BGH: Ende der Rechtsmittelfrist wegen eines allgemeinen Feiertages
BGH , Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen VI ZA 27/11 (Vorinstanz: LG München II vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 1 MO 1165/08; ) (Vorinstanz: OLG München vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 1 U 2414/10; ) | ||||
Amtliche Leitsätze: Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Entsprechendes gilt für ein Prozesskostenhilfegesuch, das innerhalb der Frist einzulegen ist, die für das beabsichtigte Rechtsmittel vorgeschrieben ist. | ||||
Amtliche Normenkette: ZPO § 114 Satz 1, § 544 Abs. 1;
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