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Wirtschaftsrecht
30.10.2024
Wirtschaftsrecht
BGH: Finanzierungsberatungsvertrag/Stopp-Loss-Vereinbarung

BGH, Urteil vom 10.9.2024 – XI ZR 165/22

ECLI:DE:BGH:2024:100924UXIZR165.22.0

Volltext: BB-Online BBL2024-2562-4

unter www.betriebs-berater.de

 

 

Amtliche Leitsätze

a) Zum stillschweigenden Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags.

b) Zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Fremdwährungsdarlehens mit einer Stopp-Loss-Vereinbarung.

§ 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 S 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag.

Der Kläger hatte bei einer Bank mit Sitz in L.              ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen, das im Jahr 2012 zur Rückzahlung fällig war. Er hätte einen Verlust erlitten, wenn er zu dem damaligen EUR/CHF-Kurs Schweizer Franken erworben hätte, um das Darlehen zu tilgen. Deshalb nahm der Kläger, vertreten durch die B.     U.                                        GmbH, zwecks Ablösung des fälligen Fremdwährungsdarlehens Verhandlungen mit der Beklagten auf. In der Kreditanfrage vom 14. November 2011 war als Verwendungszweck "Umfinanzierung Darlehn CHF 4.102.500,00 bei der N.         L.                " angegeben.

    Das Darlehen zur Umschuldung des bestehenden Kredits nahm der Kläger schließlich bei der D.   P.          S.A. L.                      (im Folgenden: D.  P.                 ) in Höhe von 3.790.500 CHF auf. Mit der Beklagten schloss der Kläger am 22./27. Februar 2012 einen Avalkreditvertrag über den gleichen Betrag. Bis zur Höhe dieses Betrags übernahm die Beklagte gegenüber der D.  P.              eine Garantie. Der Avalkreditvertrag enthält folgende Regelung:

"Die Finanzierung in Fremdwährung birgt Risiken, die durch eine unwiderrufliche 'Stopp-Loss-Order' eingegrenzt wird. Sobald der Kurs 1,1900 EUR/CHF erreicht, wird der zur Rückführung der Darlehenssumme benötigte CHF Betrag gekauft. Es gilt als vereinbart, dass dieser Betrag verpfändet und zur Tilgung des Darlehens verwendet wird."

Die Bestätigung des Limit-Auftrags durch die Beklagte vom 27. Februar 2012 enthält den handschriftlichen Zusatz:

"Wir haben auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Limitkurs mitunter deutlich unterschritten wird."

Dieser Zusatz ist auch in der von dem Kläger unterzeichneten Gegenbestätigung vom selben Tag enthalten, nur mit der Abweichung, dass es dort "Möglichkeiten" heißt. Der Zusatz ist dort vom Kläger gesondert unterzeichnet.

    Neben dem Avalkreditvertrag schlossen die Parteien eine Reihe von Sicherungsverträgen, die unter anderem die Verpfändung verschiedener Guthaben und Wertpapiere beinhalteten.

Die Schweizerische Nationalbank hatte zur Abschwächung des Schweizer Franken am 6. September 2011 einen Mindestwechselkurs von 1,20 EUR/CHF festgelegt. Am 15. Januar 2015 um 10.30 Uhr hob sie diese Festlegung auf. Daraufhin fiel der Wechselkurs innerhalb von etwa 25 Minuten von ungefähr 1,19 EUR/CHF auf nur noch 0,87 EUR/CHF und schwankte danach.

Die Beklagte führte die Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015 aus. Auf Basis eines Ausführungskurses von 1,0156 EUR/CHF war für den Erwerb von 3.790.500 CHF im Wege eines Kassa-Geschäftes bei der D.  B.      AG ein Betrag in Höhe von 3.732.276,49 € aufzuwenden. Mit diesem Betrag belastete die Beklagte das Konto des Klägers, der hingegen auf der Basis des Limit-Kurses von 1,1900 EUR/CHF lediglich einen Betrag in Höhe von 3.185.294,12 € zur Verfügung stellte. Nachdem die Beklagte den Kläger in der Folgezeit wiederholt erfolglos zum Ausgleich der dadurch entstandenen Überziehung auf seinem Girokonto aufgefordert hatte, erklärte sie im August 2015 die Kündigung der Geschäftsbeziehung und verwertete anschließend einen Teil der Sicherheiten. Danach ist noch ein Betrag in Höhe von 378.815,08 € offen.

Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz zuletzt unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 218.380,97 € nebst Zinsen und zur Freigabe der verpfändeten Sicherheiten ohne Verwertungsrecht begehrt. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung von 378.815,08 € nebst Zinsen seit dem 24. September 2015 zu verurteilen. Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht, zum einen seien der Beklagten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Stopp-Loss-Order eine Vielzahl von Pflichtverletzungen vorzuwerfen und zum anderen habe die Beklagte bei Abschluss der Stopp-Loss-Order Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Berufungsgericht der Beklagten Zinsen erst ab dem 25. September 2015 zuerkannt hat. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Mit der vom Berufungsgericht wirksam auf einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unzureichender Aufklärung oder Beratung bei Abschluss der Stopp-Loss-Vereinbarung beschränkt zugelassenen Revision (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2024 - XI ZR 165/22, juris) verfolgt der Kläger in diesem Umfang seine Anträge auf Abweisung der Widerklage, Zahlung von 218.380,97 € nebst Zinsen und Freigabe der verpfändeten Sicherheiten weiter.

Aus den Gründen

12                    Die Revision ist - soweit sie vom Senat nicht bereits als unzulässig verworfen worden ist - unbegründet.

 

13        I. Das Berufungsgericht (OLG Braunschweig, Urteil vom 3. Juni 2022 - 4 U 264/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

 

14        Die Parteien hätten in Gestalt des Avalkreditvertrags vom 22./27. Februar 2012 einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen, durch welchen sich die Beklagte nicht nur dazu verpflichtet habe, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für eine darlehensvertragliche Zahlungsverpflichtung des Klägers in Schweizer Franken zu übernehmen, sondern auch, unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich bei Erreichen des Kurses von 1,1900 EUR/CHF, im eigenen Namen und für Rechnung des Klägers den zur Rückführung der Darlehenssumme benötigten Betrag in der Währung Schweizer Franken zu kaufen. Wegen Ausführung der Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015 sei ein Anspruch der Beklagten auf Aufwendungsersatz aus §§ 670, 675 BGB entstanden.

 

15        Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu, die er dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten im Wege der Aufrechnung oder der dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnte. Die Beklagte habe im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Stopp-Loss-Order im Februar 2012 keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt.

 

16        Zwischen den Parteien sei allenfalls ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen. Das Landgericht habe das Zustandekommen eines Beratungsvertrags mit der Begründung verneint, dass die Beklagte diese Finanzierungsform gerade nicht empfohlen habe, sondern der Kläger eigeninitiativ um die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens in der Währung Schweizer Franken nachgesucht habe. Dem sei zuzugeben, dass substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehle, inwieweit der Kläger die Beklagte um fachmännischen Rat gebeten hätte. Vielmehr sei auch nach seinem eigenen Vortrag Triebfeder seines Handelns gewesen, einen bereits bestehenden Fremdwährungskredit in Schweizer Franken umzuschulden, um bereits entstandene Verluste nicht realisieren zu müssen. Hier sei der Kläger zum Abschluss eines Kredites in der Währung Schweizer Franken von vorneherein entschlossen gewesen, weil er nur so sein Ziel habe erreichen können.

 

17        Letztlich könne diese Frage dahinstehen. Denn Kern der Berufungsbegründung sei weniger, dass der Kläger behaupte, über die Risiken der gewählten Finanzierungsform nicht im Bilde gewesen zu sein. Der Schwerpunkt des Vorwurfs bestehe vielmehr darin, dass der Kläger eine umfassendere Aufklärung über die Stopp-Loss-Vereinbarung gewünscht hätte. Den in diesem Zusammenhang bestehenden Aufklärungs- und Beratungspflichten sei die Beklagte nachgekommen, indem sie - wie der vom Kläger eigenhändig unterschriebene Hinweis zeige - explizit darauf hingewiesen habe, dass der Limit-Kurs auch deutlich unterschritten werden könne, und darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank auch aufgegeben werden könne. Sie habe damit die wesentlichen mit der Vereinbarung der Stopp-Loss-Order verbundenen und verbleibenden Risiken aufgezeigt und diese keinesfalls verharmlost.

 

18        Darüber hinausgehende Aufklärungspflichten, insbesondere zur konkreten technischen Umsetzung dieses Instruments, hätten die Beklagte angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht getroffen. Denn die Stopp-Loss-Order sei auf Initiative und im Interesse der Beklagten in den Avalkreditvertrag aufgenommen worden, nachdem der Kläger ausdrücklich mit der Bitte um eine Finanzierung in Fremdwährung auf die Beklagte zugekommen sei. Indem die Beklagte von sich aus diesen neuen Aspekt der Möglichkeit einer Risikobegrenzung durch Stopp-Loss in die Vertragsverhandlungen eingebracht habe, sei es nur darum gegangen, dem Kläger deutlich zu machen, dass er sich nicht in Sicherheit wiegen könne und vor weiteren Verlusten gefeit sei. Dies habe die Beklagte mit dem schriftlich festgehaltenen Hinweis, dass der Limit-Kurs "auch deutlich unterschritten" werden könne, getan. Aus welchen Gründen dies im Einzelnen passieren könne, sei für die Entschließungsfreiheit des Klägers nachrangig und nicht im Detail aufklärungspflichtig.

 

19        Die nicht erfolgte Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit einer "garantierten" Stopp-Loss-Order begründe keine Pflichtverletzung, weil die Beklagte nicht von sich aus verpflichtet gewesen sei, einen "einfachen" Limitkurs im Interesse des Klägers in die Vereinbarung zu integrieren und die Eignung von Stopp-Loss-Limits zur Begrenzung von Währungsrisiken zweifelhaft sei. Zudem sei auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger, der bereits Erfahrungen mit Fremdwährungsdarlehen gehabt habe, ein solches explizit nachgefragt habe und die streitgegenständliche Stopp-Loss-Order erst im zweiten Schritt auf Initiative der Beklagten und in ihrem Interesse - nämlich zur Begrenzung des mit der Garantie eingegangen Risikos - in den Avalkreditvertrag aufgenommen worden sei. Unter diesen Umständen sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, für den Kläger, der bereits mit einem verfestigten Finanzierungswunsch an sie herangetreten sei, nach weiteren Möglichkeiten der Begrenzung von Währungsrisiken zu suchen. Insoweit könne dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien streitig sei - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Avalkreditvertrags eine solche Möglichkeit am Markt überhaupt verfügbar gewesen sei.

 

20        Dem Kläger stehe auch der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen unrechtmäßiger Verwertung der Sicherheiten nicht zu, weil das von ihm angenommene vertragswidrige Verhalten der Beklagten, auf das der Kläger die Unrechtmäßigkeit der Verwertung stütze, nicht gegeben sei. Ferner habe der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freigabe der zu ihren Gunsten verpfändeten Sicherheiten ohne Verwertungsrecht. Der Sicherungsfall bestehe fort, wie die begründete Widerklage zeige.

 

21        II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen unzureichender Beratung oder Aufklärung, den er zugleich auch dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsanspruch der Beklagten entgegensetzen könnte, im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint.

 

22        1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus einem Finanzierungsberatungsvertrag durch die Beklagte zu. Ein solcher Vertrag kann zwar - ähnlich wie ein Anlageberatungsvertrag, der nicht eine Finanzierung, sondern die Anlage eines Geldbetrags betrifft - auch stillschweigend durch die Aufnahme von Beratungsgesprächen geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17, WM 2018, 268 Rn. 32 f.; Ellenberger in Ellenberger/Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 4. Aufl., Vor §§ 488 ff. BGB Rn. 2 f.; vgl. zur Kapitalanlageberatung Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 23 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 21, jeweils mwN). Auch wenn das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob zwischen den Parteien ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen ist, fehlt nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts substantiierter Vortrag des Klägers dazu, inwieweit dieser die Beklagte um fachmännischen Rat gebeten hat, obwohl er eigeninitiativ und vertreten durch die B.      U.                                            GmbH um die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens in der Währung Schweizer Franken nachgesucht hat, und es ihm dabei nach seinem eigenen Vortrag darum gegangen ist, einen bereits seit mehreren Jahren bestehenden Fremdwährungskredit in Schweizer Franken umzuschulden, um bereits entstandene Verluste nicht im Zeitpunkt der Endfälligkeit dieses Darlehens realisieren zu müssen, sondern sich die Chance zu erhalten, von einer zukünftigen, für ihn günstigen Entwicklung des Wechselkurses profitieren zu können. Angesichts dieser Feststellungen, denen der Kläger im Revisionsverfahren nicht konkret entgegengetreten ist, kann im Revisionsverfahren nicht vom konkludenten Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrags ausgegangen werden.

 

23        In Ermangelung eines Finanzierungsberatungsvertrags kann eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht daraus abgeleitet werden, dass sie dem Kläger überhaupt einen mit einer Stopp-Loss-Order ohne garantierten Wechselkurs abgesicherten Avalkredit angeboten hat.

 

24        2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bezüglich der Stopp-Loss-Order durch die Beklagte zusteht.

 

25        Die kreditgebende Bank hat in Bezug auf das von ihr gewährte Darlehen ungefragt lediglich über dessen Konditionen aufzuklären (Ellenberger in Ellenberger/Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 4. Aufl., Vor §§ 488 ff. BGB Rn. 9 ff. mwN). Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Kläger hinreichend über die Risiken der vereinbarten Stopp-Loss-Order aufgeklärt hat, rechtsfehlerfrei.

 

26        Die Beklagte hat nicht nur beiläufig, sondern klar und deutlich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der vereinbarte Limitkurs mitunter deutlich unterschritten wird, wie der handschriftliche und von dem Kläger gesondert unterzeichnete Zusatz auf der Bestätigung des Limitauftrags zeigt. Weiter hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Mitarbeiter der Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen zu bedenken gegeben, dass es bei Aufgabe der Intervention der Schweizerischen Nationalbank zu einem Nachfrageüberhang kommen könne und der Kurs stärker als knapp unter 1,19 fallen könnte.

 

27        Weitergehende Erläuterungen zu dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines massiven Kursabsturzes nach einer Aufhebung der Kursunterstützung durch die Schweizerische Nationalbank sowie einer anschließenden raschen Kurserholung und zu den technischen Eigenheiten der Orderausführung waren entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Verhandlungen mit der Beklagten bereits über eine mehrjährige Erfahrung mit einem an den Kurs des Schweizer Franken gebundenen Fremdwährungsdarlehen verfügte und bei Vertragsschluss völlig offen war, ob, wann und aus welchem Grund es zu einem Unterschreiten der vereinbarten Wechselkursschwelle kommen würde, wie schnell der Kurs dann abfallen und sich anschließend wieder erholen würde.

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