BGH: Feststellungsziele im Kapitalanleger-Musterverfahren
BGH, Beschluss vom 19.9.2017 – XI ZB 17/15
ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0
Volltext: BB-Online BBL2017-2754-3
Amtliche Leitsätze
a) Jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.
b) Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.
c) Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zu.
d) In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.
e) Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.
f) Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.
KapMuG §§ 2, 13, 15, 20, 22
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3
BGB § 157 D
Sachverhalt
A.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Unrichtigkeit des bei Emission des "X Zertifikat" herausgegebenen Konditionenblatts sowie über das Bestehen einer vertraglichen Haftungsgrundlage.
Im Jahr 2005 trat Herr K. mit der Musterbeklagten, einer in London ansässigen Geschäftsbank, in Kontakt, um sie zur Emission eines Zertifikats zu veranlassen, das mittels eines Index auf die Wertentwicklung eines von Herrn K. verwalteten Portfolios von Hedgefonds bezogen sein sollte.
Diesem Vorschlag entsprechend emittierte die Musterbeklagte am 31. März 2006 50.000 Stück der auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung "X Zertifikat" (im Folgenden: Schuldverschreibung) zu einem Nennwert von je 1.000 €. Die Rückzahlung sollte am 29. Januar 2016 fällig sein und von der Entwicklung des "X Referenz-Index" (im Folgenden: Index) abhängen, der die Wertentwicklung der Fondsgesellschaft K G. Ltd. abbildete, die wiederum in 20 bis 40 Zielfonds investieren sollte. Die KG. Ltd. wurde von der X GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin) verwaltet, deren Handeln von Herrn K. bestimmt wurde.
Der Emission lag ein Konditionenblatt zugrunde, in dem unter anderem Angaben zum Einlösungsbetrag (Anhang A), eine Beschreibung des Index (Anhang C), Angaben zu Kosten und Gebühren (Anhang D), die Anleihebedingungen (Anhang F) und Risikohinweise (Anhang G) enthalten waren. Im Konditionenblatt heißt es auf Seite 2:
"Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die Angaben in diesem Konditionenblatt und bestätigt, daß sie mit angemessener Sorgfalt überprüft hat, daß die in diesem Konditionenblatt enthaltenen Angaben nach bestem Wissen richtig sind und keine Angaben ausgelassen wurden, deren Auslassung die hierin enthaltenen Angaben irreführend erscheinen lassen könnte, mit Ausnahme der Informationen, die […] den Index betreffen.
Die hierin enthaltenen Informationen, die den Index betreffen, wurden Auszügen von, oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen.
Es kann nicht zugesichert werden, daß alle Ereignisse, die vor dem Datum dieses Konditionenblatts eingetreten sind, die den Marktpreis des Index (und somit den Marktpreis und den Wert der Schuldverschreibungen) beeinträchtigen können, veröffentlicht worden sind. Eine nachträgliche Veröffentlichung solcher Ereignisse oder die Veröffentlichung oder das Unterlassen der Veröffentlichung von wesentlichen zukünftigen Ereignissen, welche den Index betreffen, können sich negativ auf den Marktpreis oder den Wert der Schuldverschreibungen auswirken."
Im Anhang D des Konditionenblatts (Seite 40) wird eine "Emissionsgebühr" in Höhe von 0,4% jährlich angegeben sowie eine "Laufende Gebühr" in Höhe von 0,8% jährlich jeweils bezogen auf den Nennwert. Der entsprechende Betrag sollte vom Indexstand abgezogen werden.
Die Musterbeklagte begab die Schuldverschreibung an ihre institutionellen Geschäftspartner B. Bank AG und E. S.A., die diese im Wege des Zweiterwerbs an die Anleger vertrieben.
Ebenfalls auf Initiative des Herrn K. legte die Musterbeklagte im Februar 2006 den X Sub Trust - später umbenannt in K Sub Trust - auf, deren einzige Investorin sie war. Der K Sub Trust wurde ebenfalls durch die von Herrn K. kontrollierte Investmentmanagerin verwaltet. Die Musterbeklagte begab CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate, die jeweils von der Wertentwicklung des K Sub Trust abhingen. Zur Verwaltung des K Sub Trust vereinbarte die Musterbeklagte mit Herrn K. Anlagerichtlinien. Für die Rückzahlung der CPPI-Schuldverschreibungen übernahm die Musterbeklagte eine Garantie.
Durch strafbare Handlungen, u.a. das Fälschen von Depot- und Kontoauszügen, hatte Herr K. eine deutlich bessere finanzielle Situation und tatsächlich nicht erzielte Gewinne der von ihm verwalteten Fondsgesellschaften vorgetäuscht. Zudem hielt sich Herr K. nicht an die beim K Sub Trust vereinbarten Anlagerichtlinien, sondern leitete die von der Musterbeklagten gezahlte Investitionssumme in andere von ihm beherrschte Unternehmen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. Juli 2011 wurde Herr K. wegen Betrugs - unter anderem zu Lasten der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem K Sub Trust -, wegen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten verurteilt. Im Zusammenhang mit dem K Sub Trust erlitt die Musterbeklagte einen Schaden in Höhe von etwa 133 Millionen €.
Die Fondsgesellschaften und die Investmentmanagerin sind zwischenzeitlich insolvent. Die Musterbeklagte teilte mit, dass die Schuldverschreibung wertlos sei.
Seit dem Jahr 2011 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Anleger geltend gemacht, zwischen ihnen und der Musterbeklagten sei ein Vertragsverhältnis "sui generis" zustande gekommen, dessen Pflichten die Musterbeklagte durch Verwenden des in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften Konditionenblatts und durch Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit verletzt habe. Zudem haben sie sich zur Begründung der Haftung der Musterbeklagten darauf berufen, ein zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern zustande gekommener Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung in eigenem Namen und auf Rechnung der Zweiterwerber zum Gegenstand gehabt habe, habe Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet.
Aus diesem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die Musterbeklagte verpflichtet gewesen, die Zweiterwerber über die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts zu unterrichten. Schließlich haben sie der Musterbeklagten vorgeworfen, sie durch das Verwenden des Konditionenblatts im Sinne des § 826 BGB sittenwidrig vorsätzlich geschädigt, gegen § 264a StGB verstoßen und Beihilfe im Sinne des § 830 BGB zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch Herrn K. geleistet zu haben.
Das Oberlandesgericht hat das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 27. September 2013 eingeleitete Musterverfahren durch zwei Beschlüsse vom 7. Januar 2015 - berichtigt am 9. Februar 2015 - und 11. Februar 2015 erweitert.
Mit dem letzten Erweiterungsbeschluss hat das Oberlandesgericht das auf die Feststellung der Fehlerhaftigkeit konkret aufgelisteter Aussagen des Konditionenblatts (Unterpunkte a bis r) gerichtete Feststellungsziel 3 auf Antrag des Musterklägers durch Einfügen des Wortes "insbesondere" vor der Auflistung dahingehend erweitert, dass das Konditionenblatt "einzeln und/oder kumulativ unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen".
Mit Musterentscheid vom 22. April 2015 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und ein Beigeladener Rechtsbeschwerde eingelegt. Zur Unterstützung sind 85 Beigeladene dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Musterklägers beigetreten.
Der Musterkläger, der weitere Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen wenden sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dagegen, dass das Oberlandesgericht die Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts verneint (Feststellungsziel 3) und dem zwischen den institutionellen Ersterwerbern und der Musterbeklagten zustande gekommenen Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger beigemessen hat (Feststellungsziele 14 bis 18). Soweit das Oberlandesgericht das Zustandekommen eines Vertrags "sui generis" zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern sowie die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Musterbeklagten verneint hat, wird dies von den Rechtsbeschwerden nicht angegriffen.
Mit ihrem Hauptantrag verfolgen der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen das Feststellungsziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2015 und die Feststellungsziele 14 bis 18 weiter. Sie beantragen festzustellen, dass das Konditionenblatt "insbesondere" durch die in den Unterpunkten a bis r aufgelisteten Aussagen unrichtige und/oder unvollständige Aussagen enthält (Feststellungsziel 3), dass ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand hat, Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers entfaltet (Feststellungsziel 14), dass das Verwenden des Konditionenblatts eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt (Feststellungsziel 15), dass ein unterbliebener Hinweis der Musterbeklagten gegenüber den Zweiterwerbern auf die Unrichtigkeit/Unvollständigkeit des Konditionenblatts nach Erwerb der Schuldverschreibung durch die Zweiterwerber eine Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten darstellt (Feststellungsziel 16), dass Ansprüche aus Verletzung der aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Schutzpflichten der Regelverjährung des BGB unterliegen (Feststellungsziel 17) sowie in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stehen und die spezialgesetzliche Verjährung nicht die für die Verletzung dieser Schutzpflichten geltende Regelverjährung des BGB sperrt (Feststellungsziel 18).
Mit dem zum Feststellungsziel 3 (Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts) gestellten Hilfsantrag erstreben die Rechtsbeschwerden für den Fall, dass der Senat die bisherige Formulierung für nicht ausreichend bestimmt erachtet, die Feststellung, dass das Konditionenblatt unrichtige oder unvollständige Aussagen enthält, "nämlich" (statt insbesondere) durch die in den Unterpunkten a bis r aufgeführten Aussagen, und darüber hinaus gesondert die Feststellung, dass das Konditionenblatt unvollständige Angaben enthält, indem nicht darüber informiert wird, dass - seit Anfang November 2005 zwischen K. und der Musterbeklagten Gespräche über die Emission kapitalgarantierter Schuldverschreibungen (sog. CPPI-Schuldverschreibungen) durch die Musterbeklagte geführt worden sind, wobei die kapitalgarantierten Schuldverschreibungen mittels eines Index auf ein Referenzportfolio bezogen werden sollten, das wiederum die X GmbH/K. verwalten sollten; - zur Verwaltung des vorbezeichneten Referenzportfolios ein von K. zu verwaltender Sub-Trust eingerichtet werden sollte; - im Februar 2006 mit der K GmbH/K. eine Vereinbarung zur Verwaltung eines Sub-Trusts zustande gekommen ist, aufgrund derer K. die Anlageentscheidungen frei treffen konnte; - sämtliches von der K I. Ltd. und der K G. Ltd. zu investierendes Kapital zum Kauf von Finanzprodukten der Musterbeklagten verwendet werden sollte.
Der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen sind der Ansicht, das Oberlandesgericht habe den Antrag zum Feststellungsziel 3 ("insbesondere durch folgende Aussagen") zutreffend dahin ausgelegt, dass auch zu prüfen sei, ob das Konditionenblatt - über die in den Buchstaben a bis r konkret zitierten Aussagen hinaus - auf Grundlage des vom Musterkläger oder den Beigeladenen gehaltenen Vortrags in sonstiger Weise unrichtig und/oder unvollständig sei. Auf Grundlage dieses Verständnisses habe das Oberlandesgericht aber die Feststellung treffen müssen, dass das Konditionenblatt von Anfang an unvollständig gewesen sei, weil über Interessenkonflikte der Musterbeklagten, einschließlich der Interessenkonflikte aus Provisionseinnahmen, nicht aufgeklärt worden sei. Es hätten Angaben über Interessenverflechtungen zwischen der Musterbeklagten und den von Herrn K. beherrschten Unternehmen, die im Rahmen des Kapitalanlagemodells hätten tätig werden sollen, gefehlt. Sollte das Bestimmtheitsgebot es erfordern, den Grund der Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts nicht nur in den Entscheidungsgründen zu nennen, sondern im Feststellungsziel konkret auszuformulieren, trage dem der Hilfsantrag Rechnung. Dieser sei im bislang gestellten Hauptantrag als "Minus" enthalten gewesen. Unterstellt, die im Hilfsantrag genannten Feststellungen könnten auf Grundlage des bislang gestellten Antrags zum Feststellungsziel 3 nicht getroffen werden, rügen die Rechtsbeschwerden eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Hätte das Oberlandesgericht auf das Erfordernis, Feststellungsziele im Antrag auszuformulieren, hingewiesen, hätte der Musterkläger einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 KapMuG entsprechend dem nun formulierten Hilfsantrag gestellt.
Aus den Gründen
B.
17 Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 haben, soweit sie zulässig sind, nur in geringem Umfang Erfolg. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Vertrag zwischen dem Ersterwerber und der Musterbeklagten keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber zukommt. Die Rechtsbeschwerden führen nur insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als sie sich dagegen wenden, dass das Oberlandesgericht zu ihren Lasten Feststellungen getroffen hat, auf die es aufgrund dessen nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, dass das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu einem Prospektfehler wegen unterbliebener Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten getroffen hat. Ein solches Feststellungsziel ist nicht Gegenstand des Musterverfahrens.
I.
18 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zur Begründung des Musterentscheids (WM 2015, 1105 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
19 Ein Vertrag "sui generis" sei zwischen den Erwerbern der Schuldverschreibungen und der Musterbeklagten nicht zustande gekommen. Unmittelbare vertragliche Ansprüche der Anleger ergäben sich auch nicht aus dem Begebungsvertrag, weil Vertragspartner nur die ersten Abnehmer, also die institutionellen Geschäftspartner der Musterbeklagten geworden seien. Entgegen der Ansicht des Musterklägers sei zu dieser vertraglichen Konstruktion kein weiterer, zusätzlicher Vertrag mit den Anlegern als Zweiterwerber der Schuldverschreibungen hinzugekommen. Die Rechtswirkungen des Begebungsvertrags seien auch nicht automatisch mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen auf die Zweiterwerber übertragen worden (Feststellungsziel 1).
20 Die Aussagen im Konditionenblatt seien nicht unrichtig. Die Angaben, aus denen der Musterkläger eine Unrichtigkeit des Konditionenblatts herleite, hätten zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts den Kenntnissen der Musterbeklagten entsprochen. Diese habe im Konditionenblatt mehrfach deutlich gemacht, dass diese Informationen von ihr nicht überprüft worden seien, sondern sie nur das wiedergegeben habe, was ihr von der indexbildenden Stelle mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund enthalte das Konditionenblatt nicht die Aussage der Musterbeklagten, dass die genannten Angaben richtig seien. Dass in der Folge die Vorgaben nicht eingehalten worden seien, ändere nichts daran, dass sie jedenfalls zutreffend mitgeteilt worden seien. Ausschlaggebend sei allein der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts. Auch im Hinblick auf die mit Beschluss vom 11. Februar 2015 erweiterte Fassung des Feststellungsziels sei keine Feststellung zu treffen. Das Konditionenblatt sei auch nicht durch etwaige Auslassungen unrichtig, da keine weiteren Angaben vorzunehmen gewesen seien. Dies ergebe sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten und im Schriftsatz vom 9. März 2015 vertieften Ansicht des Musterklägers gebe das Konditionenblatt auch die Zahlung der "Laufenden Gebühr" in Höhe von 0,8% nicht deshalb unrichtig wieder, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass diese die B. Bank erhalte. In Anbetracht der offenen Formulierung habe sich für den Anleger nicht aufdrängen müssen, dass diese an die Musterbeklagte fließe, so dass insoweit auch kein Irrtum habe ausgelöst werden können. Dass die B. Bank die Gebühr erhalten habe, führe auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 1 und 2 des Konditionenblatts zu einer Unrichtigkeit. Mit dem dortigen Hinweis ("Ausgenommen des unter dem nachfolgenden Punkt 17 Dargelegten, ist, soweit es der Emittentin bekannt ist, keine weitere Person beteiligt, welche an dem Angebot Interessen hat, die von ausschlaggebender Bedeutung sind.") seien nur Personen gemeint, die ein wirtschaftliches Interesse an dem Angebot selbst hätten, nicht aber solche, die ein wirtschaftliches Interesse am Vertrieb hätten (Feststellungsziel 3).
21 Ein Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand habe, entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers. Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide aus, wenn dem letztlich Geschädigten eigene vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner zustünden.
Das sei hier der Fall. Nach dem Vortrag des Musterklägers hätten dem Erwerb der Schuldverschreibungen Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsverträge zugrunde gelegen. Aus diesen hätten sich ebenfalls Informationspflichten ergeben, die es den Anlegern hätten ermöglichen sollen, die wirtschaftlichen Folgen ihrer Investition abzuschätzen. Soweit der Musterkläger in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen habe, dass der jeweilige Zeichnungsvorgang auf der Grundlage einer Anlageberatung oder jedenfalls Anlagevermittlung erfolgt sei, setze er sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch (Feststellungsziel 14).
22 Da der Vertrag über den Erwerb der Schuldverschreibung keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfalte, komme es nicht mehr darauf an, ob die Musterbeklagte durch das Verwenden des Konditionenblatts (Feststellungsziel 15) bzw. das Unterlassen eines nachträglichen Hinweises auf dessen Fehlerhaftigkeit (Feststellungsziel 16) gegenüber den Zweiterwerbern bestehende Schutzpflichten verletzt hätte. Die Feststellung, dass Ansprüche aus der Verletzung solcher Schutzpflichten der Regelverjährung des BGB unterlägen, sei nicht zu treffen. Für spezialgesetzliche Prospekthaftungsansprüche nach § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG aF habe eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten, die mit Veröffentlichung des Prospekts begonnen und mithin im Jahr 2009 geendet habe. Eine längere Frist nach bürgerlichem Recht würde den Sinn dieser Regelung, Rechtssicherheit zeitnah herbeizuführen, konterkarieren (Feststellungsziel 17). Aus diesem Grund sei auch nicht festzustellen, dass Ansprüche aus der Verletzung von Schutzpflichten in Anspruchskonkurrenz zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung stünden und die spezialgesetzliche Regelverjährung die für Ansprüche aus Verletzung der Schutzpflichten geltende Regelverjährung des BGB nicht sperre. Außerdem fehle es an entsprechenden Schutzpflichten (Feststellungsziel 18).
23 Die Musterbeklagte habe die Zweiterwerber durch Verwenden des Konditionenblatts auch nicht sittenwidrig vorsätzlich geschädigt (§ 826 BGB). Es fehle jedenfalls an einem dahingehenden Vorsatz (Feststellungsziele 10 und 19). Sie habe durch Verwenden des Konditionenblatts auch keine unrichtigen vorteilhaften Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen (§ 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Insoweit fehle es bereits an der Darlegung des erforderlichen Vorsatzes. Zudem sei das Konditionenblatt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht unrichtig (Feststellungsziel 11). Ebenso wenig habe die Musterbeklagte durch Verwenden des Konditionenblatts gemäß § 830 BGB objektiv Beihilfe zu einer gegenüber den Zweiterwerbern seitens des Herrn K. begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung geleistet (Feststellungsziel 20).
II.
24 Diese Ausführungen halten, soweit sie mit den Rechtsbeschwerden zulässig angegriffen wurden und keine gegenstandslos gewordenen Feststellungsziele betreffen, rechtlicher Überprüfung stand.
25 1. Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 sind überwiegend zulässig. Soweit sie die Feststellung von Fehlern des Konditionenblatts erstreben (Feststellungsziel 3), sind sie teilweise unzulässig.
26 a) Die Rechtsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der noch am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten B1 bis B85, die der Rechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).
27 b) Die Rechtsbeschwerden formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den Feststellungszielen 3 und 14 bis 18 die angegriffenen Teile des Musterentscheids und lässt erkennen, welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 54 zu § 15 KapMuG aF und vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die "insbesondere"-Formulierung des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 steht dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt nicht notwendig einen bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus, solange das Ziel des Rechtsmittels - wie hier - in bestimmter Weise erkennbar wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - III ZB 77/16, juris Rn. 8 f.). Genügt die Formulierung eines Feststellungsziels den an einen bestimmten Antrag zu stellenden Anforderungen nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sondern zur Unzulässigkeit des Feststellungsziels.
28 Dem Rechtsbeschwerdeantrag zum Feststellungsziel 3 kann - trotz der selektiven Begründung (dazu sogleich unter c) - nicht entnommen werden, dass bestimmte Prospektfehler, die das Oberlandesgericht verneint hat, vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sein sollen. Die Rechtsbeschwerden verfolgen mit dem Hauptantrag unverändert die erstinstanzliche Fassung weiter und machen geltend, auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" sei umfassend zu prüfen, ob das Konditionenblatt im Hinblick auf die im Buchstabenkatalog aufgeführten Aussagen oder auf Grundlage des Vortrags des Musterklägers oder der Beigeladenen in sonstiger Weise fehlerhaft sei.
29 c) Den Angriff gegen die Zurückweisung der im Feststellungsziel 3 zusammengefassten Anträge zur Fehlerhaftigkeit des Konditionenblatts begründen die Rechtsbeschwerden jedoch nur damit, es hätte die Unvollständigkeit des Konditionenblatts festgestellt werden müssen, weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Hinsichtlich aller weiteren Prospektfehler, die von der Zurückweisung der Anträge zum Feststellungsziel 3 erfasst sind, sind die Rechtsbeschwerden daher mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).
30 aa) Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muss eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (Rechtsbeschwerdegründe). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsbeschwerdebegründung grundsätzlich auf alle Teile der angegriffenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt wird; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil als unzulässig zu verwerfen (zur Berufung: BGH, Urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, NJW-RR 2007, 414 Rn. 10, vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 11 und vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; zur Revision:
BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, WM 2009, 951 Rn. 21 f. und vom 25. Mai 2011 - IV ZR 17/10, NJW-RR 2011, 1536 Rn. 5).
31 bb) Diesen Anforderungen genügt die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte nur, soweit sie geltend macht, das Oberlandesgericht hätte auf Grundlage der Formulierung "insbesondere durch folgende Aussagen" die Unvollständigkeit des Konditionenblatts deshalb feststellen müssen, weil Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate nicht dargestellt worden seien. Zur Zurückweisung der Feststellungsanträge hinsichtlich weiterer Prospektfehler fehlt jegliche Angabe von Rechtsbeschwerdegründen im Sinne des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Ausführungen hierzu wären jedoch erforderlich gewesen, um die Rechtsbeschwerden auch insoweit ordnungsgemäß zu begründen. Bei dem unter der Bezeichnung "Feststellungsziel 3" zusammengefassten Begehren, die Unrichtigkeit des Konditionenblatts in mehrfacher Hinsicht festzustellen, handelt es sich nicht um einen einheitlichen, alle gerügten Fehler umfassenden Streitgegenstand, sondern jeweils um unterschiedliche Streitgenstände.
32 (1) In der hier maßgeblichen, seit 1. November 2012 geltenden Fassung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 hat der Gesetzgeber den Begriff des "Feststellungsziels" mit den im Einzelnen im Vorlage- oder Erweiterungsbeschluss formulierten Fragen, die in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) noch als Streitpunkte bezeichnet wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1 KapMuG aF), gleichgesetzt (vgl. BT-Drucks. 17/8799, S. 17). Fortan wird der Streitgegenstand eines Musterverfahrens durch das in § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG legaldefinierte Feststellungsziel bestimmt, das der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapMuG) formuliert hat oder das durch einen Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) zum Gegenstand des Musterverfahrens geworden ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 103; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., Einl. Rn. 71 und § 22 Rn. 6; KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 81; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325a Rn. 5). Das Musterverfahren bezweckt, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen mit Bindungswirkung für die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren zu klären (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KapMuG). Diesem Zweck entsprechend bildet jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, also jede gesondert begehrte Feststellung zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder zur Klärung einer Rechtsfrage, ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und mithin einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens (zum zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24 mwN).
33 (2) Soll - wie hier - die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Kapitalmarktinformation hinsichtlich mehrerer Aussagen festgestellt werden, handelt es sich bei jeder angeblich fehlerhaften oder unzureichenden Aussage um ein eigenständiges Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Das Begehren im Musterverfahren kann nicht darauf gerichtet sein, nur generell zu klären, ob eine Kapitalmarktinformation fehlerhaft ist (aA KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 27 und Rn. 47 ff.). Anspruchsbegründende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 KapMuG sind die konkreten Umstände, die die Unrichtigkeit oder Auslassung der Kapitalmarktinformation im Einzelfall begründen sollen (hier die in den Buchstaben a bis r im Feststellungsziel aufgeführten Aussagen). Nur wenn bezogen auf einzelne gerügte Unrichtigkeiten oder Auslassungen nach Abschluss des Musterverfahrens mit Bindungswirkung feststeht, ob diese bestehen oder nicht, können die Prozessgerichte weitere Anspruchsvoraussetzungen, wie beispielsweise das Verschulden oder die Kausalität, prüfen (vgl. Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 103 f.).
34 (3) Nach alledem bildet hier jede beanstandete Aussage oder Auslassung des Konditionenblatts einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens. Die einheitliche Begründung der Rechtsbeschwerden und Beitritte genügt den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 3 ZPO daher bis auf den einen gerügten Fehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten nicht.
35 d) Soweit die Rechtsbeschwerden geltend machen, das Oberlandesgericht hätte auf Grundlage der Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 feststellen müssen, dass das Konditionenblatt hinsichtlich der Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten unvollständig sei, wenden sie sich auch insoweit gegen eine in der angegriffenen Entscheidung liegende Beschwer.
36 aa) Allerdings erstreckt sich die zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler.
37 Für den Inhalt der Entscheidung ist grundsätzlich der Wortlaut der Entscheidungsformel maßgeblich. Bei klageabweisenden Entscheidungen, deren Tenor keine Aufschlüsse zulässt, erschließt sich die Bindungswirkung der Entscheidung allerdings stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des Parteivorbringens (BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 und vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288 f.). Eine Auslegung ist jedoch nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 15 und vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, NJW 2008, 2716 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 15; jeweils mwN).
38 Danach hat das Oberlandesgericht über die im Antrag zum Feststellungsziel 3 in den Buchstaben a bis r aufgelisteten Aussagen hinaus einen Prospektfehler nur insoweit verneint, als der Musterkläger anlässlich des Erweiterungsantrags vom 11. Februar 2015 geltend gemacht hat, die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D sei unrichtig. Auch wenn die Zurückweisung des Antrags festzustellen, dass das Konditionenblatt unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, "insbesondere durch folgende Aussagen …", auch die Deutung zuließe, es solle damit festgestellt werden, die Kapitalmarktinformation sei insgesamt fehlerfrei, ergibt sich der auf bestimmte Prospektfehler begrenzte Entscheidungsumfang hier mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen des Musterentscheids. Dort hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, im Hinblick auf die durch den Ergänzungsantrag erweiterte Fassung des Feststellungsziels sich nur zur Prüfung veranlasst zu sehen, ob eine Auslassung deshalb vorliegt, weil die Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D des Konditionenblatts unzureichend ist. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage, wie weit seine Entscheidungsbefugnis zum Feststellungsziel 3 ("unrichtige und/oder unvollständige Angaben enthält, insbesondere durch folgende Aussagen") reicht, nicht auseinandergesetzt. Daher liegt die Annahme fern, es habe eine über die abgehandelten Prospektfehler hinausreichende Entscheidung treffen oder gar zum Ausdruck bringen wollen, das einschließlich der englischen Übersetzung über 80 Seiten umfassende Konditionenblatt insgesamt für fehlerfrei zu halten. Vielmehr ist das Oberlandesgericht ersichtlich davon ausgegangen, die Erweiterung des Musterverfahrens durch die "insbesondere"-Formulierung habe nur dazu geführt, dass die im Zusammenhang mit dem Erweiterungsantrag beanstandete Darstellung der "Laufenden Gebühr" im Anhang D Gegenstand des Musterverfahrens geworden ist.
39 bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) nicht zu entscheiden, (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann, während das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO, das auf verfahrensabschließende Beschlüsse wie den Musterentscheid entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJWRR 2009, 209 Rn. 5 und vom 26. August 2013 - IX ZR 26/13, juris; KKKapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 9, Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 321 Rn. 2), lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist und deshalb unzulässig ist, wenn die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung begehrt wird (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9, vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ 182, 158 Rn. 70 und vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 208/16, juris Rn. 2).
40 So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht hat zu dem mit den Rechtsbeschwerden verfolgten Feststellungsziel (Unvollständigkeit des Prospekts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten) bewusst keine Entscheidung getroffen. Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Feststellungsziel 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015 habe dazu geführt, dass auch die in der Rechtsbeschwerdebegründung als Prospektfehler beanstandete fehlende Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate verfahrensgegenständlich gewesen sei. Wäre dies richtig, würde die bewusste Nichtbescheidung dieses angeblichen Prospektfehlers auf einer unrichtigen Auslegung des Feststellungsziels 3 beruhen.
41 2. Soweit die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 zulässig sind, sind sie nur zu einem geringen Teil begründet. Das Oberlandesgericht hat dem zwischen den Ersterwerbern und der Musterbeklagten geschlossenen Vertrag zu Recht keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber beigemessen (Feststellungsziel 14). Dementsprechend hat es auch die auf Feststellung der Verletzung solcher Schutzpflichten gerichteten Feststellungsziele (Feststellungsziele 15 und 16) aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerden führen jedoch insoweit zur Aufhebung des Musterentscheids, als das Oberlandesgericht Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter resultierenden Ansprüche getroffen hat (Feststellungsziele 17 und 18), auf die es mangels Bestehens der Ansprüche nicht mehr ankommt. Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden indes geltend, das Oberlandesgericht hätte einen Fehler des Konditionenblatts wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate feststellen müssen.
42 a) Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Vertrag zwischen der Musterbeklagten und dem Ersterwerber, der den Erwerb der Schuldverschreibung auf Rechnung des Zweiterwerbers zum Gegenstand hat, keine Schutzwirkung zugunsten des Zweiterwerbers entfaltet (Feststellungsziel 14).
43 aa) Der Musterkläger und der Beigeladene D. , auf deren Antrag hin die Feststellungsziele 14 bis 18 mit Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 einbezogen worden sind, haben sich zur Begründung eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich auf deutsches Sachrecht bezogen. Demnach ist das Feststellungsziel ausschließlich darauf ausgerichtet, ob sich die begehrte Feststellung in Anwendung deutschen Rechts ergibt, ohne dass der Senat zu prüfen hätte, welches Sachrecht in den Ausgangsverfahren zur Anwendung kommen muss (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG).
44 bb) Das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte beruht auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 15 mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 27; BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11, juris Rn. 12 und vom 17. November 2016 aaO Rn. 17; jeweils mwN).
45 cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag zwischen der Musterbeklagten und den institutionellen Ersterwerbern nicht (ebenso Einsele, WuB 2015, 435, 438; Habersack, ZIP 2014, 1149, 1151; Thelen, BKR 2016, 12, 13). Dabei spielt es keine Rolle, ob mit dem im Feststellungsziel 14 bezeichneten "Vertrag, der den Erwerb der Schuldverschreibung im Namen des Käufers und auf Rechnung eines Dritten (nachfolgend "Zweiterwerber") zum Gegenstand hat" der schuldrechtliche Teil des Begebungsvertrags gemeint ist, der das verbriefte Recht zum Entstehen bringt (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 7. Aufl., Vor § 793 Rn. 24 ff. und § 793 Rn. 26; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2015, § 793 Rn. 14), oder ein neben dem Begebungsvertrag geschlossener Kaufvertrag, der die Musterbeklagte verpflichtet hat, den Ersterwerbern das Eigentum an der Urkunde zu verschaffen (vgl. Einsele, WuB 2015, 435, 438). Dahinstehen kann ebenfalls, ob die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum fehlenden Schutzbedürfnis der Zweiterwerber frei von Rechtsfehlern sind. Jedenfalls ist nicht erkennbar, woraus sich ein berechtigtes Interesse der institutionellen Ersterwerber an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den Schutzbereich des mit der Musterbeklagten geschlossenen Vertrags herleiten lassen sollte.
46 (1) Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung eines Dritten ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen ihm und dem Dritten entweder eine rechtliche Beziehung mit persönlicher Fürsorge- und Obhutspflicht oder sozialer Abhängigkeit besteht ("Wohl-und-Wehe-Fälle") oder ihm - ohne eine derart enge Bindung - besondere Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aufgrund einer Sonderverbindung in Gestalt eines Vertrags oder zumindest eines Gefälligkeitsverhältnisses oder eines besonderen sozialen Kontakts obliegen (BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, NJW-RR 2017, 888 Rn. 19 mwN). Beides ist hier nicht der Fall. Ein personenrechtlicher Einschlag ist im Verhältnis der Ersterwerber zu ihren Kunden ersichtlich nicht gegeben.
Im Rahmen einer Absatzkette treffen den Zwischenhändler gegenüber seinen Kunden im Allgemeinen keine Schutzpflichten, die die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsausdehnung des Herstellers auf den Endabnehmer nach der objektiven Interessenlage nahe legen könnten (BGH,
Urteile vom 26. November 1968 - VI ZR 212/66, WM 1969, 38, 39 f., insoweit in BGHZ 51, 91 nicht abgedruckt, vom 14. Mai 1974 - VI ZR 48/73, WM 1974, 751, 753 und vom 11. Oktober 1988 - XI ZR 1/88, NJW 1989, 1029, 1030). Das gilt auch hier.
47 (2) Anhaltspunkte dafür, dass die Musterbeklagte und die Ersterwerber ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, vertragliche Schutzpflichten auf Enderwerber der Schuldverschreibungen zu erstrecken, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Willen der Parteien dann angenommen, wenn eine Person, die über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder ein Testat abgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber einem Dritten bestimmt ist und deshalb nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteile vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 172, vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 und vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 16). Damit lässt sich die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichen. Die bloße Kundgabe von Informationen in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Konditionenblatt führt nicht dazu, dass die Musterbeklagte gegenüber den Ersterwerbern Informations- oder Prüfpflichten auf vertraglicher Grundlage übernommen hätte. Schon gar nicht kann angenommen werden, der Wille der Vertragspartner des ersten Erwerbs sei darauf gerichtet gewesen, die Informationen im Konditionenblatt zur Grundlage eines Anlageentschlusses von Zweiterwerbern zu machen. Die Zweiterwerber können nicht allein daraus, dass sie auf die von der Musterbeklagten herausgegebene Kapitalmarktinformation vertraut und infolgedessen einen Schaden erlitten haben, eigene vertragliche Ansprüche gegen die Musterbeklagte herleiten. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen. Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt, weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 24 mwN; vgl. Einsele, WuB 2015, 435, 437 f.). Dass die Musterbeklagte "im Zusammenhang mit Gesellschaften der K. -Gruppe" noch andere Finanzinstrumente emittiert hat, ist für die Beurteilung, ob die institutionellen Ersterwerber ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung der Zweiterwerber in den von ihnen geschlossenen Vertrag haben, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerden ohne Belang.
48 b) Demzufolge hat das Oberlandesgericht auch die Feststellungsziele zur Verletzung der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehenden Schutzpflichten (Feststellungsziele 15 und 16) mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auf diese Fragen kommt es nicht mehr an, weil der auf den Ersterwerb der Schuldverschreibungen gerichtete Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Zweiterwerber entfaltet.
49 Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, hat das Oberlandesgericht im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrundeliegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) oder der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106).
50 Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu den Feststellungzielen 15 und 16 zu Recht keine Sachentscheidung getroffen. Insoweit ist der Tenor des angegriffenen Musterentscheids lediglich klarzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 63 f.).
51 c) Teilweise Erfolg haben die Rechtsbeschwerden jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der begehrten Feststellungen zur Verjährungsfrist und zur Anspruchskonkurrenz von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzpflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wenden (Feststellungsziele 17 und 18). Diese Fragen hat das Oberlandesgericht zu Lasten der Musterklägerseite sachlich entschieden, obwohl deren Entscheidungserheblichkeit aufgrund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse des Musterverfahrens ebenfalls entfallen ist. Insoweit ist der angegriffene Musterentscheid unabhängig davon, ob die entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts richtig sind, allein deshalb aufzuheben, weil die Fragen nach der Verjährungsfrist und Anspruchskonkurrenz solcher Ansprüche in den Ausgangsverfahren nicht mehr entscheidungserheblich werden können. Das Feststellungsziel 14 hat zu dem Ergebnis geführt, dass Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen. Der zugrundeliegende Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2015 ist hinsichtlich der Feststellungsziele 17 und 18 gegenstandslos. 52 d) Ohne Erfolg machen die Rechtsbeschwerden geltend, das Oberlandesgericht hätte feststellen müssen, dass das Konditionenblatt wegen der fehlenden Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der auf den K Sub Trust bezogenen CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate fehlerhaft sei. Das Oberlandesgericht hat zu diesem angeblichen Prospektfehler zu Recht keine Entscheidung getroffen, weil er vom Feststellungsziel 3 nicht umfasst ist (§ 308 ZPO entsprechend).
53 aa) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, führt der Umstand, dass die auf Feststellung einer Anspruchsgrundlage gerichteten Feststellungsziele (Vertrag sui generis, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, deliktische Ansprüche) keinen Erfolg haben, nicht dazu, dass die Entscheidungserheblichkeit eines auf Feststellung eines Prospektfehlers gerichteten Feststellungsziels verneint werden könnte mit der Folge, dass der zugrunde liegende Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 auch insoweit gegenstandslos geworden wäre.
54 Zwar hat auch das Rechtsbeschwerdegericht fortlaufend zu prüfen, ob das Sachentscheidungsinteresse entfallen ist, weil auf Grund der vorausgegangenen Prüfungsergebnisse feststeht, dass durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das Feststellungsziel 3 lässt weder in der ursprünglichen Fassung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts noch in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses des Oberlandesgerichts erkennen, dass Prospektfehler ausschließlich als anspruchsbegründende Voraussetzung vertraglicher, vertragsähnlicher oder deliktischer Ansprüche festgestellt werden sollen. Sollte die Kapitalmarktinformation fehlerhaft sein, stünde nicht fest, dass durch diese Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren gefördert werden könnte. Aufgrund der sonstigen Ergebnisse des Musterverfahrens - nur darauf kommt es an - ließe sich nämlich nicht ausschließen, dass gegen die Musterbeklagte durchsetzbare gesetzliche Prospekthaftungsansprüche gemäß § 13 Abs. 1 VerkProspG in der maßgeblichen Fassung vom 22. Juni 2005 i.V.m. § 44 BörsG in der maßgeblichen Fassung vom 21. Juni 2002 (im Folgenden jeweils: aF) bestehen. Soweit das Oberlandesgericht im Rahmen der mit den Rechtsbeschwerden nicht angegriffenen Zurückweisung des Feststellungsziels 10 (Deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB) ausgeführt hat, "[r]elevant sind auch nicht die Voraussetzungen der Prospekthaftung, da entsprechende Ansprüche nicht geltend gemacht werden bzw. ohnehin verjährt sind", nimmt diese Aussage an der Bindungswirkung (§ 22 Abs. 1 KapMuG) des Musterentscheids nicht teil. Die Bindungswirkung des Musterentscheids erfasst in objektiver Hinsicht
zwar nicht nur die Beantwortung des Feststellungsziels im Tenor der Entscheidung, sondern auch die diesen Entscheidungssatz tragenden tatsächlichen und rechtlichen Begründungselemente (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 31; KK-KapMuG/Hess, 2. Aufl., § 22 Rn. 4, Rn. 10 f.; zum KapMuG aF vgl. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 147; Gebauer, ZZP 119 (2006), 159, 170). Sie reicht jedoch nicht über die Feststellungsziele des Musterverfahrens hinaus. Anspruchsausschließende Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs (§ 13 Abs. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 BörsG aF) sind, soweit dies bei Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen überhaupt möglich wäre (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138), nicht zum Gegenstand eines Feststellungsziels gemacht worden. Hinzu kommt, dass den obigen Ausführungen des Oberlandesgerichts selbst im Rahmen des Feststellungsziels 10 keine tragende Bedeutung zukommt. Das Oberlandesgericht hat eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der Musterbeklagten gemäß § 826 BGB deshalb verneint, weil es an einem Schädigungsvorsatz fehlt. Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Prospekthaftungsanspruchs hat es in diesem Zusammenhang für unmaßgeblich gehalten.
55 bb) Das mit Erweiterungsbeschluss vom 11. Februar 2015 verfahrensgegenständlich gewordene Feststellungsziel, das Konditionenblatt enthalte unrichtige und/oder unvollständige Angaben "insbesondere durch folgende Aussagen", erfasst den behaupteten Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate - auch in Anbetracht der fehlenden Bestimmtheit der Formulierung (dazu sogleich unter dd) - eindeutig nicht.
56 (1) Der Senat ist durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG nicht gehindert zu überprüfen, ob sich das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens gehalten hat (vgl. § 308 ZPO entsprechend; Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 102). Dasselbe gilt für die Prüfung, ob in der Vorinstanz zur Prüfung gestellte Feststellungsziele aufgrund fehlerhafter Auslegung des Antrags unberücksichtigt geblieben sind.
57 (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11). Das gilt auch für ein zur Entscheidung gestelltes und in den Vorlage- bzw. Erweiterungsbeschluss aufgenommenes Feststellungsziel. Maßgeblich für Inhalt und Reichweite des materiellen Klagebegehrens ist nicht allein der Wortlaut des Klageantrags; dieser ist vielmehr unter Berücksichtigung des zu seiner Begründung Vorgetragenen auszulegen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 23). Dementsprechend ist auch der Umfang eines Feststellungsziels anhand des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens auszulegen, das es ausfüllen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133).
58 (3) Demnach hat der Musterkläger mit seinem Erweiterungsantrag, vor die im Buchstabenkatalog a bis r aufgelisteten Aussagen das Wort "insbesondere" einzufügen, zum Ausdruck gebracht, über den Buchstabenkatalog hinaus nur die Prospektfehler zur Entscheidung stellen zu wollen, die er oder ein Beigeladener im Musterverfahren geltend gemacht haben. Dass das Feststellungsziel in diesem Sinne auszulegen ist, ohne dass das Oberlandesgericht Anlass gehabt hätte, dies zu hinterfragen (§ 139 Abs. 1 ZPO), ziehen auch die Rechtsbeschwerden nicht in Zweifel. Sie meinen jedoch, hiervon sei auch ein angeblicher Prospektfehler wegen fehlender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI-Schuldverschreibungen und Hebelzertifikate erfasst, weil der Musterkläger in der Vorinstanz auch einen solchen geltend gemacht habe. Das trifft nicht zu.
59 Die Rechtsbeschwerden stützen sich zur Begründung eines solchen Prospektfehlers darauf, dass das Verfahren zur zeitlich später erfolgten Begebung der auf den K Sub Trust referenzierenden CPPISchuldverschreibungen und der Hebelzertifikate zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Konditionenblatts (20. Dezember 2005) und zum Zeitpunkt der Emission der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung (31. März 2006) zwischen den Beteiligten, insbesondere der Musterbeklagten, bereits "weitgehend" ausverhandelt gewesen sei. Hierzu habe auch gehört, dass die Hebelzertifikate ausschließlich von zwei von Herrn K. beherrschten Unternehmen, nämlich der K G. Ltd. und der K I. Ltd., erworben werden sollten.
Aus dem bereits geplanten Vorhaben der Begebung der beiden anderen Finanzinstrumente hätte sich für die Musterbeklagte ein erheblicher Anreiz ergeben, auch die Begebung der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung zu forcieren, weil deren Emission auch wirtschaftliche Bedingung dafür gewesen sei, dass im Zusammenhang mit diesen weiteren Finanzinstrumenten erhebliche Vergütungen generiert werden konnten. Weiterhin habe die Gefahr bestanden, dass Herr K. bei seinen Investitionsentscheidungen den erheblich erweiterten wirtschaftlichen Spielraum, der ihm durch die faktische Verfügung über das Vermögen des K Sub Trust eingeräumt worden sei, auch zugunsten eigener Zwecke habe nutzen können. Auf beide Interessenkonflikte hätte nach Ansicht der Rechtsbeschwerden bei Abfassen des Konditionenblatts zu der hier in Rede stehenden Schuldverschreibung hingewiesen werden müssen. Die Anleger der hiesigen Schuldverschreibung hätten nicht damit rechnen müssen, dass die Musterbeklagte aus Mitteln der Anleger noch auf andere Weise über Provisionseinnahmen bei Begebung des Hebelzertifikats verdiene.
60 Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerden hat sich der Musterkläger in der Vorinstanz an keiner der hierfür in Bezug genommenen Aktenfundstellen darauf berufen, das hier in Rede stehende Konditionenblatt sei im Sinne eines Prospektfehlers unvollständig gewesen, weil es auf diese "Interessenkonflikte und vielfältigen Provisionsinteressen der Musterbeklagten" nicht hingewiesen habe. Eine solche Verbindung stellt erstmals die Rechtsbeschwerdebegründung her. In der Vorinstanz wurden die anderweitigen Geschäftsbeziehungen der Musterbeklagten zu Herrn K. zwar geschildert einschließlich der Begebung der auf den K Sub Trust bezogenen CPPISchuldverschreibungen und Hebelzertifikate. Um einen Prospektfehler des bei Emission herausgegebenen Konditionenblatts darzulegen, hätte sich aus dem Vortrag aber auch ergeben müssen, dass diese Umstände aufzunehmen gewesen wären, weil sie bereits damals einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand gebildet hätten. Daran fehlt es. Soweit in der Vorinstanz die Behauptung aufgestellt wurde, die Musterbeklagte habe an der Begebung der Hebelzertifikate ein besonders hohes Gebühreninteresse gehabt und über die Gestaltung der Anleihebedingungen der Hebelzertifikate, insbesondere die dort anfallenden Gebühren, Einwirkungsmöglichkeiten auf die Werthaltigkeit der KG. Ltd. gehabt, erfolgte dieser Vortrag zum Feststellungsziel 16 (Fortdauernde Schutzpflichten nach Erfüllen der Hauptleistung), durch das festgestellt werden sollte, dass die Musterbeklagte aus dem Vertrag, den sie mit den Ersterwerbern geschlossen hat, die Nachtragspflicht traf, die Zweiterwerber auch noch nach Erwerb der Schuldverschreibungen darauf hinzuweisen, dass Angaben im Konditionenblatt unrichtig oder unvollständig sind. Der Musterkläger hat sich in diesem Zusammenhang unter anderem darauf berufen, die Musterbeklagte habe eine entsprechende Schutzpflicht als Inhaberin des K Sub Trust und als Emittentin der Hebelzertifikate getroffen. Um letzteres zu begründen, wurde auf ein "besonders hohes" Gebühreninteresse der Musterbeklagten an der Begebung der Hebelzertifikate und die Möglichkeit verwiesen, über die Gestaltung der Anleihebedingungen der an die K G. Ltd. und die K I. Ltd. begebenen Hebelzertifikate auf die Werthaltigkeit des "Hedgefonds-Portfolio" der K G. Ltd. einzuwirken. Der Vortrag erfolgte also allein, um daraus eine nach Emission fortwirkende Schutzpflicht herzuleiten, auf – aus anderen Gründen bestehende - Fehler des Konditionenblatts hinzuweisen. Dass diese Umstände bereits bei Emission der Schuldverschreibung Interessenkonflikte der Musterbeklagten begründet hätten, deren fehlende Darstellung im Konditionenblatt einen zusätzlichen Prospektfehler begründen soll, ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.
61 Nach alledem hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zu einem angeblichen Prospektfehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten aus dem Vertrieb der CPPI-Schuldverschreibungen und der Hebelzertifikate keine Entscheidung getroffen.
62 cc) In der Rechtsbeschwerde kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2015 - II ZB 11/14, WM 2015, 563 Rn. 16 ff. zum KapMuG aF; KKKapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 46). Die Rechtsbeschwerde gemäß § 20 KapMuG dient allein der rechtlichen Kontrolle des Musterentscheids. Ein Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG muss beim Oberlandesgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 KapMuG gestellt werden (BGH aaO Rn. 16).
63 dd) Selbst wenn der Musterkläger den nun beanstandeten Prospektfehler bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, hätte das Oberlandesgericht dazu keine Sachentscheidung treffen dürfen. Das Feststellungsziel, die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Konditionenblatts "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
64 (1) Der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG) treten im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift. Die dort aufgenommenen Feststellungsziele müssen die zu treffenden Feststellungen ebenso bestimmt bezeichnen (KKKapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 6 Rn. 69). Demnach darf ein Feststellungsziel nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO entsprechend) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt.
65 Diesen Anforderungen wird die Formulierung des Feststellungsziels 3 in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. Februar 2015, die Fehlerhaftigkeit der Kapitalmarktinformation "insbesondere durch folgende Aussagen" festzustellen, hinsichtlich der weiteren, im nachfolgenden Katalog nicht aufgeführten Aussagen nicht gerecht. Der Antrag lässt nicht erkennen, welche weiteren Prospektfehler der Musterkläger oder die Beigeladenen gerügt haben. Ein auf die Feststellung eines Prospektfehlers gerichtetes Feststellungsziel ist nur dann hinreichend bestimmt formuliert, wenn es die beanstandete Aussage oder Auslassung der Kapitalmarktinformation selbst wiedergibt. Es ist nicht Aufgabe des Oberlandesgerichts, einen Prospektfehler, der sich aus dem Parteivorbringen ergibt, in einer stattgebenden Entscheidung erstmals selbstständig auszuformulieren.
Im Falle der Zurückweisung eines so formulierten Antrags lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Akteninhalts des Musterverfahrens nicht zweifelsfrei erkennen, welche weiteren Fehler mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren verneint worden sind.
66 (2) Wird einem Oberlandesgericht ein zu unbestimmt formuliertes Feststellungsziel gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG vom Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, so hat es dieses - nach erfolglos erteiltem Hinweis (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend) - ohne Sachentscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Dem steht die Bindungswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG nicht entgegen. Das mit dem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht ist befugt, das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 106; BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - III ZB 135/15, WM 2017, 706 Rn. 13 mwN). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht einen Erweiterungsantrag gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG, in dem das neu einzubeziehende Feststellungsziel nicht hinreichend bestimmt ausformuliert ist, nach erfolglos erteiltem Hinweis zurückzuweisen.
67 e) Der zum Feststellungsziel 3 gestellte Hilfsantrag, mit dem die Rechtsbeschwerden Feststellungsziele zu einem Prospektfehler wegen unzureichender Darstellung der Interessenkonflikte der Musterbeklagten erstmals ausformulieren, verhilft ihnen ebenfalls nicht zum Erfolg.
68 Die Erweiterung des Musterverfahrens um neue Feststellungsziele ist nur durch einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts möglich. Die von den Rechtsbeschwerden in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Oberlandesgericht hätte sie gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der bislang gestellte Antrag mit der "insbesondere"-Formulierung dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, greift nicht durch. Sie böte dem Senat nur dann Anlass, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Musterkläger sein Feststellungsziel dort in eine hinreichend bestimmte Formulierung fassen kann, wenn er das Feststellungsziel in der Vorinstanz bereits geltend gemacht hätte. Das ist jedoch - wie unter bb) bereits ausgeführt - nicht der Fall, ohne dass Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Oberlandesgericht insoweit - bei der Frage, welche Prospektfehler gerügt worden sind - eine Hinweispflichtverletzung anzulasten sein könnte. Letzteres machen die Rechtsbeschwerden auch nicht geltend.
69 Soweit sich die Rechtsbeschwerden deshalb für berechtigt halten, in der Rechtsbeschwerdeinstanz Feststellungsziele entsprechend dem Hilfsantrag neu zu fassen, weil sich die neue Antragstellung als "Minus" gegenüber dem "bisher gestellten Antrag" darstelle, verkennen sie, dass weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts oder den Erweiterungsbeschluss des Oberlandesgerichts Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen können (KK-KapMuG/Vollkommer, 2. Aufl., § 11 Rn. 38, Rn. 99; PG/Halfmeier, ZPO, 9. Aufl., § 11 KapMuG Rn. 10). Die fehlende Dispositionsfreiheit einzelner Beteiligter ergibt sich aus dem Charakter des Musterverfahrens als Vorlageverfahren (KK-KapMuG/Vollkommer, aaO Rn. 99). Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 KapMuG).
III.
70 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog. Danach haben der Musterkläger, der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 und die Beigetretenen die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen.
71 Der Umstand, dass einzelne Feststellungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegen, weil die zugrundeliegenden Feststellungsziele nicht mehr klärungsbedürftig sind, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 26 Abs. 2 KapMuG. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist damit gerade nicht verbunden (Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 113). Der zugrundliegende Erweiterungsbeschluss ist insoweit gegenstandslos.
72 Die Aufhebung der Feststellungen zu den Feststellungszielen 17 und 18 rechtfertigt es nicht, der Musterbeklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Ihrem Teilunterliegen kommt keine wesentliche Bedeutung zu (§ 26 Abs. 3 KapMuG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Die Beseitigung der Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren, die mit der Aufhebung der ihr günstigen Feststellungen verbunden ist, belastet die Musterbeklagte in der Sache nicht. Die Aufhebung betrifft allein Feststellungsziele (Verjährung und Anspruchskonkurrenz der Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), auf die es in den Ausgangsverfahren nicht mehr ankommt, weil Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bestehen.
IV.
73 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.
74 1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem KapMuG bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 117). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 11.746.233,86 €.
75 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten, die der Prozessbevollmächtigte des Musterklägers, des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 33 Abs. 1 RVG beantragt hat, richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, WM 2017, 327 Rn. 118 mwN).
76 Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 und der Beigetretenen auf 2.131.444,89 € festzusetzen.
Von der mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 durch den antragstellenden Prozessbevollmächtigten übermittelten Liste weicht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit ab, dass für den Rechtsbeschwerdeführer zu 2 ein Betrag von 5.097,18 €, für die Beigetretene zu 82 ein Betrag von 12.602,56 € und für den Beigetretenen zu 83 ein Betrag von 3.363,36 € in Ansatz zu bringen ist.
77 Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten beläuft sich der Gegenstandswert auf 11.746.233,86 €.