LG München I: Faktischer Konzern - Nachteilsausgleich - Stimmrechtsvollmacht - Record Date
LG München I, Urteil vom 10.12.2009 - 5 HK O 13261/08
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse einer Hauptversammlung der Beklagten.
A.
I. 1. Die Beklagte und die italienische Großbank U... S.p.A. (im Folgenden:
U...) schlossen am 12.06.2005 ein sogenanntes Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA), das die zukünftige Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Banken regeln sollte und dabei namentlich auch Bestimmungen bezüglich der Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten auf U... enthielt. Zudem veröffentlichte U... seine Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Beklagten, in deren Verlauf bis zum Vollzug am 17.11.2005 U... so viele Aktien der Beklagten erwarb, dass sich der Aktienanteil von U... auf 93,93 % am Grundkapital der Beklagten belief.
Am 12.9.2006 schlossen die Beklagte und U... einen Anteilskaufvertrag in Bezug auf die von der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt gehaltenen 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stück Aktien der B...; der Kaufpreis betrug € 12.517.230.919,--. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird in vollem Umfang Bezug genommen auf Anlage 1 aus dem hinzuverbunden Verfahren 5HK O 21315/06.
Weiterhin verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 1.098.342 Stammaktien an der J... Bank U..., K... zu einem Preis von rund € 83 Mio.. Zudem verkaufte und übertrug die Beklagte ihre Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern an der C...Bank für einen Kaufpreis von € 1.291.808.052,-- an die B... Creditanstalt. Ebenfalls an die B...verkaufte die Beklagte mit Vertrag vom selben Tag die von ihr gehaltenen 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je Lats (LVL) 10 der H... L..., wobei sich die Kaufvertragsparteien auf einen Kaufpreis von ca. € 70 Mio. einigten. Zudem schloss die Beklagte als Verkäuferin und die H... L... als Käuferin einen Unternehmenskaufvertrag über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H... Niederlassung V... für einen Preis von rund € 10,67 Millionen. Die Beklagte schloss einen weiteren Unternehmenskaufvertrag als Verkäuferin mit der H... L... AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der H... T... (sog. estnischer Unternehmenskaufvertrag); als Gegenleistung, die die Beklagte erhalten sollte, vereinbarten die Kaufvertragsparteien einen Preis von € 71.582.000,--.
Vor dem Abschluss all dieser Verträge am 12.9.2006 hatte die P... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main (im Folgenden: P...) eine gutachterliche Stellungnahme zum Wert der im Rahmen der Einzeltransaktionen veräußerten Gegenstände zum Bewertungsstichtag 25.6.2006 erstattet. Die Berechnungen von P... legten einen Basiszinssatz von 4,5 % zugrunde, wobei zu dessen Ermittlung von einer Zinsstrukturkurve ausgegangen wurde. Den Risikozuschlag ermittelte P... unter Anwendung des vom IDW S1 favorisierten (Tax-)Capital-Asset-Pricing-Model (CAPM). Dabei wurde als Marktrisikoprämie ein Wert von 5,5 % angesetzt. Bei der Bewertung der B...setzte P... einen Beta-Faktor von 1,1 an. Zudem addierte P... zu dem Produkt aus Marktrisikoprämie und Beta-Faktor zusätzlich eine separate Länderrisikoprämie hinzu, die bei der B...0,14 % betrug. Sodann wurde bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ein Wachstumsabschlag von 1 % bei der Bewertung von B...angesetzt. Bei der H... U... setzte P... einen Wachstumsabschlag von 3 % an, während bei den übrigen Banken von einem Wachstumsabschlag von 2 % ausgegangen wurde. Insgesamt wurden Kapitalisierungszinssätze von 8,82 % für die Niederlassungen in V... und Tallin bzw. 9,12 % für die B...bis hin zu 11,63 % für die H... U... angesetzt. Zu jeder der einzelnen Transaktionen erstattet der Vorstand der Beklagten einen Bericht mit Datum jeweils vom 13.9.2006.
Am 25.10.2006 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, bei der folgender Beschlussvorschlag auf der Tagesordnung stand:
„1. Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 113.989.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien (mit Stimmrecht) der B...AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 1.098.342 Stammaktien im Nennwert von je Hrywnja (UAH) 100 an der J... Bank U..., K..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und U... S.p.A. als Käufer.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über Stammaktien und Optionen auf Stammaktien der C...Bank, M..., sowie über sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft aus den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C...Bank, M..., betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der C...Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B...AG als Käuferin.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über 4.172.917 Namensaktien im Nennwert von je Lats (LVL) 10 der ‚H... L...' AS, R..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der B...AG als Käuferin.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... V... (‚litauischer Unternehmenskaufvertrag') zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... L..." AS als Käuferin.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... T... ("estnischer Unternehmenskaufvertrag") zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... L..." AS als Käuferin.
Die Einladung zu dieser Hauptversammlung (Anlage B 23) enthielt unter andere folgende Passagen:
„INFORMATIONEN ZUR TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Teilnahmevoraussetzungen
a) Gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung sind die Aktionäre, welche auf den Namen lautende Vorzugsaktien besitzen, zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 18. Oktober 2006, bei der Gesellschaft unter der Anschrift
... H... Aktiengesellschaft...... M.Telefax: ... E-Mail: ...@H....de
anmelden und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
b) Gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung sind die Aktionäre, welche auf den Inhaber lautende Stammaktien besitzen, zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 18. Oktober 2006, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift anmelden.
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut oder einer Wertpapiersammelbank zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 4. Oktober 2006 (record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. Oktober 2006 unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären, ggf. unmittelbar ihren Bevollmächtigten, nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarten zugesandt.
Persönliche Teilnahme
Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur persönlichen Ausübung Ihres Stimmrechts benötigen Sie eine Eintrittskarte. Die Eintrittskarte erhalten Sie auf Anforderung, wenn Sie sich bei der Gesellschaft oder über Ihre Depotbank oder eine Wertpapiersammelbank zur Teilnahme ordnungsgemäß anmelden und die weiteren Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintrittskarte ist an der Eingangskontrolle zur Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis abzugeben und wird in einen Stimmkartenblock ausgetauscht.
...
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung (u. a. die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz oder die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger), gegebenenfalls durch ihren jeweiligen Depotbankenvertreter oder durch den benannten Stimmrechtsvertreter der ... H... Aktiengesellschaft ausüben lassen. Sofern Sie nicht Ihren Depotbankenvertreter bevollmächtigen, benötigen Sie für die Bevollmächtigung eine Eintrittskarte, die Sie bei der Gesellschaft oder ggf. über Ihre Depotbank bestellen können.
a) Bevollmächtigung eines Depotbankvertreters
Sofern Sie Ihr Depot bei der H... unterhalten und die Depotbankvertreter mit der Ausübung Ihres Stimmrechts beauftragen wollen, bitten wir Sie, das Ihnen zugesandte Formular "Vollmacht und Weisung" auszufüllen. In diesem Fall erhalten Sie keine Eintrittskarte. Die Depotbankenvertreter der H... sind für die Hauptversammlung am 25. Oktober 2006 Herr W... K..., ..., und Frau N... R..., .... Beide Depotbankenvertreter sind Mitarbeiter der H.... Den Depotbankvertretern der H... müssen eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Depotbankvertreter der H... sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Depotbankvertreter der H... das Stimmrecht nicht ausüben. Bitte beachten Sie die Hinweise in der Ihnen zugegangenen Depotbankmitteilung.
Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.
b) Bevollmächtigung eines Dritten
Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und einen Dritten (zum Beispiel eine Vereinigung von Aktionären) zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung Ihres Stimmrechts schriftlich bevollmächtigen möchten, können Sie auf der Rückseite der Eintrittskarte die Vertretungsvollmacht ausfüllen. Diese Vollmacht zusammen mit der Eintrittskarte berechtigt dann den Bevollmächtigten, unsere Hauptversammlung zu besuchen und das Stimmrecht für Sie auszuüben. Ihr Bevollmächtigter erhält an der Eingangskontrolle im Austausch für die Eintrittskarte einen Stimmkartenblock.
Sofern Sie Ihr Depot bei der H... unterhalten, füllen Sie bitte das Ihnen zugeleitete Formular "Eintrittskartenbestellung" aus. Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.
Sollten Sie einen Dritten bevollmächtigen, Ihr Stimmrecht im eigenen Namen auszuüben, beachten Sie bitte, dass für eine rechtswirksame Ermächtigung zur Stimmrechtsausübung im eigenen Namen dem Ermächtigten Besitz an den zu vertretenden Aktien zu verschaffen ist. Dies kann auch durch eine Vereinbarung mit dem Ermächtigten geschehen, wonach Sie diesem den Besitz an den in Ihrem Depot verbleibenden Aktienurkunden vermitteln. Aus Beweisgründen sollte dieses Besitzmittlungsverhältnis schriftlich vereinbart werden.
c) Benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der H... (so genannte ‚benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft') bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Als Stimmrechtsvertreter haben wir Herrn Werner Marquardt, Neubiberg, und Frau Monika Zimmermann, München, benannt. Beide Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter der H....
...
Bitte beachten Sie bei der Erteilung von Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ferner folgendes:
- Die Eintrittskarte berechtigt auch nach Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (schriftlich oder elektronisch per Internet) zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung. Jeder Umtausch einer Eintrittskarte in einen Stimmkartenblock an den Anmeldeschaltern des ICM zur Hauptversammlung am 25. Oktober 2006 gilt als Widerruf der an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.
- Sollten Sie den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern sowohl schriftlich als auch elektronisch per Internet Vollmacht und Weisungen erteilt haben, betrachten wir unabhängig vom Eingangsdatum die Weisungen mit der schriftlich erteilten Vollmacht als verbindlich.
- Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nicht an der Abstimmung über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, in der Hauptversammlung gestellte Gegenanträge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen.
- Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird deren Name in das Teilnehmerverzeichnis zur Hauptversammlung aufgenommen. Eine Offenlegung Ihres Namens erfolgt nicht.
..."
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Einberufung zu dieser Hauptversammlung wird in vollem Umfang auf Anlage B 23 Bezug genommen.
3. Gegen die auf dieser Hauptversammlung vom 25.10.2006 jeweils mit Mehrheit gefassten Beschlüsse zum einzelnen Tagesordnungspunkt erhoben Aktionäre Anfechtungsklagen. Das Landgericht München I erklärte mit Zwischen- und Schlussurteil vom 31.1.2008, Az.: 5 HKO 19782/06, die gefassten Beschlüsse für nichtig. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht München ein, Az.: 7 U 2216/08, über die noch nicht entschieden ist; vielmehr setzte das Oberlandesgericht München das Verfahren mit Beschluss vom 23.10.2008 gemäß § 148 ZPO aus.
4. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 9.1.2007, die Übertragung ihres Anteils in Höhe von 77,53 % an der B...gegen Zahlung von € 109,81 je Aktie, insgesamt mithin rund € 12,5 Milliarden in bar, an U... zu vollziehen. Ebenso beschloss der Vorstand der Beklagten den Vollzug des Verkaufs der 100 %-igen Beteiligung an der H... L... an die B...zu einem Kaufpreis von € 35 Mio. in bar zuzüglich der im August 2006 von der Beklagten gezeichneten Kapitalerhöhung der H... L... von rund € 40 Mio. Weiterhin stellte der Vorstand der Beklagten am 9.1.2007 fest, dass die zugestellten Anfechtungsklagen dem Vollzug der weiteren Einzeltransaktionen nicht entgegen stünden. Damit schuf der Vorstand der Beklagten eine wesentliche Vollzugsvoraussetzung für den Verkauf der Beteiligung von 70,26 % an der C... Bank zuzüglich der Optionen auf weitere 4,81 % an dieser Bank an die B...zu einem Kaufpreis von insgesamt € 1,015 Milliarden in bar, für den Verkauf der einhundertprozentigen Beteiligung an der H... U... an U... gegen Zahlung von € 83 Mio. in bar sowie für den Verkauf der Aktiva und Passiva der H... Niederlassung in Estland und Litauen an die H... L... zu einem Kaufpreis von € 1 Mio. bzw. € 9 Mio. zuzüglich der Differenz zwischen dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte und dem Buchwert der übernommenen Verbindlichkeiten.
Mit Schriftsatz vom 26.6.2007 erhoben insgesamt acht Aktionäre eine Klage zum Landgericht München I, Az. 5HK O 11610/07 auf Zahlung von insgesamt € 17,35 Milliarden an die hiesige Beklagte gegen U..., den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten, Herrn A... P... sowie den damaligen Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. W... S... mit der Begründung, die Kaufpreise für die Einzeltransaktionen seien zu niedrig bemessen.
II. Eine weitere Hauptversammlung der Beklagten fand am 26./27.6.2007 statt. Diese fasste unter Tagesordnungspunkt 8 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten gemäß dem Verfahren nach §§ 327 a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung von € 38,26 je Stückaktie der Beklagten auf den Hauptaktionär U... Società per Azioni mit Sitz in G... zu übertragen.
Dieselbe Hauptversammlung fasste zu Tagesordnungspunkt 10 den Beschluss, Herrn Rechtsanwalt Dr. T... H... aus Bonn zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Veräußerung des Zentral- und Osteuropageschäfts der Beklagten an U... geltend zu machen. Der besondere Vertreter reichte in dieser Eigenschaft am 20.2.2008 eine Klage beim Landgericht München I, Az. 5HK O 2836/08 gegen U..., Herrn Dr. W... S..., Herrn A... P... sowie Herrn R... F... ein, mit der unter anderem die Rückübertragung von Aktien der B...verlangt wird. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10.7.2008 erweiterte Herr Dr. H... die Klage auf den Komplex „Einbringung des Investmentbanking in die Beklagte".
III. Am 19.6.2008 veröffentlichte der Vorstand der Beklagten im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten für den 29./30.7.2008 (Anlage B 4). Diese Bekanntmachung enthielt unter anderem folgende Beschlussvorschläge:
„3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.
8. Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den Verkauf und die Übertragung des Geschäfts der H... AG in Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und in Osteuropa an die U... bzw. deren Tochtergesellschaften
Die H... AG und die U... S.p.A., G..., (nunmehr firmierend als U... S.p.A., mit Sitz in Rom, im Folgenden auch ‚U...') haben im Zuge des Zusammenschlusses beider Unternehmen am 12. Juni 2005 ein Business Combination Agreement (im Folgenden auch ‚BCA') abgeschlossen. Das BCA sieht unter dem Vorbehalt näherer Prüfung und gesonderter Entscheidung durch die zuständigen Gremien vor, dass sich die H... AG auf Deutschland als Kernmarkt fokussieren und die B...AG, W..., (nunmehr firmierend als B... AG, im Folgenden auch ‚B...') die Verantwortung für das gesamte Geschäft in den Ländern des östlichen Zentraleuropas (außer Deutschland und Italien) und Osteuropas erhalten könne. Der Vorstand hat sich in der Folgezeit mit diesem Thema befasst und entschieden, dass diese Strategieänderung für die H... AG sinnvoll ist. Daraufhin hat die H... AG am 12. September 2006 insgesamt sechs Kaufverträge über einen Verkauf von Beteiligungen bzw. Geschäftsanteilen der H... AG an U... bzw. Tochterunternehmen von U... abgeschlossen.
Als Teil dieser Einladung sind der wesentliche Inhalt des BCA und der Wortlaut des BCA in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.A beigefügt.
Die Rolle der B... in der U... Gruppe haben die U... und die B... mit Zustimmung der H... AG, der Privatstiftung ..., der A... K... GmbH und des Betriebsfonds des Betriebsrats der Angestellten der B... Aktiengesellschaft Großraum W... im März 2006 in einer weiteren Vereinbarung, dem ‚Restated Bank of the Regions Agreement', (im Folgenden ‚ReBoRA') vorbehaltlich der notwendigen gesellschaftsrechtlichen Schritte definiert. Als Teil dieser Einladung sind der wesentliche Inhalt des ReBoRA und der Wortlaut des ReBoRA in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.B beigefügt.
Die außerordentliche Hauptversammlung der H... AG vom 25. Oktober 2006 hat unter dem einzigen Tagesordnungspunkt (‚Verkauf und Übertragung des Geschäfts der H... in Österreich, östliches Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und Osteuropa an den U... bzw. dessen Tochtergesellschaften') zu den einzelnen Transaktionen unter den Abstimmungspunkten 1 bis 6 folgende Beschlüsse (im Folgenden auch die ‚Zustimmungsbeschlüsse') gefasst:
1. ‚Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien der B...AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., G..., als Käufer wird zugestimmt.'
2. ‚Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien der J... Bank U..., K..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., G..., als Käufer wird zugestimmt.'
3. ‚Dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C...Bank, M..., betreffend Stamm- und Vorzugsaktien der C...Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und B...AG, W..., als Käuferin wird zugestimmt.'
4. ‚Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien der "H... L..." AS, R..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und B...AG, W..., als Käuferin wird zugestimmt.'
5. ‚Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... Niederlassung V..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... L..." AS, R..., als Käuferin wird zugestimmt.'
6. ‚Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... T... zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... L..." AS, R..., als Käuferin wird zugestimmt.'
Die den Zustimmungsbeschlüssen zu Grunde liegenden Transaktionen wurden inzwischen vollzogen.
Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben insgesamt 48 Kläger Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage beim Landgericht München I erhoben. Die Klagen sind gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klagen werden auf verschiedene formelle und materielle Gesichtspunkte gestützt. Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hat das Landgericht München I die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 zu den Abstimmungspunkten 1 bis 6 wegen angeblicher formeller Mängel für nichtig erklärt (Aktenzeichen 5HK O 19782/06). Die H... AG hat gegen das Urteil des LG München I Berufung eingelegt; das Verfahren ist derzeit beim OLG München (Aktenzeichen 7 U 2216/08) anhängig.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von den Klägern behaupteten und die vom Landgericht München I angenommenen Mängel der Zustimmungsbeschlüsse nicht bestehen, die Zustimmungsbeschlüsse daher weder anfechtbar noch nichtig und die Klagen unbegründet sind. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, die Zustimmungsbeschlüsse vorsorglich bestätigen zu lassen, um dadurch etwaige Mängel zu heilen. Weitere Einzelheiten zu den Anfechtungsklagen und den Bestätigungsbeschlüssen ergeben sich aus dem Bericht des Vorstands vom 18. Juni 2008 zur Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der ... H... Aktiengesellschaft am 25. Oktober 2006 über die Zustimmung zu den Anteils- und Unternehmenskaufverträgen vom 12. September 2006 (im Folgenden auch der „Bestätigungsbericht").
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse gemäß § 244 Satz 1 AktG zu fassen:
8.1.Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 1 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
‚Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien der B...AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., G..., als Käufer wird zugestimmt.'
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der B...AG an den U... S.p.A. erläutert.
Als Teil dieser Einladung ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.1 beigefügt.
Als Gegenleistung der U... für die mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Anteilskaufvertrag einen Kaufpreis in Höhe von EUR 12.517.230.919,00 vor; der Kaufpreis ist ab dem 26. Oktober 2006 bis zum Vollzug mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Der Vollzug setzt nach dem Anteilskaufvertrag die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der H... AG zum Anteilskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger behördlicher Genehmigungen. Der Vertrag enthält die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien lastenfrei übergehen, dass der Jahres- und Konzernabschluss der B... jeweils zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt und für alle wesentlichen Risiken notwendige Rückstellungen gebildet wurden. Außerdem enthält der Vertrag eine übliche Steuerklausel, wonach die Verkäuferin entsprechend ihrer Anteilsquote noch für bestimmte Steuerlasten der B... haften kann. Schließlich ist vorgesehen, dass die Käuferin die H... AG bei etwaigen Inanspruchnahmen aus früheren Patronatserklärungen freistellt.
8.2. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 2 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
‚Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien der J... Bank U..., K..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., G..., als Käufer wird zugestimmt.'
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der J... U... an den U... S.p.A. erläutert.
Als Teil dieser Einladung ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.2 beigefügt
Als Gegenleistung der U... für die mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Anteilskaufvertrag einen Kaufpreis in Höhe von EUR 83 Mio. vor; der Kaufpreis ist ab dem 26. Oktober 2006 bis zum Vollzug mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Der Vollzug setzt nach dem Anteilskaufvertrag die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der H... AG zum Anteilskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher Genehmigungen. Der Anteilskaufvertrag enthält die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien lastenfrei übergehen, die J... Bank U..., K..., (im Folgenden auch ‚H... Bank U...') alle fälligen Steuern jeweils bezahlt hat, die H... Bank U... über die erforderlichen Genehmigungen verfügt und seit dem 31. Dezember 2005 kein Ereignis eingetreten ist, das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle oder wirtschaftliche Situation der H... Bank U... hat, und dass die Abschlüsse der H... Bank U... zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt wurden. Schließlich ist vorgesehen, dass die Käuferin die H... AG bei etwaigen Inanspruchnahmen aus früheren Patronatserklärungen freistellt bzw. daraufhin gezahlte Beträge ausgleicht.
8.3.Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 3 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
‚Dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C...Bank, M..., betreffend Stamm- und Vorzugsaktien der C...Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und B...AG, W..., als Käuferin wird zugestimmt.'
wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung von Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C...Bank betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der C...Bank an die B...AG erläutert.
Als Teil dieser Einladung ist der Wortlaut des Kaufvertrags in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.3.A beigefügt. Der wesentliche Inhalt der Ergänzenden Vereinbarungen (wie in Anlage TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung definiert und in ihrem wesentlichen Inhalt beschrieben) mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C...Bank, M..., (im Folgenden auch „I..."), aus denen sich unter anderem die veräußerten schwebenden Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der I... ergeben, ist in Anlage TOP 8.3.B als Teil dieser Einladung erläutert.
Der Vertrag sieht vor: Als Gegenleistung der B... für die verkauften Aktien und Optionen wurde in Übereinstimmung mit dem festgestellten Wert der I... ein Betrag von EUR 1.400 Mio. vereinbart. Dementsprechend beträgt der Kaufpreis für jede übertragene I...-Aktie grundsätzlich EUR 4.594,321419 (entsprechend z.B. EUR 936.667.187,41 für die von der H... AG zum Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 gehaltenen 214.105 Stammaktien an der I...). Für junge, aus einer möglichen Kapitalerhöhung gezeichnete Aktien, die auf die B... übertragen werden, entspricht der Kaufpreis hingegen dem jeweils festgesetzten Bezugspreis. Ferner ist als Gegenleistung der B... für die Optionsrechte der H... AG unter dem EBRD Optionsvertrag (in Anlage TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung als eine Ergänzende Vereinbarung definiert und seinem wesentlichen Inhalt nach beschrieben) ein Betrag von EUR 20.889.711,00 vereinbart. Dieser Betrag erhöhte sich durch den Vollzug des N... Anteilskaufvertrags (in Anlage TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung als weitere Ergänzende Vereinbarung definiert und ebenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach beschrieben) um weitere EUR 10.443.289,00. Für den Fall, dass die Optionsrechte bei Vollzug des Vertrags bereits ausgeübt sein sollten, sieht der Vertrag vor, dass die daraus resultierenden Aktien der I... zu dem eingangs beschriebenen Preis von EUR 4.594,321419 pro Aktie auf die B... übertragen werden; der vorstehende beschriebene Optionspreis entfällt. Für die übrigen Rechte und Pflichten aus den Ergänzenden Vereinbarungen ist kein gesonderter Kaufpreis zu entrichten. Die Kaufpreise sind ab dem 26. Oktober 2006 bzw. ab dem jeweiligen Tag der Übertragung etwaiger, aus Optionsrechten resultierender Aktien an die H... AG bzw. ab dem Tag der jeweiligen Zahlung des im Rahmen einer Kapitalerhöhung festgesetzten Bezugspreises mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Der Vollzug setzt nach dem Vertrag die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der H... AG zum Kaufvertrag sowie etwaige gesellschaftsrechtlich erforderliche oder in den Ergänzenden Vereinbarungen vorgesehene Zustimmungen der Minderheitsaktionäre. Der Vertrag enthält hinsichtlich der von der H... AG vor Vollzug des N... Anteilskaufvertrags gehaltenen 142.736 Stammaktien die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien (einschließlich etwaiger junger Aktien, die die H... AG auf Grundlage der vorbezeichneten Stammaktien bei einer möglichen Kapitalerhöhung gezeichnet hat) lastenfrei übergehen, die I... alle fälligen Steuern jeweils bezahlt hat, die I... über die erforderlichen Genehmigungen verfügt und seit dem 31. Dezember 2005 kein Ereignis eingetreten ist, das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle oder wirtschaftliche Situation der I... hat, und dass die Abschlüsse der I... zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt wurden. Hinsichtlich der übrigen Kaufgegenstände wird im Wesentlichen garantiert, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten wirksam bestehen und übertragen werden können. Die aus den Ergänzenden Vereinbarungen resultierenden Rechte (unter anderem etwaige Gewährleistungsansprüche) werden an die B... abgetreten; im Gegenzug stellt die B... die H... AG von sämtlichen aus den Ergänzenden Vereinbarungen resultierenden Pflichten frei.
8.4. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 4 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
‚Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien der "H... L..." AS, R..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und B...AG, W..., als Käuferin wird zugestimmt'
wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 AktG bestätigt.
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der "H... L..." AS an die B...AG erläutert.
Als Teil dieser Einladung ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.4 beigefügt.
Als Gegenleistung der B... für die mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Vertrag einen Kaufpreis in Höhe von EUR 35 Mio. sowie einen Betrag in Höhe von LVL 27.828.000 vor; der EUR-Betrag ist ab dem 26. Oktober 2006 bis zum Vollzug, der LVL-Betrag ist ab dem 14. August 2006 bis zum Vollzug jeweils mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Nach dem Vertrag setzt der Vollzug die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der H... AG zum Anteilskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger behördlicher Genehmigungen. Der Vertrag enthält die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien lastenfrei übergehen, die ‚H... L...' AS, R..., (im Folgenden auch ‚H... L...') alle fälligen Steuern jeweils bezahlt hat, die H... L... über die erforderlichen Genehmigungen verfügt und seit dem 31. Dezember 2005 kein Ereignis eingetreten ist, das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle oder wirtschaftliche Situation der H... L... hat, und dass die Abschlüsse der H... L... zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt wurden. Schließlich ist vorgesehen, dass der Käufer die H... AG bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus früheren Patronatserklärungen freistellt.
8.5. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 5 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:
‚Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... V..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... L..." AS, R..., als Käuferin wird zugestimmt.'
wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 AktG bestätigt.
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der H... V... an die "H... L..." AS erläutert.
Als Teil dieser Einladung ist der Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.5 beigefügt.
Der Vertrag sieht vor: Als Gegenleistung der H... L... für die nach dem Unternehmenskaufvertrag verkauften Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten inklusive der Beschäftigungsverträge der H... Niederlassung V... ist ein Betrag in Höhe von EUR 10.670.000,00 vereinbart; der Unternehmenskaufvertrag sieht vor, dass der Kaufpreis an den tatsächlichen Buchwert der übertragenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Vollzugszeitpunkt durch entsprechende Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen angepasst wird. Der Unternehmenskaufvertrag sieht weiterhin vor, dass der Vertrag nur insoweit vollzogen wird, als dies ohne Zustimmung Dritter erfolgen kann bzw. notwendige Zustimmungen Dritter erteilt werden. Im Übrigen sieht der Vertrag vor, dass der Vollzug die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraussetzt, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der H... AG zum Unternehmenskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher Genehmigungen und der Vollzug des Verkaufs der Aktien der H... L... von der H... AG an die B....
8.6. Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem Abstimmungspunkt 6 gefasste Beschluss mit folgen dem Inhalt:
‚Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... T... zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der "H... L..." AS, R..., als Käuferin wird zugestimmt.'
wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 AktG bestätigt.
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der H... T...n an die "H... L..." AS erläutert.
Als Teil dieser Einladung ist der Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.6 beigefügt.
Als Gegenleistung der H... L... für die verkauften Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten inklusive der Beschäftigungsverträge der H... T... ist im Unternehmenskaufvertrag ein Kaufpreis in Höhe von EUR 71.582.000,00 vereinbart; der Vertrag sieht vor, dass der Kaufpreis an den tatsächlichen Buchwert der übertragenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Vollzugszeitpunkt durch entsprechende Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen angepasst wird. Der Unternehmenskaufvertrag sieht vor, dass der Vertrag nur insoweit vollzogen wird, als dies ohne Zustimmung Dritter erfolgen kann bzw. notwendige Zustimmungen Dritter erteilt werden. Im Übrigen sieht der Vertrag vor, dass der Vollzug die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraussetzt, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der H... AG zum Unternehmenskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger aufsichtsrechtliche Genehmigungen und der Vollzug des Verkaufs der Aktien der H... L... von der H... AG an die B...."
Zu den Teilnahmebedingungen sowie der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte enthielt die Einberufung folgende Aussagen:
„Teilnahmevoraussetzungen
„a) Aktionäre, welche auf den Namen lautende und im Aktienregister eingetragene Vorzugsaktien der H... AG besitzen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Dienstag, der 22. Juli 2008, bei der Gesellschaft unter der Anschrift
... H... Aktiengesellschaft...... M...Fax: ...E-Mail: ...@H....de
anmelden.
b) Aktionäre, welche auf den Inhaber lautende Stammaktien besitzen, sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist Dienstag, der 22. Juli 2008, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift anmelden.
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch Bestätigung in Textform in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut, eine Wertpapiersammelbank oder einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Notar zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 8. Juli 2008 (record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. Juli 2008 unter einer der folgenden Adressen zugehen:
...
Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären, gegebenenfalls unmittelbar ihren Bevollmächtigten, nach ordnungsgemäßer Anmeldung die Eintrittskarten zugesandt. Die Eintrittskarte dient der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und wird an der Eingangskontrolle in einen Stimmkartenblock ausgetauscht. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel. Aktionäre, die nachweisen können, dass sie sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis über den Anteilsbesitz ordnungsgemäß erbracht haben, sind auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
Im Falle der Fortsetzung der Hauptversammlung am 30. Juli 2008 dient - neben etwaigen bis dahin noch nicht eingetauschten Eintrittskarten - die im Stimmkartenblock jeweils enthaltene gesonderte Zugangskarte der Aufnahme ins Teilnehmerverzeichnis an diesem Tag.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung (unter anderem die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz oder die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger), gegebenenfalls durch ihren jeweiligen Depotbankvertreter oder durch den benannten Stimmrechtsvertreter der H... AG ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen. Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen; eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist darüber hinaus auch nach der Satzung der H... AG in elektronischer Form möglich (zum Verfahren siehe unten unter c). Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein Schriftformerfordernis weder dem Gesetz noch der Satzung nach. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
a) Bevollmächtigung eines Depotbankvertreters
Sofern Sie Ihr Depot bei der H... AG unterhalten und die Depotbankvertreter der H... AG zur Ausübung des Stimmrechts nach Weisung bevollmächtigen wollen, bitten wir Sie, das Ihnen zugesandte Formular "Vollmacht und Weisung" auszufüllen und fristgemäß an die H... AG zu senden. In diesem Fall erhalten Sie keine Eintrittskarte. Die Depotbankvertreter der H... AG sind für die Hauptversammlung am 29. Juli 2008 (gegebenenfalls mit Fortsetzung am 30. Juli 2008) Herr W... K..., ..., und Frau Dr. J... H..., .... Beide Depotbankvertreter sind Mitarbeiter der H... AG und können jeweils einzeln bevollmächtigt werden. Den Depotbankvertretern der H... AG müssen eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Depotbankvertreter der H... AG sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Depotbankvertreter der H... AG das Stimmrecht nicht ausüben. Bitte beachten Sie die Hinweise in der Ihnen zugegangenen Depotbankmitteilung.
Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten, stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.
b) Bevollmächtigung eines Dritten
Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können Sie einen Dritten zur Ausübung Ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Erteilung der Vollmacht können Sie das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte, die Sie bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen erhalten, ausfüllen und dem Bevollmächtigten aushändigen. Ihr Bevollmächtigter erhält an der Eingangskontrolle im Austausch für die Eintrittskarte einen Stimmkartenblock.
c) Benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der H... AG ("benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft") als Bevollmächtigte nach ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Als Stimmrechtsvertreter haben wir Herrn W... M..., ..., und Frau M... Z..., München, benannt. Beide Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter der H... AG und können jeweils einzeln bevollmächtigt werden.
Den benannten Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertretern unserer Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, bitten wir hierzu, die Eintrittskarte zur Hauptversammlung zu verwenden, die mit der Anmeldung - wie oben beschrieben - bestellt werden kann. Diese sollte baldmöglichst bei der jeweiligen depotführenden Bank bestellt werden.
..."
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Einberufung wird in vollem Umfang auf Anlage B 4 Bezug genommen.
Die 131. Hauptversammlung der Beklagten fand am 29./30.7.2008 in München statt. An ihr nahmen alle Kläger, die ihre Aktien jeweils vor der Bekanntmachung der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger erworben hatten, teil. Am ersten Tag stellten Aktionäre einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters Dr. L... M... nach einer Aussprache lehnte die Hauptversammlung mit Mehrheit den Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters ab. Um 19.30 Uhr wurde die Hauptversammlung am 29.07.2008 unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt. Um 11.45 Uhr des zweiten Tages kündigte der Versammlungsleiter an, im Hinblick auf 14 Wortmeldungen die Rednerliste in einer halben Stunde zu schließen, was dann nach der Zeitangabe im Protokoll um 12.16 Uhr geschah. Der Versammlungsleiter beschränkte um 13.55 Uhr die Redezeit für alle künftigen Redner generell auf zehn Minuten und für Beiträge von bereits zu Wort gekommenen Aktionären auf fünf Minuten. Um 14.10 Uhr verfügte der Versammlungsleiter eine Beschränkung der Rede- und Fragezeit angesichts von noch 16 vorliegenden Wortmeldungen auf zehn Minuten für Erst- und auf fünf Minuten für Zweitredner. Sodann kündigte der Versammlungsleiter um 15.00 Uhr die Schließung der Debatte mit der Zulassung ausstehender Fragen nur noch bis etwa 16.30 Uhr an; zudem beschränkte er die Rede- und Fragezeit für alle Redner auf insgesamt fünf Minuten; Aktionäre, die bereits Gelegenheit zum Stellen von Fragen hatten, erhielten innerhalb der Generaldebatte nur mehr drei Minuten zur Stellung weiterer Fragen. Um 17.55 Uhr erklärte der Versammlungsleiter, im Rahmen der Generaldebatte werde er keine weiteren Fragen und Redebeiträge mehr zulassen. Zudem bat er die Aktionäre, die als nicht oder nicht ausreichend beantworteten Fragen als unbeantwortet zu Protokoll des Notars zu geben. Die Protokollierung dieser Fragen dauerte bis 19.20 Uhr.
Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Fragen wird in vollem Umfang auf Anlage B 19, Seiten 31 bis 39, Bezug genommen. Von 19.22 Uhr bis 19.37 Uhr beantwortete der Vorstand weitere Fragen, bevor der Versammlungsleiter die in Form der Generaldebatte geführte Aussprache um 19.37 Uhr schloss.
Während der Hauptversammlung hatte der Kläger zu 36) am ersten Tag den Antrag gestellt, den Versammlungsleiter abzuwählen. Die Hauptversammlung lehnte diesen Antrag unter anderem mit den Stimmen des Hauptaktionärs U... ab.
a. Die Hauptversammlung fasste zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 8 jeweils mit Mehrheiten von über 98,9 % einen Beschluss entsprechend den Beschlussvorschlägen der Verwaltung der Beklagten.
Über den als Tagesordnungspunkt 9 angekündigten Vorschlag zur Abstimmung über das BCA kam es nicht zu einer Beschlussfassung, nachdem das Oberlandesgericht München in einem registergerichtlichen Verfahren entschieden hatte, dass dieser Antrag nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden dürfe.
Alle Kläger erklärten Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars Dr. Korte.
B.
Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen den zu Tagesordnungspunkt 8.1 gefassten Bestätigungsbeschluss; die Mehrzahl der Kläger hat auch gegen die weiteren Bestätigungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 8.2 bis 8.6 Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich auf eine Reihe unterschiedlicher Gesetzesverstöße, aus denen die Nichtigkeit, zumindest aber die Anfechtbarkeit des Beschlusses abgeleitet werden müsse.
Der Ausgangsbeschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 sei angesichts seiner Nichtigkeit einer Bestätigung nicht zugänglich. Die Nichtigkeit resultiere dabei zum einen aus einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr aus § 57 Abs. 1 AktG; da die Kaufpreise für die einzelnen Vertragsobjekte zu niedrig bemessen seien, müsse ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 AktG angenommen werden. Die Unterbewertung der einzelnen Kaufobjekte resultiere namentlich aus einem überhöhten Kapitalisierungszinssatz. Der Basiszinssatz von 4,5 % stelle sich ebenso als überhöht dar wie der entsprechend den Grundsätzen des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag aus einer Marktrisikoprämie von 5,5 % und einem je nach Gesellschaft unterschiedlichen Betafaktor. Der Ansatz einer Länderrisikoprämie sei unzulässig. Der Wachstumsabschlag müsse bei den einzelnen Banken jeweils erhöht werden. Auch seien die Planzahlen namentlich der B...für die Jahre 2006 bis 2008 zu niedrig angesetzt worden. Die Bewertung verletze auch den Grundsatz der Vollausschüttung, wenn bei der B...wie auch den anderen Banken von einer Thesaurierung von Gewinnen ausgegangen werde. Diese Unterbewertung ziehe in jedem Fall aber die Anfechtbarkeit wegen des Erlangens eines Sondervorteils nach sich. Ein anderes Ergebnis rechtfertige sich insbesondere auch nicht über die Regelung in § 311 AktG über den Nachteilsausgleich, weil diese Vorschrift das Verbot der unzulässigen Einlagenrückgewähr nicht verdränge. Dies könne schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Vereinbarung nicht mehr im Geschäftsjahr 2006, sondern erst 2007 getroffen worden sei. Jedenfalls aber erfülle die Vereinbarung vom 21.12.2007, deren Abschluss von einigen Klägern mit Nichtwissen bestritten worden ist, nicht die inhaltlich an eine wirksame Vereinbarung über den Nachteilsausgleich zu stellenden Voraussetzungen, weil die Höhe einer zu erbringenden Ausgleichsleistung nicht bestimmt und die Feststellung der Ausgleichspflichtigkeit einem Dritten überlassen werde.
Weiterhin ergebe sich die Nichtigkeit des Ausgangsbeschlusses aus § 241 Nr. 1 AktG, nachdem die Einladung zur Hauptversammlung vom 25.10.2009 die Bedingungen zur Teilnahme sowie zur Stimmrechtsausübung fehlerhaft wiedergebe. Die Einladung verlange zwingend eine schriftliche Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder Aktionärsvereinigungen; dies stehe nicht in Einklang mit §§ 134, 135 AktG und führe zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Zudem ziehe bereits das Urteil des Landgerichts München I vom 31.1.2008, Az. 5HK O 19782/06, die Nichtigkeit und damit die Unzulässigkeit eines Bestätigungsbeschlusses nach sich. Auch wird zum Teil geltend gemacht, der Besitz einer Eintrittskarte werde als Bedingung für die Bevollmächtigung Dritter aufgestellt. Ebenso machen einige Kläger geltend, der Record Date sei in der Einladung falsch berechnet, weil dieser vom Tag der Anmeldung und nicht vom Tag der Hauptversammlung zurückgerechnet werden müsse. Die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25.10.2006 ergebe sich auch aus der Eigenschaft des BCA als verdeckter Beherrschungsvertrag, weshalb auch die Verträge über das Osteuropageschäft und damit die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung nichtig seien. Dies lasse sich auch aus einem Verstoß gegen § 76 AktG begründen, weil der Vorstand entgegen dieser Norm seine Verwaltungsaufgabe wegen des Einflusses von U... nicht mehr unter eigener Verantwortung wahrgenommen habe. Auch verändere das BCA den Unternehmensgegenstand und damit die Satzung der Beklagten. Zudem müsse in der Übernahme der Beklagten durch U... ein Verstoß gegen Insiderrecht gesehen werden.
Der streitgegenständliche Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29./30.7.2008 stelle sich als nichtig dar, weil der Hinweis in der Einladung auf das nachprüfbare Festhalten der Vollmacht durch Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen den Eindruck erwecke, diesen Institutionen stehe die Kompetenz zu, eigenständig eine besondere Form der Vollmacht zu verlangen. Auch fehle der Hinweis auf das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form. Zudem sei auch bei dieser Einladung der Record Date falsch berechnet. Zudem verstoße auch der Bestätigungsbeschluss der streitgegenständlichen Hauptversammlung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Ein weiterer Bestätigungsbeschluss vom 5.2.2009, dessen Existenz zum Teil mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden müsse, könne keine Wirksamkeit entfalten und daher auch nicht die Möglichkeit beseitigen, den streitgegenständlichen Bestätigungsbeschluss für nichtig zu erklären. Selbst einem bestandskräftigen (zweiten) Bestätigungsbeschluss könne inhaltlich nicht die Wirkung zukommen, dem angefochtenen bestätigten Beschluss Bestandskraft zu verleihen.
Die Anfechtbarkeit des ersten Bestätigungsbeschlusses resultiere zudem aus seiner Treuwidrigkeit oder Rechtsmissbräuchlichkeit, wie schon aus dem Bestehen eines Stimmrechtsverbots für U... abgeleitet werden müsse. Dieses Verbot ergebe sich aus den Überlegungen, durch die Übertragung der Entscheidung über den Verkauf an die Hauptversammlung komme es quasi zu einer Identität zwischen Käufer und Verkäufer. Zudem ergebe es sich auch aus dem Umstand der Erhebung von Ersatzansprüchen in Milliardenhöhe gegen den Vorstand und den Hauptaktionär. Auch aus den Einflussmöglichkeiten über das BCA sowie aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafterin resultiere ein Stimmrechtsverbot. Dieses bestehe insbesondere auch angesichts des Ziels sämtlicher Beschlussfassungen, dem besonderen Vertreter die Rechtsverfolgung zu erschweren.
C.
I. a. Die Kläger zu 20), zu 22), zu 26) bis 30), zu 33), zu 38) bis 40), zu 44), zu 45), zu 54), zu 55), zu 68) und zu 73) beantragen daher:
Der in der 131. ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 29. und 30. Juli 2008 gefasste Beschluss über die Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den Verkauf und die Übertragung des Geschäfts der H... AG in Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und in Osteuropa an die U... bzw. deren Tochtergesellschaften mit nachfolgendem Inhalt
„1. Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien der B...AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., G..., als Käufer, wird zugestimmt"
wird für nichtig erklärt.
b. Die Kläger zu 20), zu 22), zu 26) bis 30), zu 44), zu 45), zu 68) und zu 73) beantragen darüber hinaus hilfsweise Folgendes:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30. Juli 2008 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt nichtig ist.
c. Die Kläger zu 20), zu 22), zu 30), zu 68) und zu 73) beantragen darüber hinaus äußerst hilfsweise Folgendes:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30. Juli 2008 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt unwirksam ist.
a. Die Kläger zu 20), zu 26) bis 30), zu 33), zu 38) bis 40), zu 44), zu 45), zu 54), zu 55), zu 68) und zu 73) beantragen darüber hinaus:
Der in der 131. ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 29./30. Juli 2008 gefasste Beschluss über die Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den Verkauf und die Übertragung des Geschäfts der H... AG in Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und in Osteuropa an die U... bzw. deren Tochtergesellschaften mit nachfolgendem Inhalt
„2. Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien der J... Bank U..., K..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A., G..., als Käufer wird zugestimmt."
wird für nichtig erklärt.
Die Kläger zu 20), zu 26) bis 30), zu 44), zu 45), zu 68) und zu 73) beantragen hilfsweise Folgendes:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30. Juli 2008 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt nichtig ist.
Die Kläger zu 20), zu 22), zu 30), zu 68) und zu 73) beantragen äußerst hilfsweise Folgendes:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30. Juli 2008 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt unwirksam ist.
3. a. Die Kläger zu 20), zu 26) bis 30), zu 33), zu 38) bis 40), zu 54), zu 55), zu 68) und zu 73) beantragen weitergehend:
Der in der 131. ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 29. und 30. Juli 2008 gefasste Beschluss über die Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den Verkauf und die Übertragung des Geschäfts der H... AG in Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und in Osteuropa an die U... bzw. deren Tochtergesellschaften mit nachfolgenden Inhalten
„3. Dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der C...Bank, M..., betreffend Stamm- und Vorzugsaktien der C...Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und B...AG, W..., als Käuferin wird zugestimmt.
4. Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien der H... L... AS, R..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und B...AG, W..., als Käuferin wird zugestimmt.
Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... V..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der H... L... AS, R..., als Käuferin wird zugestimmt.
Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September 2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der H... T... zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und der H... L... AS, R..., als Käuferin wird zugestimmt.
wird für nichtig erklärt.
Die Kläger zu 20), zu 22) bis 30), zu 37), zu 68) und zu 73) beantragen hilfsweise hierzu Folgendes:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30. Juli 2008 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt nichtig ist.
Die Kläger zu 20), zu 22) bis 25), zu 30), zu 68) und zu 73) beantragen äußerst hilfsweise hierzu Folgendes: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30. Juli 2008 mit dem im Hauptantrag wiedergegebenen Inhalt unwirksam ist.
Der Kläger zu 30) beantragt darüber hinaus für den Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses begründet ist, folgendes:
Es wird festgestellt, dass der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25.10.2006 gemäß dem einzigen Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss - Verkauf und Übertragung des Geschäfts der H... in Österreich, östliches Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und Osteuropa an die U... - Abstimmungspunkt 1 mit nachfolgendem Inhalt nichtig ist:
„Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien der B...AG, W..., zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem U... S.p.A. Genau, als Käufer wird zugestimmt."
D.
Die Beklagte beantragt demgegenüber:
Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, eine Gesetzesverletzung liege in Bezug auf die zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Bestätigungsbeschlüsse nicht vor.
Eine Anfechtbarkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 29./30.7.2008 scheide bereits deshalb aus, weil die Hauptversammlung der Beklagten am 5.2.2009 folgenden Beschluss entsprechend dem notariellen Protokoll (Anlage B 22) gefasst habe, der auch nicht angefochten worden sei:
„TOP 2
Bestätigung der Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 29./30. Juli 2008 über die Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den Verkauf und die Übertragung des Geschäfts der H... AG in Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und in Osteuropa an U... bzw. deren Tochtergesellschaften („Bestätigungsbeschlüsse II"). Der Vorsitzende stellte die in der ausliegenden Tagesordnung zu Punkt 2 bekannt gegebenen Beschlussvorschläge 2.1 bis 2.6 des Vorstands zur Abstimmung.
Auf Befragen des Vorsitzenden erklärte Frau F... namens der von ihr vertretenen Alleinaktionärin die Zustimmung zu diesen Beschlussvorschlägen.
Der Vorsitzende stellte fest, dass die Hauptversammlung den Beschlussvorschlägen zu Tagesordnungspunkt 2 mit den Abstimmungspunkten 2.1 bis 2.6 wie in der auslegenden Tagesordnung enthalten, zugestimmt hat."
Angesichts der Bestandskraft dieses Hauptversammlungsbeschlusses könne die Anfechtbarkeit der Bestätigungsbeschlüsse aus der Hauptversammlung vom 29./30.7.2008 nicht mehr geltend gemacht werden. Selbst bei einem - angesichts der zutreffenden Bewertung der sechs Kaufgegenstände ohnehin nicht gegebenen - inhaltlichen Mangel entfalte der bestandskräftige Bestätigungsbeschluss seine Wirkung, weil es bei der Annahme, ein inhaltlicher Mangel werde von der Bestätigungswirkung auch eines bestandskräftigen Bestätigungsbeschlusses nicht erfasst, zu einem Konflikt mit der These komme, nur ein nichtiger Beschluss könne nicht Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses sein.
Der Ausgangsbeschluss vom 25.10.2006 sei nicht nichtig.
Die Angabe der Teilnahmebedingungen, insbesondere der Angaben zur Stimmrechtsvollmacht, entspreche den Vorgaben des Gesetzes, weil die Einladung nicht zwingend eine schriftliche Bevollmächtigung von Kreditinstituten oder Aktionärsvereinigungen zum Zwecke der Stimmrechtsausübung verlange. Jedenfalls aber ziehe ein Fehler bei der Einladung in Bezug auf die Stimmrechtsvollmachten nicht die Nichtigkeit eines gefassten Beschlusses nach sich. Auch werde eine Eintrittskarte von der Rechtsprechung als Legitimationshilfe anerkannt; dieses Erfordernis beschränke in keiner Weise das Teilnahmerecht eines Aktionärs. Der Record Date für die Hauptversammlung des Jahres 2006 sei korrekt berechnet worden.
Die Nichtigkeit resultiere ebenso wenig wie die Anfechtbarkeit aus einem Verstoß gegen § 57 AktG angesichts der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift im faktischen Konzern; dies gelte jedenfalls so lange wie bei nachteiligen Maßnahmen von herrschenden Unternehmen ein Nachteilsausgleich gewährt werde. Ein derartiger Nachteilsausgleich liege in der Vereinbarung zwischen U... und der Beklagten vom 21.12.2007 (Anlage B 10), wie deren Wortlaut zeige:
„Vorbemerkungen
...
4. Die Parteien dieses Vertrages sind überzeugt, dass der Verkauf der oben in Absatz 2 beschriebenen Beteiligungen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im besten Interesse der H... lag und dass die H... in jedem Fall eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. Dennoch hat sich U... - höchst vorsorglich - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Möglichkeit, dass ein Gericht zu einem anderen Schluss kommen könnte, nicht ausgeschlossen werden kann, in einem Brief an H... vom 8. Januar 2006 verpflichtet, alle möglichen Nachteile der H... in Verbindung mit dem Abschluss oder dem Vollzug der Verträge im Sinne des § 311 Abs. 2 AktG auszugleichen.
5. U... möchte ihre bereits in dem Brief an H... vom 8. Januar 2007 eingegangenen Verpflichtungen wiederholen und bekräftigen
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:
§ 1
Die Parteien vereinbaren, dass der Abschluss und der Vollzug der VERTRÄGE als im Sinne von §§ 311 ff. AktG von U... veranlasst anzusehen sind.
§ 2
1. Sollte in einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung mit gesetzlicher oder vertraglicher Wirkung gegenüber U... ausgesprochen werden, dass der Abschluss oder der Vollzug der VERTRÄGE für H... Nachteile im Sinne von §§ 311 ff. AktG darstellt, insbesondere, dass der Abschluss oder der Vollzug eines VERTRAGES einem Drittvergleich nicht standhält oder unangemessen war (die „NACHTEILE"), hat U... H... die NACHTEILE innerhalb von zehn Werktagen nach der Zustellung der betreffenden Gerichtsentscheidung an U... (oder innerhalb von zehn Tagen, nachdem U... von H... von einer solchen Gerichtsentscheidung unterrichtet wurde) in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen (sofern die Bestimmungen dieses Vertrages nicht etwas anderes vorsehen) in bar auszugleichen (der „VERBINDLICHE AUSGLEICHSANSPRUCH").
2. Sollte in einer Gerichtsentscheidung mit gesetzlicher oder vertraglicher Wirkung gegenüber U... ausgesprochen werden, dass der Abschluss oder der Vollzug der VERTRÄGE NACHTEILE darstellt, hat U... H... die NACHTEILE innerhalb von zehn Werktagen nach der Zustellung der betreffenden Gerichtsentscheidung an U... (oder innerhalb von zehn Tagen, nachdem U... von H... von einer solchen Gerichtsentscheidung unterrichtet wurde) in bar auszugleichen (der „VORLÄUFIGE AUSGLEICHSANSPRUCH"). Sollte das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt in einer rechtskräftigen Entscheidung Feststellungen hinsichtlich eines VERBINDLICHEN AUSGLEICHSANSPRUCHS treffen, der vom VORLÄUFIGEN AUSGLEICHSANSPRUCH abweicht, haben die Parteien einander in die Lage zu versetzen, in der sie wären, wenn der VERBINDLICHE AUSGLEICHSANSPRUCH anstelle des VORLÄUFIGEN AUSGLEICHSANSPRUCHES zugesprochen worden wäre, d. h. insbesondere die Barbeträge zu zahlen, die über den bereits von U... an H... in Erfüllung des VORLÄUFIGEN AUSGLEICHSANSPRUCHES bezahlten Ausgleich hinausgehen, bzw. im umgekehrten Fall das Gezahlte, auch teilweise, zurückzugewähren.
3. Sowohl der VERBINDLICHE AUSGLEICHSANSPRUCH als auch der VORLÄUFIGE AUSGLEICHSANSPRUCH (jeweils ein „AUSGLEICHSANSPRUCH") umfasst jegliche indirekten Nachteile einschließlich der Nachteile, die auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass der AUSGLEICHSANSPRUCH gemäß nachstehendem Abs. als am 31. Dezember 2007 fällig gilt und gemäß Abs. 5 unten erst ab diesem Datum Zinsen trägt. Indirekte Nachteile umfassen Zinsen für den AUSGLEICHSANSPRUCH, die mindestens dem Zinssatz entsprechen, der in § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages betreffend die Beteiligung der H... an der B...AG (W...) vereinbart ist.
4. Unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem ein in Abs. 1 oder Abs. 2 beschriebenes Gerichtsurteil gefällt wird, gilt der AUSGLEICHSANSPRUCH als am 31. Dezember 2007 entstanden und ist von diesem Zeitpunkt an fällig.
5. Der AUSGLEICHSANSPRUCH trägt ab dem 31. Dezember 2007 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
§ 3
1. Dieser Vertrag ist nicht als ein Anerkenntnis einer der Parteien auszulegen, dass die am 25. Oktober 2006 gefassten Beschlüsse in irgendeiner Hinsicht fehlerhaft sind oder dass der Abschluss oder der Vollzug der VERTRÄGE für die H... nachteilig war.
2. Dieser Vertrag beeinträchtigt in keiner Weise die Fähigkeit der H... zur Vollstreckung einer mindestens vorläufig vollstreckbaren Gerichtsentscheidung gegen U....
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem deutschen Recht (mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts).
Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist München, Deutschland.
..."
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieses Vertrages wird im vollen Umfang auf Anlage B 10 Bezug genommen.
Vor allem müsse auch beachtet werden, dass die Unternehmensbewertung nicht zu einem festen Preis führe, sondern zu einer Preisspanne, innerhalb der jeder Preis angemessen sei. Die Bewertungen der B...wie auch der weiteren Banken des Osteuropageschäftes entsprächen deren Wert; die Beklagte habe eine angemessene Gegenleistung erhalten, was sich aus den Bewertungsgutachten von P... ergebe. Diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe in sämtlichen Bewertungen auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen zwei bis drei Geschäftsjahren die Planungen auf ihre Plausibilität hin untersucht und gegebenenfalls angepasst, weshalb den Bewertungen in keinem Fall eine deutlich zu pessimistische Ertragsprognose zugrunde gelegt worden seien. Die Bewertung gerade auch der B...habe ihre Grundlage in der originären Planung der zuständigen Organe dieser Gesellschaft gehabt. Bezüglich der Thesaurierung gebe es keinen Grundsatz der Vollausschüttung; die vorgenommenen Thesaurierungen seien sachgerecht angesetzt worden. Ebenso sei der Kapitalisierungszinssatz zutreffend ermittelt worden. Der Ansatz eines Basiszinssatzes von 4,5 % anstelle von 4,25 % wirke sich im Endeffekt bei der Bewertung nicht aus, weil sich aufgrund der Absenkung des Basiszinssatzes zum Stichtag an anderen Stellen diesen Effekt kompensierende Wertveränderungen ergeben hätten. Die Ermittlung des Risikozuschlages unter Heranziehung des (Tax-)CAPM entspreche den Vorgaben aus der Rechtsprechung; der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5 % orientiere sich an empirisch wissenschaftlichen Untersuchungen. Der Beta-Faktor sei fachgerecht aus einer Analyse von Vergleichsunternehmen hergeleitet worden. Die Notwendigkeit des Ansatzes einer Länderrisikoprämie beruhe auf dem Länderrisiko, das sich aus den politischen und rechtlichen Risiken der Beteiligungen in Zentral- und Osteuropa ergebe. Dieses zusätzliche Risiko lasse sich ein Investor durch eine zusätzliche Risikoprämie abgelten. Der Wachstumsabschlag bei den einzelnen Bewertungen entspreche ebenfalls einer Summe aus schlechten und besseren Jahren. Hinsichtlich der Bewertung von zu berücksichtigenden Sonderwerten gebe es gleichfalls keine zu niedrig erfolgten Ansätze.
In Bezug auf die Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 29./30.7.2008 lasse sich eine Nichtigkeit gleichfalls nicht bejahen, weil es hier ebenso an einer Verletzung von § 57 Abs. 1 AktG fehle wie bei den Ausgangsbeschlüssen; dies zeige sich bereits daran, dass U... im Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses keinerlei Vermögenswerte zugeflossen seien. Auch seien die Teilnahmebedingungen, namentlich die zur Stimmrechtsvollmacht ordnungsgemäß erläutert und der Record Date zutreffend berechnet worden. Die Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter Dr. M... stelle sich als ordnungsgemäß dar, was sich bereits aus der fehlenden Anfechtung des Beschlusses über die Ablehnung seiner Abwahl ergebe. Eine Nichtigkeit könne aus der vermeintlich fehlerhaften Beantwortung von Fragen nicht abgeleitet werden. Da das BCA und das ReBoRA nicht Teil der Zustimmungs- sowie der Bestätigungsbeschlüsse seien, stelle dies nicht die Identität des Inhalts des Erstbeschlusses mit dem des Zweitbeschlusses in Frage.
Aus dem BCA lasse sich die Anfechtbarkeit des ersten Bestätigungsbeschlusses gleichfalls nicht ableiten, weil es bereits nicht als fehlender Beherrschungsvertrag angesehen werden könne und daher nicht nichtig sei, weil es U... keine über die Beherrschungsmöglichkeiten im faktischen Konzern hinausgehenden Möglichkeiten der Konzernleitung einräume. Aus der Stellung von U... im Konzern ergebe sich nicht der Übergang der Leitungs- und Kontrollfunktionen über einzelne Unternehmen, die im faktischen Konzern unverändert bei der Beklagten verbliebe. Ebenso bleibe im faktischen Konzern die Vorschrift des § 119 Abs. 2 AktG anwendbar. Ein Satzungsverstoß durch das BCA könne nicht angenommen werden. In den Bestätigungsbeschlüssen könne schon deshalb auch kein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG gesehen werden, weil Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstandes nicht ersichtlich seien und in den Bestätigungsbeschlüssen kein Verzicht auf Ersatzansprüche liege.
Eine Treuwidrigkeit der angefochtenen Bestätigungsbeschlüsse könne nicht angenommen werden. Es habe kein Stimmrechtsverbot für U... gegeben; die Vorschrift des § 136 Abs. 1 AktG finde hier weder direkt noch analog Anwendung; eine Analogie rechtfertige sich weder aus dem - ohnehin nicht erfolgten - Verkauf unter Wert sowie Auswirkungen auf Ersatzansprüche der Beklagten oder aus der Beherrschung der Beklagten durch U... und einen etwaigen Sondervorteil. Auch gebe es keinen rechtsmissbräuchlichen Gesamtplan mit dem Ziel einer „Enteignung" der Minderheitsaktionäre; dieser resultiere namentlich nicht aus dem E-Mail-Verkehr vom April 2006, in dem nur allgemein verschiedene aktienrechtliche Strukturmöglichkeiten innerhalb der Rechtsabteilung und mit externen Anwälten diskutiert worden seien.
Ebenso wenig verfolge U... mit den Erst- und Bestätigungsbeschlüssen unzulässige Sondervorteile, so dass eine Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 2 AktG ausscheide. Ein Sondervorteil bestehe - unabhängig von der Höhe der Gegenleistung - wegen der Fokussierungsstrategie auf einen bestimmten Markt nicht, nachdem diese nicht zwingend nachteilig, sondern hier vorteilhaft sei, weil mit einer Spezialisierung immer auch Chancen verbunden seien, die bei der Beklagten vor allem in der Möglichkeit zum organischen wie auch akquisitionsgetriebenen Wachstum auf dem deutschen Bankenmarkt sowie zum Ausbau von Kernkompetenzen in spezialisierten Nischenbereichen zu sehen seien. Zudem erhalte die Beklagte für die Veräußerung des Geschäfts in Zentral- und Osteuropa eine angemessene Gegenleistung mit der Folge einer nachhaltig verbesserten Kapitalausstattung und damit verbundenen spürbaren Vorteilen bei Refinanzierung und Rating. Jedenfalls aber entspreche die erhaltene Gegenleistung dem Wert der Verkaufsobjekte. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand des § 243 Abs. 2 AktG.
Der Vorstand der Beklagten habe während der Hauptversammlung die als unbeantwortet gerügten Fragen der Aktionäre hinreichend beantwortet. Soweit Fragen darüber hinaus nicht als unbeantwortet gerügt seien, sei das Rügerecht verwirkt. Die Beschränkungen der Rede- und Fragezeit seien erforderlich gewesen, um die Hauptversammlung innerhalb der vorgesehenen zwei Tage abwickeln zu können.
E.
I. Der Nebenintervenient zu 3) hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.9.2008 (Bl. 117 d.A.), eingegangen bei Gericht am 18.9.2008, den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.9.2008 (Bl. 115/116 d.A.), eingegangen bei Gericht am 18.9.2008, hat die Nebenintervenientin zu 4) ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt. Der Nebenintervenient zu 5) hat per Telefax am 18.9.2009 bei Gericht eingegangen Schriftsätzen vom selben Tag seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt. Der Schriftsatz der Nebenintervenientin zu 6) vom 18.9.2008 (Bl. 120/121 d.A.), mit dem sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten ist, ist am 22.9.2009 bei Gericht eingegangen. Die Nebenintervenientin zu 7) hat mit Schriftsatz vom 12.9.2008 (Bl. 107/108 d.A.), bei Gericht eingegangen am 16.9.2008 (Bl. 107/108 d.A.) ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt. Am 22.9.2008 ist der Schriftsatz der Nebenintervenientin zu 8) (Bl. 122/123 d.A.), mit dem sie dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten ist, bei Gericht eingegangen.
Die Nebenintervenientin zu 6) hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.6.2009 (Bl. 701 d.A.) ihre Nebenintervention zurückgenommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich die Nebenintervenienten zu 1) bis zu 4) sowie zu 7) bis zu 10) den Anträgen der Kläger angeschlossen.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebeninterventionen beantragt, soweit sie nach der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses im Handelsregister am 15.9.2008 bei Gericht eingegangen sind.
II. a. Die Kläger zu 1) bis 19), zu 21), zu 23) bis 25), zu 31), zu 34) bis 37), zu 41) bis 43), zu 46) bis 53), zu 56) bis 64), zu 65) bis 67), zu 69), zu 70) bis 72) sowie zu 74) bis 79) haben den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 25.8.2009 (Bl. 872 d.A.), vom 24.8.2009 (Bl. 948/949 d.A.), vom 17.9.2009 (Bl. 961 d.A.), vom 24.8.2009 (Bl. 950/951 d.A.), vom 30.9.2009 (Bl. 969 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 865/867 d.A.), vom 9.12.2009 (Bl. 1011 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 908/914 d.A.), vom 7.12.2009 (Bl. 1008 d.A.), vom 30.9.2009 (Bl. 971/972 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 936 d.A.), vom 8.9.2009 (Bl. 957 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 874 d.A.), vom 9.12.2009 (Bl. 1012 d.A.), vom 24.8.2009 (Bl. 858 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 869 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 875/876, 923 d.A.), vom 8.12.2009 (Bl. 1010 d.A.), vom 7.12.2009 (Bl. 1007 d.A.), vom 30.11.2009 (Bl. 988 d.A.), vom 26.11.2009 (Bl. 987 d.A.), vom 7.9.2009 (Bl. 956 d.A.), vom 24.8.2009 (Bl. 920 und 922 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 924 d.A.), vom 7.12.2009 (Bl. 1009 d.A.), vom 24.8.2009 (Bl. 907 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 868, 900, 873 und 901 d. A), vom 9.12.2009 (Bl. 1013 und 1014 d.A.), vom 23.10.2009 (Bl. 976 d.A.), vom 17.7. und 30.9.2009 (Bl. 823 und 968 d.A.), vom 24.8.2009 (Bl. 935 d.A.), vom 25.8.2009 (Bl. 859/864, 927, 870, 934, 916/917 und 902 d.A.), vom 24.8.2009 (Bl. 925/926 d.A.) sowie vom 2.12.2009 (Bl. 989 d.A.) für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 36) hat mit Schriftsatz vom 25.8.2009 (Bl. 874 d.A.) die Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die Klagen vor dem Landgericht München I, Az.: 5HK O 11610/07, beantragt.
Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 25.9.2009 (Bl. 962/963 d.A.) und vom 8.10.2009 (Bl. 973/974) den Erledigterklärungen zugestimmt.
II. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 3.12.2009 (Bl. 990/1006 d.A.) festgestellt, dass die Kläger zu 14) bis 17), zu 32), zu 41), zu 42), zu 48 bis 50), zu 52), zu 53), zu 56) bis 58), zu 60 bis 64), zu 66), zu 67), zu 69), zu 72), zu 74), zu 75), zu 77) und zu 79), die Nebenintervenienten zu 1) zu 2), zu 9) und zu 10) sowie die Beklagte bezüglich der Kostentragungspflicht folgenden Vergleich geschlossen haben:
„Die Beklagte trägt die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."
Das Landgericht München I hat mit einem weiteren Beschluss vom 10.12.2009 (Bl. 1015/1030 d.A.) festgestellt, dass die Kläger zu 23) bis 25), zu 31), zu 34), zu 36), zu 37), zu 46), zu 47), zu 51), zu 59), zu 65) und zu 71) sowie die Beklagten bezüglich der Kostentragungspflicht folgenden Vergleich abgeschlossen haben:
„Die Beklagte trägt die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."
F.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2009 (Bl. 789/818 d.A.).
Aus den Gründen
A.
Soweit sich die Klagen gegen den zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Bestätigungsbeschluss richten, haben sie weder in den Haupt- noch in den Hilfsanträgen Erfolg.
I. Die Anfechtungsklagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bestätigungsbeschluss vom 29./30.7.2008, der sich auf den Beschluss der Hauptversammlung vom 25.10.2006 bezieht, verstößt nicht gegen das Gesetz und ist nicht nichtig oder kann aufgrund des Bestätigungsbeschlusses vom 5.2.2009 nicht mehr auf Gesetzesverletzungen gestützt werden, selbst wenn ein materiell-rechtlicher Verstoß mit Blick auf die Vorschrift des § 243 Abs. 2 AktG erfolgt sein sollte.
Der Ausgangsbeschluss vom 25.10.2009 ist nicht nichtig, weshalb der erste Bestätigungsbeschluss aus der Hauptversammlung vom 29./30.7.2008 Wirksamkeit entfalten kann und nichts ins Leere geht.
Eine Nichtigkeit lässt sich nicht aus der Vorschrift des § 241 Nr. 1 AktG herleiten, weil diese Vorschrift für die Stimmrechtsvollmacht nicht gilt. Ein Beschluss ist nach dieser Vorschrift dann nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 oder 4 AktG einberufen war.
(1) Aufgrund von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG muss die in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachende Einberufung unter anderem die Bedingungen angeben, von denen die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Allerdings muss zunächst davon ausgegangen werden, dass Fehler bei der Bekanntmachung gemäß §§ 121 Abs. 3 Satz 2, 123 Abs. 3 AktG zur Nichtigkeit und nicht lediglich zur Anfechtbarkeit des gefassten Beschlusses führen, weil der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig ist und auch die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion wegen eines im Vergleich zum Normzweck zu weit gefassten Wortlauts nicht gegeben sind (vgl. nur LG München I WM 2007, 975, 976; H... in: H..., Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 6 zu § 241; Hüffer, AktG, 8. Aufl., Rdn. 11 zu § 121).
Vorliegend lässt sich ein Verstoß gegen § 241 Nr. 1 AktG allerdings nicht bejahen. Mängel über Ausführungen zu den Voraussetzungen einer wirksamen Stimmrechtsvollmacht ziehen nicht die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach sich. Die insoweit vertretene gegenteilige Auffassung, § 121 Abs. 3 AktG erfasse alle Modalitäten, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen einschließlich der Fragen der Vollmacht (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2008, 1722, 1723 - Leica; LG Frankfurt am Main ZIP 2008, 1723, 1725 f. - Leica), teilt die Kammer nicht. Regelungen über die Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter gehören nicht zu den von §§ 121, 123 AktG umfassten Sachverhalten, die aufgrund von § 241 Nr. 1 AktG zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen führen. Bei den Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. Bedingungen, von denen die Ausübung des Stimmrechts abhängen, sind lediglich Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre nach § 123 Abs.2 und Abs. 3 AktG. Bestimmungen über die Form der Stimmrechtsvollmacht betreffen nicht die Bedingungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein bereits zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigter Aktionär durch einen Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte auf der Hauptversammlung vertreten lassen kann. Dieses Ergebnis wird auch durch § 125 Abs. 1 Satz 2 AktG gestützt, der verlangt, dass in der Mitteilung nach § 125 AktG auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten hinzuweisen ist - wäre das gegenteilige Verständnis von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG zutreffend, wäre die Vorschrift des § 125 AktG zumindest in Teilen überflüssig. Gegen die Annahme einer Nichtigkeit spricht auch die Gesetzessystematik, nachdem die Regelungen zur Vollmacht nach §§ 134 f. AktG systematisch in einem anderen Unterabschnitt des Aktiengesetzes enthalten sind als die Regelungen zur Einberufung der Hauptversammlung (vgl. OLG München, AG 2008, 746, 747 f. = ZIP 2008, 2117, 2119 f. = BB 2008, 2366, 2368 mit zust. Anm. Wilken/Felke - H.../U...; LG München I AG 2009, 296, 299 f.; Der Konzern 2009, 488, 493 f. = WM 2009, 1976, 1981 f.; Urteil vom 28.8.2008, Az. 5 HKO 10153/08, S. 16 - n.v.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 10 zu § 121; Pluta in: H..., Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 20 zu § 121; Wagner ZIP 2008, 1726, 1727 f.; Stohlmeier/Mock BB 2008, 2143 f.; Willburger DStR 2008, 1889 f.).
Die Nichtigkeit ergibt sich auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 241 Nr. 3 AktG, wonach der Beschluss einer Hauptversammlung nichtig ist, der durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Dabei kann die Nichtigkeit nicht mit einer Verletzung von § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG begründet werden, wonach den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen. Dabei ist den Klägern zuzugeben, dass eine Aktiengesellschaft mit einem ihrer Aktionäre zwar Geschäfte tätigen kann, die dann gegen § 57 Abs. 1 AktG verstoßen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives Missverhältnis besteht (vgl. nur Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 57 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
(1) Vorliegend findet die Vorschrift des § 57 Abs. 1 AktG keine Anwendung, weil sie von der spezielleren Regelung in § 311 Abs. 1 und Abs. 2 AktG verdrängt wird. Nachdem die Beklagte unstreitig eine beherrschte Gesellschaft im Rahmen eines faktischen Konzerns darstellt, findet § 311 AktG vorliegend Anwendung.
Zwar wird teilweise in der Literatur die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 311 AktG über den Nachteilsausgleich im faktischen Konzern könne die Gläubigerschutzvorschriften aus §§ 57, 62 AktG nicht verdrängen, weil § 311 AktG nicht zur Aufhebung der Vermögensbindung in der Aktiengesellschaft führe und der Vorstand regelmäßig verpflichtet sei, durch geeignete Vereinbarungen mit dem herrschenden Aktionär für einen vollständigen Ausgleich zu sorgen, bevor er die Geschäfte der Aktiengesellschaft in nachteiliger Weise zu führen beginne (vgl. Altmeppen ZIP 1996, 693, 695 ff.). Dieser Ansicht vermag die Kammer jedoch mit der h.M. in Rechtsprechung und Literatur nicht zu folgen, weil die Vorschrift des § 311 AktG als speziellere Vorschrift die Norm des § 57 Abs. 1 AktG verdrängt. Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluss nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, dass die Nachteile ausgeglichen werden. Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahres tatsächlich erfolgt, so muss aufgrund von § 311 Abs. 2 Satz 1 AktG spätestens am Ende des Geschäftsjahres, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welchen Vorteil die Nachteile ausgeglichen werden sollen, wobei der abhängigen Gesellschaft auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile gem. § 311 Abs. 2 Satz 2 AktG ein Rechtsanspruch zu gewähren ist. Die Veranlassung zu einer nachteiligen Maßnahme führt regelmäßig zu einer Vermögensverlagerung zugunsten des herrschenden Unternehmens und wäre daher eine verdeckte Gewinnausschüttung und folglich ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 AktG mit der Folge eines sofort fälligen Rückgewähranspruches. § 311 AktG lässt indes einen zeitlich gestaffelten Ausgleich in der Weise zu, dass der Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahres ausgeglichen oder aber bis dahin der abhängigen Gesellschaft ein Anspruch auf künftigen Nachteilsausgleich eingeräumt wird. Bei Anwendung der §§ 57, 62 AktG würde diese Regelung in § 311 Abs. 1 und Abs. 2 konterkariert, weshalb § 311 AktG als lex specialis anzusehen ist (vgl. BGHZ 179, 71, 76 f.= BGH NJW 2009, 850, 851 f. = NZG 2009, 107, 108 = AG 2009, 81 f. = Der Konzern 2009, 49, 50 = DB 2009, 106, 107 = WM 2009, 78, 80; OLG München NZG 2005, 181, 183 = AG 2005, 486; OLG Stuttgart AG 1994, 411, 412; Müller in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 63 zu § 311; Vetter in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 104 zu § 311; Kropff in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 326 ff. zu § 311; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 49 a zu § 311; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., Rdn. 82 zu 311; Fett in: Bürgers/Körber, AktG, 1. Aufl., Rdn. 58 zu § 311; Walchner in: H..., Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 46 zu § 311; Habersack/Schürnbrand NZG 2004, 689, 691 f.).
(2) Im vorliegenden Fall muss die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob etwas anderes gilt, wenn ein Nachteilsausgleich nicht erfolgt, weil die zwischen der Beklagten und U... abgeschlossene Vereinbarung vom 21.12.2007 den Anforderungen entspricht, die an eine derartige Vereinbarung im Sinne des § 311 Abs. 2 AktG zu stellen sind. Angesichts der als Anlage B 10 erfolgten Vorlage einer Kopie der Vereinbarung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Beklagte und U... diesen Vertrag mit diesem Inhalt tatsächlich geschlossen haben.
(a) Die Vereinbarung wurde rechtzeitig innerhalb des Geschäftsjahres 2007 abgeschlossen, bis zu dessen Ende die gegebenenfalls nachteilige Maßnahme ausgeglichen werden muss. Abzustellen ist dabei nämlich auf den Vollzug der Verträge, also die dingliche Ebene, nicht lediglich auf die schuldrechtlichen Kaufverträge vom September 2006. Der Nachteil im Sinne eines Vermögensverlustes tritt erst mit dem Vollzug der schuldrechtlichen Kaufverträge ein. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass bis zum dinglichen Vollzug die einzelnen Vermögensgegenstände sich noch im Vermögen der Beklagten befanden, nachdem U... dadurch nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Kaufgegenstände erlangte. Der endgültige Verlust und damit der Nachteil trat erst im Jahr 2007 ein, weshalb es genügte, wenn die Vereinbarung im Lauf dieses Jahres - wie geschehen - abgeschlossen wurde. Erst durch den Vollzug kommt es zum Ausscheiden der von der Beklagten gehaltenen Anteile an der B...sowie der weiteren Banken des Osteuropageschäfts und damit zu einem Nachteil. Solange die Beklagte sich lediglich einem schuldrechtlichen Ausgleich ausgesetzt sieht, hat sie alle Vorteile aus den Anteilen wie beispielsweise den Dividendenanspruch als Aktionärin der B... Creditanstalt. Abgesehen davon waren die schuldrechtlichen Verträge aufschiebend bedingt, insbesondere durch ein Gutachten über die Auswirkungen eventueller Anfechtungsklagen, das ebenfalls erst im Januar 2007 vorgelegt wurde.
Das weitere Argument, der Vertragsabschluss vom Dezember 2007 sei erst nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt, übersieht, dass diese ihren Status als Aktionäre nicht bereits durch den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26./27.6.2007 über den Squeeze out verloren haben, sondern wegen der Vorschrift des § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG erst durch die Eintragung in das Handelsregister, die am 15.9.2008 und damit nach Abschluss der Vereinbarung vom 21.12.2007 erfolgte. Weiterhin war vorliegend das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich bereits in der Wurzel am Stichtag der Bewertung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Squeeze out angelegt, weshalb dieser Anspruch, der sich aus einer möglichen Unterbewertung des Osteuropageschäftes ergibt, bei einem Spruchverfahren zu berücksichtigen ist. Dabei gebietet der Schutz der Minderheitsaktionäre hinsichtlich des Zeitpunkts des Abschlusses einer Nachteilsausgleichsvereinbarung im Sinne des § 311 Abs. 2 AktG keine andere Beurteilung.
(b) Der Vertrag zwischen der Beklagten und U... bestimmt hinreichend deutlich Art und Umfang der als Ausgleich zu bestimmenden Vorteile. Es ist in seinem § 2 Abs. 1 festgelegt, dass der Nachteilsausgleich in bar zu erfolgen hat. Bezüglich der Höhe des Anspruchs muss der Hinweis auf ein Gerichtsurteil genügen. Das Urteil eines Gerichts mit Rechtskraftwirkung gegenüber U... als ausgleichspflichtiger Gesellschaft ist nicht zu vergleichen mit der Situation, in der ein unbezifferter Ausgleich der erst später festzustellenden Nachteile eingeräumt wird, in der tatsächlich Bedenken bestehen, inwieweit dies den Anforderungen des § 311 Abs. 2 AktG genügen kann (vgl. Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 74 zu § 311). Die fehlende Vergleichbarkeit ergibt sich aus dem Wesen eines Gerichtsurteils - die Rechtslage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Nachteils und damit einer Ausgleichspflicht von U... steht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits objektiv fest; nur die Vertragspartner sind sich darüber im Ungewissen. Die Entscheidung in einem Gerichtsverfahren, in dem der Nachteilsausgleich klageweise geltend gemacht wird, führt zu einer Klarstellung des bereits objektiv feststehenden Rechtszustandes (vgl. BGH NJW 1968, 2099). Außerdem war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 21.12.2007 eine bezifferte Klage von Aktionären beim Landgericht München I bereits rechtshängig (Az. 5HK O 11610/07), weshalb auch eine entsprechende Grundlage für eine zahlenmäßige Ausgleichsverpflichtung bestand und nicht lediglich eine gegenüber eine U... nicht denkbar in Rechtskraft erwachsende Entscheidung.
Insoweit unterscheidet sich die hier gegebenen Vereinbarung entscheidend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des OLG München vom 15.12.2004 zugrunde lag, weil es dort gerade nur um eine Anpassung des Kaufpreises ging (vgl. OLG München NZG 2005, 181, 183)
Demzufolge kann eine Nichtigkeit gemäß §§ 241 Nr. 3, 57 Abs. 1 AktG nicht angenommen werden.
c. Soweit geltend gemacht wird, die Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses resultiere aus einer fehlerhaften Berechnung des Record Date und damit aus §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3, 123 Abs. 3 Satz 3 AktG, kann ein solcher Verstoß nicht bejaht werden. Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG muss sich der von § 123 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AktG geforderte Nachweis der Aktionärsstellung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Dies wurde vorliegend beachtet. Die Hauptversammlung mit dem Zustimmungsbeschluss zu den sechs Kaufverträgen fand am 25.10.2006 statt, weshalb sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor ihr beziehen muss, mithin auf den Beginn des 4.10.2006. Dieser Tag war in der Einladung angegeben. Eine anderweitige Auslegung, die zu einer Rückrechnung vom Tag der Anmeldung kommt, wäre weder mit dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck und der Systematik des Gesetzes vereinbar. Gerade der Vergleich mit § 123 Abs. 2 Satz 2 zeigt, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung vornimmt, wenn er eine andere Berechnung vornimmt als vom Tag der Hauptversammlung an. Derartiges erfolgte bei der Novellierung von § 123 Abs. 3 Satz 3 durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22.9.2005, BGBl. I S. 2802 gerade nicht, weshalb auch aus systematischen Gründen auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Auch der Normzweck der Regelung über den Record Date führt zu diesem Ergebnis. Für die Ausübung dieser versammlungsbezogenen Rechte wird der Aktionärsstand „eingefroren", um die Vorbereitung der Hauptversammlung auf eine sicherere Basis zu stellen (vgl. nur BT-Drucks. 15/5092, S. 14; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 12 zu § 123). Die Hauptversammlung trifft im Rahmen ihrer Kompetenzen wesentliche Entscheidungen für eine Aktiengesellschaft, die vielfach Auswirkungen für die Zukunft der Gesellschaften haben. Angesichts dessen sollten möglichst viele Aktionäre, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung Aktionär sind, auch ein Teilnahme- und Stimmrecht haben (vgl. LG München I NZG 2009, 388, 390 = AG 2009, 213, 214 = Der Konzern 2009, 116, 119).
d. Die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25.10.2006 lässt sich nicht aus der Rechtsnatur des BCA ableiten, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ob es sich - wie vom erkennenden Gericht im Endurteil vom 31.1.2008 angenommen - um einen verdeckten Beherrschungsvertrag handelt oder nicht, wovon in der Literatur teilweise ausgegangen wird (vgl. Goslar DB 2008, 800 f.; Verhoeven EWiR 2008, 161, 162). Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB kann nämlich zwischen dem BCA und den jeweiligen Einzelverträgen zur Übertragung des Osteuropageschäfts der Beklagten auf U... nicht ausgegangen werden. Zwar ist anerkannt, dass ein einheitliches Rechtsgeschäft auch dann vorliegen kann, wenn die Parteien mehrere Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Typs abgeschlossen haben. Voraussetzung hierfür ist indes, dass die Parteien die mehreren rechtsgeschäftlichen Akte in einer Art und Weise zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft verbinden, dass diese miteinander stehen und fallen sollen (vgl. BGHZ 50, 8, 13; BGH NJW 1983, 2027, 2028; OLG Schleswig NJW-RR 2006, 1665, 1666; Staudinger-Roth, BGB, Neubearb. 2003, Rdn. 39 zu § 139). Von einer solchen Situation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Gegen den Einheitlichkeitswillen spricht bereits der zeitliche Ablauf, weil zwischen dem Abschluss des BCA und dem Abschluss der einzelnen Verträge über das Osteuropageschäft ein Zeitraum von rund 15 Monaten lag. Zudem ist zu beachten, dass die einzelnen Verträge über das Osteuropageschäft salvatorische Klauseln enthalten. Aber auch die wirtschaftlichen Interessen der Übertragung des Osteuropageschäfts auf U... führen nicht dazu, dass zwingend von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ausgegangen werden müsste. Die Übertragung namentlich des Aktienanteils der Beklagten an der B... Creditanstalt, aber auch die Übertragung der Anteile an anderen Banken hängt in der Wirksamkeit nicht entscheidend davon ab, wie hoch der Anteil von U... am Grundkapital der Beklagten ist. Der Verkauf von Anteilen setzt insbesondere auch kein Beherrschungsverhältnis aufgrund eines Beherrschungsvertrages voraus.
e. Aus einer faktischen Konzernbeziehung zwischen der Beklagten als Beherrschter und U... als herrschender Gesellschaft kann die Nichtigkeit keinesfalls abgeleitet werden, wobei ohnehin Zweifel bestehen, inwieweit dies schon vom Ansatz her einen der abschließend aufgeführten Nichtigkeitstatbestände aus § 241 AktG erfüllen könnte. Zu denken wäre allenfalls an § 241 Nr. 3 AktG wegen eines Verstoßes gegen das Wesen der Aktiengesellschaft. Allerdings bleibt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur im faktischen Konzern, bei dem es gerade keinen wirksamen Beherrschungsvertrag gibt, die Leitungsmacht beim Vorstand des beherrschten Unternehmens, dessen Interessen alleiniger Maßstab seines Handels sein müssen (vgl. nur KG AG 2003, 500, 504 = ZIP 2003, 1042, 1049; Müller in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 62 zu § 311; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 78 zu § 311). Dann aber kann das BCA auch unter diesem Blickwinkel nicht zur Nichtigkeit führen, ohne dass es auf dessen Rechtsnatur als faktischer Beherrschungsvertrag ankäme.
Aus den selben Gründen kann die namentlich von den Klägerin zu 38) bis 40) erhobene Rüge der Unanwendbarkeit von § 119 Abs. 2 AktG nicht zum Tragen kommen. Gerade wenn der Vorstand für die Geschäftsführung eigenverantwortlich tätig ist, muss und kann er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Zustimmung der Hauptversammlung zu einzelnen Geschäftsführungsmaßnahmen einholen.
f. Der Vortrag insbesondere der Klägerin zu 73) zur Veränderung des Unternehmensgegenstandes durch das BCA vermag die Nichtigkeit nicht zu begründen. Weder das BCA noch der Abschluss der Verträge über das Osteuropageschäft führen unmittelbar zu einer Änderung des Unternehmensgegenstandes der Beklagten, wie er in § 2 der Satzung definiert ist. Es ist nicht erkennbar, warum das Halten und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kreditinstituten wie der B...nicht unter den „Betrieb der Geschäfte einer Kreditbank und einer Pfandbriefbank" fallen könnte. Auch wird ein Verstoß gegen die Satzung selbst nicht zur Nichtigkeit der Verträge führen und kann daher auch die Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung nicht begründen.
Von einer Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung vom 29./30.07.2008 kann nicht ausgegangen werden.
a. Soweit es um einen Verstoß gegen § 57 Abs. 1 AktG geht, gelten die selben Erwägungen wie beim Ausgangsbeschluss; insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter A. I. 1. b. zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
b. Die Nichtigkeit ergibt sich auch nicht aus §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3, 123 Abs. 3 Satz 3 AktG, weil der Record Date auch bei dieser Hauptversammlung zutreffend in der Einberufung angegeben wurde. Der Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung war der 8.6.2009 entsprechend den Vorgaben des Aktienrechts - genau dieser Tag war in der Einberufung auch angegeben, so dass ein Nichtigkeitsgrund nicht bejaht werden kann.
c. Auch lässt sich die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29./30.6.2008 zu Tagesordnungspunkt 8 nicht mit § 241 Nr. 1 AktG und dem Hinweis auf eine fehlerhafte Darstellung der Angaben zur Stimmrechtsvollmacht begründen. Zum einen kann ein Fehler bei Ausführungen zur Form der Stimmrechtsvollmacht - wie bereits oben unter A. I. 1. a. ausgeführt - nicht die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Folge haben. Zum anderen aber vermag die Kammer auch keine unzulässigen Angaben zu erkennen. Die entsprechende Passage in der Einberufung, wonach die im Einzelnen aufgeführten Institutionen oder Personen eine besondere Form der Vollmacht verlangen, steht in Einklang mit der Gesetzesformulierung in § 135 AktG, nachdem dort aufgeführt ist, dass die von dieser Vorschrift erfassten Institutionen die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Damit wird aber gerade nicht der Eindruck erweckt, die zu bevollmächtigenden Institutionen könnten eigenständig eine besondere Vollmacht verlangen, weil die Einladung nahezu wörtlich den Gesetzestext wiedergibt. Wenn dies geschieht, kann eine Nichtigkeit daraus nicht abgeleitet werden.
Die Anfechtungsklagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten zu TOP 8 vom 29./30.7.2008 können nicht (mehr) auf Anfechtungsgründe gestützt werden, selbst wenn diese ursprünglich bestanden haben sollten.
a. Der Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29./30.7.2008 ist nicht rechtsmissbräuchlich gefasst worden, weshalb es auf die Auswirkungen des zweiten Bestätigungsbeschlusses hier schon nicht mehr ankommen kann. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit lässt sich namentlich nicht mit einem auf die „Enteignung" der Minderheitsaktionäre gerichteten Teil eines Gesamtplans begründen und mit dem Argument, U... habe die osteuropäischen Beteiligungen erworben, obwohl diese Gesellschaft bereits lange Zeit einen Squeeze out geplant habe, weshalb es zu einem Entzug der Bewertung dieser Beteiligungen zulasten der Minderheitsaktionäre komme.
(1) Die E-Mail von Anfang April 2006, auf die zum Teil Bezug genommen wird, beschäftigt sich allgemein mit der Problematik eines Squeeze out, ohne dass ein Zeitpunkt hierfür genannt wird. Gerade weil es aber an einer Zeitangabe fehlt, kann aus dieser Unterlage keinesfalls der Schluss gezogen werden, im Augenblick der Hauptversammlung vom 25.10.2006 habe der Vorstand der Beklagten bereits von Plänen Kenntnis gehabt, wenige Monate nach dieser Hauptversammlung werde vom Hauptaktionär ein Verlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG gestellt.
(2) Aus der Veräußerung der ursprünglich von der Beklagten gehaltenen Aktien der B...an U... sowie den Verträgen über den Verkauf des weiteren Zentral- und Osteuropageschäfts lässt sich ein Rechtsmissbrauch unter keinem denkbaren Aspekt ableiten. Zwar kann die Annahme der Treuwidrigkeit nahe liegen, wenn der Squeeze out bewusst gewählt würde, um Aktionären ihnen zustehende Ansprüche zu nehmen. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden; der Annahme des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit stehen die rechtlichen Gegebenheiten entgegen, aufgrund derer es nicht zu einer Verkürzung von Rechten der Aktionäre kommt.
Soweit es um die Geltendmachung der Ansprüche auf Nachteilsausgleich sowie Schadensersatz geht, führt der Verlust der Aktionärsstellung nicht zum Verlust dieser Ansprüche. Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, muss analog auch dann gelten, wenn der klagende Aktionär die Eigentümerstellung an den Aktien nicht durch freiwillige Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition verliert, sondern durch einen Zwangsausschluss gemäß §§ 327 a ff. AktG, weil die Rechtsfolgen die selben sind. Infolge des Squeeze out verliert der Aktionär diese Stellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist (vgl. BGH NZG 2007, 26, 27 - Massa). Damit bleibt aber in jedem Fall auch die Aktivlegitimation der Hedge-Fonds im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 11610/07 bestehen, die Ansprüche aus §§ 317, 318 AktG in Verbindung mit § 309 Abs. 4 AktG als gesetzliche Prozessstandschafter wegen des Verkaufs des Zentral- und Osteuropageschäfts durch die Verträge vom 12.9.2006 geltend machen. Wenn diese Ersatzansprüche bestehen bleiben, die auf Leistung an die Beklagte gerichtet sind und damit allen Minderheitsaktionären nach dem Squeeze out zu Gute kommen, weil sich dann der Unternehmenswert bei Erfolg der Klage erhöht, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht angenommen werden (so ausdrücklich auch OLG Hamm AG 2005, 854, 855). Die vermögenswerten Interessen der Aktionäre, die beim Squeeze out an die Stelle der Mitgliedschaft treten, sind zudem dadurch in vollem Umfang geschützt, dass derartige Ansprüche in die Unternehmensbewertung im Rahmen eines eventuell folgenden Spruchverfahrens einfließen, das dann sogar analog § 148 ZPO ausgesetzt werden kann (vgl. BGH NZG 2007, 27, 28 = ZIP 2006, 2167, 2170 - Massa; OLG München Der Konzern 2007, 356, 361; AG 2007, 452). Aus diesen Gründen kann auch der Vorwurf der Verfolgung eines „Masterplans" mit dem Ziel, den Aktionären der Beklagten den wirklichen wirtschaftlichen Wert der B...vorzuhalten, aus Rechtsgründen nicht tragen. Wenn die Anteile an der B...tatsächlich unter Wert verkauft worden sein sollten, dann fließt dies im Rahmen einer Bewertung in ein sich voraussichtlich anschließendes Spruchverfahren ein. Der Umstand, dass die „Massa"-Entscheidung des BGH im Zeitpunkt der Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.10.2006 und beim Abschluss der Verträge noch nicht bekannt war, ändert daran nichts, weil diese Entscheidung bereits an vergleichbare frühere Entscheidungen aus dem Bereich der Antragsbefugnis im laufenden Spruchverfahren oder an die vergleichbare Situation im Recht der GmbH anknüpfte. Zudem schreibt eine Entscheidung ohnehin nur die wirklich bestehende Rechtslage objektiv fest, selbst wenn sie zuvor so noch nicht gesehen worden sein sollte.
So lange der Squeeze out-Beschluss nicht im Handelsregister eingetragen ist, besteht zudem für weitere Aktionäre jederzeit die Möglichkeit, Klage auf Nachteilsausgleich - wie von den Hedge-Fonds geschehen - zu erheben. Daher kann von einer Vereitelung der Möglichkeit durch den Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 nicht gesprochen werden.
Diese Erwägungen zeigen auch, dass den Minderheitsaktionären gerade auch mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG keine Rechte verloren gehen, selbst wenn der Kaufpreis in den Verträgen vom 12.9.2006 zu niedrig angesetzt worden sein sollte. Daher gebietet auch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften der §§ 327 a ff., insbesondere § 327 f AktG nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs.
b. Die Nichtigkeit des ersten Bestätigungsbeschlusses lässt sich nicht aus §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 2 AktG mit der Begründung ableiten, es fehle an einer ordnungsgemäßen Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung angesichts der vom Versammlungsleiter begangenen Fehler, die eine Abberufung gerechtfertigt hätten. Dieser Rüge steht bereits entgegen, dass der Beschluss, mit dem die Abwahl abgelehnt wurde, von keinem der Aktionäre angefochten wurde, weshalb er bestandskräftig ist und Herr Dr. M... daher als Versammlungsleiter die Beschlussfassung feststellen durfte. Nichtigkeitsgründe für diesen Beschluss sind nach dem Vortrag der Kläger nicht erkennbar.
c. Die Treuwidrigkeit oder der Rechtsmissbruch des Bestätigungsbeschlusses ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag über ein Stimmrechtsverbot für U... bei der Abstimmung über den Bestätigungsbeschluss. Die Voraussetzungen von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG lassen sich nicht bejahen. Nach dieser Vorschrift kann niemand für sich das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machten soll. Der Wortlaut des § 136 Abs. 1 AktG erfasst die Zustimmung zu einem Vertrag, an der ein Aktionär beteiligt ist nicht. Auch geht es bei dem Bestätigungsbeschluss nicht um die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Die Konstellation des § 309 Abs. 3 Satz 3 AktG ist hier nicht einschlägig. Zum einen wird mit dem Bestätigungsbeschluss nicht die Haftung des Aktionärs ausgeschlossen. Zum anderen steht das Wesen des Bestätigungsbeschlusses entgegen. Mit dem Bestätigungsbeschluss sollen Zweifel am Bestand eines Hauptversammlungsbeschlusses vor rechtskräftiger Entscheidung über die Anfechtungsklage ausgeräumt werden; er stellt eine Geltungserklärung im Hinblick auf den Ausgangsbeschluss dar (vgl. BGHZ 157, 206, 209 ff.; Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 22 zu § 244; Goette DStR 2005, 603, 606). Wenn beim Ausgangsbeschluss kein Stimmrechtsverbot bestand, ist nicht erkennbar, warum ein solches beim Bestätigungsbeschluss angenommen werden könnte. Eine analoge Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Dem stehen namentlich die sonstigen Wertungen des Aktiengesetzes entgegen. Soweit geltend gemacht wird, U... verfolge mit der Zustimmung zu den Kaufverträgen einen unzulässigen Sondervorteil, kann dies einen Stimmrechtsverlust bereits deshalb nicht begründen, weil dem der Grundgedanke des § 243 Abs. 2 AktG entgegensteht. Diese Vorschrift setzt nämlich gerade voraus, dass mit der Ausübung des Stimmrechts vom Aktionär ein Sondervorteil erstrebt wird. Ebenso wenig ergibt sich ein Stimmrechtsverbot aus dem Umstand, dass U... als Großaktionär einen Vertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen hat. Die Vorschrift des § 136 Abs. 1 AktG schließt dies ebenso wenig aus wie das Verbot des Insichgeschäfts aus § 181 BGB, weil U... nur Käufer ist, während Verkäufer die Beklagte ist. Dann aber kann ein Stimmrechtsverbot nicht aus dem Gedanken eines unzulässigen Insichgeschäfts abgeleitet werden.
Aus der Veranlassung des Vertragsabschlusses durch U... lässt sich das Stimmrechtsverbot gleichfalls nicht ableiten. Der faktische Konzern wird - unabhängig von der Streitfrage, ob der Gesetzgeber mit dem Regelungskonzept der §§ 311 ff. AktG ihn rechtlich anerkannt oder nur hingenommen hat - als zulässig angesehen (vgl. nur Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 8 zu § 311). Das Gesetz spricht nachteiligen Maßnahmen die Wirksamkeit nicht ab, sondern verpflichtet in § 311 Abs. 1 AktG den herrschenden Aktionär zum Ausgleich des Nachteils. Dann aber kann aus dem Umstand der Veranlassung des Vertragsabschlusses durch U... ein Stimmrechtsverbot nicht abgeleitet werden - der analogen Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG stünde die Wertung der §§ 311 ff. AktG entgegen.
d. Soweit es um inhaltliche Mängel geht, die die Anfechtbarkeit hätten be- gründen können - wie insbesondere die Problematik der Bewertung der B...sowie der anderen Banken des Osteuropageschäfts -, sind derartige Mängel durch den zweiten Bestätigungsbeschluss vom 5.2.2009 geheilt. Soweit einzelne Kläger diese Beschlussfassung gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten haben, muss die Kammer nicht entscheiden, ob dies angesichts der erfolgten Vorlage des notariellen Protokolls dieser Hauptversammlung so überhaupt zulässig ist. Jedenfalls hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass die Hauptversammlung der Beklagten am 5.2.2009 stattfand und auch der Beschluss gefasst wurde, mit dem die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29./30.7.2008 sowie vom 25.10.2006 bestätigt wurden. Diese Überzeugung beruht auf dem vorgelegten notariellen Protokoll. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der beurkundende Notar hier die Beurkundung von Beschlüssen vorgenommen haben könnte, die nicht oder so nicht gefasst wurden.
Mit dem zweiten Bestätigungsbeschluss, der nicht angefochten wurde - was angesichts der alleinigen erstinstanzlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für alle Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse von Gesellschaften mit Sitz im Bereich des Oberlandesgerichts München gerichtsbekannt ist - konnten als Folge von dessen Bestandskraft auch inhaltliche Mängel geheilt werden. Damit unterscheidet sich die hier gegebene Situation deutlich von der, in der ein Bestätigungsbeschluss mit der Anfechtungsklage angegriffen wird. Wenn einem solchen angegriffenen Bestätigungsbeschluss inhaltliche Mängel anhaften, so ist dieser Beschluss nach der heute überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur wegen einer Gesetzesverletzung anfechtbar (vgl. nur BGH AG 2006, 931, 933 = NZG 2007, 26, 28 f. = BB 2006, 2601, 2604 - Massa; AG 2006, 158; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 3 zu § 244; Göz in: Bürgers/Körber, AktG, a.a.O., Rdn. 2 zu § 244), weil sich dieser Inhaltsmangel unabhängig von der Art seines Zustandekommens zwangsläufig auf den Bestätigungsbeschluss übertragen würde. Indes muss dieser Bestätigungsbeschluss wiederum angefochten werden; andernfalls wird er bestandskräftig und entfaltet die Bestätigungswirkung auch in Richtung auf inhaltliche Mängel. Dies ist Folge der Bestandskraft, die eintritt, wenn der Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten wird. Mit Ablauf der Monatsfrist werden mögliche Anfechtungsgründe im Sinne des § 243 AktG geheilt, wobei diese Heilungswirkung dann inhaltliche Fehler umfasst. Von der Bestandskraft und damit der Heilungswirkung ausgenommen sind lediglich Nichtigkeitsgründe, die indes - wie oben ausgeführt - nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt AG 2009, 168, 169 = ZIP 2008, 2286, 2288 - Wella; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 3 zu § 244; Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 14 und 17 zu § 244; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 244). Nur diese Ansicht wird der heute weithin anerkannten Theorie der Doppelanfechtung (vgl. nur Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 4 zu § 244; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 7 zu § 244; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 9 zu § 244 und Rdn. 87 zu § 246), gerecht. Danach ist die doppelte Anfechtung - mithin die Anfechtung sowohl des Ausgangs- als auch des Bestätigungsbeschlusses - erforderlich, um die Bestandskraft eines Bestätigungsbeschlusses zu verhindern.
(2) Die Kläger können dem nicht entgegenhalten, der zweite Bestätigungsbeschluss vom 5.2.2009 stelle sich als rechtsmissbräuchlich dar. Dabei ergibt sich der Rechtsmissbrauch namentlich nicht aus dem Umstand, dass U... zu diesem Zeitpunkt infolge der Eintragung des Squeeze out Beschlusses in das Handelsregister nunmehr Alleinaktionär war. Der von einem Hauptaktionär verfolgte Zweck, mittels Squeeze out Behinderungen bei der Unternehmensführung einschließlich der Konzernführung durch die übrigen Inhaber von nur mehr vergleichsweise geringfügigen Beteiligungen zu vermeiden, muss angesichts der Wertung des Gesetzgebers in §§ 327 a ff. AktG als legitim bezeichnet werden, ohne dass es auf das Vorliegen weiterer übergeordneter unternehmerischer Gründe im Einzelfall ankommen muss. Das Gesetz verbietet weder eine Mehrheitsbeschaffung mit dem Ziel der Durchführung eines Squeeze out noch den Squeeze out selbst mit der Folge des Verlustes der Aktionärsstellung auf Seiten der Minderheitsaktionäre (vgl. BGHZ 180, 154, 162 f. = NZG 2009, 585, 587 = AG 2009, 441, 443 = BB 2009, 1318, 1320 = WM 2009, 896, 899 = DNotZ 2009, 695, 696 = Der Konzern 2009, 234, 245 f. - Lindner). Dann aber kann es auch keinen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn der nunmehrige Alleinaktionär auf der Basis seiner Aktionärsstellung einen zweiten Bestätigungsbeschluss fasst und dieser dann bestandskräftig wird. Dies ergibt sich aus der Folgewirkung der Zulässigkeit des Squeeze out.
Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, den Aktionären werde infolge des zweiten Bestätigungsbeschlusses die Möglichkeit genommen, eine vor dem Bewertungsstichtag vorgenommene wertmäßige Aushöhlung der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage zu überprüfen. Die Aktionäre sind nicht restlos gestellt - ihre Beteiligung wandelt sich durch den Squeeze out um in einen Anspruch auf Abfindung, dessen Höhe in einem Spruchverfahren überprüft werden kann. Sollte nämlich der Kaufpreis in den sechs Einzeltransaktionen tatsächlich zu niedrig vereinbart worden sein, so stünde der Beklagten ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §§ 311 ff. AktG zu, der dann den Unternehmenswert erhöhen würde. Genau dies ist aber eine Frage, die dem Spruchverfahren zuzuweisen ist und dort berücksichtigt werden kann und muss. Da die sechs Verträge über die Veräußerung des Osteuropageschäfts bereits vor der Hauptversammlung vom 26./27.6. 2007 abgeschlossen wurden, kann ein Anspruch auf Nachteilsausgleich - so er denn tatsächlich bestehen sollte - bei der Unternehmensbewertung zum Stichtag der Hauptversammlung berücksichtigt werden, weil er bereits in der Wurzel angelegt ist. Dabei entspricht es der Rechtsprechung, dass derartige Ansprüche auch in die Berechnung des Unternehmenswertes einfließen können (vgl. OLG München AG 2007, 452, 453 = DStR 2007, 685; Der Konzern 2007, 356, 361 f.; im Ansatz ebenso OLG Düsseldorf NZG 2000, 1080, 1081).
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass ein Nachteilsausgleichsanspruch mit Wirkung insbesondere gegenüber dem zahlungspflichtigen herrschenden Unternehmen auch bei einem der Anfechtungsklage aufgrund eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 2 AktG stattgebenden Urteils gerade nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Anfechtungsklage, deren Streitgegenstand ausschließlich das Begehren ist, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses herbeizuführen, wobei die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit stets aus einer Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit einzelner Umstände abzuleiten ist (vgl. BGHZ 152, 1, 4 = NJW 2002, 3465, 3466 = NZG 2002, 957,.. = AG 2002, 677, 678; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 47 zu § 246; H... in: H..., Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a.a.O., Rdn. 20 zu § 246). Die Höhe des Nachteilsausgleichs und damit auch der Umfang einer eventuellen Unterbewertung kann rechtskräftig nur in einem entsprechenden auf Leistung an die Gesellschaft gerichteten Zahlungsverfahren geklärt werden, das sich gegen die herrschende Gesellschaft richtet und das beim Landgericht München I auch rechtshängig ist.
Demgemäß vermag die Kammer der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, die Verfügungsbefugnis des Aktionärs in Bezug auf das Anfechtungsrecht sei Legitimationsvoraussetzung des § 244 AktG und eine Bestätigung sei unwirksam, so lange der ausgeschiedene Anfechtungskläger dem Bestätigungsbeschluss nicht zugestimmt habe (vgl. insbesondere K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 8 zu § 244), nicht zu folgen. Ein Anspruch darauf, auch als ehemaliger Aktionär einen weiteren Bestätigungsbeschluss anfechten zu können, lässt sich dem Aktienrecht nicht entnehmen. Geht die Mitgliedschaft vor dem Bestätigungsbeschluss ohne oder gar gegen den Willen des Minderheitsaktionärs wie beispielsweise als Folge eines Squeeze out-Beschlusses verloren, so setzt sich die Mitgliedschaft im Abfindungsanspruch fort (vgl. Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 8 zu § 244; Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 57 bis 59 zu § 244; Bungert BB 2005, 1345, 1347; Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1, 5). Die Vorschrift des § 245 Nr. 1 AktG ist insoweit eindeutig; sie setzt voraus, dass der Anfechtungskläger nach wie vor Aktionär ist. Auch verfassungsrechtliche Grundsätze gebieten es nicht, ehemaligen Aktionären einen Rechtsschutz zu bieten durch die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft als Folge eines Squeeze out (vgl. LG München I AG 2009, 796, 799 f. = ZIP 2009, 2198, 2201 f. = NZG 2009, 1311, 1314). Eine Ausnahme hiervon ist nicht erkennbar, weil der Bestätigungsbeschluss nicht dazu führt, dass den Aktionären Vorteile aus einem Anspruch auf Nachteilsausgleich verloren gehen könnten. Diese Wirkung kann dem Beschluss vom 5.2.2009 wie auch dem ersten Bestätigungsbeschluss aus den oben genannten Gründen nicht zukommen; vielmehr kann das Bestehen eines Anspruchs aus §§ 311 ff. AktG namentlich im Rahmen eines Spruchverfahrens berücksichtigt werden.
(3) Angesichts dessen kann der zweite Bestätigungsbeschluss auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 241 Nr. 4 AktG nichtig sein. Entscheidend gegen die Sittenwidrigkeit des zweiten Bestätigungsbeschlusses spricht neben der Geltendmachung der Rechte in einem anderen Verfahren der Umstand, dass die Zustimmung der Hauptversammlung ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Verträge im Außenverhältnis zu den Vertragspartnern der Beklagten bei den sechs abgeschlossenen Verträgen über das Osteuropageschäft ist. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Veräußerung der Aktien im Außenverhältnis zu U.... Die Verletzung interner Vorlagepflichten, mithin das vollständige Unterlassen der Beteiligung der Hauptversammlung, berührt die Wirksamkeit der Maßnahmen nach außen nicht, weil nach § 82 Abs. 1 AktG die Vertretungsmacht des Vorstandes nur durch das Gesetz beschränkbar ist (vgl. BGH NJW 1982, 1703, 1705 - Holzmüller). Nichts anderes kann gelten, wenn der Vertrag über die Veräußerung der Aktien zwar die Beteiligung der Hauptversammlung vorsieht, die Wirksamkeit der Verträge aber gerade nicht an einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss geknüpft ist, sondern nur die Verpflichtung zum Vollzug, wie sich dies namentlich aus dem Vertrag über den Verkauf der Aktien an der B... ergibt.
(4) Der zweite Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 5.2.2009 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 241 Nr. 2, 130 Abs. 2 AktG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben; diese Vorgaben wurden hinreichend beachtet. Der Vorsitzende stellte ausweislich des Protokolls die in der angekündigten Tagesordnung zu Punkt 1 bzw. Punkt 2 bekannt gegebenen Beschlussvorschläge zur Abstimmung und stellte sodann fest, dass die Hauptversammlung den Beschlussvorschlägen jeweils zugestimmt habe. Bei dieser Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter genügt es, wenn auf den Beschlussvorschlag der Verwaltung Bezug genommen wird. Es können keine Zweifel aufkommen, welcher Beschluss mit welchem Inhalt festgestellt wurde, nachdem gerade auch das Protokoll die Kurzbezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte nannte. Im Rahmen der Feststellung musste daher der Versammlungsleiter den Beschlussinhalt nicht verlesen (vgl. Ziemons in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 12 zu § 130), weil auch so dem Normzweck des § 130 Abs. 2 AktG Genüge getan wird. Es soll eine klare Willensbildung der Hauptversammlung gewährleistet sein und eine mit der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattete Unterlage zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die wirksame Beschlussfassung und deren Inhalt im Interesse von Rechtssicherheit und Transparenz für die Beteiligten, die Allgemeinheit und die Gesellschaftsgläubiger geschaffen werden (vgl. OLG München ZIP 2008, 2117, 2119 = BB 2008, 2366, 2368 m. zust. Anm. Wilken/Felke; Stohlmeier/Mock BB 2008, 2143, 2144; Wicke in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 1 zu § 130; Priester DNotZ 2001, 661, 664 f.; Reul AG 2002, 543, 544). Diesen Anforderungen wird das in der Hauptversammlung vom 5.2.2009 erstellte notarielle Protokoll gerecht, zumal ausdrücklich auch auf die frühere Hauptversammlung Bezug genommen wird, deren Beschlüsse bestätigt werden sollten. Angesichts dessen kann über den Inhalt der gefassten Beschlüsse keinerlei Zweifel bestehen.
II. Die hilfsweise auf Feststellung der Nichtigkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Bestätigungsbeschlusses erhobenen Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Aus den unter A. I. 2. genannten Gründen lässt sich die Verletzung eines der in § 241 AktG abschließend aufgezählten Tatbestände nicht bejahen.
III. Soweit einzelne Kläger jeweils äußerst hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses beantragt haben, sind die Klagen als allgemeine Feststellungsklagen i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet, nachdem Unwirksamkeitsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
IV. Über den Hilfsantrag des Klägers zu 30) konnte und musste die Kammer nicht entscheiden. Die Bedingung der Begründetheit des auf Feststellung der Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses gestellten Antrags ist nicht eingetreten, weshalb über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden war, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, inwieweit der Antrag an eine innerprozessual zulässige Bedingung geknüpft war oder nicht.
Der Hilfsantrag der Klägerin zu 44) und des Klägers zu 45) erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nachgelassenen Schriftsatz. In dieser Situation darf das Gericht nur eine Erwiderung auf den (verspäteten) Sachvortrag des Gegners berücksichtigen, nicht jedoch neuen über eine Replik hinausgehenden Sachvortrag. Daher können und dürfen auch nachgeschobene Anträge nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG München MDR 1981, 502, 503; Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 5 zu § 253; Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 4 zu § 283).
B. 1. Nachdem die Zulässigkeit der Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 5) von der Beklagten gerügt wurde, musste das Gericht darüber aufgrund der Vorschrift des § 71 ZPO entscheiden. Dabei kann allerdings die Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 5 zu § 71; Thomas-Putzo, ZPO, 30. Aufl., Rdn. 5 zu § 71).
2. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 3) bis 5) sowie zu 7) und zu 8) waren als unzulässig zurückzuweisen, weil sie im Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung zum Rechtsstreit nicht mehr Aktionäre der Beklagten waren und folglich weder die Voraussetzungen des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG noch die des § 66 ZPO erfüllt sind, wonach ein berechtigtes Interesse bestehen muss. Zum einen zeigt bereits der Wortlaut des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, dass die wirksame Nebenintervention auch die Aktionärseigenschaft voraussetzt. Zum anderen aber fehlt es am rechtlichen Interesse im Sinne des § 66 ZPO, wenn der Nebenintervenient seinen Beitritt zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem er - wie hier - aufgrund der Rechtswirkung des § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG seine Aktionärsstellung verloren hat. Dann kann ein stattgebendes Urteil eine erga omnes-Wirkung nicht mehr entfalten. Wenn ein Aktionär nach Verlust der Aktionärsstellung mangels Anfechtungsbefugnis im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG in keinem Fall mehr eine begründete Anfechtungsklage erheben kann und auch von Art. 14 Abs. 1 GG ein hiervon abweichendes Ergebnis nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. hierzu ausführlich LG München I AG 2009, 796, 799 f. = ZIP 2009, 2198, 2201 f. = NZG 2009, 1311, 1313 f.), dann kann für das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten nichts anderes gelten.
Die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 3) bis 5), zu 7) und zu 8) gingen jeweils nach dem 15.9.2008 bei Gericht ein, wobei allein dieser Zeitpunkt bei Gericht maßgeblich sein kann. Angesichts dessen waren sie als unzulässig zurückzuweisen.
C.
1. a. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 11610/07 auf der Grundlage der Vorschrift des § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind mangels Vorgreiflichkeit dieser Klage vor dem Landgericht München I, Az.: 5HK O 11610/07 nicht erfüllt. Die Frage, ob der Hauptaktionär und gegebenenfalls auch (ehemalige) Organmitglieder der Beklagten zum Nachteilsausgleich oder zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Bestätigungsbeschlusses ohne rechtlichen Einfluss. Eine Nichtigkeit kann nicht angenommen werden, weil § 57 Abs. 1 AktG entsprechend den obigen Ausführungen durch die Vorschrift des § 311 AktG verdrängt wird, soweit es um die Anfechtbarkeit wegen der Gewährung eines Sondervorteils geht, wird ein eventuell vorliegender inhaltlich Mangel durch den zweiten Bestätigungsbeschluss vom 5.2.2009 geheilt, weshalb auch insoweit die Vorgreiflichkeit verneint werden muss.
b. Ebenso wenig ist dieses Verfahren auszusetzen im Hinblick auf das Verfahren, mit dem der Ausgangsbeschluss angegriffen wurde. Vorgreiflich ist in diesem Zusammenhang immer das Verfahren, mit dem der Bestätigungsbeschluss angegriffen wird, weshalb das OLG München das Verfahren, das vor dem Landgericht München I, Az. 5HK O 19782/06 eingeleitet wurde, ausgesetzt hat.
E.
I. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 91 a Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
1. Soweit es um die abgewiesenen Klagen der Kläger zu 20), zu 22), zu 26) bis 30), zu 33), zu 38) bis 40), zu 44), zu 45), zu 54), zu 55), zu 68) und zu 73) geht, waren bei der einheitlichen Kostenentscheidung die Vorschriften der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.
2. Soweit die Kläger zu 1) bis 13), zu 18), zu 19), zu 21), zu 35), zu 43), zu 70), zu 76) und zu 78) den Rechtsstreit ebenso wie die Beklagte und damit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, findet im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung § 91 a Abs. 1 ZPO Anwendung. Haben die Parteien durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet nach dieser Vorschrift das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.
Die Erledigterklärungen all der Kläger, denen die Beklagte zugestimmt hat, sind wirksam. Auch wenn alle Kläger notwendige Streitgenossen sind, steht dieser Umstand einer wirksamen übereinstimmenden Erledigterklärung durch einen Teil der insgesamt 79 Kläger und der Beklagten nicht entgegen, weil es sich nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen, sondern um eine solche aus prozessualen Gründen handelt. Der Grund für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt hier in der Wirkung einer Nichtigerklärung eines Hauptversammlungsbeschlusses für und gegen alle Beteiligten, weshalb es nicht zu einander widersprechenden Urteilen kommen darf. Für den Fall, dass ein Kläger seinen Antrag, einen Hauptversammlungsbeschluss für nichtig zu erklären, für erledigt erklärt und ein anderer Kläger seinen Antrag trotz Erledigung aufrechterhält, widersprechen sich die Entscheidungen nicht. Daher ist in der hier gegebenen Situation einer aus prozessualen Gründen notwendigen Streitgenossenschaft die Erledigung der Hauptsache auch nur durch einen Teil der Kläger möglich (vgl. OLG Frankfurt, AG 2009, 168, 169 = ZIP 2008, 2286, 2288 - Wella; Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., Rdn. 25 zu § 62 und Rdn. 58 „Streitgenossenschaft und Nebenintervention" zu § 91 a; Thomas-Putzo, ZPO, a.a.O., Rdn. 17 zu § 62; Schultes in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Rdn. 49 zu § 62; Weth in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., Rdn. 18 zu § 62).
Das Ergebnis der sich gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 richtenden Anfechtungsklagen war bis zum erledigenden Ereignis in Form des zweiten Bestätigungsbeschlusses offen. Deshalb erachtet es die Kammer als gerechtfertigt, wenn die Kosten diesbezüglich im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zwischen den Klägern und der Beklagten hälftig aufgeteilt werden, nachdem ohne das erledigende Ereignis eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchzuführen gewesen wäre.
Die Frage einer Anfechtbarkeit auf der Basis der Vorschrift des § 243 Abs. 1 AktG ist offen.
Die Fragestellung, ob der Kaufpreis, den U... an die Beklagte für die Aktien der von ihr an der B...gehaltenen Aktien zahlte sowie der für die weiteren Kaufgegenstände vereinbart worden war, tatsächlich zu niedrig festgelegt war und daher nicht dem wahren Wert entsprach, stellt sich in Bezug auf den Beschluss der Hauptversammlung als Problem des § 243 Abs. 2 AktG dar, wonach die Anfechtung auch darauf gestützt werden kann, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen suchte und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen.
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 311 AktG schließe auch die Möglichkeit einer auf § 243 Abs. 2 AktG gestützten Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses aus (vgl. OLG Stuttgart AG 1994, 411, 412; Koppensteiner in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., Rdn. 109 zu § 311; Abrell BB 1974, 1463, 1467), weil dies die Privilegierungsfunktion des § 311 AktG mit der Möglichkeit auch eines nachträglichen Ausgleichs anderenfalls eliminieren würde. Dieser Ansicht vermag die Kammer allerdings nicht zu folgen - die besseren Gründen sprechen für die von der wohl überwiegend vertretenen Gegenmeinung, § 243 Abs. 2 AktG bleibe anwendbar (vgl. OLG Frankfurt WM 1973, 348, 350 f. = BB 1973, 863; LG München I NZG 2002, 826, 827; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 258 zu § 243; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 105 zu § 243; Kropff in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 120 ff. zu § 311; Vetter in: Schmidt/Lutter, AktG, Rdn. 109 zu § 311; K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 58 zu § 243; Müller in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 65 zu § 311; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., Rdn. 95 zu § 311; in diese Richtung auch BGH NZG 2007, 26, 28 = ZIP 2006, 2167, 2170 = AG 2006, 931, 933 - Massa). Für die Anwendung von § 243 Abs. 2 AktG auch im Anwendungsbereich des § 311 AktG spricht namentlich die Kontrollfunktion der Anfechtungsklage. Es ist nicht erkennbar, warum diese entbehrlich sein sollte. Auch gibt es keinen hinreichenden Grund für die Befugnis des herrschenden Unternehmens, den Anfechtungskläger durch eine nachträgliche Ausgleichsgewährung oder Vereinbarung über den Nachteilsausgleich als gegebenenfalls erledigendes Ereignis klaglos zu stellen. Vielmehr würde damit nur ein Anreiz geschaffen, die Gewährung eines Ausgleichs von der Erhebung einer Anfechtungsklage und deren Erfolgsaussichten abhängig zu machen. Ein für die Gesellschaft nachteiliger Beschluss würde dann auch ohne Ausgleichsregelung in Bestandskraft erwachsen, was mit dem Sinn und Zweck der Anfechtungsklage als Kontrollinstrument der Minderheit nicht vereinbar wäre.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Kaufpreise seien jeweils zu niedrig bemessen, weil der Kapitalisierungszinssatz, mit dem der ermittelte Ertragswert abgezinst wurde, zu hoch festgesetzt worden sei. Auch stelle sich die Planung gerade bei der B...als deutlich zu pessimistisch dar, weshalb ein höherer Ertragswert und damit auch ein höherer Kaufpreis gerechtfertigt gewesen wäre. Ebenso führe die fehlerhafte Thesaurierungsannahme zu höheren Kaufpreisen bei den einzelnen Kaufobjekten. Bei der B...sei es zudem zu einer fehlerhaften Bewertung von Genussrechten und stillen Reserven gekommen. Diese Positionen spielen bei der Ermittlung des Ertragswertes eine zentrale Rolle. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Gerichte, dass die Ertragswertmethode ein geeignetes Mittel zur Ermittlung des Unternehmenswertes ist. Nach ihr bestimmt sich der Unternehmenswert - gegebenenfalls ergänzt um eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens - nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens, der als der Unternehmenswert definiert wird, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden, gewonnen wird (vgl. nur OLG München AG 2008, 28, 29; 2007, 411). Der Zinssatz, mit dem diskontiert wird, setzt sich zusammen aus dem laufzeitäquivalenten Basiszinssatz, einem Risikozuschlag sowie einem Wachstumsabschlag für den Zeitraum der ewigen Rente.
Die Beklagte hat diesen Vortrag zu Fehlern bei der Bewertung der einzelnen Kaufgegenstände bestritten und dabei eingehend dargelegt, warum sie der Auffassung ist, eine Unterbewertung und damit ein einen unzulässigen Sondervorteil begründender Verkauf unter Wert liege nicht vor. Dieser Sachvortrag hätte dann aber zur Folge, dass eine Beweisaufnahme insbesondere durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen unumgänglich gewesen wäre, um den Ertragswert und damit den Kaufpreis der sechs Kaufobjekte zu ermitteln.
Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, der subjektive Tatbestand des § 243 Abs. 2 AktG sei keinesfalls als erfüllt anzusehen. Der vom Tatbestand des § 243 Abs. 2 AktG geforderte zumindest bedingte Vorsatz muss sich namentlich nicht auf den Schaden der Gesellschaft beziehen. Gerade bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem festgesetzten und dem durch ein Sachverständigengutachten ermittelten deutlich höheren Wert würde sich der bedingte Vorsatz nicht verneinen lassen.
Weitere geltend gemachte Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe kommen nicht zum Tragen, die zu einer für die Kläger, die den Rechtsstreit für erledigt haben, günstigeren Kostenentscheidung führen könnten. Auch deshalb ist die Frage der Unterbewertung entscheidungserheblich.
(a) Die Verletzung des Fragerechts der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG kann nicht bejaht werden. Aufgrund dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Soweit die Rüge beachtlich ist, hat der Vorstand die auf der Hauptversammlung gestellten Fragen hinreichend beantwortet.
Die Kläger können sich nicht auf solche Fragen berufen, die sie nicht als unbeantwortet zu Protokoll gegeben haben, weil insoweit von einer Verwirkung ausgegangen werden muss. Der Versammlungsleiter hatte diejenigen Aktionäre, die der Auffassung sein sollten, eine ihrer bereits gestellten Fragen sei nicht oder nicht ausreichend beantwortet, gebeten, nunmehr dem Notar am Wortmeldeschrift diese Fragen zu Protokoll zu geben. Wenn nun ein Aktionär hierzu Gelegenheit hatte und diese nicht nutzt, um eine unzureichende Antwort zu bemängeln, so setzt er sich dem Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens aus und verwirkt somit in Bezug auf diese Frage sein Anfechtungsrecht (vgl. LG München I AG 2007, 255, 259 = MittBayNot 2007, 142, 145; Der Konzern 2009, 364, 371; LG Krefeld AG 2008, 754, 757 = NZG 2009, 265, 268; LG Braunschweig BB 1991, 856, 858).
Dem kann nicht entgegengehalten werden, aus § 131 Abs. 5 AktG lasse sich - was im Ansatz allerdings zutreffend ist - keine Verpflichtung der Rüge zur Niederschrift des Notars ableiten. Wenn allerdings der Versammlungsleiter die Aktionäre auffordert, als nicht oder nicht hinreichend beantwortet eingeschätzte Fragen zur Niederschrift zu erklären, so besteht eine entsprechende Obliegenheit für den einzelnen Aktionär. Wenn dieser Obliegenheit nicht nachgekommen wird, muss die Rüge der Verletzung des Fragerechts in einem nachfolgenden Anfechtungsverfahren als verwirkt angesehen werden. Daher können namentlich die Fragen nach der Kontrollprämie, nach der Differenz zwischen dem Squeeze out bei der B...und dem Verkaufspreis der B... Creditanstalt, nach den Auswirkungen des Kompensationsgeschäfts und der Übertragung des Investmentbanking auf die Beklagte, nach den Gründen für das eklatante Abweichen im Betriebsergebnis und dem Ergebnis vor Steuern der B..., nach der Vergleichbarkeit der Plan-Ist-Zahlen wegen der Umstrukturierung, dem Gesamtbankrisiko, dem Rederecht von Herrn Dr. H... sowie den Stellen, an denen der Vorstand glaube, Herr Dr. H... sage die Unwahrheit, nicht als unbeantwortet gerügt werden.
Ebenso wenig kann die Gesetzesverletzung darauf gestützt werden, eine Reihe von Fragen, die ausschließlich beim Notar zu Protokoll gegeben wurden, sei nicht hinreichend beantwortet worden. Insoweit sind die Anfechtungsklagen gleichfalls unbegründet, weil insoweit keine Verpflichtung zur Beantwortung bestand. Dies entspricht einer vor allem in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Frankfurt AG 2007, 451, 452; LG München I AG 1993, 519). Die Frage muss in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, wie dem eindeutigen Wortlaut zu entnehmen ist.
Soweit beispielweise die Kläger zu 1) bis 12) vortragen, Fragen von Aktionären seien nicht beantwortet worden, so ist die insoweit erhobene Rüge bereits deshalb unbeachtlich, weil in der Klageschrift und auch in dem weiteren innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG eingereichten Schriftsatz keine konkreten Fragen aufgeführt sind, die nicht oder nicht zutreffend beantwortet worden sein sollen. Anfechtungsgründe müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden. Diesem Erfordernis genügt der Vortrag, auf der Hauptversammlung seien Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, nicht, was der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. BGH AG 2009, 285, 290 = NZG 2009, 342, 347 = ZIP 2009, 460, 466 - Kirch/Deutsche Bank; OLG Düsseldorf AG 2005, 293, 297 - jeweils speziell zum Fragerecht; allgemein K. Schmidt in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 22 zu § 246; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 26 zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 19 zu § 246; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 41 zu § 246).
Die namentlich von der Klägerin zu 18) erhobene Rüge, auf ihre Anfrage hin sei in der Hauptversammlung der Inhalt des ursprünglich erstellten Unternehmenswertgutachtens von P... hinsichtlich des Investmentbankingbereichs von U... und der Inhalt des entsprechenden Sacheinlageprüfberichts nicht mitgeteilt worden, vermag die Anfechtungsklage nicht zu begründen. Zwar hat ein Aktionär grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer mündlichen Auskunft in der Hauptversammlung, der allerdings nicht auf die Verlesung eines vollständigen Gutachtens, sondern nur auf die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts gerichtet ist. Indes kann der Anspruch auf Auskunft dadurch erfüllt werden, dass einem Aktionär während der Hauptversammlung Einsicht in die erbetenen Unterlagen gewährt wird (vgl. BGH NJZ 1983, 1976, 1982; 1997, 1985, 1986 f.; LG München I, Urteil vom 28.08.2008, Az. 5HK O 12861/07, S. 193). Dadurch, dass das Gutachten von P... im Urkundenraum auslag, konnten die Aktionäre über seinen Inhalt hinreichend informieren.
Soweit es um die vollständige Verlesung der Schadensersatzklage und der Klageerweiterung des besonderen Vertreters geht, kann die Aushändigung nicht verlangt werden. Der zentrale Inhalt der Klagen wurden während der Hauptversammlung erläutert, wie die Beklagte in ihrem nicht mehr bestrittenen Vortrag im Schriftsatz vom 19.6.2009 dargelegt hat.
Die in der Hauptversammlung gestellten Fragen, deren Nichtbeantwortung zu Protokoll des Notars gerügt wurde, wurden im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen beantwortet.
Soweit es um die Frage des Klägers zu 31) nach dem Grund für ein nicht durchgeführtes Bieterverfahren geht, hat der Vorstand diese Frage hinreichend beantwortet. Der Vorstand erläuterte mehrere Gründe, die sich stichwortartig folgendermaßen zusammenfassen lassen - Unmöglichkeit der sukzessiven Übernahme des Investmentbanking, Möglichkeit des Abschlusses von Kooperationsverträgen mit der B...und den anderen osteuropäischen Banken, Unmöglichkeit einer Zerschlagung der B...und daher geringe Wahrscheinlichkeit der Möglichkeit der Erzielung eines höheren Kaufpreises. Damit aber wurde dem Auskunftsverlangen des Aktionärs Genüge getan. Ob diese Gründe die Aktionäre im Einzelnen überzeugen oder nicht, ist für die Frage der Beantwortung im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ohne Bedeutung. Die Aktionäre erlangten durch diese Auskunft aber eine hinreichende Informationsbasis dafür, ob sie den einzelnen Verträgen zustimmen wollen oder nicht.
Soweit die Kläger zu 1) bis 12) geltend machen, der Vorstand habe die Aktionäre insofern fehlerhaft informiert, als er gesagt habe, das Urteil vom 31.1.2008 habe die Anfechtung ausschließlich auf formale Mängel gestützt, hätte dies nicht zur Begründetheit der Anfechtungsklagen geführt. Die tragenden Gründe der Entscheidung der Kammer lagen in einer Verletzung des Fragerechts der Aktionäre sowie einer unzutreffenden Bekanntmachung des Vertragsinhalts im Sinne des § 124 Abs. 2 AktG. Nach der Erörterung dieser Fragestellungen führte die Kammer in den Entscheidungsgründen wörtlich Folgendes aus: „Demzufolge kann die Kammer offen lassen, inwieweit die anderen von den Klägern vorgetragenen Anfechtungsgründe tatsächlich zum Tragen kommen." Zu diesen anderen Gründen zählte insbesondere auch die Problematik der Unterbewertung mit der Folge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 2 AktG. Angesichts dessen kann die Auskunft des Vorstandes nur als inhaltlich zutreffend bezeichnet werden.
Soweit die Klägerin zu 18) nach den Ertragsplanungen der Beklagten auf den Stichtag 1.1.2006 für den Fall des Verlustes des Osteuropageschäfts bei der Beklagten fragte, konnte darauf die Anfechtungsklage nicht gestützt werden. Der Vorstand hat diese Frage hinreichend beantwortet. Er verwies auf die am 4.7.2006 vorgestellte mir Jahresplanung 2006 und die Prägung dieses Jahres durch Sondereffekte.
Eine Simulationsberechnung konnte nicht erstellt werden. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Auskunft des Vorstandes nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren geschuldet ist. Die Auskunftspflicht des Vorstandes umfasst zwar auch solche Fragen, zu deren Beantwortung er sich die notwendigen Unterlagen unschwer und ohne wesentliche Verzögerung der Hauptversammlung beschaffen kann. Zu diesem Zweck muss er auch das notwendige Personal zur Verfügung halten, um beispielsweise unschwer heraus zu suchende Unterlagen rechtzeitig beschaffen zu können (vgl. BGHZ 32, 159, 165; KG NJW-RR 1995, 98, 101; ZIP 1995, 1585, 1589). Die Beantwortung dieser Frage der Klägerin zu 18) hätte indes einen unverhältnismäßigen Aufwand nach sich gezogen. Die Beklagte hatte nach ihrem nicht bestrittenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltendem Vortrag keine Simulationsrechnungen aufgestellt. Dann aber konnte die Simulation einer Planung für eine Großbank im Rahmen der Zeitvorgaben einer Hauptversammlung nicht erstellt werden, zumal die B...in diesem Zeitpunkt keine Tochtergesellschaft der Beklagten mehr war. Eine Planung und damit in gleicher Weise eine Simulationsplanung ist ein höchst komplexer und damit zeitaufwändiger Vorgang.
Die gerügte Nichtbeantwortung der Frage nach den Gründen der Erklärung des Vorstandes über den nicht geplanten Squeeze out auf der Hauptversammlung vom Oktober 2006 rechtfertigt keine abweichende Kostenentscheidung. Die Antwort ist nämlich nicht erforderlich gewesen zur Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung, insbesondere auch nicht für den Bestätigungsbeschluss. Bei dem Squeeze out handelt es sich um eine grundlegend andere Maßnahme, der eine Hauptversammlung zustimmen muss. Für die Beurteilung des Bestätigungsbeschlusses spielt es keine Rolle, ob infolge einer bestimmten Äußerung eines Vorstandsmitgliedes ein nachfolgender Beschluss über einen Squeeze out gegebenenfalls treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich sein könnte.
Die Frage des Klägers zu 31) nach der Veranlassung des Verkaufs des Osteuropageschäfts wurde noch hinreichend beantwortet, wenn man den Vortrag der Beklagten zur Antwort zugrunde legt. Wesentlich für den Aktionär ist der Inhalt des Kaufvertrages, dem zugestimmt werden soll, nicht dagegen, ob dieser auf Veranlassung des Großaktionärs abgeschlossen wurde oder nicht. Vor allem aber muss berücksichtigt werden, dass sich die Veranlassung einerseits und eine eigenverantwortliche Entscheidung des Vorstandes der beherrschten im faktischen Konzern nicht ausschließen, worüber die Aktionäre während der Hauptversammlung auch informiert worden sind. Der Verbleib der Leitungsmacht beim Vorstand wurde bereits oben begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Äußerung des Vorstandes auf der früheren Hauptversammlung vom 25.10.2009 ist nicht Gegenstand der Hauptversammlung vom 29./30.7.2008, weshalb die Kammer eine Verletzung von § 131 Abs. 1 AktG nicht annehmen kann.
Auch bezüglich der Frage nach dem Versuch einer Streichung oder einer inhaltlichen Änderung der Passage der Nichtberücksichtigung des Kontrollwechsels in der Fairness Opinion begründet die gegebene Antwort des Vorstandes, wie sie die Beklagte vorgetragen hat, keinen Erfolg der Anfechtungsklagen. Dabei musste insbesondere auch berücksichtigt werden, dass der Vorstand in seiner Rede auf einen nicht eintretenden Kontrollwechsel hingewiesen und die Funktion der Fairness Opinion der Ci... den Aktionären erläutert hatte.
Die Beschränkungen der Rede- und Fragezeit fanden ihre Rechtsgrundlage in § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG und sind in ihrer konkreten Handhabung durch den Versammlungsleiter als verhältnismäßig anzusehen. Aufgrund der Vorschrift des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich zu beschränken und Näheres dazu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch die Regelung in § 20 Abs. 4 ihrer Satzung Gebrauch gemacht. Dabei kann nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht beanstandet werden, dass es nicht nur zu einer Beschränkung der Redezeit, sondern im weiteren Verlauf auch zu einer Beschränkung der Fragezeit kam. Die durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes (UMAG) eingeführte Neuregelung lässt es zu, nicht nur - wie schon zuvor weithin anerkannt - das Rederecht, sondern nunmehr zusätzlich auch das Fragerecht zeitlich zu beschränken. Diese Maßnahmen sollen durch die Konzentration auf die wesentlichen strategischen Entscheidungen die Funktionsfähigkeit, inhaltliche Qualität und Attraktivität der Hauptversammlung steigern, die dann auch innerhalb des vorgesehenen zeitlichen Rahmens abgeschlossen werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 17). Die bis zum Inkrafttreten des UMAG auf der Basis der bis dahin geltenden Rechtslage vertretene Auffassung, das Fragerecht dürfe nicht eingeschränkt werden, ist infolge der Neuregelung durch den Gesetzgeber obsolet geworden.
Die grundlegenden Maßnahmen des Versammlungsleiters müssen als zulässig angesehen werden angesichts des Ablaufs der Hauptversammlung. Bereits am ersten Tage hatte er derartige Maßnahmen in Aussicht gestellt, falls sich dies als notwendig erweisen sollte. Ausweislich der notariellen Niederschrift wiederholte er diese Ankündigung zu Beginn des zweiten Tages der Hauptversammlung. Dies verband er zudem mit dem Appell an die Aktionäre, ihre Ausführungen möglichst kurz und konkret zu fassen, womit noch keinerlei rechtlich relevante Einschränkung der Rede- und Fragezeit verbunden war.
(aa) Die erste Beschränkung bezog sich um 13.55 Uhr ausschließlich auf die Redezeit bei noch ausstehenden 20 Wortmeldungen und sollte bei Erstrednern zehn und bei solchen Aktionären, denen bereits zuvor das Wort erteilt worden war, fünf Minuten betragen. Eine zeitliche Einschränkung des Fragerechts war mit dieser Maßnahme noch nicht verbunden. Nachdem um 14.10 Uhr immer noch 16 Wortmeldungen vorlagen, konnte der Versammlungsleiter auch zudem die Aktionärsrechte stärker beeinträchtigenden Mittel der Beschränkung auch der Fragezeit auf zehn bzw. fünf Minuten greifen. Dabei durfte er insbesondere berücksichtigen, dass die Fragen vom Vorstand auch beantwortet werden mussten, was ebenfalls eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde, dass über eine Vielzahl von Tagesordnungspunkten abzustimmen war und diese Stimmen auch ausgezählt werden mussten. Zudem war auch die Möglichkeit weiterer echter Geschäftsordnungsanträge, über die abzustimmen ist - mit Blick auf die Erfahrung aus dem bisherigen Verlauf der Hauptversammlung - in Erwägung zu ziehen. Angesichts dessen waren die Maßnahmen der Versammlungsleitung, zunächst das Rederecht und anschließend um 14.10 Uhr auch zusätzlich das Fragerecht zeitlich zu beschränken gerechtfertigt. Sachgerecht erfolgte zudem die Differenzierung zwischen Erst- und Zweitrednern, wenn Letzteren für die nochmalige Wortmeldung eine kürzere Rede- und Fragezeit eingeräumt wurde als denjenigen Aktionären, die noch nicht zu Wort gekommen waren.
(bb) Die um ca. 15.00 Uhr zusammen mit der Ankündigung der Schließung der Debatte erfolgte nochmalige Verkürzung der Rede- und Fragezeit auf fünf Minuten für Erst- und drei Minuten für Zweitredner ist aus denselben Gründen nicht zu beanstanden, nachdem zu diesem Zeitpunkt immer noch 15 Wortmeldungen vorlagen.
(cc) Die Schließung der Debatte durch den Versammlungsleiter um 19.37 Uhr, nachdem die Aktionäre ab 17.55 Uhr die Gelegenheit hatten, die aus ihrer Sicht nicht beantworteten Fragen durch den Notar protokollieren zu lassen, führt zu keiner Gesetzesverletzung, zumal diese Maßnahme bereits um 15.00 Uhr und damit mehrere Stunden zuvor angekündigt worden war. Angesichts des Erfordernisses der Auszählung der abgegebenen Stimmen zu einer Vielzahl von einzelnen Tagesordnungspunkten muss diese Ordnungsmaßnahme des Versammlungsleiters zu diesem Zeitpunkt als verhältnismäßig angesehen werden, um eine Beendigung der Hauptversammlung noch am zweiten Tag, auf den eingeladen war, zu ermöglichen. Wenn als Folge einer zulässigen Ordnungsmaßnahme keine weiteren Fragen mehr gestellt werden können, lässt sich daraus eine Verletzung des Rede- und Fragerechts der hiervon betroffenen Aktionäre nicht ableiten.
Die Nichtigkeit und damit auch nicht die Anfechtbarkeit resultiert nicht aus einem Verstoß gegen § 241 Nr. 1 AktG aus der Formulierung bezüglich der Bevollmächtigung und der Ausgabe einer Eintrittskarte. Der Hinweis auf das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte lässt bei einem durchschnittlichen Aktionär nicht den Eindruck entstehen, dies sei die einzige Möglichkeit zur Bevollmächtigung eines Dritten. Die Formulierung „können Sie" macht hinreichend deutlich, dass dies eine denkbare Möglichkeit ist, von der aber nicht zwingend Gebrauch gemacht werden muss; andere Möglichkeiten der schriftlichen Vollmachtserteilung an Dritte bleiben zulässig.
(d) Ein Verstoß gegen das Gesetz ergibt sich nicht daraus, dass die Gesellschaft nicht auch auf die Gesetzeslage hingewiesen hat, wonach die Schriftform gem. § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Diese Gleichstellung der beiden Formen - Schriftform und elektronische Form - ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dann aber kann nicht zwingend zur Klarstellung verlangt werden, in die Einberufung müsse aufgenommen werden, dass eine andere Form der Schriftform gleichwertig sei und diese ersetze. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass Ausführungen über die Art und Weise der Bevollmächtigung nicht zwingend in die Einladung aufgenommen werden müssen und daher die Anfechtung nicht begründen können (vgl. LG München I WM 2009, 1976, 1981 = Der Konzern 2009, 488, 493; AG 2009, 296, 298; Urteil vom 28.8.2008, Az. 5HK O 12861/07, Seite 106; LG Dresden Der Konzern 2007, 461, 462 - SAP-Systems).
Bezüglich der weiteren Rügen, die sich auf Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe beziehen, die bereits unter A. erörtert wurden, kann eine Abweichung der Kostenentscheidung zugunsten der Kläger, die den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, nicht ableiten, weil diese Rügen nicht durchgreifen.
a. Bei der Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO konnte eine gleichmäßige Verteilung nach Köpfen vorgenommen. Da die Beklagte mit einem Teil der Kläger einen Kostenvergleich dergestalt abgeschlossen hat, dass im Verhältnis zu diesen die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, musste dieser Umstand bei der Berechnung der Kostentragungspflicht der verbliebenen Kläger in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beklagten berücksichtigt werden. Die Beklagte erlangt einen Kostenerstattungsanspruch in dem Umfang nicht, in dem sie in Relation zu dem fiktiven Gesamtstreitwert mit allen Klägern und Nebenintervenienten ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
b. Da die Nebenintervenientin zu 6) ihre streitgenössische Nebenintervention, die zudem unzulässig gewesen wäre, zurückgenommen hat, konnte dies bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der Nebenintervenienten zu 3) bis 5) sowie zu 7) und zu 8) war zu berücksichtigen, dass die Nebenintervention unzulässig ist, die Vorschrift des § 101 Abs. 2 ZPO indes eine zulässige streitgenössische Nebenintervention voraussetzt.
c. Da die Nebeninterventionen im gerügten Umfang zurückgewiesen wurden, tragen die davon betroffenen Nebenintervenient die Kosten des Zwischenstreits in analoger Anwendung von §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, nachdem es sich um streitgenössische Nebenintervenienten handelt (vgl. BAG NJW 1968, 73).
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
III. 1. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 247 Abs. 1 AktG. Soweit die hilfsweise erhobenen Klagen abgewiesen wurden, kann sich dies nicht streitwerterhöhend auswirken, weil die hilfsweise erhobenen Klagen denselben Streitgegenstand betreffen wie die entsprechende Anfechtungsklage und daher § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG eingreift.
2. Soweit einzelne Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in diesem Verhältnis der Streitwert jeweils gestaffelt festzusetzen. Bis zur übereinstimmenden Erledigterklärung ist der volle Wert der Hauptsache anzusetzen, ab diesem Zeitpunkt nur mehr die bis dahin angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Parteien, nachdem nur mehr diese Gegenstand der Entscheidung sind (vgl. BGH NJW 1989, 2885, 2886; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 241, 242; Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1814 f.).