OLG Celle: Finanzdienstleister müssen Handelsvertreter Werbegeschenke zur Verfügung stellen
OLG Celle, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 11 U 50/09 (Vorinstanz: LG Hannover 10.02.2009 26 O 51/08 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist Sache des Unternehmers. 2. Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, das das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86 a HGB. 3. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HGB § 86 a Abs. 1; HGB § 86a Abs. 1;
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