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Wirtschaftsrecht
07.11.2019
Wirtschaftsrecht
LG Frankfurt a. M.: Einstellen eines Bildnisses als Profil bei einer Plattform begründet keine Einwilligung in die weitere Verwendung

LG Frankfurt, Urteil vom 26.9.2019 – 2-03 O 402/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0926.2.03O402.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-2689-2

Amtlicher Leitsatz

1. Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§ 22, 23 KUG dar.

2. Das Einstellen eines Bildnisses als Profil bei einer Plattform wie „Xing“ begründet keine Einwilligung i.S.v. § 22 KUG in jedwede weitere Verwendung.

3. Die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG sind mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f), 85 Abs. 2 DSGVO weiter anwendbar.

4. Da eine einmal zulässig erhobene Klage nicht durch die nachträgliche Änderung der ladungsfähigen Anschrift unzulässig wird, reicht es gemäß den §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO aus, wenn der Kläger bei Klageerhebung eine ladungsfähige Anschrift (hier: beim Arbeitgeber) angegeben hat.

§ 22 KUG, § 23 KUG, Art. 6 DSGVO, Art. 85 DSGVO, § 253 ZPO ... mehr

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Ansprüche aus Urheber-, Datenschutz– und Persönlichkeitsrecht.

Der Kläger ist bzw. war als IT-Administrator für den E in Frankfurt am Main tätig. Er ist nach seinem Vortrag (ggf. auch) für die Firma J tätig.

Der Beklagte ist im Softwarebereich tätig und Geschäftsführer der B mit Sitz in T.

Der Beklagte führt wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit dem Softwareunternehmen J. In diesen wurde der Kläger mehrfach als Mitarbeiter und Zeuge der J benannt.

Der Beklagte begehrte bei der J eine datenschutzrechtliche Selbstauskunft. Der Kläger antwortete als Mitarbeiter des Support der J mit E-Mail vom 04.07.2018 (Anlage K2, Bl. 14 d.A.).

Der Beklagte wurde durch einen Mitarbeiter des E, Herrn S, aus Interesse an einem Softwareprodukt des Unternehmens des Beklagten kontaktiert. Der Beklagte übermittelte sodann mit E-Mail vom 04.07.2018 ein Angebot (Anlage B2, Bl. 62 d.A.).

Der Beklagte erfuhr, dass der Kläger für den E arbeitete. Er kontaktierte daraufhin telefonisch den Prozessbevollmächtigen des Klägers. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erläuterte dem Beklagten auf seine Frage, dass er persönlich von dem Kläger mandatiert worden sei, ihm sei eine unterschriebene Vollmacht zugesandt worden.

Der Beklagte versandte unter dem 05.07.2018 eine E-Mail mit verschiedenen Fragen zum Kläger an Herrn S (Anlage K1, Bl. 13 d.A.; Anlage B3, Bl. 64 d.A.). Diese E-Mail enthielt ein Bildnis des Klägers verbunden mit der Frage, ob es sich bei der dort abgebildeten Person um den Kläger handele (Anlage K1, Bl. 13 d.A.). Ferner fragte der Beklagte, ob der Kläger in Vollzeit beim E beschäftigt sei und ob der Kläger stets ausdrücklich verneint habe, am 04.07.2018 E-Mails an den Beklagten im Namen einer dritten Firma gesendet zu haben. Herr S bejahte alle drei Fragen. Bei dem vom Beklagten verwendeten Bildnis handelt es sich um das – beschnittene – Profilbild des Klägers bei „Xing“.

Der Kläger ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2018 unter Angabe der Adresse ..., wegen der Verwendung des Bildnisses abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Zur Begründung führte der Kläger an, dass die Fotografie durch den Kläger erstellt worden sei. Der Beklagte habe das Bild zudem vor dem Versand bearbeitet. Dem Kläger stünden dementsprechend Ansprüche gemäß den §§ 97 Abs. 1, 72, 23 UrhG zu. Ferner habe der Beklagte auch gegen die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG verstoßen. Für die Abmahnung setzte der Kläger einen Gegenstandswert von 15.000 EUR an.

Der Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 06.08.2018 ab (Anlage K4, Bl. 94 d.A.).

Am 16.08.2018 versandte der Beklagte eine E-Mail an den Vorgesetzten des Klägers beim E (Anlage K6, Bl. 25 d.A.), in der er eine „äußerst unangenehme Situation“ mit dem Kläger beschrieb und Fragen zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers stellte. Die E-Mail enthielt als Anlage die Abmahnung vom 27.07.2018 – in großen Teilen geschwärzt – inklusive des Bildnisses des Klägers (Bl. 28 d.A.). In der E-Mail heißt es auch:

„C) Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. <Kl.> mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde. Falls Hr. <Kl.> die Abmahnung bestreiten sollte, bitten wir auch für diesen Fall höflichst um Auskunft.“

Der Kläger verlangte vom Beklagten unter Verwendung einer E-Mail-Adresse der Domain „J.de“ eine datenschutzrechtliche Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Hierauf reagierte der Beklagte mit E-Mail vom 04.01.2019 (Anlage K 11, Bl. 86 d.A.), verlangte einen Nachweis der Identität und kündigte bei Nichtvorlage Anzeige wegen des Verdachts der versuchten Datenspionage an.

In einem Verfahren der B gegen die J wurde ein Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher an die Adresse der J zugestellt, wobei der Gerichtsvollzieher hierbei vermerkte: „Hier konnte nur ein Briefkasten des Adressaten ermittelt werden“ (Anlage B6, Bl. 98 d.A.). In einer dienstlichen Erklärung erklärte der Gerichtsvollzieher, dass eine Klingel vorhanden gewesen sei und er diese genutzt habe. Anzeichen für eine Briefkastenfirma oder Scheinadresse habe er nicht festgestellt (Anlage K12, Bl. 111 d.A.). Das Ordnungsamt H vermerkte bei einem Vor-Ort-Besuch nach Veranlassung durch die B, dass Geschäftsräume der Firma unter der Adresse nicht existieren würden (Anlage B7, Bl. 99 d.A.). Der Bürgermeister der Stadt H bestätigte den Sitz der J in Heusenstamm (Anlage K13, Bl. 112 d.A.).

Der Beklagte wurde am 24.03.2016 vom OLG Koblenz wegen Nachstellens rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an Herrn B2 verurteilt.

Der Kläger behauptet, er habe das streitgegenständliche Bildnis selbst als „Selfie“ gefertigt. Der Beklagte habe mehrfach versucht, an die persönlichen Daten des Klägers zu gelangen.

Sein Arbeitsverhältnis mit dem E sei aufgrund der vom Beklagten ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe gekündigt worden. Er leide seitdem an Depressionen und Verfolgungsängsten und befinde sich in psychologischer Behandlung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift beim Arbeitgeber der Zulässigkeit der Klage gemäß § 253 ZPO nicht entgegenstehe. Ihm stünden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bezüglich seiner persönlichen Anschrift zu. Insoweit trägt er vor, dass er die Befürchtung hege, dass der Beklagte an andere Personen aus dem privaten Umfeld des Klägers herantreten werde. Ferner trägt er vor, dass der Kläger über die Firma J geladen werden könne. Der Beklagte habe an diese Adresse per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Verwendung seines Bildnisses unter Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG und Art. 6 DSGVO erfolgt sei. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Verbreitung des Fotos gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bestehe nicht, insbesondere habe der Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung des Klägers. Ferner liege eine Urheberrechtsverletzung vor, zumal der Beklagte die Fotografie bearbeitet habe.

Die Äußerung gemäß Antrag zu II. beinhalte im Kern die Unterstellung, der Kläger habe nicht eine Kanzlei für die anwaltliche Abmahnung mandatiert und wisse von diesen Vorgängen nichts. Für die zwei ausgesprochenen Abmahnungen könne der Kläger Ersatz in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 EUR abzüglich einer 0,65-Geschäftsgebühr verlangen. Auch der insgesamt angesetzte Streitwert von 20.000 EUR sei angemessen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das folgende Bildnis des Klägers zu verbreiten oder verbreiten zu lassen und/oder zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen:

<Bild>

wenn dies geschieht wie in Anlage K1 oder in Anlage K6,

II. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger zu behaupten/behaupten zu lassen oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

„Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. <Kl.> mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde.“,

wenn dies geschieht wie in der E-Mail des Beklagten vom 16.08.2018 (Anlage K6),

III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 689,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 08.08.2018 zu zahlen.

Sodann hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Klageantrages zu I. eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 126 ff. d.A.).

Weiter hat der Kläger hinsichtlich des Klageantrages zu III. erklärt, dass er sich für die Kosten der Abmahnung allein auf die dort angeführten Ansprüche nach KUG und DSGVO, nicht aber auf urheberrechtliche Ansprüche stütze (Bl. 128 d.A.).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein „Selfie“ handele. Hiergegen spreche schon, dass der Kläger nicht in die Kamera schaue.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage nach § 253 Abs. 2 ZPO unzulässig sei, da der Kläger nicht seine wahre Adresse angegeben habe. Die Angabe der Anschrift des Arbeitgebers sei nicht ausreichend. Insoweit trägt der Beklagte vor, dass die vom Kläger vorgetragene Angst konstruiert, unbewiesen und ohne Substanz sei.

Indem der Kläger das streitgegenständliche Bildnis auf seinem „Xing“-Profil verwendet habe, habe er in die Verbreitung an einen unbeschränkten Kreis Dritter eingewilligt, so dass ein Anspruch gemäß § 22 KUG nicht bestehe.

Der Beklagte könne sich auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen, nämlich das der Rechtsverfolgung.

Da der Kläger, wie sich aus Anlage B3 ergebe, eine Tätigkeit für die J abgestritten habe, habe der Beklagte klären müssen, ob das Verlangen der Selbstauskunft tatsächlich vom Kläger gestammt habe. Dieses Vorgehen habe er in einem anderen Fall mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt (Anlage B8, Bl. 100 d.A.).

Die Beschneidung der Fotografie löse keine entsprechenden Ansprüche des Klägers aus.

Bei der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II. handele es sich um eine Meinungsäußerung.

Der vom Kläger angesetzte Gegenstandswert sei übersetzt. Ferner seien die Abmahnungen gemäß § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam, da der Kläger eine falsche Adresse verwendet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die Klage ist auch unter Berücksichtigung von § 253 Abs. 2 ZPO zulässig.

Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Zustellung eine vollständige Bezeichnung sowie die Angabe der ladungsfähigen Anschrift (einschließlich Straße und Hausnummer) notwendig. Für die Klageschrift ergibt sich die Notwendigkeit der Parteibezeichnung aus § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Form, wie sie anzugeben ist, bestimmen §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO. Fehlt die Angabe der Anschrift des Kläger, ist eine Klage selbst dann unzulässig, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist und Zustellungen an ihn daher grundsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können (BGH, NJW-RR 2004, 1503; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.5.2014 – 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223; OLG Hamburg NJW-RR 2019, 361 Rn. 9; OLG Frankfurt a.M. NJW 1992, 1178). Die angegebene Anschrift muss allerdings nicht zwingend die Wohnanschrift sein. So kann auch eine andere Anschrift, wie insbesondere die der Arbeitsstelle, genügen, wenn es sich dabei um eine Anschrift handelt, unter der der Kläger mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzutreffen ist (OLG Hamburg a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2013, 1998) bzw. die hinreichende Aussicht besteht, dort nach § 177 ZPO durch persönliche Übergabe Zustellungen vornehmen zu können (BGH NJW 2015, 1525 Rn. 14; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 253 ZPO Rn. 20).

Der Grund, die Zulässigkeit von Klage oder Antrag von der Angabe einer solchen Anschrift abhängig zu machen, liegt darin, den Kläger hinreichend identifizierbar zu machen. Sie hat aber weitere wichtige Funktionen: Die Klage- bzw. Antragsschrift ist Anlass und Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren und soll für dieses eine möglichst sichere Grundlage schaffen. Die Angabe der Anschrift des Klägers ist schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann (OLG Hamburg a.a.O.). Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird durch die Angabe der Anschrift dokumentiert, dass der Kläger sich diesen möglichen Folgen stellt. Hinzu kommt, dass er – wie sich aus § 141 ZPO, aber auch aus §§ 297 Abs. 2, 445 ff. ZPO ergibt – bereit sein muss, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet, das bei der Prüfung der Frage, ob das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden soll, sein Ermessen ohnehin nur sachgerecht ausüben kann, wenn ihm auch der Aufenthalt des Klägers bekannt ist (BGH NJW 1988, 2114).

Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe der Anschrift kann sich ergeben, wenn der Angabe einer Anschrift unüberwindliche Schwierigkeiten oder schutzwürdige Belange des Klägers entgegenstehen, beispielsweise ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (BVerfG Beschl. v. 11.11.1999 – 1 BvR 1203/99, BeckRS 1999, 15406; BGH NJW 1988, 2114, 2115; BVerwG NJW 2012, 1527 Rn. 11; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 15.5.2014 – 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223; OLG Hamburg NJW-RR 2019, 361 Rn. 10). Ein solches kann angenommen werden in Fällen drohender Verhaftung (BFH NJW 2001, 1158, 1159) oder der Inkognito-Adoption (OLG FamRZ 1975, 507, 508). Nicht ausreichen soll beispielsweise die frühere Tätigkeit bei einem Verfassungsschutzamt (KG Berlin OLGZ 1991, 465).

Eine einmal zulässig erhobene Klage wird allerdings nicht durch die nachträgliche Änderung der ladungsfähigen Anschrift unzulässig (BGH NJW-RR 2004, 1503).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klage als zulässig anzusehen, da der Kläger jedenfalls ursprünglich eine hinreichend ladungsfähige Anschrift angegeben hatte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage in Vollzeit beim E tätig war, dessen Adresse der Kläger bei Einreichung der Klage angegeben hat. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestand dementsprechend die hinreichende Aussicht darauf, dass eine Zustellung an den Kläger an der Adresse seines Arbeitsgebers gemäß § 177 ZPO erfolgreich sein würde, da er dort anzutreffen war. Damit hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er sich den – auch ggf. negativen – Folgen der Klageerhebung stellen will.

Die nachträgliche Änderung der Anschrift des Klägers in diejenige der Firma J war demgegenüber unbeachtlich (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1503), wobei es auch nicht darauf ankommt, ob der Kläger – wie zwischen den Parteien streitig – vom E gekündigt wurde.

Auch auf die Frage, ob die vom Kläger dargetanen Befürchtungen vor Nachstellungen durch den Beklagten für ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne der oben dargestellten Grundsätze ausreichend wäre, kam es daher nicht mehr an.

Die Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu II. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

a. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

b. Bei der angegriffenen Äußerung

„Es ist theoretisch auch denkbar, dass die Abmahnung nicht von Hr. <Kl> mandatiert, sondern ohne sein Wissen von Dritten mittels Urkundenfälschung fingiert wurde.“

handelt es sich um eine Meinungsäußerung.

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).

c. In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt in der angegriffenen Äußerung der wertende und meinende Anteil und gibt dieser sein Gepräge. Im Gesamtkontext der Äußerung stellt der Beklagte dar, dass er – möglicherweise – eine problematische Situation mit dem Kläger als Mitarbeiter des E hat. Hierbei erläutert der Beklagte, dass er über das Verhalten des Klägers überrascht sei und die Behauptungen des Klägers haltlos seien (vgl. Anlage K6, Bl. 25 d.A.). Der Beklagte sei irritiert, dass der Kläger eine parallele Beschäftigung bei einem Mitbewerber behaupte. Sodann erläutert der Beklagte, dass es sich insgesamt um eine Art Missverständnis handeln könnte, dass nämlich der Kläger in die dem Beklagten gegenüber ausgesprochenen Abmahnung nicht involviert sei.

Aus Sicht des Durchschnittslesers stellt sich dies lediglich als eine Möglichkeit dar, die der Beklagte aufwirft, nicht aber als faktischen oder bewiesenen Sachverhalt. Dem Empfänger der E-Mail wird daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht als unabweisliche Schlussfolgerung oder rein rhetorische Frage unterbreitet, dass der Kläger ohne sein Wissen für eine Abmahnung „missbraucht“ worden sei (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 482 Rn. 14 f.).

Diesem Verständnis steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung erhobene Vortrag des Klägers entgegen, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Beklagten vor dem Versand der streitgegenständlichen E-Mail erläutert habe, dass er persönlich vom Kläger mandatiert worden sei, ihm sei eine unterschriebene Vollmachtserklärung zugesandt worden.

Denn dieser Umstand ändert an dem Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung aus Sicht des Durchschnittsempfängers, dem diese Umstände unbekannt sind und der selbst bei Kenntnis hiervon die Äußerung des Beklagten als eine Vermutung, eine Theorie und nicht als eine Tatsache auffasst, nichts.

Die Meinungsäußerung des Beklagten überschreitet auch nicht die Grenze zur Schmähkritik, da sie nicht außerhalb jeglichen Sachkontextes steht (vgl. BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.; BVerfG NJW 2017, 1460 – „Obergauleiter der SA-Horden“).

2. Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 683, 677, 670 BGB (Antrag zu III.), jedoch nicht im geltend gemachten Umfang.

Der Kläger hat mit seiner Abmahnung gemäß Anlage K3 gestützt auf KUG und UrhG gerügt, dass der Beklagte das Bildnis per E-Mail versandt und dadurch vervielfältigt hat. Darüber hinaus hat er sich wegen der Verbreitung des Bildnisses auf §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG „(ggfl. i.V.m. der DSGVO“) gestützt (Anlage K3, Bl. 15/18 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er den Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht mehr auf das UrhG stützen will, nachdem die Kammer zu erkennen gegeben hat, dass hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche ggf. eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte.

a. Die Abmahnung war im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO berechtigt.

aa. Der Beklagte hat das Bildnis des Klägers verbreitet, indem er es in einer E-Mail verwendet hat. Hierbei ist vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst (OLG Frankfurt a.M. MMR 2004, 683; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.05.2015 - 2-03 O 452/14, MMR 2016, 482; Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 KUG Rn. 9; Wenzel/v.Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7 Rn. 139; a.A. BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, 24. Ed. 1.5.2019, § 22 KUG Rn. 11).

bb. Der Kläger hat in die Verwendung auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt. Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei „Xing“ zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).

cc. Der Beklagte kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG berufen. Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis nach § 23 Abs. 1 KUG liegt nicht vor. Denn weder handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, noch um ein solches, auf dem der Kläger nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint, noch um ein Bildnis von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen oder um ein Bildnis, dessen Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient.

dd. Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO an (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587; so wohl auch OLG Köln, Urt. v. 28.03.2019 – 15 U 155/18, BeckRS 2019, 13613 Rn. 26; vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

b. Soweit der Kläger hingegen Kosten für die Abmahnung, gestützt auf die Äußerung gemäß Klageantrag zu II., verlangt hat, war die Abmahnung unberechtigt, so dass der Kläger Kosten hierfür nicht verlangen konnte (siehe oben).

c. Der vom Kläger geltend gemachte Gegenstandswert von insgesamt 20.000,- EUR für die Abmahnungen ist jedoch übersetzt. Der Kläger wendet sich einerseits gegen die Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildnisses, wobei das Bildnis lediglich an wenige Empfänger verbreitet wurde und andererseits gegen eine – ebenfalls nur in einer E-Mail getätigte Äußerung. Die Kammer erachtet hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- EUR unter Berücksichtigung des nach der Praxis der Kammer üblichen Streitwerts für Veröffentlichungen im Internet in Höhe von 15.000,- EUR jeweils für übersetzt, da der Versand per E-Mail mit wenigen Empfängern hiermit kaum vergleichbar ist.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass ein Gegenstandswert von jeweils 6.000,- EUR, insgesamt also 12.000,- EUR angemessen ist.

Im Hinblick auf die Ansprüche wegen der Verwendung des Bildnisses hat der Kläger deutlich gemacht, dass sein Hauptinteresse an der Verhinderung der weiteren Verbreitung des Bildnisses in Form des Versandes der E-Mail liegt. Zwar hat er auch die Vervielfältigung und Bearbeitung auf dem Computer des Beklagten angegriffen, dieser Teil des Anspruch ist jedoch in der Intensität und dem erklärten Interesse des Klägers deutlich niedriger zu bewerten, die Kammer geht insoweit davon aus, dass auf den Anspruch nach KUG ein Gegenstandswert von 5.000,- EUR und auf den Anspruch nach UrhG ein Gegenstandswert von 1.000,- EUR entfällt.

d. Ausgehend hiervon konnte der Kläger Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,- EUR verlangen, nämlich inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer insgesamt 492,54 EUR.

Denn richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs durch Ermittlung des nach dem berechtigten Teil der Abmahnung zu ermittelnden Gegenstandswert zu bestimmen (BGH (VI. Zivilsenat) NJW 2017, 1550 Rn. 28 – Michael Schumacher; anders im Bereich des Wettbewerbsrechts BGH (I. Zivilsenat) GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter: Quotelung).

Hiervon war eine 0,65-Gebühr in Abzug zu bringen, also 196,95 EUR, so dass 295,59 EUR verbleiben.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 288, 286 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu I. war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

a. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. auf die §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG gestützt hat, wäre der Klage nach bisherigem Sach- und Streitstand stattzugeben gewesen (siehe oben).

b. Soweit der Kläger seine Ansprüche gemäß dem Klageantrag zu I. hingegen auf die §§ 72, 97 Abs. 1 UrhG in der Handlungsform des Vervielfältigens gestützt hat, waren die Kosten beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Denn über die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger urheberrechtlich aktivlegitimiert war, hätte nach bisherigem Sach- und Streitstand der vom Kläger angebotene Zeuge B2 gehört werden müssen.

c. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag zu I. auch auf eine Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gestützt hat. Nachdem, wie oben dargelegt, die Tathandlung des „Verbreitens“ auf das KUG gestützt wurde und die Tathandlung des „Vervielfältigens“ auf urheberrechtliche Ansprüche, kam es auf die datenschutzrechtlichen Ansprüche nicht mehr an, da das „Verbreiten“ bereits nach KUG zu untersagen war. Die Kammer legt den Klageantrag zu I. unter Berücksichtigung der Begründung in der Klageschrift (S. 7, Bl. 9 d.A.) dahingehend aus, dass sich der Kläger mit seinem datenschutzrechtlichen Anspruch ebenfalls allein gegen die angegriffene Tathandlung des „Verbreitens“ durch Versand der E-Mail und nicht auch diejenige des „Vervielfältigens“ richtet, was sich auch mit den Ausführungen des Klägers in der Abmahnung deckt. Der Kläger moniert diesbezüglich allein, dass „in dem Versand eines Personenbildnisses zugleich auch die Verwendung eines personenbezogenen Datums“ liege. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich daher aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO. Erst anschließend begründet der Kläger seinen Klageantrag auf Unterlassung der Vervielfältigung (allein) unter Verweis auf § 16 UrhG.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Auf den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 02.09.2019 war dem Kläger nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag bzw. wäre der neue Vortrag, soweit er sich nicht auf den Vortrag der Klägerseite bezieht, nach § 296a ZPO zurückzuweisen.

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