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Wirtschaftsrecht
26.10.2009
Wirtschaftsrecht
: Form der Einreichung der Gesellschafterliste

LG Gera, Beschluss vom 18.6.2009 - 2 HK T 16/09, jetzt 2 HK T 26/09

Aus den Gründen

1. Die Beschwerde ist gemäß § 19 Abs. 1 FGG statthaft.

Die verfahrensgegenständliche Zwischenverfügung des Registergerichtes vom 05.08.2009 beinhaltet nicht lediglich eine verfahrensleitende Handlung oder Meinungsäußerung des Gerichtes, sondern - in dem sie dem betroffenen Notar eine bestimmte Handlungsweise auferlegt, um seiner aus § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG resultierenden Pflicht zu genügen - eine mit Außenwirkung versehene Anweisung, welche den Notar in seinen Rechten betrifft, so dass die Beschwerde gemäß § 19 Abs. 1 FGG eröffnet ist (hierzu Keidel-Kahl, FGG, 15. Auflage, § 19 FGG, Rd.-Nr. 9; vergl. auch OLG München, Beschluss vom 27.05.2009, Az.: 31 WX 38/09).

Da die Erstellung der Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine eigene gesetzliche Verpflichtung des Notars ist, wird dieser in seinen eigenen Rechten durch die Zwischenverfügung des Amtsgerichtes betroffen und ist dieser selber gemäß § 20 FGG zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht ist das Registergericht der Auffassung, dass die Bescheinigung des Notars gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG als einfaches Zeugnis im Sinne des § 39 Beurkundungsgesetz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen ist, § 39a Beurkundungsgesetz.

a) Zu Recht stellt sich das Registergericht auf den Standpunkt, dass mit dem Beschluss der Kammer vom 18.06.2009 (Az.: 2 HK T 16/09) noch nicht über die Frage entschieden wurde, ob die Bescheinigung des Notars gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der Form des § 39a Beurkundungsgesetz einzureichen ist oder nicht. Es ergibt sich aus Ziff. II. 2. dieses Beschlusses eindeutig, dass die Überlegungen der Kammer sich ausschließlich auf die Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bezogen, eine gesetzliche Pflicht, die ebenfalls dem Notar auferlegt worden ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Registergericht in den Zwischenverfügungen, die dem Beschluss vom 18.06.2009 zugrunde lagen, wie auch der Notar in seinen Stellungnahmen zu diesen Zwischenverfügungen und in seiner Rechtsmittelschrift lediglich zur Form der Einreichung der Gesellschafterliste argumentiert haben. Die Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG und die Pflicht zur Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG enthalten aber unterschiedliche gesetzliche Verpflichtungen des Notars. Die Gesellschafterliste soll mit der Bescheinigung versehen werden, dies heißt aber nicht notwendig, dass Gesellschafterliste und Bescheinigung auf einem Blatt zu erstellen sind; ebenfalls zulässig ist es, Gesellschafterliste und Bescheinigung auf verschiedenen Blättern zu erstellen und sodann zu verbinden (vgl. auch Wachter, aktuelle Rechtsprechung zum MoMiG, GmbHR 2009, Seite 785, 793). Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG und Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG sind nicht ein und dasselbe; der Kammer wurde deswegen nicht bewusst, dass das Registergericht und der Notar - wie es jetzt scheint - tatsächlich wohl gar nicht die Problematik der Form der Gesellschafterliste, sondern vielmehr die Problematik der Form der dazu zu erstellenden Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in Blick hatten.

b) Zu Recht stellt sich das Registergericht auf den Standpunkt, dass die Bescheinigung des Notars gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der Form des § 39a BeurkG abzugeben ist. Die Bescheinigung beinhaltet eine Tatsachenbescheinigung und somit ein einfaches Zeugnis im Sinne §§ 39, 39a Beurkundungsgesetz. Dabei ist die qualifizierte elektronische Signatur das Äquivalent für Siegel und Unterschrift des Notars (hierzu Dr. Jeep/Wiedemann, die Praxis der elektronischen Registeranmeldung, NJW 2007, Seite 2439, 2440). Als einfaches Zeugnis hat die Bescheinigung dem Formerfordernis des § 39a BeurkG zu genügen (so auch: Hasselmann, Die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG, NZG 2009, Seite 486, 492). Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ausweislich der Begründung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/6140, Seite 44) bewusst in Anlehnung an § 54 GmbHG formuliert hatte. Für die Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist allerdings weithin anerkannt, dass diese der Form des § 39a BeurkG zu entsprechen hat (hierzu Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG, 18. Auflage, § 54 GmbHG, Rd.-Nr. 11 ; Luther/Hommelhoff, GmbHG, 15. Auflage, § 54 GmbHG, Rd.-Nr. 3; Winkler, BeurkG, 16. Auflage, § 39 BeurkG, Rd.-Nr. 15). Das Interesse an der sicheren und eindeutigen sowie dauerhaften Identifikation des Absenders der Bescheinigung als Notar wird durch das Erfordernis der Einhaltung der Form des § 39a BeurkG gewahrt. Dieses Erfordernis gründet in dem Umstand, dass die Gesellschafterliste nach den Neuerungen des MoMiG erheblich aufgewertet worden ist und eine Fälschung der Liste gravierende Folgen bis hin zum Verlust des Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 3 GmbHG haben kann (hierzu: Hasselmann, Die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG, NZG 2009, Seite 486, 487).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer nach § 2 Nr. 1 Kose0 zu tragen, ohne dass es hierfür eines gesonderten Ausspruches der Kammer bedürfte.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 Kose0. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des beschwerdeführenden Notars, von den Aufwendungen für die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur und eines Beglaubigungsvermerkes freigestellt zu werden. Der Aufwand hierfür ist, wie geschehen, in den untersten Bereich des Gebührenrahmens von bis zu 1.000,- EUR einzuordnen.

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