BGH: Erforderlichkeit der Revisionszulassung
BGH , Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen IX ZR 212/08 (Vorinstanz: OLG Hamm vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 25 U 114/07; ) (Vorinstanz: LG Dortmund vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 7 O 477/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe die allgemein bezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundlegend missverstanden, so ist die Erforderlichkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden, nicht notwendig geschriebenen Obersätze des Berufungsurteils mit der herangezogenen Rechtsprechung eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3;
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