OLG Schleswig: Fehlende Dringlichkeit bei Eilantrag einer niederländischen Verbraucherschutzstiftung gegen Meta auf Untersagung der Nutzung bestimmter Kundendaten
OLG Schleswig, Urteil vom 12.8.2025 –6 UKI 3/25
Volltext:BB-ONLINE BBL2025-1986-4
Amtlicher Leitsatz
Es ist dringlichkeitsschädlich im Sinne von § 12 UWG i.V.m. Art. 5 UKlaG, wenn ein Verbraucherschutzverband nach der Ankündigung einer verbraucherschutzwidrigen Praktik mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum Beginn des beanstandeten Verhaltens wartet. Eine Dringlichkeit ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen der Ankündigung und dem Beginn des Verhaltens mehr als ein Monat liegt und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Beginn des Verhaltens möglich gewesen wäre.
Sachverhalt
Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung nach niederländischem Recht. Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Interessen natürlicher Personen, insbesondere von Verbrauchern und Minderjährigen, bei der Nutzung von Online-Diensten innerhalb der EU wahrzunehmen und durchzusetzen. Die Verfügungsklägerin ist als qualifizierte Einrichtung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen.
Die Verfügungsbeklagte ist eine Tochtergesellschaft der Meta Platforms, Inc. mit Sitz in 1 Meta Way Menlo Park California 94025, USA. Sie betreibt auf den Webseiten „www.instagram.com“ und „www.facebook.com“ sowie als Apps für Mobilgeräte die gleichlautenden sozialen Netzwerke „Instagram“ und „Facebook“.
Sie hat ihren Sitz in Dublin in Irland. Sie verfügt über eine Tochtergesellschaft, die Facebook Germany GmbH, mit Sitz in Hamburg. Diese Tochtergesellschaft ist nach Angabe der Verfügungsbeklagten an der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung von KI-Anwendungen nicht beteiligt. Auf ihrer Internetseite https://www.meta.com/de-de/about/ (abgerufen am 27.07.2025) lässt sich nicht erkennen, wo die Verfügungsbeklagte ihren Sitz hat und wo ihre weltweiten Niederlassungen sind. Auch ein Impressum lässt sich dort nicht finden. Der Sitz und die Vertreter der Verfügungsbeklagten lassen sich dem Eintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages entnehmen (vgl. https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002238, zuletzt abgerufen am 06.08.2025).
Laut der Internetseite https://about.fb.com/de/media-gallery/offices-around-the-world/meta-hamburg/ (zuletzt abgerufen am 06.08.2025) verfügt „Meta“ über ein Büro in Hamburg. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat meldete sich eine Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten aus Hamburg. Auf Hinweis des Senats hat die Verfügungsbeklagte nicht darstellen können, dass ihr Büro in Hamburg keine Niederlassung der Verfügungsbeklagten sei.
Die Verfügungsbeklagte kündigte am 14.04.2025 – neben weiteren Ankündigungen über Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle in der Zeit davor seit Mitte 2024 – in einer Pressemitteilung öffentlich an, in Kürze die öffentlichen Inhalte volljähriger Nutzer und deren Interaktionen mit künstlicher Intelligenz für das Training ihrer KI-Modelle in Produkten von Meta zu verwenden:
„In the EU, we will soon begin training our AI models on the interactions that people have with AI at Meta, as well as public content shared by adults on Meta Products.” (https://about.fb.com/news/2025/04/making-ai-work-harder-for-europeans/)
(Übersetzung: „In der EU werden wir bald damit beginnen, unsere KI-Modelle anhand der Interaktionen zu trainieren, die Menschen mit KI bei Meta haben, sowie anhand öffentlicher Inhalte, die von Erwachsenen auf Meta-Produkten geteilt werden.“)
Die Verfügungsbeklagte kündigte dies zudem in der Folge gegenüber allen Nutzern auf ihren Plattformen Facebook und Instagram bis Ende April 2025 über In-App-Benachrichtigungen und E-Mails an. Die Verfügungsklägerin erhielt diese Benachrichtigungen ebenfalls, da sie selbst über ein Facebook-Konto verfügt. Ebenso erhielten das Vorstandsmitglied M. und der Direktor für Finanzierungen K. im April 2025 die Benachrichtigungen über die Facebook-App und über E-Mail.
In der E-Mail der Verfügungsbeklagten an die Nutzer vom 17.04.2025 und 19.04.2025 (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 21.07.2025) wies sie darauf hin, dass Meta „öffentliche Informationen“ (bereits) verwende. Dort heißt es unstreitig u.a.:
[...]
„wir verbessern KI bei Meta kontinuierlich. „KI bei Meta“ bezeichnet unsere Features und Erlebnisse, die generative KI nutzen, beispielsweise Meta AI und AI Creative Tools, sowie die Modelle, die diesen zugrunde liegen. Außerdem stellen wir über eine offene Plattform Modelle zur Verfügung, um Forscher*innen, Entwickler*innen und andere Mitglieder der KI-Community zu unterstützen“
[...]
„Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind. Dazu zählen alle öffentlichen Informationen, die du seit dem Erstellen deines Kontos in Meta-Produkten geteilt hast.“
[...]
Offenbar anlässlich dieser öffentlichen Ankündigungen der Verfügungsbeklagten mahnte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen diese mit Schreiben vom 30.04.2025 ab. Am 12.05.2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem OLG Köln (I-15 UKl 2/25) mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Verarbeitung der von Verbrauchern auf den Diensten Facebook und Instagram veröffentlichten personenbezogenen Daten auf Grundlage des berechtigten Interesses zur Entwicklung und Verbesserung von Systemen künstlicher Intelligenz und hilfsweise die Zusammenführung dieser Daten der Nutzer von beiden Plattformen zu diesem Zweck zu untersagen. Das OLG Köln wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 23.05.2025 u.a. mit der Begründung zurück, dass die ab dem 27.05.2025 beabsichtigte Datenverarbeitung nach summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung) verstoße, da das berechtigten Interesse der Verfügungsbeklagten gegenüber den Grundrechten und Interessen der betroffenen Verbraucher überwiege. Es erfolgte noch am 23.05.2025 eine umfangreiche Berichterstattung über das Verfahren und das Urteil in den Medien. Das Urteil mit den Urteilsgründen wurde den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin, die auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem OLG Köln vertreten hatten, am 13.06.2025 zugestellt.
Die Verfügungsbeklagte verarbeitet unstreitig spätestens ab dem 27.05.2025 entsprechend ihrer Ankündigung die personenbezogenen Daten ihrer volljährigen Nutzer in öffentlichen Beiträgen und Kommentaren der Plattformen Facebook und Instagram sowie deren Interaktionen mit den Funktionalitäten der KI in den Anwendungen zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle.
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 13.06.2025 (Anlage ASt5) mit Fristsetzung zum 20.06.2025 bezüglich dieser Datenverarbeitung ab. Nach Fristverlängerung bis zum 23.06.2025 erwiderte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 23.06.2025 (Anlage ASt6).
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die beanstandete Datenverarbeitung verstoße gegen Art. 6 und Art. 9 DSGVO, sowie das Zusammenführungsverbot und das Weiternutzungsverbot aus Art. 5 DMA (Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 - Gesetz über digitale Märkte). Die Verfügungsbeklagte informiere nicht transparent über die Verwendung von personenbezogenen Daten für die Entwicklung und Verbesserung von KI-Modellen.
Die Verfügungsklägerin behauptet, es würden sensible Daten und Daten von Kindern verarbeitet. Es werde kein wirksamer Widerspruch für die Betroffenen, insbesondere sofern sie nicht registrierte Nutzer der Plattformen der Verfügungsbeklagten seien, ermöglicht. Es könnten nur registrierte Nutzer der Plattformen widersprechen und nur in Bezug auf die von ihnen selbst veröffentlichten Daten. Institutionelle Profilinhaber könnten der Nutzung ihrer Daten nicht widersprechen.
Sie ist des Weiteren der Auffassung, die tatsächlich ab dem 27.05.2025 aufgenommene Datenverarbeitung gehe über die Ankündigung vom 14.04.2025 hinaus, da auch Daten von Werbepartnern für die Entwicklung der KI-Anwendungen genutzt würden, was sich aus den Datenschutzrichtlinien mit Geltung ab dem 27.05.2025 ergebe. Es sei erst im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln erkennbar geworden, welche Daten konkret im Rahmen der KI-Entwicklung verarbeitet werden sollten. Es sei erst dann erkennbar geworden, dass die Daten auch für die KI-Anwendungen der Verfügungsbeklagten außerhalb der Plattformen verwendet werden sollten.
Sie ist der Auffassung, dem Europarecht sei eine Dringlichkeitsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fremd und die Frist zwischen Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung und Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes sei ausreichend lang zu bemessen, um die effektive Durchsetzung von Europarecht zu gewährleisten.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu untersagen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland,
1. von diesen auf den Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten auf Grundlage des berechtigten Interesses zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeiten, wenn dies geschieht wie in Anlagen ASt2 und ASt3 dargestellt und beschrieben,
und/oder
2. von diesen auf den Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte besondere Kategorien personenbezogener Daten ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeiten, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt3 dargestellt und beschrieben,
und/oder
3. von Nutzern auf den Diensten Facebook und Instagram erstellte und geteilte Inhalte für die Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste zu nutzen, ohne diese Nutzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die jeweiligen Plattformnutzungsverträge vorzusehen,
wenn das geschieht wie nachfolgend in Ziffer 3.3.2. der Nutzungsbedingungen für Facebook:
und Ziffer 4.3. der Nutzungsbedingungen für Instagram:
dargestellt,
4. hilfsweise es der Antragsgegnerin zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Deutschland, personenbezogene Daten aus dem Plattformdienst Facebook mit personenbezogenen Daten des Plattformdienstes Instagram zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zusammenzuführen
und/oder
personenbezogene Daten aus den Plattformdiensten Facebook und/oder Instagram in anderen von der Antragsgegnerin bereitgestellten Diensten zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz weiterzuverwenden ohne den Endnutzern die spezifische Wahl zu geben und ihre wirksame Einwilligung einzuholen,
wenn dies geschieht wie in Anlagen ASt 2 und ASt 3 dargestellt und beschrieben.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet u.a., eine Klagebefugnis der Verfügungsklägerin liege nicht vor, da sie die Voraussetzungen für qualifizierte Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG in richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 3 Verbandsklage-Richtlinie nicht erfülle, insbesondere liege ein fehlender Erwerbszweck nicht vor. Der Senat sei nach Art. 5 Abs. 4 Satz 3 Verbandsklage-Richtlinie zur Überprüfung der Klagebefugnis der Verfügungsklägerin verpflichtet. Weiter behauptet sie, die beanstandete Datenverarbeitung gehe nicht über das angekündigte Maß hinaus. Die Einhaltung der Vorschriften der DSGVO, insbesondere von Art. 6 und Art. 9 DSGVO, werde durch eine De-Identifizierung und Tokenisierung der einzelnen Lerndatensätze gewährleistet. Die Wahrscheinlichkeit, dass das KI-Modell der Verfügungsbeklagten aufgrund der verschiedenen von der Verfügungsbeklagten getroffenen Schutzvorkehrungen personenbezogene Daten von Privatpersonen ausgebe, sei äußerst gering. Die Einholung der Einwilligung der Nutzer zu einer Verarbeitung ihrer Daten für die Entwicklung und Verbesserung von KI-Modellen sei unverhältnismäßig. „KI bei Meta“ sei auch kein getrennter Dienst, sondern eine integrierte Funktion der Plattformen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 vor dem Senat verwiesen. Der Senat hat die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien in Deutschland für das Verfahren zuständige Datenschutzbehörde, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, gem. § 12a UKlaG vor der Entscheidung angehört.
Aus den Gründen
1. Die beantragte einstweilige Verfügung war nicht zu erlassen, da der Antrag jedenfalls unzulässig ist.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist für das Verfahren zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO und die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kommt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch eine Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg für das Verfahren in Betracht, weil die Verfügungsbeklagte selbst über eine Niederlassung in Hamburg verfügt oder zumindest den Rechtsschein einer solchen Niederlassung dort gesetzt hat. Allerdings ist neben dem Gerichtsstand nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Abs. 2 EuGVO (Brüssel Ia-VO) gegeben, so dass eine Zuständigkeit des Senats für das Verfahren besteht (vgl. MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11). Schließlich kann eine Rechtsverletzung durch die beanstandete rechtswidrige Datenverarbeitung auch bei betroffenen Verbrauchern in Schleswig-Holstein, also im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, eintreten.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch an der nach § 5 UKlaG, § 12 UWG erforderlichen Dringlichkeit bezüglich sämtlicher Anträge des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens. Auf die weiteren Fragen der Zulässigkeit, insbesondere bezüglich der Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, und die Frage der Begründetheit des Antrags kommt es daher nicht an.
Der Verfügungsgrund ist eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.12). Soweit § 12 Abs. 1 UWG - wie hier - entsprechend anwendbar ist, begründet er nach ständiger Rechtsprechung die Vermutung der Dringlichkeit (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., R. 2.13). Hat der Verfügungsbeklagte die Vermutung der Dringlichkeit widerlegt, obliegt es dem Verfügungskläger die Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.
Der Grund für das Erfordernis des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen besonderen Prozessvorschriften gem. §§ 935, 916 ff. ZPO im Gegensatz zu einem regulären Klageverfahren ist grundsätzlich das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Anspruchsteller. Durch die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der ZPO wird gewährleistet, dass Betroffene in Deutschland bei bestehender Dringlichkeit einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 79 DSGVO gegen den Verantwortlichen geltend machen können (vgl. BeckOK DatenschutzR/Mundil, 52. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 79 Rn. 10, 11). Der einstweilige Rechtsschutz dient dabei dazu, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist auch der EuGH der Ansicht, dass es für den Erlass einer einstweiligen Verfügung einer besonderen Dringlichkeit bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.1995 - Rs. C-465/93, NJW 1996, 1333).
Der Senat ist der Auffassung, dass die vermutete Dringlichkeit für das klägerische Begehren im Sinne von § 12 UWG durch den Vortrag der Verfügungsbeklagten widerlegt ist, da die Verfügungsklägerin durch die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten bereits längere Zeit vor dem Beginn des beanstandeten Verhaltens Kenntnis von demselben hatte (hierzu unter a.). Die Verfügungsbeklagte hat es trotz Kenntnis dieser eindeutigen Ankündigungen unterlassen, bis einen Monat nach Beginn der angekündigten Handlungen um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Von einer Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist daher offenkundig nicht mehr auszugehen (hierzu unter b.).
a. Sämtliche mit den Anträgen beanstandete Verhaltensweisen der Verfügungsbeklagten waren bereits Gegenstand ihrer Ankündigung vom 14.04.2025 und der nachfolgenden E-Mails an die Nutzer zwischen dem 17. und 19.04.2024 und daher ab diesem Zeitpunkt der Verfügungsklägerin bekannt.
Es ist unstreitig geblieben, dass die Verfügungsklägerin von der Ankündigung der Verfügungsbeklagten vom 14.04.2025 Kenntnis hatte und im Verlauf der zweiten Aprilhälfte 2025 sowohl selbst als auch in Teilen des Vorstands In-App- und E-Mail-Benachrichtigungen zu der beanstandeten Datennutzung erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassten die Ankündigungen der Verfügungsbeklagten unzweifelhaft die nun von der Verfügungsklägerin mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandeten Handlungen.
Soweit die Verfügungsklägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, dass die Verfügungsklägerin auch heute noch nicht wisse, in welchem Umfang die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer zur Entwicklung und Verbesserung ihrer KI-Modelle verwende, könnte dies bereits dafür sprechen, dass die Anträge der Verfügungsklägerin unbegründet sind, da eine Betrachtung nicht näher spezifizierter verbraucherschutzwidriger Praktiken kaum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach dem UKlaG sein kann. Gleichwohl hat die Verfügungsklägerin in den gestellten Anträgen zu erkennen gegeben, welches konkrete Verhalten der Verfügungsbeklagten sie beanstandet. Nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat die Verfügungsklägerin allerdings trotz entsprechenden Hinweises des Senats vor der mündlichen Verhandlung, wann die einzelnen handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin tatsächlich von Ankündigungen der beanstandeten Datennutzungen Kenntnis erlangt hatten und welche Überlegungen und Entscheidungen seitens dieser Personen dazu führten, dass die einstweilige Verfügung nicht bereits Anfang oder Mitte Mai 2025, sondern erst am 27.06.2025 beantragt wurde.
Zu den Anträgen im Einzelnen im Hinblick auf die Übereinstimmung der Ankündigungen mit der tatsächlich erfolgten Datennutzung:
aa. Mit dem Antrag zu 1. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf den Diensten Facebook und Instagram veröffentlichte personenbezogene Daten und über diese von Dritten erhobene und an die Antragsgegnerin übermittelte personenbezogene Daten nur auf Grundlage des berechtigten Interesses, also ohne Einwilligung, zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz zu verarbeite.
Dieses Verhalten hat die Verfügungsbeklagte bereits am 14.04.2025 angekündigt, in dem sie darauf hinwies, dass sie damit beginnen werde, ihre KI-Modelle anhand von Informationen zu trainieren, die von Erwachsenen in Meta-Produkten öffentlich geteilt werden. In dieser Ankündigung ist offensichtlich zu erkennen, dass es bei diesen Inhalten nicht nur um personenbezogene Daten der erwachsenen Nutzer selbst gehen wird, auf dessen Profil diese Informationen enthalten sind. Es ist offensichtlich, dass eine solche Ankündigung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und anderen Dritten, sowie Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO umfassen wird, nämlich in dem Fällen, wenn solche Daten in öffentlichen (Bild-)Beiträgen oder öffentlichen Kommentaren auf den Profilen erwachsener Nutzer genannt oder auf veröffentlichten Bildern solcher Profile mit oder ohne Einwilligung der betroffenen Personen abgebildet werden. Die Verfügungsbeklagte hat sodann zwar offenbar in der Zeit vor Beginn der angekündigten Datenverarbeitung und teilweise in Abstimmung mit den zuständigen Datenschutzbehörden verschiedene Maßnahmen wie De-Identifizierung und Tokenisierung von Inhalten vorgenommen, um das Datenschutzniveau der beabsichtigten Datenverarbeitung zu erhöhen, jedoch bereits nach eigenem Vorbringen keineswegs wirksam ausgeschlossen, dass personenbezogene Daten von nichtregistrierten Nutzern oder Kindern und Jugendlichen oder Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO in den Trainingsdatensätzen für ein KI-Modell oder in dem KI-Modell selbst enthalten sind. Schließlich teilt die Verfügungsbeklagte selbst mit (Schriftsatz vom 23.07.2025, Seite 28 und 35), dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das KI-Modell personenbezogene Daten über private Personen ausgeben könne, sondern nur die Wahrscheinlichkeit äußerst gering sei. Wenn schon das KI-Modell solche Daten ausgeben kann, obwohl es laut Vortrag der Verfügungsbeklagten programmiertechnisch dazu angehalten ist, solche Daten nicht auszugeben, erscheint es dem Senat als gesichert, dass solche Daten im KI-Modell selbst und damit auch im Trainingsdatensatz enthalten sind. Dabei ist zu bedenken, dass bei Umprogrammierung des Ausgabe-Prompts des KI-Modells oder bei Auswertung des Lerndatensatzes mittels eines KI-Modells eine De-Identifizierung und Tokenisierung erwartbar durchaus ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden kann. Gerade vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung der sensiblen Daten besonderer Kategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO von nicht als Nutzer registrierten Personen, deren Daten ohne ihre Einwilligung von registrierten Nutzern auf Konten veröffentlicht wurden, grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt und kann nicht Gegenstand einer Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sein. Hierbei ist auch zu bedenken, dass es allen Betroffenen anders als bei Suchmaschinen im Internet nicht möglich ist, herauszufinden, ob ihre Daten oder Abbildungen im Lerndatensatz der KI und damit ggf. auch im KI-Modell selbst rechtswidrig verwendet werden.
Seit dem 14.04.2025 und bis heute dürfte damit - worauf auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinwies - durchaus ein Verstoß, insbesondere gegen Art. 9 DSGVO, soweit in öffentlichen Beiträgen, Kommentaren und Bildern enthaltene Daten nichtregistrierter Nutzer betroffen sind, durch das angekündigte und umgesetzte Verhalten der Verfügungsbeklagten und der Datenverarbeitung im Lerndatensatz und im KI-Modell aller Wahrscheinlichkeit nach vorliegen. Dieser war aber für die Verfügungsklägerin längere Zeit vor dem 27.05.2025 bereits erkennbar und damit - gerade als Fachverband - bekannt.
Auch die von der Verfügungsklägerin selbst vorgelegte E-Mail der Verfügungsbeklagten vom 19.04.2025 (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) belegt deutlich, dass die Verfügungsbeklagte darauf hingewiesen und die Verfügungsklägerin demnach positive Kenntnis davon hatte, dass die öffentlichen geteilten Informationen verwendet werden sollten und zwar auf der „Grundlage berechtigten Interesses“ und nicht etwa aufgrund einer Einwilligung. Die Nutzer wurden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen, so dass der Verfügungsklägerin klar sein musste, dass es sich nicht um eine „diffus kommunizierte“ Ankündigung handelte, sondern eine sehr konkret beabsichtigte Datenverarbeitung. Zwar wurde nicht der Ablauf der Datenverarbeitung im Detail dargestellt, jedoch ausführlich geschildert, welche Daten betroffen sein werden. Ebenso wurde dargestellt, dass diese KI-Modelle nicht nur auf Facebook oder Instagram genutzt werden würden, sondern in anderen Produkten der Verfügungsbeklagten.
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, den institutionellen Profilen auf den Plattformen der Verfügungsbeklagten sei kein Widerspruch zur Datennutzung für KI-Zwecke möglich, weist die Verfügungsbeklagte zutreffend darauf hin, dass die Verfügungsklägerin deren Interessen nicht vertritt, sondern die der Verbraucher. Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, es könnten auf solchen Profilen auch die Daten von Verbrauchern ohne deren Einwilligung veröffentlicht worden sein, die dann Gegenstand des KI-Trainings werden, dürfte dies grundsätzlich in Betracht kommen, ist jedoch zur Überzeugung des Senats ebenfalls von den Ankündigungen der Verfügungsbeklagten spätestens im April 2025 umfasst. So findet sich in der E-Mail vom 19.04.2025, welche die Verfügungsklägerin vorgelegt hat (Seite 5 des Schriftsatzes vom 21.07.2025) kein Hinweis darauf, dass die Datenverarbeitung sich nicht auf die Daten von institutionellen Profilen beziehe. Dort heißt es:
„Wir möchten dich darüber informieren, dass wir, um diese Nutzungserlebnisse bereitzustellen, öffentliche Informationen verwenden, beispielsweise Beiträge und Kommentare von Konten, deren Eigentümer mindestens 18 Jahre alt sind.“
Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die Inhalte von institutionellen Profilen wie beispielsweise eines Kindergartens oder einer Gewerkschaft, da davon auszugehen ist, dass es sich bei den natürlichen Personen, die für die Registrierung und Pflege solcher Profile zuständig sind, um volljährige Nutzer handelt. Anders wäre es dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte in der E-Mail darauf hingewiesen hätte, dass sie nur die öffentlichen Informationen von Profilen „natürlicher Personen“ verwendet und tatsächlich wider Erwarten die Profile von Institutionen genutzt hätte. Die Verfügungsklägerin konnte - trotz grundsätzlichen Hinweises des Senats zur Frage der Dringlichkeit - nicht nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen, aus welchem Grund die zuständigen Personen bei der Verfügungsklägerin ursprünglich davon ausgegangen sein könnten, dass Inhalte institutioneller Profile nicht für das KI-Training verwendet werden würden und aufgrund welcher Tatsachen sich diese Annahme später geändert haben sollte.
Soweit die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte benutze tatsächlich personenbezogene Daten ihrer Nutzer für das KI-Training, die sie von Werbepartnern erhalte, hat sie diese streitige Behauptung nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Vortrag ausdrücklich entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie technische Protokolldaten und personenbezogene Daten von Dritten, die über ihre Nutzer dort gesammelt und dann zur Verfügung gestellt würden, nicht zum KI-Training nutze, da diese für solche Zwecke ungeeignet seien (Seite 6, Rn. 13, Schriftsatz vom 23.07.2025). Dieser Vortrag ist für den Senat nachvollziehbar und einleuchtend. Der grundsätzliche Hinweis der Verfügungsklägerin, eine solche Nutzung ergebe sich aus den Datenschutzrichtlinien (Seite 7 der Anlage ASt2) ist zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, da sich aus diesen eine solche konkrete Nutzung personenbezogener Daten nicht ergibt. Auf Seite 130 von 149 des Ausdrucks der Datenschutzrichtlinie (Bl. 340 d.A.) ergibt sich nur die allgemeine Kategorie hinsichtlich der Herkunft sämtlicher möglicherweise verarbeiteten Daten. Es ist demnach nur der Hinweis für die Nutzer enthalten, dass die Verfügungsbeklagte ganz allgemein Informationen von Dritten über den Nutzer erhält und verarbeitet. Eine Aussage, dass die Verfügungsbeklagte personenbezogene Daten ihrer Nutzer oder anderer Personen, die sie von Werbepartnern erhalten hat, tatsächlich für Zwecke der Entwicklung oder Verbesserung ihrer KI-Technologien nutzt, ist hiermit ersichtlich nicht verbunden.
bb. Mit dem Antrag zu 2. wird beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte auf ihren Diensten veröffentlichte personenbezogene Daten besonderer Kategorien ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeite. Wie bereits dargestellt, war eben dieses Verhalten von der Ankündigung vom 14.04.2025 offenkundig umfasst. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn die Verfügungsbeklagte eine Ankündigung gemacht hätte, im Rahmen umfassender Datenverarbeitung solche Daten nicht verarbeiten zu wollen und dann entgegen dieser Ankündigung gehandelt hätte.
cc. Mit dem Antrag zu 3. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte nutze die auf Facebook und Instagram veröffentlichen Inhalte zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien der künstlichen Intelligenz außerhalb dieser Dienste, ohne dies in den AGB der Plattformen mit Stand vom 01.01.2025 vorzusehen. Auch diese inhaltliche Nutzung hatte die Verfügungsbeklagte bereits mit der Mitteilung vom 14.04.2025 und den nachfolgenden E-Mails im April 2025 angekündigt, da dort von „unseren KI-Modellen“ die Rede war und „KI bei Meta“ erläutert wurde. Gerade für die Verfügungsklägerin als auf Online-Sachverhalte spezialisiertem Verbraucherschutzverband, war daher offenkundig erkennbar, dass es nicht nur um plattformintegrierte KI-Funktionen, sondern auch um die KI-Anwendung „Llama“ der Verfügungsbeklagten, bzw. der Meta-Unternehmensgruppe ging, welche senatsbekannt bereits seit 2023 auf dem Markt ist.
Die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Vorbringen der Verfügungsklägerin eine solche Nutzung nicht in ihren AGB vorsieht, bedeutet im Kern kein anderes Verhalten als das bereits mit den Anträgen zu 1. und 2. gerügte Verhalten. In den Anträgen zu 1. und 2. hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren schließlich nicht auf KI-Werkzeuge und -Dienste innerhalb der beiden Plattformen Facebook und Instagram beschränkt, sondern auf „Technologien der künstlichen Intelligenz“ der Verfügungsbeklagten allgemein erstreckt. Dies umfasst damit alle KI-Technologien und -Angebote der Verfügungsbeklagten. Indem die Verfügungsklägerin beanstandet, die Verfügungsbeklagte sehe in den AGB keine solche Nutzung vor, rügt sie erneut, dass die Nutzer zu einer solchen Verwendung keine Zustimmung erteilt hätten, diese Nutzung also nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
dd. Mit dem Antrag zu 4. wird beanstandet, die Verfügungsbeklagte führe zur Entwicklung und Verbesserung von KI-Technologien die Nutzerdaten der Plattformen Facebook und Instagram zusammen, gebe den Nutzern keine Wahl und hole keine Einwilligung in die Datennutzung ein. Auch die Ankündigung dieses beanstandeten Verhaltens erfolgte bereits am 14.04.2025, indem die Verfügungsbeklagte ankündigte, die öffentlichen Inhalte „auf Meta-Produkten“ für „unsere KI-Modelle“ zu nutzen. Dies kann zur Überzeugung des Senats - zumindest aus Sicht eines Verbraucherschutzfachverbands - nicht so verstanden werden, dass die Daten von Facebook nur für eine Facebook-interne KI-Technologie und die Daten von Instagram nur für eine Instagram-interne KI-Technologie verwendet werden, sondern ließ eindeutig den Schluss zu, dass die Verfügungsbeklagte eine plattformübergreifende Technologie „KI bei Meta“ unter Nutzung der Daten sämtlicher Meta-Produkte entwickelt, die dann in die einzelnen Meta-Produkte eingebettet wird. Aus welchem Grund welche konkret handelnden Personen bei der Verfügungsklägerin ein anderes Verständnis entwickelt haben sollten, hat die Verfügungsklägerin nicht dargestellt.
Auch hier gilt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa eine eingeschränktere Nutzung angekündigt hätte, z.B. beschränkt auf eine plattformspezifische KI-Anwendung, und dann in der Folge etwas darüber hinausgehende Datennutzung vorgenommen hat.
b. Aus Sicht der Verfügungsklägerin lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 27.06.2025 nicht mehr die erforderliche Dringlichkeit vor. Sie hat nach Kenntnis der Ankündigung der beanstandeten verbraucherschutzwidrigen Praktiken so lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugewartet, dass eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht mehr gegeben ist.
Im Rahmen der Betrachtung der - auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen - Dringlichkeit gibt es weder im deutschen noch im Europarecht die Vorgabe eines bestimmten Zeitraums, nach welchem nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Eilbedürftigkeit in dem Maße vorliegt, die prozessual im Verhältnis der Parteien den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte. Die überwiegende Auffassung deutscher Obergerichte geht von einem Zeitraum von etwa einem Monat ab Kenntnisnahme aus (vgl. Übersicht bei Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.15b, 2.15c). Als Beginn der Dringlichkeitsfrist wird regelmäßig auf die sichere Kenntnis einer bevorstehenden Rechtsverletzung und nicht erst auf die Rechtsverletzung selbst abgestellt (OLG München, Urteil vom 28.06.2012 - 29 U 539/12 - juris; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2013 - 6 U 88/12, GRUR-RR 2014, 82). Das wäre zur Überzeugung des Senats hier der 14.04.2025 gewesen, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.06.2025 nicht mehr von einer Dringlichkeit auszugehen wäre.
Allerdings kann im Einzelfall auch ein längerer Zeitraum als angemessen erachtet werden, wenn der Verfügungskläger triftige Gründe für ein längeres Zuwarten vorträgt und glaubhaft macht (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O.). Solche triftigen Gründe aus Sicht ihrer handelnden Personen hat die Verfügungsklägerin trotz Hinweises des Senats nicht vorgebracht. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum sie mit der Antragstellung im vorliegenden Verfahren - anders als die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen - so lange zugewartet hat, bis die Verfügungsbeklagte mit dem beanstandeten Verhalten am 27.05.2025 tatsächlich begann, konnte die Verfügungsklägerin auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 nicht geben. Dies belegt eindrücklich, dass es der Verfügungsklägerin vor dem Hintergrund der Kenntnis des potentiellen Umfangs einer Datennutzung, auch wenn ihr die Details etwaiger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, sowie die technische Umsetzung damals wie heute nicht bekannt gewesen sein sollten, möglich gewesen wäre, ebenso wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, spätestens am 12.05.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu beantragen.
Hierzu steht die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 79 DSGVO nicht im Widerspruch. Es ist europarechtlich anerkannt, dass die Mitgliedsstaaten die Gewährung effektiven einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen müssen, um es Betroffenen zu ermöglichen, faktische, nur schwer rückgängig zu machende Verletzungen zeitgerecht abwenden zu können (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 79 Rn. 16-17a; EuGH, Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/99, Rn. 21). Die Annahme einer Dringlichkeit liegt also insbesondere dann nahe, wenn die beanstandete Datenverarbeitung noch nicht begonnen hat.
Das konkrete Verhalten der Verfügungsklägerin hat hier mutwillig dazu geführt, dass diese Voraussetzung für das Erfordernis einer einstweiligen Untersagung der Datenverarbeitung entfallen ist. Die Verfügungsklägerin hat ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur bis zu dem Tag des Beginns der von ihr beanstandeten rechtswidrigen Datenverarbeitung zugewartet, sondern danach sogar noch einen weiteren Monat verstreichen lassen. Selbst wenn die von der Verfügungsklägerin beanstandete Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte in erheblichem Maße die Rechte von Verbrauchern verletzt, hat das Verhalten der Verfügungsklägerin zu einer Verwirklichung dieser Rechtsverletzung beigetragen, indem sie es unterließ, rechtzeitig tätig zu werden.
Soweit die Verfügungsklägerin vorträgt, ihr, bzw. ihren Prozessbevollmächtigten sei erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln am 22.05.2025 klar geworden, welchen Umfang die Datenverarbeitung durch die Verfügungsbeklagte habe, rechtfertigt dies nicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes der Verbraucher von einer Dringlichkeit auszugehen. Vielmehr verdeutlicht eben dieser Vortrag, und hierfür sprechen auch die Urteilsgründe des OLG Köln, dass dort bereits zu diesem Zeitpunkt einstweiliger Rechtsschutz im Umfang sämtlicher auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Fragen hinsichtlich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Technologien künstlicher Intelligenz zugunsten der Verbraucher geprüft werden konnte. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin mit dem Ergebnis der Prüfung durch das OLG Köln nicht einverstanden ist, lässt weder eine Dringlichkeit neu entstehen noch lässt es die Notwendigkeit erkennen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Verbraucher trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits erfolgten Datennutzung ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren durchführen zu müssen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.