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Wirtschaftsrecht
27.02.2014
Wirtschaftsrecht
OLG München: Fiktion des fristwahrenden Eingangs eines Schriftsatzes

OLG München, Beschluss vom 11.2.2014 - 31 Wx 468/13


Amtlicher Leitsatz


Der fristwahrende Eingang eines Schriftsatzes kann zu fingieren sein, wenn lt. gerichtlichem Empfangsprotokoll die Übermittlung durch die Sendestelle abgebrochen wurde, jedoch feststeht, dass dieser lt. Sendebericht vollständig übermittelt wurde.


§ 1 SpruchG, § 4 SpruchG


Sachverhalt


I.


Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Ablaufs der Frist aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG (26.9.2013) per Telefax beim Landgericht Antrag auf Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären nach § 1 Nr. 3 SpruchG gestellt. Der bei den Akten befindliche Ausdruck des am 27.9.2013 eingegangenen 22-seitigen Originalschriftsatzes endet auf S. 5. Dort findet sich im Anschluss an die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin folgender Ausdruck:


"Von +49 72... 28... I An ...


Zeit 2013-09-26 08:48 I Dauer 1:25 I Status Fehler I Seite 005/005


Fax-API-Fehler: Verbindung durch Gegenstelle abgebrochen".


In der Kopfzeile des ersten Blatts des Ausdrucks heißt es:


"26/09/2013 08:36 RA ..."


Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass der Antrag infolge des verspäteten Eingangs des vollständigen Schriftsatzes am 27.9.2013 verfristet sei, hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Frist infolge der rechtzeitigen Absendung des Faxschriftsatzes gewahrt sei. Dessen vollständige Übermittlung bestätige der "OK"-Vermerk auf dem vorgelegten Sendebericht. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.


Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4.11.2013 die Wiedereinsetzung abgelehnt. Der Antrag sei verfristet. Da es sich bei der Frist aus § 4 SpruchG um eine (materielle) Ausschlussfrist handele, könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.


Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Da infolge des "OK"-Vermerks in dem Sendebericht ein Fehler in der Sphäre des Gerichts feststehe, dessen Faxgerät auch keine Fehlermeldung übermittelt habe, sei von Fristwahrung auszugehen. Im Übrigen sei Wiedereinsetzung zu gewähren, weil § 17 FamFG entgegen der Auffassung des Landgerichts anwendbar sei und sie die Antragsfrist schuldlos versäumt habe. Auf den Hinweis des Senats, dass nach Aktenlage von einer rechtzeitigen Antragstellung nicht ausgegangen werden könne, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Versicherung seiner mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiterin vorgelegt, nach der diese den 22-seitigen Antragschriftsatz am 26.9.2013 morgens an das Landgericht übermittelt habe. Nach Abschluss des Versendevorgangs habe sie sich durch den Ausdruck des vorgelegten Sendeberichts, der einen "OK"-Vermerk und eine Sendedauer von 6:49 Minuten ausgewiesen habe, von der korrekten und fristgerechten Übermittlung der Antragschrift überzeugt. Auf den Hinweis des Senats, dass nunmehr hinreichende Anhaltspunkte für die fristgerechte Einreichung der Antragsschrift vorlägen, hat die Beschwerdegegnerin nach Zustellung am 10.1.2014 keine Erklärung abgegeben.


Aus den Gründen


II.


Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung ist rechtzeitig gestellt worden. Eine Entscheidung über das hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsgesuch war deshalb nicht erforderlich, so dass der Ausgangsbeschluss aufzuheben war.


1. Im vorliegenden Fall ist der Zugang des per Telefax am 26.9.2013 übermittelten Antrags am gleichen Tag zu fingieren, weil ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die abgesandten Signale - rechtzeitig - eingegangen sind, das Empfangsgerät aber keinen vollständigen Ausdruck gefertigt hat.


2. Bei der Beurteilung dieser Frage dürfen die aus der Eröffnung der Möglichkeit der Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen per Fax resultierenden Risiken nicht auf den Nutzer dieses Übermittlungswegs abgewälzt werden. Dies gilt nicht nur für Störungen des Empfangsgeräts im Gericht. Auch Störungen der Übermittlungsleitungen sind dem gewählten Übermittlungsmedium immanent, da ein Telefax nur über sie zum Empfangsgerät gelangt. Erst Leitungen und Gerät gemeinsam stellen die vom Gericht eröffnete Zugangsmöglichkeit dar. Auch bei einer Leitungsstörung versagt daher die von der Justiz angebotene Zugangseinrichtung. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er - wie im vorliegenden Fall - rechtzeitig - am Morgen des letzten Tags der Antragsfrist - mit der Übermittlung beginnt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2857, bestätigt durch BVerfG NJW 2001, 3473, s.a. BGH, Beschluss v. 11.12.2013, XII ZR 229/13, Rdn. 6 m.w.N.).


3. Insoweit hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin ihres Verfahrensbevollmächtigten am 26.9.2013 um 8:36 Uhr die 22-seitige Antragsschrift in das Telefaxgerät eingelegt und dieses die korrekte Übermittlung um 9:08 innerhalb 6:49 Minuten bestätigt hat. Zwar differieren die Zeitangaben des Ausgangsfaxgerätes des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hinsichtlich Absendezeit (Ausdruck des gerichtlichen Faxgerätes: Abbruch der Sendung um 8:48 nach einer Sendezeit von 1:25 Minuten, Beginn des Empfangs ergo ab 8:46 Uhr), allerdings belegt die Kopfzeile der ersten Seite des gerichtlichen Faxausdrucks, dass es sich um das vom Sendegerät des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin um 8:36 Uhr abgesandte Fax handelt. Durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass diese sich nach Übermittlung des das vorliegende Verfahren betreffenden Antragsschriftsatzes durch den Ausdruck des mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung übermittelten Sendeberichts davon überzeugt hat, dass dieser korrekt übermittelt worden ist. Denn der von ihr um 9:08 Uhr ausgedruckte Sendeberichts ergab durch den "OK"-Vermerk in der obersten Zeile die Bestätigung der korrekten Übermittlung der letzten Sendung (22 Seiten in 6:49 Minuten).


4. Die durch einen "OK"-Vermerk unterlegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus keinen Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger, auch wenn es um die Übermittlung an ein Gericht geht. Der "OK"-Vermerk belege nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (NJW 2013, 2514 <Rdn.10>). Im vorliegenden Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Faxaufdruck auf dem beim Landgericht bis Seite 5 ausgedruckten Schriftsatz besagt, dass die Verbindung abgebrochen wurde, nicht aber dass die Ursache des Abbruchs der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Diese muss nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im - hier gegebenen - Fall der Übermittlung an ein Gericht nicht erklären, wie es trotz rechtzeitiger Absendung der Antragsschrift und der von ihr durchgeführten Eingangskontrolle durch Ausdruck des diesen bestätigenden Sendeberichts der Berufungsbegründung dazu gekommen ist, dass es laut dem Ausdruck des gerichtlichen Empfangsgeräts zu einem Abbruch der Sendung gekommen ist. Dass eine Erklärung hierfür fehlt, führt nicht dazu, dass der von der Beschwerdeführerin zu erbringende Nachweis der fristwahrenden Antragstellung misslungen ist. Bedeutung kann dieser Aspekt nur im Rahmen der Beweiswürdigung gewinnen. Erscheint ein Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts als unwahrscheinlich, kann dies im Einzelfall an der Glaubhaftigkeit einer Aussage des Inhalts zweifeln lassen, ein (Fax)-Schriftsatz sei rechtzeitig abgesandt und dessen vollständiger Eingang vom Sendegerät bestätigt worden. Das kann zur Folge haben, dass sich das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung von deren Richtigkeit verschaffen kann (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2012, 701 <Rdn. 10>).


5. Allerdings darf dabei den Verfahrensbeteiligten der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten gerichtlichen Überprüfung nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 69, 381 <385>, st. Rspr.; zuletzt Beschluss vom 26.06.2012, 1 BvR 285/11, BeckRS 2012 55218). Bei der hier gegebenen Sachlage sieht der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die es gebieten würden, der sich nur hypothetisch stellenden Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin einen manipulierten Sendebericht oder gar eine unzutreffende eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin hat vorlegen lassen.


Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Landgericht im Rahmen der noch zu treffenden Hauptsacheentscheidung zu befinden haben (vgl. dazu BGH, NJW 2006, 693 Rdn. 28 f.).

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