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Wirtschaftsrecht
15.01.2015
Wirtschaftsrecht
BGH: Fehlendes Feststellungsinteresse bei „vorbeugender“ Feststellungsklage

BGH, Urteil vom 4.12.2014 – III ZR 51/13

Amtlicher Leitsatz

Einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids (hier: Kosten zur Beseitigung von Umweltgefahren) erhobenen "vorbeugenden" (amtshaftungsrechtlichen) Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse.

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 839 I

Sachverhalt

Die S. Z. GmbH M. (im Folgenden: SZM GmbH), über deren Vermögen im Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, betrieb eine Tongrube in V. . Auf ihren Antrag ließ das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 5. März 2004 den Sonderbetriebsplan für die Verfüllung und Rekultivierung des Teilfeldes II mit nicht aus dem Abbaubereich stammenden Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tontagebau V. zu. Darin waren unter anderem Art und Herkunft der für die Verfüllung vorgesehenen Materialien bezeichnet. Von Anfang Januar 2006 bis März 2008 betrieb die seit 27. Oktober 2009 in Liquidation befindliche H. R. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) in R. eine Aufbereitungsanlage für Bauabfälle. Gesellschafter dieses Unternehmens waren zuletzt die Klägerin zu 3, die ebenso wie die Klägerinnen zu 1 und 2 ein abfallwirtschaftliches Unternehmen betreibt, mit 50,2 % und die SZM GmbH mit 49,8 %. Die Klägerin zu 1 ist alleinige Gesellschafterin der V. GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 3 ist. Die zur Aufbereitung vorgesehenen Abfälle erhielt die H. GmbH durch vertraglich vereinbarte Lieferungen der Klägerinnen zu 2 und 3; sie lieferte sodann einen Teil der von ihr aufbereiteten Abfälle (in dem genannten Zeitraum 278.000 t) aufgrund Vertrags vom 14. Dezember 2005 an die SZM GmbH, die diesen in den Tontagebau einbaute. Die Zusammensetzung des Abfalls ist zwischen den Parteien streitig.

Im Dezember 2009 wandte sich der Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich an die V. E. S.A. in Paris, die Konzernmutter der Klägerinnen, und teilte mit, dass das Land in den Tongruben V. und M. im Wege der Ersatzvornahme mit Kosten in zweistelliger Millionenhöhe Umweltgefahren beseitige, die durch Verfüllung des Tontagebaus mit ungeeigneten und unzulässigen hochorganischen Abfällen verursacht worden seien. Für die eingebrachten Abfälle und die daraus drohende Umweltgefährdung seien neben der insolventen SZM GmbH auch die Abfalllieferanten verantwortlich. Der Minister bat, die von der Klägerin zu 1 bislang ab-gelehnte Übernahme einer Verantwortung zu überdenken, und erachtete ein Gespräch über eine Kostenbeteiligung für notwendig. Sollte eine Beteiligung an den bislang entstandenen und zukünftig einkalkulierten Kosten abgelehnt werden, sehe sich das Land gezwungen, einen Teil der Forderungen im Klagewege geltend zu machen. Eine Inanspruchnahme der Klägerinnen ist bislang nicht erfolgt.

Die Klägerinnen sehen das beklagte Land in der Verantwortung dafür, dass die Tongrube V. mit ungeeignetem Material verfüllt worden sei. Die zuständigen Amtsträger hätten es bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans pflichtwidrig verabsäumt, einen maximal zulässigen Organik-Anteil der zu verfüllenden Stoffe festzulegen. Darüber hinaus hätten die zuständigen Bediensteten ihre Amtspflicht verletzt, die Verfüllung des Tagebaus ausreichend zu überwachen. Sie sind der Auffassung, dass auch ihre Vermögensinteressen in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten fallen.

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen im Wesentlichen die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen wegen der unterlassenen Festsetzung geeigneter Parameter für die im Tontagebau V. zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle, insbesondere eines Grenzwerts für den maximal zulässigen Organikanteil, sowie wegen der nicht ordnungsgemäßen Überwachung der Verfüllung des Tontagebaus bereits entstanden sind sowie zukünftig entstehen werden, insbesondere auch Schäden aus rechtmäßiger Inanspruchnahme der Klägerinnen aufgrund des Umweltschadensgesetzes oder sonstigen Ordnungsrechts. Darüber hinaus begehren sie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre bisherigen Klageanträge weiter.

Aus den Gründen

6          Die Revision der Klägerinnen ist zulässig; in der Sache ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage bezüglich des Feststellungsbegehrens als unzulässig abgewiesen wird.

I.

7          Das Berufungsgericht hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse geäußert. Es hat jedoch dahinstehen lassen, ob die Klägerinnen ein hinreichendes Feststellungsinteresse dargelegt haben; jedenfalls sei die Klage unbegründet.

8          Zum Feststellungsinteresse hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Schaden der Klägerinnen sei bislang weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Auch wenn sie als Verantwortliche nach dem Umweltschadensgesetz verpflichtet sein sollten, eine erforderliche Schadensbegrenzung vorzunehmen sowie notwendige Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, begründe allein diese Verpflichtung ohne die Inanspruchnahme durch die zuständige Behörde, die bislang noch nicht erfolgt sei, keinen Schaden. Zudem könnten sie gegen einen etwaigen Heranziehungsbescheid mit den Mitteln des Primärrechtsschutzes vorgehen, eine Verkürzung ihres Rechtsschutzes sei damit nicht verbunden. Ein Feststellungsinteresse sei auch nicht im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verjährung anzunehmen. Den Klägerinnen sei mangels einer Rechtsgutverletzung weder ein Schaden dem Grunde nach entstanden noch habe sich ihre Vermögenslage verschlechtert. Selbst wenn ein Teilschaden in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten eingetreten sein sollte, sei bei verständiger Würdigung noch völlig ungewiss, ob weitere Schäden aufträten. Dies sei letztlich vom Verhalten des beklagten Landes und dem Erfolg der hiergegen möglichen Rechtsbehelfe abhängig.

9          Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bestehe nicht. Unabhängig davon, ob überhaupt eine dem beklagten Land zurechenbare Verletzung einer Amtspflicht wegen vermeintlich fehlerhafter Betriebsplanzulassung vorliege, seien die hier allein berührten Vermögensinteressen der Klägerinnen als Abfalllieferanten nicht in den Schutzbereich dieser Pflicht einbezogen. Die von ihnen genannten Vorschriften des Bundesberggesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienten grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr und begründeten keine Individualrechte, die über den Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter hinausgingen. Auch einen etwaigen Schutz ihres Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit des Sonderbetriebsplans könnten sie nicht geltend machen. Denn Adressat der Sonderbetriebsplanzulassung sei lediglich die SZM GmbH als Betreiberin des Tontagebaus V. gewesen. Demgegenüber seien die Klägerinnen lediglich Vertragspartner der H. GmbH, die ihrerseits an die SZM GmbH Abfall geliefert habe. Als bloße Lieferanten könnten sie sich nicht auf eine Verletzung der fraglichen Amtspflichten berufen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht stehe den Klägerinnen ebenso wenig zu, weil auch eine derartige Verpflichtung keine Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfalte. Schließlich komme auch ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich aus § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA nicht in Betracht. Der Schutzzweck dieser Bestimmung und der vermeintlich verletzten Amtspflichten erfasse den geltend gemachten Vermögensschaden ebenfalls nicht. Auch ein Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt sei nicht gegeben, weil bereits kein Eigentumseingriff vorliege.

10        Auch der auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Antrag sei unbegründet, weil eine Haftung des beklagten Landes bei dieser Sachlage nicht bestehe.

II.

11        Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken bereits gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge sind durchgreifend, die Angriffe der Revision hiergegen bleiben erfolglos. Auf die Frage der materiellen Begründetheit kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Den weiter verfolgten Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen.

12        1. Die von den Klägerinnen gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig; es fehlt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerinnen eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12). Zudem hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zudem stünde die von den Klägerinnen begehrte Feststellung in Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes.

13        a) Eine Verantwortlichkeit der Klägerinnen als Abfalllieferanten für die Verfüllung der Tongrube V. mit ungeeignetem Abfallmaterial kann sich, was die Revision nicht anders sieht, nur aus den Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) und des - zur Zeit der Verfüllung noch geltenden - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ergeben. Nach § 5 Abs. 2, §§ 6, 11 KrW-/AbfG haben die jeweiligen Abfallbesitzer in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle Sorge zu tragen; nach § 6 USchadG hat der Verantwortliche bei Eintritt eines Umweltschadens die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Ob und inwieweit sich aus diesen Vorschriften unmittelbare Handlungspflichten für die Klägerinnen ergeben haben sollten, kann indes dahinstehen. Die Klägerinnen, die jegliche Verantwortung von sich weisen, beabsichtigten zu keinem Zeitpunkt, irgendwelche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Diese wurden und werden, wie sich aus dem Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt, vielmehr vom beklagten Land selbst ergriffen.

14        Dementsprechend ist Hintergrund des Begehrens der Klägerinnen auf die positive Feststellung, wonach ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Betriebsplanzulassung gegen das beklagte Land zustehe, die Befürchtung, man werde sie mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zur Deckung von Aufwendungen für (bereits durchgeführte) Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in der Tongrube V. heranziehen. Eine derartige Inanspruchnahme, die nur durch Erlass eines entsprechenden Heranziehungsbescheids geschehen könnte, ist bislang jedoch nicht erfolgt und deshalb ein damit einhergehender Vermögensschaden noch nicht entstanden.

15        Würde man in diesem Verfahrensstadium den erst durch Erlass eines Verwaltungsakts (endgültig) eintretenden Schaden ausreichen lassen, um das für eine "amtshaftungsrechtliche Feststellungsklage" notwendige Feststellungsinteresse zu bejahen, würde dies dem in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Prinzip des Vorrangs des Primärrechtsschutzes widersprechen. Danach steht im Amtshaftungsrecht dem Verletzten kein Wahlrecht in dem Sinne zu, dass er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17, 22 und vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 91 f; siehe auch Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375 Rn. 22). Mit diesem Grundsatz wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn im Wege der Feststellungsklage die Schadensersatzpflicht der Behörde zu einem Zeitpunkt "festgeschrieben" werden könnte, zu dem der - den Schaden erst herbeiführende - Verwaltungsakt noch gar nicht erlassen ist und zu dem auch noch gar nicht feststeht, ob der Betroffene gegen einen etwa ergehenden Verwaltungsakt die ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen wird. Soweit die Revision geltend macht, verwaltungsrechtlicher Primärrechtsschutz verspräche keinen Erfolg, wenn die Inanspruchnahme der Klägerinnen rechtmäßig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade diese Frage im Wege des Primärrechtsschutzes zu klären ist. Dabei wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob dem beklagten Land seine eigene (Mit-)Verantwortung bei der Entstehung eines Umweltschadens entgegengehalten werden kann (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 USchadG).

16        Der Umstand, dass den Klägerinnen der Weg einer "vorweggenommenen" Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich verwehrt wird, bedeutet keine unzumutbare Einschränkung des Rechtsschutzes. Demjenigen, der geltend macht, dass der beabsichtigte Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts rechtswidrig sei, ist es regelmäßig zuzumuten, den Erlass des Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit einer Anfechtungsklage gegen die Behörde vorzugehen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen drohende Verwaltungsakte in Form einer - vorbeugenden - Feststellungsklage ist im Verwaltungsprozess nur ausnahmsweise zulässig (vgl. nur BVerwGE 26, 23, 24 f; BVerwG, NVwZ 2008, 1011 Rn. 10 f). Es wäre jedoch ein Wertungswiderspruch, wenn das für eine "vorbeugende Feststellungsklage" gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt notwendige Feststellungsinteresse vor den für die Überprüfung des Verwaltungsakts "primär zuständigen" Verwaltungsgerichten zu verneinen und vor den nur für "Sekundäransprüche" zuständigen Zivilgerichten zu bejahen wäre. Dies hätte die sinnwidrige Folge, dass bei entspre-chender Fallkonstellation die sachliche Überprüfung eines beabsichtigten Verwaltungsakts nur vor den Zivilgerichten zu erreichen wäre.

17        Umstände, wonach es den Klägerinnen nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Heranziehungsbescheids abzuwarten, um anschließend mit einer Anfechtungsklage dagegen vorzugehen, sind nicht ersichtlich. Durch das Ministerschreiben aus dem Dezember 2009 ist noch keine konkrete Forderung bezüglich einer Beteiligung an den aufgewandten Kosten für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in der Tongrube erhoben, sondern vorrangig um ein Gespräch zwecks Erzielung einer einvernehmlichen Lösung gebeten worden. In der Folgezeit sind seitens des Ministers oder seitens nachgeordneter Behörden keine weiteren Schritte unternommen worden. Daher besteht kein begründeter Anlass für eine gerichtliche Klärung, ob die Klägerinnen überhaupt in Anspruch

genommen werden können. Ihnen ist vielmehr zuzumuten, den Erlass eines befürchteten Heranziehungsbescheids abzuwarten und gegen diesen dann mit den vorrangigen Mitteln des Primärrechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgehen.

18        b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Feststellungsinteresse bestehe jedenfalls wegen drohender Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Unabhängig von dem Eintritt eines Vermögensschadens der Klägerinnen wären jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Die danach erforderliche Kenntnis ist erst dann anzunehmen, wenn ein Kläger nicht nur die anspruchsbegründenden Tatsachen soweit kennt, dass er eine Feststellungsklage erheben kann, sondern ihm die Erhebung einer solchen Klage auch zumutbar ist. Bei dieser Beurteilung sind im Amtshaftungsrecht ähnliche Gesichtspunkte zugrunde zu legen wie sie der Senat für den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB angenommen hat. Auch insoweit (vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2014 - III ZR 84/13, BeckRS 2014, 3762 Rn. 6 mwN) kommt der Vorrang eines weit verstandenen Primärrechtschutzes, wonach der Schadensabwendung durch Rechtsmittel grundsätzlich der Vorzug vor der Schadensliquidation zu geben ist, zum Ausdruck. Danach beginnt auch im Streitfall die Verjährungsfrist nicht zu laufen, solange die Klägerinnen eine Entscheidung der Behörde über ihre Inanspruchnahme durch einen entsprechenden Heranziehungsbescheid abwarten und erst gegen einen solchen Bescheid die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen.

19        Entgegen der Auffassung der Klägerinnen stellen die von ihnen geltend gemachten Anwaltskosten keinen bereits eingetretenen Teilschaden dar, der die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch insgesamt in Lauf gesetzt hat. Dieser Schaden wird nämlich auch dann, wenn man - wie die Revision für richtig hält - in der Betriebsplanzulassung eine Verlässlichkeitsgrundlage auch für die Klägerinnen sehen wollte (siehe dazu nachfolgend unter 2 a, 20c), vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht nicht erfasst. Die Anwaltskosten sind nicht im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Betriebsplanzulassung entstanden, sondern dienten vielmehr der Prüfung, wie eine mögliche Heranziehung der Klägerinnen für die dem Land bereits entstandenen und noch entstehenden Sanierungskosten abgewehrt werden könnte (siehe dazu näher unter 3).

20        c) Für den von den Klägerinnen ebenfalls geltend gemachten Anspruch aus § 69 SOG LSA, der gemäß § 72 Abs. 2 SOG LSA nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjährt, gilt Entsprechendes.

21        2. Da das Feststellungsbegehren der Klägerinnen bereits unzulässig ist, kann offenbleiben, ob die Abweisung der Feststellungsanträge als unbegründet den Angriffen der Revision Stand gehalten hätte.

22        a) Nach Meinung der Revision ist das beklagte Land schadensersatzpflichtig, weil das zuständige Landesamt für Geologie und Bergwesen den Sonderbetriebsplan "Verfüllung/Rekultivierung Teilfeld II" der SZM GmbH amtspflichtwidrig ohne Festsetzung geeigneter Parameter für die im Tontagebau V. vorgesehenen Abfälle, insbesondere ohne Festlegung eines Grenzwertes für den maximal zulässigen Organikanteil, und damit unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2, § 55 BBergG, § 7 BBodSchG und § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG (jetzt § 7 Abs. 3 KrWG) zugelassen habe. Die Revision meint - unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zur Amtshaftung wegen der Erteilung eines rechtswidrigen Bau-(Vor-)Bescheids -, durch die Zulassung des Betriebsplans sei (auch) für die Klägerinnen als Abfalllieferanten, die mit der Weitergabe ihrer

Abfälle zur Tagebauverfüllung angesichts ihrer fortbestehenden Verantwortung als (frühere) Abfallbesitzer erhebliche wirtschaftliche Risiken eingegangen seien, ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden, dass ihre Abfälle in der Tongrube V. ordnungsgemäß verwertet beziehungsweise entsorgt werden.

23        b) Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine Auffassung, die den Behörden des beklagten Landes bei der Zulassung des Betriebsplans obliegenden Amtspflichten hätten nicht den Schutz der Vermögensinteressen künftiger Abfalllieferanten bezweckt, vor allem auf das Senatsurteil vom 8. November 2011 (III ZR 151/12, BGHZ 195, 276) gestützt. Dort hat der Senat entschieden, dass die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung von BSE-Tests an Rindern obliegenden Amtspflichten grundsätzlich keine dritt-gerichtete Schutzwirkung zugunsten der Unternehmen entfalten, die vom Schlachthof oder einem (weiteren) "Zwischenlieferanten" Schlachtprodukte zur Verarbeitung oder Weiterveräußerung erwerben. Dabei war für den Senat die Erwägung maßgebend, dass es der geschützte Dritte (Schlachthofbetreiber) nicht in der Hand habe, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu erstrecken und dadurch die Haftungsrisiken für die öffentliche Hand uferlos auszuweiten (aaO Rn. 22).

24        c) Bei der Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG werden grundsätzlich nur die in dieser Vorschrift genannten öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkte geprüft. Ergänzt wird dies durch die Prüfung, ob der Zulassung sonstige erhebliche öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, wobei - beim Einbau bergbaufremder Abfälle - die Ziele des Bodenschutzrechts und des Abfallrechts zu berücksichtigen sind (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 51 Rn. 1, 4, 6; BVerwGE 123, 247, 253 ff). Vorliegend geht es auch nicht um die Vermögensinteressen der Eigentümer des Betriebsgrundstücks (siehe dazu BVerwGE 126, 205 Rn. 22) oder des Anlagenbetreibers selbst, der SZM GmbH, sondern um die Vermögensinteressen der (früheren) Besitzer beziehungsweise Lieferanten von Abfällen - zu denen insbesondere die Klägerinnen zu 2 und 3 gehörten -, die erst und nur nach Abschluss entsprechender Lieferverträge mit der SZM GmbH in der Tongrube V. eingebaut wurden. Ob sich bei dieser Sachlage im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung der Abfälle aus Sicht der Abfallbesitzer und -lieferanten - entsprechend den vom Senat im Urteil vom 8. November 2011 formulierten Grundsätzen - lediglich ein allgemeines Vertragsrisiko verwirklichte, oder aber aufgrund der von der Revision herausgestellten Besonderheiten der Fallgestaltung die Lieferanten sich nicht nur auf die Vertragstreue ihres Vertragspartner verlassen durften beziehungsweise mussten, sondern in schutz-würdiger Weise auch auf die Geeignetheit der von diesem betriebenen - von den zuständigen Behörden nach vorangegangener Prüfung genehmigten beziehungsweise zugelassenen - Anlage vertrauen durften, lässt der erkennende Senat offen.

25        d) Ob den Klägerinnen Schadensersatzansprüche aus etwaigen Pflichtverletzungen von Bediensteten des beklagten Landes im Rahmen der Aufsicht bei der Vollziehung des Sonderbetriebsplans der SZM GmbH "Verfüllung/ Rekultivierung Teilfeld II" entstehen, kann ebenso unentschieden bleiben wie die Frage, ob die Klägerinnen etwaige Ersatzansprüche auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA stützen könnten.

26        Zu § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA ist zu bemerken, dass das die Zulassung des Betriebsplans erteilende Landesamt als besondere Sicherheitsbehörde im Sinne des § 85 SOG LSA handelte, denn die Zulassung dient auch der Gefahrenabwehr (§ 1 Nr. 2, 3 BBergG). Dass Genehmigungen behördliche Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sein können, ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83, BGHZ 92, 302, 307). Darüber hinaus folgt aus der Rechtsprechung des Senats, dass bei Entschädigungsansprüchen, die - wie § 69 SOG LSA - an die objektive Rechtswidrigkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen anknüpfen, dieselben Schutzzweckerwägungen herangezogen werden können wie bei der Frage der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht im Rahmen des § 839 BGB (vgl. nur Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81, BGHZ 86, 356, 360 ff und vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 11).

27        3. Hinsichtlich des gestellten Leistungsantrags, mit dem die Klägerinnen den Ersatz von ihnen entstandenen Anwaltskosten begehren, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig.

28        Die Beratungskosten, die den Klägerinnen durch die Einschaltung von Rechtsanwälten entstanden sind, stellen - wie bereits unter 1 b ausgeführt - keinen Schaden dar, der von dem Schutzzweck der im Rahmen der Zulassung des Betriebsplans zu wahrenden - unterstellt verletzten - Amtspflichten erfasst wird. Eine Pflicht des beklagten Landes, den Klägerinnen die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, käme deshalb allenfalls dann in Betracht, wenn das zur rechtlichen Beratung führende Schreiben des Ministers seinerseits als amtspflichtwidriges Verhalten angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 16 ff). Dies ist von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

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