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Wirtschaftsrecht
18.01.2024
Wirtschaftsrecht
OLG Brandenburg: Einstweiliger Rechtsschutz nach Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2023 – 7 W 117/23

ECLI:DE:OLGBB:2023:1122.7W117.23.00

Volltext: BB-Online BBL2024-130-4

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Amtliche Leitsätze

1. Der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils hat zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungs- oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren.

2. Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in den Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft darzulegen, hat der unrichtig nicht in die Gesellschafterliste eingetragene Erwerber eines Geschäftsanteils vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind, weil nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht.

3. Der Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, kann mit einem Drittel des Wertes des Geschäftsanteils veranschlagt werden.

§ 16 I, III GmbHG, § 938, § 940 ZPO

Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, und der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller wie einen Gesellschafter mit dem weiteren, hinzuerworbenen Geschäftsanteil zu behandeln, sind unbegründet.

Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin sei ihm zu einstweiliger Sicherung und Regelung seiner Rechtsstellung verpflichtet, weil sie übergehe, dass ihm neben dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil ein weiterer abgetreten worden sei.

Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass ihm vorläufiger Rechtsschutz gegen eine unrichtige Gesellschafterliste nicht allein durch die Zuordnung eines Widerspruchs (§ 16 III GmbHG) gewährt werden könnte, weil der Widerspruch die Rechtsstellung des unrichtig Eingetragenen innerhalb der Gesellschaft (§ 16 I GmbHG) nicht berührte und dem vermeintlich Berechtigten keine einstweilige Berechtigung verschaffte (OLG Hamm, NZG 2020, 986, Rdnr. 94; OLG München, NJW-RR 2016, 106, Rdnr. 46; Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbHG, 21. Aufl. 2023, § 49 Rdnr. 100; Lieder, GmbHR 2016, 271; Entwurfsbegr. d. BReg, BT-Drs. 16/6140, S. 39).

Einstweiliger Rechtsschutz zu Gunsten des unrichtig nicht eingetragenen Erwerbers eines Geschäftsanteils unterliegt indes der allgemeinen Beschränkung, eine Vorwegnahme der Hauptsache möglichst auszuschließen. Der Antragsteller hat zur Begründung eines Anspruchs auf vorläufige Listenkorrektur darzulegen, weshalb eine Sicherungs- oder Regelungsverfügung nicht ausreicht, um ihn vor endgültigen Rechtsverlusten zu bewahren (Lieder, a.a.O., S. 272 f.). Um einen Verfügungsgrund für Sicherungen oder Regelungen in den Rechtsverhältnissen zur Gesellschaft darzulegen, hat der Antragsteller wiederum vorzutragen, welche unwiederbringlichen Beeinträchtigungen seiner Rechte zu befürchten sind und weshalb einstweilige Regelungen zur Rechtswahrung erforderlich sind, weil nachgelagerter Rechtsschutz nicht ausreicht (vgl. Lieder, a.a.O., S. 273). Befürchtet der Antragsteller eine Entwertung seiner Beteiligung, so hat er die zu erwartende darauf abzielende Maßnahme der Gesellschaft zu bezeichnen, um darauf eine Anordnung zu richten (vgl. KG, ZIP 2010, 2047, 2052). Befürchtet der Antragsteller ihm ungünstige Gesellschafterbeschlüsse, die er bei Beachtung der von ihm geltend gemachten Gesellschafterrechte verhindern oder aufhalten könnte, so hätte er darzulegen, weshalb eine Anfechtung solcher Beschlüsse (vgl. KG, a.a.O., S. 2051 f.; Scholz-Seibt, GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 16 Rdnr. 40, -Schmidt/Bochmann, § 45 Rdnr. 183) und eine einstweilige Untersagung ihres Vollzuges (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 105, 106 f.; Lutter/Hommelhoff-Bayer, Anh. zu § 47 Rdnr. 91; Scholz-Schmidt/Bochmann, § 45 Rdnr. 183) zur Wahrung seiner Rechte nicht ausreicht. Wo dies nicht ausreicht, kann das Zustandekommen ungünstiger Beschlüsse durch einstweilige Verfügungen verhindert werden, die die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den vermeintlich unrichtig Eingetragenen regeln (vgl. BGH, NZG 2014, 184, Rdnr. 39 a.E.; Lutter/Hommelhoff-Bayer, § 40 Rdnr. 101, 104; Scholz-Schmidt/Bochmann, § 45 Rdnr. 183).

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, weshalb es zur Wahrung der von ihm geltend gemachten Rechte erforderlich (§ 938 I ZPO) oder nötig (§ 940 ZPO) sein sollte, für die Übergangszeit bis zur verbindlichen Entscheidung in der Hauptsache eine neue Liste einzureichen oder die Antragsgegnerin allgemein zu verpflichten, ihn einstweilen wie einen Gesellschafter mit einem weiteren Geschäftsanteil zu behandeln.

Zum Verfügungsgrund, das Einreichen einer neuen Liste anzuordnen, verweist der Antragsteller (Beschwerdeschr., S. 3 = Bl. 14 LG) auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der dem von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung Betroffenen die Möglichkeit eröffnet hat, sich gegen die Aufnahme einer ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste in das Handelsregister durch die Erwirkung einer die Aufnahme untersagenden einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft zu schützen (BGHZ 222, 323, Rdnr. 37). Der Antragsteller verfolgt indes ein anderes Ziel: Er will erreichen, eine neue Liste einzureichen. Das einstweilen unterlassene Einreichen einer neuen Liste ist geeignet, einen vorläufigen Zustand zu sichern, der beendet werden kann, indem das einstweilen verfügte Verbot entfällt oder indem endgültig und verbindlich entschieden wird, die Liste einzureichen oder nicht einzureichen. Das Einreichen einer neuen Liste führt nicht zu einem in diesem Sinne vorläufigen Regelungszustand. Die Liste oder einzelne Eintragungen wären nicht als vorläufig gekennzeichnet. Es ist nicht vorgesehen, die einstweilige Verfügung als Grund einzelner Eintragungen anzugeben (vgl. § 2 II GesLV, hingegen § 44 II 2 GBO). Die auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingereichte Liste könnte nicht schlicht wieder entfernt werden, wenn die Verfügung aufgehoben würde. Das Entfernen einer Liste sehen die §§ 16 und 40 GmbHG nicht vor. Die gebietende Verfügung müsste durch eine weitere Leistungsverfügung ersetzt werden, die verpflichtet, eine weitere Liste einzureichen, die den alten oder einen weiteren, neuen Zustand mitteilt. So würde die Verfahrensrolle des Antragsgegners verkehrt, der sich nicht mehr bloß gegen die ihn belastende Verfügung mit dem Ziel ihrer Aufhebung zu wehren hätte, sondern zum Gegenangriff gedrängt wäre.

Auch einen Verfügungsgrund für eine vorläufige Sicherung oder Regelung seiner Beteiligungsrechte hat der Antragsteller nicht dargelegt. Er hat eine Gefährdung seiner Informations-, Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte nicht erläutert. Er ist als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragen, der 49 Prozent des Stammkapitals ausmacht. Kraft dieser Rechtsstellung, von der er nicht behauptet, sie würde ihm bestritten, wird der Antragsteller von allen etwa beabsichtigten Gesellschafterbeschlüssen erfahren. Er wird zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden und kann an ihnen teilnehmen, sich gegen ihm unliebsame Beschlüsse aussprechen, eigene Initiativen ergreifen und abstimmen. Auf Minderheitenrechte, die er erst mit dem vermeintlich hinzuerworbenen Geschäftsanteil wahrnehmen könnte, ist der Antragsteller nicht angewiesen. Er hat zudem nicht vorgetragen, dass der vermeintlich inzwischen unrichtig in die Liste eingetragene, nach § 16 I GmbHG legitimierte Gesellschafter Beteiligungs- oder Mitwirkungsrechte wahrnimmt oder dies beabsichtigt, um dadurch die Rechte und Interessen des Antragstellers zu beeinträchtigen. Dass der weitere Gesellschafter und der vermeintliche Veräußerer des umstrittenen Geschäftsanteils beabsichtigten, die unsichere, umstrittene Lage auszunutzen, um ihn in einer wichtigen, für den Antragsteller bedeutsamen Angelegenheit gemeinsam zu überstimmen, hat er nicht dargelegt.

Weil der Antragsteller nicht geschildert hat, was die weiteren Gesellschafter zu tun oder zu unterlassen beabsichtigen, um dabei das vermeintlich hinzugewonnene Gewicht des Antragstellers zu umgehen, können die befassten Gerichte die ihnen durch § 938 I ZPO zugewiesene Gestaltungsbefugnis nicht nutzen, um die Rechtsverhältnisse zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Sinne des Antragsbegehrens, aber anders als beantragt zu regeln. Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts über den Inhalt der einstweiligen Verfügung ist durch den Verfügungsgrund und den Antrag begrenzt (vgl. Musielak/Voit-Huber, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 938 Rdnr. 5 f.). Da es dem Antragsteller nicht gelungen ist darzulegen, welche Rechtsgefährdung ihm droht, ist das Ermessen, zur Rechtswahrung anders als beantragt einzuschreiten, nicht eröffnet. Der Gesellschaft ein bestimmtes Vorgehen einstweilen zu verbieten oder dem Antragsteller eine bestimmte Mitwirkungs- oder Gestaltungsmacht einstweilen zuzuerkennen, wiche zum einen vom gestellten Antrag, ihn generell wie einen Gesellschafter mit weiterem Geschäftsanteil zu behandeln, nicht nur im Sinne des Ausnutzens einer Variantenbreite des Einschreitens ab; zum anderen legt der Vortrag des Antragstellers nicht nahe, welches genau und gezielt gebietende oder verbietende Einschreiten er anstreben und wenigstens als einen Teilerfolg seines Antrages ansehen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 574 I 2, 542 II 1 ZPO).

Der Wert ist gemäß § 63 II GKG festzusetzen. Den Wert eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die sich auf die Regelung oder Sicherung der Rechte aus einer Gesellschaftsbeteiligung beziehen soll, veranschlagt der Senat gemäß den §§ 48 I 1 GKG, 3 ZPO mit einem Drittel des Wertes des Geschäftsanteils (vgl. OLG Dresden, NZG 2019, 513, Rdnr. 11), den der Antragsteller mit 200.000 Euro angegeben hat (Anlage ASt 2, S. 4). Die Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss wird entsprechend abgeändert (§ 63 III 1 Nr. 2 GKG).

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