327 c Abs. 2 S. 4 i. V. m. § 293 e Abs. 1 S. 3 AktG dar, der sich mit den im

 Übertragungsbericht nebst Anlagen vorgenommenen Methoden zur Berechnung der Abfindung auseinandersetzt und letztlich die Angemessenheit testiert. Eine eigenständige und von der Ermittlung der Barabfindung durch den Bewertungsgutachter losgelöste Ermittlung eines Abfindungswertes durch den Prüfer sehen Gesetz und obergerichtliche Rechtsprechung nicht vor.

d) Unabhängig davon stellen die von den Klägern erhobenen Beanstandungen gegenüber dem Prüfbericht zwangsläufig solche dar, die die Feststellung der Angemessenheit der Abfindung betreffen, und sind daher ins Spruchverfahren verwiesen, § 327 f AktG (vgl. auch OLG Karlsruhe, aaO).

    Dies gilt auch im Hinblick auf das gerügte Fehlen einer ordnungsgemäßen Schlusserklärung sowie auf die in der Fachliteratur geäußerten Ansichten eines der beteiligten Prüfer bezogen auf die (Nicht-)eignung einer Berechnungsmethode, die auch vom Bewertungsgutachter und der Hauptaktionärin gewählt wurden. Unabhängig davon setzt sich der Prüfbericht aber auch mit dieser Frage auseinander und schließt mit der Bejahung der Angemessenheit unter anderem deswegen, weil gerade die umstrittene Methode rechnerisch die höchste Abfindung ergab.

    Die folgende Schlusserklärung, deren Formulierung im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers steht (Hüffer, aaO, § 293 f Rn. 7), enthält keine Einschränkungen bezogen auf die testierte Angemessenheit und ist daher nicht zu beanstanden.

e) Sonstige pauschale Behauptungen und Vermutungen im Hinblick auf die fehlende Unabhängigkeit der Prüfer oder auf eine kollusives Zusammenwirken der Prüfer mit der Hauptaktionärin und/oder der von ihr beauftragten nnnn sind rechtlich im Übrigen unbeachtlich, weil sie nicht mit konkreten Tatsachen unterlegt sind.

V.

Auch formale Mängel des Übertragungsbeschlusses, die eine Anfechtung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

1. Die Einberufung der Hauptversammlung weist keine die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des gefassten Squeeze-out-Beschlusses begründende Mängel auf.

a) Die Beklagte war nicht gehalten, eine auf mehr als einen Tag angelegte Hauptversammlung einzuberufen. Die Satzung der Beklagten und das Gesetz enthalten insoweit keine Regelungen, so dass der Einberufende unter Berücksichtigung des Zumutbaren und der Verkehrssitte entscheidet (vgl. Hüffer, aaO, § 121 Rn. 17).

    Die Abwicklung der Hauptversammlung in solch zumutbarer aber auch angemessener Zeit (vgl. BVerfG, AG 00, 74) erfolgt ordnungsgemäß in 4 - 6 Stunden, wenn keine tiefgreifenden unternehmensstrukturellen Maßnahmen zu erörtern sind (vgl. Begründung zum UMAG, BT-Drucksache 15/5092, Seite 17). Allenfalls, wenn die Existenz der Gesellschaft in Frage steht, ist eine über einen Tag dauernde und entsprechend anzuberaumende Hauptversammlung denkbar (vgl. z. B. LG Mainz, AG 05, 894). Letzteres war trotz der anstehenden tiefgreifenden strukturellen Maßnahmen nicht der Fall, so dass die Einberufung auf einen Tag beginnend um 10.00 Uhr ausreichend erscheint. Denn damit standen den Aktionären letztlich - wie auch tatsächlich geschehen - über 12 Stunden zur Verfügung.

   

b) Die Hauptversammlung ist entsprechend § 123 AktG in Verbindung mit §§ 14 und 15 der Satzung der Beklagten rechtzeitig einberufen worden. Die danach erforderliche Einhaltung voller 30 Tage Vorbereitungszeit vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre zur Hauptverhandlung anzumelden hatten (Montag, den 10.07.07) ist erfolgt, indem die Einladung am 08.12.06 (Freitag) im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Bei der Berechnung der Frist ist richtigerweise der 10.01.07 nicht mitzuzählen, sodass ab dem 09.01. zurückgerechnete 30 Tage als Fristbeginn Montag, den 11.12.06 ergeben, § 188 Abs. 1 BGB. Die Bekanntmachung der Einberufung am Freitag, den 08.12.06 war daher unabhängig von der Frage, ob dies erst am Nachmittag geschah, rechtzeitig erfolgt.

c) Die Einberufung war auch inhaltlich ordnungsgemäß.

aa) Insbesondere enthält entsprechend § 125 Abs. 1 S. 2 AktG die Einladung auf Seite 3 unter der Überschrift „Stimmrechtsvertretung" den als fehlend gerügten Hinweis auf die Möglichkeit, sich durch eine Vereinigung von Aktionären vertreten zu lassen.

bb) Soweit die Beklagte in der Einberufung bestimmt hat, dass Vollmachten für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum 15.01.07 an die benannte Anschrift zu schicken seien, liegt darin keine Einschränkung von Aktionärsrechten. Die Beklagte hat damit von der ihr eingeräumten Befugnis (vgl. § 134 Abs. 3 S. 3 AktG) Gebrauch gemacht, den Aktionären, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, eine weitere (freiwillige!) Möglichkeit zu eröffnen, einen benannten Stimmrechtsvertreter ‑ weisungsgebunden - zu bevollmächtigen. Eine solche Erweiterung der Möglichkeiten erlaubt daher auch das Verlangen nach Vorlage der Vollmachten bis zum 2. Tag vor der Hauptversammlung.

cc) Dass Stimmrechtsvollmachten in Schriftform vorzulegen sind, entspricht Gesetz und Satzung (§ 134 Abs. 3 S. 2 AktG/§ 16 Abs. 3 der Satzung), wobei die Satzungsregelung auch für die Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute und ähnliches im Sinne von § 135 AktG maßgeblich ist, vgl. § 135 Abs. 1, Abs. 4 S. 3, 1. Halbs., Abs. 9 und Hüffer a.a.O., § 135 Rn. 6). Das Verlangen der Beklagten nach einer nicht differenzierenden Vollmachtserteilung verstößt daher nicht gegen das Gesetz.

dd) Ebenso wenig sind Inhaber von nnn (nnnnnnnn) in der Ausübung ihrer Stimmrechte unzulässig eingeschränkt worden. Der in der Einberufung enthaltene Hinweis, dass zur Ausübung des Stimmrechts die Proxy-Karte ausgefüllt an die Depotbank zurückgesandt werden sollte und eine dem jeweiligen Inhaber gegebenenfalls auszustellende Gästekarte nicht zur Stimmrechtsausübung berechtige, ist richtig, denn die Inhaber von nnn sind keine Aktionäre der Beklagten und haben zu ihr keine direkte Rechtsbeziehung. Aktionärin ist ausschließlich die das nnn-Programm betreibende Bank, die ihr Stimmrecht gemäß den Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen nnn -Inhabern und Bank weisungsgemäß ausübt.

ee) Die in der Einladung im Rahmen der Teilnahmevoraussetzungen genannte Anmeldestelle zur Vorlage eines Nachweises des jeweils Aktienbesitzes „nnnn AG, c/o nnnnnnn AG ..." entspricht § 15 der Satzung der Beklagten und ist nicht zu beanstanden. Es ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen, der die Beklagte hindern würde, entsprechende Anmeldungen unter Bezeichnung ihres Namens an eine c/o-Adresse bei einer Bank zu erbitten.

ff)   Dass die Einberufung unter dem damaligen Namen der Beklagten „nnnn AG" erfolgte, steht der Ordnungsgemäßheit der Einberufung nicht entgegen. Gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG ist die Firma in der Einberufung zu bezeichnen. Das war am 08.12.06 die nnnn AG, da die Umfirmierung erst am 20.12.06 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Eine nachfolgende Änderung der Einladung war aufgrund der Umfirmierung nicht erforderlich, da es sich um keine wesentliche Änderung des Inhalts der Einberufung handelte, die zudem den Aktionären bereits aus dem entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung am 13.05.06 bekannt war und auf die nochmals in der streitigen Einberufung in der Überschrift hingewiesen wurde („zukünftig firmierend als ...").
Die - eingetragene - Umfirmierung ist auch nicht unwirksam, der Umfirmierungsbeschluss der Hauptversammlung vom 13.09.06 verstößt weder gegen Gesetz oder Satzung und ist nicht von der Wirksamkeit des Unternehmensvertrages zwischen der Beklagten und der Hauptaktionärin abhängig (vgl. auch Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Mai 2007, 93 O 137/06, Seite 67).

d) Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten haben auch entsprechend § 124 Abs. 3 S. 1 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung gemacht, diese sind in der Einberufung zur Tagesordnung bekannt gemacht. Die geltend gemachten Verstöße liegen nicht vor, begründen jedenfalls nicht die Anfechtbarkeit des Squeeze-out-Beschlusses. Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG führt schon nur dann zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn die organinterne Willensbildung wegen Verfahrensfehlern - z. B. falsche Besetzung des Organs - unwirksam ist oder der Beschlussvorschlag auf einen inhaltlich rechtswidrigen Beschluss abzielt (MünchKomm-Kubis, a.a.O. § 124 Rn. 47 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Karlsruhe AG 07, 92).

aa) Formale Fehler beim Zustandekommen des Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlussvorschlages sind nicht ersichtlich oder ausreichend vorgetragen. Insbesondere genügt das Bestreiten der ordnungsgemäßen Durchführung der Vorstands- oder Aufsichtsratssitzung und der ordnungsgemäßen Beschlussfassung unter Hinweis auf den - gedrängten - Zeitablauf zur Darlegung eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nicht.
Jedenfalls ist der Vortrag der Beklagten unbestritten geblieben, dass z. B. die Vorstandssitzung am 05.12.06 schon geraume Zeit zuvor ordnungsgemäß einberufen worden war, 4 von 5 Vorstandsmitgliedern teilgenommen und diese Anwesenden den Beschlussvorschlag einstimmig gefasst haben.
Auf konkreteren Vortrag der Anfechtungskläger kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der - gedrängte - Zeitablauf am und um den 05.12.06 herum die Ordnungsgemäßheit des Zustandekommens des Beschlussvorschlages in Frage stellen würde. Die Beklagte hat zum Zeitablauf an diesem Tage konkret und nachvollziehbar vorgetragen. Dass unter anderem die endgültige Fassung des Gutachtens der nnnn zur Höhe der Barabfindung erst an diesem Tag vorlag, steht einer ausreichenden Prüfung durch die Organe der Beklagten auf der Grundlage schon der vorherigen Entwürfe, z. B. auch des Übertragungsberichtes, nicht entgegen. Angesichts der der Beklagten bereits seit geraumer Zeit bekannten Verlangen der Hauptaktionärin ist auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten von einer strukturierten Vorbereitung der erforderlichen Abläufe trotz des engen Zeitrahmens auszugehen. Jedenfalls ergibt sich aus dem gedrängten Zeitablauf kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, dass der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht in der vom AktG vorgesehenen Art und Weise formell ordnungsgemäß gefasst worden ist.

bb) Etwaige Interessenkonflikte und/oder Doppelfunktionen einzelner Vorstände oder Aufsichtsräte hätten auch kein Mitwirkungsverbot im Rahmen des vorzuschlagenden Beschlusses im Sinne von § 124 Abs. 3 S. 1 AktG zur Folge. Entsprechendes sehen Gesetz oder Satzung nicht vor. Die Pflicht der genannten Organe im Sinne von § 124 Abs. 3 AktG stellt eine Leitungsaufgabe im Sinne von § 76 Abs. 1 AktG dar, bei deren Verletzung z. B. durch Nichtbeachtung des Wohls der Gesellschaft und ihrer Aktionäre infolge eines Interessenkonflikts oder ähnliches Schadensersatzansprüche ausgelöst werden (§§ 116, 93 AktG), nicht aber Stimm- oder Mitwirkungsverbote im Rahmen der Vorstands- oder Aufsichtsratsitzungen.

cc) Der Beschlussvorschlag zielte auch nicht auf einen inhaltlich rechtswidrigen Beschluss der Hauptversammlung ab (siehe oben).

e) Die Einberufung der Hauptversammlung durch die Beklagte erfolgte auf der Grundlage des Verlangens der Hauptaktionärin im Sinne von § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG. Die dazu erforderliche Aktienmehrheit von 95 % ist von der Hauptaktionärin rechtmäßig erworben worden (siehe oben). Dass die Hauptaktionärin gleichzeitig auf der Grundlage des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Unternehmensvertrages die Weisung erteilte, die Hauptversammlung auf den 17.01.07 einzuberufen, steht der Ordnungsgemäßheit der Einberufung alleine deswegen nicht entgegen, weil der Unternehmensvertrag wirksam ist. Im Übrigen hätte die Beklagte infolge des Verlangens der Hauptaktionärin im Sinne von § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG ohnehin zeitnah eine Hauptversammlung einzuberufen gehabt.

2. Die Vorbereitung der Hauptversammlung durch die Beklagte erfolgte ordnungsgemäß.

a) Gemäß § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG sind zur Einsicht durch die Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre auszulegen.

aa) Das Geschäftsjahr der Beklagten ist gemäß § 18 ihrer Satzung das Kalenderjahr. Vom Zeitpunkt der Einberufung am 08.12.06 an waren also die Jahresabschlüsse der Beklagten (nicht zwingend auch des nnnn-Konzerns) für die Jahre 03, 04 und 05 auszulegen, vgl. Hüffer a.a.O., § 327 c  Rn. 6 m.w.N.; Kölner Kommentar-Koppensteiner, 3. Aufl. § 327 c Rn. 16 und § 293 f. Rn. 6 m.w.N.). Dies war hier der Fall.

Ein Abschluss für das Jahr 2006 lag zu diesem Zeitpunkt, auf den der Wortlaut des Gesetzes abstellt, noch nicht vor und konnte auch nicht vorliegen. Dementsprechend konnte sich die Auslegungspflicht der Beklagten nicht auf diesen Jahresabschluss beziehen (vgl. auch HansOLG, NZG 03, 539, 541/42).
Ebenso wenig war die Beklagte aus Rechtsgründen verpflichtet, mit der Einberufung der Hauptversammlung zu warten, bis der Jahresabschluss 2006 vorliegt. Sie hatte vielmehr dem Verlangen der Hauptaktionärin zeitnah zu folgen bzw. der ihr erteilten Weisung nachzukommen (siehe oben).

bb) Die zu den Jahresabschlüssen der Beklagten gehörenden und damit ebenfalls auszulegenden Anhänge samt Anteilsbesitzlisten (§§ 285, 287 HGB) waren vollständig. Sie enthielten Angaben zu Namen und Sitz der Gesellschaften, an denen die Beklagte beteiligt war, zum Kapitalanteil, zum Eigenkapital und zum Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen (§ 285 Abs. 1 Nr. 11 HGB), vgl. Anlage B 37.
Soweit seitens der Kläger eine Diskrepanz zwischen der im Übertragungsbericht genannten Anzahl von 150 Tochtergesellschaften, davon 34 bedeutende (Seite 18/19 des Übertragungsberichtes in Anlage B 9) und der im Jahresabschluss der Beklagten ausgewiesenen Anzahl von nur 25 bzw. 26 bedeutenden Beteiligungen hergeleitet wird, wird übersehen, dass sich der Übertragungsbericht zum nnnn-Konzern verhält, der Jahresabschluss aber nur zur (ehemaligen) nnnn AG. Weiteres konkretes Vorbringen in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich.

b) Gemäß § 327c Abs. 3. Nr. 3 und 4 AktG sind zudem der Übertragungsbericht der Hauptaktionärin (Anlage B 9) und der Prüfungsbericht des vom Gericht bestellten Prüfers über die Angemessenheit der Barabfindung (Anlage B 12) auszulegen. Auch dies war geschehen. Nicht erforderlich war allein deswegen die Auslage der von der nnnn zum Stichtag der Hauptversammlung am 13.09.06 über den Unternehmensvertrag angestellte Ermittlung des Unternehmenswertes. Zudem stellt die als Bestandteil des Übertragungsberichtes ausgelegte „Aktualisierung" des Unternehmenswertes auf den 17.01.07 (Anlage B 11) ein vollständiges, eigenständiges, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten dar, das nicht auf Inhalte der Ermittlung zum 13.09.06 verweist oder Bezug nimmt. Entsprechendes ergibt sich allein aus einem Vergleich der jeweiligen Inhaltsangaben der beiden Gutachten.

3. Der Ablauf der Hauptversammlung ergibt keine die Anfechtung des Squeeze-out-Beschlusses begründende Fehler, die Leitung der Hauptversammlung ist durch den Versammlungsleiter beanstandungsfrei erfolgt, entsprechende Rügen der Kläger bleiben ohne Erfolg.
Laut § 16 Abs. 1 der Satzung der Beklagten leitet, wie es vorliegend geschehen ist, der Aufsichtsratsvorsitzende die Hauptversammlung, für die Zeiten seiner Verhinderung hatten die anwesenden weiteren Aufsichtsratsmitglieder entsprechend der Satzung einen vertretenden Versammlungsleiter gewählt.
§ 16 Abs. 2 der Satzung legt fest, dass der Versammlungsleiter die Reihenfolge bestimmt, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, ferner die Art und Weise der Abstimmungen (vgl. auch § 17 Abs. 3 letzter Satz der Satzung). Er ist befugt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zu beschränken, insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufes, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Rede- und Fragebeiträge angemessen festzusetzen (vgl. insgesamt die Satzung in Anlage B 34).

Damit regelt die Satzung im Wesentlichen, dass und wie der Versammlungsleiter seine Aufgabe, nämlich nach pflichtgemäßem Ermessen für die sachgerechte Erledigung der Versammlungsgegenstände in angemessener Zeit zu sorgen, erfüllt. Aus der genannten Aufgabenstellung des Versammlungsleiters ergibt sich daher, dass er Ordnungsmaßnahmen ergreifen kann und gegebenenfalls muss, sofern dies für die genannte sachgerechte Behandlung der Versammlungsgegenstände notwendig ist (BGHZ 44, 265 f.).

Bei Anlegung dieses Maßstabes gilt Folgendes:

a) Die vom Versammlungsleiter angeordnete Schließung der Rednerliste sowie die Beschränkungen des Rede- und Fragerechts der Aktionäre waren notwendig, da die Hauptversammlung sonst nach der Zahl der erfolgten bzw. absehbaren Wortmeldungen nicht am Einberufungstag hätte beendet werden können.
Auch bei übermäßiger zeitlicher Ausdehnung der Hauptversammlung am Einberufungstag sind Beschränkungen möglich. Als zeitliche Obergrenze können pro Tag 10 bis 12 Stunden einschließlich üblicher Pausen gelten. Als Beschränkungen kommen in Betracht eine Begrenzung der Redezeit, der Fragezeit, die Schließung der Rednerliste und die Anordnung des Schlusses der Debatte (vgl. Hüffer a.a.O., § 129 Rn. 20 f.; § 131 Rn. 22 b). Vorliegend war der Versammlungsleiter zudem durch die Satzung der Beklagten berechtigt, die Frage- und Redezeit der einzelnen Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken (§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 a der Satzung). Schon deswegen geht der Vorwurf einzelner Kläger, eine Beschränkung der Redezeit dürfe die Fragezeit nicht erfassen, ins Leere.

Vorliegend hat der Versammlungsleiter laut Niederschrift über die Hauptversammlung nach zweimaliger Ankündigung, dass die Rednerliste geschlossen werde (um 16.30 Uhr und 17.15 Uhr) und nach Verlesung der noch gemeldeten Redner gegen 17.50 Uhr in verhältnismäßiger Weise die Rednerliste geschlossen. Denn damit konnten die Aktionäre sich ausreichend auf die Schließung der Rednerliste einstellen und rechtzeitig Wortmeldungen abgeben. Die Schließung der Rednerliste war nach Ablauf von bereits über 7 ½ Stunden seit Beginn der Hauptversammlung um 10.00 Uhr und angesichts der Tatsache, dass lediglich ein Tagesordnungspunkt zu behandeln war, nicht zu beanstanden, da ansonsten die Gefahr der Überschreitung der oben genannten Höchstdauer bestanden hätte, zumal zu diesem Zeitpunkt noch 17 Wortmeldungen vorlagen.

Gleiches gilt für die ebenfalls um 17.50 Uhr erfolgte Beschränkung der Rede- und Fragezeit auf zusammen 5 Minuten pro Redner, was sich auch daraus ergibt, dass die Hauptversammlung angesichts der zahlreichen Redebeiträge und Fragen sowie deren Beantwortung trotz der Beschränkungen insgesamt über 12 Stunden dauerte (bis 22.14 Uhr).

b) Soweit seitens der Kläger gerügt wird, einige Aktionäre seien trotz Eintragung in die Rednerliste nicht zu Wort gebeten worden, so ergibt sich das Gegenteil aus dem Hauptversammlungsprotokoll. Der Versammlungsleiter hat danach um 21.45 Uhr unter anderem festgestellt, dass keine Wortmeldungen mehr vorlägen, ohne dass dies auf Widerspruch der Aktionäre gestoßen wäre. Angesichts dessen genügt die entsprechende pauschale Behauptung der Kläger nicht.

c) Der Verlauf der Abstimmung über den Antrag des Aktionärs nnnn auf Abwahl des Versammlungsleiters kann die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht begründen, da zum einen die Abwahl abgelehnt wurde, zum anderen eine „Abwahl" angesichts der Satzungsregelung in § 16 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ohnehin nur mittels Satzungsänderung hätte erfolgen können, was wiederum in der hier streitigen Hauptversammlung nicht hätte erreicht werden können.
Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass der Versammlungsleiter dem antragstellenden Aktionär nach mehrfacher Ermahnung, den gestellten Antrag zu begründen, das Wort entzog, da dieser zunehmend Ausführungen zu anderen Themen machte, insbesondere zum Verhalten des Notars, zur „Berliner Mauer" im Versammlungssaal, zum zur Verfügung gestellten Essen, zur Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister, zum Fehlen von Kugelschreibern und Notizblöcken, zur Abwesenheit eines Aufsichtsratsmitgliedes, zur Anzahl des Sicherheitspersonals und vieles andere mehr (vgl. das von einem der Kläger eingereichte Wortprotokoll, Anlage I zu Band XXX).
Die sofortige Abstimmung über den Abwahlantrag erfolgte zudem auf ausdrücklichen Wunsch des Aktionärs nnnn. Dass zuvor keine Wortmeldungen zu diesem Thema mehr angekündigt worden waren, ist aus dem Protokoll der Hauptversammlung ersichtlich. Die - unbestritten - erst nach Beginn des Abstimmungsvorgangs um 11.28 Uhr erfolgte Wortmeldung eines anderen Aktionärs brauchte demnach nicht mehr berücksichtigt zu werden, zumal der Versammlungsleiter vor der „Begründung" des Antrages durch den Aktionär nnnn die Hauptversammlung aufgefordert hatte, Redebeiträge zu diesem Antrag am Wortmeldetisch anzumelden (siehe Wortprotokoll a.a.O.).

d) Eine willkürliche, treuwidrige, manipulative oder einseitige Versammlungsleitung ist nicht ersichtlich. Die von verschiedenen Aktionären als solche empfundene Leitung, insbesondere bezogen auf „Zwangsmaßnahmen", ist objektiv nicht zu beanstanden. Insoweit fehlt es schon an substantiiertem Vortrag der Aktionäre, der eine Überprüfung auf Willkür und Treuwidrigkeit zuließe. Zum anderen waren die oben genannten Maßnahmen auch deshalb gerechtfertigt, weil - wie aus dem Wortprotokoll a.a.O. ersichtlich - verschiedene Aktionäre offenbar mit dem Ziel angetreten waren, „Steine oder Sandkörner ins Getriebe zu werfen" (so der Redner nnnn), ergo Anfechtungsgründe zu schaffen. Wenn dann die dem Versammlungsleiter zustehenden Ordnungsmittel auch ergriffen und durchgesetzt werden, ist das verhältnismäßig und folgerichtig und nicht aus sich heraus willkürlich.

Das gilt auch im Hinblick auf direkte „Protokollierungsverlangen" von Aktionären gegenüber dem beurkundenden Notar. Wann dieser was und wie protokolliert, unterliegt im Grundsatz seinem Ermessen in Verbindung mit den vom Versammlungsleiter vorgegebenen Abläufen der Hauptversammlung. Dass protokollierungspflichtige Fragen oder Widersprüche der Aktionäre überhaupt nicht hätten protokolliert werden können, ist nicht behauptet, das Gegenteil ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptversammlung.

e) Der Vorwurf, entgegen § 129 AktG sei die Präsenz durch den Versammlungsleiter nicht ordnungsgemäß vor der Abstimmung festgestellt worden, begründet keine Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses.
Der Versammlungsleiter hat laut Hauptversammlungsprotokoll um 10.59 Uhr die Präsenz auf der Grundlage der erstellten und allen Aktionären zugänglichen Präsenzliste festgestellt, d.h. vor der ersten Abstimmung über den Abwahlantrag des Aktionärs nnnn um 11.28 Uhr. Kurz vor der Abstimmung hatte der Versammlungsleiter weiterhin u.a. das Additionsverfahren zwecks Ermittlung des Abstimmungsergebnisses bestimmt.
Damit ist den Erfordernissen des § 129 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 AktG genügt.
Absatz 4 der Vorschrift verlangt keine Präsenzfeststellung unmittelbar vor jeder Abstimmung, die zudem bei dem gewählten Additionsverfahren überflüssig wäre, da die Präsenz jedenfalls derjenigen Aktionäre, die eine Ja- oder Neinstimme abgegeben haben, bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses inzident festgestellt wird.

f) Die Behauptung, Antworten auf Fragen der Aktionäre seien so schnell verlesen worden, dass ein Mitschreiben nicht möglich gewesen sei, ist schon unsubstantiiert und stellt eine subjektive Wahrnehmung dar, die die Anfechtbarkeit eines Beschlusses aus sich heraus nicht herbeiführen kann.

g) Die Behauptung, es hätten sich unberechtigte Personen Zugang zur Hauptversammlung verschafft, ist völlig unsubstantiiert. Im Übrigen hätte die Anwesenheit solcher Personen keine Auswirkung auf und keine Relevanz für die Rechtmäßigkeit der gefassten Beschlüsse gehabt, denn ausweislich der Mehrheit der Hauptaktionärin konnten die Beschlüsse allein mit dieser Mehrheit wirksam gefasst werden.

4. Ein Verstoß gegen Auskunftsrechte der Aktionäre im Sinne von § 131 AktG ist nicht ersichtlich.

a) Soweit die Kläger ohne nähere Angabe der angeblich in der Hauptversammlung gestellten Fragen und/oder ohne Darlegung der Gründe, weswegen eine etwa gegebene Antwort unzureichend geblieben sein soll, die Verletzung ihres Fragerechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG rügen, ist dies, weil unsubstantiiert, unbeachtlich. Der Verweis auf das Protokoll der Hauptversammlung genügt nicht.

Gleiches gilt für pauschal als unbeantwortet, falsch beantwortet oder unzureichend beantwortet bezeichnete Fragen sowie für die angeblich unbeantwortet gebliebenen Fragen des Aktionärs Klein im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters.

Auch die pauschale Behauptung, es sei „davon auszugehen", dass nicht alle Fragen, deren Nichtbeantwortung zu Protokoll gegeben werden sollten, tatsächlich auch protokolliert wurden, ist unschlüssig.

b) Etwa unrichtige, unzureichende oder unvollständige Antworten auf Fragen zum Abfindungswert begründen von vornherein schon kein Anfechtungsrecht, sondern sind im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren geltend zu machen, da die Fragen bewertungsrelevante Umstände betreffen, § 327 f AktG i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (vgl. OLG Frankfurt, AG 06, 249; OLG Hamm DB 05, 2259; BGH ZIP 06, 2080). Bei entsprechenden Fragen ist eine Anfechtungsklage nur bei einer Totalverweigerung der Information möglich (vgl. auch Begründung zum UMAG in BT-DrS 15/5092, S. 26). Eine solche Totalverweigerung auf konkrete Fragen stellen die Kläger im Wesentlichen nicht dar (vgl. ergänzend unten zu h)), sie ist auch nicht dem Protokoll über die Hauptversammlung zu entnehmen, in dem alle Antworten auf protokollierte Fragen ausgewiesen sind.

c) Anspruch auf (weitere) Auskunft/Verlesung/Übergabe hinsichtlich der als unvollständig gerügten Anteilsbesitzlisten besteht aus den oben genannten Gründen ebenso wenig wie derjenige auf Vorlage der entsprechenden Listen im Sinne von § 327 c Abs. 3 AktG. Im Übrigen dürften die als unvollständig gerügten Listen und die damit als fehlend beanstandeten Angaben den Wert des Unternehmens der Beklagten betreffen und damit ins Spruchverfahren zu verweisende Fragen darstellen.

d) Etwa als verspätet erteilt bezeichnete Antworten lösen ein Anfechtungsrecht nicht aus. Die blockweise Beantwortung einer Vielzahl von Fragen ist üblich und zulässig.

e) Die Bitte um Aktualisierung von bislang vorläufigen Zahlen für 2006 in Tabellen des Übertragungsberichts (Seiten 32 - 34, 37) sowie in Tabellen des nnnn -Gutachtens (Seiten 42, 43, 48, 52, 56, 62, 63, 64, 65, 67, 69) durch die Aktionärsvertreterin nnnn sind von der Beklagten derart beantwortet worden, dass ihr aktuellere als die genannten vorläufigen Zahlen noch nicht vorlägen (vgl. z. B. Seiten 14 und 15 sowie 38 und 39 des notariellen Protokolls). Dass oder warum diese Antworten - zu Beginn des Jahres 2007, als Jahresabschlüsse für dieses Jahr unstreitig noch nicht vorlagen - unzureichend sein sollen, stellen die Kläger nicht dar.
Jedenfalls betreffen aber auch diese Fragen bewertungsrelevante Sachverhalte und sind im Spruchverfahren geltend zu machen.

Eine gleichartige Frage der Frau nnnn zur Tabelle auf Seite 80 des Übertragungsberichtes ist ausweislich des Protokolls nicht gestellt worden und kann daher ohne weiteren konkreten Vortrag nicht als unbeantwortet geltend gemacht werden (vgl. auch unten zu f)).

f) Soweit einzelne Aktionäre erstmals in den Klageschriften die fehlende Beantwortung von Fragen rügen, die nicht als unbeantwortet zu Protokoll der Hauptversammlung gegeben wurden, scheidet die Anfechtbarkeit mangels Verletzung des Informationsrechtes aus. Denn es stellt ein widersprüchliches Verhalten der Kläger dar, wenn sie die Nichtbeantwortung oder unzureichende Beantwortung von Fragen rügen, die sie nicht als unbeantwortet zu Protokoll gegeben haben. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung hatte der Versammlungsleiter nach Aufnahme der dort ersichtlichen Fragen in das Protokoll darum gebeten, sich zu melden, falls Fragen unbeantwortet geblieben seien, woraufhin keine Meldung erfolgte. Wer trotz ausdrücklicher Nachfrage hinsichtlich unbeantworteter Fragen schweigt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später die Anfechtungsklage auf Fragen stützt, deren unzulängliche Beantwortung er nicht gerügt hatte. Das gilt insbesondere auch für folgende - konkret formulierte - Fragen:

aa) Soweit die Klägerin zu 2. die bis 14.30 Uhr, als ihr Vertreter die Hauptversammlung verließ, fehlende Beantwortung dreier konkreter Fragen rügt, liegt eine Auskunftspflichtverletzung aus oben genanntem Grund nicht vor.
Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 2. den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung  zum Inhalt von Fragen und erfolgten Antworten (vgl. u.a. auch die Anlage B 39 und 40) unbestritten gelassen hat. Im Übrigen ergibt sich aus dem klägerseits eingereichten Wortprotokoll (aaO) die Beantwortung der entsprechenden Fragen (vgl. S. 101).

bb) Die vom Kläger zu 18. als unbeantwortet gerügten drei konkreten Fragen des Herrn nnnn sind ebenfalls nicht als solche zu Protokoll gegeben worden.
Im Übrigen bezogen sie sich auf bewertungsrelevante Komplexe, die nach der nur pauschal „zurückgewiesenen" Behauptung der Beklagten - belegt mit der Anlage B 41 -, die Fragen seien beantwortet worden, mangels Totalverweigerung ins Spruchverfahren verwiesen sind und die Anfechtbarkeit des Beschlusses nicht begründen können. Im Übrigen ergibt sich auch hier aus dem klägerseits eingereichten Wortprotokoll (aaO) die Beantwortung der entsprechenden Fragen (vgl. S. 78-80, 90).

cc) Gleiches gilt für die als nicht oder unvollständig beantwortet gerügte Frage durch den Kläger zu 24. Der Inhalt der Frage ist schon nicht vorgetragen und erst durch die Erwiderung der Beklagten unter Vorlage der Anlagen B 42 und 43 ggf. ermittelbar. Aus diesem Vortrag ergibt sich zudem eine Beantwortung, ohne dass der Kläger zu 24 dartut, warum diese Antwort unzureichend sein soll.

dd) Eine auf die Aktualisierung der Tabelle auf Seite 80 des Übertragungsberichtes der Hauptaktionärin gerichtete Frage der Aktionärsvertreterin Frau nnnn (siehe auch oben zu e), deren Nichtbeantwortung der Kläger zu 31 konkret rügt, ist nicht als unbeantwortet zu Protokoll gegeben. Im Übrigen stellt die Tabelle auf Seite 80 eine Zusammenfassung der Auswirkungen nachvertraglicher Verbundeffekte auf den Unternehmenswert dar, die allenfalls im Ergebnis die Werte aus den Tabellen auf Seiten 32 f. enthalten können. Insoweit sind Fragen aber beantwortet worden.

g) Das Informationsrecht der Kläger ist auch nicht deswegen verletzt, weil unter Umständen manche Frage infolge Schließung der Rednerliste und/oder Beschränkung der Rede- und Fragezeit (siehe oben) von den Aktionären nicht mehr gestellt werden konnte. Denn die Maßnahmen des Versammlungsleiters waren rechtmäßig.

h) Die Klägerin zu 34 rügt die Verweigerung der Antwort auf die Frage, „ob und wie die auf den Seiten 60, 54, 50 und 47 des nnnn-Gutachtens dargelegten Entwicklungsprojekte in die auf Seite 69 des nnnn-Gutachtens dargestellten Planumsätze 2006 f. eingeflossen sind". Im Protokoll über die Hauptversammlung ist eine Frage in folgender Formulierung enthalten: „Bitte teilen Sie uns die jeweiligen Umsatzerlöse mit, die in den Gesamtumsatzerlösen auf Seite 69 nnnn-Gutachten in der letzten Spalte „nachhaltig 2010 f." enthalten sind für die jeweiligen Entwicklungsprojekte, die auf den Seiten des nnnn-Gutachtens 47, 50, 54 und 60 aufgeführt sind".

Die - ebenfalls protokollierte - Antwort des Vorstandes der Beklagten hierauf lautete wie folgt:
„Sie fragten nach den Umsatzbeiträgen der im nnnn-Gutachten genannten Entwicklungsprojekte in den nachhaltigen Umsatzerlösen der Jahre 2010 folgende. Für jedes Indikationsgebiet und jedes Segment wird das Umsatzwachstum im Einzelnen vor dem Hintergrund der aktuellen Geschäftslage und der erkennbaren Chancen und Risiken geplant. Dies umfasst eine Fülle von Detailplanungen und -informationen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Wettbewerbsgründen insbesondere für unsere Entwicklungsprojekte hier nicht im Einzelnen Umsatzerwartungen wiedergeben können."

aa) Geht man von der von der Klägerin zu 34 schriftsätzlich formulierten Frage aus, so würde eine Anfechtung wegen Auskunftspflichtverletzung allein daran scheitern, dass diese Frage nicht als unbeantwortet zu Protokoll gegeben worden ist. Im Übrigen wäre diese Frage durch die von der Beklagten vorgelegte Beantwortung (einer ähnlichen Frage) jedenfalls nicht total verweigert worden, da das „Ob" bejaht und das „Wie" abstrakt dargestellt wurde.

bb) Geht man davon aus, dass die Klägerin zu 34 sich tatsächlich auf die von der Beklagten im Protokoll vorgenommene Formulierung der angeblich unbeantwortet gebliebenen Frage bezieht, und würdigt man die in der Antwort enthaltene Weigerung, genaue Zahlen zu nennen, als „Totalverweigerung" im oben genannten Sinne, so bestehen jedenfalls schon Zweifel daran, ob das Informationsrecht der Kläger die Beantwortung umfasst oder die Frage darüber hinausgeht. Die Frage bezieht sich nämlich auf den Inhalt des von der Hauptaktionärin beauftragten nnnn-Gutachtens, das Bestandteil des Übertragungsberichtes der Hauptaktionärin geworden ist (vgl. Übertragungsbericht in Anlage B 9, Seiten 69, 70).
Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beklagten, Erläuterungen zum von der Hauptaktionärin (und nicht von der Beklagte) nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG erstatteten Bericht Erläuterungen abzugeben (so jedenfalls OLG Hamburg, NZG 03, 539, 544).

cc) Jedenfalls aber steht der Beklagten gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ein Auskunftsverweigerungsrecht bezogen auf die Aufschlüsselung des erwarteten Gesamtumsatzes aus Entwicklungsprojekten nach einzelnen Sparten zu, da genaue Angaben hierzu geeignet wären, der Beklagten einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, insbesondere wenn die Zahlen etwaigen Wettbewerbern zur Kenntnis kämen. Diese von der Beklagten in der Beantwortung der Frage gegebene Begründung für eine Teilverweigerung der Antwort ist von den Klägern nicht problematisiert oder in Zweifel gezogen worden.

dd) Letztlich ist aber auch nicht ersichtlich oder ausreichend vorgetragen, dass die erbetene Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des einzigen Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich war. Die Klägerin zu 34 rügt, dass die der festgelegten Barabfindung u.a. zugrunde liegende Unternehmensplanung (abgebildet auf Seite 69 des oben genannten Gutachtens) nicht auf der Beteiligungsstruktur der Beklagten zum 17.01.07 fuße, sondern auf einer überholten Unternehmensplanung und Beteiligungsstruktur vor dem 05.12.06. Eine entsprechende Frage nach aktuelleren Zahlen/Umsatzerwartungen ist aber nicht gestellt oder als unbeantwortet zu Protokoll gegeben worden.

V.

Der Beschluss ist nicht mangels ordnungsgemäßer Beurkundung nichtig ( §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 AktG).

a) Gemäß § 130 Abs. 1 AktG, der den Regelungen in §§ 36 f. BeurkG als speziellere Norm vorgeht, ist der zu fassende Beschluss - durch eine notariell aufgenommene Niederschrift über die Verhandlung - zu beurkunden, wobei die vom Notar im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu beurkundenden Vorgänge nicht die Abstimmung der einzelnen Aktionäre an sich betreffen, sondern - u.a. - die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie die Feststellung der Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter (vgl. § 130 Abs. 2 AktG).

aa) Dem ist vorliegend Genüge getan, die gesetzlich vorgesehenen Mindestangaben sind in der Niederschrift enthalten. Insbesondere hat der Notar die Art der Abstimmung inklusive Angabe des Abstimmungsverfahrens im Einzelnen in die Niederschrift aufgenommen (vgl. Anlage B 14, Seite 7) und auf Seite 52 vermerkt, dass auch die Abstimmung u.a. über den Squeeze-out-Beschluss in derselben Art erfolgt ist. Dass der Versammlungsleiter auch unmittelbar vor der Abstimmung über den Beschluss zum einzigen Tagesordnungspunkt entsprechende Angaben wiederholt hat, ergibt sich zudem aus der von den Klägern zu 36 - 44 eingereichten stenografischen Mitschrift der Hauptversammlung (Anlage I zu Band XXX).

bb) Dass der beurkundende Notar nnnn diese protokollierten Umstände auch selbst wahrgenommen hat, ist unstreitig.

b) Dass hinsichtlich weiterer Angaben in der notariellen Niederschrift (insbesondere hinsichtlich zu Protokoll gegebener Widersprüche und Fragen) die von den Klägern gerügten Mängel vorgelegen haben (insbesondere keine unmittelbare Wahrnehmung der Vorgänge durch den beurkundenden Notar nnnn; ggf. fehlende Unterschrift des diese Vorgänge wahrnehmenden Notars nnnn und ähnliches), kann zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, da dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses hat.
Denn die Protokollierung dieser Tatsachen dient ausschließlich der erleichterten Beweisführung und ist nicht konstitutiv (vgl. z. B. Münchner Kommentar - Kubis, AktG, 2. Auflage, § 130 Rnr. 78 f.).
Verstöße des Notars in diesem Zusammenhang würden ggf. infolge Amtspflichtverletzung (nur) Schadensersatzansprüche auslösen. Diese nach der Ansicht der Kammer zutreffende rechtliche Würdigung ergibt sich auch aus dem - zum Beleg für die gegenteilige Auffassung - klägerseits eingereichten Aufsatz von Dr. Reul u.a. in AG 07, 561. Es ist nämlich bei der Tätigkeit des Notars in der Hauptversammlung zu unterscheiden zwischen der Urkundsfunktion zur Herstellung der Beschlusswirksamkeit und der Beurkundung (nur) zur Beweissicherung. §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 AktG mit der Nichtigkeitsfolge beziehen sich nur auf Ersteres, die Verletzung anderer Amtspflichten des Notars führt weder zur Beschlussnichtigkeit noch zur Anfechtbarkeit (Dr. Reul u.a. a.a.O., Seite 564, linke Spalte unten mit weiteren Nachweisen; Seite 571, linke Spalte oben).

VI.

Die Beklagte ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 130 Abs. 5 AktG zur Vorlage des Hauptversammlungsprotokolls beim Registergericht unbestritten nachgekommen (vgl. Anlage B 45). Weitergehende Verpflichtungen z. B. in Form der Aushändigung einer vollständigen Protokollabschrift an einzelne Aktionäre treffen die Beklagte nicht, die Aktionäre sind vielmehr auf die Möglichkeit der Einsichtnahme beim Handelsregister verwiesen (§ 9 HGB)."

2.

Die nach Erlass des genannten Beschlusses im Freigabeverfahren wiederholten, vertieften oder neu erhobenen Rügen der Kläger bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Auch insoweit schließt sich die Kammer in der heutigen Besetzung der Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 09.05.08 (100 O 79/07) an, die auszugsweise wie folgt lautet:

„1.        Eine fehlerhafte Einladung zur Hauptversammlung infolge der Angaben zur erforderlichen Schriftform von Vollmachten liegt nicht vor. Auch die - im Februar 2008 erschienene - 8. Auflage des Kommentars von Hüffer zum Aktiengesetz enthält in der Kommentierung zu § 135 nichts Neues im Hinblick auf das bereits im Jahre 2001 in Kraft getretene NASTRAG. Die in der Satzung der Antragstellerin getroffene Regelung (Schriftform) ist damit maßgeblich, § 135 Abs. 4 und 9 AktG, eine unzulässige Einschränkung von Stimmrechten der Aktionäre nicht vorhanden. Damit ist auch die seitens der Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des LG Frankfurt vom 4.4.08 nicht heranzuziehen; in dem dort zur Entscheidung anstehendem Fall enthielt die Satzung der betroffenen Aktiengesellschaft gerade keine Regelung zur Form der Vollmachten.

2.         Die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung mit nur einem Tagesordnungspunkt auf die Dauer eines Tages ist angemessen.

3.         Da das Risikobegrenzungsgesetz derzeit nach entsprechender Überweisung noch in den Bundestagsausschüssen behandelt wird, kommt unabhängig von der beabsichtigten Änderung in § 28 WPHG und ihrer etwaigen Auswirkungen auf die hier zu beurteilende Rechtslage die Anwendung einer neuen Fassung nicht in Betracht, unabhängig davon, dass die Verletzung von Mitteilungspflichten als Voraussetzung für einen Stimmrechtsverlust nach wie vor nicht ersichtlich ist.

4.         Eine eigenständige Ermittlung der angemessenen Barabfindung durch einen Prüfer sehen weder § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG noch das Bundesverfassungsgericht vor, das sich in der zitierten Entscheidung mit der Verfassungsgemäßheit der §§ 327 a ff AktG befasst und auch § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG mit seinem Inhalt (Prüfung de Barabfindung...) für verfassungsgemäß erklärte.

5.         Die Verweisung von Rügen bezogen auf verwertungsrelevante Informationen z.B. im Übertragungsbericht in das Spruchverfahren folgt aus § 327 f Satz 1, 1. Alt. AktG, der allein auf die vom Hauptaktionär festgelegte und im Übertragungsbericht dargestellte Barabfindung  abstellt.

6.         Eine Aussetzung des Freigabeverfahrens wegen einer von den Beschwerdeführern bemühten Vorgreiflichkeit der Entscheidungen über den Unternehmensvertrag verbietet sich bereits im Hinblick auf den Eilcharakter des Freigabeverfahrens. Eine solche Verfahrensart verbietet einen Stillstand des Verfahrens.

Eine Vorgreiflichkeit ist im übrigen nicht gegeben, der Bestand des Unternehmensvertrages hat für das hiesige Verfahren keine präjudizielle Bedeutung, da auch im Falle der Unwirksamkeit des Unternehmensvertrages keine Rückabwicklung z.B. von Aktienübertragungen stattfinden würde (Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft)."

3.

Soweit die Kläger nach Erlass oben genannter Beschlüsse Einwände wiederholt, vertieft oder neu vorgebracht haben, gilt Folgendes:

a) Die Hauptaktionärin unterlag keinem Stimmrechtsverlust gemäß § 28 WPHG, sie ist ihren Meldepflichten nach §§ 21, 22 WPHG nachgekommen.

Die Korrekturmeldungen vom 06. und 08.09.06 (deren fehlende Veröffentlichung jedenfalls nicht den Verlust des Stimmrechts nach sich zieht, siehe oben) waren zutreffend. Insbesondere legen die Kläger anderes nicht ausreichend konkret vor. Ihnen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe.

aa) Soweit die Kläger sich weiterhin auf das Unterbleiben einer Meldung bezogen auf die

Verpflichtung der Hauptaktionärin aus einem Einbringungsvertrag dahin berufen, in die nnnnnnnn GmbH & Co. KG 5,15 % Aktien der Beklagten einzubringen, so stellt das schon keinen meldepflichtigen Vorgang im Sinne von §§ 21, 22 WPHG dar. Denn meldepflichtig ist nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, nur ein dinglich erfolgter und wirksamer Eigentumserwerb bezogen auf die Aktien, nicht aber das zugrunde liegende etwaige Kausalgeschäft (vgl. z. B. Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 22 AktG, Anhang § 21 WPHG, Rn. 8; Kölner Kommentar zum WPHG 2007, § 21, Rn. 107). Ohne Veränderung des Eigentums an der Aktie ergibt sich nämlich keine Veränderung der ggf. einem Rechtsverlust unterliegenden Stimmrechte (Abspaltungsverbot).

Für eine aus Gründen der Transparenz über diese klare Regelung hinausgehende Forderung nach Berücksichtigung auch schuldrechtlicher Geschäfte (so von einem einzelnen Kommentator verlangt) ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich.

Dass eine dingliche Übertragung der genannten Aktien vor den Korrekturmeldungen vom 06. und 08.09.06 erfolgt ist, behaupten die Kläger nicht, sondern stellen insoweit allenfalls Vermutungen an. Das reicht zur Darlegung der Umstände, die einen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund darstellen könnten, nicht aus. Das gilt auch für die Behauptung von Pflichtverstößen gegen §§ 21 und 22 WPHG mit der Rechtsfolge des § 28 WPHG. Eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen sind hier nicht angezeigt, zumal die Kläger in der Lage gewesen wären, ihre (schon im September 2006 bestehenden) Zweifel durch Ausübung ihrer Auskunftsrechte im Rahmen der Hauptversammlung am 17.01.07 zu klären, indem sie sich weitergehendes Tatsachenwissen verschaffen. Dann wäre ihnen konkreter Sachvortrag möglich gewesen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, ZIP 09, 170, juris, Rn. 36 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, ZIP 08, 2315, juris, Rn. 81 f.).

bb) Die nnnnnnnn GmbH & Co. KG war aufgrund eines etwaigen schuldrechtlichen Anspruchs auf Übertragung von Aktien ebenso wenig meldepflichtig. Dass ihr die Aktien dinglich übertragen worden wären, soweit ein solcher Anspruch überhaupt ihr zustand, ist nicht ersichtlich, siehe oben. Damit verbleibt es auch bei der Feststellung, dass die Hauptaktionärin über die gemäß § 327a AktG erforderliche Mehrheit von 95 % der Stimmen - zudem nachgewiesen durch Depotauszüge - verfügte und mit diesem Stimmanteil an der Beschlussfassung am 17.01.07 wirksam teilnehmen konnte.

Gegen eine tatsächlich erfolgte Aktienübertragung spricht letztlich auch, dass die nnnnnnn GmbH & Co. KG bereits im November 2006 nach Liquidation erloschen ist (vgl. Handelsregisterauszug vom 21.10.07, von der Beklagten vorgelegt im Freigabeverfahren zum Aktenzeichen 100 O 79/07, Anlage ASt14).

cc) Die Korrekturmeldung vom 08.09.06 war auch nicht deswegen falsch, weil sie einen - börslichen - Aktienkauf der Hauptaktionärin am Nachmittag des 08.09.06 (Freitag) nicht berücksichtigte. Die entsprechende Mitteilung vom 08.09.06 ist ausweislich der Anlage B 24 am 08.09.06 um 17.26 Uhr per Fax versandt worden. Dass zu diesem Zeitpunkt die Hauptaktionärin die börslich gekauften Aktien bereits dinglich innehatte, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, auch unter Berücksichtigung von Börsenzeiten bis 20.00 Uhr Ortszeit.

dd) Die - zutreffenden - Korrekturmeldungen waren deshalb geeignet, einen etwaigen Rechtsverlust infolge ggf. unzutreffender Meldungen aus Juni 06 zu heilen.

Dem stehen das im Wesentlichen am 19.08.08 in Kraft getretene Risikobegrenzungsgesetz und die neue Fassung des § 28 WPHG nicht entgegen.

(1) § 28 S. 3 WPHG n.F. ordnet an, dass die Dauer des Rechtsverlusts bezogen auf das Stimmrecht sich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten um sechs Monate verlängert. Allerdings gilt dies nach Satz 4 der Vorschrift in neuer Fassung nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in den vorangegangenen unrichtigen Mitteilungen angegebenen Stimmrechte weniger als 10 % des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 WPHG genannten Schwellen unterlassen wird.

(2) Daraus folgt, dass selbst bei zugunsten der Kläger unterstellter Rückwirkung der seit August 2008 geltenden neuen Gesetzeslage auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung am 17.01.07 (siehe dazu weiter unten) die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frist um sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Korrekturmeldungen im September 2006 nicht vorliegen. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte vorsätzlich oder grob fahrlässig im Juni 2006 unzutreffende Mitteilungen gemacht hat. Der entsprechende Vortrag der Kläger geht insoweit über Vermutungen nicht hinaus. Die Beklagte selbst hat - von den Klägern nur unzureichend bestritten - dargestellt, dass die Korrekturmeldungen durch einen Fehler bei der Übermittlung der tatsächlichen Anteile seitens der Banken veranlasst waren.

(3) Außerdem gilt der entsprechende Satz 3 des § 28 WPHG in neuer Fassung nicht, weil die Mitteilungen aus Juli 2006 bei der Angabe der Stimmrechte eine Abweichung von weniger als 10 % des tatsächlichen Stimmrechtsanteils enthielten, nämlich weniger als 2 %, und darüber hinaus insoweit keine der Schwellen des § 21 WPHG berührt wurde.

(4.)

Im Übrigen würde auch die Verwirklichung des Tatbestandes des neuen § 28 WPHG nicht dazu führen, dass rückwirkend ein Rechtsverlust in Ansehung der Stimmrechte der Hauptaktionärin und damit die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des streitbefangenen Beschlusses anzunehmen wäre.

Auszugehen ist davon, dass das Stimmrecht eines Aktionärs immer nur in einer bestimmten Hauptversammlung ausgeübt werden kann und nach Ausübung erlischt. Darum kann die spätere Erfüllung unterlassener Mitteilungen im Sinne von §§ 21, 22 WPHG nicht die Wirksamkeit eines infolge Rechtsverlustes nichtigen Beschlusses herbeiführen (vgl. Kölner Kommentar a.a.O., § 28, Rn 49 m.w.N.). Daraus folgt im Umkehrschluss auch, dass das einmal - unter Geltung einer anderen Gesetzesfassung - wirksam ausgeübte Stimmrecht nach seinem Erlöschen durch neue gesetzliche Regelungen nicht unwirksam werden kann.

Folgerichtig befasst sich zum Beispiel die Entscheidung des OLG Stuttgart (ZIP 08, 2315), die nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ergangen ist, trotz etwaiger Veranlassung mit keinem Wort mit der von verschiedenen Klägern aufgeworfenen Rückwirkung (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 109, 113).

Dem stehen auch die klägerseits zitierten Entscheidungen nicht entgegen (BGH NJW 05, 1428; OLG Frankfurt am Main, AG 06, 249). Dort wird von einer so genannten unechten und damit zulässigen Rückwirkung neuer Vorschriften ausgegangen. Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt handelte es sich bei den dort von einer neuen Gesetzeslage betroffenen Rechte jedoch um noch nicht durch Ausübung erloschene, nämlich zu einen um das Anfechtungsrecht im Sinne von § 245 AktG und zum anderen um das Recht der Anfechtung der Vaterschaft.

Durch die Ausübung des Stimmrechts im vorliegenden Fall mit der Folge seines Erlöschens bezogen auf den hier streitbefangenen Hauptversammlungsbeschluss liegt gerade ein in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand vor, auf den bei Anwendung der neuen Gesetzeslage im Sinne der Kläger unzulässigerweise in Form einer echten Rückwirkung eingewirkt würde.

Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Beschluss vom 17.01.07 auch nicht deshalb gemäß § 241 Nr. 1 AktG nichtig oder jedenfalls anfechtbar, weil die Einberufung zur Hauptversammlung gegen die Anforderungen des § 121 Abs. 3 S. 2 AktG verstieße.

Insoweit haben das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt in den so genannten Leica-Entscheidungen (Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 28.08.08, ZIP 08, 1723; Beschluss des OLG Frankfurt am Main im Freigabeverfahren vom 15.07.08, ZIP 08, 1722) entschieden, die Bedingungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts seien dann unzutreffend in der Einladung angegeben, wenn in ihr das Erfordernis aufgestellt wird, dass ein Vertreter eines Aktionärs seine Stimmberechtigung durch Übergabe einer schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft nachzuweisen habe. Dies beachte - da die Satzung der Aktiengesellschaft keine besondere Regelung über Art und Weise der Vollmachten enthalte - nicht die differenzierende gesetzliche Regelung hierzu in §§ 134 Abs. 3 S. 2 AktG (Schriftformerfordernis für Vollmachten) bzw. 135 Abs. 4 S. 3 AktG (Entfallen des Schriftformerfordernisses bei Bevollmächtigung von z. B. Kreditinstituten).

(1) Diese Rechtsprechung ist schon im Ansatz nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar enthält auch die hiesige Einladung unter der Überschrift „Stimmrechtsvertretung" die pauschale Anforderung, dass eine Vollmacht der Schriftform bedürfe, ohne zwischen Vollmachten für unterschiedliche Vertreter zu differenzieren. Im Unterschied zu dem den Leica-Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalt

- enthält die Satzung der Beklagten in § 16 Abs. 3 aber die Regelung, dass Vollmachten (ohne Unterschied) schriftlich zu erteilen sind;

- verlangt die vorliegende Einladung nicht die Übergabe der schriftlichen Vollmacht zum Verbleib bei der Gesellschaft.

Insbesondere die hier vorhandene Satzungsregelung genießt Vorrang, wie es dieselbe Kammer des Landgerichts Frankfurt in einer späteren Entscheidung vom 28.10.08 (BB 09, 406) selbst deutlich zum Ausdruck bringt. Dort verteidigt sie zwar im Ansatz ihrer Rechtsprechung in den Leica-Entscheidungen, stellt aber klar, dass bereits im Leica-Urteil ausgeführt worden sei, ein unterschiedsloses Verlangen nach einer schriftlichen Vollmacht führe nur in den Fällen zur Nichtigkeit/Anfechtbarkeit, wenn in der Satzung der Gesellschaft keine besonderen Regelungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung bei der Stimmrechtsausübung enthalten sind. Gleiches ergibt sich aus der vom Kläger zu 16) in Bezug genommenen und eingereichten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-5 O 210/08 (nicht veröffentlicht).

Dem schließt sich die Kammer an, so dass es auf die Frage, ob den Entscheidungen aus Frankfurt oder den nachfolgenden, zu ähnlichen Fällen ergangenen Entscheidungen aus München (z. B. OLG München, BB 08, 2366 = ZIP 08, 2117) der Vorzug zu geben ist, gar nicht mehr ankommt.

Dass auch das OLG Frankfurt die oben dargestellte Rechtsauffassung des Landgerichts Frankfurt teilt, dürfte sich aus der nur eine Woche nach der oben genannten OLG-Entscheidung zur Leica- AG ergangenen Wella-Entscheidung ergeben (ZIP 08, 2286). Dort hat derselbe Senat das Bestehen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 AktG bezogen auf die geforderte Hinterlegung von Aktien verneint, obwohl die dortige Einladung ebenfalls undifferenziert formuliert war. Allerdings enthielt die Satzung der dortigen Gesellschaft ebenso wie vorliegend das grundsätzliche Schriftformerfordernis für Vollmachten. Das Schweigen des OLG Frankfurt am Main zu dieser Frage erklärt sich nur damit, dass es ebenfalls auf die vorrangigen Regelungen in der Satzung abstellt.

(2) Eine Satzungsregelung der vorliegenden Art ist auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 135 Abs. 4 S. 3 AktG zulässig, die Vorschrift also disponibel. Denn der Gesetzgeber hat mit dem NASTRAG, mit dem auch § 135 AktG geändert wurde, das Schriftformerfordernis für Vollmachten für Kreditinstitute und Ähnliches zurücknehmen und die Nachweiserfordernisse den Beteiligten überlassen wollen (so auch LG Frankfurt am Main a.a.O. in BB 09; Umbeck am gleichen Ort; ähnlich Wolfgang Scholl u. a. in Working Paper Nr. 104 der Frankfurt Scool of Finance and Management: Aktionärsschutz in der AG falsch verstanden? Die Leica-Entscheidung des LG Frankfurt am Main, Oktober 08, S. 13).

(3) Im Übrigen würde die Kammer aber unabhängig von oben genannten Fragen keinen Verstoß gegen § 121 Abs. 3 S. 2 und damit keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 17.01.07 annehmen, sondern sich den überzeugenderen Gründen in der Entscheidung des OLG München (BB 08, 2366) anschließen. Gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG muss die Einberufung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Bei Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich aber nicht um eine solche Teilnahmebedingung. Dies sind vielmehr nur die Bestimmungen, die die Satzung gemäß § 123 Abs. 2 und 3 AktG treffen kann (vgl. OLG München a.a.O.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 121, Rn. 10). Denn die Möglichkeit, einen Dritten zu bevollmächtigen, setzt das Bestehen des Teilnahme- und Stimmrechts im Sinne von § 121 Abs. 3 S. 2 voraus. Dafür spricht auch die neue Fassung des § 121 Abs. 3 S. 3 AktG gemäß Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) mit Stand vom 05.11.08. Danach soll die Einberufung zur Hauptversammlung künftig neben den Angaben über die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechtes ... (§ 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 des Regierungsentwurfes) auch solche über das Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten ...

(§ 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 des Regierungsentwurfs) enthalten. Würde es sich bei den Vollmachtsmodalitäten um Bedingungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung handeln, bedürfte es nicht der Schaffung einer gesonderten Ziffer 2 in § 121 Abs. 3 AktG (siehe auch Gohmann in BB 08, 513).

Es liegt nach Ansicht der Kammer auch kein die Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründender Mangel vor. § 243 Abs. 1 AktG setzt eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung voraus.

Die Angaben zur Vertretung in der Einladung verletzen die gesetzliche Regelung in § 135 AktG nicht in relevanter Weise. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die gesetzliche Regelung des § 135 Abs. 2 AktG unklar ist und aus ihr insbesondere nicht hinreichend deutlich wird, wie das dort in Satz 4 normierte, den Kreditinstituten auferlegte „nachprüfbare" Festhalten der Vollmachtserklärung zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat für den Nachweis der Vollmacht bzw. die Vollmachtserklärung auf keine der gesetzlich normierten Formvorschriften zurückgegriffen, aber dennoch vorgeschrieben, dass „die Vollmachtserteilung vollständig sein muss" und „nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten darf".

Außerdem ist die Vollmachtserklärung „vom Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten". Damit bedarf die Bevollmächtigung zwar nicht mehr der Schriftform, kann aber in beliebiger Weise erfolgen, die Nachweis-, Identifikations- und Dokumentationsfunktion sollte gewahrt bleiben. Die Erklärung nach § 135 Abs. 2 S. 3 und 4 AktG hat dabei vollständig, exklusiv und dokumentationsfähig zu sein. Regelt die gesetzliche Vorschrift jedoch selbst nicht klar und eindeutig, welche formellen Anforderungen an die Vollmachtserteilung bzw. deren Nachweis zu stellen sind, stellt eine Ladung, die die unklare gesetzliche Regelung nicht wiedergibt bzw. nicht auf sie verweist, sondern auf das allgemeine Schriftformerfordernis der Vollmacht gemäß § 134 AktG (bzw. auf das der Satzung) Bezug nimmt, keinen vorwerfbaren Einberufungsmangel dar, der die Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründen könnte (OLG München a.a.O., juris, Rn. 32; vgl. z. B. auch Stahlmeier u. a., BB 08, 2143; Wienecke u. a., NZG 08, 794; Wagner, ZIP 08, 1726; LG Krefeld, AG 08, 754).

IV.

Die Anfechtungsklagen sind allerdings nicht deshalb schon unbegründet, weil die Beklagte in einer außerordentlichen Hauptversammlung am Tag vor der mündlichen Verhandlung in der Zeit zwischen 19.10 Uhr und 19.15 Uhr mit den Stimmen der - nunmehrigen - Alleinaktionärin den angegriffenen Beschluss vom 17.01.07 einstimmig bestätigt hat.

1.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dieser neue - erstmals in der mündlichen Verhandlung am 11.03.09 eingebrachte - Vortrag überhaupt berücksichtigungsfähig oder vielmehr nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zurückzuweisen wäre, wofür nach Auffassung der Kammer allerdings einiges spräche. Auch wenn die Hauptversammlung erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung stattgefunden und der Entschluss dazu angeblich erst einen weiteren Tag zuvor gefasst worden sein soll, so dürfte aus Gründen von Treu und Glauben auch die „Schaffung" einer neuen Tatsache wie der vorliegenden erst kurz vor dem Termin und damit die Schaffung der Möglichkeit des Vortrages erst nach diesem Zeitpunkt ähnlich zu behandeln sein, wie das verspätete Vortragen bereits bekannter Tatsachen. Denn es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, was die Beklagte nach Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses und damit die Wirksamkeit der Übertragung aller Aktien auf die Hauptaktionärin davon abgehalten hat, die Hauptversammlung zur Fassung eines Bestätigungsbeschlusses so frühzeitig abzuhalten und im hiesigen Verfahren vorzutragen, dass die Kläger sich darauf innerhalb der ihnen zustehenden Fristen hätten einlassen und ggf. ihre Anträge umstellen können.

2.

Der Bestätigungsbeschluss vom 10.03.09 hat seine Bestätigungswirkung im Sinne von § 244 AktG allerdings noch nicht entfaltet, so dass die Klagen, soweit sie Anfechtungsgründe geltend machen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.03.09 noch nicht infolge Heilungswirkung unbegründet geworden sind; über sie war, da Entscheidungsreife vorlag, also auf der Grundlage der bisherigen Anträge zu entscheiden.

Denn die Bestätigungswirkung tritt - falls der Beschluss vom 10.03.09 gültig und wirksam ist - grundsätzlich erst mit Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ein, sofern keine Klagen erhoben worden sind. Die Beklagte macht zwar insoweit geltend, dass die Hauptaktionärin auf ihr Klagerecht verzichtet habe. Dies reicht aber nicht aus, um die Bestätigungswirkung sofort herbeizuführen. Denn weitere Anfechtungsberechtigte im Sinne von § 245 Nr. 4 und 5 AktG, also der Vorstand als Organ bzw. die einzelnen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der

Beklagten haben gleichartige Verzichtserklärungen ersichtlich nicht abgegeben. Jedenfalls ergibt sich solches nicht aus dem am Ende der mündlichen Verhandlung übergebenen Protokoll der Hauptversammlung vom 10.03.09.

3.

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob ein berücksichtigungsfähiges Interesse der Beklagten daran bestand, den Beschluss zu fassen und welche Folgen die Verneinung dieser Frage hätte (vgl. Karsten Schmidt u. a., AktG 2008, Bd. II, § 244, Rn. 5: Kein Interesse, die Kassation des Hauptversammlungsbeschlusses zu verhindern, wenn aufgrund rechtskräftigen Freigabebeschlusses und nachfolgender Eintragung in das Handelsregister die Maßnahmen bereits endgültig rechtsbeständig geworden ist).

4.

Im Hinblick darauf bedurfte es auch nicht der Gewährung von Fristen für die Kläger zwecks Stellungnahme und ggf. Anpassung der Anträge im Hinblick auf diesen neuen Vortrag. Denn er ist nicht zu ihren Lasten verwendet worden.

Aus den gleichen Gründen bot der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 3), in dem neue Anträge formuliert werden, keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

V.

Die Klagen sind auch unbegründet, soweit die Kläger (zum Teil) hilfsweise beantragen, die Unwirksamkeit des Squeeze-Out-Beschlusses vom 17.01.07 festzustellen. Unwirksam ist ein Beschluss, wenn er zwar gesetzeskonform, aber aufgrund eines unvollständigen und rechtsgeschäftlichen Tatbestandes (noch) nicht wirksam ist, es also für den Eintritt der gewollten Rechtsfolgen neben dem Hauptversammlungsbeschluss noch weiterer Erfordernisse wie z. B. einer Eintragung in das Handelsregister oder der Zustimmung eines Aktionärs bedarf. Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich oder vorgetragen.

VI.

Die von einzelnen Klägern gestellten Aussetzungsanträge sind unbegründet. Eine Aussetzung gemäß Artikel 100 GG kommt mangels Einschätzung der Regelungen in §§ 327a f. AktG als verfassungswidrig nicht in Betracht.

Eine Aussetzung bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über den Rechtsstreit zum Aktenzeichen 93 O 137/06 des Landgerichts Berlin ist nicht zu beschließen. Zum einen dürfte eine Entscheidung über die Wirksamkeit des BGAV - jedenfalls nach seiner Eintragung sowie der Eintragung auch des hier streitbefangenen Beschlusses - nicht im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich sein. Jedenfalls entspräche die Aussetzung im Hinblick auf die Entscheidungsreife der vorliegenden Klagen und der zu erwartenden Dauer bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im oben genannten Prozess nicht pflichtgemäßem Ermessen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Eine Differenzierung der Kostenbeteiligung im Hinblick auf die Verschiedenheit der Beteiligung im Sinne von § 100 Abs. 2 ZPO - hier bezogen auf die Kläger, die ihre Klagen vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben - ist nicht angezeigt. Die Abweichung der Kostenlast ist insoweit so geringfügig (Bruchteil bezogen auf die auf Seiten der Beklagten nach einem Streitwert von 50.000,-- € entstandenen Terminsgebühr), dass es bei dem Grundsatz in § 100 Abs. 1 ZPO bleiben konnte.

Entgegen der Ansicht verschiedener Kläger war im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die - unveröffentlichten - Korrekturmeldungen vom 06. und 08.09.06 nach Behauptung der Kläger erst im Verlaufe „des Verfahrens" vorgelegt worden sein sollen und die Kläger erst in diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt hätten, insoweit die Richtigkeit ihrer zuvor erhobenen Rügen bezogen auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Meldungen zu

überprüfen. Zum einen wussten die Kläger, die auch den zeitlich vorausgegangenen Zustimmungsbeschluss zum BGAV angefochten hatten, bereits zu diesem Zeitpunkt von den entsprechenden Korrekturmitteilungen. Zum anderen käme eine kostenmäßige Berücksichtigung nur dann in Betracht, wenn die entsprechenden Kläger im Hinblick auf die angeblich erst im Verfahren bekannt gewordenen Korrekturmitteilungen die im Gesetz für solche Sachverhalte vorgesehenen Möglichkeiten ergriffen hätten, z. B. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Eine etwa entsprechende Kostenentscheidung hätte zusätzlich vorausgesetzt, dass die entsprechenden Kläger allein die auf einer fehlerhaften WPHG-Meldung beruhenden Anfechtungsgründe geltend gemacht hätten. Solche Umstände liegen hier nicht vor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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