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Wirtschaftsrecht
29.05.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens durch Planer und Betreiber einer Windenergieanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.5.2013 - VI-2 W Kart 4/12

Leitsätze

1. Ein Planer und Betreiber von Windenergieanlagen muss keine Sach- und Fachkenntnisse wie ein zum Anschluss von Windenergieanlagen verpflichteter Stromverteilnetzbetreiber vorhalten, sondern darf sich, wenn in einem Rechtsstreit schwierigste elektrotechnische Fragen des Netzanschlusses zu beurteilen sind, aus Gründen der Waffen- und Chancengleichheit der Hilfe eines privaten Sachverständigen bedienen und kann folglich auch dessen Kosten im Falle des Obsiegens vom unterliegenden Stromverteilnetzbetreiber erstattet verlangen.

2. Die Erstattungsfähigkeit setzt nicht voraus, dass das eingeholte Privatgutachten im Rechtsstreit oder im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt wurde oder sogar einen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin hat beim Landgericht mit Schriftsätzen vom 7.1.2010, 6.12.2011 und 24.1.2012 die Ausgleichung ihrer Kosten beantragt. Sie hat unter anderem außergerichtliche Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 35.015 €, Fahrtkosten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin zu den Gerichtsterminen erster und zweiter Instanz in Höhe von insgesamt 375 € und in der zweiten Instanz angefallene Akteneinsichtskosten in Höhe von 12 € geltend gemacht. Die Kosten für das von der Klägerin im laufenden Rechtsstreit eingeholte Sachverständigengutachten setzen sich aus 315 Arbeitsstunden für je 105 €, Fahrtkosten in Höhe von 1.690 € für 3.180 km sowie Spesen in Höhe von 250 € für eine Hotelübernachtung, Fotokopien und Telefongespräche zusammen.

Das Landgericht hat in dem von der Klägerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.8.2012, ihr zugestellt am 29.8.2012, weder über die Fahrtkosten des Geschäftsführers noch über die Akteneinsichtskosten entschieden. Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten hat es verneint, allerdings nur über einen Teilbetrag von 8.493 € entschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei zur Durchführung des Rechtsstreits nicht auf das eingeholte Sachverständigengutachten angewiesen gewesen und könne die Kosten deshalb nicht als prozessbezogen geltend machen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin, eingegangen am 12.9.2012, mit Beschluss vom 11.10.2012 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, die Einwände der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss seien nicht durchgreifend.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze ausgeführt, die Befassung des Sachverständigen im laufenden Rechtsstreit sei notwendig gewesen, um diesen fortführen zu können, weil sie nicht über ausreichende Sachkunde verfügt habe.

Die Beklagten sind der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.9.2012 unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, die Sachverständigenkosten seien schon mangels Prozessbezogenheit nicht erstattungsfähig. Der Ansatz von 315 Arbeitsstunden sei nicht nachvollziehbar und, ebenso wie die Höhe des Stundensatzes, überhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

a) Die von der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten für die privatgutachterliche Tätigkeit des Sachverständigen Dipl.-Ing. Axel Hollmann sind entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach erstattungsfähig.

aa) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dazu gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Sachverständigen Hollmann beauftragt hat, nachdem sich im laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht herausgestellt hatte, dass sie aufgrund fehlender Sachkenntnisse und wegen der besonderen Schwierigkeiten der Materie zu sachgerechten Vortrag nicht in der Lage war und befürchten musste, ihrer Darlegung-und Substantiierungslast nicht genügen und Angriffe der Beklagten nicht abwehren zu können. Ein Planer und Betreiber von Windenergieanlagen muss entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit auch keine Sach- und Fachkenntnisse wie ein zum Anschluss von Windenergieanlagen verpflichteter Stromverteilnetzbetreiber vorhalten, sondern darf sich, wenn in einem Rechtsstreit - wie vorliegend - schwierigste elektrotechnische Fragen des Netzanschlusses zu beurteilen sind, aus Gründen der Waffen- und Chancengleichheit der Hilfe eines privaten Sachverständigen bedienen und kann folglich auch dessen Kosten im Falle des Obsiegens vom unterliegenden Stromverteilnetzbetreiber erstattet verlangen. Die Erstattungsfähigkeit setzt auch nicht voraus, dass das eingeholte Privatgutachten im Rechtsstreit oder im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt wurde oder sogar einen Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung hatte (vergleiche zum Ganzen statt aller auch: BGH, Beschluss vom Beschluss vom 26.2.2013, VI ZB 59/12, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

bb) Die Anzahl der vom Sachverständigen abgerechneten Arbeitsstunden kann dagegen der Kostenfestsetzung nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden, sondern insoweit bedarf es einer ergänzenden Darlegung und Glaubhaftmachung seitens der Klägerin und der anschließenden Überprüfung durch das Landgericht. Der Sachverständige hat für seine Tätigkeit insgesamt 315 Arbeitsstunden abgerechnet. Unter Zugrundelegung einer 40 Stunden umfassenden Arbeitswoche würde dies bedeuten, dass der Sachverständige für die Klägerin fast acht Wochen vollzeitig prozessbezogenen tätig gewesen ist. Auch angesichts des Umfangs und der erheblichen Schwierigkeit der Materie hat die Klägerin bei dieser hohen Stundenzahl substantiiert darzulegen und in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, für welche der in der Abrechnung des Sachverständigen angegebenen Tätigkeiten welcher Stundenaufwand angefallen ist, damit ein Mindestmaß an Überprüfbarkeit gegeben ist. Dazu ist es nicht ausreichend, wenn - wie bislang mit Abrechnungsschreiben des Sachverständigen vom 11.10.2011 (Blatt 980f GA), dort Position 1, geschehen - lediglich eine katalogmäßige Auflistung aller geleisteten Arbeiten erfolgt, ohne im einzelnen anzugeben, welcher Teil der abgerechneten Gesamtstundenzahl jeweils auf die einzelnen Tätigkeiten entfallen ist.

Die Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Stundensatzes von 105 € ist angesichts der Schwierigkeit der zu begutachtenden Materie dagegen angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Bindung an die Stundensätze des JVEG besteht nicht.

cc) Die Höhe der vom Sachverständigen abgerechneten Fahrtkosten bedarf nur hinsichtlich der abgerechneten Streckenlängen der näheren Darlegung durch die Klägerin sowie der Überprüfung durch das Landgericht, weil ausweislich des Internetroutenplaners Google Maps die einfache Entfernung zwischen Ganderkesee und Geseke nur 219 km und nicht 275 km und die Entfernung zwischen Ganderkesee und dem Oberlandesgericht Düsseldorf nur 272 km und nicht 315 km beträgt. Die Höhe des abgerechneten Kilometersatzes von 0,50 € je Kilometer ist dagegen nicht zu beanstanden. Die Höhe der abgerechneten Spesen ist ebenfalls näher darzulegen und zu belegen.

b) Die von der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Fahrtkosten des Geschäftsführers zu den Gerichtsterminen erster und zweiter Instanz in Höhe von insgesamt 375 € (Blatt 968 GA) sind von der Beklagten zu 2. nur teilweise und entsprechend ihrem Anteil zu erstatten. Sie sind hinsichtlich der abgerechneten Streckenlängen nicht zu beanstanden, jedoch hinsichtlich des abgerechneten Kilometersatzes entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG auf 0,25 € je Kilometer zu kürzen.

c) Die von der Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Akteneinsichtskosten in Höhe von 12 €, die mit Schriftsatz vom 18.1.2007 mittels Kostenmarken bezahlt wurden (Blatt 576 GA), sind von der Beklagten zu 2. entsprechend ihrem Anteil zu erstatten.

d) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Passivrubrum sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1. als auch hinsichtlich der Beklagten zu 2., wie sich aus dem BGH-Band (dort Bl. 2 i.V.m. Bl. 28) ergibt, zu berichtigen ist.

2.

a) Aus welchem Grund das Landgericht im Kostenfestsetzungsbeschluss nur von geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 8.493 € anstatt von 35.015 € ausgegangen ist und trotz des entsprechenden Beschwerdevortrags der Klägerin auch im Nichtabhilfebeschluss keine Korrektur vorgenommen hat, ist anhand des Akteninhalt nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die fehlenden Fahrtkosten des Geschäftsführers der Klägerin und die fehlenden Akteneinsichtskosten.

b) Es ist Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens, eine getroffene Entscheidung auf entsprechenden Beschwerdevortrag sorgfältig und kritisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls abzuhelfen, um zügig zu einer zutreffenden Entscheidung zu gelangen und kein weiteres Gericht mit der Sache befassen zu müssen. Eine nur formularmäßig erfolgte Nichtabhilfeentscheidung genügt den gesetzlichen Anforderungen dagegen nicht (siehe dazu: Lipp in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2012, § 572, Rdnr. 5 + 14).

c) Das Landgericht hat daher aufgrund der Zurückverweisung unter Bindung an die Rechtsaufassung des Senats hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Kostenpositionen erneut über den gegebenenfalls ergänzten und/oder korrigierten Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Der Senat sieht davon ab, selbst in der Sache zu entscheiden, weil zum einen eine aufwändigere Sachaufklärung insbesondere zum Umfang der vom Sachverständigen Hollmann geleisteten Arbeitsstunden notwendig ist und zum anderen der Instanzenzug für die Parteien verkürzt würde siehe dazu: Lipp, a.a.O., Rdnr. 30 + 32).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist wegen der erfolgten Zurückverweisung durch das Landgericht zu treffen. Dabei dürfte die Anwendung des § 21 GVG zu erwägen sein (siehe dazu: Lipp, a.a.O., Rdnr. 41).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 35.402 €.

Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 ZPO).

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