OLG Naumburg: Enstehung einer BGB-Gesellschaft durch Invollzugsetzung
OLG Naumburg , Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 1 U 67/11 (Vorinstanz: LG Halle vom 30.05.2011 - Aktenzeichen 3 O 52/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Soll eine Gesellschaft erst gegründet werden und wird sie bereits vor Einigung über alle vertraglichen Punkte im allseitigen Einverständnis in Vollzug gesetzt, kann trotz fehlender Gesamteinigung bereits eine BGB-Gesellschaft entstehen. Für den Beitritt zu einer bestehenden Gesellschaft kann dies indes jedenfalls dann nicht gelten, wenn sowohl der Wille der vorhandenen Gesellschafter als auch der des Eintrittskandidaten dem entgegen stehen. 2.Eine Gemeinschaftspraxis ist als BGB-Gesellschaft anzusehen, die auch durch Invollzugsetzung entstehen kann, hier durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit, dokumentiert durch den Auftritt nach außen gegenüber Patienten und Krankenversicherungen. Eine durch Invollzugsetzung gegründete Gesellschaft kann von allen Gesellschaftern jederzeit gekündigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BGB § 705;
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