OLG Karlsruhe: Fehlerhafte Werbung im Prospekt eines Filmfonds
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.6.2014 – 9 U 114/11
Amtliche Leitsätze
1. Bei einem Filmfonds besteht das Hauptrisiko für den Anleger zumeist in der Abhängigkeit des wirtschaftlichen Erfolges vom erwarteten oder erhofften Geschmack des Kinopublikums. Ein Fondsprospekt kann fehlerhaft sein, wenn dieses Risiko verharmlost oder verschleiert wird, beispielsweise durch die unzutreffende Darstellung, ein Totalverlust sei nur bei einem kumulativen "Zusammentreffen mehrerer Risiken" möglich.
2. Die Werbung im Prospekt eines Filmfonds mit dem angeblichen Erfolg eines gleichartigen Vorgängerfonds ("Die Fortsetzung der Erfolgsstory") ist fehlerhaft, wenn eine Aussage über einen wirtschaftlichen Erfolg des Vorgängerfonds zum Zeitpunkt der Werbung nicht möglich ist, weil sich der Erfolg oder Misserfolg auf Grund der speziellen Konzeption des Fonds erst einige Jahre später erkennen lässt. Ob der Vorgängerfonds in seiner Anfangsphase schon bekannte oder künstlerisch wertvolle Filme produziert hat, ist dabei ohne Bedeutung.
3. Eine "Modellrechnung", in der die Erfolgszahlen der langjährigen Weltmarktführer zu Grunde gelegt werden (hier: Erfolgszahlen der sogenannten US-Major-Filmstudios), ist keine geeignete Grundlage zur Beschreibung der Marktchancen eines Marktneulings auf dem Filmmarkt (hier: des Filmfonds IMF 2).
§ 280 Abs 1 BGB
Sachverhalt
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend nach einer gescheiterten Beteiligung an einem Filmfonds, die ihm von der Beklagten vermittelt wurde.
Im Herbst des Jahres 2000 besuchte der Kläger eine Werbeveranstaltung der Beklagten in U., bei welcher diese für ihre Dienstleistungen, nämlich Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung für Privatkunden, warb. Der Kläger war an einer persönlichen Beratung interessiert. Daher suchte der Zeuge S., der als Handelsvertreter für die Beklagte tätig war, den Kläger am 15.11.2000 und am 22.11.2000 zu Hause auf. In dem Gespräch am 15.11.2000 erhob der Zeuge S. Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers. Auf Grund dieser Angaben erstellte der Zeuge eine „Private Wirtschaftsbilanz“ (Anlage K 2), welche er dem Kläger im zweiten Gespräch am 22.11.2000 übergab. In der „Wirtschaftsbilanz“ befand sich unter anderem eine Aufstellung des klägerischen Vermögens, welches im Wesentlichen aus Sparbüchern und Anteilen an einem offenen Immobilienfonds (DIFA Fonds-Nr. 1) in Höhe von ca. 200.000,00 DM bestand. Der Zeuge S. empfahl dem Kläger, die Fondsanteile zu verkaufen, um das Vermögen in unterschiedlichen Anlagen „zu streuen“. Dabei empfahl der Zeuge insbesondere eine Beteiligung an der IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG (im Folgenden abgekürzt: IMF 2), einem Filmfonds. Initiator dieses Fonds war die D. AG (DCM AG).
Der Kläger unterzeichnete am 22.11.2000 eine Beitrittserklärung zu dem Filmfonds IMF 2 mit einem Beteiligungsbetrag von 80.000,00 DM, zuzüglich einer „Abwicklungsgebühr“ in Höhe von 4.000,00 DM (Anlage K 1). Der Beitritt wurde von dem für die Fondsgesellschaft handelnden Treuhänder angenommen. Außerdem unterzeichnete der Kläger am 22.11.2000 ein vorformuliertes „Beratungsprotokoll“ (Anlage B 11) und eine von der Beklagten vorformulierte „Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Medienfonds“ (Anlage B 10). Der Kläger veräußerte seine Anteile an dem DIFA Fonds und bezahlte von dem Erlös unter anderem den vereinbarten Betrag für die Beteiligung an dem Fonds IMF 2 in Höhe von 84.000,00 DM brutto.
Die wirtschaftlichen Hoffnungen, die der Kläger mit dem Erwerb der Anteile an dem Filmfonds verbunden hatte, erfüllten sich nicht. Er erhielt in den Folgejahren Ausschüttungen in Höhe von 6.135,50 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Zum 31.12.2008 wurde der Fonds liquidiert, wobei die aus dem Verkauf von Filmrechten erzielten Erlöse ausschließlich zur Deckung bestehender Verbindlichkeiten verwendet wurden (vgl. das Schreiben der Fondsverwaltung vom 04.05.2009, Anlage K 9).
Der Kläger hat erstinstanzlich Schadensersatzansprüche in Höhe von 53.202,88 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Er sei in verschiedener Hinsicht von dem für die Beklagte handelnden Zeugen S. fehlerhaft beraten und nur unzureichend aufgeklärt worden. Den in der Beitrittserklärung genannten Emissionsprospekt habe er nicht erhalten. Im Übrigen enthalte auch der inzwischen von der Beklagten vorgelegte Prospekt verschiedene schwerwiegende Fehler, auf welche der Berater ihn nicht hingewiesen habe.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Den maßgeblichen Emissionsprospekt habe der Zeuge S. dem Kläger bereits im ersten Gespräch am 15.11.2000 ausgehändigt. Die Chancen und Risiken des Filmfonds seien in dem Prospekt vollständig und zutreffend dargestellt. In den Beratungsgesprächen am 15.11.2000 und am 22.11.2000 habe der Zeuge S. keine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Insbesondere habe die Empfehlung des Filmfonds IMF 2 den Anlagezielen des Klägers entsprochen, der eine renditeträchtige Anlage gewünscht habe. Ergänzend hat sich die Beklagte gegenüber eventuellen Ansprüchen des Klägers auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat zum Ablauf der Beratungsgespräche die Ehefrau des Klägers und den Vermittler/Berater S. als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 21.06.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen einzelner vom Kläger gerügter Pflichtverletzungen seien eventuelle Ansprüche verjährt. Denn auf Grund der schlechten Entwicklung des Fonds hätte der Kläger spätestens im Jahr 2005 die mit dem Fonds verbundenen Risiken erkennen können, über welche er nach seinem Vorbringen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Soweit der Kläger die Klage auf weitere Pflichtverletzungen gestützt habe, bei denen keine Verjährung festgestellt werden könne, sei sein Vorbringen unschlüssig. Denn insoweit sei eine unzureichende Aufklärung und Beratung nicht festzustellen. Der Zeuge S. habe den Kläger auch unter Berücksichtigung seines eigenen Sachvortrags anlegergerecht beraten. Da der Kläger die „Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines Medienfonds“ (Anlage B 10) und das „Beratungsprotokoll“ (Anlage B 11) unterzeichnet habe, müsse er auch Kenntnis von den in diesen Unterlagen genannten Risiken gehabt haben. Der Emissionsprospekt des IMF 2 (Anlage B 22) sei zudem nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an seinen erstinstanzlichen Anträgen fest, und beanstandet das Urteil des Landgerichts in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht. Die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung seien rechtlich unzutreffend. Die Beklagte sei für verschiedene Beratungsfehler des Zeugen S. verantwortlich, welche der Kläger im Einzelnen ausführt. Der Emissionsprospekt sei mangelhaft, da er insbesondere zum einen die Verlustrisiken unzureichend wiedergebe, und zum anderen die für einen Erfolg des Fonds entscheidende Marktsituation auf dem Filmmarkt im Jahr 2000 zu positiv darstelle.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 53.202,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 Zug-um-Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte an der Beteiligung des Klägers an der IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG vom 22.11.2000, Anteilsnummer ..., im Nennbetrag von 80.000,00 DM zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.696,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren und zukünftigen Schäden des Klägers verpflichtet ist, die durch die Beteiligung an der IMF Internationale Medien- und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG (IMF 2) entstanden sind und noch entstehen werden,
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG, Anteilsnummer ..., im Nennbetrag von 80.000,00 DM in Verzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie weist erneut auf den Gesichtspunkt der Verjährung hin. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der zunächst vom Kläger im vorliegenden Verfahren beantragte Mahnbescheid aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geeignet gewesen sei, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Die Empfehlung des Zeugen S. an den Kläger, Anteile an dem Filmfonds IMF 2 zu erwerben, sei anlegergerecht gewesen. Denn dem Kläger sei es auf eine möglichst hohe Rendite angekommen. Der spätere Misserfolg des Fonds sei zum Zeitpunkt des Beitritts für die Beklagte nicht absehbar gewesen. Über sämtliche Risiken sei der Kläger vollständig aufgeklärt worden und zwar zum einen durch den Emissionsprospekt, den der Kläger rechtzeitig erhalten habe, und zum anderen auch durch die weiteren vom Kläger unterzeichneten Schriftstücke „Gesprächsnotiz“ und „Beratungsprotokoll“ (Anlagen B 10 und B 11). Die mündliche Beratung durch den Zeugen habe dem Inhalt des Emissionsprospekts entsprochen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 12.02.2014 die Parteien auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen (II 761 ff.).
Aus den Gründen
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Ihm steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 36.813,02 € zuzüglich Zinsen zu. Für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2008 betragen die entgangenen Zinsen 16.389,86 €, so dass sich einschließlich der Zinsen bis Ende des Jahres 2008 eine Forderung in Höhe von 53.202,88 € ergibt.
1. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. Die Beklagte hat Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt.
a) Gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB findet das Schuldrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Anspruchsgrundlage ist daher eine sogenannte positive Forderungsverletzung. Der Sache nach besteht rechtlich kein Unterschied zu einem Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach neuem Recht gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
b) Die Beklagte haftet für Beratungsfehler des Zeugen S. gemäß § 278 BGB. Der Zeuge war als Handelsvertreter für die Beklagte tätig, und ist in deren Namen aufgetreten. Daraus ergibt sich seine Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 Satz 1 BGB.
c) Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Das Zustandekommen eines solchen konkludenten Vertrages ergibt sich aus der Erbringung von Beratungsleistungen durch den Zeugen S. am 15.11. und am 22.11.2000.
Der Zeuge S. hat es übernommen, den Kläger umfassend hinsichtlich seiner privaten wirtschaftlichen Situation im Hinblick auf mögliche Verbesserungen für die Zukunft zu beraten, und zwar im Hinblick auf die Einkommenssituation, die künftige Einkommenssicherung, Fragen der wirtschaftlichen Vorsorge und der Vermögensverwaltung. Dabei sollten die konkrete wirtschaftliche Situation und seine persönlichen Bedürfnisse und Vorstellungen berücksichtigt werden. Das Konzept einer umfassenden privaten Wirtschaftsberatung ergibt sich aus der im Auftrag des Klägers von der Beklagten erarbeiteten „Privaten Wirtschaftsbilanz“ (Anlage K 2). Die Empfehlung zum Erwerb von Anteilen an dem Fonds IMF 2 war ein Teil dieser umfassenden Beratung. Für das Zustandekommen eines konkludenten Beratungsvertrages ist dies ausreichend (vgl. ebenso in einem Parallelfall OLG Karlsruhe - 17. Senat -, Urteil vom 12.06.2012 - 17 U 173/11 -, Seite 6/7). Soweit die Beklagte meint (I, 285 ff.), in bestimmten Fällen hätten andere Gerichte eine gleichartige Tätigkeit der Beklagten lediglich als Anlagevermittlung qualifiziert, kann der Senat einer solchen Rechtsauffassung aus den angegebenen Gründen nicht folgen. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit der Sachverhalt in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen (vgl. die Zitate I, 289 ff.) vergleichbar war.
d) Im Rahmen des Beratungsvertrages war der für die Beklagte handelnde Zeuge S. verpflichtet, die Interessen des von ihm beratenen Klägers wahrzunehmen. Dabei hatte der Berater insbesondere diejenigen Eigenschaften und Risiken des Filmfonds zu erläutern, die für die Entscheidung des Klägers wesentliche Bedeutung haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 14/10 -, RdNr. 10, 11, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 56/11 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris).
Für den streitgegenständlichen Filmfonds bedeutete dies, dass der Berater vor allem zwei zentrale Punkte erläutern musste: Der Fonds konnte zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers nicht auf bestimmte Filmproduktionen in der Vergangenheit bzw. auf bestimmte Filmrechte zurückgreifen. Vielmehr sollten die Spielfilme, deren Auswertung für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds maßgeblich sein sollte, erst mit dem eingeworbenen Eigenkapital und Fremdmitteln aus Zwischenfinanzierungen entwickelt und produziert werden. Damit hing die Sicherung des Anlagekapitals in besonderem Maße vom unternehmerischen Erfolg des Fonds ab. Das Hauptrisiko des Fonds bestand darin, bei den Filmproduktionen die Vorstellungen möglicher Verwertungspartner oder den Geschmack des Publikums nicht zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 14/10 -, RdNr. 11, zitiert nach Juris). Der zweite zentrale Punkt für die Entscheidung des Klägers war die Einschätzung des für den Fonds maßgeblichen Filmmarkts. Wesentlicher Teil der an den Interessen des Klägers orientierten Beratung musste daher eine korrekte und zutreffende Beschreibung des für den Erfolg des Fonds maßgeblichen Filmmarkts sein, soweit sich dieser Markt zum Zeitpunkt des Beitritts (November 2000) für die Beklagte einschätzen ließ.
Die Beklagte war nicht gehindert, sich bei ihren Beratungsleistungen auf den Emissionsprospekt des Fondsherausgebers zu stützen. Allerdings durfte die Beklagte werbende Darstellungen des Prospekts in der Beratung insoweit nicht übernehmen, als diese Darstellungen für den Anleger in wesentlichen Punkten ein unzutreffendes Bild vermittelten. Die Beklagte war dabei - anders als ein Vermittler - nicht nur zu einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts verpflichtet. Vielmehr musste sie, soweit ihr dies möglich war, den Prospekt mit „kritischem Sachverstand“ prüfen, und den Kläger auf für sie erkennbare Fehler im Prospekt hinweisen, oder den Kläger zumindest darüber aufklären, dass bestimmte, wesentliche Darstellungen im Prospekt keine gesicherte Grundlage hatten. (Vgl. zu den Anforderungen an die Pflichten eines Anlageberaters bei der Prüfung eines Emissionsprospekts BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 14/10 -, RdNr. 10; BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 56/11 -, RdNr. 10, zitiert nach Juris.)
e) Erhebliche Fehler des vorgelegten Emissionsprospekts (vgl. den Prospekt - Stand: 03/2000 -, Anlage B 22) führen im vorliegenden Fall zur Feststellung eines Beratungsfehlers des Zeugen S.. Denn es ist davon auszugehen, dass der Zeuge S. den Kläger auf der Grundlage des Prospekts beraten hat. Daher haben sich die Prospektfehler in entsprechenden Beratungsfehlern des Zeugen S. fortgesetzt, für welche die Beklagte verantwortlich ist.
Dass der Zeuge S. den Kläger auf der Grundlage des Emissionsprospektes beraten hat, entspricht dem beiderseitigen Sachvortrag (vgl. den Schriftsatz des Klägervertreters vom 20.01.2011, I, 391/393). Der Umstand, dass der Kläger daneben zusätzliche Fehler des Beraters geltend gemacht hat, die über die Fehler des Prospekts hinausgegangen sein sollen, ändert daran nichts. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zudem, dass nach dem Konzept des Fonds und der Vertriebsorganisation eine Beratung von Anlageinteressenten allein auf der Basis des Prospekts erfolgen sollte, und dass vom Prospektinhalt abweichende Angaben eines Beraters nicht erfolgen sollten. (Vgl. die Hinweise auf den Emissionsprospekt bzw. auf die Maßgeblichkeit des Inhalts dieses Prospekts in der Beitrittserklärung, Anlage K 1, vorletzter Abschnitt; vgl. im Übrigen den Emissionsprospekt, Anlage B 22, Seite 104: „Grundlage einer Beteiligung an der IMF 2 ist allein der vorliegende Prospekt. Hiervon abweichende oder darüber hinausgehende Angaben Dritter, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermittlung der Beteiligung, sind unzulässig.“). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in derartigen Fällen davon auszugehen ist, dass der Berater die Beratung inhaltlich gleichlautend mit dem Emissionsprospekt durchgeführt hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Emissionsprospekt tatsächlich übergeben wurde (vgl. BGH, WM 2008, 391; BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 290/07 -, RdNr. 18, zitiert nach Juris; Senat, WM 2013, 1182, 1186; OLG Naumburg, VersR 2013, 361, 362). Diese Vermutung - Übereinstimmung der Beratung mit dem Prospekt - hat die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie hat weder vorgetragen, dass der Zeuge S. den Kläger in den maßgeblichen Punkten (dazu siehe unten e und f) abweichend vom Prospekt beraten habe, noch hat sie dargetan, dass der Zeuge S. in diesen Punkten auf die Mängel des Prospekts hingewiesen habe.
f) Der Prospekt weist einen wesentlichen Fehler auf, weil das Risiko eines Totalverlustes bei unternehmerischem Misserfolg verharmlost wird.
aa) Das Risiko eines Verlustes des Anlagevermögens ist bei einem Filmfonds anders einzuschätzen als bei anderen Anlagearten, insbesondere auch anders als bei einem Immobilienfonds. Bei einem Immobilienfonds gibt es in der Regel einen Sachwert, der dem Anlagekapital gegenübersteht, nämlich die vorhandenen Immobilien, während der Filmfonds IMF 2 kein Sachvermögen erwerben sollte, sondern allein vom Auswertungserfolg der noch zu entwickelnden und zu produzierenden Spielfilme abhängig sein sollte. Der Erfolg des Fonds einerseits bzw. ein möglicher Verlust des Anlagekapitals andererseits war nach der Konzeption des Fonds mithin hauptsächlich davon abhängig, inwieweit es gelingen würde, bei den Filmproduktionen den Publikumsgeschmack zu treffen (vgl. zu diesem Risiko bei einem Filmfonds BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 14/10 -, zitiert nach Juris; vgl. zum besonderen Risiko bei einem Filmfonds auch BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 -, RdNr. 28, zitiert nach Juris).
Der Prospekt eines Filmfonds muss dieses besondere Risiko in angemessener Weise darstellen. Dabei kann es nicht ausreichen, dass - nur - an irgendeiner Stelle der Begriff „Risiko des Totalausfalls“ gebraucht wird. Denn eine solche Begriffsbildung ist für sich allein wenig aussagekräftig, da ein „Totalausfall“ grundsätzlich auch bei einer (im Hinblick auf die Risiken nicht vergleichbaren) festverzinslichen Anleihe einer deutschen Großbank in Betracht kommt, nämlich dann, wenn die Bank in Insolvenz geraten sollte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Prospekt hinsichtlich des konkreten Totalausfallrisikos bei dem Filmfonds ein zutreffendes Bild vermittelt. Dabei kommt es auf den Gesamteindruck an, der sich einem verständigen Anleger bei einer Lektüre des Prospekts vermittelt. Bei der Beurteilung des Prospekts ist zwar zu erwarten, dass ein Anleger den Prospekt eingehend und sorgfältig liest. Besondere wirtschaftliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen des Anlegers mit einer bestimmten Fondskonstruktion können hierbei jedoch nicht unterstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10 -, RdNr. 13, zitiert nach Juris; Gummert/Horbach, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 3. Auflage 2009, § 69, RdNr. 48 ff.).
bb) Diesen Anforderungen wird die Darstellung des Verlustrisikos im Prospekt nicht gerecht. Es kommt zwar das Wort „Totalverlust“ an mehreren Stellen vor. Die Darstellung ist in einem entscheidenden Punkt jedoch unzutreffend und verharmlosend. Der Prospekt weist auf einen möglichen Totalverlust nur mit der Einschränkung hin, dass ein solcher bei einem kumulativen Zusammentreffen mehrerer Risiken möglich wäre:
- „…dass jede Beteiligung an der Medienindustrie Risiken beinhaltet, die im schlechtesten Falle, wenn verschiedene Risiken zusammenfallen (worst case), sogar zum Totalverlust der investierten Mittel führen können.“ (Seite 9 des Prospekts unten)
- “…um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der im Extremfall, d. h. wenn mehrere Risiken zusammenfallen (worst case) der Totalverlust des Beteiligungsbetrags eintreten kann.“ (Seite 47 unten)
- „… dass im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken das Risiko des Totalverlustes der Beteiligung besteht (worst case).“ (Seite 72 des Prospekts)
Diese Darstellung ist unzutreffend. Denn bereits die Realisierung eines einzigen Risikos, nämlich des sogenannten „Auswertungsrisikos“, kann nach der Konstruktion des Fonds zum vollständigen oder nahezu vollständigen Verlust des Anlagekapitals führen. Die Bedeutung dieses Hauptrisikos, nämlich die Abhängigkeit des Fondserfolges vom erwarteten oder erhofften Publikumsgeschmack (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 14/10 -, RdNr. 11, zitiert nach Juris) wird verharmlost bzw. verschleiert (ebenso bei einem identischen oder weitgehend übereinstimmenden Prospekt OLG Naumburg, VersR 2013, 361).
cc) Entscheidend für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist der Gesamteindruck, der sich aus dem Prospekt ergibt. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Textstellen im Prospekt, die jeweils für sich allein nicht unbedingt als Fehler angesehen werden können, die jedoch im Gesamtzusammenhang den Eindruck einer Verharmlosung des Totalverlust-Risikos (siehe oben bb)) verstärken. Durch eine Reihe weiterer Details im Prospekt verstärkt sich für einen Anleger der Eindruck, das Risiko eines Totalausfalls sei eher theoretischer Natur, und daher für eine Entscheidung des Anlageinteressenten kaum relevant:
- Auf Seite 74 des Prospekts werden die „Chancen und Risiken aus der Filmauswertung“ beschrieben. Dabei heißt es zwar, „Das wesentliche Risiko in der Auswertung von Filmen liegt in der Publikumsakzeptanz“, was in einer Randnotiz durch die Umformulierung „ein wesentliches Risiko …“ noch etwas relativiert wird. Dass genau dieses Risiko für sich allein zum Verlust des Anlagekapitals führen kann, wird in dem betreffenden Prospektabschnitt nicht erwähnt. Vielmehr werden in diesem Abschnitt vorrangig Maßnahmen zur Sicherung eines Erfolgs geschildert („… Abnahme- und Vertriebsverträge …“, „Partner für den Weltvertrieb …“, „… Abnahmegarantiezahlungen und Rückflüsse …“, „… Vereinbarungen mit diesen Partnern …“, „… bestmögliches know-how …“, „… Werbe- und Marketingmaßnahmen …“ etc.).
- Auf Seite 8 des Prospekts wird hervorgehoben, dass der Fonds mehrere Filme „zur Risikostreuung“ produzieren soll. Es fehlt in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf das Hauptrisiko (Publikumsgeschmack).
- Ebenfalls auf Seite 8 heißt es, es könne bei der Filmproduktion „eine gewisse Vermögensgefährdung“ entstehen, „wenn außergewöhnliche Ereignisse eintreten…, wie z. B. Krieg, Bürgerkrieg, Aufstände …“). Der Begriff „Vermögensgefährdung“ bedeutet eine Relativierung des Totalverlustrisikos.
- Die Ausführungen auf Seite 22 beginnen mit der Überschrift „Die Minimum-Vertriebsgarantie“. Die Überschrift suggeriert ein Sicherheitselement für den Anleger. Dieses ist jedoch für das Eigenkapital nicht vorhanden. Denn mit der „Minimum-Vertriebsgarantie“ sollte bei den beabsichtigten Spielfilmproduktionen nur das zur Zwischenfinanzierung aufgenommene Fremdkapital abgesichert werden, nicht jedoch das von den Anlegern eingesetzte Anlagekapital.
- Sicherheit wird auf Seite 23 durch die Überschriften „Das US-Major-Filmstudio“ und „Weltvertrieb und Abnahmegarantien“ nahe gelegt. Das Risiko des Publikumsgeschmacks wird durch die unter diesen Überschriften abgehandelten Gesichtspunkte jedoch kaum vermindert.
- Eine wesentliche Rolle spielt auf Seite 33 die Darstellung der „Sicherungskette der IMF 2“, womit „Treuhänderische Mittel-Verwendungskontrolle“, „Minimumverleih-Garantie“, „Treuhandverwaltung der Erlöse“, „Weltvertrieb“, „US-Major-Filmstudio“ und „Completion-Bond“ gemeint sind. Die „Sicherungskette“, einschließlich der bildlichen Darstellung der Kette im Prospekt, schwächt die anderweitig erteilten Risikohinweise ab, die Ausführungen in der textlichen Erläuterung der „Sicherungskette“ verstärken gleichzeitig den Eindruck einer nahezu „geschlossenen Sicherungskette“. Der Hinweis auf eine „gewisse Unsicherheit“ korrespondiert nicht mit dem weiter vorhandenen Hauptrisiko (dazu siehe oben).
- Im Abschnitt „Die Modellrechnung“ (Seite 40 ff. des Prospekts) werden unterschiedliche Szenarien der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds erläutert, einschließlich einem Berechnungsbeispiel „Flop“ (Seite 48 des Prospekts). Auch das Berechnungsbeispiel „Flop“ führt im Prospekt jedoch immer noch zu einer Mindestrendite nach sechs Jahren von insgesamt 33 %, und nicht zu einem Verlust von Anlagekapital. Damit wird der (ohnehin verharmlosende, siehe oben, Hinweis) auf einen möglichen „Totalverlust“ an anderen Stellen des Prospekts konterkariert.
- Auf Seite 72 des Prospekts heißt es zu den „Chancen und Risiken aus der Filmproduktion“, diese seien „grundsätzlich … durch Abschluss von entsprechenden Versicherungen begrenzt …“. Auch wenn der Abschluss dieser Versicherungen bei einer Filmproduktion sinnvoll und vernünftig sein mag, wird nicht deutlich, dass es dabei nicht um eine Begrenzung des Risikos geht, das einen möglichen Verlust des Anlagekapitals betrifft.
dd) Der Prospekt hebt zwar an verschiedenen Stellen den unternehmerischen Charakter der Beteiligung hervor, der mit verschiedenen Risiken verbunden sei. Diese Hinweise sind nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausreichend, den fehlerhaften Gesamteindruck einer Verharmlosung des Hauptrisikos (oben bb und cc) zu korrigieren. Im Einzelnen:
- Auf Seite 8 des Prospekts ist im Text von „außergewöhnlich hohen Chancen auf Rückflüsse und Ausschüttungen“ die Rede, denen „entsprechend hohe Risiken gegenüber stehen“. Im Folgenden werden zwar verschiedene Risiken dargestellt. Dabei wird jedoch das Hauptrisiko des „Publikumsgeschmacks“ weder dargestellt noch hervorgehoben.
- Auf Seite 8 des Prospekts ist zwar von einer „unternehmerischen Beteiligung an diesem hochinteressanten Wachstumsmarkt“ die Rede. Es fehlt jedoch die erforderliche Konkretisierung, was die „unternehmerische Beteiligung“ im Hinblick auf das Hauptrisiko für den Anleger bedeuten kann.
- Im Abschnitt „Die Modellrechnung“ (Seite 40 ff. des Prospekts) wird zwar hervorgehoben, „dass die tatsächlichen Ergebnisse von den im Modell dargestellten Werten abweichen werden“, und dass der Erfolg eines Spielfilms entscheidend von der Akzeptanz des Publikums abhängt. Es wird auch betont, es seien keine „Garantien für die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft aus dem abgebildeten Prognosemodell“ möglich (Seite 40 des Prospekts). Mit diesen Formulierungen wird das Ausmaß der Unsicherheiten bei den Annahmen für die Modellrechnung im Prospekt jedoch nicht deutlich. Vielmehr suggeriert die Darstellung verschiedener Szenarien in der „Modellrechnung“ für den Anlageinteressenten eher, dass sich die zu erwartenden Ergebnisse des Fonds bei realistischer Betrachtung voraussichtlich in der Bandbreite der verschiedenen Szenarien bewegen werden. Der Hinweis auf „Unsicherheiten“ in der Modellrechnung ist mithin nicht geeignet, die Mängel bei der Darstellung des Hauptrisikos (siehe oben bb) zu beseitigen.
- Auf Seite 71 ff. des Prospekts werden zwar Risiken und Unwägbarkeiten dargestellt, einschließlich eines Hinweises auf die Abhängigkeit „von der Akzeptanz eines Filmes beim Publikum“ (Seite 71 des Prospekts). Die möglichen Konsequenzen dieser Risiken werden jedoch für einen Anlegerinteressenten nicht deutlich. Denn im selben Abschnitt „Chancen und Risiken“ findet sich der unzutreffende Hinweis, dass das Risiko eines Totalverlustes der Beteiligung (nur) „im Extremfall, beim Zusammentreffen mehrerer Risiken“ bestehe (Seite 72 des Prospekts, siehe oben bb).
Fazit: Die Relativierung des Hauptrisikos (Publikumsgeschmack) im Prospekt (Risiko nur im Extremfall beim Zusammentreffen mehrerer Risiken) ist fehlerhaft (oben bb). Verschiedene andere verharmlosende Formulierungen verstärken den fehlerhaften Gesamteindruck (oben cc). Die teilweise vorhandenen Hinweise auf Risiken und den unternehmerischen Charakter der Beteiligung (vorstehend dd) sind im Gesamtzusammenhang des Prospekts nicht geeignet, den Fehler bei der Beschreibung des Hauptrisikos zu beseitigen.
ee) Die Beklagte weist auf verschiedene Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte hin, welche die Risikobeschreibung im streitgegenständlichen Prospekt nicht beanstandet haben (vgl. z. B. OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 - 24 U 65/11 -, RdNr. 27 ff., zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 13.08.2012 - 20 U 4655/11 -, Seite 8 ff., Anlage BB 13; OLG München, Beschluss vom 23.09.2013 – 21 U 2272/13 – Seite 4 ff., Anlage BB 29; OLG München, Beschluss vom 24.09.2013 – 23 U 2709/13 –, Seite 4 ff., Anlage B 30; OLG München, Beschluss vom 11.10.2013 – 7 U 3124/13 –, Seite 3 ff., Anlage BB 31; OLG München, Beschluss vom 13.11.2013 – 23 U 3936/13 –, Seite 6 ff., Anlage BB 34; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2013 – 13 U 94/11 –, Seite 15, 16, Anlage BB 23). Der Senat folgt diesen abweichenden Entscheidungen nicht. Die von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen berücksichtigen nach Auffassung des Senats zum einen zu wenig, dass ein bloßer Hinweis auf den Begriff „Risiko des Totalverlustes“ nicht ausreichend ist. (Vergleiche auch die Entscheidung des 4. Senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.01.2014 – 4 U 29/13 –, die zu einem anderen Prospekt ergangen ist (IMF 3), der möglicherweise ähnlich gestaltet ist wie der Prospekt des streitgegenständlichen Fonds IMF 2.) Denn dieser Begriff für sich allein passt auch auf das gänzlich verschiedene Risiko beispielsweise bei einer festverzinslichen Anleihe einer deutschen Großbank (siehe oben aa). Zum anderen fehlt in den von der Beklagten zitierten Entscheidungen nach Auffassung des Senats eine ausreichende Würdigung des Gesamteindrucks des Prospekts. (Vgl. zur Gesamtwürdigung eines identischen oder nahezu gleichlautenden Prospekts des IMF 2 auch OLG Naumburg, VersR 2013, 361; ob der 5. Zivilsenat des OLG Naumburg in einer Entscheidung vom 04.06.2014 den selben Prospekt anders würdigt – vgl. den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 11.06.2014 –, kann dahinstehen.)
g) Ein weiterer wesentlicher Fehler des Prospekts liegt in unzutreffenden Ausführungen zu dem für einen Erfolg des Fonds maßgeblichen Filmmarkt. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass auf der Basis des Prospekts für einen Anlageinteressenten ein zu positiver Eindruck von den Marktchancen des Fonds entstehen muss.
aa) Der Kläger hat – entgegen der Auffassung der Beklagten – im Rechtsstreit eine fehlerhafte Darstellung der Marktchancen des Fonds als Prospektfehler gerügt (vgl. insbesondere I 397 und II 103). Aufgrund dieser Rüge ist die Darstellung der Marktchancen im Prospekt vom Senat zu prüfen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Argumente die Parteien für eine zutreffende oder nicht zutreffende Darstellung der Marktchancen im Prospekt anführen. Denn maßgeblich ist in jedem Fall der vom Senat zu prüfende Gesamteindruck, den der Prospekt zu den Marktchancen vermittelt.
bb) Die Frage der Marktchancen für den Fonds war beim IMF 2 für jeden Anlageinteressenten erkennbar von herausragender Bedeutung, da das gesamte Fondskonzept auf dem von der Fondsinitiatorin angenommenen Markchancen beruhte. Dementsprechend nimmt die Darstellung der Marktchancen im Prospekt einen breiten Raum ein, insbesondere in den Abschnitten „Die Fortsetzung der Erfolgsstory“, „Der Medien- und Filmmarkt“ und „Die Modellrechnung“. Auch für die Beschreibung der Marktchancen müssen die Angaben in einem Prospekt in den wesentlichen Punkten zutreffend und vollständig sein, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, den ein Anlageinteressent bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts gewinnt (siehe oben).
Die Beschreibung des „Marktes“ muss sich an den Voraussetzungen für einen möglichen Erfolg des IMF 2 orientieren. Denn für einen Anlageinteressenten kann es nicht auf die Beschreibung eines beliebigen Filmmarkts ankommen, wenn und soweit dieser Markt für die beabsichtigte Tätigkeit des Fonds nicht relevant ist. Maßgeblich kann vielmehr nur derjenige Markt oder Teilmarkt des Filmgeschäfts sein, auf dem sich der Fonds nach seiner Konzeption bewegen soll. Für die Entscheidung eines Anlageinteressenten kommt es auf diejenigen Marktumstände an, die für den wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Fonds IMF 2 relevant sein können. Hiervon ausgehend sind im Prospekt zwei erhebliche Fehler bei der Beschreibung der Marktchancen festzustellen (unten cc und ee).
cc) Im Prospekt wird zur Beschreibung der Marktchancen auf einen Erfolg hingewiesen, den der von der selben Initiatorin aufgelegte Vorgängerfonds IMF 1 gehabt habe. Die Darstellung dieses „Erfolges“ spielt im Prospekt eine erhebliche Rolle. Der Prospekt beginnt bereits auf Seite 3 mit der Überschrift: „Die Erfolgsstory setzt sich fort“, womit auf den Fonds IMF 1 Bezug genommen wird. Der Vorgängerfonds IMF 1 wird sodann auf Seite 10 und 11 unter Hinweis auf sieben Spielfilmproduktionen dieses Fonds dargestellt, und zwar unter der fettgedruckten Überschrift „Die Fortsetzung der Erfolgsstory“.
Der Fonds IMF 1 wurde im Jahr 1997 aufgelegt und zum 31.12.1999 geschlossen. Das Volumen des Anlagekapitals für diesen Fonds betrug ca. 200 Millionen DM. Im Text der Darstellung (Seite 10 und 11) finden sich zwar keine Erfolgszahlen zu dem Fonds IMF 1, sondern lediglich Hinweise auf die durchgeführten Produktionen und die beteiligten Regisseure, Produzenten und Darsteller, unter denen viele bekannte Namen bzw. Stars seien. Entscheidend für das Verständnis eines Anlageinteressenten ist in diesem Zusammenhang die Überschrift „Die Fortsetzung der Erfolgsstory“, die einen wirtschaftlichen Erfolg suggeriert. Denn bei einem Filmfonds kommt es für den Anleger nicht auf einen künstlerischen Erfolg, sondern allein auf einen wirtschaftlichen Erfolg an (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei einem anderen Filmfonds OLG München, Urteil vom 07.06.2010 - 21 U 2404/09 -, RdNr. 28, zitiert nach Juris). Die Darstellung der „Erfolgsstory“ des IMF 1 ist für einen Anlageinteressenten mithin ein wesentlicher oder entscheidender Gesichtspunkt zur Beurteilung der Marktchancen des IMF 2. Wenn der Vorgängerfonds IMF 1 auf dem Filmmarkt wirtschaftlich erfolgreich war, dann liegt für einen Leser des Prospekts der Schluss nahe, dass der nach dem gleichen Konzept von der selben Initiatorin konzipierte Nachfolgefonds IMF 2 ähnliche Chancen auf dem Filmmarkt hat. (Vgl. auch den Hinweis des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 06.10.2010, I, 213 und im Schriftsatz vom 10.01.2012, II, 291 auf die Bedeutung „der makellosen Erfolgsbilanz“ der Vorgängerfonds des gleichen Initiators für eine Entscheidung des Anlegers zum Beitritt; vgl. im Übrigen zum Hinweis auf frühere Erfolge der für den Fonds maßgeblichen Personen im Prospekt eines Filmfonds OLG München, Urteil vom 07.06.2010 - 21 U 2404/09 -, zitiert nach Juris.)
Die Darstellung des Erfolges des Vorgängerfonds IMF 1 im Prospekt war unzutreffend. Denn im Jahr 2000 gab es keinen wirtschaftlichen Erfolg dieses Fonds. Der Fonds IMF 1 war gleichartig konstruiert wie der streitgegenständliche Fonds IMF 2. Mithin war im Jahr 2000 (ein Jahr nach Schließung des Fonds) nicht absehbar, ob der Fonds wirtschaftlich erfolgreich sein würde. Vielmehr wäre dies erst sehr viel später, nach Beendigung der Auswertungsphase des Filmfonds, feststellbar gewesen. Im Jahr 2000 hatte ausweislich des Prospekts (Seite 11 des Prospekts) die Auswertung der produzierten Spielfilme des IMF gerade erst begonnen. Gleichzeitig war offen, inwieweit aus den Erlösen des IMF weitere (erfolgreiche oder verlustträchtige) Filme produziert werden sollten. Da die Darstellung des angeblichen wirtschaftlichen Erfolgs des Vorgänger-Fonds IMF1 keine sachliche Grundlage hatte, ist der Prospekt in diesem Punkt fehlerhaft.
dd) Der abweichenden Beurteilung in einigen vom Beklagtenvertreter vorgelegten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (vgl. insbesondere Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.09.2013 – 21 U 2272/13 –, Seite 3, 4, Anlage BB 29; OLG München, Beschluss vom 24.09.2013 – 23 U 2709/13 –, Seite 2, 3, Anlage BB 30; OLG München, Beschluss vom 11.10.2013 – 7 U 3124/13-, Seite 2, 3, Anlage BB 31) kann der Senat nicht folgen. Entgegen der Auffassung des OLG München vermittelt der Prospekt in diesem Punkt aus den oben dargestellten Gründen keineswegs den Eindruck einer unverbindlichen „werbenden Anpreisung“; vielmehr wird „die Fortsetzung der Erfolgsstory“ im Prospekt als ein Hauptargument für die angeblich hervorragende Marktsituation für die IMF2 genannt. Die Bedeutung der angeblichen „Erfolgsstory“ des Vorgänger-Fonds für den Anleger hat auch die Beklagte eingeräumt (vgl. die Hinweise des Beklagtenvertreters auf die angeblich „makellose Erfolgsbilanz des Vorgänger-Fonds“, I 213 und II 291). Da für einen Fonds-Anleger der künstlerische Wert eines Films uninteressant ist, kann sich die „Erfolgsbilanz“ nur auf einen angeblichen wirtschaftlichen Erfolg beziehen.
In den zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München wird teilweise darauf hingewiesen, der Vorgänger-Fonds IMF1 habe tatsächlich einen gewissen wirtschaftlichen Erfolg erzielt, weil zum Zeitpunkt der Prospektierung des IMF 2 für den Vorgänger-Fonds bereits „ein erhebliches Fonds-Volumen“ generiert worden sei (OLG München, Beschluss vom 24.09.2013 – 23 U 2709/13 –, Seite 3, Anlage BB 30; OLG München, Beschluss vom 11.10.2013 – 7 U 3124/13 –, Seite 2, Anlage BB 31). Diese Beurteilung hält der erkennende Senat für nicht zutreffend. Denn die „Generierung eines erheblichen Fonds-Volumens“ hat nichts mit einem wirtschaftlichen Erfolg des Fonds zu tun; sondern daraus ergibt sich lediglich, dass Berater und Vermittler beim Verkauf der Fonds-Anteile sehr erfolgreich waren.
ee) Die für einen möglichen Erfolg des IMF 2 relevante Marktsituation ist im Prospekt in einem weiteren wesentlichen Punkt unzutreffend bzw. unvollständig dargestellt. Die Fondsinitiatorin hat zur Beschreibung des für die Aussichten des Fonds relevanten Filmmarkts eine Modellrechnung verwendet, deren Darstellung und Erläuterung im Prospekt breiten Raum einnimmt (Seite 40 - 49 des Prospekts). Diese Modellrechnung ist, soweit die verwendeten Zahlen die Verhältnisse auf dem aktuellen Filmmarkt wiedergeben sollen, unzutreffend bzw. hat zumindest keine nachvollziehbare Grundlage. Von dem für den Fonds relevanten Filmmarkt wird durch die Zahlen in der Modellrechnung ein unzutreffendes - zu positives - Bild vermittelt.
aaa) Entscheidend für die Modellrechnung - und die damit vermittelte Marktbeschreibung - sind die in die Berechnung eingesetzten Auswertungserlöse aus Filmproduktionen. Denn von diesen angenommenen bzw. prognostizierten Erlösen musste der gesamte Erfolg des Fonds abhängen. Die für die Erlöse eingesetzten Zahlen werden im Prospekt als quasi objektive Zahlen der Vergangenheit dargestellt, die den relevanten Markt wiederspiegeln sollen. Nach den Angaben im Prospekt hat ein „Fachmann mit langjähriger Erfahrung“ (Seite 41 des Prospekts) die Kosten und Erlöse aller Spielfilme des Jahres 1998 ermittelt, bei denen das Produktionsbudget zwischen US-Dollar 15.000.000,00 und US-Dollar 65.000.000,00 lag, und die im Jahr 1998 von den sogenannten US-Major-Filmstudios vertrieben wurden. Bei den danach für das Jahr 1998 insgesamt erfassten 73 Spielfilmen habe der Fachmann die statistischen Mittelwerte für die Auswertungserlöse ermittelt. Diese Mittelwerte der Erlöse seien als „Auswertungserlöse“ in die Modellrechnung für die zukünftige Entwicklung des IMF 2 eingesetzt worden.
Mit dieser Darstellung im Prospekt wird der Eindruck vermittelt, die von dem „Fachmann“ für das Jahr 1998 ermittelten Auswertungserlöse seien repräsentativ für den Markt, in welchem der Fonds Spielfilme produzieren und vertreiben werde. Die herangezogenen Zahlen seien eine geeignete Grundlage für eine Prognose, da der IMF 2 grundsätzlich mit gleichen Erlösen und mit gleichen Chancen rechnen könne, wie die für das Jahr 1998 ausgewerteten Spielfilme. Entscheidend für den Anlageinteressenten ist die damit vermittelte Aussage des Prospekts, dass die herangezogenen (objektiv ermittelten) Zahlen aus dem Jahr 1998 für die zukünftige Tätigkeit des Fonds voraussichtlich repräsentativ seien, da sich der Fonds auf dem mit den Zahlen wiedergegebenen Markt bewegen werde.
Die Aussage des Prospekts (Auswertungserlöse als Kennzahlen des für den Fonds relevanten Marktes) ergibt sich aus dem Zusammenhang der Darstellung der Modellrechnung im Prospekt. Die Heranziehung der von dem „Fachmann“ für 1998 ermittelten Zahlen im Rahmen der Modellrechnung ergibt für Anlageinteressenten nur dann einen Sinn, wenn die Zahlen für die zukünftige Tätigkeit des Fonds vergleichbar sind. Die behauptete Vergleichbarkeit wird durch verschiedene Hinweise im Prospekt unterstützt und verstärkt. Die Berücksichtigung von Produktionen aus dem Jahr 1998 mit einem Budget zwischen US-Dollar 15.000.000,00 und US-Dollar 65.000.000,00 entspricht den Planungen für den IMF 2, der Spielfilme mit ähnlichen Kosten produzieren sollte. Der Hinweis auf Spielfilme, die von den sogenannten US-Major-Filmstudios vertrieben wurden, korrespondiert mit der Darstellung im Prospekt, wonach die Produktionen des IMF 2 zwar nicht von den US-Major-Filmstudios produziert, von diesen jedoch in den Vertrieb bzw. in den Verleih übernommen werden sollten. (Vgl. hierzu § 1 Ziff. 3 c des Mittelverwendungskontrollvertrags im Prospekt auf Seite 101 und die Ausführungen im Prospekt zu den US-Major-Filmstudios z. B. Seite 5, 23, 29, 33 und 41 des Prospekts.) Durch den Hinweis auf den beabsichtigten Vertrieb der vom Fonds IMF 2 produzierten Spielfilme durch US-Major-Studios wird die Vergleichbarkeit des für den Fonds relevanten Filmmarkts mit den in der Modellrechnung eingesetzten Zahlen aus dem Jahr 1998 betont.
Weitere Formulierungen im Prospekt verstärken den Eindruck, dass unter Marktgesichtspunkten vergleichbare Zahlen für die Auswertungserlöse ermittelt wurden. („Das Modell beruht auf statistischen Mittelwerten …“, Seite 40 des Prospekts, „… realistischen Annahmen …“, Seite 41, „Das Modell zeigt in jedem Fall richtungsweisende Resultate für eine mögliche Entwicklung des IMF 2 auf, wenn eine entsprechende Anzahl von Filmen zugrunde gelegt wird.“, Seite 41) Auch der Hinweis im Prospekt, dass das Modell „eigens in Los Angeles von einem Fachmann mit langjähriger Erfahrung entwickelt wurde“ (Seite 41), suggeriert für den Leser, dass die angesetzten „Auswertungserlöse“ den für den Fonds maßgeblichen Filmmarkt realistisch wiederspiegeln. Dementsprechend hat auch ein von der Beklagten auszugsweise zitierter Prospektprüfungsbericht die Darstellung im Prospekt dahingehend verstanden, dass die angesetzten Kinoeinspielergebnisse aus einer „repräsentativen Grundgesamtheit von Spielfilmproduktionen“ abgeleitet wurden (I, 247). „Repräsentativ“ kann dabei nur eine statistische Vergleichbarkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Produktionen des IMF 2 meinen.
bbb) Diese Darstellung ist nicht zutreffend bzw. hat zumindest keine erkennbare sachliche Grundlage. Die im Prospekt angesetzten Auswertungserlöse können aus verschiedenen Gründen einer Erfolgsprognose für den Fonds nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Markt, in welchem die Zahlen für das Jahr 1998 ermittelt wurden, ist mit dem für den Fonds relevanten Filmmarkt aus mehreren Gründen nicht vergleichbar. Die angesetzten Zahlen vermitteln dem Anlageinteressenten eine Marktsituation, die für den Fonds nicht gegeben war.
aaaa) Die im Prospekt angesetzten durchschnittlichen Auswertungserlöse können für einen möglichen Erfolg des IMF 2 aus der Sicht ex ante im Jahr 2000 schon deshalb nicht relevant sein, weil es sich bei dem Fonds um einen Neuling auf dem Filmmarkt gehandelt hat. Weder die Fondsgesellschaft noch die Initiatorin, die DCM AG, hatten im Jahr 2000 Erfahrung mit der Entwicklung und Produktion von wirtschaftlich erfolgreichen Spielfilmen. Der Vorgängerfonds IMF 1 konnte eine solche Erfahrung nicht vermitteln, da im Jahr 2000 noch keine Erkenntnisse über einen möglichen wirtschaftlichen Erfolg dieses Fonds vorlagen (siehe oben). Die im Prospekt wiedergegebenen Durchschnittszahlen der Erlöse von Spielfilmen im Jahr 1998 beruhen hingegen nicht auf den Erfolgen von (anderen) Marktneulingen, sondern auf den gesamten Ergebnissen des Vertriebs der US-Major-Studios in diesem Jahr, also zwangsläufig vorrangig auf den wirtschaftlichen Zahlen von Marktteilnehmern mit einer langen Erfahrung auf dem Filmmarkt. Die Durchschnittszahlen eines bereits lange existierenden Marktes sind jedoch kaum geeignet, um die Chancen eines neu gegründeten Unternehmens auf diesem Markt realistisch wiederzugeben.
Die Situation des IMF 2 bei der Anwerbung von Anlagegeldern ist vergleichbar mit einem neu gegründeten Unternehmen, das zur Finanzierung Bankkredite benötigt. Ein Existenzgründer muss in einer solchen Situation der Bank unter anderem eine Rentabilitätsvorschau für z. B. drei Jahre vorlegen. Dabei wird eine kreditgebende Bank - wenn nicht besondere Umstände vorliegen - kaum eine Modellrechnung des Existenzgründers akzeptieren, in der dieser für den erhofften wirtschaftlichen Erfolg Durchschnittserlöse aller bereits am Markt existierenden Unternehmen zugrunde legt. Prognosezahlen für einen Marktneuling - wie für den IMF 2 im vorliegenden Fall - müssen in der Regel vielmehr berücksichtigen, dass ein Marktneuling weder über die Erfahrung noch über die geschäftlichen Beziehungen verfügt, die für den wirtschaftlichen Erfolg der bereits langjährig vorhandenen Marktteilnehmer bestimmend sind. Keine Bank würde für eine Kreditvergabe an eine Existenzgründerin (wie den IMF 2) eine „Modellrechnung“ akzeptieren, wenn die Existenzgründerin ihre voraussichtlichen Gewinne auf der Basis von Zahlen der bereits vorhandenen Weltmarktführer (US-Major-Filmstudios) schätzen würde.
bbbb) Ein weiterer Gesichtspunkt steht einer Relevanz der im Prospekt wiedergegebenen Durchschnittserlöse entgegen: Im Prospekt wird im Kapitel „Chancen und Risiken“ auf Seite 75 auf das „Schlüsselpersonenrisiko“ hingewiesen. Damit ist gemeint, dass der unternehmerische Erfolg eines Filmfonds maßgeblich von den für die Filmprojektentwicklung und -produktion verantwortlichen „Schlüsselpersonen“ abhängt. Als Schlüsselpersonen werden genannt Moritz Bormann, Geschäftsführer/Manager des für die Filmprojektentwicklung verantwortlichen Vertragspartners des Fonds, sowie Nigel Sinclair und Guy East, die Verantwortung bei der Intermedia, die als Vertragspartner für den Vertrieb der vom Fonds produzierten Spielfilme zuständig sein sollte, trugen. Weder aus dem Prospekt noch aus dem schriftsätzlichen Sachvortrag der Beklagten ergibt sich, dass wirtschaftliche Erfahrung und wirtschaftliche Erfolge dieser Schlüsselpersonen mit Erfahrung und Erfolgen von Managern der US-Major-Studios vergleichbar wären. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Darstellung des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 11.03.2014, II 895 ff..
cccc) Die für mögliche Marktchancen der Fondsgesellschaft herangezogenen Zahlen beziehen sich ausschließlich auf Spielfilme, die von den sogenannten US-Major-Studios vertrieben wurden. Die Heranziehung von Zahlen der US-Major-Filmstudios steht in mehrfacher Hinsicht einer Relevanz für die Marktaussichten des IMF 2 entgegen. Denn der Markt der US-Major-Studios ist nicht mit dem Markt des IMF 2 identisch.
Zwar wird im Prospekt an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass die sogenannten US-Major-Filmstudios auch beim Vertrieb der vom Fonds produzierten Spielfilme eine Rolle spielen sollen (vgl. z. B. Seite 23 des Prospekts). Jedoch war bei der Konzeption des Fonds ein Vertrieb durch die bekannten US-Major-Studios keineswegs gesichert. Zudem sollte die Auswertung der zu produzierenden Spielfilme (nur) mit einer „Verleihzusage“ eines Major-Studios für Nordamerika verbunden sein, und nicht mit einer „Vertriebszusage“, insbesondere auch nicht mit eine Minimum-Vertriebsgarantie eines Major-Studios. (Vgl. hierzu die Freigabekriterien des Mittelverwendungskontrolleurs in § 1 Ziff. 3 a, b und c des Mittelverwendungskontrollvertrages, Seite 101 des Prospekts.) Es ist daher nicht ersichtlich, und gehörte jedenfalls nicht zur Konzeption des Fonds, dass ein Major-Filmstudio in Nordamerika irgendein wirtschaftliches Risiko beim Vertrieb der vom IMF 2 produzierten Filme übernehmen würde. Eine unklare „Einbindung von US-Major-Filmstudios“ (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.10.2013 – 18 U 2642/13 -, Seite 4, Anlage BB 33) ändert daran nichts.
Dieser Umstand lässt es nicht zu, Auswertungserlöse der US-Major-Studios aus dem Jahr 1998 für Spielfilme heranzuziehen, bei denen die nordamerikanischen Studios im Zweifel bereit waren, selbst wirtschaftliche Risiken des Erfolges ganz oder teilweise zu übernehmen. Die Marktchancen einer Auswertung von Spielfilmen des IMF 2 lassen sich nicht vergleichen mit den Auswertungserlösen, die im Jahr 1998 bekannte und erfahrene US-Filmstudios beim Vertrieb von Filmen erzielt haben.
In diesem Zusammenhang ist auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen: Da in die im Prospekt angegebenen Auswertungserlöse sämtliche Zahlen aus dem Vertrieb der US-Major-Studios eingeflossen sind, müssen in diesen Zahlen insbesondere die eigenen Produktionen der US-Studios enthalten sein. Denn bei den „Studios“ in den USA handelt es sich um Produktionsgesellschaften. Die von bekannten und langjährig erfahrenen US-Studios produzierten Spielfilme können, was den wirtschaftlichen Erfolg betrifft, jedoch kaum ein Maßstab sein, wenn es um den möglichen Erfolg eines neugegründeten Filmfonds geht, der keine nennenswerte Erfahrung bei der Produktion von Spielfilmen vorweisen kann. Eine Vergleichbarkeit wird insbesondere nicht dadurch hergestellt, dass die vom Fonds produzierten Filme von den US-Studios (nur) in den Verleih übernommen werden sollten.
ccc) Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Beurteilung des Senats haben keinen Erfolg. Die Beklagte hat eingeräumt, dass die Zahlen in der Modellrechnung auf Filmen beruhen, die von den US-Major-Studios produziert wurden (II 895). Bei den US-Major-Studios handelt es sich – wie allgemein bekannt – um Filmproduktionsgesellschaften (vgl. die Begriffe „Filmstudio“ und „Filmproduktionsgesellschaft“ auf Wikipedia). Das bedeutet, dass bei den der Modellrechnung zugrunde gelegten Zahlen das unternehmerische Risiko von den US-Major-Studios (Filmproduktionsgesellschaften) getragen wurde, und dass die wesentlichen wirtschaftlichen Entscheidungen von den Managern dieser US-Studios getroffen wurden.
Damit ist die Konzeption des IMF 2 nicht vergleichbar. Das wirtschaftliche Risiko von Entwicklung, Produktion und Vertrieb der vorgesehenen Filme sollte nach der Konzeption des IMF2 allein vom Fonds getragen werden, und nicht von US-Major-Studios. Die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen sollten von den Managern des Fonds und nicht von erfahrenen Managern der US-Studios getroffen werden. US-Major-Studios sollten nach der Konzeption des Fonds bestimmte zu vergütende Dienstleistungen (Verleih) übernehmen, ohne in irgendeiner Weise für den wirtschaftlichen Erfolg der Filme einzustehen. Dass ein US-Major-Studio beim Vertrieb eines bestimmten Filmes des IMF 2 wirtschaftliche Risiken übernehmen würde, war zwar nicht ausgeschlossen, im Fondskonzept jedoch nicht vorgesehen und nicht garantiert.
Die dargestellte wirtschaftliche Problematik des IMF 2 – keine Übernahme der unternehmerischen Risiken durch US-Major-Studios – ergibt sich unmittelbar aus den im Prospekt enthaltenen Verträgen (Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrollvertrag). Abweichende vertragliche Vereinbarungen mit den US-Major-Filmstudios – zum Zeitpunkt des Fonds-Beitritts des Klägers – sind von der Beklagten nicht dargetan. Da die Feststellungen des Senats auf den Prospekt und dem beigefügten Vertragsunterlagen beruhen, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Maßgeblichkeit der Modellrechnung für die Marktchancen des Fonds – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht erforderlich.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der missverständliche Hinweis der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2014, „Produzent“ eines Filmes sei stets eine natürliche Person und nicht eine Filmproduktionsgesellschaft. Es ist zwar zutreffend, dass der Herstellungsprozess bei einem Film oft von einer bestimmten natürlichen Person gesteuert wird, die dann als „Produzent“ bezeichnet wird (vgl. die Ausführungen zum Begriff „Filmproduzent“ auf Wikipedia). Dies ändert allerdings nichts an der maßgeblichen Rolle der US-Major-Studios als Filmproduktionsgesellschaften für die der Modellrechnung zugrunde liegenden Zahlen. Letzteres ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt und aus Allgemeinwissen über die US-Major-Studios (siehe oben).
dd) Da die Beschreibung der für den Fonds maßgeblichen Marktchancen im Prospekt aus den oben unter bb) und cc) genannten Gründen in erheblichen Punkten unzutreffend ist, bzw. ein zu positives Bild suggeriert, kommt es auf weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Filmmarkt nicht an. Es kann insbesondere dahinstehen, ob und inwieweit die Beklagte bereits im November 2000 bei der Beratung des Klägers eine generelle Verschlechterung des Filmmarkts kannte oder hätte vorhersehen können.
ee) Die Beklagte hat eine Reihe von Entscheidungen anderer Zivilgerichte vorgelegt, die nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Senats zu berücksichtigen seien. Ein erheblicher Teil dieser Entscheidungen befasst sich nicht mit dem streitgegenständlichen Fonds (vgl. beispielsweise OLG Karlsruhe – 4. Zivilsenat –, Urteil vom 31.01.2014 – 4 U 29/13 – und OLG Karlsruhe – 17. Zivilsenat –, Beschluss vom 25.04.2014 – 17 U 188/13 –, Anlage BB 49, die jeweils den IMF 3 betreffen). Viele der von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen befassen sich mit Rechtsfragen und mit Fragen des Sachverhalts, die nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats sind. Soweit das Oberlandesgericht München in mehreren Entscheidungen die Modellrechnung im streitgegenständlichen Prospekt des IMF 2 nicht beanstandet hat, fehlt in diesen Entscheidungen nach Auffassung des Senats eine Auseinandersetzung mit den Umständen, aus denen sich die mangelnde Relevanz der Modellrechnung für die Marktsituation des IMF 2 ergibt (siehe oben).
h) Die Beklagte bzw. der für die Beklagte handelnde Zeuge S. hat den Kläger in der Beratung unstreitig nicht auf die dargestellten Prospektfehler (oben f und g) hingewiesen. Der Zeuge S. hat auch nicht, was geboten gewesen wäre, erläutert, dass wesentliche Darstellungen zu den Marktchancen des Fonds im Prospekt keine nachvollziehbare Grundlage haben (Erfolgsstory des Vorgängerfonds IMF 1 und Auswertungserlöse in der Modellrechnung). Bei einer Prüfung des Prospekts mit dem erforderlichen kritischen Sachverstand, die über eine bloße Plausibilitätsprüfung hinausgehen muss (siehe oben d), hätten der Beklagten die vom Senat festgestellten Prospektfehler auffallen müssen. Bei dem Hauptrisiko des Fonds (möglicher Totalausfall, wenn der Publikumsgeschmack verfehlt wird) und bei den Darstellungen zu den Marktchancen des Fonds (Erfolgsgeschichte des Vorgängerfonds und Grundlagen der Modellrechnung) handelt es sich erkennbar um zentrale Fragen der Fondskonstruktion, die für jeden Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung waren. Die vom Senat dargestellten wirtschaftlichen Zusammenhänge werden erkennbar, wenn man die entsprechenden Teile des Prospekts mit einem kritischen Blick und gewissen wirtschaftlichen Grundkenntnissen prüft.
Der Hinweis der Beklagten auf einen nicht von ihr selbst in Auftrag gegebenen Prospektprüfungsbericht (vgl. die auszugsweise Wiedergabe des Prospekts im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 06.10.2010, I, 245 ff.) kann die Beklagte nicht entlasten. Die Frage, ob die Darstellung des für den Fonds relevanten Filmmarkts im Prospekt zutreffend und realistisch ist, wird in dem von der Beklagten zitierten Teil des Prospekts nicht geprüft. Zwar ist in dem Prospekt davon die Rede, dass die in der Modellrechnung angenommenen Kinoeinspielergebnisse aus einer repräsentativen Grundgesamtheit von Spielfilmproduktionen abgeleitet wurden (vgl. I, 247). Es wird jedoch nicht erläutert, woraus sich die für die Modellrechnung entscheidende Repräsentativität der Einspielergebnisse ergeben soll.
Weshalb die für einen möglichen Erfolg des Fonds entscheidenden Darstellungen der Marktchancen im Prospektprüfungsbericht nicht näher untersucht wurden, kann dahinstehen. Jedenfalls war das Fehlen einer solchen Prüfung in dem Prospektprüfungsbericht für die Beklagte erkennbar mit der Konsequenz, dass die Beklagte selbst diese Prüfung mit dem im Hinblick auf die Beratung erforderlichen „kritischen Sachverstand“ hätte durchführen müssen. Bei der Verharmlosung des Hauptrisikos (Verfehlen des Publikumsgeschmacks) hätte sich die Beklagte ohnehin unabhängig vom Prospektprüfungsbericht ohne Schwierigkeiten selbst einen Eindruck verschaffen können, wie die Darstellung im Prospekt voraussichtlich auf einen Anleger, dessen Interessen sie zu wahren hatte, wirken musste.
i) Die fehlerhafte Beratung durch den Zeugen S. war ursächlich für den Schaden des Klägers. Denn der Kläger hat auf Grund der Beratung des Zeugen die für ihn nachteilige Entscheidung zum Fondsbeitritt getroffen. Da der Kläger in verschiedenen für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkten unzulänglich beraten und aufgeklärt wurde, wird die Kausalität der Pflichtverletzungen für seinen Schaden vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 - II ZR 21/06 -, RdNr. 16, zitiert nach Juris; BGH, NJW 2010, 3292, 3294). Für die Kausalität kann dahinstehen, ob der Kläger den Prospekt erhalten hat, oder ob auf Grund der oben dargestellten Vermutung lediglich davon auszugehen ist, dass die Beratung durch den Zeugen S. auf der Grundlage des Prospekts erfolgt ist (s.o.e).
j) Der Schadensersatzanspruch des Klägers wird nicht durch ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) gemindert. Denn bei einer Anlageberatung kann der Anleger grundsätzlich auf die Sachkompetenz des Beraters vertrauen, und ist in der Regel nicht verpflichtet, die Angaben und Empfehlungen des Beraters einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Besondere Umstände, auf Grund derer sich ausnahmsweise ein Mitverschulden des Klägers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die dargestellten Prospektfehler nicht aus den vom Kläger am 22.11.2000 unterzeichneten Erklärungen ersichtlich (Beitrittserklärung Anlage K 1, „Gesprächsnotiz“, Anlage B 10 und „Beratungsprotokoll“, Anlage B 11).
k) Da die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach vorliegen, kommt es auf die weiteren vom Kläger geltend gemachten Beratungsmängel nicht an. Es kann insbesondere dahinstehen, ob und inwieweit die Beratung anlegergerecht war. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich zusätzliche Fehler aus bestimmten mündlichen Erklärungen des Beraters in den Gesprächen am 15.11. und 22.11.2000 ergeben.
2. Dem Kläger steht als Schadensersatz ein Betrag von 36.813,02 € nebst Zinsen zu, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der erworbenen Beteiligung.
a) Der Kläger kann im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht erworben. Er hat für die Beteiligung einen Betrag von 42.948,52 € bezahlt (84.000,00 DM brutto). Abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6.135,50 € (unstreitig) verbleibt ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 36.813,02 €.
b) Dem Kläger stehen entsprechend seiner Aufstellung in der Anspruchsbegründung (I, 65) Zinsen als entgangener Gewinn für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.08.2008 in Höhe von 16.389,86 € zu.
aa) Soweit dem Kläger anderweitige Anlagezinsen durch den Beitritt zum Filmfonds entgangen sind, finden die Grundsätze der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO Anwendung. Bei der Aufwendung von Eigenkapital für eine Geldanlage, wie vorliegend, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Anleger bei korrekter Beratung eine andere Anlage erworben hätte, die ihm Zinsvorteile erbracht hätte. Diese Zinsvorteile sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10 -, zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 07.06.2010 - 21 U 2404/09 -, RdNr. 35, zitiert nach Juris).
bb) Der Kläger hat seinen entgangenen Gewinn unter Berücksichtigung einer alternativen Anlage in Bundesschatzbriefe des Typs B berechnet. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden, und unter den gegebenen Umständen nach Auffassung des Senats eine geeignete Grundlage zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Fondsanteile erworben in Kenntnis der Tatsache, dass die Kapitalanlage auf mindestens sechs Jahre kalkuliert war (vgl. die entsprechenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts). Daher bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, dass er eine alternative andere Anlage jedenfalls bis Ende 2008 gehalten hätte, wie in der klägerischen Zinsberechnung zugrunde gelegt. Eine Anlage in Bundesschatzbriefen war in der Vergangenheit eine übliche, sichere Kapitalanlage mit einer begrenzten Rendite, die bei einem sicherheitsorientierten Anleger realistisch erscheint.
cc) Die Einwendungen der Beklagten gegen die geltend gemachten Zinsen greifen nicht durch. Auf die Frage, ob die DIFA-Beteiligung, die der Kläger bis zur Beratung durch den Zeugen S. gehalten hat, inzwischen Verluste eingebracht hätte, kommt es nicht an. Denn der Kläger ist so zu stellen, wie er bei korrekter Beratung durch den Zeugen S. stünde.
Unstreitig hat der Zeuge dem Kläger geraten, die DIFA-Beteiligung aufzulösen und sein Kapital zu streuen, um die Risiken zu vermindern. Dieser Rat des Zeugen ist nicht zu beanstanden. Pflichtwidrig war lediglich die Empfehlung zum Erwerb von Anteilen an dem Filmfonds IMF 2. Mithin hätte sich der Kläger ohne die fehlerhafte Beratung ebenfalls von den DIFA-Anteilen getrennt, und für den Betrag von 84.000,00 DM eine andere Anlage gewählt. Daraus ergibt sich, dass ein fiktiver Erwerb von Bundesschatzbriefen unterstellt werden kann.
Aus der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen Erklärung des Klägers, er hätte seine Vermögensanlagen „so wie sie im November 2000 bestanden, nicht verändert“, lässt sich im Rahmen von § 287 ZPO nicht herleiten, dass der Kläger auf einen fiktiven Erwerb von Bundesschatzbriefen verzichtet hätte. Denn die im Urteil des Landgerichts wiedergegebene Erklärung stand im Zusammenhang mit einer vom Kläger unterstellten „ordnungsgemäßen Aufklärung“ durch den Berater. Eine „ordnungsgemäße Aufklärung“ (bzw. Beratung) hätte jedoch – wie vom Kläger im Rechtsstreit vorgetragen – nur darin bestanden, dass der Kläger auf die Unzulänglichkeiten im streitgegenständlichen Prospekt hingewiesen worden wäre. Die Empfehlung, das „Kapital zu streuen“, war hingegen korrekt. Der Kläger hätte von einem Erwerb von Bundesschatzbriefen nur dann abgesehen, wenn er auch dem korrekten Rat, das Kapital zu streuen, aus unbekannten Gründen nicht gefolgt wäre. Ein solches fiktives Verhalten des Klägers kann der Senat seinen im Urteil des Landgerichts nur zusammenfassend wiedergegebenen Erklärungen im erstinstanzlichen Termin nicht entnehmen.
Schließlich kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht darauf an, ob der Kläger „renditeorientierte“ Erwartungen hatte, und alternativ eine renditeträchtige, aber gleichzeitig auch risikoreichere Anlage gewählt hätte. Dass jede renditeträchtige alternative Geldanlage zum Totalverlust geführt hätte, kann nicht unterstellt werden und ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.
c) Die Zuerkennung weiterer Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 289 Satz 2 BGB. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger im außergerichtlichen Schreiben vom 14.10.2009 zunächst nicht die spätere Klageforderung geltend gemacht hat, sondern lediglich 36.813,02 € zuzüglich eines bis dahin aufgelaufenen weiteren Schadens durch Zinsverluste in Höhe von 4 Prozent pro Jahr. Daher war das Schreiben vom 14.10.2009 verzugsbegründend nur in Höhe der zunächst geltend gemachten Forderung einschließlich des dort genannten entgangenen Gewinns von 4 Prozent, und noch nicht in Höhe der späteren Forderung im Mahnbescheid.
3. Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt. Ob der Mahnbescheid zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 3 BGB geeignet war, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine Hemmung spätestens durch die Zustellung der Anspruchsbegründung am 25.06.2010 gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung nicht abgelaufen.
Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Klägers beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Im Hinblick auf die Regelung des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 BGB käme eine Verjährung nur dann in Betracht, wenn der Kläger bis Ende des Jahres 2006 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hätte, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Dies war, auch auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten, nicht der Fall. Dass der Kläger vor dem 01.01.2007 die festgestellten Prospektmängel gekannt hätte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Es haben sich in der fraglichen Zeit auch keine Umstände ergeben, auf Grund derer er ohne Schwierigkeiten auf die Prospektmängel und die damit verbundene fehlerhafte Beratung des Zeugen S. hätte schließen können.
Die Ausschüttungen, welche der Kläger im Laufe der Jahre erhielt, blieben zwar hinter seinen Erwartungen und hinter den Zahlen im Prospekt (vgl. die Modellrechnung Seite 42 des Prospekts) zurück. Daraus konnte der Kläger jedoch keine unmittelbaren Rückschlüsse auf eine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen S. ziehen, insbesondere nicht auf Fehler des Prospekts. Denn nach der Fondskonzeption waren bestimmte Ausschüttungen weder fest zugesagt noch in einer bestimmten Art und Weise in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds geplant. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. Seite 89 ff. des Prospekts), dass die Gesellschafterversammlung jeweils frei über mögliche Ausschüttungen entscheiden konnte (§ 12 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages). Mögliche Ausschüttungen hatten nach der Fondskonzeption auch nichts mit einer „Rendite“ zu tun. Die Planung von Ausschüttungen sollte insbesondere auch davon abhängen, ob und inwieweit die Gesellschafterversammlung vorhandene Liquidität zur Finanzierung weiterer Filmprojekte verwenden wollte. Ob und in welchem Umfang der Fonds erfolgreich war, konnte nach der Konzeption erst nach Auflösung des Fonds und Verteilung der vorhandenen Mittel in der Schlussausschüttung feststehen.
Eine grob fahrlässige Unkenntnis von den Beratungsfehlern ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Geschäftsberichten des Fonds oder aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen. Es kann hierbei dahinstehen, in welchem Umfang der Kläger diese Unterlagen gelesen, zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Denn aus diesen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf die festgestellten Beratungsfehler. Weder eine anfängliche Verharmlosung des Hauptrisikos (Totalausfall bei Verfehlen des Publikumsgeschmacks) noch eine anfänglich unzulängliche Darstellung der für den Fonds relevanten Marktchancen lässt sich diesen Unterlagen entnehmen. Vielmehr stellen die Unterlagen im Gegenteil auf eine nachträgliche, nicht vorhersehbare Verschlechterung der Verhältnisse ab. So wird insbesondere im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30.10.2003 (Anlage B 4, Seite 2) darauf hingewiesen, dass für die ungünstige Entwicklung des Fonds die nicht vorhersehbaren Anschläge vom 11.09.2001 entscheidend gewesen sein, die zu einer drastischen Veränderung der Welt- und Stimmungslage geführt hätten. Im September 2005 wies die Geschäftsleitung des Fonds auf die entscheidende Bedeutung der dramatischen Ereignisse vom 11.09.2001 hin (vgl. das Vorwort zum Geschäftsbericht für das Jahr 2004, Anlage B 3). Soweit bestimmte Gerichte in den vom Beklagten vorgelegten Entscheidungen unter teilweise vergleichbaren Umständen eine Verjährung angenommen haben, kann der Senat dem aus den angegebenen Gründen nicht folgen.
4. Die Feststellung des Annahmeverzugs beruht auf §§ 293, 295 BGB. Die Übertragung der Rechte aus der Beteiligung hat der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2009 (Anlage K 4) vorprozessual angeboten.
5. Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltsgebühren stehen dem Kläger nicht zu. Denn er ist nicht aktiv legitimiert. Da die vorgerichtlichen Kosten unstreitig von der Rechtschutzversicherung des Klägers bezahlt wurden, sind eventuelle Erstattungsansprüche gegen die Beklagte gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergegangen. Eine Rückabtretung oder eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche hat die Beklagte bestritten. Das vom Kläger erstinstanzlich vorgelegte Schriftstück des Versicherers (I, 645) ist zum Nachweis einer Ermächtigung nicht ausreichend, da - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - aus dem Schreiben des Versicherers nicht ersichtlich ist, dass sich dieses Schreiben auf die Kosten einer Rechtsverfolgung gegen die Beklagte beziehen soll. Der Kläger hat auch auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden unter Ziffer 5 der Verfügung vom 13.02.2014 (II 765) zu diesem Punkt nichts weiteres vorgebracht.
6. Der Feststellungsantrag des Klägers, der sich auf den Ersatz weiterer nicht bezifferter Schäden bezieht, ist unbegründet. Denn es sind keine möglichen weiteren Schäden des Klägers ersichtlich, die durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden sind bzw. noch entstehen können. Der Kläger hat den Feststellungsantrag damit begründet, er müsse damit rechnen, dass durch die Anlage erzielte Steuervorteile nachträglich aberkannt werden. Es ist zum einen jedoch nicht dargetan, dass der Kläger in der Vergangenheit tatsächlich Steuervorteile erzielt hat, die aberkannt werden könnten. Eine solche schriftsätzliche Darlegung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des Kläger vom 20.03.2014; eine unsubstantiierte Bezugnahme auf „Steuererklärungen und Steuerbescheide“ in diesem Schriftsatz ist nicht ausreichend. Zum anderen hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass wegen des Zeitablaufs eine nachträgliche Korrektur von erzielten Steuervorteilen durch das Finanzamt nicht mehr in Betracht kommen könnte. Der Hinweis des Klägers auf ein „Aufleben der Kommanditistenhaftung“ zur Begründung eines Feststellungsinteresses ist ebenfalls nicht ausreichend, da dem Hinweis jede Konkretisierung fehlt. Da nach dem Gesellschaftsvertrag lediglich 10 Prozent des Beteiligungskapitals im Handelsregister eingetragen wurden (vgl. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages), wäre eine Haftung des Klägers gem. § 172 Abs. 4 HGB nur unter außergewöhnlichen Umständen denkbar, die nicht ersichtlich sind.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquotelung ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert 39.813,02 € beträgt (36.813,02 € + 3.000,00 € für den Antrag auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten). Denn der entgangene Gewinn erhöht den Streitwert nicht (vgl. BGH, WM 2013, 1504).
8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
9. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Nach Auffassung des Senats hat die Feststellung von Pflichtverletzungen eines Beraters für gleichartige Fälle grundsätzliche Bedeutung.
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