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Wirtschaftsrecht
07.11.2013
Wirtschaftsrecht
OLG München: Fehlerhafte Entscheidungen und auch Verfahrensverstöße stellen für sich noch keinen Ablehnungsgrund dar

OLG München, Beschluss vom 22.10.2013 - 34 SchH 11/13


Leitsatz


Einzelne Verfahrensfehler sowie die Äußerung fehlerhafter Rechtsansichten bilden in der Regel keinen geeigneten Grund zur Schiedsrichterablehnung, dies zumal dann nicht, wenn der Schiedsrichter zu erkennen gibt, in seiner Meinung nicht festgelegt zu sein.


§ 41 ZPO, § 42 ZPO, § 1036 ZPO


Aus den Gründen


I.


Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet die Ablehnung eines Einzelschiedsrichters.


Die Parteien des Schiedsverfahrens betrieben in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2007 ein "Medizinisches Versorgungszentrum" in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Antragsgegner macht als Schiedskläger zusätzliche Aufwandsentschädigung für Leistungen als ärztlicher Leiter über 30 Monate in Höhe von 75.000 € geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2012 äußerte der Schiedsrichter die Auffassung, dass die Bestimmung in § 13 des Gesellschaftsvertrags vom 1.7.2005 (Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis), auf die sich der Antragsteller als Schiedsbeklagter in seinem Abweisungsantrag bezogen hatte, als überraschende Klausel (§ 305c BGB) unwirksam sein könne. Der Antragsteller wies mit Schriftsatz vom 17.1.2013 auf § 310 Abs. 4 BGB hin, wonach der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffende Abschnitt keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts finde. Damit sei auch eine Unwirksamkeit als "überraschende Klausel" ausgeschlossen und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen.


Dessen ungeachtet erließ der Schiedsrichter am 27.3.2013 einen Beweisbeschluss. Mit Schreiben vom 28.3.2013 bat daraufhin der Antragsteller um kurzen rechtlichen Hinweis, weshalb die Ausschlussfrist nicht zur Anwendung komme, "nachdem die Anwendung der AGB-Bestimmungen gesetzlich ausgeschlossen" sei.


Der Schiedsrichter führte dazu mit Antwortschreiben vom 5.4.2013 aus:


Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten meint, die Anwendung der AG-Bestimmungen sei gesetzlich ausgeschlossen, kann ich dieses nicht nachvollziehen. Die frühere Bestimmung des § 23 Abs. 1 AGB ist nicht mit der BGB-Reform in die jetzt maßgeblichen § 305 bis § 310 übernommen worden. Hierzu sei noch der Hinweis gestattet, dass nach § 1 Abs. 4 des Vertrages vom 01.07.2005 auf das Vertragsverhältnis arbeitsrechtliche Vorschriften grundsätzlich keine Anwendung finden sollen. Im Übrigen können wir alle rechtlichen Argumente selbstverständlich mit offenem Ausgang im neuen Verhandlungstermin diskutieren.


Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.4.2013 den Einzelschiedsrichter mit der Begründung ab, dieser habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Da das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung über den Beweisbeschluss den Beklagtenvortrag nicht berücksichtigt habe, verletze es auch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Schiedsgericht habe den Beweisbeschluss erkennbar ohne hinreichende Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag gefasst. Dieses Verhalten begründe Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters.


Mit Schreiben vom 8.5.2013 an die Parteien erklärte der Schiedsrichter, er halte sich nicht für befangen, und erinnerte daran, im Schreiben vom 5.4.2013 darauf hingewiesen zu haben, dass im neuen Termin alle rechtlichen Argumente mit offenem Ausgang diskutiert werden könnten. Eine "allenfalls vertretene falsche Rechtsauffassung" könne keinen Ablehnungsgrund darstellen. Er sehe keine Veranlassung, von seinem Amt als Schiedsrichter zurückzutreten.


Am 7.6.2013 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO gestellt, den er wiederum damit begründet, dass der Schiedsrichter sich mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 17.1.2013 nicht auseinandergesetzt, ihn also möglicherweise inhaltlich gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Hieraus ergäben sich Zweifel an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters.


Der Antragsgegner ist der Meinung, der Schiedsrichter habe weder das rechtliche Gehör des Antragstellers noch Rechtsvorschriften für das Schiedsverfahren verletzt. Er habe vielmehr betont, dass die Frage in der nächsten mündlichen Verhandlung diskutiert werden könne. Ein Beweisbeschluss bedeute nicht, dass sich das Gericht schon festgelegt hätte. Die Beweisaufnahme sei vom Schiedsbeklagten selbst beantragt worden. Sie sei in jedem Fall nötig, auch wenn man von einer Wirksamkeit der Klausel ausgehe.


II.


Der Antrag hat keinen Erfolg.


1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 1040 Abs. 3, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl. S. 295) zuständig für die Entscheidung über die Ablehnung des Einzelschiedsrichters in dem in Bayern geführten Schiedsverfahren.


2. Der Antrag hat trotz Wahrung der Frist des § 1037 Abs. 3 Satz 1 ZPO keinen Erfolg.


Zwar ist die Zweiwochenfrist des § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO, innerhalb welcher Ablehnungsgründe dem Schiedsgericht darzulegen sind, offensichtlich gewahrt. Jedoch hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit (§ 1036 Abs. 1 ZPO) des Schiedsrichters ergeben.


a) § 1036 ZPO verweist nicht ausdrücklich auf die für den staatlichen Richter geltenden Ablehnungsgründe. Da aber das Schiedsgericht anstelle des staatlichen Gerichts entscheidet, sind an einen Schiedsrichter grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. Rn. 2 m.w.N.). Die Tatbestände der §§ 41, 42 ZPO begründen in der Regel Zweifel im Sinn des § 1036 ZPO (vgl. z. B. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1036 Rn. 10).


b) Der Antragsteller rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Art. 103 Abs. 1 GG) und die Nichtbeachtung anzuwendender Rechtsvorschriften zu seinen Lasten als der beklagten Partei.


Auszugehen ist zunächst davon, dass fehlerhafte Entscheidungen und auch Verfahrensverstöße für sich gesehen noch keinen Ablehnungsgrund darstellen (vgl. BayObLGZ 1986, 249/253; Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 28). Erst recht gilt dies bei der Äußerung fehlerhafter Rechtsansichten im Rahmen der Verfahrensleitung (OLG Köln SchiedsVZ 2012, 161/168; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1036 Rn. 40) oder im Fall einer "oberflächlichen" Bearbeitung (OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52/54 bei Rn. 18). Befangenheit begründet aber ein Verhalten, das den Eindruck der einseitigen Bevorzugung erweckt. Bei Rechtsausführungen kann das dann der Fall sein, wenn der Eindruck einer einseitigen vorzeitigen Festlegung entsteht (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 14 Rn. 8). Im Einzelfall können auch gravierende Verfahrensfehler ein Indiz dafür sein, der Schiedsrichter habe sich seine Meinung nicht verfahrensmäßig korrekt gebildet, so dass die Vermutung, er sei voreingenommen, naheliegt (vgl. Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1036 Rn. 8). Die Häufung von Fehlern kann im Einzelfall Zweifel nähren, aber auch auf persönliche Fehleinschätzung zurückgehen (vgl. MüKo/Münch § 1036 Rn. 40).


c) Soweit der Antragsteller dem Schiedsrichter die fehlerhafte Beurteilung des Anwendungsbereichs von AGB-Normen mit den bereichsspezifischen Ausnahmen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB (§ 23 Abs. 1 AGBGB) mit der Folge vorwirft, daraus zu Unrecht die Ausschlussklausel im Vertrag vom 1.7.2005 als unwirksam anzusehen, mag dies - ohne dass sich der Senat hiermit auseinandersetzen müsste - eine falsche Rechtsansicht darstellen. Auch mag die angesetzte Beweisaufnahme auf dieser Ansicht beruhen. Allein daraus lässt sich aber eine Befangenheit des Schiedsrichters nicht herleiten.


d) Soweit der Antragsteller sein Gesuch auf eine Nichtbeachtung seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 17.1.2013 stützt, weil sich der Schiedsrichter inhaltlich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe und somit die Entscheidung über den Beweisbeschluss vom 27.3.2013 unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen sei, trägt dies die Ablehnung hier ebenfalls nicht.


Richtig ist, dass der Antragsteller den Wortlaut des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Anwendung des die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden Abschnitts auf gesellschaftsrechtliche Verträge ausgeschlossen ist, ausdrücklich schriftlich zitiert hatte. Es kann an dieser Stelle unterstellt werden, dass der Schiedsrichter zur Anwendbarkeit dieses Abschnitts eine vorgefasste - fehlerhafte - Meinung hatte. Möglicherweise hat der Schiedsrichter auch bei der Abfassung des Beweisbeschlusses und bei der Beantwortung der Anfrage des Antragstellers vom 28.3.2013 - eventuell wieder aufgrund einer vorgefassten Meinung - den Schriftsatz des Antragstellers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt zur Kenntnis genommen. Weil aber aus unzureichender Durchdringung der Rechtsmaterie (vgl. OLG Frankfurt SchiedsVZ 2010, 52/54) für sich allein die Parteilichkeit des Schiedsrichters nicht zu belegen ist, führt auch dies hier nicht zum Erfolg. Wenn der Schiedsrichter bis dahin eine Rechtsansicht des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen hatte, kann dies für sich betrachtet auf einen im bisherigen Verfahren unterlaufenen Gehörsverstoß beruhen. Das schließt es aber nicht aus, einen derartigen Verstoß im weiteren Verfahren noch zu beheben. Gegen eine Voreingenommenheit des Schiedsrichters und eine vorzeitige endgültige Festlegung auf eine - möglicherweise fehlerhafte - Rechtsansicht spricht aber gerade das Antwortschreiben des Schiedsrichters vom 5.4.2013, in dem er darauf hinweist, dass über "alle rechtlichen Argumente ... im neuen Verhandlungstermin diskutiert" werden könne. Schließlich beruht der Beweisbeschluss auch auf dem Vorbringen gerade des Antragstellers. Das Ablehnungsrecht gilt nicht der Korrektur von Rechtsfehlern bereits im laufenden Schiedsverfahren, sondern der Sicherung der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts.


3. Die Kostenfolge ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.


Streitwert: § 48 GKG, § 3 ZPO.


Der Senat bestimmt in Nebenverfahren wie der Schiedsrichterablehnung den Streitwert grundsätzlich mit einem Bruchteil der Hauptsache. Hier erscheint ein Drittel als angemessen.

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