LG Essen: Energiekonzern ist nicht haftbar für durch den Klimawandel verursachte Schäden
LG Essen, Urteil vom 15.12.2016 – 2 O 285/15
ECLI:DE:LGE:2016:1215.2O285.15.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2019-706-1
Sachverhalt
Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohnhauses in der Stadt I in der Region B in Q. Das Grundstück kaufte er von seinen Eltern mit notariellem Kaufvertrag am 9.5.2014. I liegt am Fuße der B1, in der Region der größten und nördlichsten Gebirgskette der B1, der D. Dort liegt auf einer Höhe von 4562 m, unterhalb des Q1-Gletschers und am Fuße der Berge O (6.274 m) und des O1 (6.156 m) die Laguna Q2.
Die Lagune wird durch eine natürliche Moräne gestaut. In der Lagune sammelt sich Schmelzwasser des darüber liegenden Gletschers und Niederschlagswasser, welches auf natürlichem Weg nur bedingt abließen kann. Ende der 1930er Jahre fasste die Lagune ein Wasservolumen von 10 bis 12 Mio m³.
In der streitgegenständlichen Region kommt es gelegentlich zu Erdbeben und Erdrutschen, welche in der Vergangenheit auch Ursache für Gletscherseeausbrüche waren. Im Jahr 1941 ging aufgrund eines Erdbebens eine Eislawine in die Lagune ab. Die Moräne brach aufgrund der Flutwelle, welche daraufhin große Teile der Stadt I überflutete.
Seit dem wurden diverse Schutzvorkehrungen mittels künstlicher Abläufe und Dämme getroffen. Die Wiederholung einer solchen Katastrophe sollte verhindert werden. Das Wasservolumen der Lagune sollte langfristig gesenkt werden.
Es wurde über Ansiedlungsverbote in der Flutschneise diskutiert, die Pläne scheiterten aber an dem Widerstand der lokalen Bevölkerung.
Im Jahr 2009 war das Wasservolumen auf 17,3 Mio m³ angestiegen.
Mit weiteren Maßnahmen wurde der Wasserpegel in den Folgejahren gesenkt. Im Februar 2016 wurde jedoch erneut ein Wasservolumen von 17,4 Mio m³ gemessen.
Bei einer Flutwelle würde aller Voraussicht nach auch das Haus des Klägers überschwemmt werden.
Die Beklagte ist der Mutterkonzern verschiedener Tochterunternehmen, die im Bereich der Energieerzeugung tätig sind.
Der Kläger behauptet, dass der Wasserpegel trotz der bisherigen Vorkehrungen wieder einen gefährlichen Stand erreicht hat und von dem See eine Flutgefahr ausgehe. Die Beklagte habe zu 0,47 % zu diesem Zustand der Lagune beigetragen, da dieser Prozentsatz ihrem Anteil an weltweiten Treibhausgasemissionen entspreche. Das Abschmelzen der Gletscher in den Q3 sei größtenteils auf den anthropogenen Klimawandel zurückzuführen. Der konkrete Verursachungsbeitrag der Beklagten am Klimawandel sei anhand von wissenschaftlichen Modellen errechenbar und messbar. Er ist der Ansicht, dass eine rechtliche Kausalität zwischen der Flutgefahr und den Treibhausgasemissionen der Beklagten vorliege.
Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte anteilig die Kosten für geeignete Schutzmaßnahmen zugunsten des Eigentums des Klägers vor einer Gletscherflut aus der Lagune Q2 zu tragen hat. Mit Schriftsatz vom 11.7.2016, zugestellt am 20.7.2016 hat der Kläger den Hauptantrag geändert und die Klage um zwei Hilfsanträge erweitert. Mit Schriftsatz vom 29.9.2016, zugestellt am 11.11.2016, hat er die Klage um einen weiteren, den dritten Hilfsantrag erweitert.
Der Kläger beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, anteilig zu ihrem Beeinträchtigungsbeitrag (Anteil an den globalen Treibhausgasemissionen), der durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu bestimmen ist, die Kosten für geeignete Schutzmaßnahmen zugunsten des Eigentums des Klägers vor einer Gletscherflut aus der Lagune Q2 zu tragen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass das Wasservolumen in der Lagune Q2 entsprechend dem Verursachungsbeitrag der Beklagten, der durch das Gericht nach § 287 ZPO zu bestimmen ist, reduziert wird,
und weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Gemeindezusammenschluss X ihren Anteil in Höhe von 17 000 Euro an den zum Schutz des Klägers geeigneten Schutzmaßnahmen zu zahlen,
und äußerst hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6384 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. Sie behauptet, es gäbe zwischen ihrer Tätigkeit und einer vermeintlichen Flutgefahr des Gletschersees keinen Ursachenzusammenhang. Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei kein Störer. Es gebe keine gesetzliche Haftungsgrundlage für allgemeine, ubiquitäre Belastungen der Umwelt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Aus den Gründen
Die Klage ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
I.
Der Hauptantrag der Klägerin ist unzulässig. Der Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 99, 954 m.w.N.). Der Klageantrag muss eine zu beseitigende Beeinträchtigung bzw. eine unterlassende Beeinträchtigung grundsätzlich so konkret angeben, dass für die Zwangsvollstreckung die notwendige Bestimmtheit gesichert ist (BGH NJW 2013 1807). Auch ein Feststellungsantrag unterliegt dem Bestimmtheitserfordernis; der Klageantrag muss das feststellende Rechtsverhältnis bestimmt bezeichnen, da der Umfang der Rechtshängigkeit und späteren Rechtskraft feststehen muss (vgl. nur: Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 15). Sofern eine Verpflichtung zur Beseitigung einer Störung festgestellt werden soll, sind an die Bestimmtheit des Feststellungsantrags ähnliche Anforderungen zu stellen, wie bei einem Leistungsantrag (OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.5.2011, Az 4 U 140/10).
Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Schätzung des Beeinträchtigungsbeitrags durch das Gericht nach § 287 ZPO. Diese Norm ist jedoch für die Bestimmung der Haftungsbegründung eines Anspruchs nicht einschlägig, sondern erleichtert den Beweis einer bestimmten Schadenshöhe.
Anders als der Kläger meint, ist sie vorliegend nicht auf die Höhe der Beeinträchtigung durch die Beklagte selbst anzuwenden, sondern höchstens auf eine Bezifferung der Beseitigungskosten der vermeintlich drohenden Flutgefahr, wenn es denn eine Leistungsklage wäre. Da sich der Kläger entschieden hat, eine Feststellungsklage zu erheben, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO insgesamt obsolet. Wenn der Kläger meint, die Bezifferung der Beeinträchtigung sei sachverständigenseits zu ermitteln und deswegen durch das Gericht schätzbar, so ist nicht verständlich, dass er nicht selbst den Beeinträchtigungsbeitrag der Beklagten in seinem Klageantrag konkret benannt hat.
Der erste Hilfsantrag ist aus den gleichen Gründen unzulässig.
Der zweite Hilfsantrag ist ebenso unzulässig. Auch dieser Antrag mangelt an der hinreichenden Bestimmtheit.
Die oben bereits benannten Voraussetzungen der Bestimmtheit des Antrags liegen nicht vor. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Eine Vollstreckbarkeit aus diesem Hilfsantrag wäre jedoch im Falle einer Zwangsvollstreckung nicht möglich.
Aus dem Klageantrag ist nicht ersichtlich, an wen die Leistung im Fall einer Verurteilung zu zahlen wäre. Ein Gemeindezusammenschluss X existiert nicht, vielmehr ist dies wohl lediglich eine informelle Übersetzung des spanischen Namens dieses Gemeindezusammenschlusses. Der eigentliche Name und die Rechtspersönlichkeit dieses Instituts sind nicht erkennbar. Somit könnte im Falle einer Vollstreckung die Beklagte ihrer Leistungspflicht mangels Erkennbarkeit des Leistungsempfängers nicht nachkommen. Der Titel wäre insgesamt nicht vollstreckbar.
II.
Der dritte Hilfsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6384 Euro gemäß §§ 683, 670, 677 bzw. §§ 684, 812 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich kann der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat oder – wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen – weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB) (BGH NJW 2005 1366 m.w.N.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.: BGHZ 98, 235; BGHZ 60, 235; BGH NJW 2004, 603, 604).
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers in Form einer akuten Flutgefahr tatsächlich besteht.
Die Beklagte ist jedenfalls keine Störerin. Handlungsstörer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine unmittelbare oder mittelbare Handlung oder sein pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat (BGH NJW 07 432). Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigter einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 05 1366).
Die Störereigenschaft der Beklagten ist aufgrund mangelnder äquivalenter und adäquater Verursachung der Beeinträchtigung zu verneinen. Der klägerische Vortrag, nach dem es für die Bejahung der Kausalität ausreichend ist, dass die Beklagte durch ihre Treibhausgasemissionen zum anthropogenen Klimawandel beitrage, ist nicht ausreichend, um eine rechtlich kausale Verursachung zu begründen.
Nach der Conditio-sine-qua-non-Formel ist zunächst jede Handlung bzw. jedes Unterlassen kausal, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Bei mehreren Handlungen verschiedener Verursacher dürfte nach den Grundsätzen der kumulativen Kausalität keine der jeweiligen Handlungen hinweg gedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele (BGH NJW 1990 2882). Mitursächlichkeit besteht nur, wenn schon das Hinwegdenken bereits einer Ursache den Schaden entfallen lässt (OLG Düsseldorf, NJW 1998, 3720).
Die Schadstoffe, welche von der Beklagten ausgestoßen werden, sind nur ein Teil von unzähligen anderen Schadstoffen, die von einer Vielzahl von Klein- und Großemittenten ausgestoßen werden und wurden. Jeder lebende Mensch ist Emittent, mehr oder weniger. Im Falle einer kumulativen Kausalität würde nur dieses Zusammenwirken aller Emittenten die vermeintliche Flutgefahr verursachen. Die Treibhausgasemissionen der Beklagten in der Vergangenheit und Zukunft dürften nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die vermeintliche Flutgefahr gebannt wäre. Dies ist nicht der Fall. Auch die Emissionen der Beklagten als großer Treibhausgasemittent sind angesichts der Millionen und Milliarden von Emittenten weltweit nicht derart bedeutend, als dass der anthropogene Klimawandel und damit die vermeintliche Flutgefahr des Gletschersees bei Wegdenken der einzelnen Emissionen der Beklagten nicht existieren würde.
Die klägerseits eingereichten Gutachten sind diesbezüglich nicht ergiebig. Die Stellungnahme des Sachverständigen I1 sagt lediglich aus, dass ein Anteil des anthropogenen Klimawandels wohl den Rückgang des Gletschers und damit den Wasseranstieg des Gletschersees bedingt habe. Der Sachverständige M führt aus, dass alle Treibhausgasemissionen zum anthropogenen Klimawandel und zu der streitgegenständlichen Beeinträchtigung durch die Gletscherschmelze führen. Aus wissenschaftlicher Sicht mag jede Emission kausal für die klimatische Situation sein, wie sie sich heute darstellt, bei der Frage einer rechtlichen Zurechnung einzelner Emittenten hilft diese Beurteilung nicht weiter.
Wie bereits bei den von beiden Parteien zitierten sogenannten Waldschadensurteilen des BGH sind auch vorliegend die Emissionsbeiträge aller Emittenten zudem ununterscheidbar vermischt. Es handelt sich um einen Fall der sogenannten summierten Immissionen. Bei einem solchen Übermaß an Kausalitätsbeiträgen können einzelne Schäden und Beeinträchtigungen ihren Verursachern nicht individuell zugeordnet werden (vgl. sog. Waldschadensurteil, BGH, Urteil vom 10.12.1987, Az III ZR 220/86, siehe auch BVerfG NJW 1998, 3264). Einer solchen individuellen Kausalitätsbeziehung bedarf es auch bei einem Anspruch aus § 1004 BGB.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Grundsätze des Waldschadensurteils auch im hiesigen Fall anwendbar. Dort liegt zwar die Kausalitätsproblematik insbesondere darin, dass es nicht nachvollziehbar ist, ob bestimmte Immissionen bedingt durch Windrichtung und Luftdruck, tatsächlich zu dem bestimmten Schaden an dem bestimmten Wald geführt hat. Dagegen soll jede einzelne Emission von Treibhausgasen zum Klimawandel beitragen. Der Ursachenzusammenhang ist beim Klimawandel somit vermeintlich gesicherter. Andererseits ist die Ursachenkette beim Klimawandel ungleich komplexer, mehrpoliger und damit diffuser und gleichzeitig in der Wissenschaft umstritten. Wenn zahllose Groß- und Kleinemittenten Treibhausgase freisetzen, die ununterscheidbar miteinander vermischt werden, sich gegenseitig verändern und letztlich über einen hochkomplexen Naturprozess eine Klimaänderung hervorrufen, lässt sich eine auch nur annähernd lineare Verursachungskette von einer bestimmten Emissionsquelle zu einem bestimmten Schaden nicht mehr ausmachen (vgl. Chatzinerantzis, NJOZ 2010, 594).
Die Beklagte ist außerdem keine Handlungsstörerin, da sie die Beeinträchtigung auch nicht adäquat verursacht hat. Die Adäquanztheorie schränkt die Conditio-sine-qua-non-Formel ein, um nicht gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe eine Haftung auslösen zu lassen. Das Ereignis muss demnach die Möglichkeit eines Erfolges der eingetretenen Art generell nicht unerheblich erhöht haben (vgl. z.B. BGH NJW 72, 195). Unabhängig davon, dass bereits die äquivalente Kausalität bei Summationsschäden nicht gegeben ist, ist der Anteil der einzelnen Treibhausgasemittenten am weltweiten Klimawandel derart gering, dass der einzelne Emittent, und sei es ein Großemittent wie die Beklagte, die möglichen Folgen des Klimawandels nicht in erheblicher Weise erhöht.
Aus vorgenannten Gründen kann es dahingestellt bleiben, dass die klägerseits behaupteten Umbaumaßnahmen selbst nach eigenem Vortrag nicht geeignet sein dürften, einer Flutwelle durch Ausbruch des Gletschersees standzuhalten. Die Beklagte als vermeintliche Störerin ist jedoch naturgemäß nicht verpflichtet, eine ungeeignete Maßnahme zur Beseitigung der Beeinträchtigung zu finanzieren.
Der Kläger hätte außerdem nur einen anteiligen Anspruch auf Zahlung der Umbaumaßnahme, da eine Gesamtschuldnerschaft vorliegend zu verneinen ist.
Die unzulässigen Haupt- und Hilfsanträge sind zudem auch aus den gleichen Gründen unbegründet.
Über die Frage der Einrede der Verjährung war mangels Anspruch des Klägers nicht zu entscheiden. Weitere Anspruchsgrundlagen des Klägers sind nicht ersichtlich.
Eine nachgelassene Schriftsatzfrist war den Parteien nicht zu gewähren, da der klägerische Sachvortrag aus seinem Schriftsatz vom 29.9.2016 nicht entscheidungserheblich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Der Streitwert des Rechtstreits wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 20.7.2015 beträgt der Streitwert 21 000 Euro. Ab dem 21.7.2015 bis zum 11.11.2016 beträgt der Streitwert ebenso 21 000 Euro, da mit den Hilfsanträgen das gleiche Interesse verfolgt wird und die Klage damit denselben Streitgegenstand beinhaltet. Ab dem 12.11.2016 beträgt der Streitwert aufgrund des dritten Hilfsantrags 27 348 Euro.