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Wirtschaftsrecht
13.06.2014
Wirtschaftsrecht
LG München I: Falschberatung einer Bank im Rahmen eines sog. „Zinssatzswap mit Währungskomponente“

LG München I, Urteil vom 31.1.2014 – 14 HK O 19263/11

Leitsätze

1. Ein von einer Bank sog. „Zinssatzswap mit Währungskomponente“, bei welchem nach mathematischen Herauskürzen gleicher Berechnungsteile (hier 6-Monats-EUR-EURIBOR-Telerate) auf beiden Seiten anschließend nur noch auf einer Seite im Wesentlichen als Formelbestandteil das Wechselkursverhältnis Euro/Schweizer Franken übrigbleibt, stellt ein reines Währungsspekulationsgeschäft, kein Zinsgeschäft dar.

2. Eine Bank berät ihren gewerblichen Kunden falsch, wenn sie diesem einen unter 1) genannten „Zinssatzswap mit Währungskomponente“ empfiehlt, nachdem der Kunde zuvor in WPHG-Checklisten zu“ Währungsmanagement“ angegeben hat „i. d. R. grundgeschäftsbezogen „die Geschäftspolitik zu betreiben. Daran ändert sich nichts, wenn bei „Zinsmanagement“ der Kunde „aktives Risikomanagement“ angegeben hat, weil der unter 1) genannte Vertrag gerade kein Zins-, sondern reines Währungsspekulationsgeschäft ist.

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, aus einem von der Beklagten so genannten „Zinssatzswap mit Währungskomponente“ mit der Referenznummer der Beklagten 258005, urkundlich ausgefertigt von der Beklagten am 17.1.2006, resultierende Verpflichtungen zu tragen, die zu Lasten der Klägerin auf Konten bei der Beklagten ins Minus geschrieben wurden.

Die Klägerin ist Teil einer Holding, die in verschiedenen Bereichen der Entsorgungswirtschaft nachgeht. ln Ungarn besitzt sie Tochterunternehmen. Geschäftsführer der Klägerin waren und sind Herr R B sen. sowie mittlerweile auch Herr R B jun.

Dessen Schwester, die spätere Zeugin B ist ebenfalls zeitweise bei der Klägerin als „kaufmännische Leiterin“ beschäftigt gewesen und war Kontaktperson zu der Beklagten, allerdings ohne die Möglichkeit, die hier im Raum stehenden Bankgeschäfte eigenverantwortlich entscheiden zu können.

Bis zum Zeitpunkt einer ersten Kontaktaufnahme durch den bei der Beklagten angestellten späteren Zeugen N I im Jahre 2004 gab es keine geschäftlichen Verbindungen zwischen den Parteien. Die Klägerin hatte hingegen Darlehensverpflichtungen bei der örtlichen Sparkasse zu erfüllen, die Zinslast der Klägerin betrug gemäß dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss für 2006 knapp 150.000,-- € per anno.

Im Oktober 2004 kam es zu ersten Kontakten und Treffen zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerseite, dort Frau B, in denen auch Swapgeschäfte vorgestellt wurden, nicht jedoch des mittlerweile streitgegenständlichen Currency Related Swap - kurz CRS (nähere Bezeichnung s.o. und Anlage K2).

Unter dem Datum 01.02.2005 wurden bei der Beklagten sog. WPHG-Checklisten ausgefüllt und die unter gleichem Datum wie vorgemerkt von der Klägerin auch unterschrieben.

ln der WPHG-Checkliste (vgl. Anlagenkonvolut K 1) heißt es auf Blatt 1 unter der Rubrik „Vermögensanlage in Wertpapieren“:

Unter der Rubrik: „Bisheriges Anlageverhalten“:

„Festverzinsliche Wertpapiere mit Währungsrisiko ja“,

ansonsten wurden sämtliche andere Anlageverhaltensfragen bezüglich des Währungsrisikos einhergehend solcher Geschäfte, auch im Immobilien- und Fondsbereich mit „nein“ beantwortet.

Auf der Rückseite von Blatt 1 wurde angegeben, dass die „Geschäftspolitik „i.d.R. grundgeschäftsbezogen“ ist.

Auf Blatt 2 unter „Zinsmanagement“ wurde vermerkt, dass keinerlei bisherige Erfahrung oder Kenntnisse vorlägen bezüglich Futures, Swaps, Optionen, strukturierte, private oder Risiken bei Fremdwährungskrediten und ähnlichem.

Dort wurde hinsichtlich Geschäftspolitik i.d.R. angegeben „aktives Risikomanagement“.

Zum Thema „Währungsmanagement“ (Devisen) auf Blatt 3 wurde vermerkt zum bisherigen Verhalten/rechtliche Erfahrungen oder Kenntnisse, dass keinerlei Erfahrung und Kenntnisse im Bereich Deviseninstrumente, Devisenkassageschäfte, Devisentermingeschäfte, Währungsswaps, Devisenoptionsgeschäfte, strukturierte Devisenoptionen, Risiken bei Fremdwährungskrediten und ähnlichem vorhanden waren.

Zur dortigen Geschäftspolitik wurde angegeben, dass diese „i.d.R. grundgeschäftsbezogen“ ist.

Zum 17. Februar 2005 schlossen die Parteien einen Zinssatzswap ab mit der von der Beklagten vergebenen Referenznummer 224702 über einen Bezugsbetrag von EUR 7 Mio. und einer Laufzeit von rund 10 Jahren. Dort wurde auf EURO-Basis ein fester gegen einen variablen Zinssatz getauscht. Dieser Zinssatzswap beinhaltete keinerlei Währungsrisiko (vgl. im Übrigen Anlage B 13).

ln der Folgezeit kam es zu weiteren persönlichen und telefonischen Kontakten zwischen Frau B einerseits und Herrn K und Herrn I andererseits. Am 18.7.2005 will die Beklagte durch Herrn K § auch eine Präsentation (vgl. Anlage B 15) ausgehändigt haben bezüglich eines Crosscurrency-Swaps auf Schweizer Franken Basis her für den Zeitraum von 1993 - 2004 in Schweizer Franken im Verhältnis zum EURO nach gezeichnetem Kursverlauf von rund 1,78 bis im Extremfall 1,46 (vgl. S. 2 der Anlage B 15).

Weiter enthielt hier die Präsentation auf Seite 6 beispielsweise eine Darstellung, wie sich auf Basis von 2 Mio. eine Chance von 60.000,-- Gewinn mit dem Risiko eines Verlust von 69.333 entwickeln könnte bei einer Schwankung des Währungsverhältnisses EURO/Schweizer Franken 1,50 und 1,60.

Ferner enthielt diese Präsentation auch den Hinweis, dass Zins und ggf. Tilgungsleistung in Schweizer Franken zu erbringen seien. Bei einem Zinsvorteils- und Risikobetrag wurde korrelierte Wahrscheinlichkeit von 95 % berücksichtigt und dies in Prozentsätzen dargestellt für verschiedene Laufzeiten. Auf Seite 11 dieser Präsentation Anlage B 15 wurde unter dem Stichwort „Optimierung eines Kreditportfolios durch einen CCS“ dargestellt, dass möglich sei eine ,,Verminderung des Zinsaufwands“ um rund 57.000 EUR bei gleichzeitiger Reduktion des Gesamtrisikos um rund 37.000 EUR. Am Ende vermerkt auf Seite 12 diese Präsentation, dass bei Laufzeitende ein Kapitaltausch EURO/Schweizer Franken zwingend erfolgen muss.

Im Rahmen der weiteren Kontakte will die Beklagte am 26.12.2005 die Präsentation Anlage B 16 vorgelegt haben, die allerdings keine Darstellung bezüglich des hier streitgegenständlichen CRS-Swaps enthielt. Sie befasste sich zunächst auf den ersten 8 Seiten mit reinen Zinsswaps und zeichnete auch unter dem Gesichtspunkt „Aktives Zinsmanagement“, wie es als Überschrift auf Seite 2 hieß, verschiedene Möglichkeiten der „Zinssicherung“ und „Zinsoptimierung“, womit auch Zinsänderungsrisiken ausgeschaltet bzw. Zinsaufwendungen und für Kredite optimiert werden sollten. Auf dieser Seite 2 ist die lediglich in dem Vermerk „CCS Schweiz“ ein Zinsoptimierungsmittel ein Bezug auf fremde Währungsräume erkennbar.

Auf Seite 12 dieser Präsentation Anlage B 16 werden unter dem Stichwort „Zinsoptimierung - Chancen/Risikobetrachtung - verschiedene Szenarien für CMS, GRAS und Kombination von beiden dargestellt, wobei es immer heißt „Zinssubvention“ wird ggf. größer, kleiner oder bleibt konstant.

Erst ab Seite 13 von insgesamt 17 Inhaltsseiten befasst sich diese Präsentation mit einem Fremdwährungsraum, in dem Fall mit Schweizer Franken. Dargestellt werden u.a. Währungsprognosen für das Kursverhältnis EURO/Schweizer Franken von aktuell damals 1,5374 und einer Prognose zum Ende des 3. Quartals bei 1,52.

Auf Seite 15 dieser Präsentation heißt es u.a. zum „CHF Cross Currency Swap: Zinsoptimierung“, dass die Klägerin Schweizer-Franken-Zinsen zahlen und EURO-Zinsen erhalten würde. Bezug genommen wurde ferner auf bestehende EURO-Darlehen der Klägerin.

Ferner wurde dargestellt der Einfluss der Währungsentwicklung ab Seite 16 aus dem Jahr 1999 bis zum Jahr 2005 bei einem Kursverlauf des Schweizer Franken zum EURO in einem Bereich von rund 1,45 - 1,60. ln diesem Zusammenhang heißt es „Da Sie Zinszahlungen in Schweizer Franken erbringen .....entsteht für Sie ein(e) zusätzliche Währungschance/­risiko“.

Auf Seite 17 heißt es u.a.:

„Der Cross Currency Swap kann jederzeit während der Laufzeit zum aktuellen Marktwert aufgelöst werden. ...

Wird der Schweizer Franken während der Laufzeit stärker, bedeutet dies einen Währungsverlust.“ Summierend heißt es unten

„Da Sie am Ende der Laufzeit mal Millionen Schweizer Franken zu 1,5514 Devisenkurs an .die HypoVereinsbank per Definition geben, müssen Sie diese bis spätestens Laufzeitende zurückkaufen. Beispiele:

Umrechnungskurs am Laufzeitende auf 1,5669 CHF/EURO gesunken: Zusätzlicher Währungsgewinn in Höhe von 1 %.

Umrechnungskurs am Laufzeitende auf 1,5359 CHF/EURO gestiegen: Zusätzlicher Währungsverlust in Höhe von 1 %.“

Den nunmehr streitgegenständlichen Swap bewarb die Beklagte ferner u.a. mit einem Flyer (vgl. Anlage B 5), in dem es einleitend gleich heißt:

„Der CRS hat das Ziel, die Zinsaufwendungen ihrer bestehenden Kredite zu senken“. Darin ist auch ein „Bad case Szenario“ aufgeführt, in dem es heißt:

„Fällt der Wechselkurs an einem Halbjahresstichtag unter die kritischen 1,410, z. B. auf 1,39, müssen sie zur obigen Betrachtung folgendes zuzahlen:

1,410-1,39 = 0,02/aktuellen Kurs 1,39 * 100 = 1,44 %“

Betragliche Auswirkungen wurden insoweit nicht aufgeführt.

Weiter heißt es in der Anlage B 5: „Diese Optimierungsidee lässt Sie ohne direktes Wechselkursrisiko in Form der Auszahlung 0,9 % an der niedrigeren Schweizer Zinskurve partizipieren. Ein Risiko besteht erst ab einem Kurs von 1,410. Dieser Wechselkurs liegt knapp 10 % unter dem derzeitigen Niveau. Der Schweizer Franken weist bekanntlich eine niedrige Volatilität auf. Somit sehen wir für diese Idee sehr deutliche Ertragschancen“

Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit auch dieser Flyer der Klägerin übergeben wurde.

Am 9.1.2006 kam es ZU einem Telefonat zwischen Frau B und Herrn K, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, die jedoch das Angebot des neu von der Beklagten vertriebenen hier streitgegenständlich gewordenen CRS beinhaltete.

Die Beklagte durch Herrn K übersandte am 16.1.2006 per Email diesbezüglich unter dem Betreff „Neue Idee Schweizer Franken“ folgende Mail: .

„Sehr geehrte Kunden, wir sind dabei, die Geschäfte abzuwickeln, die Sie uns heute vormittags in Auftrag gaben. Da wir einige Hundert Optionen dafür eingeben müssen, werden wir Ihren Auftrag erst morgen früh gehandelt haben; die Konditionen sollten sich über Nacht nicht deutlich verändern.

Wir setzen die Geschäfte direkt unter Ihren CMS, jedoch Gesamtlaufzeit 10 Jahre (Also 1 Jahr länger und damit Endlaufzeit Februar 2016). Dies hat untike (sic) positive Effekte:

Der kritische Wechselkurs liegt dadurch bei 1,410.

Ihr Auszahlungsprofil werden wir spätestens morgen vormittags dann fixieren mit (hoffentlich):

Sie erhalten 6-M-EURIBor + 1,07 % fix (Also besser als vorher besprochen).

Im Gegenzug zahlen Sie 6-Mo - EURIBOR solange CHF > 1,410 (ebenso etwas niedriger, also günstiger als vorher besprochen).

(Wechselkurs aktuell- 1,410)

Wenn CHF < 1,410, zahlen Sie für das entsprechende Halbjahr 6-Mo-Euribor+---------­

---------------*100

Wechselkurs aktuell“

(grafische Darstellung so in der vorgelegten Anlage, die Uz.)

Auf diese Mail bestätigte jedenfalls Frau B, dass die Klägerin diesen Swap abschließen wolle, der sodann am 17.1.2006 (vgl. Anlage K 2) wie folgt von der Beklagten ausgefertigt wurde und unter der Referenznummer 258005:

„Zinssatz-Swap mit Währungskomponente“ mit einem Bezugsbetrag von € 5.000.000,--.

Als Zahler der variablen Beträge A war benannt die Beklagte, wobei sie den Basis-Satz (6-Monats-EUR-Euribor-Telerate) und noch zusätzlich einen Spread von 1,07% p.a. zahlen mußte.

Bezüglich der Zahllast der Klägerin als Zahlerin der variablen Beträge B heißt es für den Fall, dass der Kurs EURO/Schweizer Franken höher oder gleich 1,41 ist:

„Basis-Satz plus Spread“, wobei dieser Spread mit „+/- 0% p.a.“ festgesetzt wurde, ferner

„Basis-Satz plus Spread + ((1,41 - aktueller Kurs) / aktueller Kurs) x 100

falls für den jeweiligen Berechnungszeitraum der EURO/CHF Wechselkurs am Feststellungstag geringer als 1,41 festgestellt wird“. Der Basissatz war auch für die Klägerin wie für die Beklagte „6- Monats – EUR - EURIBOR-Telerate“

Diese Ausfertigung wurde vom Geschäftsführer B sen. am 26.1.2006 gegengezeichnet, als dem für die Beklagtenseite stets maßgeblichen Vertragspartner auf Klägerseite.

ln der Folgezeit wurden weitere Ideen der Beklagtenseite der Klägerseite kommuniziert. Es kam auch zeitweise zum Abschluss eines sog. „Gegenswaps“, der zeitweilig die Risiken aus dem streitgegenständlichen Swap minimieren sollte.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie falsch beraten worden sei.

Nachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich angekündigt hatte, die Klage auf den Zeugen zu erweitern, verfolgte sie dieses Ziel in der mündlichen Verhandlung vom 29.7.2013 nicht weiter, sondern beantragte ohne verbale Korrektur zuletzt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Beratung und Empfehlung des Zinssatzswaps mit Währungskomponente mit der Referenznummer 258005 (Laufzeit 19.1.2006 bis 23.2.2016) gegenüber der Klägerin der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht schuldhaft verletzt hat.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin den zu ihren Lasten auf den bei der Beklagten geführten Referenzkonten gebuchten Negativsaldo aus dem streitgegenständlichen CRS Geschäft mit der Referenznummer 258005 nicht auszugleichen hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Parteien wechselseitig nicht verpflichtet sind, weitere Zahlungen auf den in Ziffer 1 näher bezeichneten CRS-Vertrag zu leisten.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von EUR 5,864,80 an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagtenseite widersprach einer Teilklagerücknahme und beantragte Klageabweisung. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass sie keine Beratungspflichten verletzt habe, im Übrigen die Klägerin haftungsausschließendes Mitverschulden träfe; schließlich seien deren Ansprüche verjährt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere zu den Zeugeneinvernahmen von Frau B und den Herren l und K Bezug genommen.

Aus den Gründen

Eine Teilklagerücknahme liegt nicht vor, da eine Klageerweiterung auf den Zeugen K nur schriftsätzlich angekündigt, jedoch dann in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden war.

Die Klage hatte - soweit zulässig - vollen Erfolg bis auf die geltendgemachten Nebenforderungen.

I.

Die Klage ist unzulässig im vom Kläger zuletzt gestellten Antrag 1. Unabhängig von der Frage, ob ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt, fehlt diesem Antrag jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit der Feststellungsantrag Ziffer 2. als ein quasi Leistungsantrag vorrangig ist.

II.

Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, die Beklagte zur Bezahlung außergerichtlicher anwaltlicher Kosten in Höhe von knapp 6.000,-- € zur Zahlung zu verurteilen. Insoweit hat die Klägerseite lediglich Rechtsansichten geäußert, jedoch keinerlei Sachverhalt dergestalt, dass sie dargetan hätte, für welche außergerichtliche Tätigkeit sie eigentlich Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Zwar ist ein entsprechender Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten bei Obsiegen möglich, jedoch nur, wenn entsprechende anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit wenigstens schon einmal behauptet und dann ggf. bewiesen wird.

III.

Im Übrigen sind die gestellten Feststellungsanträge zulässig und begründet.

1. Die Feststellungsanträge im Übrigen sind zulässig, da insbesondere eine insoweit jederzeit zulässige Klageänderung nach§ 264 Nr. 2 ZPO vorlag. Zunächst hatte die Klägerseite während des Verfahrens Zahlungsantrag gestellt (vgl. Schriftsatz vom 22.7.2013, BI. 298 dA). Nachdem sich im Lauf des Verfahrens herausgestellt hatte, dass die Klägerin bisher überhaupt keine Zahlungen an die Beklagte geleistet hat aufgrund des streitgegenständlichen CRS-Swaps, insoweit zu ihren Lasten bei der Beklagten ein debitorisch geführtes Konto besteht, konnte sie nach § 264 II ZPO auf die dann gestellten Feststellungsanträge zurückweichen.

2. Die Feststellungsanträge sind wie tenoriert auch begründet.

Soweit der Beklagten überhaupt Zahlungsansprüche aus dem streitgegenständlichen CRS-Swap-Vertrag vom Januar 2006 zustehen, sind diese jedenfalls erloschen aufgrund der Schadensersatzpflicht - entweder im Wege der Verrechnung oder der konkludent erklärten Aufrechnung -, die die Beklagte trifft im Hinblick auf die massive fehlerhafte Beratung, die die Beklagte im Vorfeld zum Abschluss dieses CRS-Swaps der Klägerin angedeihen ließ.

a) Die Beklagte hat in gravierendem Umfang in vielen Punkten die Klägerin falsch beraten und sie dadurch zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages veranlasst.

aa) Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht, gerade im Hinblick auch auf die sehr detaillierten, glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen K dem damaligen Bankberater der Beklagten gegenüber der Klägerin, davon überzeugt, dass die Beklagte die Klägerin durch falsche Angaben zum Abschluss des Vertrages hier gebracht hat.

Zunächst sei an dieser Stelle zusammenfassend der Ablauf des Beratungsgeschehens geschildert - auf die einzelnen Punkte wird weiter unten eingegangen.

Die Beklagte wußte von vornherein, dass die Klägerin lediglich grundgeschäftsbezogene Transaktionen vornehmen wollte.

ln Kenntnis der WPHG Checklisten, die die Klägerin unterschrieben hat (vgl. Anlage K 1) die ebenfalls nur die grundgeschäftsbezogene Geschäftspolitik herausstreichen mit Ausnahme beim Zinsmanagement hat die Beklagte der Klägerin ein Geschäft verkauft, mit dem diese in erheblichem Umfang Währungsrisiken mit Schweizer Franken einging, obwohl sich insoweit keine Gegenposition in Schweizer Franken im Geschäftsverhalten der Klägerin wiederfindet, die einzigen Fremdwährungsinteressen der Geschäftspolitik der Klägerin lagen in ungarischen Forint (HUF) .

Die Beklagte brachte die Klägerin zu einem nicht grundgeschäftsbezogenem währungsriskanten Geschäft in Kenntnis der Tatsache, dass - wie sich gerade auf der überzeugenden Aussage K ergab - die Klägerin es sogar abgelehnt hatte, entsprechende Geschäfte auf Basis EUR/Ungarische Forint zu tätigen, obwohl die Klägerin über eine ungarische Tochtergesellschaft wenigstens in diesem Bereich eine Verwendung für Forint gehabt hätte.

Die Beklagte brachte der Klägerin den streitgegenständlichen Swap nahe trotz der Kenntnis der Tatsache, dass die Klägerin den Abschluss eines sog. Cross­Currency-Swaps auf der Basis EUR/CHF ablehnte vor dem Hintergrund, dass am Ende der Laufzeit diese Swaps ein zwingender Währungstausch notwendig gewesen wäre.

Schon dieses Anbieten eines mit erheblichen Währungsrisiken verbundenen Swapvertrages stellt daher eine erhebliche Falschberatung der Klägerin durch die Beklagte dar.

Garniert war diese Fehlberatung mit weiteren umfangreichen Falschangaben sowie beschönigenden und irreführenden Angaben zum abgeschlossenen Geschäft.

Dieses „Beratungsgebäude“ wurde im vorliegenden Fall sodann zeitlich am Ende noch gekrönt durch eine Email an die Klägerin (K5), in der die Beklagte die Berechnungsformel des streitgegenständlichen Swaps falsch darstellte, in Kenntnis der Tatsache, dass nicht die Zeugin Frau B der Abschlussberechtigte gewesen war, sondern der Geschäftsführer der Klägerin, dem diese Email als Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurde, womit die Bank zumindest rechnen musste aufgrund der Tatsache, dass zuvor bereits vielfach Geschäfte durch Frau B abgelehnt wurden unter Hinweis auf ihren Vater.

Das gesamte Beratungsgebäude der Beklagten klärte auch nicht in hinreichender Weise über die massiven Risiken und Ungleichgewichte des eingegangenen Vertrages auf; die Beklagte tätigte diese Beratung (auch vor dem Hintergrund ihr ohne Weiteres verfügbarer Zahlen) in Kenntnis der Tatsache, dass die Klägerin überhaupt nicht angesichts ihrer bilanziellen Verhältnisse einer „Zinsoptimierung“, wovon die Beklagte sprach, bedurfte, bei einem Zinsaufwand von gut 100.000,-- € bis 150.000 € per anno und einer „Optimierungsmöglichkeit“ von gut 50.000,-- € per anno bei einem Risiko, welches sich - beschränkend ausschließlich auf dem bisherigen Verhalten der Schweizer Nationalbank zur Währungsintervention - auf insgesamt mindestens gut 8 Mio. EUR belief.

Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht gerade infolge der Aussagen der beiden, bei der Beklagten beschäftigten, Zeugen I und K samt dem von diesen behaupteten, der Klägerseite mitgeteilten, Beratungsunterlagen.

bb) Im Einzelnen hierzu:

(1)

Der Beklagten war bewusst, dass die Geschäftspolitik der Klägerin stets nur grundgeschäftsbezogen war bezüglich Währungsgeschäfte im weitesten Sinne. Dies ergab sich nicht nur aus den von der Klägerin bestätigten Angaben in der WPHG-Checkliste vom 01.02.2005 (vgl. Anlagenkonvolut K 1) sondern auch aus dem weiteren Verhalten der Klägerin nach diversen Verkaufsgesprächen der Beklagten mit der bei der Klägerin angestellten späteren Zeugin Frau B.

(11)

Die sog. WPHG-Checkliste beinhaltet bezüglich der Vermögensanlage die Auskünfte der Klägerin, dass Anlageverhalten und Kenntnis regelmäßig ohne Währungsrisiko eingegangen wurden mit einer Ausnahme, nämlich bei festverzinslichen Wertpapieren. lmmobiliengeschäft, Investmentfonds, geschlossene Immobilienfonds und sonstige wurden ebenfalls nur ohne Währungsrisiko eingegangen. Die Geschäftspolitik wurde allgemein als „i.d.R. grundgeschäftsbezogen“ bezeichnet.

Beim Zinsmanagement wurde aktives Risikomanagement angekreuzt, während die Geschäftspolitik beim Währungsmanagement (Devisen) wiederum als in der Regel grundgeschäftsbezogen bezeichnet wurde.

Dass die Beklagten, wie der Zeuge K vortrug, das streitgegenständliche Geschäft nur unter Zins- und nicht unter Währungsgeschäfte eingruppierte, mag einer Selbsttäuschung der auf Verkauf gerichteten Prozesse bei der Beklagten geschuldet sein, entspricht jedoch nicht dem Erwartungshorizont des Erklärungsempfängers, wenn dieser, wie hier vorliegend, die WPHG-Checklisten wie zitiert, ausfüllt.

Hier war es zu berücksichtigen (weiter unten), dass der streitgegenständliche sog. „Zinssatzswap mit Währungskomponente“ in sich bereits eine extreme beschönigende und deshalb falsche Bezeichnung beinhaltet.

Bei einem Swapgeschäft werden regelmäßig verschiedene Geschäfte getauscht, bei einem Zinssatzswap beispielsweise kurz- gegen langfristige Zinsen.

Der vorliegende Zinssatzswap mit angeblicher Währungskomponente war jedoch so konstruiert, dass sich die scheinbar variablen Basiszinssätze, die auf der 6-Monats-EURIBOR-Telerate basierten, auf beiden Seiten des Vertrags herauskürzten: Da sowohl die Klägerin diesen Basiszinssatz + einem „X“ wie auch die Beklagte diesen bezahlen mußten, wurden hier jenseits des „X“ jeweils die gleichen nominellen Beträge geschuldet. Der eigentlich tatsächlich variable 6-Monats-Euribor wurde dadurch zu einer Konstanten, da die Zahl- und Forderungsbeträge sich stets - gleich in welcher Höhe der Euribor festgestellt wurde - aufhoben.

Als einzige Variable im Vertrag ist das Kursverhältnis des EURO zum Schweizer Franken übriggeblieben. Einziges Risiko bei diesem Geschäft ist dieses Wechselkursrisiko, welches die Klägerin jedoch schon gemäß der Selbsteinschätzung bei den WPHG-Checklisten ablehnte – unabhängig davon, ob die Bank diese Einschätzung vornahm und der Kunde diese nur bestätigend unterschrieb oder diese Einschätzung vom Kunden selbst erfolgte.

(22)

Gerade wie sich aus der überzeugenden Aussage des Zeugen K insoweit ergibt, war der Beklagten auch stets klar gewesen, dass die Klägerin Währungsrisiken nicht eingehen will. So lehnte die Klägerin den Abschluss eines Cross-Currency-Swaps EUR/Ungarische Forint ab, obwohl diese im Hinblick auf das Endrisiko (dass nämlich die Klägerin bei Ende der Laufzeit Ungarische Forint erhalten würde), diese operativ verwenden konnte für ihre ungarische Tochter.

Aber schon hier war die Entscheidung der Klägerin der Beklagten kommuniziert worden, dass die Absicherung solche Währungsrisiken ggf. über die ungarische Tochter, die dortige Geschäftsführung laufen solle (vgl. insoweit Aussage K, BI. 321 dA und Anlage B 12, dort S. 11 dA).

Mitte 2005 lehnte die Klägerin durch Frau B auch den Abschluss eines Cross-Currency-Swaps EUR/CHF ab, gerade vor der Aufklärung durch den Zeugen K, dass am Ende der Laufzeit dieser Swap ein Währungsrisiko in Schweizer Franken beinhaltete. Denn bereits zu Laufzeitanfang sei der Wechselkurs der am Ende der Laufzeit für den Tausch maßgeblich ist, fixiert. Wie der Zeuge weiter ausführte, habe Frau B     gerade wegen dieser Bedenken bezüglich des zwingenden Tauschs am Vertragsende gezögert, einen Cross-Currency-Swap insoweit abzuschließen, weshalb der Zeuge K dann auf ein Produkt, nämlich das streitgegenständliche kam, welches im Dezember 2005 noch nicht von der Beklagten angeboten worden sei, jedoch vielleicht demnächst kommen könne.

Auch dieses Verhalten bezüglich eines Cross-Currency-Swaps auf CHF/EUR Basis und seiner Ablehnung zeigte, dass die Klägerin in keiner Weise währungsspekulierend tätig werden wollte.

(2)

Diese fehlerhafte Beratung, einer ausschließlich auf Grundgeschäft bezogen handelnde Klägerin zu empfehlen, ein währungsriskantes Geschäft abzuschließen wurde manifestiert durch eine Vielzahl von Falschangaben, die die Beklagte ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit den Aussagen ihrer Angestellten I und K im Verlauf der Beratungen der Klägerinan den Tag legte:

(11)

Bereits die Vertragsbezeichnung mit „Zinsswap mit Währungskomponente“ ist auf Irreführung und Täuschung angelegt durch die Verwendung des Wortes „Komponente“. Der ganze Vertrag basiert auf dem Wechselkursrisiko EUR/CHF. Alle anderen angeblichen Variablen kürzen sich gegenseitig hinaus. Auf diese anderen Scheinvariablen kommt es tatsächlich nicht an.

Wenn die Beklagte als Zahlerin der „variable Beträge a)“ verpflichtet ist, einen Basissatz von 6 Monats-EURIBOR-Telerate plus einem Spread von+ 1,07% p.a. zu bezahlen, ist dieser Euribor-Satz nur eine Scheinvariable.

Die Zahlerin der variablen Beträge b) war die Klägerin, die zahlen musste den Basissatz 6 Monats-EURIBOR-Telerate, die sich eben als Scheinvariable herauskürzt, da sie auf beiden Seiten der Gleichung steht, zuzüglich eines Spreads von (1,41 - aktueller Kurs): aktueller Kurs x 100 bezogen auf den Wechselkurs EUR/CHF.

Die Verwendung des Begriffs Komponente, welches in der deutschen Sprache steht für eine „Beigabe“, ein „Bestandteil“, nicht die Hauptsache ist hier bewusst irreführend und falsch angelegt, um den Kunden über den wahren Charakter des Geschäfts zu täuschen. Die Chancen und v.a. Risiken für die Klägerin ergaben sich ausschließlich aus dem Wechselkurs zwischen EURO und Schweizer Franken.

Die Verwendung des Begriffs „Komponente“ war insoweit falsch, weil die einzig tatsächlich verbleibende Variable im Vertrag gerade dieses Wechselkursrisiko darstellt und sonstige Beigaben lediglich verbrämender Natur sind, um das Währungsrisiko zu verdecken.

(22)

Wie sich aus der glaubhaften Aussage des ZeugenK  ergab, versandte er die Anlage B 5, quasi die Kurzpräsentation des streitgegenständlichen Vertrages per Email kurz vor Vertragsabschluss an den Kunden.

Diese Anlage B 5 enthält viele falsche Angaben der Beklagten. So heisst es dort ganz zu Beginn:

„Der CRS hat das Ziel, die Zinsaufwendungen ihrer bestehenden Kredite zu senken.“

Der Beklagten war bekannt, zwischen den Parteien ist es mittlerweile auch unstreitig, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich Kreditverpflichtungen der Klägerin bei der Sparkasse, also einem Konkurrenzinstitut der Beklagten bestanden. Der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages war daher schon vornherein nicht geeignet, die Zinsaufwendungen der Klägerin zu senken, im günstigsten Fall hätte sich durch den streitgegenständlichen Vertrag hier die Eröffnung einer weiteren Einnahmequelle ergeben, nicht aber die Senkung von Zinsverpflichtungen ggü. der Sparkasse.

ln der Mitte dieses Blattes B 5 heißt es weiterhin „Optimierung ohne (dieses Wort in roter Farbe und unterstrichen, die Uz.) Währungsrisiko (alle Zahlungen in EURO)“.

Dass alle Zahlungen hier in EURO erfolgten, entspricht noch der Wahrheit, dass ein Währungsrisiko nicht bestand, ist schlicht gelogen. Der Vertrag ist gerade gekennzeichnet dadurch, dass er hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Auswirkungen ausschließlich auf das Wechselkursverhältnis EUR/CHF abstellt. Optimiert wurde hier allenfalls die Ertragslage der beklagten Bank,

eine „Optimierung“ ohne Währungsrisiko war gerade für die Klägerin hier nicht gegeben.

Der Verweis darauf, daß alle Zahlungen in EURO erfolgen, soll gerade vertuschen, dass sich der Vertrag eben ausschließlich um das Währungsrisiko EURO/CHF drehte.

Weiter unten heißt es auf dieser Anlage B 5 auch noch:

„Diese Optimierungsidee lässt Sie ohne direktes Wechselkursrisiko in Form der Auszahlung 0,9% an der niedrigeren Schweizer Zinskurve partizipieren“.

Da das Währungsrisiko jedoch die einzige Variable des streitgegenständlichen Vertrages war, war auch diese Angabe falsch und in beschönigender Absicht dargetan; dass auf derselben Anlage B 5 noch Berechnungsbeispiele gebracht werden für den Fall, dass der Kurs des EURO gegenüber des Schweizer Franken von 1,41 auf 1,39 sinkt, dargebracht wurde, hat in der Gesamtschau lediglich allenfalls Funktion, später ggf. in einem Prozess - wie geschehn - behaupten zu können, man habe den Kunden ja schließlich auch über die Verlustrisiken aufgeklärt.

(33)

Auch die ständige Behauptung des Beklagtenvertreters (vgl. BI. 58 d.A.), des Zeugen K und beispielhaft in der Anlage B 5, dass eine „Zinsoptimierung“ vorgenommen worden sei, ist falsch. Die Zinsbelastungen der Klägerin schwanken per anno zwischen 100.000 und 150.000 € rund.

Da die Scheinvariable 6-Monats-Euribor sich herauskürzt, erhält die Klägerin per Saldo p.a. auf der Basis € 5.000.000,-- den Spread über 1,07%, den die Beklagte zu leisten hat, mithin € 53.500,--.

Das Risiko der Klägerin beläuft sich derzeit - d.h. bei Abstellen auf die gerichtsbekannte Absicht der schweizerischen Nationalbank, den Kurs des Euro nicht unter 1,20 ggü. dem Schweizer Franken fallen zu lassen - auf Basis der im Vertrag genannten und oben geschilderten Formel unter Wegkürzung der Scheinvariable 6-Monats-Euribor auf (1,41 - 1,20)/1,20 * 100 = 17,5%, diese p.a. auf den vertraglichen Bezugsbetrag von € 5.000.000,-­ somit auf € 875.000,-- p.a., bei einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren mithin auf € 8,75 Mio.

Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 belief sich bei der Klägerin auf rund 1,1 Mio. €. Bei diesen Zahlenverhältnissen überhaupt von „Optimierung“ zu sprechen, wenn die Klägerin einen maximalen Ertrag per anno von 53.500,-- € erzielen konnte unter gleichzeitiger Hereinnahme eines Wechselkurswährungsrisikos von 8,75 Mio. € (aber dies nur dann, wenn die Schweizer Nationalbank in der Lage ist, ihre gerichtsbekannte Absicht den Wechselkurs des EURO gegenüber dem Schweizer Franken nicht auf unter 1,20 sinken zu lassen - sonst noch höher) ist in kaufmännischer Sichtweise nicht nachvollziehbar und überhaupt nur erklärbar, wenn die Aussage des Zeugen K  stimmte, dass er (so am Ende seiner Aussage) die Gewinn- und Verlustrechnung der Klägerin überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe hinsichtlich der Zinsaufwendungen, nachdem er sich vorher daran nicht mehr erinnern konnte oder wollte.

Die maximal denkbare Senkung der Zinsaufwendung um 30 - 50 % (= 5 % des gesamten Jahresgewinns!) bei gleichzeitiger Hereinnahme eines Währungsrisikos von 875.000,-- € p.a. (= ca. 80 % des Jahresgewinns!) als „Optimierung“ zu bezeichnen mag Indiz für den Verkaufsdruck bei der Beklagten sein, entspricht jedenfalls nicht der ansonsten üblichen Verwendung des Begriffs „Optimierung“.

(44)

Falsch ist auch die Verwendung des Begriffs „Subvention“ in den Unterlagen ­ gemeint als „Zinssubvention“ - durch die Beklagte, bspw. in Anlage B 16 gewesen. Der Begriff „Subvention“ bezieht sich auf öffentliche Leistungen des Staates, wie z.B. § 264 StGB zeigt, nicht auf privatrechtlich eingekaufte Ansprüche.

Konsequent diese Falschangaben fort- und irreführend wird dann auf S. 7 der Anlage B 16 davon gesprochen, daß die

„Subvention ... gegebenenfalls negativ“

werden kann. Die Verwendung der Begrifflichkeit „negative Subvention“ für tatsächlich drohende Verluste ist zwar eine Meisterleistung der Wortverdrehung, aber gerade deshalb - da dieser Begriffsverwendung eine doch längere gedankliche Leistung vorausgegangen sein muß - eine bewußte Irreführung.

(55)

Falsch in den Beratungen durch die Beklagte war auch die Aussage im Zusammenhang mit einem beworbenen CMS: „Nutzen Sie die Chancen der Kostensenkung“ (vgl. Anlage K 4 unten); durch diese Verträge konnte allenfalls eine neue Ertragsquelle erschlossen werden, Erträge also gesteigert, nicht jedoch Zinskosten für bestehende Darlehen bei fremden Kreditinstituten gesenkt.

(3)

Die Beklagte tätigte darüber hinaus weitere beschönigende und deshalb irreführende Angaben gegenüber der Klägerin, um diese zum Abschluss des streitgegenständlichen Swapvertrages zu veranlassen.

(11)

So wies die Beklagte zwar auf Wechselkursrisiken hin, auch in der oben genannten Anlage B 5. Dort zeigte sie immerhin überhaupt ein „Bad-case­Szenario“ auf, für den Fall, dass der EURO gegenüber dem Schweizer Franken auf 1,39 statt 1,41 als den ursprünglichen Grenzkurs fallen würde, allerdings beinhaltete diese Darstellung nicht ein „Worst-Case-Szenario“ noch wurde es betraglich in EURO dargestellt.

Auch die weiteren Risikohinweise in anderen, nicht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag, aber immerhin im Verhältnis zu CHF aufgeführten Hinweise der Beklagten, halten sich betraglich in einem überschaubaren Risikorahmen, wenn beispielsweise in der Anlage B 15, dort S. 6, die Spanne Verlust/Gewinn in € von minus 69.333,-- € bis plus 60.000,-­ € reichte.

Dies steht in keinem Verhältnis zum oben genannten Risiko, das sich bei einer von der Schweizer Nationalbank durchgehaltenen Wechselkursgrenze von 1,20 bei der Klägerin sich auf 8,75 Mio. darstellt - unabhängig davon, inwieweit es sich verwirklicht- bei einem nach oben begrenzten Ertrag von maximal 53.500,-- € p.a.

Gemäß der Formel des streitgegenständlichen Vertrages dort auf Seite 2, Anlage K 2, belief sich das Risiko der Klägerin bei einem Wechselkurs EURO/CHF von 1,10 schon auf 1,4 Mio. € p.a., bei einer Vertragslaufzeit von 10 Jahre, also auf 14. Mio., bei Parität EUR/CHF für 1,00 bereits auf 2,05 Mio. p.a., insgesamt also 20,5 Mio. auf die Gesamtlaufzeit von 10 Jahren gerechnet.

Die Reihe lässt sich nach oben hinsichtlich der Risiken, die die Klägerin im Währungsbereich eingegangen ist, massiv steigend bis „0“ Wechselkursgrenze weiter berechnen. Wenn dann bei diesem massiven Risiko der Klägerin die Risikoberechnungen der Beklagten lediglich im kleinen fünfstelligen Bereich spielen, sind es beschönigende Angaben, angesichts der tatsächlichen Risiken zur Verschleierung tatsächlicher Risiken.

(22)

ln diesem Zusammenhang passend ist auch, dass die Anlage B 5, die nach Angaben des Zeugen K begleitend zu dem streitgegenständlichen Vertrag dem Kunden per Mail geschickt wurde, diese von „ohne direktes Wechselkursrisiko“ sprach oder der Zeuge K mitteilte, dass er in der Beratung gegenüber der Klägerin immer von „offenem Wechselkursrisiko“ oder Währungsrisiko oder „nach oben offenen Risiko“ (vgl. BI. 333 d.A.) gesprochen habe.

Es stellt dies angesichts des massiven millionenschweren Währungsrisiko, welches die Klägerin bei eigenen Erträgen von max. € 53.500,-- p.a. einging, ebenfalls eine bewußte Verharmlosung der Risikolage dar, die der Beklagten auch - angesichts der Notwendigkeit der Genehmigung dieser Verträge in der Kreditabteilung (siehe hierzu unten) - sehr bewußt war.

Da der streitgegenständliche Vertrag überhaupt als Variable ausschließlich das Wechselkursverhältnis „€/CHF“ beinhaltete, ist die Verwendung des Wortes „direktes“ in „ohne direktes Wechselkursrisiko“ eine Beschönigung und ein massives Indiz dafür, den Kunden nicht adäquat aufzuklären, sondern beschwatzen zu wollen.

(33)

Beschönigend war auch die Darstellung, dass man „Bilanzen“ der Klägerin benötige und ggf. das Geschäft auf die Gesamtholding abstelle - ohne weitere Erläuterung, die die Zeugen I und K gerade nicht darlegen konnten. Die Klägerin selbst hätte daraus den Schluss ziehen sollen, dass damit auch eine Bonitätsprüfung der Klägerin bzw. der Holding, der sie angehört, vonstatten ging.

Die Anforderung der Bilanzen durch die Beklagte, wie sie die Zeugen I und K (vgl. BI. 323f d.A.) überzeugend berichteten und hierin von der ansonsten günstigenfalls etwas unbedarft wirkenden Zeugin bestätigt wurden, sowie die Ausführungen der Bankzeugen, daß das Geschäft durch die Kreditabteilung vorab genehmigt wurde und zwar im Hinblick auf die Bonität der Gesamtholding, der die Klägerseite angehört, zeigt, daß sich die Beklagte schon bei Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages der hohen Risiken bewußt war.

Hätte die Beklagte die Risiken im Hinblick auf bisherige Wechselkurseinschätzungen (im Jahr 2006) nur in den Bereichen gesehen, wie sie sie betraglich vorrechnete (z.B. im „Bad Case Szenario“ in der Anlage B 5), hätte sie das Risiko betraglich nur bei € 72.000,-- p.a. (1,44% auf 5 Mio.) sehen können. Hierfür hätte ja schon fast die „Bagatellkompetenz“ des Zeugen I über Kredit € 50.000,-- (vgl. dessen Aussage BI. 317 d.A.) ausgereicht, jedenfalls die „Portokasse“ der Klägerin selbst.

Daß jedoch die Kreditabteilung diese Verträge genehmigen mußte und dabei nicht einmal auf die Bonität der Klägerin alleine abstellte (bei deren Jahresüberschuß über 1 Mio.), wie sich aus den Aussagen der Bankzeugen I und K überzeugend ergab, zeigt, daß auch vor dem Hintergrund damaliger (im Jahr 2006 bestehender) Wechselkurserwartungen die Risiken für die Klägerin durch die Beklagte in weitaus höheren Regionen angesiedelt wurden als die insoweit fast lächerlich zu nennenden „Bad Case“ - Szenarien z.B. auf der Anlage B 5.

Die Beklagte sah offensichtlich bereits bei Geschäftsabschluss die Risiken der Klägerin als erheblich an, weshalb das Geschäft letztendlich auch intern zunächst von der Kreditabteilung genehmigt worden war. Tatsächlich hat sich ja dieses Risiko ebenfalls realisiert, da die Klägerin ein im Millionenbereich im Minus befindliches debitorisches Konto bei der Beklagten zur Zeit führt, weil dort die halbjährlich festgestellten Verluste aus dem streitgegenständlichen Vertrag zu Lasten der Klägerin verbucht sind.

Dementsprechend muss die Klägerin derzeit auch damit leben, dass möglicherweise die Beklagte gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen bereits an die Bundesbank eine Millionenkreditmeldung bezüglich der Klägerin abgesetzt hat mit der Folge einer verschlechterten Bonität der Klägerin bei dritten Kreditinstituten.

Daß die Klägerin hierüber aufgeklärt wurde, konnten weder der Zeuge I und noch der Zeuge K bestätigen.

(4)

Diese gesamte falsche Beratung, die sich über ein gutes Jahr hin erstreckte, wurde dann gekrönt von der inhaltlich falschen Email (Anlage K 5) des Zeugen K von der Beklagten vom 16. Januar 2006, in dem er die Berechnungsformel für den streitgegenständlichen Vertrag falsch darstellte und bei deren Anwendung dieser in der Email genannten Formel die Klägerin nicht ins Minus gelaufen wäre.

Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass dem Zeugen K immer klar war, dass die Zeugin B über keine Abschlusskompetenzen verfügte, weil sie mehrfach Geschäfte dann doch nicht tätigte, nachdem sie zwar eine Beratung des Zeugen K erhalten hatte, aber bei ihrem Vater nachfragte.

Auch verlangte die Beklagte dann eine Bestätigung des streitgegenständlichen Vertrages, die von dem Geschäftsführer der Klägerin am 26.1.2006 handschriftlich unterzeichnet wurde. Dem Zeugen K war daher klar, dass diese Email auch Entscheidungsbasis für den ihm bis dato persönlich gar nicht bekannten Geschäftsführer der Klägerin sein konnte.

Auch wenn diese Email möglicherweise nur fahrlässig falsch formuliert worden ist, setzte sie angesichts des Beratungsdesasters zuvor praktisch den „krönenden Schlussstein“ auf die Falschberatung der Klägerin durch die Beklagte und veranlasste die Klägerin nunmehr endgültig zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages. Daß aus den anderen Unterlagen, z.B. der Anlage B 5 die Formel richtig entnommen werden konnte wie auch aus der Vertragsurkunde, fällt angesichts der Gesamtschau nicht mehr in das Gewicht.

Vielmehr passte die falsche Darstellung der Formel genau in die Beklagtenabgaben in die Mitte der Anlage B 5, wo der streitgegenständliche Vertrag vorgestellt wurde mit: „Optimierung ohne Währungsrisiko (alle Zahlungen in Euro)“; gerade durch die in der Email K 5 falsch dargestellten Formel stellte sich fälschlich der Vertrag tatsächlich ohne Währungsrisiko dar.

Aus diesen Gründen hat sich die Beklagte wegen umfassender Beratungsfehler zu Lasten der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte nur in einem wesentlichen Punkt bei ihrer Beratung wahrheitsgemäße Angaben machte, nämlich im letzten Satz der Anlage B 5 „somit sehen wir für diese Idee sehr deutliche Ertragschancen“, allerdings ohne Klarstellung, dass diese Ertragschancen sich hier nur bei der Beklagten realisierten.

b)

Diese Pflichtenverstöße der Beklagten aus ihrem Beratungsvertrag mit der Klägerin führten zu dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages und damit zu dem derzeit bei der Klägerin eingetretenen Schaden von derzeit rechnerisch schon über 1 Mio. € (im Jahr der Klageeinreichung), den sie auch in der vertraglichen Restlaufzeit bis 2016 völlig unabhängig von der Währungsentwicklung €/chf nicht mehr aufholen könnte, da ihre Ertragschancen auf € 53.500 p.a. begrenzt sind.

Durch ihr Gesamtverhalten zeigte die Klägerinder Beklagten ständig, dass sie keinesfalls bereit war, irgendwelche Währungsrisiken einzugehen. Die Klägerin machte dies sogar klar in einem Bereich, wo sie Verwendung für Fremdwährungen, nämlich in Ungarischen Forint aufgrund eigener Geschäftstätigkeiten, gehabt hätte.

Nur durch die Verbrämung des Wechselkursrisikos im streitgegenständlichen Vertrag (siehe z.B. die Verwendung des Begriffs „Komponente“) gelang es der Beklagten, die Klägerin zu überzeugen, den streitgegenständlichen Vertrag abzuschließen.

Die daraus resultierenden Schäden der Klägerin spiegeln sich daher in der Höhe exakt wieder in dem Schaden, den die Beklagte durch Falschberatung ausgelöst hat.

c)

Diese Schadenshöhe ist auch nicht zu minimieren, weder unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, noch unter dem Gesichtspunkt Mitverschulden:

aa)

Die Ausführungen der Beklagten zum Vorteilsausgleich sind im vorliegenden Verfahren irrelevant, da hier gar keine Zahlungen geflossen sind und auch nicht mehr nach Klageänderung durch die Klägerseite begehrt werden.

Die Klägerin beantragte vielmehr zuletzt eben nur, dass die Klägerin nicht den Negativsaldo bei der Beklagten ausgleichen muss. Auf diesem Verrechnungskonto wurden jedoch auch die Gutschriften in Höhe von 53.500 € p.a. durch die Beklagte zugunsten der Klägerin verbucht, wie sich im Laufe des Verfahrens herausstellte.

Die Klägerin beantragte sogar weiterhin, dass die Parteien wechselseitig nicht verpflichtet seien, weitere Zahlungen zu leisten und gab damit zu erkennen, dass sie auch die ihr an ich zustehenden 53.500,-- € p.a. von der Beklagten nicht begehrte.

Der Einwand des Vorteilsausgleichs geht daher ins Leere.

bb)

Im vorliegenden Fall ist auch nicht der Schadensersatzanspruch zu kürzen unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens der Klägerin.

(1)

Ein Mitverschulden der Klägerin im Zusammenhang mit der Entstehung und damit Unterzeichnung des streitgegenständlichen Vertrages war hier nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Solches kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur in Betracht in besonderen Ausnahmefällen.

Ein solcher Ausnahmefall kann hier sehr wohl grundsätzlich angenommen werden aufgrund der Tatsache, dass hier nicht ein Privatanleger gehandelt hat, sondern ein durchaus in Alltagsgeschäften erfahrenes Wirtschaftsunternehmen, geführt von dementsprechend mittelständisch orientierten Unternehmern.

Aus diesem Grund hat das Gericht zunächst im frühen ersten Termin auch ein erhebliches überwiegendes Mitverschulden zunächst einmal unterstellt für die Güteverhandlung nur vor dem Hintergrund der Kaufmannseigenschaft der Klägerin.

Im weiteren Verfahren zeigte sich jedoch, dass auch diese Kaufmannseigenschaft im vorliegenden besonderen Fall weit hinter den Fehlleistungen der Beklagten zurücktrat.

Die Bedeutung der falschen Formel in der Email Anlage K 5 vor dem Hintergrund einer jahrlang permanent falschen und verharmlosenden Beratung der Beklagten, wie sie gerade der Zeuge K eindrucksvoll bestätigte, kann im vorliegenden Fall nicht dazu führen, dass die Kaufmannseigenschaft noch anspruchsmindernd ins Feld geführt werden könnte.

(2)

Ein späteres Mitverschulden durch Unterlassung des Abschlusses weiterer „Gegenswap-Verträge“ bzw. ggf. vorzeitiger Auflösung solcher, kann der Klägerin ebenfalls nicht zur Last gelegt werden.

Angesichts der Beratungsfehlleistung der Beklagten im Vorfeld des streitgegenständlichen Vertrages konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, noch in irgendeiner Form auf das Geschäftsgebaren der Beklagten zu vertrauen. Die Sachlage ist hier ähnlich, wie wenn ein Arzt, der fälschlich statt des abgestorbenen rechten Beines das linke wegamputiert, als Schadensminderungsobliegenheit ins Feld führt, dass ja dann der Patient sich auch noch das andere Bein bei diesem Arzt - natürlich kostenlos - hätte wegamputieren lassen können.

d)

Die Beklagte kann sich gegen ihre Schadensersatzpflicht auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Hierbei ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, inwieweit die allgemeine Deliktsverjährungsnorm des § 195 BGB oder die kürzere Verjährung nach § 37a WpHG greifen würde.

Im vorliegenden Fall greift nämlich zu Gunsten der Klägerin die Vorschrift des § 215 BGB ein: Mit Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages standen sich bereits gegenüber der ggf. auszulösende Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Vertrag (der jetzt auf einem debitorischen Konto bei der Beklagten rechnerisch ausgewiesen ist und aus dem die Beklagte Zahlung verlangen könnte) und der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Beratungsvertrag; § 215 BGB stellt gerade fest, dass sich ein Schuldner, der seinerseits sich einer Forderung berühmen kann gegen seinen Gläubiger, darauf verlassen kann, daß keine Verjährung greift, wenn sich die jeweiligen Forderungen aufrechenbar einmal gegenüber standen.

Die Aufrechnung des Vertrages liegt auch deshalb immer vor, weil in dem Moment, in welchem ein Zahlungsanspruch der Beklagten betraglich entsteht und fällig wird, sofort spiegelbildlich aufgrund des Beratungsfehlers der Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe entsteht und fällig wird (vgl. Palandt/Grüneberg Rn 11 f zu § 387 BGB).

ln der Umstellung des ursprünglichen Zahlungsantrags (22.7.2013), in dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag zeigte die Klägerin, dass sie insoweit hier konkludent die Aufrechnung erklärte, sofern man überhaupt von zwei getrennten Verträgen (Zinsswapvertrag einerseits, Beratungsvertrag andererseits) ausgeht und nicht von einem einheitlichen Schuldverhältnis, welches im Wege der Verrechnung zum Erlöschen zu bringen wäre und dann mit gleicher Rechtsfolge nach§ 215 BGB gegenüber der Beklagten durchsetzbar wäre. Letztere Überlegung erscheint der Kammer überzeugender aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen Beratungsfehlleistung der Beklagten und Vertragsschluß, braucht aber wegen § 215 BGB nicht entschieden zu werden.

Auch insoweit wies •jedenfalls das Verfahren die Besonderheit auf, daß die Klägerin an die Beklagte noch gar keine Beträge gezahlt hatte und deshalb auch keine Rückzahlung oder Schadensersatz durch Zahlung verlangen konnte.

e)

Da jedenfalls die Zahlungsansprüche der Beklagten aufgrund eigener Schadensersatzansprüche der Klägerin - sei es durch Aufrechnung, sei es durch Verrechnung - erloschen sind, und Zahlungsansprüche der Klägerin wegen Schadensersatz nicht begehrt wird, war nicht näher zu prüfen, inwieweit (gerade im Hinblick auf die inhaltlich falsche Email Anlage K 5) die Parteien sich überhaupt wirksam geeinigt hatten oder nicht ein Dissens vorgelegen hat und deshalb eine vertragliche Grundlage zwischen ihnen überhaupt nicht besteht.

Auch brauchte nicht geklärt werden, ob ein Fall des Wuchers nach § 138 BGB angesichts des Chance-/Risikoverhältnisses von 53.500,-- € auf der einen und 875.000,-- € p.a. auf der anderen Seite eingreift, nachdem die Risikolage der Wechselkursentwicklung der Beklagten sehr bewußt war, wie die Genehmigung der Verträge durch die Kreditabteilung bei Abstellen auf die Bonität der Gesamtholding (bei einem Jahresüberschuß alleine der Klägerin von über 1 Mio €) zeigt.

Auch brauchte insoweit nicht im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage nach§ 313 BGB geprüft werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zu Grunde zu legenden Streitwerts auf der Basis von 1,20 € /CHF vor dem Hintergrund, dass es gerichtsbekannt der Schweizer Nationalbank bisher gelungen ist, ein weiteres Ansteigen des Schweizer Frankens zu verhindern. Dementsprechend war das wirtschaftliche Risiko nur vor diesem Hintergrund und nicht von Wechselkursen darunter zu bemessen.

Die Teilabweisungen bezüglich der weiteren Feststellungsanträge waren wirtschaftlich in den zuzusprechenden Anträgen enthalten und waren vor dem Hintergrund des § 92 ZPO nicht gesondert kosten-auslösend. Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten sind ebenfalls nicht streitwerterhöhend gemäߧ 4 ZPO.

Soweit Sicherheitsleistung•gem. § 709 ZPO angeordnet wurde, betrifft dies nur den Kostenausspruch.

 

 

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