BGH: Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten
BGH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen I ZR 47/09 (Vorinstanz: OLG Hamburg 11.03.2009 5 U 35/08 ) (Vorinstanz: LG Hamburg 31.01.2008 315 O 767/07 ) | ||||||||||||||||||
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb). | ||||||||||||||||||
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; BGB § 683 S. 1; BGB § 677; BGB § 670;
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