LG München I: Erfordernis der Lautsprecherübertragung der HV in Präsenzbereich außerhalb des eigentlichen Versammlungssaals
LG München I, Urteil vom 1.4.2010 - 5 HK O 12554/09
Sachverhalt
Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklage um die Wirksamkeit der von einer Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse.
I. Die Beklagte - eine börsennotierte Aktiengesellschaft, deren Grundkapital € 86.960.798,72 beträgt und in 33.969.069,99 € auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt ist - veröffentlichte am 24.4.2009 im elektronischen Bundesanzeiger die Einladung zu ihrer Hauptversammlung für den 4.6.2009. Die Einladung (Anlage K5) enthielt neben Beschlussvorschlägen zu den Tagesordnungspunkten 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), 3 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008), 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008) und 5 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009) zu den Teilnahmebedingungen folgende Passage:
„Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 24 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss spätestens bis Donnerstag, den 28. Mai 2009, beim Vorstand am Sitz der Gesellschaft unter der Anschrift
B... Aktiengesellschaft
...
...
... M...
oder per Telefax unter +49-... erfolgen.
Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 29. Mai 2009 bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis zum 4. Juni 2009 (jeweils einschließlich), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen.
Das Stimmrecht wird nach Stückaktien ausgeübt; jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigter kann auch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung sein. Die Vollmacht kann schriftlich, per Telefax oder elektronisch erteilt werden. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen sowie diesen nach § 135 Abs. 9 oder § 135 Abs. 12 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß § 30b Absatz 1 Nr. 1 WpHG in der Fassung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes teilen wir Ihnen mit:
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2009 hat die B... AG 33.969.062 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der B... Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich daher auf 33.949.562.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu können schriftlich erteilt werden.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Eintrittskarten werden den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder Bevollmächtigten zugesandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt.
Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und weitere Informationen ergeben sich aus den Unterlagen zur Anmeldung bzw. zur Vollmachtserteilung, die den im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionären übersendet werden.
Die Satzung der Beklagten (Anlage K 2 = B 2) enthielt in § 22 Abs. 2 folgende Regelung:
„Das Stimmrecht wird nach Stückaktien ausgeübt; jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht kann schriftlich, per Telefax, elektronisch oder auf eine andere von der Gesellschaft jeweils näher zu bestimmende Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung mitgeteilt."
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Bekanntmachung sowie der Satzung wird in vollem Umfang auf die Anlagen K 5 und K 2 = B 2 Bezug genommen.
Die Kläger, die ihre Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung erworben hatten und im Aktienregister der Beklagten eingetragen waren, nahmen - vertreten durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten - mit 200 Stimmen an der Hauptversammlung teil. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärte zum Präsenzbereich der Hauptversammlung den Versammlungssaal sowie das davor liegende Foyer, in dem auch Speisen und Getränke angeboten wurden. Während der Hauptversammlung stellte der Bevollmächtigte der Kläger einen Antrag auf Vertagung der Hauptversammlung sowie einen weiteren Antrag auf Einzelentlastung der Mitglieder des Vorstandes wie auch des Aufsichtsrats, wobei diese Anträge jeweils unter anderem mit den Stimmen der Mehrheitsaktionäre abgelehnt wurden. Dabei ergab die Beschlussfassung über die Vertagung der Hauptversammlung ausweislich der notariellen Niederschrift (Anlage K8) 3.432.152 Stimmenthaltungen, 22.074.899 Nein-Stimmen sowie 300 Ja-Stimmen; bei dem Antrag über die Einzelentlastung gab es 3.431.492 Stimmenenthaltungen, 22.057.846 Nein-Stimmen sowie 2.781 Ja-Stimmen. Bezüglich der einzelnen Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 stimmten mindestens 99,98 % dem jeweiligen Beschlussvorschlag der Verwaltung zu. Die Abstimmung über die Geschäftsordnungsanträge wie auch über die einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgte jeweils mittels Anwendung des Subtraktionsverfahrens. Die Kläger erklärten bezüglich der gefassten Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift des Notars.
Die Staatsanwaltschaft München I erließ einen auch von der Beklagten akzeptierten auf §§ 30, 42 OWiG in Verbindung mit § 263 StGB gestützten Bußgeldbescheid gegen die Beklagte über einen Betrag von € 950.000,--, Az. 322 Js 40182/06, dessen Hintergrund ein gegen aktuelle und ehemalige Vorstandsmitglieder der Beklagten, insbesondere gegen den ehemaligen Leiter des Bereichs Märkte und Baustoffe, Herrn ... P... - den ehemaligen Schwiegersohn der Kläger - geführtes Ermittlungsverfahrens war. Die Beklagte erklärte wegen eines anderen Vorfalls im Jahre 2002 die fristlose Kündigung gegenüber Herrn P.... Eine Reihe von Franchisenehmern bzw. der Insolvenzverwalter eines ehemaligen Franchisenehmers machen vor einem Schiedsgericht bzw. dem Landgericht München I Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger verfasste am 19.5.2009 ein Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten (Anlage B 11), in dem er unter anderem folgendes ausführte:
„Sehr geehrter Herr L...,
wir zeigen Ihnen hiermit an, dass wir - zusätzlich zu der Vertretung durch Herrn Kollegen C... - Herrn Rechtsanwalt H... B... ... in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R... eG (R...-M...) vertreten. ...
3. Darüber hinaus liegen uns Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der nunmehr gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Straftat, gegenwärtige und ehemalige Franchisenehmer Ansprüche gegen die B... AG in Höhe von mindestens EUR 20 Mio. haben, von denen Sie bereits EUR 10 Mio. geltend gemacht haben. Sind dieses Risiken bereits in den sonstigen Rückstellungen des Konzernabschlusses zum 31.12.2008 in Höhe von insgesamt EUR 68,801 Mio. und im Jahresabschluss der B... AG zum 31.12.2008 in Höhe von insgesamt EUR 124,647 Mio. enthalten?
Wir gehen davon aus, dass Sie die verantwortlichen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch wegen dieser der B... AG entstandenen Schadenspositionen in Regress nehmen werden. ...
Nur der guten Ordnung halber weisen wir Sie bereits jetzt darauf hin, dass sämtliche Beschlüsse, die in der Hauptversammlung am 4. Juni 2009 gefasst werden, nichtig sein werden, da nicht sämtliche Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung in der Einladung bekannt gemacht worden sind (Ziemons in: Schmidt/Lutter AktG, § 121 AktG Rn. 38). Es ist nicht zulässig, den Aktionären Einzelheiten zur Teilnahme erst in den Anmeldeunterlagen mitzuteilen. Die zwingende Nichtigkeitsfolge aller Hauptversammlungsbeschlüsse ergibt sich aus § 241 Nr. 1 AktG.
Gerne stehen wir Ihnen im Vorfeld der Hauptversammlung am 4. Juni 2009 für ein persönliches Gespräch in diesem Zusammenhang zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C... Be...
Rechtsanwalt"
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieses Schreibens wird in vollem Umfang auf Anlage B 11 Bezug genommen.
Die Möglichkeit des Bestehens von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte wurde auf der Hauptversammlung von einem Vertreter der S... e.V. angesprochen, bevor der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger ebenfalls Ausführungen zu diesem Komplex machte.
Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung berichtete die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 20.11.2009 (Anlage B 12) über die Hauptversammlung und diesen Rechtsstreit.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Artikels wird in vollem Umfang auf Anlage B 12 Bezug genommen.
II.
Das Landgericht München I hat am 26.11.2009 ein Versäumnisurteil, Az. 5HK O 12554/09 (Blatt 120/122 d. A.) mit folgendem Inhalt erlassen:
„I. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 4. Juni 2009 gefasste Beschluss, die Vertagung der Hauptversammlung der Beklagten auf einen späteren, von der Verwaltung festzusetzenden Termin noch vor dem 31. August 2009 zur Vermeidung der Nichtigkeit der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse aufgrund der aktienrechtlich unzutreffenden Teilnahmehinweise abzulehnen, wird für nichtig erklärt.
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 4. Juni 2009 gefasste Beschluss, die Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats abzulehnen, wird für nichtig erklärt.
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 4. Juni 2009 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2008 von 33.797.471,10 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,34 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie = |
|
Ausschüttung einer Sonderdividende von 0,06 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie = |
|
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen | 20.241.640,30 Euro |
33.797.471,10 Euro |
wird für nichtig erklärt.
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 4. Juni 2009 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3, den Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen, wird für nichtig erklärt.
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 4. Juni 2009 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4, den Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen, wird für nichtig erklärt.
Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 4. Juni 2009 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5, die D... & T... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, M..., zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen, wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."
Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.12.2009 (Blatt 125/126 d. A.) gegen das ihr am 1.12.2009 zugestellte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt.
III.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, jeder der gefassten Beschlüsse verstoße gegen Gesetz und Satzung. Es fehle an einer inhaltlich zutreffenden Wiedergabe der Teilnahmebedingungen, weil eine Bestimmung in der Satzung, nur den im Aktienregister eingetragenen Aktionären würden die Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung bekannt gemacht, nicht existiere. Auch fehle die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt die Vollmacht bei der Beklagten eingehen müsse. Die Feststellung der Präsenz während der Hauptversammlung sei fehlerhaft erfolgt, weil eine Kontrolle des Teilnehmerverzeichnisses während der Hauptversammlung nicht stattgefunden und es an einem rechts neben dem Podium gelegenen Raum sowie an den Sanitärräumen keine Ein- oder Ausgangskontrollen gegeben habe. Das Unterlassen der Tonübertragung in das Foyer als Teil des Präsenzbereiches führe wegen des damit verbundenen Informationsdefizits zu einer relevanten Verletzung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre und damit zur Anfechtbarkeit. Die zeitweilige Abwesenheit des Notars während der Hauptversammlung ziehe die Nichtigkeit wegen unvollständiger Protokollierung der Hauptversammlung nach sich. Jedenfalls liege eine unrichtige Protokollierung vor, weil die Unterbrechung nicht aus dem Protokoll des Notars hervorgehe. Weiterhin seien die Abstimmungsergebnisse falsch protokolliert bzw. unzutreffend festgestellt worden. Bezüglich des Vertagungsantrages fehle zudem ein wirksamer Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates.
Ein Rechtsmissbrauch seitens der Kläger lasse sich nicht bejahen, weil sich dieser weder aus ihrem Verhalten im Vorfeld der Hauptversammlung noch während dieser oder während des Gerichtsverfahrens ableiten lasse. Eine kausale Verknüpfung der Zahlung von Schadensersatz an Franchisenehmern gegen Rücknahme der Anfechtungsklage habe es bei Telefonaten zwischen den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Parteien nie gegeben. Es bestehe auch keine Verbindung zu Schadensersatz geltend machenden Franchisenehmern. Auch sei mit der Anfechtungsklage nicht bezweckt gewesen, die Beklagte zur Erfüllung von Forderungen zu veranlassen, auf die keiner der beiden Kläger einen Anspruch habe.
Die Kläger beantragen daher:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2009 bleibt aufrecht erhalten.
IV.
Die Beklagte beantragt:
Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts München I vom 26.11.2009 und Klageabweisung.
Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, es liege bereits kein relevanter Gesetzesverstoß vor. Bezüglich des Inhalts der Einladung fehle es an irreführenden Angaben. Eine mangelhafte Präsenzfeststellung liege ebenso wenig vor wie eine fehlerhafte Führung des Teilnehmerverzeichnisses, nachdem die Sanitärräume nicht zum Präsenzbereich bestimmt worden seien und die Türe rechts vom Podium den Zutritt nur für mit der Organisation der Hauptversammlung befasste Personen ermöglicht habe, nicht aber Aktionären. Angesichts der Anwesenheit der Vertreter der Hauptaktionäre bei allen Abstimmungsvorgängen müsse eine Auswirkung eines eventuellen Fehlers auf das Abstimmungsergebnis ohnehin ausgeschlossen werden. Die fehlende Tonübertragung in das Foyer führe nicht zur Ungeeignetheit des Versammlungsortes, weshalb ein Verstoß gegen § 121 AktG nicht angenommen werden könne. Zumindest aber fehle es auch hier mit Blick auf das Abstimmungsverhalten der drei Großaktionäre an der Relevanz. Selbst die Übertragung der Relevanzrechtsprechung rechtfertige kein anderes Ergebnis, weil es die freie Entscheidung des Aktionärs sei, ob er den Versammlungssaal verlasse oder nicht, weshalb dem Beschluss kein Legitimationsdefizit anhafte. Die zeitweise Abwesenheit des Notars führe nicht zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse; bei der Niederschrift im Sinne des § 130 AktG handele es sich nicht um ein Wort-, sondern um ein Ergebnisprotokoll, weshalb der Notar auch nicht während der gesamten Hauptversammlung anwesend sein müsse. Schließlich seien alle Abstimmungsergebnisse vom Versammlungsleiter richtig festgestellt und vom Notar entsprechend protokolliert worden. Die Wirksamkeit der Beurkundung hänge auch nicht davon ab, dass der Notar eigene Feststellungen zum Abstimmungsergebnis treffe. Die fehlende Weisung zur Abstimmung rechtfertige nicht die Annahme einer Stimmenthaltung; ebenso seien dem Stimmverbot aus § 136 Abs. 1 AktG unterliegenden Stimmen ordnungsgemäß abgezogen worden.
Zumindest aber ergebe sich die Unbegründetheit aus der Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklage. Dieses zeige sich bereits an dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Be... vom 19.5.2009 sowie aus den Telefonaten von Rechtsanwalt Dr. Be... mit Rechtsanwalt Dr. T... vom 29.5.2009, bei dem der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger zu erkennen gegeben habe, die angeblich fehlerhafte Einladung diene als Druckmittel, um die Beklagte zu Geldzahlungen gegenüber Franchisenehmern zu bewegen. Nichts anderes lasse sich aus den weiteren Telefonaten vom 2. und 8.6.2009 ableiten. Auch die Äußerung von RA Dr. Be... im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8.10.2009, man werde überlegen, die Angelegenheit in einem größerem Kontext vorzubringen, zeuge ebenso vom Rechtsmissbrauch der Klage wie die gezielte Platzierung eines Artikels in der Süddeutschen Zeitung vom 20.11.2009 durch die Kläger. Auch stünden Schadensersatzansprüche geltend machende Franchisenehmer in Kontakt mit den Klägern; es bestehe offenbar eine Absprache zwischen den Klägern und den Franchisenehmern über finanzielle Beteiligungen der Kläger bzw. Herrn P... an durch die Anfechtungsklage erreichte Schadensersatzzahlungen an ehemalige Franchisenehmer, auch wenn eine finanzielle Beteiligung der Kläger unklar sei. Zudem resultiere der Rechtsmissbrauch aus dem Zusammenwirken all dieser Umstände mit dem geringen Aktienbesitz der Kläger und deren lediglich formaler Rügen, zumal die Schadensersatzklage der Franchisenehmer nach Einschätzung der zuständigen Richterin im Verfahren vor dem Landgericht München I als unzulässig sowie unbegründet bzw. unsubstantiiert eingestuft worden sei.
V.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 8.10.2009 (Blatt 97/101 d. A.) und vom 11.2.2010 (Blatt 174/176 d. A.).
Aus den Gründen
A.
I.
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 26.11.2009 ist zulässig, insbesondere ist er als statthafter Rechtsbehelf form- und fristgemäß eingelegt worden. Nachdem das Versäumnisurteil den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1.12.2009 zugestellt wurde, bestehen an der Einhaltung der Einspruchsfrist durch den am 1.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten keinerlei Zweifel.
II.
Die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 4.6.2009 ist zulässig und begründet, so dass das Versäumnisurteil vom 26.11.2009 aufrecht zu erhalten war.
Die Kläger sind anfechtungsbefugt gemäß § 245 Nr. 1 AktG, weil sie nach ihrem von der Beklagten nicht bestritten und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vortrag in der Hauptversammlung erschienen sind, ihre Aktien bereits vor der am 24.4.2009 erfolgten Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatten und Widerspruch zur Niederschrift des Notars in Bezug auf alle gefassten Beschlüsse erklärt haben.
Die Anfechtungsklage wurde innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben. Zwar ist eine Klage aufgrund der Vorschrift des § 253 Abs. 1 ZPO erst mit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erhoben. Indes greift die Regelung des § 167 ZPO ein, wonach bei einer demnächst erfolgten Zustellung auf den Eingang bei Gericht abgestellt werden kann, wenn durch die Klageerhebung eine Frist wie hier gewahrt werden muss. Da die Kläger nicht verpflichtet sind, den Gerichtskostenvorschuss sofort einzubezahlen, sondern die Aufforderung durch das Gericht abwarten können, und da bereits am 16.7.2009 der Vorschuss eingezahlt wurde, kann an der aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 20.7.2009 erfolgten Zustellung als „demnächst" kein Zweifel bestehen. Die Klage ging am 6.7.2009 bei Gericht ein. Da die Monatsfrist am 4.7.2009 und damit an einem Samstag endete, ist der Eingang am darauf folgenden Werktag, dem 6.7.2009, aufgrund von § 193 BGB ausreichend.
Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG gegen das Gesetz verstoßen.
Die unterbliebene Übertragung der Hauptversammlung mittels Lautsprecher in das Foyer stellt sich als Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre dar. Auch wenn das mitgliedschaftliche Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung gesetzlich nur bei ganz bestimmten Spezialkomplexen geregelt ist, muss dem Aktionär als Ausschluss seines Mitgliedschaftsrechts und aufgrund der Möglichkeit der Ausübung seiner Rechte nur in der Hauptversammlung, wie sich aus § 118 Abs. 1 AktG ergibt, ein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung zugesprochen werden (vgl. Mülbert in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 47 zu § 118; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 20 zu § 118; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 37 zu § 118). Diesem Recht auf Teilnahme ist es immanent, dass der Aktionär in die Lage versetzt sein muss, dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen. Dabei ist diese Möglichkeit durch eine Aktiengesellschaft im gesamten Bereich zu gewährleisten, den der Versammlungsleiter zum Präsenzbereich erklärt hat. Wenn Räume außerhalb des eigentlichen Versammlungssaales zum Präsenzbereich erklärt werden, muss seitens der Gesellschaft sicher gestellt sein, dass in diesem Bereich den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt wird, die Hauptversammlung in einer Art und Weise zu verfolgen, die der entspricht, die die im Versammlungssaal anwesenden Aktionäre haben. Dazu gehört es zumindest, der Hauptversammlung akustisch folgen zu können. Nur dann ist nämlich gewährleistet, dass der Aktionär von seinen weiteren Rechten, die ihm während der Hauptversammlung zustehen - insbesondere dem Rede- und Fragerecht sowie dem Recht auf Stimmabgabe - ordnungsgemäß Gebrauch machen kann. Auf Fragen anderer Aktionäre oder die Antworten des Vorstandes kann er nur dann angemessen reagieren und gegebenenfalls Stellung nehmen und Fragen stellen, wenn er den Verlauf der Hauptversammlung im Präsenzbereich akustisch folgen kann. In gleicher Weise ist die Information des Aktionärs über die in der Hauptversammlung getätigten Äußerungen entscheidend dafür, in welcher Art und Weise er von seinem Stimmrecht Gebrauch machen möchte.
Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, der Aktionär verlasse freiwillig den Versammlungssaal und begebe sich dadurch der Möglichkeit, der Hauptversammlung zu folgen. Damit verhält sich die Beklagten nämlich widersprüchlich - wenn sie einen bestimmten Teil des Versammlungsgebäudes zum Präsenzbereich erklärt, kann sie sich nicht danach darauf berufen, der Aktionär müsse den Versammlungssaal schließlich nicht verlassen, wenn er an der Hauptversammlung teilnehmen wolle.
Der Verstoß ist auch kausal. Dabei kann es nicht auf eine naturwissenschaftliche Kausalität ankommen. Eine ausschließlich auf die Mehrheitsverhältnisse und das Stimmverhalten eines oder wie hier mehrerer Großaktionäre abstellende Betrachtung dem Normzweck von § 243 Abs. 1 AktG nicht gerecht würde. Die Anfechtungsklage ist ein Kontrollrecht, das gerade jedem einzelnen Aktionär zusteht. Dieser Normzweck gebietet dann aber eine einschränkende Kausalitätsbetrachtung, weshalb vorliegend die Anfechtbarkeit bejaht werden muss. Erforderlich ist vielmehr eine am Zweck der verletzten Norm orientierte, wertende Betrachtung in dem Sinne, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - ThyssenKrupp; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 13 zu § 243). Nur diese Betrachtung wird dem Zweck der Anfechtungsklage als einem auf Rechtskontrolle gerichteten Individualrecht gerecht.
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die Relevanz zu bejahen. Es liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung des Teilnahmerechts der Aktionäre vor, wenn sie nicht in der Lage sind, dem Verlauf der Hauptversammlung in einem dem eigentlichen Versammlungssaal gleichgestellten Raum zumindest akustisch zu folgen, weshalb allen in der Hauptversammlung vom 4.6.2009 gefassten Beschlüssen ein Legitimationsdefizit anhaftet.
Die Anfechtungsklagen sind nicht rechtsmissbräuchlich erhoben.
Zwar ist weithin anerkannt, dass die Ausübung der Anfechtungsbefugnis ungeachtet ihrer Kontrollfunktion den für die private Rechtsausübung auch sonst geltenden Schranken - hier dem aus § 242 BGB folgenden Verbot des individuellen Rechtsmissbrauchs - unterliegt und dass eine rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage unbegründet ist (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.3.2002, Az. 20 W 32/2001; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 23 zu § 245; LG München I Der Konzern 2006, 700, 703). Da es zur Erhebung einer Anfechtungsklage eines berechtigten Eigeninteresses grundsätzlich nicht bedarf, kann eine Klageerhebung nur in Ausnahmefällen, für die die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Aktionär muss sachfremde, eigene Interessen verfolgen und somit das Klagerecht in zweckentfremdender Weise zum eigenen Vorteil nutzen.
Selbst unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten kann die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bejaht werden.
(1) Der Rechtsmissbrauch lässt sich namentlich nicht aus dem Umstand ableiten, dass zunächst einer der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Kläger auch einen geschädigten Franchisenehmer in einem Schadensersatzverfahren gegen die Beklagte vertritt. Dabei muss nämlich insbesondere berücksichtigt werden, dass das deutsche Recht vom Grundsatz der freien Anwaltswahl beherrscht wird und nur in Ausnahmefällen eine Vertretung unzulässig ist. Wenn andere Mandanten des Prozessbevollmächtigten der Kläger einen völlig anders gelagerten Streitgegenstand als den einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen die Beklagte geltend machen, so ist kein Grund ersichtlich, dass dann aus dem Umstand der Mandatierung der selben Rechtsanwälte die Rechtsmissbräuchlichkeit abgeleitet werden könnte.
Soweit es um das Verhalten der Kläger sowie ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten im Vorfeld der Hauptversammlung und von Telefonaten nach der Hauptversammlung geht, begründet dies gleichfalls nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Das Schreiben vom 19.5.2009 verfasste Rechtsanwalt Dr. Be... in seiner Eigenschaft als Vertreter des Insolvenzverwalters B..., weshalb sich die Kläger den Inhalt dieses Schreibens nicht zurechnen lassen müssen, auch wenn darin die Möglichkeit einer Anfechtungsklage angesprochen wird. Das Telefonat zwischen Herrn Rechtsanwalt Dr. Be... und Herrn Rechtsanwalt Dr. T... bezog sich auf die Angelegenheit mit den Franchisenehmern. Wenn der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten darin die Unzufriedenheit einiger Aktionäre anspricht, so müssen sich die Kläger diese Erklärung nicht dergestalt zurechnen lassen, dass sich daraus die Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer Anfechtungsklage ergeben könnte. Abgesehen davon schildert die Beklagte namentlich in ihrem Schriftsatz vom 13.1.2010 bezüglich des Inhalts des Telefonats nur einen subjektiven Eindruck, die Nichtigkeitsklage solle als Druckmittel eingesetzt werden. Aus einem subjektiven Eindruck lassen sich indes keine Tatsachen ableiten, die den Rückschluss auf eine rechtsmissbräuchliche Anfechtungsklage zulassen. Es wird weder in diesem Schriftsatz noch in dem vom 10.2.2010 hinreichend geltend gemacht, aus welchen exakten Tatsachen sich das Auftreten (auch) für die Kläger während dieser Telefonate ableiten lasse.
Eine Verbindung der Kläger zu den Franchisenehmern mit einem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Kläger hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Sie hat selbst schriftsätzlich eingeräumt, es sei unklar, ob die Kläger einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, wenn es zu einer Einigung mit ehemaligen Franchisenehmern komme. Selbst wenn ein klagender Aktionär wünscht, dass die Aktiengesellschaft Forderungen erfüllt, die aus seiner Sicht gegebenenfalls berechtigt sein sollten, lässt sich daraus noch nicht auf den Rechtsmissbrauch schließen. Die Kläger haben dabei insbesondere auch keinen rechtlich begründbaren Einfluss darauf, wie sich ehemalige Franchisenehmer gegenüber der Beklagten in dem Rechtsstreit verhalten. Schließlich geht es nicht um eigene Zahlungsansprüche der Kläger, die gegen die Beklagte geltend gemacht werden, sondern um solche von ehemaligen Franchisenehmern der Beklagten. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt ganz entscheidend von demjenigen, der den Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 13.1.2009, Az. 5 U 183/07 und Beschluss vom 22.12.1995, Az. 5 W 42, 43/95) zugrunde lag.
Die Äußerungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Termin vom 8.10.2009 begründen ebenso wenig den Rechtsmissbrauch wie der Inhalt der Rügen und der Umfang des Aktienbesitzes der Kläger. Wenn ein Aktionär möchte, dass die Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist, das Gesetz einhält und dann auch die Kontrollfunktion der Anfechtungsklage nutzt, so ist dies in einem Rechtsstaat zum einen ein selbstverständlicher Wunsch und zum anderen die Wahrnehmung von gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn mit der Äußerung die gesamte Rechtsordnung einschließlich der Vertragsbeziehung zu Franchisenehmern gemeint war und nicht nur die Vorgaben des Aktiengesetzes für den Ablauf einer Hauptversammlung.
Allein ein vergleichsweise geringer Aktienbesitz genügt ebenso wenig wie der Inhalt einzelner Rügen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Die Anfechtungsklage stellt sich als zentrales aktienrechtliches Kontrollinstrument für die Aktionäre dar, das unabhängig von der Zahl der gehaltenen Aktien jedem Aktionär vom Gesetz ermöglicht wird. Der Inhalt der Rüge zielt auf die Verletzung des Teilnahmerechts ab. Dabei handelt es sich um ein zentrales Recht eines jeden Aktionärs, weshalb diese Rüge auch nicht als lediglich „rein formal" angesehen werden kann. Abgesehen davon ist nach den Vorgaben des Aktiengesetzes die Gesellschaft verpflichtet, auch die vom Aktiengesetz vorgegebenen Formalien einzuhalten.
Aus der Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung kann ein Rückschluss auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklage nicht gezogen werden. Die Beklagte stellt die Richtigkeit der Aussagen in dem Artikel des Journalisten U... R... nicht in Frage. Unter Berücksichtigung der Wertung der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG kann die Weitergabe von Informationen an einen Journalisten selbst dann nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage führen, wenn die Initiative zu dem Gespräch von den Klägern bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ausgegangen sein sollte.
Angesichts dessen Vermag die Kammer eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Anfechtungsklage nicht zu erkennen, ohne dass eine Beweisaufnahme erforderlich wäre.
B.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da das Versäumnisurteil aufrecht erhalten wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 bis Satz 3 ZPO.