BGH: Erlöschen des Rücktrittsrechts beim Kaufvertrag
BGH , Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen V ZR 147/09 (Vorinstanz: OLG Hamm vom 18.06.2009 - Aktenzeichen OLG Hamm - 18.06.2009 - AZ 22 U 136/08; ) (Vorinstanz: LG Essen vom 13.06.2008 - Aktenzeichen 19 O 363/07; ) | ||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wird behoben, erlischt das Recht des Verkäufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ab-laufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Behebung eines Mangels am Gemeinschaftseigentum beschlossen, steht der Erfüllung des Anspruchs des Käufers auf Nacherfüllung wegen des Mangels gleich, wenn der Verkäufer den Käufer von der Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz der anteiligen Kosten der Mangelbeseitigung freistellt, sofern feststeht, dass die Durchführung der Mängelbeseitigung in angemessener Zeit vorgenommen wird und die Freistellung von den Kosten sichergestellt ist. | ||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 2; BGB §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1,; WEG §§ 10 Abs. 6, 16 Abs. 2, 21 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 437 Nr. 2;
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