BGH: Feststellung der Zahlungseinstellung i.S.v. § 17 Abs. 2 InsO mit Hilfe von Indiztatsachen
BGH , Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZR 134/10 (Vorinstanz: LG Frankfurt am Main vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 2-4 O 302/08; ) (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 21/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||