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Wirtschaftsrecht
09.01.2020
Wirtschaftsrecht
EuGH: Einstufung von Airbnb als „Dienst der Informationsgesellschaft“ – Maklerlizenz nicht erforderlich

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-390/18

ECLI:EU:C:2019:1112

Volltext: BB-Online BBL2020-65-2

Tenor

1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft verweist, ist dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

2. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränkt wird, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

2          Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Unbekannt, das u. a. wegen der Verwaltung von Mitteln für die Ausübung von Tätigkeiten der Vermittlung und der Verwaltung von Gebäuden und Geschäftsvermögen durch eine Person ohne Gewerbeausweis eingeleitet wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 98/34/EG

3          In Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) (im Folgenden: Richtlinie 98/34) bestimmt:

„Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2. ‚Dienst‘: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

–   ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

–   ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

–   ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

…“

Richtlinie (EU) 2015/1535

4          Durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) wurde die Richtlinie 98/34 ab dem 7. Oktober 2015 aufgehoben und ersetzt.

5          In Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

b) ‚Dienst‘ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

i) ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

ii) ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

iii) ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I“.

6          Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

…“

7          Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2015/1535 gelten Verweisungen auf die Richtlinie 98/34 nunmehr als Verweisungen auf die Richtlinie 2015/1535.

Richtlinie 2000/31

8          Der achte Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 lautet:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen zur Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren.“

9          In seiner Fassung vor Inkrafttreten der Richtlinie 2015/1535 definierte Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 die „Dienste der Informationsgesellschaft“ als Dienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34. Diese Verweisung ist seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2015/1535 als Verweisung auf deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. b zu verstehen.

10        Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2000/31 sieht vor:

„h) ‚koordinierter Bereich‘ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

i) Der koordinierte Bereich betrifft vom Diensteanbieter zu erfüllende Anforderungen in Bezug auf

–   die Aufnahme der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung;

–   die Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft, beispielsweise Anforderungen betreffend das Verhalten des Diensteanbieters, Anforderungen betreffend Qualität oder Inhalt des Dienstes, einschließlich der auf Werbung und Verträge anwendbaren Anforderungen, sowie Anforderungen betreffend die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters.

ii) Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie

–   Anforderungen betreffend die Waren als solche;

–   Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;

–   Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“

11        In Art. 3 Abs. 2 und 4 bis 6 der Richtlinie heißt es:

„(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft von Absatz 2 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Maßnahmen

i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

–   Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

–   Schutz der öffentlichen Gesundheit,

–   Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

–   Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;

ii) betreffen einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der die unter Ziffer i) genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt;

iii) stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen.

b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,

–   den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;

–   die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Absicht, derartige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.

(5) Die Mitgliedstaaten können in dringlichen Fällen von den in Absatz 4 Buchstabe b) genannten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen so bald wie möglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen dringlichen Fall handelt, der Kommission und dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

(6) Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaates, die betreffenden Maßnahmen durchzuführen, muss die Kommission innerhalb kürzestmöglicher Zeit prüfen, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind; gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, davon Abstand zu nehmen, die geplanten Maßnahmen zu ergreifen, bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich einzustellen.“

Richtlinie 2006/123/EG

12        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) bestimmt:

„Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Gemeinschaftsrechtsaktes, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt, so hat die Bestimmung des anderen Gemeinschaftsrechtsaktes Vorrang und findet auf die betreffenden Bereiche oder Berufe Anwendung. …“

Französisches Recht

13        Art. 1 der Loi n° 70-9, du 2 janvier 1970, réglementant les conditions d’exercice des activités relatives à certaines opérations portant sur les immeubles et les fonds de commerce (Gesetz Nr. 70-9 vom 2. Januar 1970 zur Regelung der Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken und Geschäftsvermögen) (JORF vom 4. Januar 1970, S. 142), sieht in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Loi Hoguet) vor:

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für natürliche oder juristische Personen, die gewöhnlich, sei es auch im Rahmen einer Nebentätigkeit, Tätigkeiten vornehmen oder unterstützen, die Vermögensgegenstände anderer Personen in folgenden Bereichen betreffen:

1. Kauf, Verkauf, Suche, Tausch, saisonale oder nicht saisonale Vermietung oder Untervermietung von möblierten oder unmöblierten bebauten oder unbebauten Grundstücken;

…“

14        Art. 3 dieses Gesetzes bestimmt:

„Die in Art. 1 genannten Tätigkeiten dürfen nur von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden, die Inhaber eines Gewerbeausweises sind, der für einen Zeitraum und gemäß den Modalitäten, die durch Dekret des Conseil d’Etat (Staatsrat) festgelegt werden, vom Präsidenten der örtlichen Industrie- und Handelskammer oder vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer des Departements Île-de-France ausgestellt wird und in dem die Tätigkeiten aufgeführt sind, die sie vornehmen dürfen. …

Der Ausweis kann nur natürlichen Personen ausgestellt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Nachweis ihrer beruflichen Eignung;

2. Nachweis einer finanziellen Sicherheit, die die Erstattung der Mittel ermöglicht …;

3. Abschluss einer Versicherung gegen die finanziellen Folgen ihrer Berufshaftpflicht;

4. [k]ein Unvermögen oder Tätigkeitsverbot …

…“

15        Art. 5 des Gesetzes bestimmt:

„Die in Art. 1 genannten Personen, die Geldbeträge erhalten oder verwalten …, müssen die im Dekret des Conseil d’État vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Formalitäten für das Führen von Registern und die Ausstellung von Quittungen sowie die übrigen Verpflichtungen, die sich aus dem Mandat ergeben.“

16        In Art. 14 des Gesetzes heißt es:

„Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten und Geldstrafe von 7 500 Euro wird bestraft,

a) wer gewöhnlich, sei es auch ergänzend, die in Art. 1 genannten Tätigkeiten ausübt oder unterstützt, ohne dass er Inhaber des durch Art. 3 eingeführten Ausweises ist oder nachdem er diesen zurückgegeben hat oder wenn er dessen Rückgabe unterlassen hat, nachdem er von der zuständigen Verwaltungsbehörde dazu aufgefordert wurde;

…“

17        Art. 16 der Loi Hoguet bestimmt:

„Mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Geldstrafe von 30 000 Euro wird bestraft,

1. wer aus irgendeinem Grund und in irgendeiner Weise bei den in Art. 1 genannten Tätigkeiten Geldbeträge, Gegenstände, Sachen oder sonstige Werte erhält oder verwaltet und dabei

a) gegen Art. 3 verstößt oder

b) gegen die in Art. 5 aufgestellten Voraussetzungen für die Führung von Dokumenten und die Ausstellung von Quittungen verstößt, wenn diese Dokumente und Quittungen rechtlich vorgeschrieben sind;

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18        Die Airbnb Ireland UC, eine Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin (Irland), gehört zum Airbnb-Konzern, der aus mehreren unmittelbar oder mittelbar von der Airbnb Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten gehaltenen Gesellschaften besteht. Airbnb Ireland bietet eine elektronische Plattform an, die dazu dient, gegen Entrichtung einer Gebühr u. a. in Frankreich eine Geschäftsbeziehung zwischen Gastgebern – Unternehmern und Privatpersonen –, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die solche Unterkünfte suchen, anzubahnen. Die Airbnb Payments UK Ltd, eine Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), erbringt ihrerseits Online-Zahlungsdienste im Rahmen dieser Anbahnung einer Geschäftsbeziehung und verwaltet den Zahlungsverkehr des Konzerns in der Europäischen Union. Außerdem ist die Airbnb France SARL, eine Gesellschaft französischen Rechts, als Dienstleisterin von Airbnb Ireland damit betraut, diese Plattform bei Benutzern auf dem französischen Markt insbesondere über Werbekampagnen beim Zielpublikum zu bewerben.

19        Neben der Dienstleistung der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen Vermietern und Mietern über ihre elektronische Plattform, auf der die Angebote gebündelt werden, bietet Airbnb Ireland den Vermietern eine gewisse Anzahl weiterer Leistungen an, wie eine Vorlage zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots, einen optionalen Fotodienst und, ebenfalls optional, eine Haftpflichtversicherung und eine Garantie zum Schutz gegen Vermögensschäden in Höhe von 800 000 Euro. Zusätzlich stellt sie den Vermietern ein optionales Tool zur Schätzung des Mietpreises in Ansehung der durchschnittlichen über diese Plattform erlösten Marktpreise zur Verfügung. Wenn ein Vermieter einen Mieter akzeptiert, so zahlt dieser die Miete zuzüglich 6 % bis 12 % dieses Betrags für Gebühren und die von Airbnb Ireland erbrachte Dienstleistung an die Airbnb Payments UK. Die Airbnb Payments UK verwahrt die Mittel für Rechnung des Vermieters und überweist sie dann 24 Stunden nach Ankunft des Mieters vor Ort an den Vermieter, wodurch der Mieter eine Gewähr für die Existenz der Unterkunft und der Vermieter eine Garantie für die Zahlung erhält. Schließlich hat Airbnb Ireland ein System eingerichtet, über das der Vermieter und der Mieter mittels einer Benotung von null bis fünf Sternen eine Bewertung hinterlassen können. Diese Bewertung ist über die in Rede stehende elektronische Plattform verfügbar.

20        Wie sich aus den Erläuterungen von Airbnb Ireland ergibt, loggt sich ein Internetnutzer, der eine zu vermietende Unterkunft sucht, auf der namensgebenden elektronischen Plattform ein, gibt den Ort, zu dem er reisen möchte, sowie den Zeitraum und die Anzahl der Personen seiner Wahl an. Auf dieser Grundlage stellt ihm Airbnb Ireland eine Liste von verfügbaren Unterkünften zur Verfügung, die seinen Kriterien entsprechen, damit er diejenige seiner Wahl aussucht und online reserviert.

21        In diesem Rahmen schließen die Nutzer der in Rede stehenden elektronischen Plattform, sei es als Vermieter oder als Mieter, einen Vertrag mit Airbnb Ireland über die Nutzung dieser Plattform sowie mit der Airbnb Payments UK für die über diese Plattform abgewickelten Zahlungen.

22        Am 24. Januar 2017 erstattete die Association pour un hébergement et un tourisme professionnels (AHTOP) (Vereinigung für eine professionelle Beherbergung und einen professionellen Tourismus) u. a. für den Zeitraum vom 11. April 2012 bis zum 24. Januar 2017 wegen Ausübung einer Tätigkeit der Vermittlung und der Verwaltung von Gebäuden ohne Gewerbeausweis nach der Loi Hoguet Anzeige mit Bestellung als Zivilpartei.

23        Zur Begründung ihrer Anzeige macht diese Vereinigung geltend, Airbnb Ireland begnüge sich nicht damit, über die namensgebende Plattform eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei Parteien anzubahnen, sondern biete zusätzliche Dienstleistungen an, die für eine vermittelnde Tätigkeit bei Immobiliengeschäften kennzeichnend seien.

24        Infolge der Erstattung dieser Anzeige erhob der Procureur de la République près le tribunal de grande instance de Paris (Staatsanwalt beim Regionalgericht Paris, Frankreich) am 16. März 2017 Anklage, u. a. wegen Verwaltung von Mitteln für die Ausübung von Tätigkeiten der Vermittlung und der Verwaltung von Gebäuden und Geschäftsvermögen durch eine Person ohne Gewerbeausweis unter Verstoß gegen die Loi Hoguet für den Zeitraum zwischen dem 11. April 2012 und dem 24. Januar 2017.

25        Airbnb Ireland bestreitet, als Grundstücksmaklerin tätig zu sein, und beruft sich auf eine Unanwendbarkeit der Loi Hoguet, da diese mit der Richtlinie 2000/31 unvereinbar sei.

26        In diesem Rahmen wirft der Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Paris) die Frage auf, ob die von Airbnb Ireland erbrachte Dienstleistung als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Richtlinie einzuordnen ist und, bejahendenfalls, ob die Richtlinie im Ausgangsrechtsstreit einer Anwendung der Loi Hoguet auf diese Gesellschaft entgegensteht oder ob sie es – im Gegenteil – nicht verwehrt, Airbnb Ireland aufgrund der Loi Hoguet strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

27        Unter diesen Umständen hat der Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fallen die von Airbnb Ireland in Frankreich im Wege einer elektronischen Plattform, die von Irland aus betrieben wird, erbrachten Leistungen unter die in Art. 3 der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Freiheit des Dienstleistungsverkehrs?

2. Können die restriktiven Vorschriften für die Ausübung des Berufs eines Immobilienmaklers in Frankreich, die in der Loi Hoguet enthalten sind, Airbnb Ireland entgegengehalten werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

28        Airbnb Ireland macht geltend, das vorlegende Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten von Airbnb Ireland in den Anwendungsbereich der Loi Hoguet fielen. Die französische Regierung hat denselben Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung thematisiert.

29        Insoweit spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).

30        Auch wenn das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall, wie die französische Regierung der Sache nach einräumt, die Frage danach aufwirft, ob sich die Bestimmungen der Loi Hoguet Airbnb Ireland entgegenhalten lassen, so geht es doch implizit davon aus, dass der von diesem Unternehmen erbrachte Vermittlungsdienst in den sachlichen Geltungsbereich der Loi Hoguet fällt.

31        Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung der Loi Hoguet angesichts des Wortlauts der in der Vorlageentscheidung aufgeführten nationalen Bestimmungen eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 28).

32        Airbnb Ireland macht weiterhin geltend, dass die Vorlageentscheidung eine verkürzte Darstellung der nationalen französischen Rechtsvorschriften enthalte und weitere Bestimmungen daraus zu berücksichtigen gewesen wären. Die Kommission geht ihrerseits davon aus, dass es der Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht an Präzision mangelt.

33        Im vorliegenden Fall werden in der Vorlageentscheidung die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie die Grundlage und die Art des Rechtsstreits knapp, aber genau dargestellt. Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht sowohl den tatsächlichen als auch den rechtlichen Rahmen, in dem es sein Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts formuliert, hinreichend festgelegt und dem Gerichtshof alle Angaben geliefert hat, die er benötigt, um dieses Ersuchen in sachdienlicher Weise zu beantworten (Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 19).

34        Unter diesen Umständen kann das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht als insgesamt unzulässig angesehen werden.

Vorbemerkungen

35        Im Rahmen ihrer Stellungnahmen machen die AHTOP und die Kommission jeweils geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dürfe nicht nur anhand der Richtlinie 2000/31 beurteilt werden, sondern müsse auch anhand der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) und der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1) beurteilt werden.

36        In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, um die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Abcur, C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37        Es ist allerdings ausschließlich Sache des innerstaatlichen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof vorlegen will. Wenn das Ersuchen selbst keine Notwendigkeit einer solchen Umformulierung erkennen lässt, ist es dem Gerichtshof daher verwehrt, auf Anregung eines der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Beteiligten Fragen zu prüfen, die ihm das innerstaatliche Gericht nicht vorgelegt hat. Sollte dieses im weiteren Verlauf des Verfahrens die Klärung weiterer Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts für erforderlich halten, kann es den Gerichtshof erneut anrufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C‑98/14, EU:C:2015:386, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38        Im vorliegenden Fall besteht für den Gerichtshof in Ermangelung jeglicher Erwähnung der Richtlinien 2005/36 und 2007/64 in den Vorlagefragen oder auch irgendeiner Angabe in der Vorlageentscheidung, aus der sich für ihn eine Notwendigkeit ergäbe, sich mit der Auslegung dieser Richtlinien zu befassen, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, keine Veranlassung, das Vorbringen zu diesen Richtlinien zu würdigen. Dies liefe nämlich darauf hinaus, den Wesensgehalt der ihm gestellten Fragen zu verändern.

Zur ersten Frage

39        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige andere Leistungen – wie eine Vorlage zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots, einen Fotodienst, eine Haftpflichtversicherung und eine Garantie zum Schutz gegen Schäden, ein Tool zur Schätzung des Preises einer Vermietung oder auch auf diese Beherbergungsleistungen bezogene Zahlungsdienstleistungen – zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

40        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – wie von keiner der Parteien und von keinem der übrigen an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten in Abrede gestellt wird – die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vermittlungstätigkeit unter den Begriff der „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 56 AEUV und der Richtlinie 2006/123 fällt.

41        Nichtsdestotrotz findet diese Richtlinie nach ihrem Art. 3 keine Anwendung, wenn ihre Bestimmungen einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts widersprechen, der spezifische Aspekte der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder bestimmten Berufen regelt.

42        Daher ist für die Feststellung, ob eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – wie die AHTOP und die französische Regierung geltend machen – unter die Richtlinie 2006/123 oder vielmehr – wie Airbnb Ireland, die tschechische und die luxemburgische Regierung sowie die Kommission geltend machen – unter die Richtlinie 2000/31 fällt, zu bestimmen, ob eine solche Dienstleistung als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 einzustufen ist.

43        In Anbetracht des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, auf den sich die von der AHTOP erstattete Anzeige und das beim vorlegenden Gericht anhängige Strafverfahren mit Bestellung als Zivilpartei beziehen, bezog sich die Definition des in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 genannten Begriffs „Dienst der Informationsgesellschaft“ zunächst auf Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34 und dann, ab dem 7. Oktober 2015, auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535. Diese Definition ist allerdings anlässlich des Inkrafttretens der Richtlinie 2015/1535 am 7. Oktober 2015 unverändert geblieben. Daher wird im vorliegenden Urteil allein auf diese Richtlinie Bezug genommen.

44        Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 umfasst der Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ „jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“.

45        Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht, wie sich aus Rn. 18 des vorliegenden Urteils ergibt, aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dienstleistung darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nichtgewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, um den potenziellen Mietern die Buchung einer Unterkunft zu ermöglichen.

46        Daraus ergibt sich zunächst, dass diese Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird, und zwar unabhängig davon, dass die von der Airbnb Payments UK vereinnahmte Gebühr ausschließlich beim Mieter und nicht auch beim Vermieter erhoben wird.

47        Da die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter mittels einer elektronischen Plattform ohne gleichzeitige Anwesenheit des Anbieters des Vermittlungsdiensts einerseits und des Mieters oder des Vermieters andererseits erfolgt, stellt dieser Dienst des Weiteren eine elektronisch im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung dar. Die Vertragsparteien treten nämlich zu keinen Zeitpunkt des Prozesses, der zum Vertragsabschluss zwischen der Airbnb Ireland oder der Airbnb Payments UK einerseits und dem Vermieter oder dem Mieter andererseits führt, anders als über die namensgebende elektronische Plattform in Kontakt.

48        Die betreffende Dienstleistung wird schließlich auf individuellen Abruf ihrer Empfänger erbracht, da sie sowohl das Hochladen einer Anzeige durch den Vermieter als auch eine individuelle Anfrage des an dieser Anzeige interessierten Mieters voraussetzt.

49        Damit erfüllt eine solche Dienstleistung die vier in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 genannten kumulativen Voraussetzungen und stellt somit grundsätzlich einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 2000/31 dar.

50        Der Gerichtshof hat allerdings, wie die Parteien und die weiteren am vorliegenden Verfahren Beteiligten geltend machen, entschieden, dass ein Vermittlungsdienst, der all diese Voraussetzungen erfüllt, zwar grundsätzlich von der nachfolgenden Dienstleistung, auf die er sich bezieht, unabhängig ist, und daher als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist. Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn dieser Vermittlungsdienst offensichtlich integraler Bestandteil einer Dienstleistung ist, die rechtlich anders einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 40).

51        Im vorliegenden Fall trägt die AHTOP im Wesentlichen vor, dass die von Airbnb Ireland erbrachte Dienstleistung integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung sei, deren Hauptbestandteil in einer Beherbergungsleistung bestehe. Insoweit ist sie der Meinung, dass sich Airbnb Ireland nicht damit begnüge, mittels der namensgebenden elektronischen Plattform eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei Parteien anzubahnen, sondern zusätzliche Dienstleistungen anbiete, die für eine Vermittlungstätigkeit bei Immobiliengeschäften kennzeichnend seien.

52        Obgleich der von Airbnb Ireland erbrachte Vermittlungsdienst darauf gerichtet ist, die – zweifelsohne unter die Richtlinie 2006/123 fallende – Vermietung einer Unterkunft zu ermöglichen, rechtfertigt der Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen jedoch nicht die Annahme, dass der Vermittlungsdienst nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist und damit nicht unter die Richtlinie 2000/31fällt.

53        Ein solcher Vermittlungsdienst ist vom eigentlichen Immobiliengeschäft trennbar, da er nicht nur auf die unmittelbare Realisierung einer Beherbergungsdienstleistung gerichtet ist, sondern vielmehr darauf, auf der Grundlage einer strukturierten Liste von Unterkünften, die auf der namensgebenden elektronischen Plattform angeboten werden und den von Personen auf der Suche nach einer kurzfristigen Beherbergung gewählten Kriterien entsprechen, ein Instrument zur Verfügung zu stellen, dass den Abschluss von Verträgen über künftige Geschäfte erleichtert. Die Erstellung einer solchen Liste zum Nutzen der Gastgeber, die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und der Personen, die eine solche Unterkunft suchen, stellt die wesentliche Eigenschaft der von Airbnb Ireland betriebenen elektronischen Plattform dar.

54        Hierbei stellt die Bündelung der Angebote gemäß einer einheitlichen Gestaltung, ergänzt durch Instrumente zur Suche, Verortung und zum Vergleich dieser Angebote aufgrund ihrer Bedeutung eine Dienstleistung dar, die nicht als bloße Ergänzung einer rechtlich anders – nämlich als Beherbergungsdienstleistung – zu qualifizierenden Gesamtdienstleistung angesehen werden kann.

55        Eine Dienstleistung wie die von Airbnb Ireland erbrachte erweist sich außerdem in keiner Weise als für die Erbringung von Beherbergungsdienstleistungen unverzichtbar, und zwar weder aus der Sicht der Mieter noch aus der der Vermieter, die jeweils darauf zurückgreifen, da beiden andere, bisweilen seit Langem verfügbare Kontaktwege offenstehen, wie etwa Immobilienmakler, Kleinanzeigen in gedruckter oder elektronischer Form oder Immobilienportale im Internet. Insoweit reicht der bloße Umstand, dass Airbnb Ireland in direkten Wettbewerb zu diesen Kontaktwegen tritt, indem sie ihren Nutzern, d. h. Vermietern wie Mietern, eine innovative Dienstleistung anbietet, die auf den Besonderheiten einer gewerblichen Tätigkeit der Informationsgesellschaft beruht, nicht aus, um auf eine Unverzichtbarkeit für die Erbringung einer Beherbergungsdienstleistung zu schließen.

56        Schließlich ergibt sich weder aus der Vorlageentscheidung noch aus dem Inhalt der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass Airbnb Ireland den Betrag der Mieten, die von den ihre Plattform nutzenden Vermietern verlangt werden, festlegen oder deckeln würde. Sie stellt ihnen allenfalls ein optionales Tool zur Schätzung des Mietpreises in Ansehung der durchschnittlichen über diese Plattform erlösten Marktpreise zur Verfügung, wobei die Verantwortlichkeit für die Festlegung der Miete allein dem Vermieter vorbehalten bleibt.

57        Daraus ergibt sich, dass ein Vermittlungsdienst wie der von Airbnb Ireland erbrachte nicht als solcher als ein integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung angesehen werden kann, deren Hauptbestandteil in einer Beherbergungsleistung besteht.

58        Diese Feststellung lässt sich mit keiner der übrigen in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Dienstleistungen, insgesamt oder für sich allein genommen betrachtet, in Frage stellen. Derartige Dienstleistungen stellen vielmehr eine Ergänzung dar, da sie für die Vermieter keinen eigenen Zweck darstellen, sondern ein Mittel, um unter optimalen Bedingungen den von Airbnb Ireland erbrachten Vermittlungsdienst in Anspruch zu nehmen oder Beherbergungsleistungen anzubieten (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C‑425/06, EU:C:2008:108, Rn. 52, vom 10. November 2016, Baštová, C‑432/15, EU:C:2016:855, Rn. 71 und Urteil vom 4. September 2019, KPC Herning, C‑71/18, EU:C:2019:660, Rn. 38).

59        Gleiches gilt zunächst für den Umstand, dass Airbnb Ireland neben ihrer Tätigkeit der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung zwischen Vermietern und Mietern über die namensgebende elektronische Plattform den Vermietern eine Vorlage zur Festlegung des Inhalts ihres Angebots, einen optionalen Fotodienst für das Mietobjekt sowie ein Bewertungssystem für Vermieter und Mieter zur Verfügung stellt, das für künftige Vermieter und Mieter zugänglich ist.

60        Derartige Instrumente sind Teil des Vermittlungsplattformen innewohnenden Kooperationsgedankens, der es zum einen den Wohnungssuchenden ermöglicht, eine rundum informierte Wahl zwischen den von Vermietern auf der Plattform angebotenen Wohnungen zu treffen, und zum anderen den Vermietern, sich umfassend über die Seriosität der Mieter zu informieren, mit denen sie möglicherweise eine Geschäftsbeziehung eingehen.

61        Gleiches gilt weiterhin für den Umstand, dass sich die Airbnb Payments UK, eine Gesellschaft des Airbnb-Konzerns, um die Einziehung der Mietbeträge bei den Mietern kümmert, um sie sodann gemäß den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils geschilderten Modalitäten an die Vermieter auszukehren.

62        Derartige Zahlungsvereinbarungen, die vielen elektronischen Plattformen gemeinsam sind, stellen ein Instrument zur Sicherung der Transaktionen zwischen Vermietern und Mietern dar, dessen bloßes Vorhandensein den eigentlichen Wesensgehalt des Vermittlungsdiensts nicht verändern kann, gerade wenn solche Vereinbarungen, wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils festgestellt, weder unmittelbar noch mittelbar mit einer Kontrolle der Preise der Beherbergungsleistungen einhergehen.

63        Schließlich ist der Umstand, dass Airbnb Ireland den Vermietern eine Garantie zum Schutz gegen Schäden sowie optional eine Haftpflichtversicherung anbietet, ebenso wenig geeignet, etwas an der rechtlichen Einordnung des von dieser Plattform erbrachten Vermittlungsdiensts zu ändern.

64        Die von Airbnb Ireland erbrachten und in den Rn. 59 bis 63 des vorliegenden Urteils genannten Dienstleistungen, ob optional oder nicht, erlauben es auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht, eine Abtrennbarkeit des von diesem Unternehmen erbrachten Vermittlungsdiensts und damit seine Einstufung als „Dienst der Informationsgesellschaft“ in Frage zu stellen, ohne die Merkmale dieses Diensts wesentlich zu ändern. Insoweit wäre es überdies paradox, wenn solche, von einer elektronischen Plattform für ihre Kunden – insbesondere zur Abgrenzung von den Wettbewerbern – erbrachte Zusatzleistungen mit Mehrwert ohne das Hinzutreten weiterer Gesichtspunkte zu einer Änderung des Wesensgehalts und damit der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit dieser Plattform führen könnten, worauf der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge verwiesen hat.

65        Entgegen dem Vorbringen der AHTOP und der französischen Regierung kann die Funktionsweise eines Vermittlungsdiensts wie des von Airbnb Ireland erbrachten auch nicht mit dem Vermittlungsdienst gleichgesetzt werden, zu dem die Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi (C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39), und vom 10. April 2018, Uber France (C‑320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21), ergangen sind.

66        Abgesehen davon, dass sich diese Urteile in den spezifischen Kontext des innerstädtischen Personentransports einfügten, auf den Art. 58 Abs. 1 AEUV anwendbar ist, und die von Airbnb Ireland erbrachten Dienstleistungen nicht mit denen vergleichbar sind, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteile ergangen sind, lassen die in den Rn. 59 bis 63 des vorliegenden Urteils genannten Zusatzleistungen den Nachweis des vom Gerichtshof in diesen Urteilen festgestellten Grades an Kontrolle nicht zu.

67        So hat der Gerichtshof darin ausgeführt, dass Uber einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen für die Transportleistung der nicht berufsmäßigen Fahrer ausübte, die die ihnen von diesem Unternehmen zur Verfügung gestellte Applikation nutzen (Urteile vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C‑434/15, EU:C:2017:981, Rn. 39, und vom 10. April 2018, Uber France, C‑320/16, EU:C:2018:221, Rn. 21).

68        Die vom vorlegenden Gericht angeführten und in Rn. 19 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Gesichtspunkte lassen allerdings nicht die Feststellung zu, dass Airbnb Ireland einen solchen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen der Beherbergungsleistung, auf die sich ihr Vermittlungsdienst bezieht, ausübt, u. a. da Airbnb Ireland – wie in den Rn. 56 und 62 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde – weder direkt noch indirekt den verlangten Mietpreis festlegt, und auch keine Auswahl der Vermieter oder der Unterkünfte vornimmt, die auf ihrer Plattform zur Miete angeboten werden.

69        Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31, der auf Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 verweist, dahin auszulegen ist, dass ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, über eine elektronische Plattform gegen Entgelt eine Geschäftsbeziehung zwischen potenziellen Mietern und gewerblichen oder nicht gewerblichen Vermietern, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anbieten, anzubahnen, und gleichzeitig auch einige Zusatzdienstleistungen zu diesem Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen, als „Dienst der Informationsgesellschaft“ einzustufen ist, der unter die Richtlinie 2000/31 fällt.

Zur zweiten Frage

Zur Zuständigkeit

70        Die französische Regierung macht geltend, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Frage offensichtlich unzuständig sei, da das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung ersuche, ob die Tätigkeiten von Airbnb Ireland in den materiellen Geltungsbereich der Loi Hoguet fallen, und damit um eine Auslegung des französischen Rechts.

71        Aus dem Wortlaut der zweiten Frage ergibt sich allerdings, dass das vorlegende Gericht damit nicht vom Gerichtshof wissen möchte, ob die Loi Hoguet auf die Tätigkeiten von Airbnb Ireland anwendbar ist, sondern ob dieses Gesetz, zu dem es feststellt, dass es die Dienstleistungsfreiheit beschränkt, Airbnb Ireland entgegengehalten werden kann.

72        Eine solche Frage, die in engem Zusammenhang mit der den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 zugestandenen Möglichkeit, vom Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abzuweichen, und der in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung dieser Mitgliedstaaten steht, die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat über Maßnahmen, die diesen Grundsatz beeinträchtigen, zu unterrichten, stellt eine Rechtsfrage dar, die sich auf die Auslegung des Unionsrechts bezieht.

73        Daher ist der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Frage zuständig.

Zur Zulässigkeit

74        Die französische Regierung macht hilfsweise geltend, dass die zweite Frage keine Darlegung der Gründe enthalte, aus denen dem vorlegenden Gericht die Auslegung der Richtlinie 2000/31 fraglich erscheine, und keinen Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und der Loi Hoguet angebe, da das vorlegende Gericht nicht festgestellt habe, dass die Tätigkeiten von Airbnb Ireland in den materiellen Anwendungsbereich der Loi Hoguet fielen. Sie genüge somit den von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen nicht und sei daher unzulässig.

75        Insoweit ergibt sich, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aus der zweiten Frage, dass der von Airbnb Ireland über die namensgebende elektronische Vermittlungsplattform erbrachte Vermittlungsdienst nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts in den materiellen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt.

76        Mit dem Hinweis auf den restriktiven Charakter des Gesetzes bezüglich Dienstleistungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vermittlungsdienst sowie auf den in den Art. 1 und 3 der Richtlinie 2000/31 anerkannten Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft unter gleichzeitigem Verweis auf Schwierigkeiten bei der Auslegung dieser Richtlinie zu der Frage, ob Airbnb Ireland eine nationale Regelung wie die Loi Hoguet entgegengehalten werden kann, hat das vorlegende Gericht zudem die in Art. 94 der Verfahrensordnung bestimmten Mindestanforderungen erfüllt.

77        Die zweite Frage ist daher zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

78        Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung Airbnb Ireland entgegengehalten werden kann.

79        Diese Frage schließt sich an das Vorbringen von Airbnb Ireland an, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen der Loi Hoguet seien mit der Richtlinie 2000/31 unvereinbar, da die Französische Republik die in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft erlassen dürften, nicht eingehalten habe.

80        Die zweite Frage ist also dahin zu verstehen, ob Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen eines Mitgliedstaats angewandt werden, mit denen der freie Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränkt wird, wenn die Maßnahmen nicht sämtlichen nach dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.

81        Zunächst ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, wie das vorlegende Gericht ausführt, eine Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft darstellt.

82        Zum einen nämlich beziehen sich die in der Loi Hoguet enthaltenen und vom vorlegenden Gericht bezeichneten Anforderungen, mithin im Wesentlichen die Verpflichtung zum Besitz eines Gewerbeausweises, auf die Aufnahme der Tätigkeit – im Sinne von Art. 2 Buchst. h Ziff. i der Richtlinie 2000/31 – des Vermittlungsdiensts zwischen Gastgebern, die über Unterkünfte verfügen, und Personen, die eine solche Unterkunft suchen, und fallen in keine der in Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie genannten ausgeschlossenen Kategorien. Zum anderen gelten sie u. a. für Dienstleister, die in anderen Mitgliedstaaten als der Französischen Republik ansässig sind, und erschweren damit die Erbringung von deren Dienstleistungen in Frankreich.

83        Gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 können die Mitgliedstaaten unter zwei kumulativen Voraussetzungen Maßnahmen ergreifen, die im Hinblick auf einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft, der in den koordinierten Bereich fällt, von dem Grundsatz des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen.

84        Zum einen muss die betreffende einschränkende Maßnahme in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 erforderlich sein, um den Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Verbraucher zu gewährleisten, einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der diese Schutzziele tatsächlich beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, und schließlich in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.

85        Zum anderen muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen – unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung – die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erbringer der genannten Dienstleistung ansässig ist, über seine Absicht, die betreffenden restriktiven Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet haben.

86        Was diese zweite Voraussetzung betrifft, stellt die französische Regierung nicht in Abrede, dass die Französische Republik weder die Kommission noch den Mitgliedstaat, in dem Airbnb Ireland ihren Sitz hat, mithin Irland, über die Loi Hoguet unterrichtet hat.

87        Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass dieses Gesetz vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/31 erlassen wurde, die Französische Republik nicht von ihrer Unterrichtungspflicht befreien kann. Wie der Generalanwalt in Nr. 118 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsgesetzgeber keine Ausnahmeregelung vorgesehen, nach der die Mitgliedstaaten befugt wären, zeitlich vor dieser Richtlinie liegende Maßnahmen, durch die der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt werden könnte, beizubehalten, ohne die insoweit durch die Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen einzuhalten.

88        Somit ist zu bestimmen, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Pflicht zur vorherigen Unterrichtung über Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, eine Unanwendbarkeit der betreffenden Regelung auf Einzelne nach sich zieht, entsprechend den Folgen, die sich aus einem Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorgesehene Pflicht zur vorherigen Mitteilung technischer Vorschriften ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54).

89        Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 für die Mitgliedstaaten eine genau umrissene Verpflichtung aufstellt, die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betroffene Dienstleistungserbringer ansässig ist, vorab über ihre Absicht zu unterrichten, eine Maßnahme zu ergreifen, die den freien Verkehr des Dienstes der Informationsgesellschaft beschränkt.

90        Die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung ist inhaltlich hinreichend klar, genau und unbedingt, um ihr unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, und kann folglich vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 44).

91        Zweitens steht, wie sich aus Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31 ergibt, außer Frage, dass das Ziel dieser Richtlinie in der Sicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten besteht. Dieses Ziel wird über einen Mechanismus zur Kontrolle von potenziell beeinträchtigenden Maßnahmen verfolgt, der es sowohl der Kommission als auch dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft ansässig ist, ermöglicht, dafür Sorge zu tragen, dass diese Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sind.

92        Soweit die Kommission, die innerhalb kürzestmöglicher Zeit zu prüfen hat, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, zu dem Schluss gelangt, dass die geplanten Maßnahmen mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, hat sie zudem, wie sich aus Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie ergibt, den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, davon Abstand zu nehmen, diese Maßnahmen zu ergreifen bzw. bereits ergriffene Maßnahmen rasch einzustellen. Dieses Verfahren erlaubt es der Kommission, den Erlass oder zumindest die Aufrechterhaltung von gegen den AEU-Vertrag verstoßenden Handelsschranken u. a. dadurch zu verhindern, dass sie Änderungen der geplanten nationalen Maßnahmen vorschlägt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 41).

93        Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 sieht zwar – wie u. a. die spanische Regierung hervorhebt und wie sich aus Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie ergibt – im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 keine Stillhalteverpflichtung zulasten des Mitgliedstaats vor, der den Erlass einer Maßnahme beabsichtigt, mit der der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt wird. Der betreffende Mitgliedstaat hat jedoch, wie in Rn. 89 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Kommission und den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betroffene Diensteanbieter ansässig ist, außer bei ordnungsgemäß nachgewiesener Dringlichkeit vorab über seine Absicht zu unterrichten, eine solche Maßnahme zu ergreifen.

94        In Anbetracht der in den Rn. 89 bis 92 des vorliegenden Urteils dargelegten Gesichtspunkte stellt die durch Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 eingeführte Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nicht eine bloße Mitteilungspflicht dar, die mit der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juli 1989, Enichem Base u. a. (380/87, EU:C:1989:318, Rn. 19 bis 24), ergangen ist, in Rede stehenden vergleichbar wäre, sondern vielmehr eine wesentliche Verfahrensvorschrift, die es rechtfertigt, dass nicht mitgeteilte Maßnahmen, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränken, dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden dürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 49 und 50).

95        Drittens bietet sich die Übertragung der im Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International (C‑194/94, EU:C:1996:172), für die Richtlinie 2015/1535 gefundenen Lösung auf die Richtlinie 2000/31, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht, umso mehr an, als die in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Unterrichtungspflicht nicht – wie die in der Rechtssache, in der das angeführte Urteil ergangen ist – dazu dient, den Erlass von Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat zu verhindern, die in dessen Zuständigkeitsbereich fallen und möglicherweise die Dienstleistungsfreiheit beschränken, sondern dazu, einen Eingriff eines Mitgliedstaats in die grundsätzliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats des Sitzes des betreffenden Anbieters des Dienstes der Informationsgesellschaft zu verhindern.

96        Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine in Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Pflicht zur Unterrichtung über eine Maßnahme, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter erbracht werden, dazu führt, dass diese Maßnahme dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn. 54).

97        Hierzu ist noch festzustellen, dass die Unwirksamkeit einer nicht mitgeteilten Maßnahme, die den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt, wie bei von dem Mitgliedstaat nicht übermittelten technischen Vorschriften gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 nicht nur anlässlich eines Strafverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C‑336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84), sondern auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C‑613/14, EU:C:2016:821, Rn 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98        In einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem eine Person anlässlich eines Verfahrens vor einem Strafgericht von einer anderen Person den Ersatz eines Schadens begehrt, der in der verfolgten Straftat wurzelt, führt der Verstoß des Mitgliedstaats gegen seine nach Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 bestehende Pflicht zur Unterrichtung über diese Straftat dazu, dass die nationale Maßnahme, in der diese Straftat vorgesehen ist, der verfolgten Person nicht entgegengehalten werden kann. Auch steht es dieser Person frei, diesen Verstoß nicht nur im Rahmen der gegen sie gerichteten Strafverfolgung geltend zu machen, sondern auch im Rahmen des von einem Einzelnen, der sich als Zivilpartei bestellt hat, erhobenen Entschädigungsantrags.

99        In Anbetracht der fehlenden Mitteilung der Loi Hoguet durch die Französische Republik sowie des kumulativen Charakters der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2000/31 genannten und in den Rn. 84 und 85 des vorliegenden Urteils bezeichneten Voraussetzungen kann dieses Gesetz jedenfalls nicht auf einen Einzelnen angewandt werden, der sich in einer Situation wie Airbnb Ireland im Ausgangsrechtsstreit befindet, und zwar unabhängig von der Frage, ob dieses Gesetz den anderen, in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen genügt.

100       Nach alledem ist die zweite Frage dahin zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31 dahin auszulegen ist, dass sich ein Einzelner dagegen wehren kann, dass ein Mitgliedstaat gegen ihn im Rahmen eines Strafverfahrens mit Bestellung als Zivilpartei Maßnahmen anwendet, mit denen der freie Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft, den er von einem anderen Mitgliedstaat aus anbietet, beschränkt wird, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend dieser Bestimmung mitgeteilt wurden.

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