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Wirtschaftsrecht
09.08.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Entbehrlichkeit einer erneuten Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2012 - 17 U 36/12


Leitsätze


Eine erneute Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko beim Erwerb eines Zertifikats ist entbehrlich, wenn der Anleger hierüber bereits aufgrund früherer Erwerbsgeschäfte informiert worden war.


Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der früheren ordnungsgemäßen Aufklärung trägt der Anleger im Rahmen der allgemeinen Regeln. Denn zur Darlegung der Verletzung der Beratungspflicht gehört auch der Umstand, dass insoweit ein Aufklärungsbedarf (noch) bestand.


Sachverhalt


I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (Zedent) wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Erwerb von 100 Stück Alpha Express Zertifikate der Emittentin Lehman Bros Treasury Co. B.V. zum Nennwert von je 1.000 EUR zuzüglich Ausgabeaufschlag von 2 % auf Schadensersatz in Anspruch.


Die Kapitalanlage wurde dem Zedenten, einem Zahnarzt im Ruhestand, der seit 2005 Kunde der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten war, in einem Beratungsgespräch am 11.04.2008 vom Anlageberater der Beklagten, dem Zeugen D unter Übergabe eines Faltblattes empfohlen. Die Mitarbeiter der Beklagten erstellten wiederholt ein Risikoprofil des Zedenten, zuletzt der Zeuge D am 11.04.2008 (B 14). Der Zedent erteilte an diesem Tag der Beklagten die Order zum Kauf der streitbefangenen Wertpapiere (Anlage B 15). Diesen Auftrag rechnete die Beklagte unter dem 05.05.2008 ab (Effektenabrechnung, Anlage B 20). Über das Vermögen der Emittentin wurde am 08.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet.


Mit dem Vorwurf, die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht ihre Beratungspflichten verletzt, begehrt die Klägerin Rückzahlung der Anlagesumme. Sie hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid über 102.000 EUR nebst Zinsen erwirkt, gegen den die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt hat.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.


Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klägerin Zahlung nur Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate verlangen kann. Zur Begründung der Schadensersatzpflicht gem. § 280 BGB hat es darauf abgestellt, die Beklagte habe ihre vertragliche Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Ihr Mitarbeiter habe den Zedenten über das dem verkauften Wertpapier immanente Emittentenrisiko nicht aufgeklärt. Der Zeuge D habe bei seiner Vernehmung angegeben, auf das abstrakte Risiko des Ausfalls des Emittenten sei er nur bei ausdrücklicher Frage des Anlegers eingegangen. Auf die Aushändigung der Kurzinformation mit der entsprechenden Information (Kreditrisiko) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie erst im Beratungstermin erfolgt sei. Auch die (bestrittene) Übergabe der Broschüre „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" im Februar 2006 genüge nicht. Diese Informationsschrift weise über 150 Seiten auf und stelle wegen der Komplexität der in Rede stehenden Finanzinstrumente kein geeignetes Mittel der geschuldeten Aufklärung dar. Schließlich habe die Beklagte auch nicht ihre Behauptung bewiesen, den Zedenten bereits in einem früheren Zeitpunkt (Beratungsgespräche vom 31.05.2007 und 06.09.2007) ausreichend über das allgemeine Emittentenrisiko bei Zertifikaten informiert zu haben. Auch aus dem Umstand, dass dem Zedenten anlässlich vorausgegangener Erwerbsvorgänge die jeweiligen Produktinformationen mit den Hinweisen auf das allgemeine Emittentenrisiko überlassen worden seien, könne nicht geschlossen werden, der Zedent sei insoweit aufgeklärt worden und daher nicht weiter aufklärungsbedürftig gewesen. Insoweit fehle es an einem auffälligen Hinweis in den Emissionsprospekten.


Mit ihrer Berufung macht die Beklagte zur Begründung des von ihr aufrechterhaltenen Antrags auf vollständige Abweisung der Klage demgegenüber geltend, die Beratung sei insgesamt, insbesondere auch mit Blick auf produktbezogene Risiken fehlerfrei gewesen. Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe den Zedenten nicht über das allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt. Es habe sich nicht hinreichend mit den maßgeblichen Umständen des Streitfalles befasst. Außerdem sei ihm ein Rechtsirrtum hinsichtlich der Beweislast zur Frage der in früheren Beratungen erfolgten Aufklärung des Zedenten unterlaufen. Es sei Sache der Klägerin darzutun und zu beweisen, dass die erforderliche Information über das allgemeine Emittentenrisiko auch bei den vorangegangenen, noch im zeitlichen Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen vom 31.05.2007 und 06.09.2007 unterblieben sei. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast mit dem Vortrag genügt, der Zedent sei seinerzeit sowohl mündlich als auch schriftlich durch Überlassung von Produktfaltblättern und schon durch Aushändigung der Basisinformationen zu festverzinslichen Wertpapieren besonderer Art umfassend informiert gewesen. Im Übrigen ergebe sich auch aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, dass der Zedent am 11.04.2008 ausreichend vom Berater D über das mit den Zertifikaten verbundene Bonitätsrisiko aufgeklärt worden ist. Angesichts seiner Vorinformationen aus dem früheren Erwerb von Zertifikaten habe auch die Übergabe des Produktflyers im Beratungstermin den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung noch genügt.


Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. An der Beweiswürdigung des Landgerichts gebe es nichts auszusetzen.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.


Aus den Gründen


II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist gerechtfertigt. Denn die Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Der Klägerin steht wegen des streitigen Wertpapiergeschäfts ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Schutzpflichten einer beratenden Bank in mehrfacher Hinsicht überspannt.


Zutreffend und von der Berufung auch nicht angegriffen geht das Landgericht zunächst davon aus, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber auf Grund des im ersten Rechtszug erreichten Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre hieraus resultierenden Pflichten verletzt habe. Die vom Landgericht getroffene Beweislastentscheidung zur Frage des pflichtwidrigen Unterlassens einer gebotenen Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko ist rechtfehlerhaft (1.). Die Schadensersatzklage erweist sich auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht als begründet (2.).


1. Soweit das Landgericht eine Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung annimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat die Beweislast hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten fehlenden Risikoaufklärung verkannt. Nach dem im ersten Rechtszug erreichten Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, dass die Anlageberatung der Beklagten nicht anlagegerecht erfolgte.


a) Es kann offen bleiben, ob nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie die Berufung - allerdings erst in zweiter Linie - annimmt, mit Rücksicht auf § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angenommen werden muss, der Zeuge D habe den Zedenten ordnungsgemäß über das allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt. Jedenfalls traf die Beklagte am 11.04.2008 nicht mehr die beratungsvertragliche Pflicht, den Zedenten darauf aufmerksam zu machen, dass die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Bonität der Emittentin/Garantin abhängig war.


aa) Zwar gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer ordnungsgemäßen Beratung grundsätzlich auch die vollständige Risikodarstellung der Anlageform des Zertifikats und damit eine Aufklärung über das sog. allgemeine Emittentenrisiko (BGH WM 2011, 2261 und 2268). Eine solche Pflicht besteht aber dann nicht, wenn dem Anleger dieses Risiko aus seinem bisherigen Anlageverhalten geläufig war (BGH WM 2011, 2261 Rn. 31 f.).


Der Zedent hatte bereits zuvor über die Beklagte Zertifikate erworben, und zwar am 31.05.2007 insgesamt 50 Stück Alpha Express Anleihen der S unter Übergabe der Produktinformation (Anlage B 8) und sodann am 08.10.2007 erneut 50 Stück Bonus Express Defensiv Zertifikate der C nach vorausgegangener Beratung am 06.09.2007 und Zusendung der Kurzinformation (Anlage B 10). In beiden Fällen wurde der Zedent nach der von der Klägerin allerdings bestrittenen Darstellung der Beklagten über das Bonitätsrisiko des Emittenten sowohl im mündlichen Beratungsgespräch als auch durch die überlassenen schriftlichen Produktinformationen ins Bild gesetzt. Hat aber der Anleger aufgrund seines früheres Anlageverhaltens bereits Erfahrungen mit Zertifikaten und Derivaten gesammelt, wäre die Verpflichtung der beratenden Bank zum erneuten Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko ein bloßer Formalismus. Ein Informationsgewinn für den Anleger wäre damit nicht verbunden. Mit der früheren Information entfällt die Informationsbedürftigkeit des Anlegers und mit ihr auch der Schutzzweck des Beratungsvertrags.


Das Landgericht hätte daher seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, dass dem Zedenten bei seiner erneuten Anlageentscheidung im April 2008 das grundsätzlich bei Anlagen dieser Art bestehende Emittentenrisiko bekannt war. Denn es geht zu Lasten der Klägerin, nicht der Beklagten, dass dieser entscheidungserhebliche Umstand in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Landgerichts geklärt werden konnte. Mit der Behauptung, der Zedent sei bereits zuvor von dem Zeugen G in zwei Beratungsgesprächen allgemein über das Bonitätsrisiko bei Zertifikaten informiert worden, hat die Beklagte lediglich ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Damit tritt entgegen der Meinung des Landgerichts eine Änderung der Darlegungs- und Beweislast nicht ein, wie die Berufung mit Recht rügt.


Nach allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung trifft vielmehr denjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Macht wie im Streitfall der Kapitalanleger (bzw. dessen Zessionarin) gegen die Anlageberaterin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender oder fehlender Risikoaufklärung geltend, so trägt er für die von ihm behauptete Verletzung der Informationspflichten des Anlageberaters unbeschadet der insoweit bestehenden sekundären Behauptungslast der Gegenpartei die Beweislast. Zur Frage der Verletzung der konkreten Beratungspflicht gehört auch die Darlegung, dass insoweit ein Aufklärungsbedarf (noch) bestand. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Landgerichts widerspricht der einhelligen Rechtsprechung (BGH WM 2006, 1288, 1289 Rn. 9).


bb) Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Zedent darüber hinaus auch in schriftlicher Form über das allgemein mit der Person des Emittenten verbundene Anlagerisiko bei Zertifikaten ausreichend durch Aushändigung der Kurzinformationen gemäß Anlagen B 8 und B 10 sowie B 22 informiert gewesen. Dem vom Landgericht aufgestellten Rechtssatz, jeder neu abgeschlossene Beratungsvertrag begründe eine selbständige Beratungsverpflichtung, kann mit Blick auf das hier in Rede stehende allgemeine Emittentenrisiko nicht beigetreten werden. Vielmehr ist ein bereits hinreichend über ein allgemeines Anlagerisiko informierter Anleger, wie dargelegt, infolge des Wegfalls des Zwecks der Schutzpflicht nicht noch einmal darüber aufzuklären. Das Landgericht führt zwar zutreffend aus, dass die dem Zedenten überlassenen Produktinformationen die insoweit maßgeblichen Hinweise enthalten, wenn auch nicht unter der Bezeichnung Emittentenrisiko, sondern unter der Rubrik „Kreditrisiko". Soweit das Landgericht aber weitergehend eine Aufklärung verlangt, die einem durchschnittlichen Anleger „ins Auge springt", hat es die bei einer Anlageberatung zu beobachtenden Informationspflicht überspannt.


b) Schon nach den bisherigen Darlegungen war der Zedent am 11.04.2008 hinsichtlich des Bonitätsrisikos der Emittentin/Garantin nicht mehr aufklärungsbedürftig. Deshalb braucht der Senat der von der Berufung darüber hinaus aufgeworfenen Frage, ob der Zedent im Zusammenhang mit der Eröffnung des Wertpapierdepots bei der Beklagten am 08.02.2006 durch Übergabe der „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" im Zusammenhang mit der Eröffnung des Wertpapierdepots am 08.02.2006 (Anlage B 23), ausreichend über die mit dem Erwerb von Zertifikaten verbundenen Risiken, namentlich das allgemeine Bonitätsrisiko des Emittenten, aufgeklärt worden ist, nicht weiter nachzugehen.


Ob die vom Landgericht für die Verneinung dieser Rechtsfrage gegebene Begründung zutrifft, die überreichte Broschüre scheide schon wegen ihres Umfangs als taugliches Mittel der geschuldeten Aufklärung aus, ist nicht zweifelsfrei. Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Aufklärung über schriftliche Basisinformationen abgelehnt, da solche Broschüren „verschiedene Arten von Geschäften" behandeln und „sich der Anleger die Informationen, die die beabsichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müsste" (BGH, WM 2004, 2205 unter II 3 b [aa]; BGH, WM 1996, 1214 unter II 1 b [dd]; BGH, WM 1997, 309 unter II 1 b [bb]. Der XI. Zivilsenat des BGH hat aber im Urteil vom 29.09.2011 den Rechtssatz aufgestellt, dass die Aufklärungsbedürftigkeit im eigentlichen Beratungsgespräch schon deshalb nicht mehr bestanden habe, weil dem Kläger anlässlich eines vorherigen Zertifikateerwerbs - während der Beratung - eine schriftliche Informationsbroschüre übergeben wurde, die „ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise auf das sog. allgemeine Emittentenrisiko" enthielt (BGH, Urt. v. 27.09.2011 - XI ZR 178/10 Rn. 32). Auch wenn sich die „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapiergeschäften" auf alle Anlagearten beziehen, weist die Berufung mit guten Gründen darauf hin, dass die Broschüre übersichtlich aufgebaut ist und die auf die jeweils in Betracht kommende Kapitalanlageform bezogenen Informationen für den durchschnittlichen Leser unmittelbar und schnell aufzufinden sind.


Der Eignung dieser Schrift zur Aufklärung über allgemeine Anlagerisiken beim Erwerb von Zertifikaten steht allerdings im Streitfall der Umstand entgegen, dass die Informationsbroschüre ohne konkreten Beratungsanlass im Zusammenhang mit dieser Anlageform bei Eröffnung des Wertpapierdepots im Februar 2006 dem Kläger übergeben worden war. Auf eine solche „Vorratsinformation" bei Gelegenheit einer Depoteröffnung oder der Erneuerung von Erhebungsbögen und unabhängig von einer konkreten Beratungssituation kann sich eine zur Beratung ihres Anlagekunden verpflichtete Bank nicht berufen, wenn sie den Kunden im Beratungsgespräch vor dem Erwerb nicht noch einmal gesondert auf das ausgehändigte Papier hinweist. Insoweit kann dem Landgericht beigetreten werden (LGU 15).


2. Das Klagebegehren rechtfertigt sich auch nicht, wie die Berufungsantwort meint, aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Die weiteren, von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverstöße der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wertpapiergeschäft vom 11.04.2008, auf die das Landgericht nach seiner Auffassung folgerichtig nicht weiter eingegangen ist, stützen ihre Klage nicht.


a) Insbesondere liegt ein Aufklärungsmangel hinsichtlich des konkreten Emittentenrisikos nicht vor.


Die Beklagte musste im April 2008 nicht auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Emittentin bzw. Garantiegeberin hinweisen. Ein solches spezifisches Risiko von Lehman Brothers war seinerzeit nicht erkennbar. Denn zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte über keine konkreten Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten oder gar auf eine bevorstehende Insolvenz der Emittentin/Garantiegeberin, die sie an den Zedenten hätte weitergeben müssen. Tatsächlich musste Lehman Brothers erstmals im Juni 2008 einen Quartalsverlust bekannt geben (Handelsblatt vom 17.06.2008). Die Beklagte durfte sich im Zeitpunkt der hier streitigen Anlageberatung zur Beurteilung der Bonität der Garantiegeberin auf die positive Bewertung der Standardagenturen verlassen (Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 746; OLG Bamberg ZIP 2010, 1225, 1228 mwN). Auf diese im Wertpapierhandel anerkannten Bewertungen der Rating-Agenturen durfte die Beklagte auch uneingeschränkt vertrauen.


Auch aufgrund der Lektüre der Wirtschaftspresse musste die Beklagte eine andere Einschätzung der Bonität der Emittentin nicht vornehmen. Anlass, auf ein konkretes Insolvenzrisiko der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. B.V. oder der Garantiegeberin Lehman Brothers hinzuweisen, bestand im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs mit den Anlegern nicht. Zwar geriet die Emittentin ab Frühjahr 2008 wie andere amerikanische Großbanken in Schwierigkeiten. Bis zum Sommer 2008 waren in der Wirtschaftspresse bereits zahlreiche Meldungen über die sich rapide verschlechternde wirtschaftliche Situation der Emittentin erschienen, die teilweise sogar eine drohende Insolvenz als Möglichkeit darstellten. Jedoch erschienen erst im Juni und Juli 2008 in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung", der „Börsenzeitung", der „Financial Times Deutschland" und dem „Handelsblatt" insgesamt 27 Artikel, die sich mit der Emittentin beschäftigten. Darunter befanden sich Meldungen mit der Überschrift „Die Finanzkrise hält die Börse weiter in Atem - Gerüchte um Lehman (FAZ vom 03.06.2008); „Lehman Brothers: Wieder schwankt der Boden" (Handelsblatt vom 04.06.2008); „Lehman-Aktie im Abwärtssog" (FAZ vom 09.06.2008); „Lehman Brothers verkürzt den Hebel. Fixed-Income-Geschäft reißt die Bank in die roten Zahlen - Leerverkäufe auf Rekordniveau" (Börsenzeitung vom 10.06.2008); „Lehman schockt mit Milliardenverlust" (Börsenzeitung vom 10.06.2008); „Spekulationen um Pleite von Lehman" (Börsenzeitung vom 12.06.2008); „Lehman macht Verluste" (FAZ vom 17.06.2008); „Lehman fährt Verluste ein" Handelsblatt vom 17.06.2008).


Aus den Veröffentlichungen der Wirtschaftspresse in dem hier in Rede stehenden Zeitraum im April 2008 sind indessen noch keine derartigen Nachrichten bekannt, die einen Anlageberater verpflichtet hätten, konkrete Bedenken aufgrund aktueller Informationen gegenüber den Anlegern zu äußern. Ein Anlageberater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will. Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet werden (vgl. BGH WM 2009, 688). Solche Meldungen gab es bei Abschluss des hier streitig gewordenen Anlagegeschäfts noch nicht.


b) Eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung des Zedenten kann die Klägerin der Beklagten nicht zum Vorwurf machen.


Vielmehr hat das Landgericht diesen Haftungsgrund mit zutreffenden und überzeugenden Ausführungen ausgeschlossen und sich hierfür auf das am 11.04.2008 vom Zeugen D neu erstellte Risikoprofil gestützt. Die von der Klägerin behauptete uneingeschränkte Ausrichtung der Anlage auf Kapitalsicherheit ist nicht erwiesen. Mit Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass der Zedent nach der ersten von der Beklagten vorgenommenen Exploration jedenfalls am 08.10.2007 ein Investment ohne Kapitalschutz vorgenommen hat. Nach dem vom Landgericht festgestellten Renditeziel des Zedenten durfte der Anlageberater der Beklagten dem Zedenten daher die streitbefangenen Wertpapiere empfehlen, ohne eine Pflichtverletzung zu begehen.


c) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten liegt schließlich auch nicht darin, dass der Anlageberater es unterlassen hat, den Zedenten über den von der Beklagten erwarteten Vorteil aus dem Vertrieb des Zertifikates zu unterrichten.


Diese Rechtsfrage ist bei Vorliegen eines Festpreisgeschäfts mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 höchstrichterlich entschieden (BGH WM 2011, 2261 Rn. 44; WM 2011, 2268 Rn. 43 f.). Danach besteht beim Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) keine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne.


Entgegen der Darstellung der Klägerin lag dem Anlagegeschäft des Zedenten ein Kaufvertrag zugrunde. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Nach der Wertpapiersammelorder des Zedenten vom 11.04.2008 an die Beklagte (Anlage B 15) lautete der Auftrag auf „Kauf folgender Wertpapiere 100 Stück Alpha Express Zertifikate DivDax/Dax" für 102.000 EUR. Aus der nachfolgenden Effektenabrechnung vom 05.05.2008 (Anlage B 20) ergab sich ebenfalls ein fester Preis in dieser Höhe. Eine Vermittlungsprovision wurde dem Zedenten nicht in Rechnung gestellt. Auf die weitere Bemerkung „Kommissionsgeschäft" am Ende der Abrechnung, die in Widerspruch zu der ausdrücklichen Bezeichnung des Geschäfts als „Kauf aus Emission" steht, kommt es daher nicht weiter an. Es handelt sich offensichtlich um eine irrtümliche Angabe auf dem Formular, wie das dem Senat aus ähnlich gelagerten Fällen bekannt ist. Dieser Hinweis kann den zum Zeitpunkt der „Auftragserteilung" zwischen den Parteien festgelegten Charakter des Anlagegeschäfts nicht mehr verändern.


Daher war die Beklagte zu einem Hinweis auf ihre Gewinnspanne bei Hereinnahme des Kaufauftrages nicht verpflichtet.


III. Nach alledem scheidet ein haftungsbegründender Pflichtverstoß der Beklagten aus, sodass auf ihre Berufung die Klage insgesamt abzuweisen ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zur Grundlage. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.


Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

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