BGH: Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen
BGH , Urteil vom 31.01.2012- Aktenzeichen VI ZR 143/11 (Vorinstanz: AG Waiblingen vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 8 C 1039/10; ) (Vorinstanz: LG Stuttgart vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 4 S 278/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: RDG § 5 Abs. 1;
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