BGH: Erhebung der Einrede des Schiedsvertrags
BGH , Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen XI ZR 168/08 (Vorinstanz: LG Krefeld vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 5 O 283/06; ) (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 28.04.2008 - Aktenzeichen I-9 U 157/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Zur Auslegung einer in einem formularmäßigen Schiedsvertrag zwischen einem gewerblichen Terminoptionsvermittler und einem Anleger enthaltenen Klausel über die Geltung des Vertrags für Ansprüche des Anlegers gegen Dritte. b) Die Einrede des Schiedsvertrags ist nur dann rechtzeitig erhoben, wenn der Beklagte vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache auch den Schiedsvertrag, auf den er die Einrede stützt, konkret bezeichnet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 305 ff.; BGB §§ 305 ff.; ZPO § 1032 Abs. 1; ZPO § 1032 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 1032 Abs. 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||