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Wirtschaftsrecht
11.11.2010
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Eintragung der Bestellung eines Geschäftsführers

OLG Hamm , Beschluss  vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 15 W 253/10 (Vorinstanz: AG Bad Oeynhausen - Aktenzeichen HRB 9935; )
Amtliche Leitsätze: 1. Ist eine BGB-Gesellschaft alleinige Gesellschafterin einer GmbH, kann die Anmeldung der Bestellung eines Geschäftsführers nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, zum Nachweis der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses müsse der Gesellschaftsvertrag der BGB-Gesellschaft in notariell beurkundeter Form vorgelegt werden. 2. Solange nach der Sachlage keine konkreten Zweifel angebracht sind, ist vielmehr ein privatschriftlicher Gesellschaftsvertrag ausreichend, der auch die Vertretungsbefugnis erkennen lässt.
  Redaktionelle Normenkette: FamFG § 39; FamFG § 26;
Gründe 
I.  
Alleinige Gesellschafterin der beteiligten Gesellschaft ist die C3 GbR in I2. Diese hielt am 16.12.2009 durch ihre Gesellschafter Dr. I und F eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten ab, in der Dr. L mit Wirkung zum 01.01.2010 zum weiteren Geschäftsführer bestellt wurde. Dieser erklärte am 16.12.2009 die Anmeldung seiner Geschäftsführerbestellung nebst der nach § 39 Abs. 3 S. 1 GmbHG notwendigen Versicherung. Die beglaubigte Anmeldung sowie den Gesellschafterbeschluss reichte der Notar Katenbrink in I2 sodann bei dem Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister ein. 
Das Amtsgericht beanstandete den fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung am 16.12.2009. Denn die Vertretungsmacht der GbR-Gesellschafter Dr. I und F zur Vertretung der C3 GbR als Gesellschafterin der Beteiligten sei nicht nachgewiesen. Der Nachweis könne nur durch eine notarielle Gründungsurkunde der GbR und einer darin enthaltenen Bevollmächtigung erbracht werden. Mit Beschluss vom 31.03.2010 wies das Amtsgericht nach Ablauf der zur Behebung der Beanstandung gesetzten Frist den Eintragungsantrag mit dieser Begründung zurück. 
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 04.05.2010. Sie macht geltend, dass in dem Anmeldungsverfahren die materiell-rechtlich ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht zu überprüfen sei, zumal Zweifel an der Vertretungsberechtigung nicht gegeben seien. Im Übrigen könne der verlangte Nachweis nicht erbracht werden, da eine notarielle Gründungsurkunde der GbR nicht existiere. 
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.05.2010 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 
II.  
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthaft sowie frist- und formgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG eingelegt. Der beteiligten Gesellschaft steht ein eigenes Beschwerderecht zu, mit dem sie die Eintragung des Geschäftsführers selbst weiter verfolgen kann, § 59 Abs. 1 FamFG (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, Komm., 16. Aufl., § 59, Rdnr. 86). 
Die zulässige Beschwerde ist begründet. 
Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es handelt sich um eine deklaratorische Eintragung, die der Kundbarmachung von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen dient, die unabhängig von der Eintragung bestehen. Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Registergericht bei der Anmeldung ein Prüfungsrecht zusteht, ist umstritten (zum Meinungsstand: Zöllner/Noack/Baumbach/Hueck, GmbHG, Komm., 19. Aufl., § 39 Rdnr. 19; Roth/Altmeppen GmbHG, Komm., 6. Aufl., Rdnr. 15 ff.). Zum Schutz des Rechtverkehrs (vgl. § 15 HGB) sollen unrichtige Eintragungen in das Handelsregister jedoch möglichst vermieden werden (BayObLG GmbHR 1992, 304, 305; Keidel/Heinemann, a. a. O., § 374, Rdnr. 50 m. w. N.). Da die Eintragung eines neuen Geschäftsführers aufgrund eines der Anmeldung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung (§ 39 Abs. 2 GmbHG) vorzunehmen ist, hat das Registergericht deshalb jedenfalls zu prüfen, ob die angemeldete Bestellung des Geschäftsführers durch die vorgelegte Niederschrift über den Gesellschafterbeschluss nachgewiesen ist (vgl. OLG Frankfurt FG Prax 2009, 81 = GmbHR 2009, 378 = Rpfleger 2009, 321). Denn die eingereichten Urkunden müssen die beantragte Eintragung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang fällt die Prüfung, ob ein die Eintragung rechtfertigender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist, grundsätzlich in die Prüfungskompetenz des Registergerichts (OLG Köln GmbHR 2002, 621= Rpfleger 2002, 318; Senat GmbHR 2001, 920 = Rpfleger 2002, 32). Ob das Registergericht auf dieser Grundlage zu einer Prüfung der angemeldeten Tatsachen stets oder - bei deklaratorischen Eintragungen - nur dann verpflichtet ist, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen (vgl. dazu: Senat GmbHR 1996, 614 = Rpfleger 1997, 71), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 
Die Befugnis der GbR-Gesellschafter Dr. I und F zur Vertretung der C3 GbR als Gesellschafterin der Beteiligten folgt aus § 7 Abs. 1 des in Ablichtung vorliegenden Gesellschaftsvertrags der GbR vom 18.12.2006. Danach sind zur Geschäftsführung und Vertretung jeweils zwei Gesellschafter gemeinsam berechtigt. Die vertragliche Bestimmung gewährt - hier den Gesellschaftern Dr. I und F - die gemeinsame Rechtsmacht zur Vertretung der GbR. Diese ist personenidentisch mit der C GbR I, die in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste vom 22.12.2005 als alleinige Gesellschafterin (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG) der Beteiligten eingetragen ist. Die Namensänderung der GbR ist durch Vorlage einer Ablichtung des Gesellschafterbeschlusses vom 18.12.2006 dargelegt. Danach war zunächst die erforderliche Vertretungsmacht für die GbR als Gesellschafterin der Beteiligten unzweifelhaft gegeben. Bedenken können folglich nur darin begründet sein, dass die Gesellschafter Dr. I und F im Zeitpunkt des am 16.12.2009 gefassten Beschlusses nicht mehr vertretungsberechtigte Gesellschafter der GbR waren, sie also entweder als Gesellschafter ausgeschieden waren oder eine Bestimmung im Sinne des § 7 Abs. 1 in dem Gesellschaftsvertrag der GbR nicht mehr vorhanden war. 
Dahingehende Anhaltspunkte, die Anlass zu entsprechenden Ermittlungen des Registergerichts geben könnten, sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der nach § 26 FamFG gebotenen Ermittlungen nicht unbegrenzt ist. Vielmehr stellt § 26 FamFG durch das Wort "erforderlich" klar, dass die einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen, und insoweit auch die zu verlangenden Nachweise, nur so weit auszudehnen sind, wie es die Sachlage im jeweiligen Einzelfall erfordert. Es besteht - auch im Registerverfahren - keine Amtsermittlungspflicht ins Blaue hinein (Keidel/Sternal, a. a. O., § 26, Rdnr. 16 m. w. N.). Vorliegend enthält der Gesellschafterbeschluss vom 16.12.2009 eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vertretungsregelung des § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der GbR. Dass diese Regelung infolge einer Änderung des Vertrages keinen Bestand hat, ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht allein dem seit Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingetretenen Zeitablauf zu entnehmen. Auch ist nicht zu verkennen, dass die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister nicht nur einen Antrag auf Vornahme einer bestimmten Eintragung darstellt, sondern, jedenfalls bei deklaratorischen Eintragungen wie hier, zugleich der Glaubhaftmachung der einzutragenden Tatsache dient (vgl. BayObLG, a. a. O; BayObLGZ 1973, 158, 159 f.). Dass die für die GbR handelnden Dr. I und F weiterhin die nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gemeinsam vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR sind, ist in dem Gesellschafterbeschluss der Beteiligten vom 16.12.2009 ausdrücklich erklärt. Im Anschluss daran ist im vorliegenden Falle nicht davon auszugehen, dass die Vertretungsmacht für die GbR als Gesellschafterin der Beteiligten tatsächlich nicht mehr besteht, die Erklärung mithin - bewusst - unrichtig abgegeben wurde. 
Da sonstige Bedenken gegen die Anmeldung nicht ersichtlich sind, hatte der Senat das Amtsgericht zur Vornahme der angemeldeten Eintragung anzuweisen. 
Eine Wertfestsetzung für das Verfahren der Beschwerde ist nicht veranlasst. 
 

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