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Wirtschaftsrecht
31.07.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

BGH, Beschluss vom 17.7.2014 – IX ZB 13/14

Amtlicher Leitsatz

Macht ein Gesellschafter der Schuldnerin glaubhaft, durch den Insolvenzplan wesentlich schlechter gestellt zu werden als ohne ihn, ist seine sofortige Beschwerde zulässig, auch wenn er im Rahmen der Planbestätigung keinen Antrag auf Minderheitenschutz gestellt hat.

InsO § 253 Abs. 2 Nr. 3, § 251

Aus den Gründen

I. 1 Auf den Eigenantrag vom 27. Mai 2013 wurde über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin), die einen deutschen Literaturverlag betreibt, am 6. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Insolvenzgericht ordnete Eigenverwaltung durch die Schuldnerin an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Sachwalter.

2 An der Schuldnerin sind als Kommanditisten die U. Familienstiftung (nachfolgend: Stiftung) mit 61 v.H. und die Beteiligte zu 1, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, mit 39 v.H. beteiligt. KomplementärGmbH der Schuldnerin ist die S. VerlagsleitungsGesellschaft mit beschränkter Haftung, an der  jeweils mittelbar  die Stiftung Geschäftsanteile von 55 v.H. und die Beteiligte zu 1 Geschäftsanteile von 45 v.H. halten. Die Schuldnerin legte am 6. August 2013 einen  durch Nachtrag vom 21. Oktober 2013 modifizierten  Insolvenzplan vor, der insbesondere ihre Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Im Erörterungs und Abstimmungstermin vom 22. Oktober 2013 fand der Insolvenzplan in allen Gläubigergruppen die Mehrheit. Die Beteiligte zu 1 stimmte gegen den Plan, dem sie zuvor widersprochen hatte. Von der ihr durch das Gericht gegebenen Möglichkeit, einen Antrag nach § 251 InsO zu stellen, machte die Beteiligte zu 1 keinen Gebrauch.

3 Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21./24. Februar 2014 als unzulässig verworfen und durch weiteren Beschluss vom 14. April 2014 gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter.

II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse vom 21./24. Februar und 14. April 2014.

5 Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei ZIP 2014, 893 abgedruckt ist, hat zur Begründung des Beschlusses vom 21./24. Februar 2014 ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil die Beteiligte zu 1 versäumt habe, im Abstimmungstermin einen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO zu stellen. Zwar erhebe § 253 ZPO die Durchführung des Verfahrens nach § 251 InsO nicht zur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Indessen müsse der beschwerdeführende Gläubiger seine verfahrensmäßigen Rechte ausgeschöpft haben. Deshalb seien die Rechtsmittelvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO erst erfüllt, wenn der Gläubiger im Abstimmungstermin glaubhaft gemacht habe, einen Nachteil erlitten zu haben, der einen individuellen Anspruch auf Minderheitenschutz nach § 251 InsO begründe. Einen solchen Antrag habe die Beteiligte zu 1 ausweislich der Sitzungsniederschrift trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht gestellt.

III. 6 Mit dieser Begründung kann der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 die Zulässigkeit nicht versagt werden. Das Beschwerdegericht hat unterstellt, dass die in § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans erfüllt sind. Entgegen seiner weiteren Würdigung hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, dass die Beteiligte zu 1 vor dem Insolvenzgericht einen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hat.

7 1. Auf der Grundlage der bis zum 29. Februar 2012 maßgeblichen Fassung des § 253 InsO ging der Senat im Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, dass die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005  IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 15. Juli 2010  IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26; vom 13. Januar 2011  IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011  IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 7). Eine formelle Beschwer, die voraussetzt, dass der Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, erachtete der Senat als entbehrlich (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO; vom 13. Januar 2011, aaO). Auch das weitergehende Zulässigkeitserfordernis, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, durch den Plan schlechtergestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens, hat der Senat mit Rücksicht auf den damaligen Wortlaut des § 253 InsO abgelehnt (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, aaO).

8 2. In Fortführung dieser Überlegungen hat der Gesetzgeber durch Änderungen des § 253 InsO im Rahmen des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG; BGBl. 2011 I. S. 2582) die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans "moderat" beschränkt, "ohne berechtigten Anliegen den gebotenen Rechtsschutz" verwehren zu wollen (BTDrucks. 17/5712 S. 35).

9 a) Mit Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Einbeziehung in einen Insolvenzplan wird durch § 253 Abs. 1 InsO auch den an der schuldnerischen Gesellschaft beteiligten Personen die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eröffnet, durch den das Gericht einen Insolvenzplan bestätigt oder durch den es die Bestätigung versagt (BTDrucks. 17/5712, aaO). Außerdem modifiziert § 253 Abs. 2 InsO die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Allgemeine Voraussetzung einer Beschwerde ist ungeachtet von § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO das Vorliegen einer Beschwer, die gegeben ist, wenn der Plan in Rechte des Beschwerdeführers eingreift (BTDrucks., aaO). Der Beschwerdeführer hat gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO seine formelle Beschwer durch einen schriftlichen oder zu Protokoll des Abstimmungstermins erklärten Widerspruch zweifelsfrei geltend zu machen. Ferner knüpft § 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO das Beschwerderecht daran, dass der Beschwerdeführer an der Abstimmung teilgenommen und dabei gegen den Plan gestimmt hat (BTDrucks., aaO).

10 b) Schließlich führt § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Verschärfung der materiellen Beschwer eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. Eine wesentliche Schlechterstellung in diesem Sinne soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn die Abweichung von dem Wert, den der Gläubiger voraussichtlich bei einer Verwertung ohne Insolvenzplan erhalten hätte, unter 10 v.H. liegt (BTDrucks., aaO). Zusätzlich wird in § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Vorsorgemaßnahmen nach § 251 Abs. 3 InsO in den Insolvenzplan eine materielle Beschwer ausschließen kann (BTDrucks., aaO).

11 3. Nach dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO und dem Inhalt der Gesetzesmaterialien ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts (ebenso Braun/Frank, InsO, 6. Aufl., § 253 Rn. 11 f; HKInsO/Haas, 7. Aufl., § 253 Rn. 6; G. Fischer, NZI 2013, 513, 515; Fölsing, EWiR 2014, 293 f; Skauradszun, DZWiR 2014, 338, 339 f) nicht an die Voraussetzung gebunden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der Planbestätigung einen zulässigen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hat (Schmidt/ Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 251 Rn. 17, § 253 Rn. 6; MünchKommInsO/Sinz, 3. Aufl., § 251 Rn. 57).

12 a) Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO baut im Wesentlichen auf zuvor in der Senatsrechtsprechung entwickelten Vorarbeiten auf. Dies gilt für die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen den Plan (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005  IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011  IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5) ebenso wie für die glaubhaft zu machende Darlegung, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010  IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26). Soweit der Senat die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Schlechterstellung in Betracht gezogen hat, hing sie ersichtlich nicht davon ab, dass der Beschwerdeführer vor der Planbestätigung einen Minderheitenschutzantrag gestellt hatte. Der Senat hat insoweit lediglich die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung "im Rahmen der Beschwerde" und folglich nicht eine Antragstellung nach § 251 InsO in einem früheren Verfahrensabschnitt erwogen (BGH, aaO).

13 b) In Einklang mit dieser Rechtsprechung verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht, dass der Beschwerdeführer vor Einlegung der Beschwerde im Verfahren der Planbestätigung einen Minderheitenschutzantrag gestellt hat.

14 aa) Die Grundsätze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen (BVerfGE 74, 228, 234). Die Regeln über den Zugang zu Rechtsmittelgerichten sind für den Bürger möglichst klar erkennbar und bestimmt zu halten. Denn sie legen fest, in welchen Grenzen und auf welche Weise er sein Recht suchen kann (BVerfGE 54, 277, 292 f). Art. 19 Abs. 4 GG verbietet zwar nicht die Errichtung jeder Schranke vor dem Zugang zum Gericht. Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Gewährleistung  den wirkungsvollen Rechtsschutz  verfolgen; sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das muss auch der Richter bei der Auslegung dieser Normen beachten; er darf den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 77, 275, 284).

15 bb) Nach diesen Maßstäben ist es mit dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht vereinbar, die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde an die ungeschriebene Voraussetzung eines vor dem Insolvenzgericht gestellten Minderheitenschutzantrags (§ 251 InsO) zu knüpfen.

16 (1) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Angelehnt an die Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26) hat die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung als Bestandteil der Beschwerdebegründung zu erfolgen, aber nicht bereits mittels eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO vor der Planbestätigung. In diesem Sinne hat sich auch der Gesetzgeber, der durch § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO "eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde" einzuführen suchte, geäußert (BTDrucks. 17/5712 S. 35 f). Da ein vor der Planbestätigung gestellter Minderheitenschutzantrag gemäß § 251 InsO einer Glaubhaftmachung bedarf, wäre die von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ebenfalls verlangte Glaubhaftmachung im Grunde weitgehend bedeutungslos, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde ohnehin an die vorherige Stellung eines Minderheitenschutzantrags gekoppelt wäre. Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO lässt vielmehr nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer vor Einlegung des Rechtsmittels einen Minderheitenschutzantrag gestellt haben muss (G. Fischer, NZI 2013, 513, 515; Brünkmans, ZInsO 2014, 993, 994), sondern begnügt sich ausdrücklich mit einem Vortrag in der Beschwerdebegründung zu einer Schlechterstellung nebst Glaubhaftmachung.

17 (2) Die Notwendigkeit der Stellung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO kann nicht aus einer Äußerung in der Gesetzesbegründung hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensmäßigen Rechte auszuschöpfen hat (in diesem Sinne aber HKInsO/Haas, 7. Aufl., § 253 Rn. 6; G. Fischer, aaO; Fölsing, EWiR 2014, 293).

18 Die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien dürfen nicht verkürzt und aus ihrem Zusammenhang gelöst werden. Tatsächlich heißt es dort: "Nach Absatz 2 Nummer 1 (gemeint ist: § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor seine verfahrensmäßigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Bestätigung des Plans zu verhindern" (BTDrucks. 17/5712 S. 35). Wie der ausdrückliche Bezug der Gesetzesbegründung auf die Bestimmung des § 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO unterstreicht, erblickt der Gesetzgeber die verfahrensmäßigen Möglichkeiten, die Bestätigung des Plans zu verhindern, ausschließlich in der Befugnis, dem Insolvenzplan zu widersprechen. Als naheliegende weitere verfahrensmäßige Möglichkeit, die Bestätigung des Plans zu verhindern, wird von dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO, welche die Zulässigkeit der Beschwerde an eine ablehnende Stimmrechtsausübung knüpft, nicht einmal erwähnt. Erst recht fehlt jeder Hinweis auf die Befugnis, gemäß § 251 InsO einen Minderheitenschutzantrag zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber von weitergehenden formellen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne der Geltendmachung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO ersichtlich Abstand genommen (MünchKommInsO/Sinz, 3. Aufl., § 251 Rn. 57). Die Ausschöpfung der verfahrensmäßigen Rechte erfordert darum nicht die Stellung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO.

19 (3) Der Gesetzgeber hätte ohne weiteres unmissverständlich klarstellen können, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer zuvor die Planbestätigung durch einen zulässigen, glaubhaft gemachten Minderheitenschutzantrag im Sinne des § 251 InsO angegriffen hat. Mit Hilfe des Tatbestandsmerkmals, dass der Beschwerdeführer "eine wesentliche Schlechterstellung durch einen Antrag nach § 251 InsO glaubhaft gemacht hat", hätte der Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt, vereinfacht und ohne jeden Auslegungszweifel gefasst werden können. Da der Gesetzgeber auf diese sich bei einem entsprechenden Gesetzesverständnis aufdrängende Klarstellung verzichtet hat, kann ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 Abs. 2 InsO nicht entgegen der Gesetzesfassung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde begriffen werden. Die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtswegvorschriften im Rahmen dessen, was generellabstrakter Regelung praktisch möglich ist, bildet unabdingbare Anforderung an eine rechtsstaatliche Ordnung (BVerfGE 57, 9, 22). Würden die Gerichte ohne Anhalt im Gesetzeswortlaut die Zulässigkeit einer Beschwerde an die selbständige zusätzliche Voraussetzung eines Minderheitenschutzantrags knüpfen, würde den Verfahrensbeteiligten der Zugang zu der Beschwerdeinstanz in unzumutbarer Weise erschwert.

20 c) Diesem Verständnis entsprechen die mit der Neuregelung zugleich eingeführten Belehrungspflichten des § 253 Abs. 3 InsO und die an ihre Verletzung geknüpften Rechtsfolgen. Danach gelten die an die Zulässigkeit einer Beschwerde zu stellenden Anforderungen des § 253 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Abs. 2 InsO) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Abs. 3 InsO) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde. Da § 253 Abs. 3 InsO zur Notwendigkeit eines Minderheitenschutzantrags (§ 251 InsO) schweigt, kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit darin kein weiteres Erfordernis für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erkannt werden.

21 Die Vorschrift des § 253 Abs. 3 InsO stellt nach dem Willen des Gesetzgebers sicher, dass dem Kreis der betroffenen Personen die Notwendigkeit der Mitwirkung während des Verfahrens für die Geltendmachung ihrer Rechte nach § 253 InsO bekannt gemacht wird. Hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis und keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hiervon, erscheint es aus rechtsstaatlichen Gründen geboten, ihn nicht grundsätzlich von Rechtsmitteln auszuschließen (BTDrucks. 17/5712 S. 36). Der Gesetzgeber erachtet mithin eine Unterrichtung über die vor Einlegung der Beschwerde zu beachtenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO als unabdingbar. Mangels eines Hinweises über die Notwendigkeit der Stellung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 Abs. 2 InsO kann § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht dahin aufgefasst werden, dass ein solcher Antrag zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört. Vielmehr wäre es geboten gewesen, den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen über das Erfordernis der Stellung eines Minderheitenschutzantrags zu belehren, sofern es – wie der Widerspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und die ablehnende Stimmausübung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) – eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde darstellt (vgl. Fölsing, EWiR 2014, 293, 294). Da der Gesetzgeber von einer entsprechenden Unterrichtung abgesehen hat, ist daraus im Gegenteil zu schließen, dass die Stellung eines Minderheitenschutzantrags vor der Planbestätigung entbehrlich ist und es genügt, wenn der Beschwerdeführer entsprechend dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO eine Schlechterstellung als Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde glaubhaft macht.

22 d) Es entspricht Wortlaut und Systematik des Gesetzes, eine Schlechterstellung zum einen als nur auf Antrag zu berücksichtigendes materielles Bestätigungshindernis eines Insolvenzplans (§ 251 InsO) und zum anderen als formelles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) zu behandeln. Bei dieser Sachlage kann ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO nicht als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels betrachtet werden.

23 aa) Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO zu versagen, wenn der Antragsteller dem Plan widersprochen hat und durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne ihn stünde. Die Zulässigkeit des Antrags hängt gemäß § 251 Abs. 2 InsO davon ab, dass der Antragsteller die voraussichtliche Benachteiligung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft (§ 4 InsO, § 294 ZPO) macht (BGH, Beschluss vom 29. März 2007  IX ZB 204/05, WM 2007, 902 Rn. 10). Hat der Antragsteller der Glaubhaftmachung genügt, trifft das Gericht eine Amtsermittlungspflicht (§ 5 InsO), ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt (MünchKommInsO/Sinz, aaO § 251 Rn. 50; Schmidt/Spliedt, aaO § 251 Rn. 28). Diese Prüfung ist ausschließlich auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rn. 6). Im Falle einer – auch nur unwesentlichen – Schlechterstellung muss das Gericht, soweit nicht Ausgleichsmittel nach § 251 Abs. 3 InsO bereitgestellt wurden, ohne Ermessensspielraum die Bestätigung versagen (HmbKommInsO/Thies, 4. Aufl., § 251 Rn. 25; HKInsO/Haas, aaO § 251 Rn. 10).

24 bb) Ein Rechtsmittel gegen die Bestätigung des Insolvenzplans ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Im Unterschied zu § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO begnügt sich § 253 Abs. 3 Nr. 2 InsO nicht mit jeder Schlechterstellung, sondern setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung eine wesentliche Schlechterstellung voraus. Abweichend von § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO bedarf es nicht der im Wege der Amtsermittlung (§ 5 InsO) zu treffenden Feststellung, ob die Schlechterstellung tatsächlich vorliegt. Vielmehr ist die Beschwerde bereits zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Schlechterstellung glaubhaft macht.

25 cc) Aus den tatbestandlichen Divergenzen wird erkennbar, dass der Gesetzgeber strikt zwischen dem Bestätigungshindernis des § 251 InsO und der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO trennt. Deswegen hat ein Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO keine Bedeutung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist ein Rechtsmittel bereits zulässig, wenn allein die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO vorliegen.

26 e) Da es sich bei der gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft zu machenden Schlechterstellung als spezielles Erfordernis der materiellen Beschwer um eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung jeder gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans gerichteten Beschwerde handelt, ist sie entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch zu beachten, wenn der Beschwerdeführer – wie im Streitfall – eine Verletzung von § 251 InsO nicht geltend macht, sondern die Beschwerde auf Verstöße gegen § 250 InsO stützt.

27 Ebenso wenig wie § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO in erweiternder Auslegung die Zulässigkeitsvoraussetzung der Notwendigkeit eines Minderheitenschutzantrags beigelegt werden kann, gestattet die Vorschrift umgekehrt die einschränkende Interpretation, dass es der Zulässigkeitsvoraussetzung der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung nicht bedarf, wenn sich das Rechtsmittel der Rüge einer Verletzung des § 251 InsO enthält (aA Brünkmans, ZInsO 2014, 993, 996 f; unklar BTDrucks. 17/7511 S. 36). Vielmehr ist eine Beschwerde ohne Rücksicht auf die gerügte Gesetzesverletzung mangels einer materiellen Beschwer gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO stets unzulässig, wenn es – etwa durch Aufnahme von Vorsorgemaßnahmen in den Insolvenzplan – an einer wesentlichen Schlechterstellung fehlt (BTDrucks. 17/5712 S. 36). Die Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO verschärft die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde (BTDrucks. aaO S. 35). Demnach hat der Gesetzgeber mit der von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO geforderten materiellen Beschwer eine allgemeine "Erheblichkeitsschwelle" für die Zulässigkeit jeder sofortigen Beschwerde geschaffen (BTDrucks., aaO). Wäre die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausschließlich auf die Rüge einer Verletzung des § 251 InsO beschränkt, hätte sie – sieht man von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung ab – keine praktische Bedeutung, weil die Beschwerde auf eine Verletzung des § 251 InsO ohnehin nur gestützt werden kann, sofern die Schlechterstellung bereits vor Bestätigung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 – IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rn. 6). In der Rechtswirklichkeit gewinnt die Vorschrift erst das ihr von dem Gesetzgeber zugewiesene Gewicht, wenn sie entsprechend ihrem Inhalt auch Beachtung findet, sofern die Beschwerde nicht auf eine Verletzung des Minderheitenschutzes gegründet wird.

28 f) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist schließlich nicht durch den von dem Beschwerdegericht im Anschluss an die angefochtene Entscheidung erlassenen Beschluss vom 14. April 2014 entfallen, durch den die sofortige Beschwerde auf der Grundlage von § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss durfte nicht ergehen und konnte mithin die vorliegend angefochtene Entscheidung nicht abändern.

29 aa) Nach Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den vorliegend angefochtenen Beschluss konnte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht durch einen weiteren Beschluss gemäß § 253 Abs. 4 InsO zurückweisen.

30 (1) Zwar unterliegen gerichtliche Beschlüsse, weil § 318 ZPO in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt wird, keiner strengen Bindungswirkung. Das Gericht kann sie, so lange es instanziell mit der Sache befasst ist, grundsätzlich abändern. Aus dem Erfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Rechtsbeschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) folgt, dass im Unterschied zu einer sofortigen Beschwerde (§ 572 Abs. 1 ZPO) im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Abhilfe nicht stattfindet (BTDrucks. 14/4722 S. 117; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 575 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 318 Rn. 6; Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl., § 575 Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Lohmann, ZPO, 6. Aufl., § 575 Rn. 3). Mithin können auf eine sofortige Beschwerde ergangene Beschlüsse von dem Beschwerdegericht nicht abgeändert werden (Zöller/Vollkommer, aaO § 318 Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Lohmann, aaO).

31 (2) Bei dieser Sachlage war das Beschwerdegericht nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Planbestätigung nicht befugt, außerdem eine Entscheidung nach § 253 Abs. 4 InsO zu treffen. Vielmehr durfte die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts mangels einer Abhilfebefugnis nicht mehr abgeändert werden. Eine nachträgliche Änderung läge aber vor, wenn die zunächst als unzulässig verworfene Beschwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 InsO zurückgewiesen würde.

32 bb) Das Beschwerdegericht war auch nicht gemäß § 321 ZPO befugt, die Beschwerde auf der Grundlage des § 253 Abs. 4 InsO zurückzuweisen.

33 Der in § 321 ZPO zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke lässt sich auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen (MünchKommZPO/Musielak, 4. Aufl., § 329 Rn. 14). Jedoch sind die Voraussetzungen der Vorschrift, auch wenn man unterstellt, dass der Antrag der Schuldnerin, nach § 253 Abs. 4 InsO zu entscheiden, übergangen wurde, nicht erfüllt. Die unterlassene Entscheidung muss auf einem Versehen des Gerichts beruhen. Daran fehlt es, wenn das Gericht einen gestellten Antrag bewusst nicht beschieden hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500, 1501). So verhält es sich im Streitfall. Das Beschwerdegericht hat im Beschluss vom 14. April 2014 ausdrücklich verlautbart, den Antrag nach § 253 Abs. 4 InsO im Blick auf die für unzulässig gehaltene sofortige Beschwerde für nicht entscheidungserheblich erachtet zu haben. Ein solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug, der insoweit mangels einer Rechtsbeschwerde der Schuldnerin nicht eröffnet ist, korrigiert werden (BGH, aaO).

34 4. Da § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans bildet, hat sich – falls eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft gemacht wurde – das Programm für die Prüfung ihrer Begründetheit nicht gewandelt.

35 a) Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, durch den ein Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, entspricht demjenigen der Rechtmäßigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts im Bestätigungsverfahren (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – IX ZB 235/06, WM 2009, 85 Rn. 10). Darum kann der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus §§ 248 bis 252 InsO geltend machen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 – IX ZB 80/11, WM 2011, 946 Rn. 11; G. Fischer, NZI 2013, 513, 515). Der Beschwerdeführer kann sich mit der Beschwerde nicht auf eine Verletzung des § 251 InsO berufen, wenn er es gegenüber dem Insolvenzgericht versäumt hat, die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 Abs. 2 InsO glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 15. Juli

2010 – IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 17 ff). Die Beschwerde kann in diesem Fall jedoch auf eine Verletzung des § 250 InsO gestützt werden (BGH, aaO Rn. 23). Diese Grundsätze, die der Senat bereits als einschlägig erachtet hat, falls von strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen auszugehen wäre (BGH, aaO Rn. 17 ff), gelten für die durch das ESUG modifizierte Fassung des § 253 InsO grundsätzlich fort (HmbKommInsO/Thies, aaO § 253 Rn. 21; Pape/ Uhländer/Backes, InsO, § 253 Rn. 35).

36 b) Nicht zuzustimmen vermag der Senat der aus § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO hergeleiteten weitergehenden Schlussfolgerung, dass Verfahrensverstöße, die nicht zu einer wesentlichen Schlechterstellung geführt haben, für die Begründetheit der Beschwerde ohne Bedeutung sind, weil derartige Verfahrensverstöße nicht durch eine Zahlung nach § 251 Abs. 3 InsO kompensiert werden können (in diesem Sinne Schmidt/Spliedt, aaO § 253 Rn. 14; MünchKommInsO/ Sinz, aaO § 253 Rn. 55; ebenso G. Fischer, aaO, der freilich schon zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels gelangt).

37 aa) Ein solches Verständnis hat im Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO, der eine Beschneidung der Begründetheitsprüfung nicht kennt, keinen Anhalt gefunden. Auch wenn die in § 251 Abs. 3 InsO geregelte Ausgleichszahlung mit dem Minderheitenschutz des § 251 Abs. 1 InsO als materiellem Bestätigungshindernis korrespondiert (Schmidt/Spliedt, aaO; MünchKommInsO/Sinz, aaO, G. Fischer, aaO), ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine Schlechterstellung im Sinne des § 251 InsO durch die Tatbestandsfassung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO allgemein als formelles Zulässigkeitserfordernis einer Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans auszugestalten. Folglich kann der Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO, die sich nur mit der Zulässigkeit einer Beschwerde befasst, nicht entgegen ihrem Wortlaut ein weitergehender, auf die materielle Prüfung des Beschwerdegerichts gerichteter Inhalt beigemessen werden. Der Gesetzgeber ist ungeachtet rechtssystematischer Erwägungen nicht gehindert, im Falle der Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer wesentlichen Schlechterstellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) eine über die Frage des Minderheitenschutzes (§ 251 InsO) hinausgehende umfassende Begründetheitsprüfung zuzulassen. Wenn die Zulässigkeitsvoraussetzung einer wesentlichen Schlechterstellung nicht glaubhaft gemacht wird, ist es ihm umgekehrt nicht verwehrt, jegliche und damit auch für eine Ausgleichszahlung unerhebliche Verfahrensverstöße gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO einer Prüfung durch das Beschwerdegericht zu entziehen (ablehnend Schmidt/Spliedt, aaO; Brünkmans, ZInsO 2014, 993, 996 f). In dieser Weise hat der Gesetzgeber von seiner Gestaltungsfreiheit Gebrauch gemacht, weil eine Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO bei Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung grundsätzlich auf jegliche – nicht aus verfahrensrechtlichen Erwägungen präkludierte – Gesetzesverletzung gestützt werden kann.

38 bb) Ferner bildet die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft zu machende wesentliche Schlechterstellung lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Ist die Glaubhaftmachung erfolgt, sieht das Gesetz keine Beschränkung der sich anschließenden Begründetheitsprüfung vor. Da sich eine wie auch immer geartete "Ausstrahlungswirkung" (MünchKommInsO/Sinz, aaO) des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO auf die Begründetheitsprüfung weder aus dem Gesetz noch den Materialien ergibt, verbietet es sich, § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu einer Voraussetzung für die Begründetheit des Rechtsmittels umzuformen. Vielmehr ist in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung anzunehmen, dass die Beschwerde, wenn ein Verstoß gegen den Minderheitenschutz des § 251 InsO nicht hinreichend dargelegt ist, auf sonstige Gesetzesverletzungen gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 23).

39 cc) Schließlich begnügt sich das Gesetz für die Zulässigkeit des Rechtsmittels mit der Glaubhaftmachung der Schlechterstellung (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Muss die Schlechterstellung im weiteren Verfahren nicht kraft einer Amtsermittlung (§ 5 InsO) erhärtet werden, kann sie für sich genommen keine Bedeutung für die Begründetheit des Rechtsmittels gewinnen. Gelingt der volle Nachweis einer Schlechterstellung nicht, scheidet lediglich ein Verstoß gegen § 251 InsO aus. Dem Beschwerdeführer bleibt im Falle der Glaubhaftmachung unbenommen, zur Rechtfertigung der Beschwerde andere Gesetzesverletzungen aufzugreifen. Die gegenteilige Würdigung liefe auf das Ergebnis hinaus, dass eine Beschwerde nur Erfolg haben kann, wenn ein Verstoß gegen § 251 InsO gegeben ist. Mit der gesetzgeberischen Intention, durch die "Erheblichkeitsschwelle" des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO "die Rechtsschutzmöglichkeiten moderat zu beschränken" (BTDrucks. 17/5712 S. 35), wäre es nicht zu vereinbaren, aus einer Verschärfung allein der Zulässigkeitsvoraussetzungen ohne weiteres zu einer Verengung der Begründetheitsprüfung auf § 251 InsO zu gelangen.

IV. 40 Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung vom 21./24. Februar 2014 keinen Bestand haben. Da das Beschwerdegericht zu einer nachträglichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt war, ist auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen der nach Beendigung der Beschwerdeinstanz verfahrensfehlerhaft ergangene Beschluss vom 14. April 2014 ebenfalls aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – IX ZA 46/08, NJWRR 2009, 718 Rn. 7). Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um nunmehr über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und insbesondere die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO abschließend zu befinden. Es spricht manches dafür, dass die Beteiligte zu 1 auf der Grundlage der unstreitigen und offenkundigen (§ 291 ZPO) Tatsachen eine wesentliche Schlechterstellung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 141) glaubhaft gemacht hat (§ 294 ZPO).

41 Nach dem Inhalt des Insolvenzplans werden hier alle Insolvenzgläubiger ohne die Notwendigkeit weiterer Sanierungsmaßnahmen voll befriedigt. Vor diesem Hintergrund hätte die Schuldnerin in ihrer bisherigen Rechtsform weitergeführt oder ihr Geschäftsbetrieb im Wege einer übertragenden Sanierung veräußert werden können. Angesichts des Fortbestands des insolventen Unternehmens ist nicht der von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO gemeinte Regelfall gegeben, dass der Wert der Beteiligung an der insolventen Gesellschaft wirtschaftlich mit Null anzusetzen ist (BTDrucks. 17/5712, S. 24 f; FKInsO/Jaffé, 7. Aufl., § 251 Rn. 6a, § 253 Rn. 3 h). Bei einer Fortsetzung der Schuldnerin in ihrer unveränderten Rechtsform hätte für die Beteiligte zu 1 die Möglichkeit bestanden, jederzeit ihre Kommanditbeteiligung nach eigenem Ermessen an einen beliebigen Erwerber zu ihrem vollen Wert frei zu veräußern. Im Falle der Alternative einer übertragenden Sanierung und Veräußerung des Unternehmens an einen meistbietenden Erwerber hätte die Beteiligte zu 1 ebenfalls entsprechend ihrer Beteiligung an dem erzielten Verwertungserlös partizipiert. Ungeachtet der von der Schuldnerin geäußerten Bedenken ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass angesichts ihrer Stellung im Verlagswesen und der in ihr vereinigten Werte die lohnende Veräußerung einer Kommanditbeteiligung oder des gesamten Geschäftsbetriebs ohne weiteres möglich wäre.

42 Aufgrund des Insolvenzplans wird die mit erheblichen Mitwirkungsrechten ausgestattete Kommanditbeteiligung des Beteiligten zu 1 in eine Aktienbeteiligung umgewandelt. Die ins Auge gefasste Möglichkeit einer Kapitalerhöhung führt zu einer Verwässerung ihrer Beteiligung. Infolge der außerdem vorgesehenen Vinkulierung (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AktG) ist die Beteiligte zu 1 nur mit Zustimmung der Schuldnerin zu einer Veräußerung ihrer Aktien berechtigt. Diese drei Umstände, insbesondere die Bindung einer Veräußerung an eine Zustimmung des Vorstands der Schuldnerin, können den Wert der Beteiligung erheblich mindern. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Beteiligte zu 1 durch den Insolvenzplan einen Verlust erleiden kann, der auch mit Rücksicht auf die hier vorgesehenen Ausgleichsmittel die Größenordnung von 10 v.H. überschreitet.

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