EuGH: Erfordernis der Transparenz von Klauseln im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags
EuGH: Erfordernis der Transparenz von Klauseln im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags
EuGH, Urteil vom 10.6.2021 – C-609/19
ECLI:EU:C:2021:469
Volltext: BB-Online BBL2021-1474-2
Tenor
1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, unter diese Vorschrift fallen, wenn sie einen diesen Vertrag kennzeichnenden Hauptbestandteil festlegen.
2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz von Klauseln, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitgestellt hat, die es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die konkrete Funktionsweise des fraglichen Finanzmechanismus zu verstehen und somit die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen solcher Klauseln für seine finanziellen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags zu bewerten.
3. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, der sich infolge von Schwankungen des Wechselkurses zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung beträchtlich erhöhen kann, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien dieses Vertrags verursachen können, wenn der Gewerbetreibende bei Beachtung des Transparenzgebots gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf ein unverhältnismäßiges Wechselkursrisiko, das aus derartigen Klauseln resultiert, einlässt.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BNP Paribas Personal Finance SA und VE wegen der angeblichen Missbräuchlichkeit von Klauseln des zwischen diesen beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits geschlossenen, auf eine Fremdwährung lautenden Hypothekendarlehensvertrags, die u. a. festlegen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird.
Rechtlicher Rahmen
3 Der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet:
„Die nach den generell festgelegten Kriterien erfolgende Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, insbesondere bei beruflichen Tätigkeiten des öffentlich-rechtlichen Bereichs, die ausgehend von einer Solidargemeinschaft der Dienstleistungsnehmer kollektive Dienste erbringen, muss durch die Möglichkeit einer globalen Bewertung der Interessenlagen der Parteien ergänzt werden. Diese stellt das Gebot von Treu und Glauben dar. Bei der Beurteilung von Treu und Glauben ist besonders zu berücksichtigen, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand, ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben, und ob die Güter oder Dienstleistungen auf eine Sonderbestellung des Verbrauchers hin verkauft bzw. erbracht wurden. Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“
4 Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die [Europäische Union] – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
5 In Art. 3 der Richtlinie 93/13 heißt es:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
…“
6 Art. 4 dieser Richtlinie lautet:
„(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“
7 Art. 5 der Richtlinie 93/13 sieht vor:
„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Mit notarieller Urkunde vom 10. März 2009 erwarben VE und seine Ehefrau eine Immobilie und nahmen bei der BNP Paribas Personal Finance ein Hypothekendarlehen in Fremdwährung mit der Bezeichnung „Helvet Immo“ auf.
9 Dieser Vertrag sah die Aufnahme eines mit 4,95 % verzinsten Darlehens vor, dass grundsätzlich in 276 festgelegten, auf Schweizer Franken lautenden Raten in Euro rückzahlbar war. Am Tag des Vertragsschlusses belief sich dieses Darlehen auf 143 421,53 Euro, was 216 566,51 Schweizer Franken entsprach.
10 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass dieser Vertrag vorsah, dass die Monatsraten zu feststehenden Fälligkeitsterminen in Euro zurückgezahlt, aber zwecks Zinszahlung und Darlehenstilgung in Schweizer Franken umgerechnet wurden. Die Nebenkosten des Darlehens, wie etwa für die Versicherung, wurden in Euro in Rechnung gestellt.
11 Insbesondere enthielt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag Klauseln, wonach
– sich die Laufzeit des Darlehens um fünf Jahre verlängert und die in Euro zu zahlenden Monatsraten vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, wenn die Entwicklung des Wechselkurses zu einer Erhöhung der Darlehenskosten für den Darlehensnehmer führt;
– die Monatsraten erhöht werden, wenn es bei Beibehaltung der Höhe der Zahlungen in Euro nicht möglich sein sollte, den vollen Saldo des Kontos innerhalb der um fünf Jahre verlängerten Restlaufzeit auszugleichen.
12 Nachdem Monatsraten nicht gezahlt worden waren, wurde das Darlehen fällig gestellt, und der Vollstreckungsrichter des Tribunal de grande instance de Libourne (Regionalgericht Libourne, Frankreich) ordnete am 16. Januar 2015 die Zwangsversteigerung der betreffenden Immobilie an.
13 Am 12. Januar 2017 beantragte BNP Paribas Personal Finance beim vorlegenden Gericht die Genehmigung zur Pfändung des Arbeitseinkommens von VE. Im Einzelnen beantragte sie die Genehmigung zur Pfändung des Arbeitseinkommens von VE in Höhe von 234 182,61 Euro, wovon 185 695,26 Euro auf den Nettodarlehensbetrag und 48 487,35 Euro auf die Zinsen, Kosten und Nebenleistungen entfielen.
14 BNP Paribas Personal Finance macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die Anträge, mit denen VE die Missbräuchlichkeit einiger Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags geltend macht, wegen Verjährung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet seien. Sie trägt u. a. vor, dass VE auf die Wechselkursschwankungen und auf deren Auswirkungen auf die Tilgung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehens hingewiesen worden sei.
15 VE ist der Auffassung, durch BNP Paribas Personal Finance über die Natur des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags getäuscht worden zu sein, da dieser Vertrag ihn einem unbegrenzten Wechselkursrisiko ausgesetzt habe. Im Einzelnen beantragt VE, diesen Vertrag für nichtig zu erklären und den auf die Pfändung seines Einkommens gerichteten Antrag von BNP Paribas Personal Finance zurückzuweisen. Hilfsweise macht er geltend, dass der Forderungsbetrag herabzusetzen sei, weil eine implizite Indexklausel, die Klauseln bezüglich der Konto- und der Zahlungswährung, die Tilgungsklausel und die Kaufoptionsklausel, die in diesem Vertrag enthalten seien, missbräuchlich seien und in diesem Vertrag ein Hinweis auf ein „Wechselkursrisiko“ fehle.
16 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Darlehensvertrag mehrere Klauseln enthalte, die Teil eines Währungsumrechnungsmechanismus seien und bewirkten, dass das Wechselkursrisiko in die vom Verbraucher gezahlten Monatsraten einbezogen werde. Diese Klauseln beträfen die Regeln für die Verwendung der Raten zur Zahlung der Zinsen, die Funktionsweise von Konten in Schweizer Franken (der Kontowährung) und in Euro (der Zahlungswährung) sowie die Verlängerung der Darlehenslaufzeit um fünf Jahre.
17 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, welchen Wertungsspielraum es bei der Prüfung der Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags hat. Insbesondere fragt es sich, ob diese Klauseln als ein unteilbares Ganzes zu betrachten sind, das den Hauptgegenstand des Vertrags bildet, und sie deshalb nicht als missbräuchlich eingestuft werden können, sofern sie klar und verständlich sind, oder ob umgekehrt anzunehmen ist, dass diese Klauseln einzeln betrachtet als missbräuchlich angesehen werden können, mit Ausnahme, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, der Klausel über die Rückzahlung in Fremdwährung.
18 Zu den Gesichtspunkten für die Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel des Vertrags weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass VE vor der Aufnahme des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehens eine beträchtliche Menge an Informationen erhalten habe, die die Stabilität des Wechselkurses zwischen Euro und Schweizer Franken besonders betont hätten. Das Wechselkursrisiko, das sich aus der kombinierten Anwendung mehrerer Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags ergebe, sei in diesem Vertrag nirgendwo erwähnt.
19 Außerdem präzisiert das vorlegende Gericht, dass die Gerichte nach den nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Rechtsprechung das Darlehensangebot objektiv zu betrachten haben, indem sie z. B. auf Zahlenbeispiele zur Veranschaulichung der Auswirkungen von Entwicklungen der Wechselkurse zwischen dem Euro und Fremdwährungen auf die Darlehenskosten abstellen. In diesem Rahmen fragt sich das vorlegende Gericht nach dem Inhalt des Begriffs „Transparenz“ in seiner Auslegung durch den Gerichtshof und nach den Informationen, die einem Darlehensnehmer zu übermitteln sind, der die Wirtschaftsprognosen nicht kennt, die Auswirkungen auf die Entwicklung dieser Wechselkurse und die damit einhergehenden Risiken haben können. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage der Beurteilung des guten Glaubens des Gewerbetreibenden im Hinblick auf dessen Fachwissen hinsichtlich gewisser vorhersehbarer Entwicklungen.
20 Unter diesen Umständen hat das Tribunal d’instance de Lagny-sur-Marne (erstinstanzliches Gericht Lagny-sur-Marne, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass es sich bei Klauseln, die festlegen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo, der sich durch Wechselkursschwankungen deutlich erhöhen kann, ausgeglichen wird, um den Hauptgegenstand eines Darlehens in Fremdwährung, das in Landeswährung zurückzuzahlen ist, handelt, ohne dass diese Klauseln isoliert betrachtet werden könnten?
2. Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass Klauseln, die festlegen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo, der sich durch Wechselkursschwankungen deutlich erhöhen kann, ausgeglichen wird, insbesondere deshalb ein erhebliches Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen, weil sie den Verbraucher einem unverhältnismäßigen Wechselkursrisiko aussetzen?
3. Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass die Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln eines Vertrags über ein Darlehen in Fremdwährung, das in Landeswährung zurückzuzahlen ist, unter Bezugnahme auf das vorhersehbare wirtschaftliche Umfeld bei Vertragsabschluss – im vorliegenden Fall die Auswirkungen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Jahre 2007 bis 2009 auf die Wechselkursschwankungen – und unter Berücksichtigung des Fachwissens und der Kenntnisse sowie des guten Glaubens des gewerblichen Darlehensgebers zu beurteilen ist?
4. Ist Art. 4 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung der Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln eines Vertrags über ein Darlehen in Fremdwährung, das in Landeswährung zurückzuzahlen ist, zu prüfen ist, ob der Darlehensgeber, der über das Fachwissen und die Kenntnisse eines Gewerbetreibenden verfügt, dem Verbraucher ausschließlich objektive und abstrakte Informationen – insbesondere Zahlenangaben – übermittelt hat, die das wirtschaftliche Umfeld, das sich auf die Wechselkursschwankungen auswirken kann, nicht berücksichtigen?
Vorlagefragen
Zur ersten Frage
21 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne dieser Vorschrift Klauseln erfasst, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird.
22 BNP Paribas Personal Finance trägt vor, dass die Klausel, wonach Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen könne. Diese Klausel spiegele in Wirklichkeit die Bestimmungen von Art. 1343-1 des Zivilgesetzbuchs wider und gelte für die Parteien von Gesetzes wegen, d. h. wenn sie nicht abbedungen worden sei.
23 Ein Gericht eines Mitgliedstaats ist jedoch, wenn es mit einem Rechtsstreit über eine angeblich missbräuchliche Vertragsklausel befasst ist, die auf einer abdingbaren nationalen Rechtsvorschrift beruht, verpflichtet, vorrangig das Eingreifen des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschlusses von deren Anwendungsbereich und nicht das Eingreifen der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen (Beschluss vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN u. a., C‑364/19, EU:C:2021:306, Rn. 42).
24 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nimmt Vertragsklauseln vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, die auf einer „bindenden“ Rechtsvorschrift „beruhen“.
25 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Ausdruck nicht nur die Bestimmungen des nationalen Rechts erfasst, die unabdingbar sind, sondern auch diejenigen, die von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C‑779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50 bis 53, und vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C‑81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 bis 25 und 28).
26 Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht vor der Prüfung des Eingreifens der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln vorrangig zu prüfen hat, ob die Klausel, wonach die Rückzahlungen zu festgelegten Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
27 Nach dieser Klarstellung ist hinsichtlich des Begriffs „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, auf den sich die erste Frage bezieht, darauf hinzuweisen, dass gemäß dieser Vorschrift die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Die Gerichte können die Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, somit nur überprüfen, wenn diese Klausel nicht klar und verständlich ist.
28 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln begründet und daher eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Zu der Kategorie von Vertragsklauseln, die unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen, hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter diesen Begriff fallen (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der in den Ausgangsverfahren gegenständlichen Darlehensverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts, in den diese eingebettet sind, zu beurteilen, ob die Klauseln, auf die sich die erste Frage bezieht, einen wesentlichen Bestandteil der Leistung des Darlehensnehmers darstellen, die in der Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Doch hat der Gerichtshof gleichwohl die bei dieser Prüfung anwendbaren Kriterien aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 herzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 33).
32 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Bezug auf Darlehensverträge, die auf eine ausländische Währung lauten und eine Rückzahlung in inländischer Währung vorsehen, präzisiert, dass der Ausschluss der Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln, da er sich auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, bezieht, keine Anwendung auf Klauseln findet, die sich darauf beschränken, im Hinblick auf die Berechnung der Rückzahlungen den Umrechnungskurs der ausländischen Währung, auf die der Darlehensvertrag lautet, festzulegen, ohne dass der Darlehensgeber jedoch bei dieser Berechnung eine Umtauschleistung erbrächte, und die daher kein „Entgelt“ umfassen, dessen Angemessenheit als Gegenleistung für eine vom Darlehensgeber erbrachte Leistung aufgrund von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht Gegenstand einer Beurteilung der Missbräuchlichkeit sein kann (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 58).
33 Indessen hat der Gerichtshof auch präzisiert, ohne diese Feststellung jedoch auf Darlehensverträge, die auf eine Fremdwährung lauten und die Rückzahlung in dieser Währung vorsehen, zu beschränken, dass die Klauseln des Vertrags, die sich auf das Wechselkursrisiko beziehen, den Hauptgegenstand dieses Vertrags bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 14. März 2019, Dunai, C‑118/17, EU:C:2019:207, Rn. 48).
34 Im vorliegenden Fall führen die Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags, die Teil eines Währungsumrechnungsmechanismus sind, dazu, dass das Wechselkursrisiko in die vom Darlehensnehmer gezahlten Monatsraten einbezogen wird. Die Klauseln, auf die sich die erste Frage bezieht, betreffen die Regeln für Anrechnung der Zahlungen auf die Zinsschuld, die Funktionsweise von Konten in Schweizer Franken (der Kontowährung) und in Euro (der Zahlungswährung) sowie die Verlängerung der Darlehenslaufzeit um fünf Jahre.
35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kreditgeber durch einen Kreditvertrag in erster Linie verpflichtet, dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während sich der Kreditnehmer in erster Linie verpflichtet, den Betrag – im Allgemeinen zuzüglich Zinsen – zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen. Die Hauptleistungen beziehen sich also auf einen Geldbetrag, der notwendigerweise unter Bezugnahme auf die im Kreditvertrag vereinbarte Währung, in der die Zahlung und Rückzahlung erfolgt, festgelegt werden muss. Somit ist der Umstand, dass ein Kredit in einer bestimmten Währung zurückzuzahlen ist, grundsätzlich keine akzessorische Zahlungsmodalität, sondern betrifft das Wesen der Pflicht des Schuldners und stellt daher einen Hauptbestandteil eines Kreditvertrags dar (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 38).
36 Zwar sind die Vertragsklauseln, auf die sich die erste Frage bezieht, Teil eines Finanzierungsmechanismus, in dem das Wechselkursrisiko zum Ausdruck kommt, das für ein Darlehen in Fremdwährung, das in inländischer Währung zurückzuzahlen ist, kennzeichnend ist, sie beziehen sich jedoch unmittelbar weder auf den Darlehensbetrag oder die Darlehenszinsen, die zurückzuzahlen sind, noch auf die Festlegung der Konto- und der Zahlungswährung. Diese Klauseln regeln die Folgen der Änderung des Wechselkurses, indem sie die Rückzahlungsregeln festlegen, die in Abhängigkeit von den Wechselkursschwankungen gelten, und könnten daher als akzessorische Zahlungsmodalitäten angesehen werden, die nicht zum „Hauptgegenstand des Vertrags“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 gehören.
37 Aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Angaben geht jedoch hervor, dass die Klauseln bezüglich der Rückzahlungsbedingungen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehens das sich aus den Schwankungen des Wechselkurses zwischen der Konto- und der Zahlungswährung und dem damit verknüpften Zinssatz ergebende Wechselkursrisiko materialisieren, das dieses Darlehen kennzeichnet.
38 Das vorlegende Gericht hat somit unter Berücksichtigung der in den Rn. 32 bis 37 des vorliegenden Urteils herausgearbeiteten Kriterien zu prüfen, ob die Klauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensbetrags, die bestimmen, dass Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, und die damit das Wechselkursrisiko materialisieren, das Wesen der Pflicht des Schuldners zur Rückzahlung des ihm vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellten Betrags betreffen.
39 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, unter diese Vorschrift fallen, wenn sie einen diesen Vertrag kennzeichnenden Hauptbestandteil festlegen.
Zur dritten und zur vierten Frage
40 Mit der dritten und der vierten Frage, die zusammen vor der zweiten Frage zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz von Klauseln, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher objektive und abstrakte Informationen zur Auswirkung einer etwaigen Auf- oder Abwertung des Euro gegenüber der Fremdwährung auf die finanziellen Verpflichtungen dieses Verbrauchers bereitgestellt hat, dem Verbraucher aber keine Informationen zu dem wirtschaftlichen Kontext zur Verfügung gestellt hat, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben kann.
41 Nach ständiger Rechtsprechung zum Transparenzerfordernis ist es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Daher kann das durch Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellte Erfordernis der Transparenz von Vertragsklauseln nicht auf deren bloße Verständlichkeit in formeller und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden. Da das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, müssen das Erfordernis, dass die Vertragsklauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, und mithin das Transparenzerfordernis, das die genannte Richtlinie auferlegt, umfassend verstanden werden (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Folglich ist dieses Erfordernis so zu verstehen, dass die betreffende Vertragsklausel nicht nur in formeller und grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern dass ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, die konkrete Funktionsweise dieser Klausel zu verstehen und somit auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien die möglicherweise beträchtlichen wirtschaftlichen Folgen einer solchen Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen (Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Das bedeutet insbesondere, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Mechanismus in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C‑229/19 und C‑289/19, EU:C:2021:68, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Ob das Transparenzerfordernis im vorliegenden Fall erfüllt ist, hat das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen zu prüfen – wozu die Werbung und die Informationen zählen, die im Rahmen der Aushandlung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags nicht nur vom Darlehensgeber selbst, sondern auch von jeder anderen Person, die für diesen Gewerbetreibenden am Vertrieb der betreffenden Darlehen beteiligt war, bereitgestellt wurden.
46 Insbesondere hat das nationale Gericht in Anbetracht aller den Vertragsschluss begleitender Umstände zu prüfen, ob dem Verbraucher in dem betreffenden Fall sämtliche Tatsachen mitgeteilt wurden, die sich auf den Umfang seiner Verpflichtung auswirken könnten und ihm u. a. erlauben, die Gesamtkosten seines Darlehens einzuschätzen. Eine entscheidende Rolle bei dieser Beurteilung spielt es zum einen, ob die Klauseln klar und verständlich abgefasst sind und es einem Durchschnittsverbraucher im Sinne von Rn. 43 des vorliegenden Urteils ermöglichen, diese Kosten einzuschätzen, und zum anderen, ob in dem Darlehensvertrag Informationen fehlen, die in Anbetracht der Natur der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind, als wesentlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass VE vor dem Abschluss des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Darlehensvertrags eine beträchtliche Menge an Informationen erhalten habe. Diese Informationen hätten allerdings auf der Annahme beruht, dass der Wechselkurs zwischen dem Euro und dem Schweizer Franken stabil bleibe. Das Wechselkursrisiko sei jedoch nirgendwo erwähnt.
48 Was Fremdwährungskredite wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, ist festzustellen, dass erstens für die genannte Beurteilung jede vom Gewerbetreibenden bereitgestellte Information relevant ist, die bezweckt, den Verbraucher über die Funktionsweise des Wechselmechanismus und das damit verbundene Risiko aufzuklären. Von besonderer Bedeutung sind Angaben zu den Risiken, denen sich der Darlehensnehmer im Fall einer starken Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, und einer Erhöhung des ausländischen Zinssatzes aussetzt.
49 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Europäische Ausschuss für Systemrisiken in seiner Empfehlung ESRB/2011/1 vom 21. September 2011 zu Fremdwährungskrediten (ABl. 2011, C 342, S. 1) ausgeführt hat – die Finanzinstitute verpflichtet sind, Kreditnehmern Informationen zur Verfügung zu stellen, die ausreichen, um diese in die Lage zu versetzen, umsichtige und besonnene Entscheidungen zu treffen, und die zumindest die Folgen darlegen, die eine schwere Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist, und eine Erhöhung des ausländischen Zinssatzes für die Ratenzahlungen haben (Empfehlung A – Risikobewusstsein der Kreditnehmer, Nr. 1) (Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kreditnehmer klar darüber informiert werden muss, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetzt, das er im Fall einer Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen erhält, eventuell schwer wird tragen können. Außerdem muss der Gewerbetreibende die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines solchen Vertrags darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2018, OTP Bank und OTP Faktoring, C‑51/17, EU:C:2018:750, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Daraus ergibt sich, dass die von dem Gewerbetreibenden übermittelten Informationen das Transparenzerfordernis nur erfüllen, wenn sie es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, nicht nur zu verstehen, dass die Entwicklung des Werts der Verrechnungswährung gegenüber der Zahlungswährung aufgrund von Schwankungen des Wechselkurses zu nachteiligen Folgen für seine finanziellen Verpflichtungen führen kann, sondern auch, im Rahmen des Abschlusses eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das reale Risiko zu verstehen, dem er sich während der gesamten Laufzeit des Vertrags für den Fall einer starken Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen bezieht, gegenüber der Kontowährung aussetzt.
52 In diesem Kontext ist zu präzisieren, dass die bezifferten Simulationen, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, eine nützliche Information darstellen können, wenn sie auf hinreichende und genaue Daten gestützt sind und wenn sie objektive Bewertungen enthalten, die dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise übermittelt werden. Nur unter diesen Voraussetzungen können es solche Simulationen dem Gewerbetreibenden ermöglichen, den Verbraucher auf die Gefahr potenziell erheblicher negativer wirtschaftlicher Konsequenzen der fraglichen Vertragsklauseln aufmerksam zu machen. Wie jede andere vom Gewerbetreibenden übermittelte Information zur Tragweite der Verpflichtung des Verbrauchers müssen die bezifferten Simulationen dazu beitragen, dass der Verbraucher den langfristigen realen Umfang des Risikos, das mit möglichen Schwankungen des Wechselkurses verbunden ist, und somit die dem Abschluss eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags innewohnenden Risiken versteht.
53 Somit genügt es im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags, der den Verbraucher einem Wechselkursrisiko aussetzt, zur Erfüllung des Transparenzerfordernisses nicht, diesem Verbraucher Informationen, selbst zahlreiche, zu übermitteln, wenn diese auf der Hypothese beruhen, dass der Wechselkurs zwischen der Verrechnungswährung und der Zahlungswährung über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags stabil bleiben wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verbraucher vom Gewerbetreibenden nicht auf den wirtschaftlichen Kontext hingewiesen wurde, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben könnte, so dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt wurde, die potenziell schwerwiegenden Folgen, die sich aus dem Abschluss eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags für seine finanzielle Situation ergeben können, konkret zu verstehen.
54 Zweitens gehört zu den Gesichtspunkten, die für die in Rn. 46 des vorliegenden Urteils genannte Beurteilung relevant sind, auch der Sprachgebrauch des Finanzinstituts in den vorvertraglichen und vertraglichen Unterlagen. Insbesondere kann das Fehlen von Begriffen oder Erläuterungen, die den Darlehensnehmer ausdrücklich auf das Bestehen besonderer, mit Fremdwährungskrediten verbundener Risiken hinweisen, bestätigen, dass das Transparenzerfordernis, wie es sich u. a aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht erfüllt ist.
55 Drittens schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis, den die Parteien des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erörtert haben, ebenfalls einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellen kann, auf den das nationale Gericht seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Klauseln eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43).
56 Dieser Anhaltspunkt ist allerdings nicht geeignet, automatisch und für sich allein zu begründen, dass das Transparenzerfordernis aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht erfüllt ist, da diese Frage anhand aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags das Erfordernis der Transparenz von Klauseln, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, erfüllt ist, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher hinreichende und genaue Informationen bereitgestellt hat, die es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglichen, die konkrete Funktionsweise des fraglichen Finanzmechanismus zu verstehen und somit die Gefahr möglicherweise beträchtlicher negativer wirtschaftlicher Folgen solcher Klauseln für seine finanziellen Verpflichtungen über die gesamte Laufzeit dieses Vertrags zu bewerten.
Zur zweiten Frage
58 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, der sich infolge von Schwankungen des Wechselkurses zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung beträchtlich erhöhen kann, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien dieses Vertrags verursachen, weil sie den Verbraucher einem unverhältnismäßigen Wechselkursrisiko aussetzen.
59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine nicht ausgehandelte Vertragsklausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden als missbräuchlich betrachtet wird, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
60 Es ist zudem zu präzisieren, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere bei der Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit einer Klausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 niedergelegten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (vgl. u. a. Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C‑419/18 und C‑483/18, EU:C:2019:930, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Somit stellt die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte dar, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Im vorliegenden Fall bestimmen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln, die in einem auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrag enthalten sind, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und sehen vor, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, der sich infolge von Schwankungen des Wechselkurses zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung beträchtlich erhöhen kann. Diese Klauseln bürden somit dem Verbraucher das Wechselkursrisiko im Fall einer starken Abwertung der inländischen Währung gegenüber der Fremdwährung auf.
64 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das nationale Gericht im Kontext eines auf eine Fremdwährung lautenden Darlehensvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens sowie u. a. der Expertise und der Fachkenntnisse des Gewerbetreibenden zu den möglichen Wechselkursschwankungen und den mit der Aufnahme eines Fremdwährungskredits verbundenen Risiken zunächst die mögliche Missachtung des Gebots von Treu und Glauben und dann das etwaige Vorliegen eines erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 56).
65 Zum Gebot von Treu und Glauben ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ergibt, bei dieser Beurteilung besonders zu berücksichtigen ist, welches Kräfteverhältnis zwischen den Verhandlungspositionen der Parteien bestand und ob auf den Verbraucher in irgendeiner Weise eingewirkt wurde, seine Zustimmung zu der Klausel zu geben.
66 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Klausel entgegen dem Gebot von Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, muss das nationale Gericht prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und fairem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (vgl. u. a. Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 93 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Für die Beurteilung, ob Klauseln eines Vertrags wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien des Darlehensvertrags, der diese Klauseln enthält, verursachen, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, von denen der gewerbliche Darlehensgeber insbesondere unter Berücksichtigung seiner Expertise zu möglichen Wechselkursschwankungen und zu dem Abschluss eines solchen Darlehensvertrags innewohnenden Risiken zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses möglicherweise Kenntnis hatte und die Auswirkungen auf die spätere Erfüllung des Vertrags und auf die rechtliche Situation des Verbrauchers haben konnten.
68 In Anbetracht der Kenntnisse des Gewerbetreibenden zu dem vorhersehbaren wirtschaftlichen Kontext, der Auswirkungen auf die Schwankungen der Wechselkurse haben kann, der besseren Mittel, über die der Gewerbetreibende verfügt, um das Wechselkursrisiko, das sich während der Laufzeit des Vertrags jederzeit realisieren kann, vorherzusehen, und des beträchtlichen Risikos in Bezug auf Schwankungen der Wechselkurse, das Vertragsklauseln wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Verbraucher aufbürden, ist davon auszugehen, dass solche Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien aus dem betreffenden Darlehensvertrag verursachen können.
69 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen scheinen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsklauseln nämlich dem Verbraucher, soweit der Gewerbetreibende diesem gegenüber das Transparenzerfordernis nicht beachtet hat, ein zu den empfangenen Leistungen und dem Darlehensbetrag außer Verhältnis stehendes Risiko aufzubürden, da die Anwendung dieser Klauseln zur Folge hat, dass der Verbraucher die Kosten der langfristigen Entwicklung der Wechselkurse zu tragen hat. Je nachdem, wie diese Entwicklung verläuft, kann der Verbraucher in eine Situation versetzt sein, in der zum einen der in der Zahlungswährung, hier dem Euro, ausstehende Kapitalbetrag bedeutend höher ist als der ursprünglich aufgenommene Betrag und zum anderen die geleisteten Tilgungsraten nahezu ausschließlich die Zinsen gedeckt haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn diese Erhöhung des in inländischer Währung ausstehenden Kapitals nicht durch die Differenz zwischen dem Zinssatz der Fremdwährung und dem der inländischen Währung ausgeglichen wird; das Bestehen einer solchen Differenz stellt nämlich den Hauptvorteil eines Fremdwährungskredits für den Darlehensnehmer dar.
70 Unter diesen Umständen könnte insbesondere unter Berücksichtigung des Transparenzgebots, das sich aus Art. 5 der Richtlinie 93/13 ergibt, nicht davon ausgegangen werden, dass der Gewerbetreibende bei transparentem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf solche Klauseln einlässt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 96), was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen bleibt.
71 Nach den vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass Klauseln eines Darlehensvertrags, die bestimmen, dass die Rückzahlungen zu feststehenden Fälligkeitsterminen vorrangig auf die Zinsschuld angerechnet werden, und vorsehen, dass sich die Vertragsdauer verlängert und die Zahlungen erhöhen, damit der Kontosaldo ausgeglichen wird, der sich infolge von Schwankungen des Wechselkurses zwischen der Kontowährung und der Zahlungswährung beträchtlich erhöhen kann, zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien dieses Vertrags verursachen können, wenn der Gewerbetreibende bei Beachtung des Transparenzgebots gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten konnte, dass eine individuelle Aushandlung dazu führen würde, dass der Verbraucher sich auf ein unverhältnismäßiges Wechselkursrisiko, das aus derartigen Klauseln resultiert, einlässt.