BGH: Ersatz von Reparaturaufwand 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
BGH, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen VI ZR 119/09 (Vorinstanz: AG Aachen 12.08.2008 81 C 72/08 ) (Vorinstanz: LG Aachen 26.03.2009 2 S 241/08 ) | ||||||||||||||||||||||
a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170). | ||||||||||||||||||||||
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
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