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Wirtschaftsrecht
31.10.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.9.2013 - 15 U 11/12


Leitsatz


Der Käufer und Darlehensnehmer ist bei einem verbundenen Geschäft im Sinne der §§ 358, 359 BGB so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft stehen würde, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte (Anschluss an BGH, 25. September 2001, XI ZR 109/01, BGHZ 149, 43).


§ 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 203 BGB, § 358 BGB, § 359 BGB


Sachverhalt


I.


Die Parteien streiten über Bestand und Umfang eines Rückzahlungsanspruches der Klägerin aus einem zwischen den Parteien am 21. März 2003 geschlossenen Darlehensvertrag.


Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, die damals noch unter der Bezeichnung „A-Bank Aktiengesellschaft" firmierte, dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von € 22.857,99 zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die als Anlage K2 (Bl. 34 ff. d. A.) zur Akte gereichte Kopie der Vertragsurkunde Bezug genommen.


Das Darlehen diente zur Finanzierung eines Personenkraftwagens der Marke B. Vermittelt worden war das Darlehen durch den damaligen B-Vertragshändler C in O1; dort erwarb der Beklagte auch das zu finanzierende Fahrzeug. Über das Vermögen des Vertragshändlers C als alleinigem Inhaber des Autohauses C wurde am 29. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht Göttingen, Az. 74 IN 110/05).


Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurde diese (Sicherungs-)Eigentümerin des Fahrzeuges; der Gebrauch wurde dem Beklagten gegen Zahlung der monatlich fälligen Raten (84 monatliche Raten, beginnend mit € 198,99 zum 1. Mai 2003, und sodann monatliche Raten zu je € 273,00, fällig jeweils am 1. eines Monats) überlassen.


Am 7. April 2004 erlitt das Fahrzeug unfallbedingt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das beschädigte Fahrzeug wurde zum Autohaus C geschleppt. Das Autohaus C rechnete mit dem Kaskoversicherer unmittelbar ab. Unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von € 300,00 überwies die Kaskoversicherung unmittelbar an das Autohaus C den Entschädigungsbetrag von € 16.062,46. Das Autohaus C behielt das beschädigte Fahrzeug und reparierte dieses in Folge.


Das Autohaus C übergab sodann der Klägerin einen Scheck in Höhe von € 16.220,40. Den Gegenwert schrieb die Klägerin dem Beklagtenkonto am 3. Juni 2004 gut (vgl. Bl. 38 d. A.).


Unter dem 4. Juni 2004 schrieb die Klägerin dem Beklagten: „[...] Ihre Finanzierung ist vorbehaltlich der Einlösung des von der Firma C eingereichten Schecks in Höhe von € 16.220,40 erledigt. [...] Unter der Voraussetzung, daß die vertraglich per Lastschrift von uns eingezogenen Raten bis einschließlich 01.06.04 eingelöst bleiben, haben wir Ihnen das Guthaben von EUR 273,00 auf das Konto [...] überwiesen". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 4. Juni 2004 (Bl. 80 d. A.) Bezug genommen.


Der Fahrzeugbrief wurde Herrn C vom Autohaus C ausgehändigt, das Autohaus C verwertete das Fahrzeug. Der eingezogene Scheck über € 16.220,40 wurde sodann jedoch wieder rückbelastet.


Ein weiterer Scheck des Autohauses C an die Klägerin über € 16.220,40 wurde dem Beklagtenkonto durch die Klägerin am 24. Juni 2004 gutgeschrieben (vgl. Bl. 38 d. A.).


Der Jahreskontoauszug 2004 des Beklagten - datierend vom 25. Juni 2004 - wies unter Berücksichtigung des zweiten Schecks einen Endsaldo von Null aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten Jahreskontoauszug (Bl. 81 d. A.) Bezug genommen.


Unter dem 25. August 2004 schrieb die Klägerin dem Beklagten: „[...] Bezugnehmend auf unser Schreiben vom 04.06.04 müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass der Scheck der Firma C über den Ablösebetrag von 16.220,40 nicht eingelöst geblieben ist. Aus diesem Grund besteht Ihre Finanzierung weiterhin und weist derzeit einen Rückstand von EUR 824,00 auf".


Vor diesem Hintergrund setzte sich der Beklagte mit dem Autohaus C in Verbindung. Durch Herrn C wurde ihm am 23. August 2004 telefonisch mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei und die Klägerin zwischenzeitlich das Geld vollständig erhalten habe. Sollten trotzdem irgendwelche Abzüge im Lastschriftverfahren erfolgen, werde Herr C das Geld sofort in bar dem Beklagten zurückzahlen.


Am 2. September 2004 buchte die Klägerin vom Konto des Beklagten € 1.097,98 ab. Daraufhin suchte der Beklagte das Autohaus C auf. Dort wurde ihm der Betrag von € 1.097,98 in bar erstattet. Herr C erklärte, dass das Darlehen zwischenzeitlich vollständig abgelöst sei.


Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 (Bl. 83 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die neue Bruttoforderung betrage € 6.320,70.


Mit Schreiben vom 13. September 2005 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26. September 2005 auf, die fehlenden Raten nebst Kosten zu leisten.


Unter dem 23. März 2009 teilten die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten mit, dass sein Konto wegen Zahlungsverzuges mit sofortiger Wirkung gekündigt werde (Bl. 93 d. A.).


Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.


Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).


Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat mit dem am 29. September 2011 verkündeten Urteil den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin € 5.367,27 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2005 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 285,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2011 zu zahlen.


Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin sei weder verjährt noch verwirkt. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment folge nicht aus dem Schreiben der A-Bank AG vom 4. Juni 2004 (Bl. 80 d. A.). Diese habe dem Beklagten darin ausdrücklich mitgeteilt, dass „die Erledigung der Finanzierung unter dem Vorbehalt der Scheckeinlösung" stehe. Der erste Scheck sei jedoch gerade nicht eingelöst worden. Ebenso wenig folge ein Umstandsmoment aus dem Jahreskontoauszug 2004 vom 25. Juni 2004. Dieser Jahreskontoauszug bilde genau den Zeitpunkt ab, in dem der zweite Scheck eingebucht, aber noch nicht zurückgebucht gewesen sei. Eine Zurückbuchung des zweiten Scheckes sei dadurch nicht ausgeschlossen worden. Im Gegenteil zeige der Jahreskontoauszug 2004 vom 25. Juni 2004 sogar, dass ein einmal eingebuchter Scheck auch wieder zurückgebucht werden könne, wenn dieser nämlich zurückgereicht werde, wie die beiden Buchungen betreffend den ersten Scheck zeigten. Der Jahreskontoauszug 2004 stelle folglich nur eine Momentaufnahme dar.


Der Beklagte habe gegen die Klägerin auch keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, mit dem er hätte aufrechnen können.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.


Gegen das ihm am 19. Dezember 2011 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 12. Januar 2012 eingelegten und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. März 2012 - mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Februar 2012 begründeten Berufung, die hier am 29. Februar 2012 eingegangen ist.


Mit der Berufungsbegründung rügt der Beklagte u. a., die Kammer habe verkannt, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien vom 21. März 2003 nicht um einen typischen Darlehensvertrag gehandelt habe, sondern um einen „verbundenen finanzierten Abzahlungskauf". Die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB sei daher im vorliegenden Falle nicht einschlägig. Vielmehr kämen die mietrechtlichen Verjährungsregeln zur Anwendung.


Überdies habe die Klägerin das Autohaus C mit der Schadensregulierung beauftragt; zumindest sei diese „mit Wissen und Wollen der Klägerin im Sinne einer Duldungsvollmacht" erfolgt. Selbst wenn die Klägerin das Autohaus C nicht mit der Schadensregulierung beauftragt haben sollte, sei dieses „aufgrund der Eigentumsverhältnisse unzweifelhaft im Pflichtenkreis der Klägerin tätig geworden". Dies habe zur Folge, dass mit Eingang der Schadensersatzleistung der Kaskoversicherung bei dem Autohaus C eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Vertrag vom 21. März 2003 erloschen sei.


Jedenfalls sei ein etwaiger Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verwirkt. Dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, dass auch der zweite von dem Autohaus C begebene Scheck über € 16.220,40 € „geplatzt" sei. Vielmehr habe sich der Beklagte auf den erteilten Jahreskontoauszug vom 25. Juni 2004 verlassen, bei dem die zweite Scheckzahlung als Gutschrift eingebucht und der Saldo mit € 0,00 ausgewiesen gewesen sei. Das Schreiben der Klägerin vom 25. August 2004, mit dem diese mitgeteilt hatte, dass der Scheck über den Ablösebetrag nicht eingelöst worden sei, habe der Beklagte als einen Irrtum betrachtet und auf die Nichteinlösung des ersten Schecks bezogen.


Anlässlich eines Gespräches im Autohaus C habe der Inhaber des Autohauses ihm erklärte, dass das Darlehen vollständig abgelöst sei. Auf Vermittlung des Zeugen C habe der Beklagte sodann mit einem Sachbearbeiter der Klägerin gesprochen und dieser habe erklärt, das Darlehen sei nun endgültig abgelöst. Damit sei die Angelegenheit für den Beklagten erledigt gewesen. Der Beklagte sei vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass er aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen worden würde. Dass für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liege in dieser Mitteilung des Mitarbeiters der Klägerin und das Zeitmoment darin, dass die Klägerin in der Folgezeit über zehn Monate hinweg die vermeintliche Forderung nicht mehr geltend gemacht habe.


Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 28. Februar 2012 (Bl. 168 ff. d. A.) Bezug genommen.


Der Beklagte beantragt,


unter Abänderung des angegriffenen Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel die Klage abzuweisen.


Die Klägerin beantragt,


die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.


Sie verteidigt das angegriffene Urteil.


Aus den Gründen


II.


Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.


Jedenfalls die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift durch.


Bei dem Darlehensvertrag vom 21. März 2003 und dem Kaufvertrag über den Personenkraftwagen der Marke B handelt es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB, da beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind (vgl. auch die Widerrufsbelehrung unter der Vertragsurkunde vom 21. März 2003: „[...] den mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag/Fahrzeugbestellung [...]").


Nach § 359 Satz 1 BGB kann ein Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden (sog. Einwendungsdurchgriff). Zu den Einwendungen im Sinne des § 359 Satz 1 BGB zählt auch die Einrede der Verjährung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.09.2001 - XI ZR 109/01, BGHZ 149, 43, 47 f.; Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415, 416; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2001 - 6 U 121/00, NJW-RR 2002, 856; Emmerich, JuS 2002, 297, 298; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 359, Rdnr. 3; Prasse, in: Schulze/Grziwotz/Lauda (Hrsg.), BGB: Kommentiertes Vertrags- und Prozessformularbuch, 2011, § 359, Rdnr. 13).


Vor diesem Hintergrund unterliegt die durch eine Kündigung des Darlehensvertrages entstandene Rückzahlungsforderung bei einem finanzierten Kauf der kaufrechtlichen Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415, 416; Bülow, in: ders./Arzt, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl. 2011, § 495 Rdnr. 220). Nach dem Schutzzweck des § 359 Satz 1 BGB soll nämlich der Verbraucher gegenüber (Rück-)Zahlungsansprüchen des Darlehensgebers grundsätzlich genauso stehen wie er gegenüber der Kaufpreisforderung des Verkäufers stünde, wenn nur mit diesem kontrahiert worden wäre. Das Gesetz stellt daher beim Einwendungsdurchgriff auf die hypothetische Rechtslage ab, die bestehen würde, wenn der Verbraucher nur dem Verkäufer gegenüberstünde. Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewählten Konjunktiv-Formulierung „berechtigen würden" (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2001 - XI ZR 109/01, BGHZ 149, 43, 47 f.; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 359, Rdnr. 7). Der Käufer und Darlehensnehmer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim verbundenen Geschäft also so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilzahlungsgeschäft stehen würde, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkäufer zu entrichten hätte. Daher sind noch offene Darlehensraten grundsätzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2001 - XI ZR 109/01, BGHZ 149, 43, 48; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 359, Rdnr. 7). Folgerichtig kann der Verbraucher alle den Kaufpreisanspruch betreffenden rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen oder Einreden auch dem Darlehensgeber entgegenhalten. Dazu zählt auch die Einrede der Verjährung, da die bei Teilzahlungskrediten typische Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer mit ihrer Erfüllungswirkung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2001 - XI ZR 109/01, BGHZ 149, 43, 46 ff.; Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 248/03, NJW-RR 2005, 415, 416; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2001 - 6 U 121/00, NJW-RR 2002, 856; Coester, Jura 1992, 617, 622; Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 359, Rdnr. 7; Ring, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB, Band 2/1, 2. Aufl. 2012, § 359, Rdnr. 8).


Zwar sind seit dem 1. Januar 2002 die Verjährungsfristen für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag auf der einen und aus einem Kaufvertrag auf der anderen Seite grundsätzlich gleich lang (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Gleichwohl bleibt der Einwendungsdurchgriff in derartigen Fällen von Bedeutung, da der Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpft (vgl. dazu etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 359, Rdnr. 3; Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 359, Rdnr. 42; Ring, in: Dauner-Lieb/Langen (Hrsg.), BGB, Band 2/1, 2. Aufl. 2012, § 359, Rdnr. 8).


Da - wie dargelegt - der Kaufvertrag über den Personenkraftwagen der Marke B mit dem am 21. März 2003 zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB bildet, kann der Beklagte der Klägerin gemäß § 359 Satz 1 BGB daher entgegenhalten, dass bei einem normalen Teilzahlungskauf der gesamte noch streitige Zahlungsanspruch bereits verjährt wäre.


Der Zahlungsanspruch wäre hier grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt gewesen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Allerdings war die Verjährung zeitweise gehemmt, da zwischen den Parteien einige Monate lang Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB über den Anspruch der Klägerin schwebten. Für den Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB reicht nämlich jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage aus, wenn nicht sofort und eindeutig die Verhandlung abgelehnt wird (s. etwa BGH, Urteil vom 26.09.2006 - VI ZR 124/05, juris; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 203, Rdnr. 2). Im vorliegenden Fall haben Verhandlungen in diesem Sinne zwischen den Parteien im Zeitraum zwischen dem 8. Juli 2005 und dem 7. Oktober 2005 stattgefunden. Sodann sind die Verhandlungen zwischen den Parteien eingeschlafen. In einem derartigen Fall enden die Verhandlungen in jenem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben eine Äußerung der anderen Seite spätestens zu erwarten gewesen wäre. Dabei ist es unerheblich, welche Seite sich nun verschweigt (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 203, Rdnr. 13). Hier wäre mit Blick auf die Fristsetzung in dem Schreiben der Klägerin vom 7. Oktober 2005 spätestens am 19. Oktober 2005 eine Äußerung von Seiten des Beklagten zu erwarten gewesen, so dass mit Ablauf dieses Tages die Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ein Ende gefunden haben. Damit war der Zahlungsanspruch mit Ablauf des 12. April 2008 verjährt, so dass der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Hagen am 17. April 2009 keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen konnte.


Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.


Die Revision ist nicht zuzulassen.


Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02; NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11). Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (weiterhin) widersprechen oder wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5a).


Nach diesen Maßstäben wirft die Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.


Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage nicht an, ob der Einzelrichter im Berufungsverfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen kann (diese Frage grundsätzlich bejahend BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901).


Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26).


Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt. Der Senat weicht auch nicht von dem in dem Anwaltsschriftsatz der Klägerin vom 13. Juni 2013 herangezogenen Urteil des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in dem Verfahren XI ZR 201/09 (NJW 2011, 1870) ab. Dieser Entscheidung lagen keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 BGB zugrunde.


Der XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes musste sich daher in dieser Entscheidung nicht mit der hier vorliegenden Fallkonstellation eines Einwendungsdurchgriffes befassen.

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