R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
04.02.2021
Wirtschaftsrecht
EuGH: Ermittlung wegen Insidergeschäften – Umfang des Schweigerechts einer natürlichen Person

EuGH, Urteil vom 2.2.2021 – C-481/19, DB gegen Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob)

ECLI:EU:C:2021:84

Volltext: BB-Online BBL2021-321-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6 und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sind im Licht der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie die Auslegung und die Gültigkeit von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. 2003, L 96, S. 16) und von Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6 und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DB und der Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien) wegen der Rechtmäßigkeit von Sanktionen, die gegen DB wegen Insidergeschäften und Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen von Ermittlungen der Consob verhängt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/6

3          In den Erwägungsgründen 37, 38 und 44 der Richtlinie 2003/6 heißt es:

„(37) Ein gemeinsames Mindestmaß an wirksamen Mitteln und Befugnissen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist notwendig, um eine wirksame Aufsicht sicherzustellen. Auch die Marktteilnehmer und alle Wirtschaftsakteure sollten in ihrem Bereich einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. …

(38) Damit der gemeinschaftliche Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Marktmissbrauch hinreichende Wirkung entfaltet, müssen alle Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Verbote und Gebote unverzüglich aufgedeckt und geahndet werden. Deshalb sollten die Sanktionen abschreckend genug sein, im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes und zu den erzielten Gewinnen stehen und sollten konsequent vollstreckt werden.

(44) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der [Charta], insbesondere Artikel 11, sowie mit Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wurden. …“

4          Art. 12 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die zuständige Behörde ist mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich sind. …

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 7 werden die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und beinhalten zumindest das Recht,

a) Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

b) von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

(3) Innerstaatliche Rechtsvorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von diesem Artikel unberührt.“

5          Art. 14 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sorgen die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht dafür, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 eine der Unterrichtung dienende Aufstellung der Verwaltungsmaßnahmen und im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen nach Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten legen im Einzelnen fest, wie die Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen von Ermittlungen im Sinne von Artikel 12 zu ahnden ist.

…“

Verordnung Nr. 596/2014

6          In den Erwägungsgründen 62, 63, 66 und 77 der Verordnung Nr. 596/2014, mit der die Richtlinie 2003/6 mit Wirkung vom 3. Juli 2016 aufgehoben wurde, heißt es:

„(62) Eine wirkungsvolle Aufsicht wird durch eine Reihe wirksamer Instrumente und Befugnisse sowie von Ressourcen für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sichergestellt. Diese Verordnung sieht daher insbesondere ein Mindestmaß an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vor, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht übertragen werden sollten. …

(63) Auch die Marktteilnehmer und alle Wirtschaftsakteure sollten einen Beitrag zur Marktintegrität leisten. …

(66) Obgleich in dieser Verordnung ein Mindestmaß an Befugnissen festgelegt wird, die die zuständigen Behörden haben sollten, müssen diese Befugnisse im Rahmen eines Gesamtsystems nationaler Rechtsvorschriften ausgeübt werden, in denen die Einhaltung der Grundrechte unter Einschluss des Rechts auf Schutz der Privatsphäre garantiert wird. …

(77) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der [Charta] anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. …“

7          Art. 14 („Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen“) der Verordnung lautet:

„Folgende Handlungen sind verboten:

a) das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch hierzu,

b) Dritten zu empfehlen, Insidergeschäfte zu tätigen, oder Dritte anzustiften, Insidergeschäfte zu tätigen, oder

c) die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen.“

8          Art. 23 („Befugnisse der zuständigen Behörden“) der Verordnung sieht in den Abs. 2 und 3 vor:

„(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:

a) Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

b) von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;

(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.

…“

9          Art. 30 („Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen und unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 23 übertragen die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht den zuständigen Behörden die Befugnis, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen in Bezug auf mindestens die folgenden Verstöße zu ergreifen:

a) Verstöße gegen [die] Artikel 14 und 15 … und

b) Verweigerung der Zusammenarbeit mit einer Ermittlung oder einer Prüfung oder einer in Artikel 23 Absatz 2 genannten Anfrage.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verstöße bis zum 3. Juli 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der [Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)] die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht über die Befugnis verfügen, im Falle von Verstößen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mindestens die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen und die folgenden verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen:

a) eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

b) den Einzug der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder der vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

c) eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;

d) den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung einer Wertpapierfirma;

e) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

f) bei wiederholten Verstößen gegen Artikel 14 oder 15 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

g) ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einer Wertpapierfirma Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen;

h) maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, die mindestens bis zur dreifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen;

i) im Falle einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen von mindestens

i) bei Verstößen gegen [die] Artikel 14 und 15 5 000 000 [Euro] bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro … ist, Sanktionen in entsprechender Höhe in der Landeswährung am 2. Juli 2014;

Verweise auf die zuständige Behörde in diesem Absatz lassen die Befugnis der zuständigen Behörde, ihre Aufgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 wahrzunehmen, unberührt.

(3) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden neben den in Absatz 2 aufgeführten Befugnissen weitere Befugnisse übertragen und höhere Sanktionen als die in jenem Absatz genannten verhängen.“

Italienisches Recht

10        Die Italienische Republik hat die Richtlinie 2003/6 durch Art. 9 der Legge n. 62 – Disposizioni per l’adempimento di obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia alle Comunità europee. Legge comunitaria 2004 (Gesetz Nr. 62 mit Vorschriften zur Erfüllung der sich aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften ergebenden Verpflichtungen. Gemeinschaftsgesetz 2004) vom 18. April 2005 (Supplemento ordinario Nr. 76 zur GURI vom 27. April 2005) umgesetzt. Mit diesem Artikel wurden in das Decreto legislativo n. 58 – Testo unico delle disposizioni in materia di intermediazione finanziaria, ai sensi degli articoli 8 e 21 della legge 6 febbraio 1996, n. 52 (Gesetzesdekret Nr. 58 – Einheitstext der Bestimmungen über die Finanzvermittlung im Sinne der Artikel 8 und 21 des Gesetzes Nr. 52 vom 6. Februar 1996), vom 24. Februar 1998 (im Folgenden: Einheitstext) zahlreiche Bestimmungen eingefügt, darunter der die Ordnungswidrigkeit des Insidergeschäfts betreffende Art. 187bis des Einheitstexts und dessen Art. 187quindecies, der die Sanktionen bei Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen von Ermittlungen der Consob betrifft.

11        Art. 187bis („Insidergeschäft“) des Einheitstexts bestimmte in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:

„(1) Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen, wenn die Tat eine Straftat ist, wird als Verwaltungssanktion mit einer Geldbuße in Höhe von 20 000 Euro bis drei Millionen Euro belegt, wer, wenn er aufgrund der Zugehörigkeit zum Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten, der Beteiligung am Kapital des Emittenten oder der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben (auch öffentlichen) über Insider‑Informationen verfügt und

a) unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert oder andere Geschäfte damit tätigt;

b) diese Informationen an Dritte weitergibt, sofern die Offenlegung nicht im Rahmen der normalen Ausübung seiner Arbeit oder seines Berufs oder der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt;

c) auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, eines der in Abs. 1 Buchst. a genannten Geschäfte zu tätigen, oder sie dazu anstiftet.

(2) Die Sanktion nach Abs. 1 wird auch verhängt, wenn jemand, der aufgrund der Vorbereitung oder Ausführung von Straftaten über Insider‑Informationen verfügt, eine der in Abs. 1 genannten Handlungen begeht.

(3) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels fallen unter den Begriff ‚Finanzinstrumente‘ auch die Finanzinstrumente im Sinne von Art. 1 Abs. 2, deren Wert von einem Finanzinstrument im Sinne von Art. 180 Abs. 1 Buchst. a abhängt.

(4) Die Sanktion nach Abs. 1 wird auch verhängt, wenn jemand, der über Insider‑Informationen verfügt und weiß oder bei durchschnittlicher Sorgfalt wissen könnte, dass es sich dabei um Insider‑Informationen handelt, eine der in Abs. 1 genannten Handlungen begeht.

(5) Die in den Abs. 1, 2 und 4 als Verwaltungssanktionen vorgesehenen Geldbußen werden bis zum Dreifachen dieses Betrags oder bis zum Zehnfachen des Aufkommens oder des Gewinns aus der Zuwiderhandlung, je nachdem, welcher Betrag höher ist, erhöht, wenn sie unter Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Täters oder der Höhe des Aufkommens oder des Gewinns aus der Zuwiderhandlung trotz Verhängung des Höchstbetrags nicht angemessen erscheinen.

(6) In den vom vorliegenden Artikel erfassten Fällen wird der Versuch einer Tat ihrer Vollendung gleichgestellt.“

12        In seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung bestimmte Art. 187quindecies („Schutz der Aufsichtstätigkeit der Consob“) des Einheitstexts:

„(1) Außer in den Fällen nach Art. 2638 des Codice civile [(Zivilgesetzbuch)] wird jeder, der nicht fristgemäß den Anfragen der Consob entspricht oder die Ausübung ihrer Aufgaben verzögert, mit einer Verwaltungsgeldbuße von 10 000 Euro bis 200 000 Euro bestraft.“

13        Art. 187quindecies wurde durch das Decreto legislativo n. 129 del 2017 (Gesetzesdekret Nr. 129 von 2017) geändert. In seiner derzeit geltenden Fassung ist er mit „Schutz der Aufsichtstätigkeit der Banca d’Italia [(Bank von Italien)] und der Consob“ überschrieben und sieht vor:

„(1) Außer in den Fällen nach Art. 2638 des Zivilgesetzbuchs wird gemäß diesem Artikel jeder bestraft, der nicht fristgemäß den Anfragen der Bank von Italien und der Consob entspricht oder nicht mit diesen Behörden zum Zweck der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsfunktionen zusammenarbeitet oder die Ausübung derselben verzögert.

(1bis) Wird die Zuwiderhandlung von einer natürlichen Person begangen, so wird diese mit einer Verwaltungsgeldbuße von 10 000 Euro bis fünf Millionen Euro bestraft.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14        Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 verhängte die Consob auf der Grundlage von Art. 187bis des Einheitstexts gegen DB zwei Geldbußen in Höhe von 200 000 Euro und 100 000 Euro wegen einer aus zwei Teilen, nämlich Insidergeschäften und der unrechtmäßigen Weitergabe von Insider‑Informationen, bestehenden, zwischen dem 19. und 26. Februar 2009 begangenen Ordnungswidrigkeit.

15        Sie erlegte ihm darüber hinaus eine Geldbuße in Höhe von 50 000 Euro wegen der unter Art. 187quindecies des Einheitstexts fallenden Ordnungswidrigkeit auf, weil er den Zeitpunkt der Anhörung, zu der er in seiner Eigenschaft als über den Sachverhalt informierte Person geladen worden sei, mehrmals verschoben und sich, als er dort erschienen sei, geweigert habe, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.

16        Außerdem verhängte die Consob die in Art. 187quater Abs. 1 des Einheitstexts genannte Nebensanktion einer vorübergehenden Aberkennung der Zuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten und verfügte gemäß Art. 187sexies des Einheitstexts die Beschlagnahme eines dem Gewinn entsprechenden Betrags bzw. der bei seiner Erzielung eingesetzten Mittel.

17        DB erhob gegen diese Sanktionen Einspruch vor der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien), der zurückgewiesen wurde. Dagegen legte er Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) ein. Mit Beschluss vom 16. Februar 2018 richtete dieses Gericht an die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) zwei inzidente Fragen zur Verfassungsmäßigkeit, von denen im Kontext des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nur die erste relevant ist.

18        Diese Frage bezieht sich auf Art. 187quindecies des Einheitstexts, soweit nach dieser Vorschrift die Weigerung, fristgemäß den Anfragen der Consob zu entsprechen, bzw. die Verzögerung der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen mit Sanktionen geahndet wird, und zwar auch in Bezug auf die Person, der die Consob in Ausübung dieser Funktionen ein Insidergeschäft zur Last legt.

19        In ihrer Vorlageentscheidung weist die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) darauf hin, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 187quindecies unter Bezugnahme auf mehrere Rechte und Grundsätze gestellt werde, von denen sich einige aus dem nationalen Recht ergäben (Verteidigungsrechte und Grundsatz der Gleichheit der Parteien im Prozess, die in der italienischen Verfassung vorgesehen seien), andere aus dem Völkerrecht und dem Unionsrecht.

20        Das Recht, die Auskunft zu verweigern und sich nicht selbst zu belasten (im Folgenden: Recht, zu schweigen), das auf den angeführten Bestimmungen der Verfassung, des Unionsrechts und des Völkerrechts beruhe, könne die Weigerung des Betroffenen, zu der von der Consob verfügten Anhörung zu erscheinen, oder sein verspätetes Erscheinen bei dieser Anhörung nicht rechtfertigen, sofern sein Recht, in der Anhörung an ihn gerichtete Fragen nicht zu beantworten, gewährleistet sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.

21        Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der mutmaßliche Urheber einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Sanktion strafrechtlicher Natur führen könne, aufgrund der Pflicht zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde de facto zur Erhebung einer strafrechtlichen Anklage gegen ihn beitragen könnte. Insoweit sei hervorzuheben, dass nach italienischem Recht die DB zur Last gelegten Insidergeschäfte sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat darstellten und dass die sie betreffenden Verfahren parallel eingeleitet und durchgeführt werden könnten, sofern dies mit dem in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatz ne bis in idem vereinbar sei (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 42 bis 63).

22        Zum anderen werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht, zu schweigen, das sich aus Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergebe, verletzt, wenn Personen nach nationalem Recht mit Sanktionen belegt würden, weil sie nicht auf Fragen der Verwaltungsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten geantwortet hätten, die mit Sanktionen strafrechtlicher Natur bedroht seien (EGMR, 3. Mai 2001, J. B. gegen Schweiz, CE:ECHR:2001:0503JUD003182796, §§ 63 bis 71, 4. Oktober 2005, Shannon gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2005:1004JUD000656303, §§ 38 bis 41, und 5. April 2012, Chambaz gegen Schweiz, CE:ECHR:2012:0405JUD001166304, §§ 50 bis 58).

23        Eine etwaige Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 187quindecies des Einheitstexts könnte, da er in Durchführung einer spezifischen Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 in die italienische Rechtsordnung aufgenommen worden sei und mit ihm nunmehr Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 umgesetzt werde, gegen das Unionsrecht verstoßen, falls diese Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts so zu verstehen sein sollten, dass sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichteten, eine Person, die verdächtigt werde, Insidergeschäfte getätigt zu haben, und bei einer Anhörung durch die zuständige Behörde keine Angaben mache, mit einer Sanktion zu belegen. Zweifelhaft sei jedoch, ob die so verstandenen Bestimmungen mit den Art. 47 und 48 der Charta vereinbar seien, die in den Grenzen, wie sie sich auch aus Art. 6 der EMRK und der italienischen Verfassung ergäben, ebenfalls das Recht, zu schweigen, anzuerkennen schienen.

24        Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei eine Person, gegen die im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Union ermittelt werde, zur Beantwortung reiner Tatsachenfragen verpflichtet, was gleichwohl auf eine signifikante Einschränkung der Tragweite des Rechts des Betroffenen hinauslaufe, sich mit seinen Aussagen nicht – auch nicht indirekt – selbst zu belasten.

25        Diese Rechtsprechung – die zu juristischen und nicht zu natürlichen Personen ergangen sei und weitgehend aus der Zeit vor dem Erlass der Charta stamme – erscheine schwer vereinbar mit der vom Gerichtshof im Urteil vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca (C‑596/16 und C‑597/16, EU:C:2018:192), anerkannten strafrechtlichen Natur der in der italienischen Rechtsordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen für Insidergeschäfte.

26        Da der Gerichtshof und der Unionsgesetzgeber bislang nicht darauf eingegangen seien, ob die Art. 47 und 48 der Charta im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 der EMRK vorschrieben, das Recht, zu schweigen, im Rahmen von Verwaltungsverfahren anzuerkennen, die zur Verhängung von Sanktionen strafrechtlicher Natur führen könnten, sei es erforderlich, vor einer Entscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit den Gerichtshof anzurufen, damit dieser Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 auslege und gegebenenfalls über ihre Gültigkeit im Hinblick auf die Art. 47 und 48 der Charta befinde.

27        Die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6, soweit er zeitlich noch anwendbar ist, und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, denjenigen nicht mit einer Sanktion zu belegen, der sich weigert, auf Fragen der zuständigen Behörde zu antworten, aus denen sich seine Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen „strafrechtlicher“ Natur bewehrte Zuwiderhandlung ergeben kann?

2. Sind im Fall der Verneinung der ersten Frage Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6, soweit er zeitlich noch anwendbar ist, und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 mit den Art. 47 und 48 der Charta, auch im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 der EMRK und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, vereinbar, soweit sie vorschreiben, denjenigen mit einer Sanktion zu belegen, der sich weigert, auf Fragen der zuständigen Behörde zu antworten, aus denen sich seine Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen „strafrechtlicher“ Natur bewehrte Zuwiderhandlung ergeben kann?

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

28        In seinen schriftlichen Erklärungen wirft der Rat der Europäischen Union die Frage auf, ob die angesichts des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Verordnung Nr. 596/2014 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant sei.

29        Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Prüfung seiner Gültigkeit offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Filipiak, C‑314/08, EU:C:2009:719, Rn. 40 bis 42, und vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C‑376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 24).

30        Im vorliegenden Fall hält die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) es für erforderlich, über die Verfassungsmäßigkeit von Art. 187quindecies des Einheitstexts nicht nur in der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung, mit der Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 umgesetzt wurde, zu befinden, sondern auch in seiner derzeit geltenden Fassung, mit der Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 umgesetzt wird. Sie verweist insoweit auf die Kohärenz und die Kontinuität zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 2003/6 und der Verordnung Nr. 596/2014, die es rechtfertigten, die analogen Vorschriften in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zusammen zu prüfen.

31        Wenn Art. 187quindecies des Einheitstexts für verfassungswidrig erklärt würde, hätte dies zudem, wie sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, auch Auswirkungen auf seine derzeit geltende Fassung, mit der Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 umgesetzt wird.

32        Demnach ist es nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung der letztgenannten Vorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

33        Infolgedessen sind die gestellten Fragen zulässig.

Zu den Vorlagefragen

34        Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung ergeben kann.

35        Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Charta nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Organe der Europäischen Union gilt sowie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union.

36        Überdies beziehen sich die Vorlagefragen zwar auf die Art. 47 und 48 der Charta, in denen u. a. das Recht einer Person, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, und die Unschuldsvermutung verankert sind, doch wird im Vorabentscheidungsersuchen auch auf die durch Art. 6 der EMRK garantierten Rechte Bezug genommen. Auch wenn die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde, sind die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, gleichwohl als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Zudem soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, wonach die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, die notwendige Kohärenz zwischen den jeweiligen Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 24 und 25).

37        Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 der EMRK, und Art. 48 der Charta stimmt mit Art. 6 Abs. 2 und 3 der EMRK überein. Der Gerichtshof muss daher bei seiner Auslegung der durch Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der Charta garantierten Rechte die entsprechenden durch Art. 6 der EMRK in dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Rechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432‚ Rn. 72, vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791‚ Rn. 124, und vom 17. Dezember 2020, Centraal Israëlitisch Consistorie van België u. a., C‑336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 56).

38        Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt, dass Art. 6 der EMRK das Recht, zu schweigen, zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass es aber eine allgemein anerkannte Norm des Völkerrechts darstellt, die zum Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gehört. Indem der Angeklagte vor missbräuchlichem Zwang der Behörden bewahrt wird, trägt dieses Recht dazu bei, Justizirrtümer zu vermeiden und das mit Art. 6 angestrebte Ergebnis zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne EGMR, 8. Februar 1996, John Murray gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1996:0208JUD001873191, § 45).

39        Da der Schutz, den das Recht, zu schweigen, verschafft, in einer Strafsache dafür sorgen soll, dass die Anklage ihre Argumentation ohne Rückgriff auf Beweise untermauert, die durch Zwang oder Druck, unter Missachtung des Willens des Angeklagten, erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 68), wird dieses Recht u. a. dann verletzt, wenn ein Verdächtiger, dem bei einer Aussageverweigerung Sanktionen drohen, entweder aussagt oder wegen seiner Weigerung bestraft wird (vgl. in diesem Sinne EGMR, 13. September 2016, Ibrahim u. a. gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2016:0913JUD005054108, § 267).

40        Das Recht, zu schweigen, kann bei vernünftiger Betrachtung nicht auf Eingeständnisse von Fehlverhalten oder auf Bemerkungen, die unmittelbar die befragte Person belasten, beschränkt werden, sondern erstreckt sich auch auf Informationen über Tatsachenfragen, die später zur Untermauerung der Anklage verwendet werden und sich damit auf die Verurteilung dieser Person oder die gegen sie verhängte Sanktion auswirken können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1996:1217JUD001918791, § 71, und 19. März 2015, Corbet u. a. gegen Frankreich, CE:ECHR:2015:0319JUD000749411, § 34).

41        Das Recht, zu schweigen, kann allerdings nicht jede Verweigerung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden rechtfertigen; dies gilt etwa für die Weigerung, zu einer von ihnen anberaumten Anhörung zu erscheinen, oder für eine Hinhaltetaktik, um die Durchführung der Anhörung zu verzögern.

42        In Bezug auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht, zu schweigen, auch im Rahmen von Verfahren zur Feststellung von Verwaltungsverstößen gewahrt werden muss, ist hervorzuheben, dass dieses Recht im Kontext von Verfahren zur Anwendung kommt, die zur Verhängung von Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur führen können. Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur sind drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 28).

43        Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur sind; dieses Gericht weist jedoch zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit einigen der von der Consob verhängten Verwaltungssanktionen eine repressive Zielsetzung verfolgt zu werden scheint und dass ihnen aufgrund ihres hohen Schweregrads strafrechtliche Natur beigemessen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Di Puma und Zecca, C‑596/16 und C‑597/16, EU:C:2018:192, Rn. 38, und vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C‑537/16, EU:C:2018:193, Rn. 34 und 35). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis gekommen (EGMR, 4. März 2014, Grande Stevens u. a. gegen Italien, CE:ECHR:2014:0304JUD001864010, § 101).

44        Selbst wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, von der Aufsichtsbehörde gegen DB verhängten Sanktionen nicht strafrechtlicher Natur sein sollten, könnte sich das Erfordernis, das Recht, zu schweigen, im Rahmen eines von dieser Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu beachten, auch aus dem vom vorlegenden Gericht angesprochenen Umstand ergeben, dass nach nationalem Recht die im Rahmen dieses Verfahrens erlangten Beweise in einem Strafverfahren gegen DB verwertet werden können, um ihm eine Straftat nachzuweisen.

45        In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 35 bis 44 des vorliegenden Urteils ist davon auszugehen, dass zu den aus Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der Charta resultierenden Garantien, die sowohl von den Unionsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union zu beachten sind, u. a. das Recht, zu schweigen, einer natürlichen Person gehört, die ein „Angeklagter“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung ist. Dieses Recht steht u. a. der Verhängung einer Sanktion gegen eine solche Person wegen deren Weigerung entgegen, der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie 2003/6 oder der Verordnung Nr. 596/2014 Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte.

46        Diese Analyse wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Wettbewerbsregeln der Union nicht in Frage gestellt. Aus ihr geht im Wesentlichen hervor, dass im Rahmen eines Verfahrens zum Nachweis einer Verletzung dieser Regeln das betreffende Unternehmen verpflichtet werden kann, alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln, selbst wenn sie dazu verwendet werden können, den Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten u. a. dieses Unternehmens zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 34, vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C‑301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 41, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 34).

47        Zum einen hat der Gerichtshof nämlich in diesem Kontext auch entschieden, dass dem fraglichen Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegt werden darf, Antworten zu geben, durch die es das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung eingestehen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 1989, Orkem/Kommission, 374/87, EU:C:1989:387, Rn. 35, und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C‑301/04 P, EU:C:2006:432, Rn. 42).

48        Zum anderen betrifft die in den beiden vorstehenden Randnummern dieses Urteils wiedergegebene Rechtsprechung, wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen führen können. Sie kann bei der Festlegung der Tragweite des Rechts, zu schweigen, von natürlichen Personen, gegen die, wie im Fall von DB, ein Verfahren wegen Insidergeschäften durchgeführt wird, nicht entsprechend angewandt werden.

49        Angesichts der vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel an der Gültigkeit von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der Charta ist ferner zu prüfen, ob diese Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts dergestalt im Einklang mit dem Recht, zu schweigen, ausgelegt werden können, dass sie keine Verpflichtung aufstellen, einer natürlichen Person wegen ihrer Weigerung, der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte, Sanktionen aufzuerlegen.

50        Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz so weit wie möglich in einer ihre Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen ist. Lässt eine solche Vorschrift mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der sie mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit ihm führt (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 77). Sowohl im 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/6 als auch im 77. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 596/2014 wird im Übrigen hervorgehoben, dass diese beiden Rechtsakte mit den in der Charta verankerten Grundrechten und Grundsätzen im Einklang stehen.

51        Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Einzelnen festzulegen haben, wie die Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen von Ermittlungen im Sinne von Art. 12 der Richtlinie zu ahnden ist. Nach Art. 12 muss die zuständige Behörde in diesem Rahmen in der Lage sein, von jedermann Auskünfte anzufordern und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen.

52        Diese beiden Bestimmungen schließen zwar nicht ausdrücklich aus, dass die den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht, die für einen solchen Fall geltenden Sanktionen festzulegen, auch dann gilt, wenn eine vernommene Person sich weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann. Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 steht aber auch einer Auslegung der Vorschrift, wonach die fragliche Pflicht für diese Fallgruppe nicht gilt, nicht entgegen.

53        Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 schreibt vor, dass für den Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit mit einer Ermittlung oder einer Prüfung oder einer in Art. 23 Abs. 2 genannten Anfrage Verwaltungssanktionen festzulegen sind. Nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b gehört dazu die Befragung einer Person, um Informationen zu erhalten.

54        Auch wenn Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 596/2014 von den Mitgliedstaaten verlangt, den zuständigen Behörden u. a. für die in Buchst. b genannten Fälle die Befugnis zum Erlass angemessener Sanktionen und anderer Maßnahmen zu übertragen, verpflichtet er sie nicht dazu, die Anwendung solcher Sanktionen oder Maßnahmen auf natürliche Personen vorzusehen, die sich im Rahmen von Ermittlungen zu einer mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrten Zuwiderhandlung weigern, der zuständigen Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine solche Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte.

55        Folglich ist sowohl Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 als auch Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 einer mit den Art. 47 und 48 der Charta vereinbaren Auslegung zugänglich, wonach sie nicht verlangen, dass einer natürlichen Person wegen ihrer Weigerung, der zuständigen Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte, Sanktionen auferlegt werden.

56        Bei einer solchen Auslegung kann die Gültigkeit dieser Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts im Hinblick auf die Art. 47 und 48 der Charta nicht mit der Begründung in Frage gestellt werden, dass sie die Verhängung einer Sanktion wegen einer derartigen Weigerung nicht ausdrücklich ausschlössen.

57        Schließlich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten von dem Ermessen, das ihnen eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts verleiht, in einer mit den Grundrechten im Einklang stehenden Weise Gebrauch machen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, E., C‑635/17, EU:C:2019:192, Rn. 53 und 54). Im Rahmen der Umsetzung von Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2003/6 oder der Verordnung Nr. 596/2014 ergeben, müssen sie daher, wie in Rn. 45 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist, sicherstellen, dass es der zuständigen Behörde aufgrund des durch die Art. 47 und 48 der Charta garantierten Rechts, zu schweigen, verwehrt ist, gegen eine natürliche Person wegen deren Weigerung, dieser Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben könnte, Sanktionen zu verhängen.

58        Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6 und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 596/2014 im Licht der Art. 47 und 48 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann.

stats